Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0295-I/05
Die nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufung war gemäß § 273 Abs. 1 lit.b BAO zurückzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-I/05vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
17. Jänner 2005 gegen die am 9. Dezember 2004 ausgefertigten
Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1999 sowie die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
dieser Abgabe entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt verfügte mit dem am 9.12.2004
ausgefertigten Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 und erließ einen neuen Sachbescheid mit demselben
Ausfertigungsdatum. Die Bescheide wurden am 13.12.2004 an den mit
Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter zugestellt. In der
Begründung des Wiederaufnahmebescheides wurde ausgeführt, "die
(zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid" werde gesondert
zugehen. Die gesonderte Begründung wurde laut Rückschein (Rsa) am
14.12.2004 zugestellt.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der
Abgabepflichtige durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung. Die Berufung ist
mit 17.1.2005 datiert und wurde am selben Tag zur Post gegeben (sie ist am
19.1.2005 beim Finanzamt eingelangt).
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält
ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid
ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden
Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als
gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt (§ 245 Abs. 1
BAO).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der
durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so
endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (§ 108 Abs. 2
BAO).
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage
oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag
der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht
eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).
Die bekämpften Bescheide wurden am 9.12.2004
ausgefertigt und am 13.12.2004 zugestellt. Die Zustellung der zunächst noch
fehlenden Begründung erfolgte laut Rückschein (Rsa) am 14.12.2004. Die
Berufungsfrist begann daher am 14.12.2004 zu laufen und endete am Freitag, den
14.1.2005 (es war dies kein gesetzlicher Feiertag). Die mit 17.1.2005 datierte
Berufung wurde laut Eingangsstempel des Finanzamtes am selben Tag zur Post
gegeben. Die Berufung wurde somit nach Ablauf der Berufungsfrist
eingebracht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-I/05
- Stammnummer
- 19254
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF