Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1853-W/03
Ende der Berufungsfrist durch Fristerstreckung an einem Samstag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1853-W/03vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG AlpentreuhandgmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. Mai 2003 betreffend Haftung
für Gesellschaftsteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. Februar 2001 schloss die nunmehrige
Berufungsweberin (Bw.) (gemeinsam mit der T AG) einen Beteiligungsvertrag
über eine Beteiligung an der P AG ab.
Am 24. Februar 2001 wurde der Beteiligungsvertrag samt
einer Gesellschaftsteuererklärung beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien angezeigt. Darin wurde erklärt, dass Leistungen
gemäß
§ 2 Z 2 bis 4 KVG erfolgt seien, wobei der Wert
der Leistung € 3.141.065,95 betrage. Geltend gemacht wurde eine
Steuerbefreiung nach § 6b KStG wegen Beteiligung einer
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft.
Mit Bescheid vom 22. März 2002 setzte das
Finanzamt gegenüber der P AG Gesellschaftsteuer in Höhe von
€ 31.410,65 (1 % von € 3.141.065,95) fest. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Befreiung gemäß
§ 6 b KStG auf Gesellschafterzuschüsse (Leistungen
gemäß
§ 2 Z 4 KVG) keine Anwendung finde.
Gegen diesen Bescheid erhob die P AG Berufung. Am
27. Jänner 2003 wurde über das Vermögen der P AG das
Konkursverfahren eröffnet. In der Folge erließ das Finanzamt am
23. Mai 2003 einen Haftungsbescheid gegenüber der Bw. hinsichtlich
einer Gesellschaftsteuer in Höhe von € 15.705,33.
Innerhalb der Berufungsfrist ersuchte die I AG um
Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 23. Juli 2003. Diesem Ansuchen
gab das Finanzamt mit Bescheid vom 7. Juli 2003 statt und wurde die Frist
zur Einbringung der Berufung bis zum 23. Juli 2003 verlängert. Am
22. Juli 2003 ersucht die I AG neuerlich um Verlängerung der
Berufungsfrist, und zwar bis zum 23. August 2003. Am 25. August 2003
wurde sodann von der Bw. eine Berufung gegen den Haftungsbescheid
eingebracht.
Mit Berufungsentscheidung vom 17. März 2004 zu
RV/3537-W/02 gab der unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen den
Gesellschaftsteuerbescheid vom 22. März 2002 Folge und hob diesen
ersatzlos auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Hemmung iSd § 245 Abs. 3 BAO kann nicht dazu
führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem
letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft und dass der
zweite Satz des § 245 Abs. 4 legcit zur Anwendung kommt, wenn die
Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der
Berufungsfrist nicht bis zum angestrebten Fristende entschieden hat. Dies
schließt aber keineswegs die Anwendbarkeit des allgemein für Fristen
geltenden § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO aus (vgl. VwGH
24.11.1998, 98/14/0130). Da im gegenständlichen Fall das angestrebte
Fristende Samstag der 23. August 2003 war, wurde durch die Anwendbarkeit
der Bestimmung des § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO die Berufung am
Montag dem 25. August 2003 fristgerecht eingebracht.
Da der Gesellschaftsteuerbescheid mittlerweile mit
Berufungsentscheidung vom 17. März 2004 aufgehoben wurde, besteht
keine Abgabenschuld mehr, für die die Bw. als Haftende in Anspruch genommen
werden kann. Es war daher auch der Berufung gegen den Haftungsbescheid Folge zu
geben und dieser Bescheid aufzuheben.
Wien,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1853-W/03
- Stammnummer
- 10110
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF