…habe er auf Grund einer Herzoperation seiner Mutter große familiäre Probleme. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Für den Beginn dieser Frist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben (zugestellt) worden ist (vgl…
…29.4.2002 Der Zurückweisungsbescheid vom 29. April 2002 ist vom Finanzamt wie folgt begründet worden: Der Bescheid (Berufungsvorentscheidung) sei am 13. März 2002 ergangen. Die Berufungsfrist habe am 18. April 2002 geendet. Die am 23. April 2002 eingebrachte Berufung habe daher als verspätet zurückgewiesen…
…17. März 2003 eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001. Zur Begründung führte er aus, dass für den Beginn der Berufungsfrist nicht das Datum der Ausfertigung des Bescheides, sondern das Zustelldatum ausschlaggebend ist. Da der seinerzeitige Bescheid erst in der darauf folgenden Woche zugestellt wurde…
…als Postaufgabedatum den 13. Jänner 2004 aus. Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 (Übernahmebestätigung vom 25. Februar 2004) wurde die Berufung der Berufungswerberin gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 aufgrund des Ablaufes der Berufungsfrist (9. Jänner 2004) zurückgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass die Berufung…
…gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und hinsichtlich des Datums der Zustellung auf die glaubwürdige Angabe des Bw.. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist eine Monat. Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen…
…Lage gewesen, die Sendung zu beheben. Damit ist aber die Zustellung rechtsgültig bereits am 9. Juli 2009 erfolgt und die Berufungsfrist wurde damit in Lauf gesetzt. Eine Berufung, die erst im September 2009 erhoben wird, ist bei diesem Fristenlauf als verspätet zu betrachten. Daher war…
…Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet diese Rechtslage, dass auf Grund der Zustellung des Bescheides am (Dienstag, dem) 30. Juni 2009 die einen Monat betragende Berufungsfrist am 30. Juli 2009 endet (vgl. auch Ausführungen in Ritz, Bundesabgabenordnung…
…als unwahrscheinlich erscheinen ließen. Entsprechende Umstände hat der Bw aber, wie erwähnt, trotz Aufforderung nicht dargetan. Nachdem die Aktenlage auch keine Hinweise auf eine Verlängerung der Berufungsfrist im Sinne des § 245 Abs.3 BAO enthält, war die Berufung unter den gegebenen Umständen gemäß § 273 Abs…
… 273 Abs. 1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungsfrist bis 22.Juli 2005 verlängert worden sei. Das durch Einwurf in den Einwurfkasten des Finanzamtes eingelangte Schriftstück (die Berufung) trage zwar das Datum 22.7.2005 (Freitag), jedoch sei auf…
…2008, betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2003 bis 2005 bis zum 9. Juni 2008 zu verlängern. Am 9. Juni wurde neuerlich um Verlängerung der Berufungsfrist ersucht. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008, am 2. Juli 2008 beim Finanzamt eingelangt, brachte…
…bzw. die Anregung auf Bescheidaufhebung alternativ bzw. zusätzlich den Antrag bzw. die Anregung auf Bescheidrücknahme alternativ bzw. zusätzlich den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist. Nach den Angaben des Bw. ist ihm der strittige Bescheid am 14. September 1998 zugegangen. Der Bw. führte weiters aus, dass…
…des Verwaltungsgerichtshofes kann ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Behörde den Lauf der Berufungsfrist nicht mit irgend einem bestimmten Tag als "feststehend" betrachten. So wie es Sache der Behörde ist darüber zu wachen, dass die gesetzliche Berufungsfrist seitens der Partei eingehalten wird…
…durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Nach § 109 BAO ist für den Beginn der Berufungsfrist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.…
…Bw. vor, dass der dem Finanzamt geschuldete Betrag zwischenzeitlich beglichen worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn…
…für die Zurückweisung wird Ihrerseits angeführt, dass das Schriftstück beim Postamt am 04.06.2010 hinterlegt worden sei und die Berufungsfrist von einem Monat sohin am bezeichneten Tag ( meiner Meinung nach am darauffolgenden Tag) beginnen würde. Hierzu darf ich bemerken, dass ich mich zum genannten…
…12.2004 zugestellt. Die Zustellung der zunächst noch fehlenden Begründung erfolgte laut Rückschein (Rsa) am 14.12.2004. Die Berufungsfrist begann daher am 14.12.2004 zu laufen und endete am Freitag, den 14.1.2005 (es war dies kein gesetzlicher Feiertag). Die mit 17…
…2 BAO deren Ende. Unter "Benennung" wäre der Wochentag, unter "Zahl" das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht3, Tz 235). Daher ende beispielsweise die einen Monat betragende Berufungsfrist (§ 245 Abs. 1 BAO), wenn die Zustellung des Bescheides am 28. Februar erfolge, am 28…
…der Frist des § 17 Abs. 2 dritter Satz ZustG als zugestellt gelte, sei die erst am 27. November 2002 beim Finanzamt abgegebene Berufung nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 245 Abs. 1 BAO und damit verspätet eingebracht worden. Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass der Haftungsbescheid…
…worden und am 27. August 2002 bei der Bw. eingelangt. Die Berufungsfrist betrage einen Monat ab Bescheidzustellung, weshalb die Berufung als verspätet zurückzuweisen sei. In der Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide wies die Bw. auf ihre Ausführungen in der Berufung vom 28. Oktober 2002 hin und…
…des Herrn A.B. (in weiterer Folge: Bw) vom 28. Juni 2010 gegen den Haftungsbescheid vom 18. Mai 2010 mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 BAO bereits am 21. Juni 2010 abgelaufen sei (Zustellung an den Bw. gemäß § 103 Abs…