Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1434-L/07
Verlängerung der Berufungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1434-L/07vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2002
bis 2005 beschlossen:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt bei den AB Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
Mit Einkommensteuerbescheiden 2002 bis 2005, jeweils vom
24. Mai 2007, wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
steuerpflichtige Bezüge angesetzt, wobei lediglich der Pauschbetrag
für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € Berücksichtigung
gefunden hat. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der
langjährigen Tätigkeit des Berufungswerbers und der gleich bleibend
bereisten Orte es als erwiesen anzunehmen sei, dass ihm die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekannt
gewesen seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden
könne, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
Tagesdiäten könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Der Berufungswerber ersuchte mit Schreiben vom 21. August
2007 um Wiederaufnahme des Lohnsteuerausgleiches für die Jahre 2002 bis
2005, da die Reisegebühren abschreibbar seien.
Das Finanzamt wertete den Antrag als Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 und wies diese mit
Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom 26. November 2007, als unbegründet
ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Reise im Sinne des §
16 EStG dann vorliege, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entferne und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet werde. Mittelpunkt der Tätigkeit müsse nicht unbedingt
ein einzelner Ort sein, auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
könne ein solcher sein, wenn es vom Steuerpflichtigen regelmäßig
bereist werde. Die vorgelegten Aufzeichnungen würden zeigen, dass der
Berufungswerber auf der Strecke N, A, S usw. tätig gewesen sei, sodass
dieses Gebiet als das Einsatzgebiet angesehen werden müsse. In Anbetracht
des Umstandes, dass der Berufungswerber bereits seit Jahren in diesem Gebiet
tätig sei, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Gebiete den
Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen und der Steuerpflichtige so vertraut
mit den örtlichen Gegebenheiten sei, dass der bei Reisebewegungen
angenommene Verpflegungsmehraufwand hier nicht mehr anfalle.
Daraufhin stellte der Berufungswerber am 1. Dezember 2007
einen Vorlageantrag für die Jahre 2002 bis 2005.
Die Referentin hielt dem Berufungswerber mit Schreiben vom
7. Mai 2008 vor, dass davon ausgegangen werde, dass die
berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheide, datiert mit 24. Mai
2007, an einem der Folgetage zugestellt wurden, die dagegen gerichtete Berufung
daher verspätet sei.
Der Berufungswerber brachte daraufhin ergänzend vor,
dass das Finanzamt ihm erklärt habe, dass die gegenständliche Berufung
noch "durchgehe".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht
zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Frist zur Einbringung der Berufung beträgt gem.
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat.
Laut Aktenlage sind die berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 jeweils mit 24. Mai 2007 datiert,
eingebracht wurde das vom Finanzamt als Berufung gewertete Schreiben am 22.
August 2007, also ca. drei Monate später.
Dem Berufungswerber wurde die Gelegenheit eingeräumt,
die Annahme, dass die automationsunterstützten Bescheide an einem der dem
Ausstellungsdatum folgenden Tage zugestellt wurde, zu widerlegen.
Der Berufungswerber führt jedoch keinen Zustellmangel
ins Treffen, sodass sich ergibt, dass das vom Finanzamt als Berufung gewertete
Schreiben eindeutig außerhalb der Berufungsfrist zur Post gegeben
wurde.
Er stützt sein Ansinnen auf Rechtzeitigkeit der
gegenständlichen Berufung hingegen darauf, dass das Finanzamt ihm
gegenüber erklärt habe, die Berufung werde als rechtzeitig gewertet.
Nach § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Rechtsmittelfristverlängerungsbescheide sind daher
antragsgebundene Verwaltungsakte.
Hinsichtlich der gegenständlichen Berufung fehlt
unbestrittenermaßen sowohl ein schriftliches
Fristverlängerungsansuchen iSd. § 85 Abs.1 BAO durch den
Berufungswerber als auch eine schriftliche Fristverlängerung durch das
Finanzamt. Die Berufungsfrist gilt daher als nicht rechtswirksam
verlängert, sondern betrug die in § 245 Abs. 1 BAO festgesetzte Frist
von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Bescheide.
Es bleibt daher der Spruch bestehen, dass die Berufung als
verspätet zurückzuweisen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im
Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt,
nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die
Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt ( z.B. VwGH 28.1.2003,
2001/14/0229).
Deshalb wird informativ mitgeteilt, dass auch eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO in Ermangelung eines
tauglichen Wiederaufnahmegrundes erfolglos geblieben wäre, da im Verfahren
keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, deren Kenntnis einen
im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
wie die neue Erkenntnis des Berufungswerbers über die von ihm
getätigten Reisen, sind keine neuen Tatsachen und stellen somit keinen
Wiederaufnahmegrund dar.
Außerhalb der formalrechtlichen Erledigung wird zur
weiteren Information des Berufungswerbers noch angemerkt, dass nach
jüngerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eintägige
Reisen kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann, da ein
allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand durch die entsprechende zeitliche
Lagerung der Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmittel abgefangen werden
kann (VwGH 28.1.1997, 95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH 7.10.2003,
2000/15/0151).
Linz, am 9.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1434-L/07
- Stammnummer
- 35663
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF