Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1077-W/05
Berufungsfrist, Fristenablauf, Postaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1077-W/05vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können. Das Risiko einer Fristversäumnis ist umso größer, wenn Eingaben erst in zeitlicher Nähe zum Fristablauf erstellt bzw. bearbeitet werden. Die Vorlage der Ablichtung einer Seite des Postausgangsbuches stellt keinen tauglichen Beweis dar, da sich aus der vorgelegten Kopie nicht ergibt, wann das Schriftstück tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Z & P Steuerberatungsgesellschaft mbH gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 23 betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
(zwischenzeitlich formumgewandelt von einer AG in eine Ges.m.b.H.
gemäß
§ 139 ff. Aktiengesetz) brachte mit Schriftsatz, datiert
mit 9. Jänner 2004, eine (begründungslose) Berufung gegen "die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001, ergangen aufgrund des
Betriebsprüfungsverfahrens" ein (Anmerkung: Übernahmebestätigung
durch die ehemalige steuerliche Vertretung vom 9. Dezember 2003). Der
Berufungsschriftsatz ging am 15. Jänner 2004 beim Finanzamt ein und das
zugehörige Kuvert weist als Postaufgabedatum den 13. Jänner 2004
aus.
Mit Bescheid vom 23. Februar
2004 (Übernahmebestätigung vom 25. Februar 2004) wurde die Berufung
der Berufungswerberin gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001
aufgrund des Ablaufes der Berufungsfrist (9. Jänner 2004)
zurückgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass die Berufung zwar mit
9. Jänner 2004 datiere, jedoch erst mit 13. Jänner 2004 aufgegeben
worden sei.
Gegen den gegenständlichen
Zurückweisungsbescheid wurde mit Telefax vom 25.3.2004 um 18 Uhr 14 seitens
der (ehemaligen) steuerlichen Vertretung der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Die durch die Post erfolgte Datierung liege nicht im Einflussbereich
der steuerlichen Vertretung und könne nicht der Bw. angelastet werden. Das
Postausgangsbuch bestätige laut steuerlicher Vertretung, dass das mit
9.1.2004 datierte Rechtsmittel tatsächlich an diesem Tag zur Post gebracht
worden sei. Mit Ergänzungsschreiben wurde eine Kopie der
diesbezüglichen Seite des Postausgangsbuches in zum Großteil
anonymisierter Form vorgelegt. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
5.8.2004 (Übernahmebestätigung vom 11.8.2004) wurde seitens der
steuerlichen Vertretung ein Vorlageantrag datiert mit 10.9.2004 (Postaufgabe
10.9.2004) eingebracht. Im Vorlageantrag und im Schreiben der steuerlichen
Vertretung vom 10.6.2005 wurde seitens der steuerlichen Vertretung
zusammenfassend Folgendes vorgebracht:
Der letzte Tag der
Berufungsfrist sei der 9.1.2004 gewesen, ein Freitag. Die eingebrachte Berufung
sei nachweislich (Postausgangsbuch) am 9.1.2004 rechtzeitig zur Aufgabe gebracht
worden, in dem das Schriftstück in den Postkasten des Postamtes eingeworfen
worden sei. Die letzte Aushebung des Postamtes sei um 17 Uhr 30 erfolgt. Nachdem
die Kanzlei ab etwa 15 Uhr nicht besetzt und das Postamt keine 5 Gehminuten
entfernt sei, sei es in dieser Zeitspanne selbstverständlich zu erreichen.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Schriftstück erst mit Datum
13.1.2004 abgestempelt worden sei. Wäre die Berufung am 9.1.2004 erst nach
17 Uhr 30 zu Post gebracht worden, wäre der steuerlichen Vertretung bewusst
gewesen, dass das Schreiben erst mit 12.1.2004 abgestempelt worden wäre und
die Berufung wäre zum Einwurfbriefkasten des Finanzamtes gebracht worden um
die Rechtzeitigkeit zu garantieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die
Berufungsfrist beträgt gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat.
Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des § 108
BAO. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine
Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag
entspricht (§ 108 Abs. 2 BAO). Wird der Lauf einer Frist durch eine
behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist
der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist
(§ 109 BAO). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch
Zustellung. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200/1982,
vorzunehmen. Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in
die Frist nicht eingerechnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seiner Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage zum Ausdruck
gebracht, dass der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel
nachgewiesen wird, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist (vgl. VwGH vom
27.1.1995, Zl. 94/02/0400). Die Beförderung einer Sendung durch die Post
erfolgt auf Gefahr des Absenders (vgl. VwGH vom 28.4.2005, Zl. 2004/16/0238),
den hinsichtlich der Postaufgabe die Beweislast trifft. Obwohl es Aufgabe der
Bw. gewesen wäre, den Gegenbeweis darüber zu führen, dass die
Postaufgabe fristgerecht erfolgt ist (Freitag, 9. Jänner 2004), enthalten
die Berufung, der Vorlageantrag und ein weiterer Schriftsatz lediglich die
allgemeine Behauptung, dass (ohne konkrete Anhaltspunkte) im Bereich der Post
die Datierung "falsch" erfolgt sei. Die gegenständliche Berufung, datiert
mit 9. Jänner 2004 (Freitag), gegen die Körperschaftsteuerbescheide
2000 und 2001 ging nach der Aktenlage überhaupt erst mit 15. Jänner
2004 (Donnerstag) beim Finanzamt ein und das zugehörige Kuvert weist
dementsprechend als Postaufgabedatum erst den 13. Jänner 2004 (Dienstag)
aus, wobei vergleichsweise der Vortag, der 12. Jänner 2004 (Montag), kein
Feiertag war.
Die gegenständliche
Berufung wurde nicht eingeschrieben versendet. Eine Partei, die entgegen der
allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht
"eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt
das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die
Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (vgl. VwGH vom
27.1.1995, Zl. 94/02/0400). Das Risiko einer Fristversäumnis ist umso
größer, wenn Eingaben erst in zeitlicher Nähe zum Fristablauf
erstellt bzw. bearbeitet werden.
Die Vorlage der Ablichtung
einer Seite des Postausgangsbuches stellt keinen tauglichen Beweis dar, da sich
aus der vorgelegten Kopie nicht ergibt, wann das Schriftstück
tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde. Hinzu kommt noch, dass
die Ablichtung der Seite des Postausgangsbuches am 9.1.2004 als einzige
Eintragung zu diesem Tag die Berufung an das Finanzamt ausweist. Weitere
Eintragungen im Postausgangsbuch datieren erst wieder mit dem 13.1.2004 (=
ebenfalls Tag des Poststempels des gegenständlichen
Berufungsschriftsatzes). Es kann sein, dass das Schriftstück zwar am
letzten Tag der Frist, den 9. Jänner 2004, verfasst worden ist, jedoch aus
welchem Grund auch immer, erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben
wurde.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Februar 2007
Der
Referent:
Oberrat
Mag. Heindl
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1077-W/05
- Stammnummer
- 26673
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF