Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0008-K/05
Verdacht der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-K/05vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zu.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
A.B., vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie
Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in
8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 22. Februar 2005 gegen den Bescheid des Zollamtes
Klagenfurt vom 20. Jänner 2005, SN 400/000, betreffend die
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1
Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2005 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer 400/000, das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie fahrlässig durch Vorlage
einer niedrigeren Rechnung anlässlich der am 29. Jänner 2001 beim
Zollamt Spielfeld unter Block 00000, Blatt 00, durchgeführten
Überführung von Waren laut Rechnung der Firma M.K., vom
29. Jänner 2001 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Verzollung
unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von
€ 909,29 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 36
Abs.2 des Finanzstrafgesetzes begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Februar 2005,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass mit M.K eine Lieferung "frei
Haus" vereinbart gewesen sei und sie - obwohl im Zollgebäude
anwesend - in den Vorgang der Verzollung nicht involviert gewesen sei. Sie
habe daher nicht gewusst, dass der von ihr beauftragte Tischler eine niedrigere
Rechnung zur Vorlage gebracht habe und sei ihr diese Unkenntnis auch nicht
vorwerfbar.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 Abs.2 FinStrG macht sich
der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben bewirkt.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§ 82 Abs.3
erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz erfolgen (§ 83 Abs.2 FinStrG).
Gemäß
§ 56 Abs.2 FinStrG gelten,
soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für Anbringen,
Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs-
und Ordnungsstrafen die Bestimmungen des 3. Abschnitts der
Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 92 Abs.1 lit.a der
Bundesabgabenordnung (BAO) sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid
vom 20. Jänner 2005 das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. wegen des
Verdachtes der Begehung des Finanzvergehens der fahrlässigen
Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß
§ 36 Abs.2 FinStrG durch die Bf. eingeleitet. Die Erledigung enthielt
auch eine Rechtsmittelbelehrung und eine mangelhafte
Begründung.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens berührt die
rechtlichen Interessen des bis dahin bloß Verdächtigen nicht in einer
Weise, welche geeignet wäre, die Einleitung zu einem individuellen
normativen Verwaltungsakt zu machen (vgl. VwGH vom 16.2.1994, 91/13/0203;
20.4.1995, 92/13/0036; 25.4.1996, 96/16/0059; 30.1.2001, 2000/14/0109). Im
Beschwerdefall weist der angefochtene Verwaltungsakt jedoch die
äußeren Merkmale eines Bescheides auf und ist prinzipiell geeignet,
die mit einem Bescheid verbindenden Wirkungen zu entfalten, soweit er seinem
Inhalt nach einen hoheitlichen Willen der im § 92 Abs.1 BAO umschriebenen
Art und in eindeutiger sprachlicher Gestaltung verbindlich zum Ausdruck bringt
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 917). Die Bezeichnung eines Aktes als Bescheid
lässt - in Verbindung mit der sprachlichen Gestaltung des Spruches
der Erledigung - darauf schließen, dass die Behörde eine
individuelle Norm setzen wollte. Die vorliegende Erledigung des Zollamtes
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz war somit im Hinblick auf
die sprachliche Gestaltung ihres Spruches als Bescheid zu qualifizieren, der
rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung mangels
Vorliegens einer normativen Wirkung nicht gegeben waren. Der erstinstanzliche
Bescheid war daher gemäß der Bestimmung des § 161 Abs.1
FinStrG ersatzlos aufzuheben (VwGH vom 25.4.1996, 96/16/0059; 30.1.2001,
2000/14/0109).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des Finanzstrafverfahrensfahrlässige Verkürzung von EingangsabgabenVerdachtBescheidcharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-K/05
- Stammnummer
- 20223
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF