Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0021-I/02
Einleitung eines Strafverfahrens, Abgabenhinterziehung, objektive Tatseite, Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-I/02vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die normative Wirkung einer Einleitungsverfügung kommt nur der Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer bestimmten Handlung zu. Wird im Zuge eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens auf Grund neuer Erkenntnisse während des Untersuchungsverfahrens der Betrag an Abgaben, auf die sich bereits der Einleitungsbescheid bezogen hat, konkretisiert oder der Höhe nach erweitert, so entfaltet eine solche Verständigung keine Rechtswirkungen in bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses, weil diese Rechtswirkungen bereits mit der vorangegangenen Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingetreten sind und begrifflich kein weiteres Mal eintreten können.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Gerhard Fuchs, wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
6. Juni 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. Mai
2001 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Die
Beschwerde wird hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Bf. habe im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
hinsichtlich der StNr. X für die Monate 01-09/98 eine Verkürzung
an Umsatzsteuer in Höhe von S 360.000,00 (entspricht
€ 26.162,22) bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich des
Tatvorwurfes, der Bf. habe als verantwortlicher Geschäftsführer der
W.O. OEG, StNr. Y, für die Monate 01/97 bis 12/98 eine Verkürzung
an Umsatzsteuer in Höhe von S 230.000,00 (entspricht
€ 16.714,75) bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird der Beschwerde stattgegeben und
der bekämpfte Einleitungsbescheid in diesem Umfang aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. November 1998 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
01-06/98 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 240.000,00
(entspricht € 17.441,48) sowie für die Monate 07-09/98 in vorerst
unbekannter Höhe bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Mit "modifiziertem" Bescheid vom 23. Mai 2001 leitete
das Finanzamt Innsbruck gegen den Bf. zur gleichen Strafnummer ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren ein, weil der Verdacht
bestehe, dass er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen hinsichtlich der StNr. X für die Monate
01-09/98 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 360.000,00
(entspricht € 26.162,22) bewirkt sowie als verantwortlicher
Geschäftsführer der W.O. OEG, StNr. Y, für die Monate 01/97
bis 12/98 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
S 230.000,00 (entspricht € 16.714,75) bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen zuletzt
angeführten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des
Beschuldigten vom 6. Juni 2001, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Bf. habe
bis 1997 eine Handelsagentur betrieben und sei 1996 und 1997 in arge
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Anfang 1998 habe er daraufhin begonnen,
ein Insolvenzverfahren anzustreben, welches in einem Privatkonkurs geendet habe.
Ab dem 1. Jänner 1998 habe der Bf. bereits keine Umsätze mehr
getätigt. Er habe es leider verabsäumt, das Finanzamt hievon in
Kenntnis zu setzen, welches in Unkenntnis der Sachlage Umsatzsteuern 1-9/98 in
der Gesamthöhe von S 360.000,00 festgesetzt habe. Dem Bf. sei es
damals aufgrund seiner misslichen Finanzlage nicht möglich gewesen, sich um
fachkundige steuerliche Beratung umzusehen, sodass schließlich diese aus
Sicht des Bf. ungerechtfertigten Umsatzsteuerbelastungen letztlich auch bei der
Forderungsanmeldung im Konkursverfahren als Masseforderung akzeptiert worden
seien. Keinesfalls könne dies nun als strafbestimmender Wertbetrag
herangezogen werden. Weiters berufe der Bf. sich auf Irrtum gemäß
§ 9 FinStrG, weil er geglaubt habe, ohne Geschäftstätigkeit
keine Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt mehr zu haben und mit dem
Schuldanerkenntnis im Zuge des Insolvenzverfahrens und Erfüllung der Quoten
sei alles erledigt. Keinesfalls könne von einer vorsätzlichen
Hinterziehung von Umsatzsteuerbeträgen gesprochen werden, sondern lediglich
von einer leicht fahrlässigen und in seiner damaligen fatalen finanziellen
Situation entschuldbaren Unterlassung der Mitteilung der Betriebsaufgabe an das
zuständige Finanzamt.
Aufgrund der
oben bezeichneten Umstände sei vorsorglich die W.O. OEG im Jahr 1997
gegründet worden, um die Geschäfte der wirtschaftlich extrem
gefährdeten Einzelfirma fortführen zu können. Dazu sei es nie
gekommen, die OEG habe nie eine Geschäftstätigkeit aufgenommen. Dieser
Umstand sei am 8. August 2000 dem Finanzamt auch schriftlich mitgeteilt
worden. Wie in diesem Schreiben ausgeführt sei der Bf. der Ansicht gewesen,
dass mangels Umsätzen keine wie immer geartete Abgabenpflicht eingetreten
sei. Ausdrücklich sei auf § 21 Abs. 6 UStG 1994 verwiesen,
wonach der Bf. von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
befreit gewesen sei. Auch in diesem Punkt berufe der Bf. sich auf Irrtum des
§ 9 FinStrG, weil er geglaubt habe, ohne die Aufnahme einer
Geschäftstätigkeit keine Verpflichtungen irgendwelcher Art
gegenüber dem Finanzamt zu haben. Des weiteren seien die
Schätzungsgrundlagen des Finanzamtes aus der Luft gegriffen, weil der
innerbetriebliche Vergleich ohne jemals gemeldete Umsätze absolut
unmöglich gewesen sei.
Die Beschwerde
mündet in den Antrag, das Strafverfahren betreffend beide Steuernummern
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
I. Zum Tatvorwurf hinsichtlich
StNr. X, Zeitraum 01-09/98 ist Folgendes festzuhalten: Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens
(ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit) seit der ab 1. Jänner
1987 geltenden Neufassung des § 23 Abs. 2 Z. 1 KWG durch die
KWG-Novelle 1986, BGBl. 325, bzw. nunmehr ab 1. Jänner 1994 nach
der Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG normative Wirkung
und damit Bescheidcharakter zu. Mit der Einleitung des Strafverfahrens wird
dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabenbehörde gegen den
Verdächtigen als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen einer
bestimmten Handlung einschreitet. Die normative Wirkung kommt aber nur der
Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer
bestimmten Handlung zu. Wird im Zuge eines bereits eingeleiteten
Finanzstrafverfahrens auf Grund neuer Erkenntnisse während des
Untersuchungsverfahrens der Betrag an Abgaben, auf die sich bereits der
Einleitungsbescheid bezogen hat, konkretisiert oder der Höhe nach
erweitert, so entfaltet eine solche Verständigung keine Rechtswirkungen in
bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses, weil diese Rechtswirkungen
bereits mit der vorangegangenen Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingetreten
sind und begrifflich kein weiteres Mal eintreten können (vgl. VwGH
2.8.1995, 95/13/0172 mit weiteren Nachweisen).
Im nunmehr angefochtenen
Bescheid wird das Strafverfahren gegen den Bf. (unter anderem) wegen des
Verdachts "eingeleitet", er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen hinsichtlich der
StNr. X für die Monate 01-09/98 eine Verkürzung an Umsatzsteuer
in Höhe von S 360.000,00 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Damit wurde lediglich
der bereits im Einleitungsbescheid vom 19. November 1998 ausgesprochene
Tatvorwurf im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
konkretisiert; es erfolgte jedoch keine Abänderung oder Erweiterung
hinsichtlich der dem Bf. vorgeworfenen Tathandlung bzw. des Tatzeitraumes.
Diesbezüglich kommt dem angefochtenen Bescheid damit keine normative
Wirkung zu, sodass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen
war.
II. Normativen Charakter weist
der angefochtene Bescheid jedoch insoweit auf, als damit dem Bf. vorgeworfen
wird, als verantwortlicher Geschäftsführer der W.O. OEG, StNr. Y,
für die Monate 01/97 bis 12/98 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 230.000,00 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Dazu ist
Folgendes festzuhalten:
Mit Gesellschaftsvertrag vom
12. Juli 1997 gründeten der Bf. und K.O. die W.O. OEG. Am
1. September 1997 übermittelte der Bf. dem Finanzamt Innsbruck einen
ausgefüllten Fragebogen (Vordruck Verf16), mit welchem er diesem unter
anderem mitteilte, dass das Unternehmen am 12. Juli 1997 eröffnet
worden sei und der voraussichtliche Jahresumsatz im Eröffnungsjahr
S 500.000,00 betrage. In der Folge wurden für die W.O OEG keine
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Jahressteuererklärungen abgegeben. Wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen hat das Finanzamt Innsbruck die
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 - ausgehend von den im Fragebogen vom
1. September 1997 angeführten voraussichtlichen Umsätzen -
mit S 100.000,00 geschätzt und der W.O. OEG mit Bescheid vom
9. April 1999 in dieser Höhe vorgeschrieben. Für das Jahr 1998
hat das Finanzamt Innsbruck die Umsatzsteuer wegen Nichtangabe der
Steuererklärungen - wiederum ausgehend vom voraussichtlichen Umsatz
laut Fragebogen, jetzt aber mit einer 30%igen Erhöhung - mit
S 130.000,00 geschätzt und der W.O. OEG mit Bescheid vom
25. Jänner 2000 in dieser Höhe vorgeschrieben. Diese
Umsatzsteuerbescheide für 1997 und 1998 sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
In der Niederschrift über
das Ergebnis der UVA-Prüfung vom 18. Juli 2000, AB-Nr. 203076/00,
für den Zeitraum 1/00-4/00 wurde ausgeführt, dass die W.O. OEG laut
Auskunft des Bf. ihre Tätigkeit nie aufgenommen habe. Es sei beabsichtigt,
die Eintragung zu löschen, weil auch in Zukunft keine Umsätze
getätigt würden. Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte der Bf.
dem Finanzamt Innsbruck mit, dass die W.O. OEG nie Tätigkeiten
ausgeführt habe. Der Grund für die Gründung der OEG sei darin
gelegen gewesen, Herrn K.O. langfristig in der Handelsagentur des Bw. als
gleichberechtigten Geschäftspartner zu beteiligen, die W.O. OEG hätte
die Handelsagentur des Bw. ablösen sollen. Diese sei aber
zahlungsunfähig geworden und sei ein Konkursantrag mangels Masse abgewiesen
worden, sodass die W.O. OEG nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt
habe. In dieser für den Bf. unlösbaren Situation sei bei ihm eine
Phase der Resignation aufgetreten und er habe sämtliche Einsprüche und
Möglichkeiten für Problemlösungen versäumt. Mit diesem
Schreiben beantragte der Bf. die Wiederaufnahme der
Abgabenverfahren.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Innsbruck vom 14. August 2000 wurde die Firma W.O OEG im
Firmenbuch gelöscht.
Im Hinblick auf diese
Umstände sind nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde keine hinreichenden
Verdachtsmomente gegeben, dass der Bf. als verantwortlicher
Geschäftsführer der W.O. OEG, für die Monate 01/97 bis 12/98 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat. Ob Handlungen oder
Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf
einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus
dem Verhalten des Täters, insoweit es nach außen in Erscheinung
tritt, im Wege der Beweiswürdigung (§ 98 Abs. 3 FinStrG)
geschlossen werden. Im gegenständlichen Fall hat der Bf.
unbestrittenermaßen für die genannten Zeiträume keine
Umsatzsteuervoranmeldungen für die W.O. OEG abgegeben, woraufhin das
Finanzamt Innsbruck Schätzungen durchgeführt hat. Zwar hindert die
Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer
Abgabenhinterziehung. Anders als im Abgabenverfahren, in dem der
Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnung mangelhaft ist, das Risiko unvermeidbarer
Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft jedoch im
Finanzstrafverfahren die Abgabenbehörde die Beweislast für die
Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit
der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des
Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so
unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden
kann (VwGH 22.2.1996, 93/15/0194). Wie bereits oben dargestellt, stützt
sich im vorliegenden Fall die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
lediglich auf die Angaben des Bf. im Fragebogen vom 1. September 1997, in
welchem dieser den voraussichtlichen Umsatz mit S 500.000,00 bezifferte. Ob
und in welchem Ausmaß die W.O. OEG in der Folge - insbesondere in
den hier inkriminierten Zeiträumen - tatsächlich Umsätze
getätigt hat, lässt sich aufgrund dieser Schätzungsgrundlagen
nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Bestimmtheit
feststellen. Aus der vorliegenden Schätzung ergeben sich jedenfalls keine
hinreichenden Verdachtsmomente, die die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
tragen können. Zudem erscheint das sowohl im Abgabenverfahren wie im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren erstattete Vorbringen des Bf.
glaubhaft, wonach die W.O. OEG nie Umsätze getätigt habe; dies auch im
Hinblick darauf, dass am 2. Mai 2000 auf dem Abgabenkonto der W.O. OEG eine
- offensichtlich wiederum geschätzte - Vorauszahlung an
Umsatzsteuer für 1-2/2000 in Höhe von S 320.000,00 verbucht
wurde. Am 18. Juli 2000 fand die bereits oben angesprochene
UVA-Prüfung zu AB-Nr. 203076/00 für den Zeitraum 1-4/00 statt. Dabei
wurde festgestellt, dass die W.O. OEG laut Auskunft des Bf. ihre Tätigkeit
nie aufgenommen hat. Am 2. August 2000 wurde die Buchung vom 2. Mai
2000 storniert. Auch dies stützt das Beschwerdevorbringen, wonach die W.O.
OEG keine Tätigkeiten entfaltet und damit auch in den hier inkriminierten
Zeiträumen 1/97 bis 12/98 keine Umsätze erzielt hat.
Da somit hinsichtlich des
Tatvorwurfs, der Bf. habe als Geschäftsführer der W.O. OEG für
die Monate 01/97 bis 12/98 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
S 230.000,00 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, keine hinreichenden Verdachtsmomente
gegeben waren, war in diesem Umfang der Beschwerde Folge zu geben und der
angefochtene Einleitungsbescheid aufzuheben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-I/02
- Stammnummer
- 8151
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF