Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300035/2024
1. Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG; Zeuge widerlegt die "Schutzbehauptungen" des Beschuldigten 2. Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige iZm Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG (derzeit keine Frist vorgesehen) 3. Keine Befangenheit, wenn über Finanzvergehen eines Beschuldigten als Geschäftsführer zweier GmbHs gem. § 61 FinStrG in einem Verfahren entschieden wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300035/2024vom 14.01.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Die Beschwerdeführer bringen vor und halten aufrecht, dass die vom Gesetz geforderte Meldungen an das wirtschaftliche Eigentümerregister bei gewissen Sachverhalten Meldepflichten festlegt, bei anderen wieder nicht. Diese unterschiedliche Handhabung ist sachlich unbegründet. Denn das Firmenbuch ist ebenso eine gerichtliche Datenbank und beinhaltet den Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit. Es wird zudem von den Gerichten geführt. Es ist nicht verständlich, dass Informationen laut Firmenbuchdatenbank neuerlich in das wirtschaftliche Eigentümerregister zu melden sind; insofern diese Daten ohnedies ident sind. Es ist demnach ein rein fiskaler Hintergrund, Betroffene zu Eingaben bei sonstigen Geldstrafen zu verhalten, womit in möglichen Meldepflichten nur der Hintergrund an der Verhängung einer Geldstrafe begründet ist. Es besteht damit keine Offenlegungsinteressenslage, sondern nur ein unzulässiger Strafgedanke. Die Beschwerdeführer kündigen daher jedenfalls - insofern ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wird - den Gang zum VfGH an. Sollte das BFG - ebenso wie die Beschwerdeführer - die Verfassungskonformität bezweifeln, so wird die Anregung herangetragen, dass das BFG selbst mit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorgehen möge und das Verfahren selbst bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des VfGH unterbrechen möge.
7. Zur Höhe der Geldstrafe:
Diese ist unangemessen. Anderen vergleichbaren Fällen werden derart hohe Geldstrafe nicht verhängt. Es ist weder aus generalpräventiven Gründen noch aus spezialpräventiven Gründen die Höhe der konkret verhängten Geldstrafe gerechtfertigt. Es ist die Höhe der Geldstrafe ein 3-facher Monatsbezug eines durchschnittlichen Angestellten, womit eine gänzliche Unangemessenheit der konkret ausgesprochenen Strafhöhe vorliegt. Eine merkliche Herabsetzung der Geldstrafe ist daher - auch bei Bestätigung des Schuldspruches - erforderlich.
8. Fehler im Ermittlungsgang:
Das Amt für Betrugsbekämpfung verweist zur Begründung des Schuldspruches auf die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens hin. Welche Ergebnisse das sind, ist offengeblieben. Was konkret durch welche Untersuchungen erhoben und festgestellt wurde, ist offengeblieben. Damit fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Insbesonders für das angelastete grob fahrlässige Verhalten. Denn das FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung hat im Straferkenntnis gegen Herrn ***Bf1*** bei seinem Verhalten (Meldepflichtverletzung) eine Finanzordnungswidrigkeit vorgehalten oder festgestellt, wofür grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen ist. Damit liegt Widersprüchlichkeit vor.
9. Weiterer Verfahrensmangel:
Gerügt wurde seitens der Beschwerdeführer die Befangenheit des Entscheidenden Organs des Amtes für Betrugsbekämpfung. Und erging hierüber eine ablehnende Entscheidung (Verfügung) die sui generis nicht gesondert angefochten werden kann. Wohl aber als Verfahrensmangel im Zuge der Beschwerdeerhebung in der Sache selbst.
Damit wird die Fehlentscheidung zur Befangenheit hiermit als Beschwerdeargument geltend gemacht.
Denn es liegt bei Frau **AB1** ein schwerwiegender Verfahrensfehler durch Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Es wurde das Amtsgeheimnis und Steuergeheimnis verletzt. Angelegenheiten des Vergehens nach WiEReG dürfen nicht gleichsam mit Angelegenheiten wegen Verkürzung von DB und LSt samt Zuschlägen verhandelt werden, weil dies zwei unterschiedliche Firmen oder Gesellschaften betrifft. Ein solch grober Verfahrensfehler ist so gravierend, dass er die Unbefangenheit erheblich in Frage stellt. Womit der Befangenheitseinwand zu Recht erhoben wurde und das Straferkenntnis in der Hauptsache von einer unzuständigen Person gefallt wurde. Die bisher vorgetragenen Einwendungen wegen Befangenheit werden hiermit auch für den Inhalt der Beschwerde erhoben.
10. Weiteres:
Das Vorbringen von ***Bf1*** durch seinen Steuerberater in der erhobenen Beschwerde wird auch als Vorbringen für die Angelegenheit des WiEReG erhoben und angesprochen.
11. Antrag:
Die Beschwerdeführer stellen daher den Beschwerdeantrag, es möge das BFG der Beschwerde der Beschwerdeführer Folge geben, das Erkenntnis des Spruchsenates jeweils vom 26.02.2024, zu obigen aufheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer einstellen. Hilfsweise wolle die Geldstrafe auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.
Es wird eine mündliche Verhandlung vor dem BFG Bundesfinanzgericht beantragt. Hingewiesen wird, dass es notwendig ist, dieses Finanzstrafverfahren nach WiEReG von jenem gegen die Fa. GmbH4 (gemeint wohl richtig: ***Bf3***) zu trennen."
Beschwerde ***Bf1***, ***Bf2***:
In der gegen das nunmehrige Erkenntnis vom 10. Juni 2024 fristgerecht eingebrachten Beschwerde von Herrn ***Bf1*** und der ***Bf2*** (deren Beschwerde vom 27. März 2024 ist nach wie vor aufrecht) wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
"1. Die Beschwerdeführer haben bereits mit Beschwerde vom 26.03.2024 (Anmerkung: dem BFG liegt nur eine Beschwerde vom 27. März 2024 vor) das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 26.02.2024 fristgerecht bekämpft.
2. Nunmehr hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit schriftlicher Note vom 10.06.2024 darüber informiert, dass die Finanzstrafbehörde ihr Erkenntnis zum Verfahren FV1 von Amts wegen neu auszufertigen war. Und kam es aus diesem Grund zur Zustellung des Straferkenntnisses vom 10.06.2024.
3. Das Straferkenntnis vom 10.06.2024 wurde am 18.06.2024 zugestellt. Fristgerecht erheben die Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG),
a) Bisheriges Vorbringen:
Das bisherige Beschwerdevorbringen wird zur Gänze aufrecht gehalten und nochmals wiederholend vorgetragen:
Das angeführte Erkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches wegen WiEReG und auch wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. Für weitere Bereiche des Erkenntnisses erfolgt mangels Auftrag und Mangels Vollmacht keine Beschwerdeerhebung durch den ausgewiesenen Verteidiger. Diesbezüglich wird/wurde Beschwerde durch den zusätzlich beauftragten Steuerberater erhoben.
Zur Argumentation für die Beschwerdeerhebung wird auf den bisherigen Akt des Spruchsenates und des FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung verwiesen.
Sämtlichen Vorbringen und insbesonders auch des bereits im ersten Rechtsgang erstattete Beschwerdevorbringen wird aufrecht gehalten und hier wiederholend nochmals angesprochen.
Wegen des angelasteten Tatbestandes nach WiEReG wurde gegen den Verband eine Geldstrafe von EUR 7.000,- verhängt, gegen ***Bf1*** eine Geldstrafe von EUR 17.000,- wegen WiEReG und wegen DB, LSt samt Zuschlägen. Eine Aufschlüsselung der Geldstrafen zu den einzelnen Delikten ist rechtsirrig nicht vorgenommen worden, was die Rechtswidrigkeit der Strafbescheide nach sich ziehen.
Wiederholend wird geltend gemacht:
1. Die Strafbarkeit tritt erst offenkundig ein, insofern ein grobes Verschulden vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit führt nicht zur Strafbarkeit. Daran anknüpfend ergibt sich aber:
2. Zum abgehaltenen Verhandlungstermin wird hingewiesen, dass die Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den ***Bf2*** gemeinsam mit der Fa. ***Bf1*** gesetzlich nicht gedeckt oder möglich ist, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt wird. Belange der ***Bf2*** berühren Angelegenheiten der ***Bf3*** nicht. Der betroffene Verband ***Bf2*** erhebt daher zur ausgeschriebenen gemeinsamen Verhandlung entsprechende Einwendungen. Wird die Verhandlung trotz dieser Hinweise gemeinsam abgehandelt, stellt dies einen erheblichen Verfahrensfehler, wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens dar. Da durch eine gemeinsame Verhandlungsführung das Amts- und Steuergeheimnis verletzt wurde, liegt Nichtigkeit des Erkenntnisses vor. Das wird geltend gemacht. Diese Nichtigkeit ist dem Spruchsenat entgegen zu halten, aber auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, hat dieses doch durch Antragstellungen bereits die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten zu verantworten.
3. Es liegt zur Sache allenfalls ein sorgloses Verhalten im Sinne eines minderen Grades des Versehens zur strittigen Frage der Meldungen zum WiEReG vor, allenfalls nur leichte Fahrlässigkeit. Die vom Amtsbeauftragten reklamierte grobe Fahrlässigkeit, wofür das FA bzw. der Spruchsenat beweispflichtig ist, ist nicht gegeben. Es wurden bislang keine Sachverhalte festgestellt, die das grob fahrlässige Verhalten begründen könnte. Es gibt zur Annahme des Amtssachverständigen nur eine unbegründete Behauptung. Die bisherige Argumentation des Amtssachverständigen zielt nur auf eine Verurteilung ab, obwohl der Amtssachverständige alle be- und entlastenden Argumente zu beachten hat. Damit wird die Objektivität zur Sache durch den Amtssachverständigen gröblich verletzt.
4. Die Geldstrafe ist auch unangemessen hoch:
Der Strafrahmen bei grober Fahrlässigkeit beträgt bis zu EUR 100.000,-. Das ist erklärlich, wenn Großkonzerne zu bestrafen sind.
Hier ist eine Geldstrafe von EUR 7.000,- wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenz-bedrohend. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit ist das Verlangen des FA auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt wird. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten ist und weder aus generalpräventiven noch spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden kann.
Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße (wie vom Amtssachverständigen beantragt wird) ist dem Begriff nach nicht im Gesetz erwähnt oder vorgesehen. Es ist allfällig eine Geldstrafe wegen Finanzvergehen vorgesehen. Im Finanzstrafverfahren gilt das Antragsprinzip und ist der Spruchsenat an das Vorbringen des Amtes für Betrugsbekämpfung gebunden. Der Spruchsenat hätte daher das Verfahren einzustellen gehabt, da die beantragte Verbandgeldbuße per Gesetz nicht verhängt werden kann.
5. Die Beweispflicht auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trifft die Finanzbehörde, da für das Tatbild selbst auch der Verschuldensvorwurf inbegriffen ist. Es ist hier explizit zu entgegnen, dass das Übersehen einer Meldung oder das Verstreichen einer Meldepflicht wohl dem minderen Grad des Versehens (oder leichte Fahrlässigkeit) zu unterstellen ist, wofür aus dem Umkehrschluss (nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird strafrechtlich sanktioniert) Straffreiheit vorliegt.
6. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu WiEReG-Vergehen gibt es noch nicht. Es muss auf eine andere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Das Verhalten im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten wird durch die Höchstgerichte wie folgt aktuell bewertet:
Dazu spricht die Rechtsprechung für den betroffenen Verband, weil
- OGH, 3 Ob527/89: ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässig, wird nicht vermutet
- OGH, 90b 12/05p: grobe Fahrlässigkeit muss von dem bewiesen werden, der es behauptet (hier konkret das FA bzw. Amt für Betrugsbekämpfung oder Spruchsenat)
Die Beweislastregeln zu diesen Unternehmensverhaltensweisen so wie auch der Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) sprechen daher für die Argumentationslinie des Verbandes und des betroffenen Geschäftsführers.
- Für die leichte Fahrlässigkeit spricht auch, dass eine allenfalls fehlende WiEReG-Meldung ohnedies nachgeholt wurde und es hier nur zu einem geringen zeitlichen Verzug gekommen ist.
- Die Beschwerdeführer bringen vor und halten aufrecht, dass die vom Gesetz geforderte Meldungen an das wirtschaftliche Eigentümerregister bei gewissen Sachverhalten Meldepflichten festlegt, bei anderen wieder nicht. Diese unterschiedliche Handhabung ist sachlich unbegründet. Denn das Firmenbuch ist ebenso eine gerichtliche Datenbank und beinhaltet den Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit. Es wird zudem von den Gerichten geführt. Es ist nicht verständlich, dass Informationen laut Firmenbuchdatenbank neuerlich in das wirtschaftliche Eigentümerregister zu melden sind; insofern diese Daten ohnedies ident sind. Es ist demnach ein rein fiskaler Hintergrund, Betroffene zu Eingaben bei sonstigen Geldstrafen zu verhalten, womit in möglichen Meldepflichten nur der Hintergrund an der Verhängung einer Geldstrafe begründet ist. Es besteht damit keine Offenlegungsinteressenslage, sondern nur ein unzulässiger Strafgedanke. Die Beschwerdeführer kündigen daher jedenfalls - insofern ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wird - den Gang zum VfGH an. Sollte das BFG - ebenso wie die Beschwerdeführer - die Verfassungskonformität bezweifeln, so wird die Anregung herangetragen, dass das BFG selbst mit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorgehen möge und das Verfahren selbst bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des VfGH unterbrechen möge.
7. Zur Höhe der Geldstrafe
Diese ist unangemessen. Anderen vergleichbaren Fällen werden derart hohe Geldstrafe nicht verhängt. Es ist weder aus generalpräventiven Gründen noch aus spezialpräventiven Gründen die Höhe der konkret verhängten Geldstrafe gerechtfertigt. Es ist die Höhe der Geldstrafe ein 3-facher Monatsbezug eines durchschnittlichen Angestellten, womit eine gänzliche Unangemessenheit der konkret ausgesprochenen Strafhöhe vorliegt. Eine merkliche Herabsetzung der Geldstrafe ist daher - auch bei Bestätigung des Schuldspruches - erforderlich.
8. Fehler im Ermittlungsgang:
Das Amt für Betrugsbekämpfung verweist zur Begründung des Schuldspruches auf die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens hin. Welche Ergebnisse das sind, ist offen geblieben. Was konkret durch welche Untersuchungen erhoben und festgestellt wurde, ist offen geblieben. Damit fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Insbesonders für das angelastete grob fahrlässige Verhalten. Denn das FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung hat im Straferkenntnis gegen Herrn ***Bf1*** bei seinem Verhalten (Meldepflichtverletzung) eine Finanzordnungswidrigkeit vorgehalten oder festgestellt, wofür grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen ist. Damit liegt Widersprüchlichkeit vor.
9. Weiterer Verfahrensmangel:
Gerügt wurde seitens der Beschwerdeführer die Befangenheit des entscheidenden Organs des Amtes für Betrugsbekämpfung. Und erging hierüber eine ablehnende Entscheidung (Verfügung) die sui generis nicht gesondert angefochten werden kann. Wohl aber als Verfahrensmangel im Zuge der Beschwerdeerhebung in der Sache selbst.
Damit wird die Fehlentscheidung zur Befangenheit hiermit als Beschwerdeargument geltend gemacht. Denn es liegt bei Frau **AB1** ein schwerwiegender Verfahrensfehler durch Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Es wurde das Amtsgeheimnis und Steuergeheimnis verletzt. Angelegenheiten des Vergehens nach WiEReG dürfen nicht gleichsam mit Angelegenheiten wegen Verkürzung von DB und LSt samt Zuschlägen verhandelt werden, weil dies zwei unterschiedliche Firmen oder Gesellschaften betrifft. Eine solch grober Verfahrensfehler ist so gravierend, dass er die Unbefangenheit erheblich in Frage stellt. Womit der Befangenheitseinwand zu Recht erhoben wurde und das Straferkenntnis in der Hauptsache von einer unzuständigen Person gefällt wurde.
Die bisher vorgetragenen Einwendungen wegen Befangenheit werden hiermit auch für den Inhalt der Beschwerde erhoben.
10. Weiteres:
Das Vorbringen von ***Bf1*** durch seinen Steuerberater in der erhobenen Beschwerde wird auch als Vorbringen für die Angelegenheit des WiEReG erhoben. Und angesprochen.
b) Weitergehendes Vorbringen:
Es ist verfahrensrechtlich unzulässig, dass das Amt für Betrugsbekämpfung sein ursprüngliches Straferkenntnis einfach durch einen neuen Text ersetzt. Kontrollierend wurde festgestellt, dass die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 10.06.2024 nunmehr die handschriftliche Unterschrift von **AB1** trägt. Das Erkenntnis vom 26.02.2024 war elektronisch durch **AB2**, gezeichnet. Sonst besteht Textgleichheit. Das ist rechtlich verfehlt, dass das Amt für Betrugsbekämpfung eigene Verfahrensfehler durch Neuausfertigung von Erkenntnissen "repariert". Damit liegt ein unzulässiger Verfahrensschritt vor, der das Erkenntnis vom 10.06.2024 für rechtsunwirksam macht. Zumal die Behörde für diesen Vorgang das Erkenntnis vom 26.02.2024 aufzuheben hätte. Nun liegen formal gesehen zwei Straferkenntnisse (mit unterschiedlichen Ausfertigungsdaten) vor, mit den doppelten verhängten Geldstrafen. Das ist unzulässig und gleichsam rechtswidrig. Das Amt für Betrugsbekämpfung hätte die Möglichkeit augenscheinliche Rechtschreibfehler mit Berichtigungsbescheid zu sanieren. Eine solche Berichtigung liegt nicht vor. Die Behörde ist damit an ihr erstes Erkenntnis gebunden und vermag dieses nicht durch ein neues Erkenntnis zu ersetzen. Eine "Reparaturbefugnis" für das Amt für Betrugsbekämpfung ist im Gesetz sonst nicht vorgesehen. Damit ist das bekämpfte Straferkenntnis vom 10.06.2024 dem Inhalt nach rechtswidrig.
11. Antrag:
Die Beschwerdeführer stellen daher den Beschwerdeantrag, es möge das BFG der Beschwerde der Beschwerdeführer Folge geben, das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 10.06.2024, zu obigen GZ aufheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer einstellen. Hilfsweise wolle die Geldstrafe auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.
Es wird eine mündliche Verhandlung vor dem BFG Bundesfinanzgericht beantragt. Hingewiesen wird, dass es notwendig ist, dieses Finanzstrafverfahren nach WiEReG von jenem gegen die Fa. GmbH4 (gemeint wohl richtig: ***Bf3***) zu trennen."
In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 hat der Beschuldigte ausgesagt: "Mich hat Herr **R** damals angerufen und mir mitgeteilt, dass Herr **G** in Pension geht und er seine Tochter statt ihm in die GmbH bringen möchte. Es war vereinbart, dass er sich um alles kümmern wird, Firmenbuch usw. Ob damals im Vertrag, der mir beim Notar vorgelesen wurde, auch das WiEReG erwähnt war, ist mir nicht bewusst."
Was zu einer Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register vereinbart war, dazu konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes wurde daher die Verhandlung zur Ladung des Herrn **R** vertagt.
In der Verhandlung am 14. Jänner 2025 gab Herr **R** als Zeuge vernommen nach Belehrung, dass er sich nicht selbst belasten müsse an, dass seine Aufgabe "auf die Verfassung des Abtretungsvertrages und den damit zusammenhängenden Notariatsakt begrenzt war. Darüber hinaus war, speziell was das WiEReG betraf, aus meiner Sicht nichts vereinbart.
Ich habe die Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer im Jahr 2018 damals nicht für Herrn ***Bf1*** erledigt."
Über Vorhalt der Aussage von Herrn ***Bf1***, dass "er Ihnen seine FON-Daten weitergegeben hat. Können Sie das bestätigen?" erwiderte der Zeuge: "Nein, das kann ich so nicht bestätigen."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Zum Ablehnungsantrag gegen **AB1**:
In der Eingabe vom 27. November 2023 stellten der Beschuldigte und der belangte Verband ***Bf2*** einen Ablehnungsantrag gegen Frau **AB1** wegen Befangenheit.
Der Befangenheitseinwand wird wie folgt begründet:
1. Zum geplanten Verhandlungstermin wird hingewiesen, dass die Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf2*** gemeinsam mit der Fa. ***Bf1*** gesetzlich nicht gedeckt oder möglich ist, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt wird. Belange der ***Bf2*** berühren Angelegenheiten der ***Bf3*** nicht. Der betroffene Verband ***Bf2*** erhebt daher zur ausgeschriebenen gemeinsamen Verhandlung entsprechende Einwendungen. Damit ist das Verfahren auch mit Nichtigkeit berührt, weil wesentliche Grundsätze des Verfahrensrechtes damit verletzt werden.
2. Die Nichtbeachtung des steuerlichen Geheimnisses und auch ein gesetzwidriges Vorgehen der Finanzbehörde dar, welches rechtswidrige Verhalten - auch - dem handelnden Organ oder Vertreter zuzurechnen ist (Satz laut Original). Konkret der Verhandlungsleiterin Frau **AB1**.
3. Die Nichtbeachtung des Amtsgeheimnisses und/oder Steuergeheimnisses stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Persönliche Rechte auf Geheimhaltung werden damit ungebührlich verletzt. Es ist zur Wahrung der Objektivität alles vorzukehren, damit kein Anschein der Befangenheit hervorkommt. Das gehäufte rechtswidrige Verhalten ist ein nachhaltiges Indiz dafür, dass der Grundsatz eines rechtskonformen Verhaltens nicht eingehalten wird und es damit zur Verletzung von Verfahrensrechten zu Lasten der Partei gereicht. Und es häuft sich dieser Fehler bereits, weil im Vorfeld über Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung bereits rechtswidrig Verfahren zusammengelegt wurden und damit das Amts- und Steuergeheimnis verletzt wurde.
Mit der rechtswidrigen Vorgangsweise ist damit bescheinigt und bewiesen, dass ein massiv rechtswidriges Verhalten vorliegt oder droht. Womit der Tatbestand der gerügten Befangenheit vorliegt. Dieser Rechtsbruch übervorteilt auch da FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung, weil durch die Vorenthaltung von Verfahrensvorschriften zugunsten der Beschwerdeführer gleichsam auch ein Vorteil für die Behörde hervorkommt.
4. Beantragt wird daher, dass
a) Verfahren gesondert zu führen sind
b) und die Verhandlungsleiterin Frau **AB1** wegen Befangenheit von dieser Causa abgezogen und ausgeschlossen wird."
Mit Bescheid des Vorstandes des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 7. Dezember 2023 wurde zum Ablehnungsantrag zu Recht erkannt, dass eine Befangenheit von **AB1** nicht vorliegt und zusammengefasst begründet, dass "grundsätzlich die Befangenheitsgründe gewährleisten sollen, dass die Entscheidung der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes unparteiisch, allein nach objektiven Gesichtspunkten, ergehen.
***Bf1*** ist und war bis zum heutigen Datum Geschäftsführer der ***Bf2*** bzw. der ***Bf3*** und damit der im ggst. Verfahren belangten Verbände. Da die Verbände ***Bf1*** als ihren Geschäftsführer im jeweiligen Tatzeitraum haben, liegt auch keine Verletzung eines Amts- oder Steuergeheimnisses vor. Aufgrund der Tatsache, dass nach § 61 Abs. 1 FinStrG festgelegt wird, wenn einem Täter (hier Herrn ***Bf1***) mehrere Taten zur Last gelegt... oder wenn die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang stehen und in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden. Angemerkt wird, dass der Einwand der rechtswidrigen Zusammenlegungen und folglich Verletzung des Amts- und Steuergeheimnisses auch bereits im zunächst geführten Verfahren vor dem Spruchsenat eingewendet wurde. Nach Erörterung der Rechtslage vor dem Senat am 14.02.2023 im Rahmen der Verhandlung wurde dem Einwand auch hier nicht gefolgt.
Die Zusammenlegung der beiden Finanzstrafverfahren erfolgte zu Recht. Eine Befangenheit von **AB1** liegt demnach nicht vor."
Dazu wird seitens des Finanzstrafsenates ausgeführt:
Verbindung der Verfahren:
§ 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.
§ 61 Abs. 2 FinStrG: Von einer Verbindung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint.
Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21; VwGH 26.06.2008, 2008/15/0008).
Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. Siehe Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 61, I. Kommentar zu § 61 [Rz 1].
Die wiederholt geäußerte Meinung von RA **V1** als Verteidiger der ***Bf2***, Finanzvergehen nach dem WiEReG dürften nicht mit Finanzordnungswidrigkeiten wegen Verkürzung von DB und LSt samt Zuschlägen gemeinsam verhandelt werden, wenn die Vergehen unterschiedliche Firmen oder Gesellschaften betreffen, ist demnach unzutreffend.
Die Ermittlungen betreffend sämtliche Finanzvergehen eines Täters, welche in dieselbe örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde fallen, sind zu einem einzigen Finanzstrafverfahren vor dieser zu verbinden (personenbezogener Zusammenhang - subjektive Konnexität (vgl. Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 61 RZ 3).
Die Finanzstrafverfahren ***Bf1***, ***Bf2*** und ***Bf3*** waren daher - wie schon im hg. Beschluss vom 13. Juni 2024, RV/7300032/2024, dargestellt - in den Beschwerdeverfahren zu verbinden, sodass hier aufgrund der von einem belangten Verband beantragten Entscheidung durch einen Senat die Zuständigkeit des Finanzstrafsenates vorgegeben ist.
Dem Vorbringen in der Beschwerde (dass "die Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den ***Bf2*** gemeinsam mit der Fa. ***Bf3*** gesetzlich nicht gedeckt oder möglich ist, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt wird […] Wird die Verhandlung trotz dieser Hinweise gemeinsam abgehandelt, stellt dies einen erheblichen Verfahrensfehler, wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens dar. Da durch eine gemeinsame Verhandlungsführung das Amts- und Steuergeheimnis verletzt wurde, liegt Nichtigkeit des Erkenntnisses vor,") kommt keine Berechtigung zu. Eine Beeinträchtigung allfälliger Interessen des von RA **V1** vertretenen Beschuldigten und des Verbandes ***Bf2*** kann schon allein deswegen nicht vorliegen, weil der Beschuldigte auch als Geschäftsführer dieses Verbandes fungiert, zudem zunächst der Beschuldigte und die belangten Verbände von derselben Steuerberatungskanzlei vertreten wurden und dann vorübergehend auch die Kanzlei *L* vertretungsbefugt für alle drei Beschwerdeführer war.
Wollte man dem Wunsch von RA **V1** als Verteidiger der ***Bf2*** und deren Geschäftsführers nachkommen wollen, müsste zuvor sichergestellt werden, dass der Beschuldigte und Geschäftsführer beider GmbHs sein Wissen nicht an die jeweils andere GmbH weitergibt, was völlig unrealistisch ist.
Der höchstgerichtlichen Judikatur ist zu entnehmen, dass selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun vermag (vgl. VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, und 30.4.2021, So 2021/05/0001, je mwN).
Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl. VwGH 28.5.2015, 2012/15/0167, mwN); VwGH 14.05.2024, Ro 2022/08/0014).
Eine Befangenheit der hier abgelehnten **AB1** liegt nicht vor.
Der Vollständigkeit halber darf zu den in den Ladungen angegebene Geschäftszahlen erwähnt werden, dass für jeden Beschuldigten eine eigene Geschäftszahl vergeben wird, weshalb die Ladungen oder Vorhalte für die ***Bf2*** unter RV/7300033/2024, für die ***Bf3*** unter RV/7300035/2024 und für ***Bf1*** unter RV/7300042/2024 ergingen.
Zur Selbstanzeige für ***Bf1*** und die ***Bf3*** vom 2. Mai 2022:
Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 wurde für die ***Bf1***, deren Geschäftsführer ***Bf1***, die **Stb1** GmbH sowie ihrer Geschäftsführer **G1** und Herrn **G2** Selbstanzeige nach dem WiEReG an das Finanzamt Österreich eingebracht mit folgendem Inhalt:
"Demnach wurde irrtümlich ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet. Diese Meldung ist aus unserer Sicht falsch.
Außerdem wurde die GmbH2 als oberster Rechtsträger gemeldet. Dies ist nach den uns vorliegenden Informationen falsch, weil die GmbH2 nur eine Beteiligung von 10% an der Gesellschaft hält und nach den uns vorliegenden Informationen weder Treuhandverträge abgeschlossen worden sind, noch uns sonstige Umstände bekannt sind, die eine vom WiEReG geforderte Kontrolle begründen könnten.
Aus diesen Gründen ist sowohl die Meldung von Herrn ***Bf1*** als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer als auch die Meldung der GmbH2 als oberster Rechtsträger ersatzlos zu streichen und nur noch Herr ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.
Damit diese Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen und ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, haben wir die korrigierte WiEReG-Meldung noch nicht über das USP vorgenommen.
Nach Übermittlung dieser Selbstanzeige jedoch werden wir die korrigierte WiEReG-Meldung unverzüglich nachholen."
Der Selbstanzeige angeschlossen ist ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 28.4.2022, aus dem sich die in der Selbstanzeige erwähnten Daten ergeben.
Rechtslage:
§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
§ 29 Abs. 2 FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
§ 29 Abs. 3 FinStrG: Straffreiheit tritt nicht ein
lit. a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren
lit. b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
lit. c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
lit. d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
§ 29 Abs. 5 FinStrG: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Zum Sachverhalt:
Es wurden von der steuerlichen Vertretung *L* für die ***Bf1*** zwei unrichtige Meldungen an das Wirtschaftliche Eigentümer Register vom 9.4.2021 mittels Selbstanzeige vom 2.5.2022 an das Finanzamt Österreich einbekannt.
Dazu wurden die infrage kommenden Täter genannt. Vor Selbstanzeigenerstattung wurde weder eine Verfolgungshandlung gesetzt noch lag eine Tatentdeckung im Sinne des § 29 Abs. 3 FinStrG vor.
Die elektronische Richtigstellung der Meldung des Eintrages in das wirtschaftliche Eigentümerregister wurde am 04.05.2022 (zeitnah zur Selbstanzeige vom 2.5.2022) nachgeholt.
Bei der ***Bf1*** sind laut aktuellem Firmenbuchauszug folgende Einträge zu ersehen:
der Beschuldigte ***Bf1*** ist als Geschäftsführer selbständig vertretungsbefugt seit 29. April 2014 bis dato.
Gesellschafter sind
[...]
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Prüfung der Voraussetzungen für eine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige
Das WiEREG enthält keine gesonderten Bestimmungen für Selbstanzeigen zu Meldepflichtverletzungen und schließt Selbstanzeigen auch nicht aus. Es war demnach zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erfüllt sind.
Meldungen nach dem WiEReG sind in elektronischer Form an die Registerbehörde zu erstatten, diese Behörde ist jedoch keine im § 29 FinStrG genannte Einbringungsstelle für Selbstanzeigen. Die Selbstanzeige wurde rechtsrichtig beim Finanzamt Österreich eingebracht und enthält die Darlegung der Verfehlungen durch Verletzungen der Meldepflicht durch zwei unrichtige Meldungen und die Offenlegung der zu melden gewesenen Daten, damit sind die Voraussetzungen des § 29 FinStrG hinsichtlich der Erklärungsverpflichtung erfüllt.
Die Selbstanzeige enthält zudem Täternennungen nach § 29 Abs. 5 FinStrG und wurde zu einem Zeitpunkt erstattet, zu dem weder eine Verfolgungshandlung zu diesen Meldepflichtverletzungen gesetzt wurde, noch die Tat entdeckt und dies dem Täter bekannt war (allfällige Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 3 FinStrG liegen nicht vor).
§ 29 Abs. 2 FinStrG behandelt ausschließlich Abgabenverkürzungen oder sonstige Einnahmenausfälle und normiert unter anderem eine Frist zur Entrichtung der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge, was bei einer reinen Meldepflichtverletzung nicht gegeben ist, daher kann diese Bestimmung mit der Einräumung einer Zahlungsfrist auf Meldepflichtverletzungen keine Anwendung finden.
Bei Abgabenverkürzungen zu bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, die unter Verletzung einer Erklärungspflicht verkürzt wurden, ist ebenfalls nicht die Nachreichung einer Erklärung gefordert, sondern lediglich die Offenlegung der Daten, die zu einer richtigen Abgabenfestsetzung durch die Behörde erforderlich sind.
Hätte der Gesetzgeber auch zusätzlich zu einem Einbekennen einer Verfehlung und einer Offenlegung von bereits zu melden gewesenen Daten gemäß WiEReG eine elektronische Nachmeldung an die Registerbehörde innerhalb einer bestimmten Frist gewünscht, um damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen, wäre dies im WiEReG oder in § 29 FinStrG zu normieren gewesen.
Ein weiteres Handeln über die Erfüllung der Darlegungs- und Offenlegungspflicht nach § 29 Abs. 1 FinStrG ist daher nicht geboten. Eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung für Selbstanzeigen nach dem WiEReG innerhalb einer bestimmten Frist ist weder aus § 29 Abs. 1 FinStrG noch aus § 29 Abs. 2 FinStrG ableitbar.
Der Beschwerde der ***Bf1*** (und damit auch für den Beschuldigten) vom 25. März 2024 war daher insoweit stattzugeben, als die beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gegen Herrn ***Bf1*** und die ***Bf3*** wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG geführten Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt werden, da der Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukommt.
Teilrechtskraft zu den Schuldsprüchen wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei ***Bf1*** und der ***Bf3***:
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293).
Die Beschwerde des Beschuldigten und der ***Bf1*** richtet sich nicht gegen den Spruchpunkt 1. lit a (Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG), sondern ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. lit b (Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG).
Nachdem mit den Beschwerden des Beschuldigten und der ***Bf1*** ("deren Beschwerde richtet sich nicht gegen den Spruchpunkt 1. lit a zu Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG, sondern ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. lit b - Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG,") nur der Schuldspruch zur Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 4 FinStrG bekämpft wurde, ist zu den Schuldsprüchen hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG Teilrechtskraft eingetreten.
In der Beschwerde des Beschuldigten und der ***Bf2*** wird explizit ausgeführt, dass "für weitere Bereiche des Erkenntnisses mangels Auftrag und mangels Vollmacht keine Beschwerdeerhebung durch den ausgewiesenen Verteidiger erfolgt."
Erwächst nämlich der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch dieser Schuldspruch der Finanzstrafbehörde (hier: Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von gesamt € 25.402,35) nicht mehr Gegenstand der materiellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177; BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018).
Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der angeschuldeten Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war somit infolge Teilrechtskraft nicht mehr möglich.
Siehe dazu in der Folge die Ausführungen zur Strafneubemessung.
Festgestellter Sachverhalt zur unterlassenen Meldung der GmbH1 (nunmehr ***Bf2***):
Laut Anzeige der Registerbehörde vom 22. Dezember 2020 wurden "mit Meldung vom 13.12.2018 Herr **G** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer und Herr ***Bf1*** sowohl als direkter wirtschaftlicher Eigentümer als auch als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH1 im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst. Als oberster Rechtsträger wurde die ***Bf1*** gemeldet.
Laut Firmenbuch wurde Herr **G** jedoch mit Eintragung vom 16.1.2020 als Gesellschafter der GmbH1 gelöscht, wodurch dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer des Rechtsträgers mehr ist. Gemäß Firmenbuch wurden die ehemals von Herrn **G** gehaltenen Anteile in weiterer Folge von Frau **S** **R** übernommen, welche seitdem zu 37,5% an der GmbH1 beteiligt und damit neue direkte wirtschaftliche Eigentümerin der Gesellschaft ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sind Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Festzuhalten ist, dass gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im Stammregister anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte trotz Kenntnis über die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Rechtsträgers selbst keine rechtzeitige Meldung der am 16.1.2020 eingetretenen Änderung durch den seit 3.12.2016 selbständig vertretenden Geschäftsführer der GmbH1, Herrn ***Bf1***, an die Registerbehörde. Der Registerstand per 15.12.2020 ist in dem beigefügten erweiterten Auszug aus dem WiEReG ersichtlich.
Zusammenfassend besteht der begründete Verdacht einer Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, da Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer sowie Eintragung der sich ab 16.1.2020 neu ergebenden direkten wirtschaftlichen Eigentümerin, Frau **R**, nicht gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden.
Der Beschuldigte ist bis zum 25.8.2021 seiner Verpflichtung zur Nachmeldung nicht nachgekommen. Vielmehr ist die Nachmeldung am 25.8.2021 durch die **Stb1** GmbH erfolgt, die ab 22.05.2021 als berechtigter Parteienvertreter der nunmehrigen ***Bf2*** im Register hinterlegt wurde. Damit war jedoch der objektive Tatbestand gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG schon erfüllt.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass anders als bei der unterlassenen Meldung bei der ***Bf3*** für die erforderliche Meldung für die GmbH1 keine Selbstanzeige erstattet wurde, sodass hier keine strafbefreiende Wirkung zu prüfen war.
Es ergingen Strafverfügungen der Finanzstrafbehörde an den Beschuldigten sowie den belangten Verband GmbH1.
Gegen diese Strafverfügungen wurde rechtswirksam Einspruch erhoben und hinsichtlich der Anlastungen gegen den Beschuldigten ***Bf1*** und den Verband GmbH1 durch den Parteienvertreter RA **V1** die Zuständigkeit des Spruchsenates beantragt.
Hinsichtlich der dem Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH1 angelasteten Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG sowie der Verbandsverantwortlichkeit des belangten Verbandes ***Bf1*** für ihren Entscheidungsträger führte die Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat zu Schuldsprüchen in dessen Erkenntnissen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde für die ***Bf2*** wurde von der Kanzlei RA **V1** per Mail angemeldet.
Mit Beschwerdeanmeldung für alle drei Beschwerdeführer hat auch die Kanzlei *L* eine Spezialvollmacht gelegt.
Die Spezialvollmacht der Kanzlei *L* führt im Betreff eine Vertretungsberechtigung für den Beschuldigten und die beiden Verbände an.
Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Die Beschwerdeanmeldung der Kanzlei RA **V1** (mit E-Mail) ist zwar nicht rechtskonform erfolgt, aber auch für die ***Bf2*** (nach Namensänderung von GmbH1) wurde eine ordnungsgemäße Beschwerdeanmeldung durch die Kanzlei *L* vorgenommen.
Nach wirksamer Beschwerdeanmeldung wurden durch einen anderen Rechtsvertreter die Beschwerdeausführungen erstattet.
Da keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vorliegt, gilt im Senatsverfahren des BFG über die Beschwerden des Beschuldigten und der beiden belangten Verbände ein Verböserungsverbot.
Der Beschuldigte ***Bf1*** ist Geschäftsführer der ***Bf1*** und der GmbH1 bzw. der ***Bf2***.
Der Beschuldigte und die beiden belangten Verbände wurden in ihren Finanzstrafverfahren bis zur Vollmachtlegung von RA **V1** am 15.9.2022 von derselben Steuerberatungskanzlei **Stb1** vertreten.
Nach Beantragung der Zuständigkeit des Spruchsenates für die GmbH1 und ***Bf1*** durch die Rechtsanwaltskanzlei RA **V1** hat die Amtsbeauftragte mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 3.1.2023 die Verbindung der Verfahren des Beschuldigten und der beiden von ihm vertretenen Verbände vorgenommen.
Demnach ist die Behörde dem Antrag auf Zuständigkeit des Senates nachgekommen und hat die Verfahren verbunden, da für ***Bf1*** im Fall eines Schuldspruches eine einheitliche Strafe auszusprechen war. Zudem gibt § 56 Abs. 5 FinStrG vor, dass auch die Verfahren gegen belangbare Verbände mit jenen eines Beschuldigten zu verbinden sind.
Allerdings wurde der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat nicht schon in der Beschwerde eingebracht, somit war eine Zuständigkeit des Senates nicht gegeben, sodass dieses Erkenntnis wegen Unzuständigkeit mit hg. Beschluss vom 12.10.2023, RV/7300028/2023, aufzuheben war.
Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde hat Frau **AB1** die Verhandlung am 28. November 2023 im Finanzstrafverfahren gegen Herrn ***Bf1*** und die belangten Verbände geleitet und das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung gem. § 134 FinStrG vorbehalten.
Die schriftliche Ausfertigung des an Herrn ***Bf1*** adressierten Erkenntnisses vom 26. Februar 2024 wurde allerdings von **AB2** als "Für den Vorstand" approbiert. Die Verhandlungsleiterin **AB1** scheint "nur" als Sachbearbeiterin auf.
Die damalige Verhandlungsleiterin **AB1** hat am 10. Juni 2024 in dieser Rechtssache als dafür zuständiges Organ ein an Herrn ***Bf1*** adressiertes Erkenntnis approbiert und an den Beschwerdeführer zugestellt.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Akteninhalt.
Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG bei der GmbH1 (nunmehr ***Bf2***) und ***Bf1***:
***Bf1*** ist seit Gründung am 3.12.2016 Geschäftsführer der GmbH1.
Mit Erklärung vom 12.1.2017 hat ***Bf1*** eine Anmeldung zu FinanzOnline/ Unternehmensserviceportal für die GmbH1 vorgenommen und war daher als Verantwortlicher für die Wahrnehmung deren Meldeverpflichtungen für die GmbH1 nach dem WiEReG erfasst.
Mit Eingabe vom 9. Jänner 2019 beantragte der Notar **N1**. beim Firmenbuch die im notariellen Abtretungsvertrag vom 20.12.2019 dokumentierte Änderung, statt **G** Frau **S** **R** als Gesellschafter aufzunehmen.
Zu den Gesellschaftsverhältnissen:
[...]
Mit Schreiben der Notariatskanzlei vom 9.1.2020 an das Handelsgericht Wien zum Firmenbuch wurde bekannt gegeben, dass eine Änderung im Stand der Gesellschafter eingetreten ist und **S** **R** Gesellschafterin wurde.
Die Eintragung dieser Änderung wurde im Firmenbuch am 16.1.2020 vorgenommen.
Im Zeitpunkt des Eintrittes der Meldeverpflichtung zu der Änderung vom 16.1.2020 hinsichtlich der neu hinzugekommenen Gesellschafterin **S** **R**, die binnen 4 Wochen ab dieser Änderung zu melden war, war auch die ***Bf3*** weiterhin Gesellschafterin (Anteil € 21.875).
Es liegen Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 15.12.2020, 10.8.2021 und 19.4.2022 vor.
Im Auszug vom 15.12.2020 und im Auszug vom 10.8.2021 scheinen ***Bf1*** und **G** als direkte wirtschaftliche Eigentümer auf. **S** **R** ist lediglich unter Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur genannt.
Die Nachmeldung ist am 25.8.2021 durch die **Stb1** GmbH erfolgt, die ab 22.05.2021 als berechtigter Parteienvertreter der nunmehrigen ***Bf2*** im Register hinterlegt wurde.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten erfolgte am 14.3.2022.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 8.4.2022 wurde der Name der Gesellschaft auf ***Bf2*** geändert.
Erst im Auszug vom 19.4.2022 scheint auch **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin auf.
Der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH1 hat eine Änderung im Rahmen der Meldeverpflichtung binnen der vierwöchigen Frist des § 5 WiEReG nicht gemeldet und damit eine wirtschaftliche Eigentümerin nicht offengelegt. Die Nachmeldung ist erst am 25.8.2021 durch die **Stb1** GmbH erfolgt.
Damit ist zwischen dem 14. Februar 2020 bis zur Nachmeldung am 25.8 2021 die erforderliche Meldung gemäß § 5 WiEReG unterlassen worden.
Beweiswürdigung:
Sämtliche Fakten ergeben sich aus den Eintragungen in die öffentlichen Register sowie dem Strafakt.
Rechtslage WiEReG:
§ 1 Abs. 1 WiEReG: Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
Abs. 2, Z 4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 2 WiEReG: Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.
Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 61 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300035/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300035.2024
- Stammnummer
- 146721
- Gültig
- 14.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF