Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0589-W/06
Hemmung der Berufungsfrist durch Einbringung eines Antrages auf Fristverlängerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0589-W/06vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk vom 11. Jänner 2006 betreffend Zurückweisung des
Vorlageantrages (§ 276 BAO) hinsichtlich Umsatzsteuer für das
Jahr 2003 sowie Zurückweisung des Vorlageantrages (§ 276 BAO)
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages hinsichtlich der
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 sowie Zurückweisung des
Vorlageantrages hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Diskothekenbetreiber.
Mangels Abgabe sowohl der Umsatz- als auch der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 schätzte das
Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und erließ die entsprechenden
Steuerbescheide vom 15. April 2005, wogegen der Bw. das Rechtsmittel
der Berufung erhob. Da diese den in § 250 BAO normierten
Voraussetzungen hinsichtlich der Inhaltserfordernisse einer Berufung nicht
entsprach, erließ das Finanzamt mit Bescheid vom 12. August 2005
einen Mängelbehebungsauftrag, welcher zwar seitens des Bw. mit Schreiben
vom 30. August 2005 beantwortet, jedoch die der Berufung anhaftenden
Mängel nicht behoben wurden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2005
wies die Behörde sowohl die Berufung gegen die Umsatz- als auch
Einkommensteuer für das Jahr 2003 als unbegründet ab und
führte aus, dass der Bw. trotz Mängelbehebungsauftrags keinerlei
Auskünfte über die Höhe seiner Einkünfte bzw. Einnahmen
gegeben hätte. Die Berufungsvorentscheidungen wurden mittels
Hinterlegung zugestellt. Auf der Übernahmebestätigung der betreffenden
Postsendung scheint der 2. September 2005 als erster Tag der
Abholfrist auf.
Am 23. September 2005 brachte der Bw. einen
Antrag auf Fristverlängerung der Berufungsfrist ein. Mit Bescheid vom
26. September 2005, welcher dem Bw. nachweislich mittels Hinterlegung
am 4. Oktober 2005 zugestellt wurde, wies das Finanzamt den Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist ab.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 brachte der
Bw. sowohl hinsichtlich der Umsatz- als auch Einkommensteuer für das
Jahr 2003 einen Vorlageantrag ein und legte diesem die Umsatz- als auch
Einkommensteuererklärung 2003 bei.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 informierte
das Finanzamt den Bw. über die beabsichtigte Zurückweisung des
Anbringens wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist. Gleichzeitig wurde der
Bw. gebeten, dem Finanzamt das Datum des Einlangens der
Berufungsvorentscheidungen vom 30. August 2005 sowie das Datum der
Postaufgabe bzw. der persönlichen Überreichung der Anträge
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003
nachzuweisen.
Da gegenständliches Schreiben seitens des Bw. nicht
beantwortet wurde, wies das Finanzamt jeweils mit Bescheid vom
11. Jänner 2006 sowohl den Vorlageantrag gegen den Umsatz- als
auch jenen gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 zurück. In
ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass die Frist zur
Einbringung des Vorlageantrages mit 12. Oktober 2005 abgelaufen
gewesen sei, dieser jedoch erst am 14. Oktober 2005 dem Finanzamt
zugegangen sei. Die Hinterlegung der Berufungsvorentscheidungen sei am
2. September 2005 beim zuständigen Postamt erfolgt, womit die
ordnungsgemäße Zustellung gemäß
§ 17
Abs. 3 ZustellG mit diesem Tag bewirkt worden sei. Auf Grund des
Einlangens des Fristverlängerungsansuchens vom 23. September 2005
sei die Frist bis zur Zustellung des Abweisungsbescheides vom
26. September 2005 am 4. Oktober 2005 durch Hinterlegung
gehemmt gewesen. Spätestens 6 Tage danach, am
12. Oktober 2005 sei die Frist gemäß
§ 273 BAO abgelaufen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 erhob der Bw.
gegen die Zurückweisungsbescheide hinsichtlich der Vorlageanträge
bezüglich der Umsatz- als auch Einkommensteuer 2003 das Rechtsmittel
der Berufung und führte darin aus, dass er zuversichtlich gewesen sei, dass
seinem Fristverlängerungsansuchen stattgegeben werde würde. Er selbst
sei Laie in Finanzangelegenheiten und habe, da die Abweisung des
Fristverlängerungsansuchens erst kurz vor dem Ende der Rechtsmittelfrist
erfolgt sei, die Rechtsmittelfrist gegen die Berufungsvorentscheidung vom
2. September 2005 um zwei Tage versäumt. Der Bw. ersuche daher um
Nachsicht aus Billigkeitsgründen. Die Schätzung des Finanzamtes
über die Umsatzsteuer 2003 sei zu hoch ausgefallen. Der Bw. habe die
Unterlagen von seinem Steuerberater nicht erhalten, und bis er die Belege zur
Durchführung der Umsatzsteuererklärung beisammen gehabt hätte,
sei leider die Frist abgelaufen gewesen. Zudem sei der Bw. im Info-Center jedes
Mal abgewiesen worden. Er ersuche daher seinen Fall einer nochmaligen
Prüfung zu unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mangels Abgabe sowohl der Umsatz- als auch
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erfolgte seitens des
Finanzamtes eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung gegen die betreffenden Steuerbescheide. Mit Bescheid
vom 12. August 2005 (zugestellt mittels Hinterlegung am
19. August 2005) wurde der Bw. zur Beseitigung der der Berufung
anhaftenden Mängel aufgefordert. Ein Antwortschreiben übermittelte der
Bw. am 30. August 2005.
Am 2. Oktober 2005 erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Deren Zustellung erfolgte durch Hinterlegung. Auf dem
im Steuerakt befindlichen Rückschein ist als erster Tag der Abholfrist der
2. Oktober 2005 vermerkt und ist auch dieser Tag jener, an welchem die
Zustellung rechtswirksam bewirkt wurde. Mit 23. September 2005
stellte der Bw. einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist
bezüglich der Berufungsvorentscheidungen gegen den Umsatz- als auch
Einkommensteuerbescheid 2003, welcher mit Bescheid vom
26. September 2005 abgewiesen und dem Bw. am 4. Oktober 2005
als ersten Tag der Abholfrist mittels Hinterlegung zugestellt wurde.
Am 14. Oktober 2005 brachte der Bw. sowohl gegen
die Umsatz- als auch Einkommensteuer 2003 einen Vorlageantrag
ein. Ein Schreiben des Finanzamtes vom 16. Dezember 2005, in
welchem der Bw. um Bekanntgabe des Datums des Einlangens der
Berufungsvorentscheidungen bzw. des Datums der Postaufgabe oder
persönlichen Überreichung der Anträge an das Finanzamt ersucht
wurde, blieb unbeantwortet.
Gemäß
§ 245 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. kann die
Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag
auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Gemäß Absatz 4 leg. cit. beginnt die
Hemmung des Fristenlaufs mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Absatz 2
oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung (Abs. 3) über den
Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 leg. cit.
enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine
Benennung oder Zahl dem für den Beginn der maßgeblichen Tag
entspricht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden durch
Samstage, Sonntage oder Feiertage der Beginn und Lauf einer Frist nicht
behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der
nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der
Frist anzusehen.
Kann gemäß
§ 17 ZustellG die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund
zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung
durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Von der
Hinterlegung ist der Empfänger zu verständigen. Die hinterlegte
Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass
der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt,
wurden die Berufungsvorentscheidungen dem Bw. am 2. Oktober 2005
mittels Hinterlegung zugestellt. Der im Steuerakt des Bw. abgeheftete
Rückschein enthält als "Beginn der Abholfrist" den 2.
Oktober 2005. Oben genannten Vorhalt vom 16. Dezember 2005 hat
der Bw. nicht beantwortet. Im vorliegenden Sachverhalt ist daher davon
auszugehen, dass die Zustellung der Berufungsvorentscheidungen rechtswirksam
gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG am ersten Tag der
Abholfrist der hinterlegten Briefsendung, nämlich am
2. Oktober 2005 erfolgt ist und gleichzeitig mit diesem Tag auch die
einmonatige Berufungsfrist zu laufen begonnen hat. In weiterer Folge wurde
allerdings durch den seitens des Bw. bei der Behörde eingebrachten Antrag
auf Verlängerung der Berufungsfrist vom 23. September 2005 bis
zur Zustellung des abweisenden Fristverlängerungsbescheides am
4. Oktober 2005 der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Mit dem Tag der Einbringung des betreffenden
Fristverlängerungsansuchens wären dem Bw. noch 11 Tage bis zum
Ablauf der Berufungsfrist und zur Stellung der Vorlageanträge zur
Verfügung gestanden. Dies deshalb, da das ursprüngliche Fristende, der
2. Oktober 2005, ein Sonntag war und folglich gemäß den
Bestimmungen des § 108 Abs. 3 BAO als letzter Tag der
Berufungsfrist der nächste Werktag, nämlich der
3. Oktober 2005, anzusehen war.
Mit Zustellung des abweisenden
Fristverlängerungsbescheides begann jedoch mit nächstem Tag, die dem
Bw. ursprünglich vom Tag der Einbringung des
Fristverlängerungsansuchens noch zur Verfügung stehende Berufungsfrist
von 11 Tagen wieder zu laufen. Folglich wäre das Ende der Frist zur
Einbringung eines Vorlageantrages der 15. Oktober 2005 gewesen. Da
jedoch dieser Tag ein Samstag war, war gemäß
§ 108
Abs. 3 BAO als letzter Tag der Frist der nächste Werktag,
nämlich Montag, der 17. Oktober 2005 anzusehen.
Im vorliegenden Fall war somit dieser Tag der letzte Tag,
an welchem die fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages möglich
gewesen wäre. Tatsächlich brachte der Bw. jedoch bereits am
14. Oktober 2005 seine Vorlageanträge und somit rechtzeitig
ein.
Der Berufung war daher stattzugeben und die
Zurückweisungsbescheide über die Abweisung der Vorlageanträge
gegen den Umsatz- als auch Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
aufzuheben.
Wien, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0589-W/06
- Stammnummer
- 33727
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF