Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0017-I/04
Keine Hemmung der Rechtsmittelfrist im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-I/04vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 245 Abs. 2 BAO, wonach die Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (im Abgabenverfahren) gehemmt wird, ist im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Das Finanzstrafverfahren kennt auch keine vergleichbare Vorschrift über eine Hemmung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG wird daher durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung nicht gehemmt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 6. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 7. November 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestanden habe, dass
dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für die Jahre 1995-1998 in Höhe von € 13.343,31 (entspricht
S 183.608,00) und an Einkommensteuer für die Jahre 1995-1998 in
Höhe von € 26.975,43 (entspricht S 371.190,00) bewirkt habe,
indem Einnahmen nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dieser Bescheid
wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2003 zugestellt.
Mit der als "Modifizierter Bescheid über die
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" bezeichneten Erledigung vom 7. Jänner
2004 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
ausgesprochen, dass gegen den Beschwerdeführer zur SN X das
Finanzstrafverfahren eingeleitet werde, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für die Jahre 1995-1998 in Höhe von € 13.343,31
(S 183.608,00) und an Einkommensteuer für die Jahre 1995-1998 in
Höhe von € 24.663,43 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht
erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen. Weiters wurde ausgeführt, der "modifizierte
Einleitungsbescheid" sei erforderlich gewesen, da sich der strafbestimmende
Wertbetrag auf Grund eines Rechenfehlers geändert habe und nunmehr auf
insgesamt € 38.006,72 statt bisher auf € 40.318,74 zu lauten
habe. Im Übrigen bleibe der Erstbescheid unverändert.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich "gegen den
Bescheid vom 07.11.2003 in der Fassung des modifizierten Bescheides vom
07.01.2004 über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83
Abs. 1 des FinStrG".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind gemäß
§ 150 Abs. 1 FinStrG die Berufung und die Beschwerde.
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die
Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen
Erkenntnisses oder des sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den
Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab
dem Wegfall dieser Behinderung.
Wie sich aus dem im Strafakt enthaltenen Zustellnachweis
ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am
19. November 2003 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am
19. Dezember 2003. Die am
9. Februar 2004 beim
Unabhängigen Finanzsenat eingelangte Beschwerde vom 6. Februar 2004
erweist sich daher als verspätet.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der
Beschwerdeführer mit dem an das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz gerichteten Schreiben vom
9. Dezember 2003 einen "Antrag auf Mitteilung der (teilweise) fehlenden
Begründung bzw. Ergänzung der Begründung gem. § 245
Abs. 2 BAO hinsichtlich des Bescheides vom 7.11.2003 über die
Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 FinStrG" sowie
weiters eine "Stellungnahme zu o.a. Bescheid gem. § 116 FinStrG"
eingebracht hat (diese Eingabe ist für sich zweifelsfrei nicht als
Beschwerde im Sinne des § 150 Abs. 1 FinStrG anzusehen):
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
im Finanzstrafverfahren für Fristen die Bestimmungen des
3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Damit
gilt im Finanzstrafverfahren auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1
BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Hingegen ist die
im 7. Abschnitt der BAO enthaltene Regelung des § 245 Abs. 2
BAO, wonach die Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem
Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (im Abgabenverfahren)
gehemmt wird, im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Es ist im
Finanzstrafverfahren auch keine vergleichbare ausdrückliche Vorschrift
über eine Hemmung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist enthalten. Da das
FinStrG somit weder eine Regelung enthält, die die Finanzbehörden
ermächtigt oder verpflichtet, die Rechtsmittelfrist zu verlängern noch
eine, die den Lauf der Rechtsmittelfrist hemmt, wird die durch die Zustellung
des Bescheides in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist durch einen Antrag im Sinne
des § 245 Abs. 2 BAO nicht gehemmt; sie endet jedenfalls mit
Ablauf des Monats (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 3 zu
§§ 150-155 FinStrG). Die gegenständliche Beschwerde war
daher als verspätet zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen,
dass die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 7. Jänner 2004 - mit welcher lediglich eine
Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrag bekannt gegeben wurde - nicht als
(rechtsmittelfähiger) "Bescheid" angesehen werden kann:
Gemäß
§ 83 Abs. 2, 1. Satz
FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.
Nur der Verständigung von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen einer bestimmten Handlung kommt normative Wirkung
zu. Wird hingegen im Zuge eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens auf
Grund neuer Erkenntnisse während des Untersuchungsverfahrens der Betrag an
Abgaben, auf die sich bereits der Einleitungsbescheid bezogen hat, konkretisiert
(bzw. der Höhe nach erweitert oder - wie im vorliegenden Fall -
verringert), so entfaltet eine solche Verständigung keine Rechtswirkungen
in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses, weil diese Rechtswirkungen
bereits mit der vorangegangenen Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingetreten
sind und begrifflich kein weiteres Mal eintreten können (VwGH 2.8.1995,
95/13/0172, mit Hinweis auf VwGH 20.10.1993, 90/13/0289).
Am 7. November 2003 erging zu SN X der Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen
§ 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1995
bis 1998 und der Einkommensteuer für 1995 bis 1998. Da die Erledigung vom
7. Jänner 2004 abermals die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
hinsichtlich derselben Abgabenarten und Zeiträume ausspricht und sich die
"Modifikation" ausschließlich auf die Reduzierung des strafbestimmenden
Wertbetrages beschränkt, kann diese - ungeachtet ihrer sprachlichen
Gestaltung- keine normative Wirkung entfalten, weil diese Wirkung bereits durch
den Bescheid vom 7. November 2003 herbeigeführt worden war. Zwar
enthält die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 7. Jänner 2004 eine
"Rechtsmittelbelehrung", diese ist entsprechend ihrer Bezeichnung jedoch nur
eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines
Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 140
Abs. 1 FinStrG) und kann daher niemals kraft eigenes Rechtes ein
Rechtsmittel gewähren oder versagen (VwGH 23.4.2002, 2001/14/0225).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
HemmungRechtsmittelfristBerufungsfristAntragMitteilungBegründungsergänzungAbgabenverfahrenFinanzstrafverfahrenBegründungEinleitungErledigungnormative WirkungVerständigungRechtsmittelbelehrungfehlende Begründung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-I/04
- Stammnummer
- 31361
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF