Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3109-W/08
Versäumung der Berufungsfrist, Postbuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3109-W/08vom 03.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dies gilt auch für dessen Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich des Schreibens betreffend Fristverlängerung zur Erstattung einer Berufungsbegründung, in der er behauptete, dass er ungern mit Finanz-online arbeite und dieses Schreiben daher auf dem Postwege versendet hätte. Denn während der Fristverlängerungsantrag betreffend die Gesellschafterin der Bw. in dem parallel geführten Verfahren am 30.5.2007 durch Hr. L auf elektronischem Wege dem Finanzamt übermittelt wurde, wäre es durchaus ökonomisch und logisch sinnvoll gewesen, entweder in demselben Anbringen die Wirkung auch auf die Bw. zu erstrecken, oder im Zuge der Übermittlung ein identes, allerdings auf die Bw. bezogenes Anbringen zu übermitteln. Der Zeitaufwand für letztere Vorgangsweise hätte sich bei unmittelbar aufeinanderfolgender Übermittlung dieser Anbringen solcherart in Grenzen gehalten. Eine gesonderte Verfassung eines Fristverlängerungsantrages für die Bw. sowie die gesonderte Übersendung auf dem Postwege ohne vorhergehende Übermittlung mittels Fax - wie in dieser Kanzlei sonst grundsätzlich üblich - erscheint daher auch in diesem Punkt unglaubwürdig.
Aus der schriftlichen Aussage des HK ist zu entnehmen, dass ihm durch die steuerlichen Vertreter der Bw. als Betriebsfremden uneingeschränkte Einsicht in den Briefverkehr gewährt wurde. Dies ist ebenso ungewöhnlich wie der weitere geschilderte Ablauf in der Kanzlei, wo HK demnach beinahe kontrollierend Hr. L begleitete und ihm nicht von der Seite gewichen sein musste, um diese Wahrnehmungen in dieser Genauigkeit wiedergeben zu können. Da aus der kanzleiinternen Liste für den 19. März 2007 im Übrigen hervorgeht, dass insgesamt 18 Schriftstücke die Kanzlei verließen und für die Postsendung der Bw. und ihrer Gesellschafterin die Kanzleikraft B - und nicht Hr. L - benannt ist, Herr HK jedoch diese Person gänzlich unerwähnt ließ, stellt sich der geschilderte Ablauf im Ganzen als unglaubwürdig dar.
Letztlich räumte der steuerliche Vertreter der Bw. selbst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. August 2009 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, dass aufgrund der Zeugenaussagen für ihn ab sofort die Möglichkeit bestünde, dass die Kanzlei am 19. März 2007 die Berufung gegen den Bescheid der Bw. doch nicht abgegeben und sie daher die rechtzeitige Abgabe der Berufung versäumt hätte.
Wertet man im Übrigen das Geschehene als Ganzes, dass betreffend die Bw. weder die Berufung vom 19.3.2007 und der Fristverlängerungsantrag vom 30.5.2007 noch die Berufungsbegründung vom 29.8.2007 beim Finanzamt einlangten, obwohl Schriftstücke mit denselben Daten im parallel geführten Verfahren betreffend die Gesellschafterin der Bw. sehr wohl dem Finanzamt fristgerecht zur Kenntnis gelangten ist festzustellen, dass das Abhandenkommen sämtlicher Eingaben auf dem Postwege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dies stimmt auch mit der Feststellung überein, dass auch die beiden erstgenannten Schriftstücke dem Finanzamt nicht, obwohl sonst kanzleiüblich, vor der Übersendung durch die Post mittels Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wurden. Die vorgelegten kanzleiinternen Aufzeichnungen sind wie oben beschrieben fehlerhaft bis widersprüchlich und nicht imstande, die Behauptungen der Bw. zu unterstützen. Letztlich sind auch die beiden im Verfahren getätigten Aussagen unglaubwürdig und widersprüchlich.
Entgegen der Behauptung der Bw. steht für den UFS daher fest, dass die Bw. keine Berufung gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 - 2004 gemeinsam mit der Berufung der GmbH vom 19.3.2007 und auch keine weiteren im Berufungsverfahren der Bw. relevanten Anbringen im Jahr 2007 an das Finanzamt übermittelte und solche dort einlangten.
Dem im Verfahren gestellten Antrag gem. § 277 BAO auf Verbindung der eingebrachten Berufungen der Bw. und der Gesellschafterin der Bw. zu einem gemeinsamen Verfahren konnte aus folgenden Gründen keine Folge gegeben werden:
Gem. § 277 BAO sind Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden, wenn
ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten ist oder
gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht wurden.
Der oben in Punkt 1 genannte Tatbestand hat zur Voraussetzung, dass ein Bescheid - im gegenständlichen Verfahren der Bescheid über die Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) für den Zeitraum 2000 bis 2004 wegen Versäumung der Berufungsfrist vom 28.5.2008 - von mehreren Berufungswerbern - im gegenständlichen Verfahren wohl gemeint die Bw. und die Gesellschafterin der Bw. - angefochten wird. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Gesellschafterin der Bw. hat nicht den von der Bw. bekämpften Zurückweisungsbescheid mit Berufung bekämpft, sondern mit Vorlageantrag die abweisliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes betreffend die GmbH vom 19. Februar 2008, die vom Finanzamt mit der Tatsache begründet wurde, dass die Bw. keine Berufung gegen den Feststellungsbescheid erhoben hätte.
Auch der oben angeführte 2. Tatbestand, der die Einbringung mehrere Berufungen gegen einen Bescheid zur Voraussetzung hat, ist weder durch die Bw. noch durch die Gesellschafterin der Bw. erfüllt. Gegen den Bescheid über die Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) für den Zeitraum 2000 bis 2004 wegen Versäumung der Berufungsfrist vom 28.5.2008 wurde ausschließlich die Berufung der Bw. vom 18.6.2008 eingebracht. Eine weitere Berufung wurde von der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3.10.2008 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 14.10.2008 eingebracht. Diese Berufung ist daher gegen einen anderen Bescheid gerichtet als die hier zu entscheidende Berufung und kommt daher diesem Antrag auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. Dezember 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3109-W/08
- Stammnummer
- 44150
- Gültig
- 03.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF