Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0101-Z4I/03
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0101-Z4I/03vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer Rechtsmittelbelehrungen bewusst ignoriert und es im Vertrauen auf eine vermeintliche Fristverlängerung gemäß § 245 Abs. 3 BAO unterlässt, Widersprüchen im Zusammenhang mit der Berufungsfrist auf den Grund zu gehen, handelt auffallend sorglos. Ein derartiges Verhalten hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Ferdinand Weber, Dr. Hannes Hirtzberger, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
20. Dezember 2002, GZ. 610/18853/7/1997/b, betreffend
Wiedereinsetzung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der zur R-Gruppe gehörende Ausführer hat
landwirtschaftliche Erzeugnisse in ein Drittland ausgeführt und dafür
eine Ausfuhrerstattung beantragt. Auf Grund einer Abtretungserklärung wurde
der Erstattungsbetrag vom Zollamt Salzburg/Erstattungen (nachstehend mit "ZASE"
bezeichnet) an seine Bank, die nunmehrige Beschwerdeführerin (nachstehend
mit "Bf." bezeichnet), als Zessionar gezahlt. Nachdem sich herausgestellt hat,
dass die betreffende Erstattung zu Unrecht gewährt worden ist, hat das ZASE
den zu Unrecht gezahlten Betrag von der Bf. zurückgefordert. Der
betreffende Rückforderungsbescheid wurde der Bf. laut vorliegender
Übernahmebestätigung am 1. März 2002 zugestellt. Mit
Schreiben vom 21. Mai 2002 stellte die Bf. beim ZASE den Antrag, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO zu
bewilligen und brachte - unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten
Handlung - vor, man sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
verhindert gewesen, die Frist zur Erhebung der Berufung einzuhalten. Dazu wird
im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf. im Februar und März 2002 eine
ganze Reihe von Rückforderungsbescheiden des ZASE zugestellt worden
wären. Anlässlich der Zustellung der ersten
Rückforderungsbescheide im Februar sei der Bf. von ihrem Anwalt mitgeteilt
worden, es sollte kein Problem darstellen, hinsichtlich beabsichtigter
Rechtsmittel eine Erstreckung der Frist zur Erhebung von Berufungen um etwa drei
Monate generell zu erlangen. Dieses Gespräch sei von den
Geschäftsleitern der Bf. dahingehend interpretiert worden, dass für
sämtliche einlangenden Bescheide bezüglich Rückforderung von zu
Unrecht gewährten Ausfuhrerstattungen im Zusammenhang mit Unternehmen der
R-Gruppe eine um drei Monate verlängerte Rechtsmittelfrist zur
Verfügung stünde. Man habe die einlangenden Bescheide daraufhin mit
31. Mai 2002 kalendiert. Erst anlässlich einer Besprechung zwischen
den Geschäftsleitern und dem Anwalt am 24. April 2002 - also
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - sei man vom Anwalt darauf aufmerksam
gemacht worden, dass eine Verlängerung der Berufungsfrist nur über
jeweils individuell gestellten Antrag gewährt werde. Erst bei dieser
Besprechung sei sohin zu Tage gekommen, dass die Fehlinterpretation der
Geschäftsleiter zur Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung
gegen den vorliegenden Bescheid geführt habe. Ein allenfalls den
Geschäftsleitern an der Versäumung der Berufungsfrist anzulastendes
Verschulden weise nach der gegebenen Sachlage bloß einen minderen Grad
auf, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gehindert sei.
Eidesstättige Erklärungen der Geschäftsleiter und des Anwaltes
zur Bestätigung des Vorbringens sind dem Wiedereinsetzungsantrag
angeschlossen bzw. wurden nachgereicht. Mit Bescheid vom 18. Juli
2002 hat das ZASE den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
abgewiesen. Die Abweisung wird im Wesentlichen damit begründet, dass kein
minderer Grad des Versehens gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO
vorliege. Die Bf. habe bei Übernahme des verfahrensgegenständlichen
Rückforderungsbescheides keinerlei Grund zu der Annahme gehabt, dass eine
Verlängerung der Berufungsfrist durch den Anwalt erwirkt worden sei. Obwohl
die Berufungsfrist laut Rechtsbehelfsbelehrung nur einen Monat betrage, habe die
Bf. den Bescheid mit 31. Mai 2002 kalendiert, ohne beim Anwalt
rückzufragen oder den Bescheid an diesen zu übermitteln. Auch die
Zahlungsfrist von 30 Tagen sei ignoriert worden. Wer gegenüber
Behörden so handle, handle auffallend sorglos. Dies umso mehr, wenn es sich
dabei um Geschäftsleiter einer Bank handle, die auf Grund ihrer
Tätigkeit mit Behörden und Fristen mehr Erfahrung als ein
Durchschnittsmensch haben müssten. Bei der Beurteilung der zumutbaren
Sorgfalt sei deshalb bei einem Geschäftsleiter einer Bank ein strengerer
Maßstab anzulegen. Die von der Bf. genannten Geschäftsleiter
hätten die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet und die ihnen
nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt völlig
außer Acht gelassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung,
die mit Schreiben vom 30. September 2002 ergänzt wurde. In der
Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, die Geschäftsleiter
hätten das Gespräch mit dem Anwalt einhellig dahingehend
interpretiert, dass der Bf. für sämtliche einlangenden Bescheide
bezüglich Rückforderung von Ausfuhrerstattungen eine um drei Monate
verlängerte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stünde und eine
Fristverlängerung nicht bloß
über jeweiligen individuellen
Antrag gewährt werde. Man sei daher der Auffassung gewesen, es würde
keiner weiteren - individuellen - Schritte gegen einlangende
Bescheide bedürfen. Gerade die Einhelligkeit der Interpretation habe die
beiden Geschäftsleiter von Rückfragen beim Anwalt ebenso abgehalten
wie davon, individuelle Erledigungen im Sinne einer Verlängerung der
Berufungsfrist abzuwarten. Man sei überdies der Auffassung gewesen, die
Rechtsmittelfrist hemme auch die in den Bescheiden enthaltene Zahlungsfrist.
Gerade die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sei jedoch ein Beleg für die
(rechtswidrige) Interpretation der Sachlage und Aussage ihres Anwalts. Die
Geschäftsleiter wären bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit
Rückforderung von Erstattungsbeträgen nicht konfrontiert worden. Es
könne nicht verkannt werden, dass in der Frage der Beobachtung von Terminen
und Fristen an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab
anzulegen sei als an Personen, welche noch dazu bisher noch nie an mit
Bescheiden angewickelten Erstattungsverfahren beteiligt gewesen
seien. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird vom ZASE u.a.
ausgeführt, dass die Bf. die im Februar 2002 zugestellten
Rückforderungsbescheide fristgerecht angefochten habe. Offensichtlich habe
die Bf. damals über die Fristen Bescheid gewusst. Die Geschäftsleiter
der Bf. seien somit bereits vor Erhalt der Rückforderungsbescheide im
März 2002 mit der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen konfrontiert
gewesen und hätten auch bereits Berufungen veranlasst. Ursache für das
geänderte Verhalten der Geschäftsleiter, das zur Missachtung der
Berufungsfrist geführt habe, sei ein Gespräch mit dem rechtkundigen
Vertreter gewesen, der eine generelle Verlängerung der Berufungsfrist um
drei Monate in Aussicht gestellt habe, obwohl das ZASE keine derartige
Entscheidung getroffen habe und auch noch gar kein entsprechender Antrag
eingebracht worden sei. Nach Ansicht des ZASE liege damit auffallende
Sorglosigkeit im Umgang mit den Fristen vor. Mit Schreiben vom
27. Jänner 2003 erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde (irrtümlich
als "Berufung" bezeichnet) gegen die o.a. Berufungsvorentscheidung und
begründete diese mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es sei
zutreffend, dass die am 19. und 20. Februar 2002 zugestellten neun
Rückforderungsbescheide jeweils fristgerecht angefochten worden wären.
Selbstredend hätten die Beteiligten über die Fristen Bescheid gewusst.
Gerade der Umstand, dass die Bf. den verfahrensgegenständlichen Bescheid
unbekämpft gelassen habe, obwohl sie um die Handhabung von Rechtsmitteln
gegen einlangende Rückforderungsbescheide Bescheid wusste, zeige, dass ein
Umstand dazwischen getreten sei, der den diesbezüglichen
Entscheidungsprozess der Geschäftsleiter beeinflusste. Unschwer lasse sich
aus den Akten erkennen, dass die Bf. schon die im Februar 2002 zugestellten
Bescheide nicht nur bekämpft, sondern auch mit dem Antrag versehen habe,
die Berufungsfrist um drei Monate zu verlängern. Nach der Interpretation
der Mitteilung ihres Anwaltes durch die Geschäftsleiter der Bf. sollten
später einlangende Bescheide grundsätzlich von dieser
Verlängerung der Berufungsfrist betroffen sein. Dreh- und Angelpunkt des
vorliegenden Verfahrens sei, inwieweit den Geschäftsleitern und/oder dem
Anwalt der Bf. ein Verschulden zur Last falle, welches das
Wiedereinsetzungsverfahren ausschließe. Ein Verschulden des Anwaltes der
Bf. könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil mit diesem der
konkrete Bescheid nicht erörtert worden sei. Umgekehrt wären die
Geschäftsleiter der Bf. der Auffassung gewesen, dass der Einschreiterin
für sämtliche einlangenden Bescheide bezüglich Rückforderung
von Ausfuhrerstattungen eine um drei Monate verlängerte Rechtsmittelfrist
zur Verfügung stünde und nicht bloß (über jeweiligen
individuellen Antrag) gewährt werde. Einzig und allein die rechtsirrige
Interpretation der Mitteilung des Anwaltes der Bf. (bezüglich der
Möglichkeit, die Rechtsmittel- und Zahlungsfrist zu verlängern) durch
die Geschäftsleiter der Bf. wäre für die Versäumung der
Frist ausschlaggebend gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt könne das
Fehlverhalten der Geschäftsleiter der Bf. jedoch nicht als grobes
Fehlverhalten angesehen werden, welches die Wiedereinsetzung
auszuschließen imstande sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt. Als Ereignis gilt jedes
Geschehen, also nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein
psychischer Vorgang wie Vergessen oder Verschreiben. Unvorhergesehen ist
ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch
unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und
Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn
es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen
Eintritt voraussah. Im konkreten Fall bringt die Bf. vor, die
Geschäftsleiter hätten eine Mitteilung des Rechtsvertreters
rechtsirrig interpretiert. Fälschlich sei angenommen worden, dass der Bf.
für sämtliche einlangenden Bescheide bezüglich Rückforderung
von Ausfuhrerstattungen eine um drei Monate verlängerte Rechtsmittelfrist
zur Verfügung stünde, ohne dass es dazu jeweils eines individuellen
Antrages bedürfte. Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB VwGH 14. Jänner
1991, 90/15/0045) und können nur in Ausnahmefällen einen
Wiedereinsetzungsgrund darstellen, etwa wenn der Irrtum von der Behörde
veranlasst wurde.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Partei, sich
über die Rechtslage ausreichend zu informieren. Im vorliegenden Fall hatten
die Geschäftsleiter der Bf. den Rechtsvertreter laut Aktenlage im Februar
2002 kontaktiert, nachdem neun Rückforderungsbescheide des ZASE zugegangen
waren. Vom Anwalt war dabei gesprächsweise mitgeteilt worden, es sollte
kein Problem darstellen, hinsichtlich beabsichtigter Rechtsmittel eine
Erstreckung der Frist zur Erhebung von Berufungen um etwa drei Monate generell
zu erlangen. Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Berufungsfrist kann aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden (§ 245 Abs. 3 BAO). Der
Irrtum der Bf. betraf nicht die Tatsache, dass es zur Verlängerung der
Berufungsfrist eines entsprechenden Antrags bedarf; sie war jedoch der Ansicht,
dass ein einziger Antrag gestellt werden könne, um die Frist zur
Einbringung der Berufung generell für sämtliche Bescheide betreffend
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen zu verlängern. Einen eigenen
individuellen Antrag in jedem Fall hielt sie nicht für
erforderlich. Trotz des Umstandes, dass der Anwalt gegenüber der Bf.
gar keine Aussage darüber getroffen hat, in welcher Form die
Fristverlängerung beantragt werden kann, ist zunächst zu prüfen,
ob die Berufungsfrist im Zusammenhang mit den im Februar 2002 zugegangenen
Rückforderungsbescheiden wenigstens in einem einzigen Fall verlängert
worden ist. Dies wäre nach ho. Auffassung Voraussetzung dafür, dass
die Bf. überhaupt von einer verlängerten Berufungsfrist ausgehen
durfte. Um feststellen zu können, ob dies zutrifft, wurde das ZASE
ersucht, Berufungen und allfällige Anträge zu den von der Bf. ins
Treffen geführten Rückforderungsbescheiden anher vorzulegen. Aus
diesen Unterlagen geht hervor, dass die Bf. (vertreten durch ihren Anwalt) gegen
die betreffenden neun Rückforderungsbescheide des ZASE vom Februar 2002 mit
Schreiben vom 18. März 2002 - somit innerhalb der Berufungsfrist
von einem Monat - Berufung erhoben hat. Unter Punkt II. des betreffenden
Schreibens - der in der Übersicht als "Antrag auf
Fristverlängerung gem. 245 BAO" bezeichnet wird - wird zusammenfassend
vorgebracht, dass der Bf. nicht nur die mit dieser Berufung bekämpften
Bescheide bezüglich Rückforderungen von geleisteten
Erstattungsbeträgen vorliegen würden, sondern der Bf. auch in Aussicht
gestellt worden wäre, dass weitere Bescheide hinsichtlich
Rückforderungen zugestellt würden, welche Erstattungen im Zusammenhang
mit Unternehmen der R-Gruppe betreffen würden. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie erscheine es zweckmäßig, eine möglichst
große Anzahl von Bescheiden gemeinsam zu behandeln. Der Bf. würden
indes (noch) nicht alle Unterlagen vorliegen, die ihr eine vollständige
Begründung der Berufung ermöglichen würden. Zeitaufwändige
umfangreiche Prüfungen würden es rechtfertigen, im
gegenständlichen Fall der Bf. die Frist zur Ergänzung der
Begründung zu erstrecken, wobei die Einräumung einer Frist von drei
Monaten, sohin bis 19. Juni 2002, beantragt werde. In weiterer Folge
wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2002 und vom 30. Oktober 2002
beantragt, die Frist zur Ergänzung der Berufung zu
verlängern. Laut Stellungnahme des ZASE vom 6. November 2003,
Zahl: 610/00453/2003, wäre bis dahin über die Berufung und die o.a.
Anträge noch nicht abgesprochen und eine Bewilligung zur Verlängerung
der Frist für die Einbringung einer Berufung im Sinne des § 245
BAO nicht erteilt worden. Es ist somit festzuhalten, dass die Bf. gegen
die betreffenden Rückforderungsbescheide vom Februar 2002 fristgerecht
berufen hat. Ein Antrag gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO wurde
- entgegen den Angaben in der Beschwerde - in keinem einzigen Fall
gestellt. Von der Bf. wurde lediglich angekündigt, die Begründung der
Berufung ergänzen zu wollen und diese Ankündigung unzutreffend als
"Antrag auf Fristverlängerung gem. 245 BAO" bezeichnet. Dass die
Bf. ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, ist unstrittig. Zu
beurteilen ist jedoch, ob es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte
Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Es darf also
nicht auffallend sorglos gehandelt werden. Auffallend sorglos wird etwa dann
gehandelt, wenn die für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer acht gelassen wird (zB VwGH 12. Juli 1990, 90/16/0059).
Die Geschäftsleiter der Bf. haben die ihnen nach ihren
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht
gelassen, als sie nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen
Rückforderungsbescheides am 1. März 2002 innerhalb der
Rechtsmittelfrist von einem Monat, auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung
unmissverständlich hingewiesen wird, weder mit ihrem Anwalt noch mit dem
zuständigen Zollamt in Kontakt getreten sind, um abzuklären, ob die
Frist zur Einbringung der Berufung tatsächlich um drei Monate
verlängert wurde bzw. überhaupt ein entsprechender Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist gestellt worden ist. Die Bf. hat es auch
nicht für notwendig erachtet, ihren Anwalt zu kontaktieren, als ihr am 5.
und 13. März 2002 weitere Rückforderungsbescheide des ZASE
zugestellt worden sind. Weder wurden die (insgesamt zwölf)
Rückforderungsbescheide zur Information weitergeleitet, noch wurde beim
ZASE veranlasst, derartige Bescheide direkt an den Rechtsvertreter zuzustellen.
Erst als am 24. April 2002 - also über sieben Wochen nach
Zustellung des betreffenden Bescheides vom 1. März 2002 - in den
Räumlichkeiten der Bf. ein Gespräch zwischen den Geschäftsleitern
der Bf. und deren Anwalt stattfand, wurde erwähnt, dass weitere
Rückforderungsbescheide (über einen Gesamtbetrag von insgesamt
immerhin fast € 100.000) zugestellt worden sind. Der Anwalt hat die
Geschäftsleiter daraufhin darüber informiert, dass eine
Verlängerung der Berufungsfrist nur über jeweils individuell
gestellten Antrag gewährt werden kann. Der Irrtum hätte somit sofort
aufgeklärt werden können, wenn wenigstens der Anwalt kontaktiert
worden wäre. Von Personen, die in einer Bank in leitender Funktion
tätig sind und auch über Erfahrungen im Umgang mit Behörden
verfügen, kann ein verantwortungsvoller Umgang mit Fristen und Terminen
erwartet werden. Selbst wenn ein Antrag auf (generelle) Verlängerung der
Berufungsfrist um drei Monate wegen Vorliegens
berücksichtigungswürdiger Gründe beim zuständigen Zollamt
gestellt worden wäre, was wie ausgeführt nicht der Fall ist,
hätten sich die Geschäftsleiter der Bf. vernünftigerweise -
da die Verlängerung der Berufungsfrist im Ermessen der Behörde liegt -
erkundigen müssen, ob diesem Antrag stattgegeben wurde. Dies umso mehr, als
die Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung der am 1., 5. und 13. März
2002 zugestellten Rückforderungsbescheide jeweils mit nur einem Monat
angegeben ist und sich in keinem der betreffenden Bescheide ein Hinweis auf eine
Verlängerung der Berufungsfrist findet. Von diesem Widerspruch ausgehend
hätte es der zumutbaren Sorgfalt entsprochen, zeitnah (innerhalb der
Monatsfrist) entweder beim Anwalt oder beim zuständigen Zollamt
entsprechende Erkundigungen über den Fristverlängerungsantrag
anzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides
wäre noch ein Monat zur Verfügung gestanden, um zu klären, ob die
Berufungsfrist verlängert wurde, bzw. fristgerecht einen Antrag
gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO zu stellen oder eine Berufung
einzubringen. Wer Rechtsmittelbelehrungen bewusst ignoriert und es im
Vertrauen auf eine vermeintliche Fristverlängerung unterlässt,
Widersprüchen im Zusammenhang mit der Berufungsfrist auf den Grund zu
gehen, handelt nach ho. Auffassung auffallend sorglos. Die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen somit
nicht vor und war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Versäumung einer BerufungsfristWiedereinsetzungVerschuldenAntrag auf Wiedereinsetzungvermeintliche Fristverlängerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0101-Z4I/03
- Stammnummer
- 9682
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF