Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300035/2024
1. Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG; Zeuge widerlegt die "Schutzbehauptungen" des Beschuldigten 2. Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige iZm Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG (derzeit keine Frist vorgesehen) 3. Keine Befangenheit, wenn über Finanzvergehen eines Beschuldigten als Geschäftsführer zweier GmbHs gem. § 61 FinStrG in einem Verfahren entschieden wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300035/2024vom 14.01.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
§ 5 Abs. 1 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
§ 5 Abs. 2 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
§ 5 Abs. 3 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
§ 5 Abs. 4 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.
§ 5 Abs. 5 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.
§ 5 Abs. 6 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
§ 5 Abs. 7 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.
§ 6 Abs. 2 WiEReG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen
§ 6 Abs. 6 WiEReG: Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
§ 6 Abs. 7 WiEReG: Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraph übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.
§ 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG idF BGBl. I Nr. 25/2021 (Fassung während des Tatzeitraumes und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde): Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1),
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
§ 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG idF BGBl. I Nr. 98/2023 (ab 1.8.2023):
Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Tatbestand nach § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG:
Laut angefochtenem Erkenntnis wurde der Beschuldigte u.a. dafür schuldig gesprochen, dass er als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt worden seien.
Den Erläuterungen zu § 15 WiEReG idF BGBl I Nr. 62/2019 ist zu entnehmen:
"Bei der Nichtabgabe einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt ebenfalls ein erhöhter Unrechtsgehalt vor, da in diesem Fall eine Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht gemeldet wurde und dadurch die Aktualität der gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers nicht mehr gewährleistet ist.
Mit Abs. 4 sollen die Fälle erfasst werden, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer zwar offengelegt wurden, aber einzelne Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern unrichtig sind oder fehlen oder bei denen keine Kopien der amtlichen der amtlichen Lichtbildausweise übermittelt werden."
Mit BGBl I Nr. 97/2023 wurden im § 15 WiEReG laut Erläuternden Bemerkungen Änderungen beschlossen mit folgender Begründung:
"Mit diesen Änderungen soll die Nichtmeldung von Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nur dann ein Finanzvergehen darstellen, wenn dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden. Damit soll die Unterlassung der Meldung von Änderungen im Hinblick auf gemeldete wirtschaftliche Eigentümer nicht ein Finanzvergehen gemäß Abs. 1 Z 4 darstellen, sondern nur als Finanzordnungswidrigkeit gemäß Abs. 4 strafbar sein. Sollte sich beispielsweise bei einem wirtschaftlichen Eigentümer ohne Hauptwohnsitz in Österreich die Hauptwohnsitzanschrift oder die Staatsbürgerschaft ändern oder die Gültigkeit des bisher hochgeladenen amtlichen Lichtbildausweises ablaufen, so soll die Nichtmeldung binnen vier Wochen folglich nicht mehr als Finanzvergehen, sondern als Finanzordnungswidrigkeit sanktioniert werden."
Im Beschwerdefall wurde Herrn ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) vorgeworfen, grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG dadurch begangen zu haben, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt worden seien, sodass er den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG idF BGBl I Nr. 62/2019 verwirklicht hätte.
Auch in der Fassung der Novellierung des WiEReG mit BGBl I Nr. 97/2023 ist für das zu beurteilende Verhalten des ***Bf1*** keine Änderung eingetreten.
Die letzte Meldung vom 25.05.2021 führt nur ***Bf1*** als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an. Damit ist erkennbar, dass der Beschuldigte zwar eine Meldung eingereicht hat, aber offenbar die Änderung bei den wirtschaftlichen Eigentümern nicht gesetzeskonform gemeldet hat.
Der Beschuldigte will sich dabei auf Herrn **R** (es ist kein Parteienvertreter) verlassen haben, der alles für ihn erledigen hätte sollen. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte bzw. die ***Bf2*** mit Vorhalt vom 23. August 2024 zur Prüfung, welche Vereinbarungen mit dem Notar geschlossen waren, um Vorlage der entsprechenden Urkunden ersucht:
Den notariellen Abtretungsvertrag vom 20.12.2019, GZ 218 des öffentlichen Notars **N1**., mit dem KR **G** seinen gesamten Geschäftsanteil an **S** **R** abgetreten hat.
Die Rechnung des Notars für die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen.
Allfällige Schreiben des Notars über die vorgenommenen Eintragungen ins Firmenbuch bzw. Wirtschaftliche Eigentümer Register (Bestätigung der Eintragungen).
Aufgrund einer Nachfrage bei einem anderen Notar über die Vorgangsweise bei Eintragungen in das Wirtschaftliche Eigentümer Register konnte in Erfahrung gebracht werden, "dass sämtliche Pflichten des Notars im Vertrag festgehalten sind, so auch, wer die Eintragung ins Firmenbuch vornimmt. In seinem Notariat ist es üblich, in den Verträgen explizit darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse des Abtretungsvertrages noch durch einen Steuerberater oder dem Verantwortlichen der GmbH in das Wirtschaftliche Eigentümer Register eingetragen werden müssen und er sogar auf die Strafen bis € 200.000 hinweist.
Details sind nur dem jeweiligen Abtretungsvertrag zu entnehmen. Z. B. die Eintragung ins Firmenbuch wird vom Notar durchgeführt und die GmbH (bzw. war auch immer) über die Durchführung verständigt."
Zur Frage, ob derartige Leistungen in den Rechnungen ausgewiesen werden:
"Grundsätzlich werden Pauschalbeträge vereinbart. Doch ist es in seinem Notariat üblich, die darunter subsummierten Leistungen anzuführen, um eine Rechtfertigung für den Preis zu dokumentieren."
Die Parteien des Abtretungsvertrages vom 20.12.2019 waren "nur" KR **G** und **S** **R**, wobei der Zeuge **H** **R** bei der Unterfertigung vor dem Notar anwesend war. Demnach bestand iZm dem Beschuldigten für den Notar eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gegenüber dem BFG, sodass er keine weiteren Angaben machen durfte.
Bei Vertragsunterzeichnung war Herr ***Bf1*** nicht anwesend.
Wenn der Notar mit der Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register beauftragt gewesen wäre, hätte das im entsprechenden Vertrag seinen schriftlichen Niederschlag gefunden. Da eine solche Vertragsvereinbarung nachweislich nicht besteht, ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Aufgabe beim Beschuldigten ***Bf1*** verbleiben ist.
Als Geschäftsführer und Miteigentümer ist der Beschuldigte ***Bf1*** bei wichtigen Beschlüssen, die die Gesellschaft betreffen, jeweils insoweit eingebunden, als er die Gesellschafterbeschlüsse mitunterschrieben hat. Es wurde nicht behauptet, dass ihm Änderungen in der Eigentümerstruktur der Gesellschaft nicht bekannt waren. Wenn ein für die Meldung an die Registerbehörde verantwortlicher Geschäftsführer diese Änderungen nicht gesetzeskonform innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis meldet, hält er die Verletzung der Meldepflicht für möglich und findet sich damit ab.
Wenn der Notar der ***Bf2*** und dem Beschuldigten ***Bf1*** eine Bestätigung nur über die erfolgte Eintragung im Firmenbuch, nicht jedoch über eine erfolgte Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register übermittelt, kann der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register erfolgt wäre. Mangels Bestätigung war es für den Beschuldigten klar erkennbar und daher vorhersehbar, dass hier keine "weitere" Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register erfolgt ist.
Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG besteht mangels Beschwerde(-möglichkeit) der Amtsbeauftragten ein Verböserungsverbot, somit ist eine höhere Bestrafung wegen Änderung der subjektiven Tatseite auf Eventualvorsatz nicht möglich. Aber aufgrund der Tatsache, dass offenbar zeitnah keine Bestätigung des Notars (oder wie behauptet von Herrn **R**) über die erfolgte "weitere" Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register übermittelt wurde, war es für den Beschuldigten zumindest als wahrscheinlich vorhersehbar, dass keine gesetzeskonforme Änderungsmeldung gemäß § 5 WiEReG erfolgt ist.
Zum Beschwerdeargument Punkt b) (Eine "Reparaturbefugnis" für das Amt für Betrugsbekämpfung ist im Gesetz sonst nicht vorgesehen. Damit ist das bekämpfte Straferkenntnis vom 10.06.2024 dem Inhalt nach rechtswidrig.):
Es darf auf den ho. Beschluss vom 13. Juni 2024 zu RV/7300032/2024 verwiesen werden, worin die Beschwerde von Herrn ***Bf1*** vom 27. März 2024 gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Darin wurde schon ausgeführt:
"Voraussetzung für eine Beschwerde im Finanzstrafverfahren ist ein den Formvorschriften des § 137 FinStrG entsprechend verfasstes und zugestelltes Erkenntnis der Finanzstrafbehörde an einen Beschuldigten. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus dem Strafakt und den vorgelegten Unterlagen, dass das angefochtene Erkenntnis vom 26. Februar 2024 nicht gesetzeskonform von der Verhandlungsleiterin approbiert wurde, sondern nur die Approbation des Teamleiters für den Vorstand auf der Ausfertigung des Erkenntnisses aufscheint.
Gemäß § 137 lit. f FinStrG hat die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters bzw. der Verhandlungsleiterin zu enthalten.
Ein von einem anderen Organ - als der Verhandlungsleiterin - unterfertigtes Erkenntnis nach einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung erfüllt nicht die Erfordernisse des § 137 FinStrG, auch wenn es grundsätzlich eine Approbationsbefugnis hat (vgl. Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137 [Rz 3]).
Da diese gesetzlichen Vorgaben von der Finanzstrafbehörde nicht beachtet wurden, liegt formell kein gesetzeskonformes Erkenntnis der Verhandlungsleiterin vom 26. Februar 2024 vor, sodass dagegen mangels anfechtbarem Bescheid auch keine Beschwerde eingebracht werden kann.
Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ist somit nicht rechtswirksam erlassen worden, weswegen die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 27. März 2024 soweit es Herrn ***Bf1*** betrifft als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war, ohne auf deren Inhalt einzugehen (vgl. BFG vom 24.02.2023, RV/7300012/2023)."
Zwischenzeitig wurde das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde vom 10. Juni 2024 - nunmehr von der Verhandlungsleiterin **AB1** approbiert - an den Beschwerdeführer zugestellt.
Ein Erkenntnis des Finanzstrafbehörde, das mangels gesetzeskonformer Unterschrift noch nicht erlassen wurde, ist rechtlich nicht existent. Daher bedarf es keiner "Reparatur", sondern ist diese Entscheidung erstmals am 10. Juni 2024 erlassen worden. An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich zwischenzeitig nichts geändert.
Zur angeblich fehlenden Verfassungskonformität
Zur in der Beschwerde angezweifelten Verfassungskonformität bestimmter Regelungen des WiEReG im Zusammenhang mit dem Firmenbuch will der Verteidiger ein vom Gesetzgeber so nicht normiertes "one-stop-shop-Prinzip" vorgeben, wonach alle Meldungen, die aufgrund diverser bestehender gesetzlichen Regelungen an eine Behörde oder ein Gericht vorzunehmen sind, automatisch auch innerhalb sämtlicher Behörde und Gerichte weiterzuleiten wären, damit alle damit befassten Stellen sofort den selben Informationsstand haben und der Bürger, die Bürgerin nur einmal einen bestimmten Vorgang an eine Behörde oder ein Gericht melden muss.
Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass auch alle Behörden und Gerichte untereinander ständig im vollen elektronischen bzw. automationsunterstützten Informations- bzw. Datenaustausch stünden. Der Aufschrei der Datenschützer, dass diese "gewünschte" Vorgangsweise verfassungswidrig ist, kann vorweggenommen werden.
Rechtsträger, welche eine Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben haben und nachträglich die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung erlangen, müssen die Meldebefreiung aktiv in Anspruch nehmen. Dazu ist eine einmalige Meldung erforderlich (§ 6 Abs. 6 WiEReG). Auf diesen Umstand wird auch in den Auszügen aus dem Register hingewiesen.
Zur behaupteten Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG darf festgehalten werden, dass laut Firmenbuchauszug Frau **S** **R** seit 8. April 2022 die ***Bf2*** gemeinsam mit einem/einer Geschäftsführer/in oder einer/einem weiteren Prokuristin/Prokuristen vertritt. (Antrag auf Änderung vom 12. April 2022, GZ 73 FR 12818/22 b). Liegt eine Befreiung der Meldepflicht vor, so wird dies vom System automatisch erkannt und im Meldeformular angegeben. Den Rechtsträgern steht es frei, trotz Befreiung von der Meldepflicht, jederzeit selbst eine Meldung vorzunehmen. In diesen Fällen muss der Rechtsträger im Meldeformular aktiv auf die Befreiung der Meldepflicht verzichten, bevor eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abgegeben werden kann.
Zum Zeitpunkt der Meldeverpflichtung war auch die ***Bf1*** Gesellschafterin der ***Bf2***, sodass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiEReG (da nicht alle Gesellschafter natürliche Personen sind) nicht vorliegen. Insoweit kann dieses Argument der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Finanzstrafsenat vertritt die Ansicht, dass es dem Gesetzgeber durchaus offensteht, in einem Gesetz Meldepflichten vorzusehen, obwohl die Daten schon aufgrund anderer Gesetze an eine andere Behörde oder ein Gericht aus anderen Gründen gemeldet wurden. Eine Verfassungswidrigkeit ist dadurch nicht gegeben, weshalb auch kein entsprechender Prüfungsantrag an den Verfassungsgerichthof gestellt wird.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (VwGH 18.10.2007, 2006/14/0045).
Grob fahrlässig handelt, wer die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jeder Person aus dem Berufs- und Bildungskreis des Täters einleuchten musste.
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.
Der Beschuldigte war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH1 auch als meldungslegungspflichtige Person beim Wirtschaftliche Eigentümer Register registriert, wo er selbst für sich als Geschäftsführer über FinanzOnline einen entsprechenden Zugang beantragt hat. Daher oblag ihm die Meldeverpflichtung und Offenlegung hinsichtlich der neuen direkten wirtschaftlichen Eigentümerin **S** **R**. Nach dem Parteienvorbringen wusste er, dass sie neu als Eigentümerin eingetreten ist.
Laut Beschwerdevorbringen soll sich der Beschuldigte darauf verlassen haben, dass ein Dritter, nämlich Herr **H** **R** sich um alle notwendigen darauf beruhenden Schritte kümmern würde.
Alle von Beschuldigten vorgebrachten Argumente, er hätte sich auf Herrn **H** **R** verlassen, der für ihn die Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register erledigen würde, so wie er das schon einmal im Jahr 2018 für ihn erledigt hat, haben sich nach Zeugeneinvernahme als haltlos herausgestellt.
In der Verhandlung am 14. Jänner 2025 hat Herr **R** als Zeuge unter Wahrheitspflicht dazu Folgendes ausgesagt:
"Vorsitzender: Haben Sie Herrn ***Bf1*** eine Bestätigung erteilt, dass Sie die Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer vorgenommen haben oder haben das nicht gemeldet?
Z: Für mich war das "ich kümmere mich um Alles" auf die Verfassung des Abtretungsvertrages und den damit zusammenhängenden Notariatsakt begrenzt. Darüber hinaus war - speziell was das WiEReG betraf - aus meiner Sicht nichts vereinbart.
Zum Zeitpunkt 2019/2020 war mir das WiEReG noch unbekannt, ich hatte dazu keinen Bezug und auch keine Zugangsdaten, dass ich selbst melden könnte, das macht bei mir immer der Steuerberater.
Vorsitzender: Laut Herrn ***Bf1*** haben Sie schon einmal 2018 für ihn eine Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer vorgenommen. Haben Sie ihm damals eine Bestätigung erteilt, dass Sie diese Meldung vorgenommen haben oder hat Herr ***Bf1*** bei Ihnen nachgefragt, ob Sie die Meldung erstattet haben?
Z: Ich habe das damals nicht erledigt.
Vorsitzender: Kennen Sie Frau "**K**"? (sie hat 2018 die Meldung erstattet)
Z: Nein. Kenne ich nicht."
Der Zeuge hat auch bestätigt, vom Beschuldigten ***Bf1*** keine FinanzOnline-Zugangsdaten übernommen zu haben.
Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten haben sich als unwahr bzw. reine Schutzbehauptungen herausgestellt.
Für den Senat ist damit bestätigt, dass der Beschuldigte zwar die Verpflichtung zur Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register gekannt hat (zumal er schon auf eine Meldung im Jahr 2018 Bezug genommen hat), jedoch keine solche Meldung veranlasst oder selbst durchgeführt hat. Im gesamten Verfahren hat er versucht, die Schuld auf Herrn **R** abzuwälzen, der jedoch unter Wahrheitspflicht bestätigte, dass nicht vereinbart gewesen war, dass er diese Aufgabe übernehmen würde. Es war daher für Herrn ***Bf1*** vorhersehbar, dass diese Meldung - da er sie nicht selbst erstattet hat - nicht gesetzeskonform erstattet wird.
Damit ist auch der subjektive Tatbestand einer grob fahrlässigen Handlungsweise im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 4 WieREG erfüllt.
Verbandsverantwortlichkeit der GmbH1 (nunmehr ***Bf2***) und der ***Bf1***
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 VbVG: Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten.
§ 3 Abs. 1 VbVG: Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
§ 3 Abs. 4 VbVG: Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist der Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen haben. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich (vgl. BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019).
Die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf1*** und der ***Bf2*** beruht auf der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Meldepflichtverletzungen bzw. die durch ihn zugunsten des jeweils belangten Verbandes unter Verletzung von den Verband treffenden Pflichten begangenen Finanzvergehen. Es wurden die Finanzvergehen jeweils zu Gunsten der belangten Verbände begangen bzw. wurden durch die Finanzvergehen Pflichten verletzt, die die Verbände treffen. Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortung der belangten Verbände ist somit gegeben.
Strafbemessung Beschuldigter:
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
§ 15 Abs. 1 WiEReG idF BGBl. I Nr. 25/2021: Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer […]
4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1), […]
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Für die teilrechtskräftigen, oben näher dargestellten Finanzordnungswidrigkeiten iZm der ***Bf1*** gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG würde sich daraus allein ein Strafrahmen von (€ 25.402,35: 2 =) € 12.701,18 errechnen.
Allerdings war über den Beschuldigten eine Gesamtstrafe zu verhängen, die sich gemäß § 21 FinStrG nach dem höchsten Strafrahmen zu bemessen hat, im vorliegenden Fall der Strafrahmen von € 100.000,00 des § 15 Abs. 1 WiEReG.
Vom Amt für Betrugsbekämpfung wurden bisher bei der Strafbemessung des Beschuldigten als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, die volle Schadensgutmachung hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und die Sorgepflichten für 2 Kinder, als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten berücksichtigt.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch dem Strafakt nicht zu entnehmen. Explizit festgehalten wird, dass ein Geständnis, das als wesentlicher Milderungsgrund gezählt worden wäre, für die Meldepflichtverletzung nicht abgegeben wurde.
Ausgehend von den festgestellten Strafbemessungsgründen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage war gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldstrafe von € 6.000,00 angemessen. Dabei ist schon ein Abschlag für die durch diverse Entscheidungen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Bundesfinanzgerichtes ("Aufhebung" von zwei Entscheidungen der Finanzstrafbehörde) von € 500,00 berücksichtigt. Einer weiteren Reduzierung standen sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Gründe entgegen.
Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe des Beschuldigten mit 14 Tagen neu zu bemessen. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130).
Strafbestimmungen Geldbuße:
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 VbVG: Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten.
§ 3 Abs. 1 VbVG: Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
§ 3 Abs. 4 VbVG: Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
§ 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Angesichts der dargestellten Gesetzesbestimmungen geht das Beschwerdeargument, "die Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist dem Begriff nach nicht im Gesetz erwähnt oder vorgesehen", ins Leere. Ein Blick ins Gesetz (siehe § 4 Abs. 1 VbVG und § 28a Abs. 2 FinstrG) widerlegt diese Aussage des Verteidigers.
Geldbuße ***Bf1***
Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Als mildernd wurden bisher die bisherige Unbescholtenheit, die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, die volle Schadensgutmachung hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von (mehreren) Finanzordnungswidrigkeiten gewertet.
Eingeschränkt auf die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verbleiben als mildernd unverändert die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung sowie die Tatsache, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat (§ 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG).
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch dem Strafakt nicht zu entnehmen. Auch beim belangten Verband ist schon ein Abschlag für die durch diverse Entscheidungen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Bundesfinanzgerichtes ("Aufhebung" von zwei Entscheidungen der Finanzstrafbehörde) von € 500,00 berücksichtigt.
Ausgehend von den nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage war gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße von € 1.800,00 angemessen. Einer weiteren Reduzierung standen sowohl spezialpräventive und generalpräventive Gründe entgegen.
Geldbuße ***Bf2***
Die Finanzstrafbehörde hat in der angefochtenen Entscheidung als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, als erschwerend keinen Umstand gewertet.
Laut Beschwerdeausführungen wurde vorgebracht, dass eine Geldstrafe in dieser Höhe wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenzbedrohend sei. Aus diesem Grund sei die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit sei das Verlangen des FA auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt werde. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten sei und weder aus generalpräventiven noch spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden könne.
Der Beschuldigte übersieht dabei, dass der Gesetzgeber für das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer explizit eine eigene Meldeverpflichtung geschaffen hat, um auch in diesem Register zeitnah eine korrekte Aussage über die wirtschaftlichen Eigentümer zu finden. Noch dazu wurden die Verletzungen der Meldepflicht mit verhältnismäßig hohen Geldstrafdrohungen geregelt, was auf die Notwendigkeit der sofortigen korrekten Meldungen hindeutet. Allein die Tatsache, dass § 23 Abs. 4 FinStrG sich nur auf Finanzvergehen bezieht, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, verhindert hier die Anwendung einer Mindestgeldstrafe von 10 Prozent.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch dem Strafakt nicht zu entnehmen. Auch beim belangten Verband ist schon ein Abschlag für die durch diverse Entscheidungen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Bundesfinanzgerichtes ("Aufhebung" von zwei Entscheidungen der Finanzstrafbehörde) von € 500,00 berücksichtigt.
Ausgehend von den nunmehr unverändert festgestellten Strafbemessungsgründen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage war gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldbuße von € 3.500,00 angemessen. Einer weiteren Reduzierung standen sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen entgegen.
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegen hier alle Voraussetzungen vor, dass hier eine Geldbuße verhängt werden dufte:
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 für den Beschuldigten bzw. € 180,00 für die ***Bf1*** als belangten Verband und € 350,00 für die ***Bf2*** als belangten Verband gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe bzw. Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ungelöste Rechtsfragen (auch im Zusammenhang mit der Frage, ob bei Selbstanzeigen infolge unterlassener Änderungsmeldungen nach dem WiEReG für die erforderliche Korrektur im Register mangels gesetzlicher Regelung eine weitere Frist ab Erstattung der Selbstanzeige zur Nachholung der Meldung eingeräumt werden muss, was sich allein aus dem Gesetz ergibt), die nicht einheitlich von der höchstgerichtlichen Judikatur entschieden sind, liegen nicht vor.
Die Lösung dieser Beschwerdesache ergab sich darüber hinaus rechtlich aus dem Gesetz bzw. aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Dauerdelikten in Verwaltungsstrafsachen.
Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und hat die Beurteilung des Vorliegens eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG im konkreten Einzelfall beim Beschuldigten, die Verbandsverantwortlichkeit dafür sowie die Strafbemessung und Bemessung der Verbandsgeldbuße und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 14. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 61 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300035/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300035.2024
- Stammnummer
- 146721
- Gültig
- 14.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF