Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1894-W/03
1) Kein Vorsteuerabzug, wenn die Leistung nicht an den Rechnungsempfänger erbracht wurde 2) Nur der Spruch entfaltet normative Wirkung und ist daher anfechtbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1894-W/03vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des C.R.j, Student,, geb. XYZ, Adr.,
vertreten durch Ing. Mag. Walter Stingl KG, Steuerberater,
1100 Laxenburgerstraße 83, vom 28. Oktober 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir. Mold, vom
15. Oktober 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 und vom
17.Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19.4.2001 wurde dem Finanzamt bekannt
gegeben, dass der Bw. das Haus 1170Wien von seinem Vater übernommen
hat.
Mit Eingabe vom 20.7.2001 teilte der Bw. mit, dass er die
Liegenschaft 1170Wien von seinem Großvater (F.R.sen , geb. XXX) gekauft
hat und erklärte ausdrücklich: "Die erste Rate in Höhe von
750.000.- öS konnte ich aufgrund einer Sparbuchschenkung meiner Eltern
in Gesamthöhe von ca. 714.000,- öS und meinen eigenen
Ersparnissen bezahlen." Diese Angabe belegte der Bw. durch
Schenkungsverträge, denengemäß er von seinem Vater
366.208,73 öS und von seiner Mutter 348.155,49 öS, jeweils
am 27.3.2001 erhalten hat und vermittels eines Kaufvertrages vom 2.4.2001 in
welchem unter Punkt zweitens der Kaufpreis der Liegenschaft
mit 1.350.000,- öS (ohne Umsatzsteuerbelastung) festgelegt
wurde.
Im Detail steht im Kaufvertrag, dass bereits ein Betrag von
750.000,- öS geleistet worden und der verbleibende Restkaufpreis in
Höhe von 600.000,- öS in zwei gleichen Raten zum 31.3.2005 und
zum 31.8.2007 zu bezahlen sei.
In Punkt 5 des Kaufvertrages legten die Vertragspartner
weiters fest: "Die Vertragsparteien
erklären, dass ihnen der wahre Wert des Verkaufsobjektes bekannt ist, sie
nehmen die gesetzliche Bestimmung über die Anfechtung wegen Verletzung
über die Hälfte des wahren Wertes zur Kenntnis."
Am 25.9.2001 reichte der steuerliche Vertreter des Bw. beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine "Berichtigung zum
Kaufvertrag" ein, mit welcher er bekannt gab, dass der Kaufpreisteil von
750.000,00 öS (dessen Übernahme bereits quittiert worden sei)
nicht "in dieser Form" bezahlt worden sei, sondern dass der Bw. statt dessen die
Bezahlung von 2 in der Zahlungsverpflichtung von F.R.sen, geb. XXX gelegenen
Rechnungen übernommen habe, und sich deshalb die Anschaffungskosten auf
1.378.305,92 öS erhöht hätten. (Eine diesbezügliche
Bestätigung seitens des Großvaters wurde nicht vorgelegt).
Die
Umsatzsteuererklärung 2001
übermittelte der Bw am 27.6.2002.
In der Folge wurde der Bw. seitens des Finanzamtes ersucht,
einerseits einen Regelbesteuerungsantrag zu übermitteln, andererseits
bekannt zu geben, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritten habe.
Am 3.10.2002
reichte der Bw. die Einkommensteuererklärung des Jahres 2001 und eine
berichtigte Umsatzsteuererklärung
nach, mit der Begründung, dass in der ursprünglichen
Erklärung die Rechnungen über die Projektierungskosten für eine
Sockelsanierung nicht enthalten gewesen seien. Beigelegt war ein Schreiben des
Bw. in dem dieser erklärte noch zu studieren, seinen Lebensunterhalt durch
monatliche Unterstützungen seiner Eltern in Höhe von 600,-€ und
durch Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung
(148,50 €) zu bestreiten.
Weiters teilte er mit, für die Liegenschaft bereits
750.000,- öS entrichtet zu haben, stammend aus Schenkungen seiner
Eltern und eigenen Ersparnissen. Er brachte vor, dass es sich bei dem Kauf in
realiter um eine gemischte Schenkung gehandelt habe, da er nur 600.000,- öS
zu bezahlen habe, sowie die Rechnungen von Hrn. Ing. E. Wanner in Höhe von
101.600,- öS und 592.351,16 öS beglichen hätte und
außerdem ein Betrag von 84.354,70 öS auf dem
Hauseigentümerverrechnungskonto noch nicht beglichen sei. Der restliche
Barkaufpreis werde erst in den Jahren
2005 und 2007 fällig.
Gleichzeitig beantragte der Bw. die Gebäude-AfA nicht
ausgehend vom Kaufpreis, sondern von einem Gebäudewert von
3.016.257,76 öS (219.200,00 €) laut Schätzgutachten vom
15.6.2002 vorzunehmen.
Den beigelegten Rechnungen des Hrn. Ing.W., die an den Bw.
gerichtet sind, ist zu entnehmen, dass es sich bei der Rechnung 076/2001 um eine
Schlussrechnung über für im Zeitraum
1993 bis Juni 1995 erbrachte
Büroleistungen zur Sockelsanierung und bei der Rechnung 077/2001 um eine
Schlussrechnung über für im Zeitraum Juni
2000 bis April 2001
über erbrachte
Büroleistungen zur Sockelsanierung handelt.
Mit Vorhalt vom
21.7.2003 ersuchte das FA den Bw. die Beiblätter der Hausverwaltung
und die Prüfberichte nachzureichen, sowie bekannt zu geben, ob hinsichtlich
der Sockelsanierung eine Förderungszusicherung erteilt, bzw. Geldmittel
zugezählt worden seien, wie hoch das Hauptmietpassivum und die durch den
Eigentümer in Rechnung gestellten Bauverwaltungshonorare seien und wann der
Baubeginn sein würde.
Hinsichtlich der AfA stellte das Finanzamt fest, dass diese
vom Kaufpreis und nicht aufgrund fiktiver, auf einem Schätzgutachten
beruhender Anschaffungskosten zu berechnen sei.
Im Antwortschreiben vom
18.8.2003 teilte der Bw mit, dass "die Sockelsanierung bereits vom
Voreigentümer geplant, Ausschreibungen vorbereitet worden seien und
gegenüber Hrn. Ing.W., der mit der Planung beauftragt worden sei,
finanziert worden seien".
Er würde die geplante Sanierung jedoch nicht
durchführen, da ihm das Risiko zu hoch sei. Außerdem habe er, da die
Sanierung notwendig gewesen sei, das Haus mit Datum 1.3.2003
veräußert.
Die Abschreibung der fiktiven AfA sei deshalb
gerechtfertigt, da es sich um eine gemischte Schenkung seitens des
Großvaters gehandelt habe. Aufgrund des Schätzungsgutachtens sei von
einer gemischten Schenkung auszugehen, bei welcher der Schenkungscharakter bei
weitem überwiege, weshalb eine unentgeltliche Übergabe
vorliege.
Der Verkehrswert des Hauses laute auf 274.000 €
(3.703.22,20 öS) und habe der erzielte Kaufpreis 326.500 €
(4.492.737,90 öS) betragen. Die übernommen Schulden hätten
100.165 € betragen. Demnach seien 30 % vom Verkehrswert als
entgeltlich und 70% als unentgeltlich zu werten. Da es nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auf das Überwiegen des unentgeltlichen Anteils
ankomme sei eine unentgeltliche Übertragung gegeben und könne
demzufolge die AfA könne von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen
werden.
Am 1.9.2003 brachte der Bw. die
Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 ein in der er einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 19.010,44 € erklärte.
Aus dem mit Eingabe vom
22.9.2003 eingereichten Verkaufsvertrag geht u.a. hervor, dass der Bw.
der, in der Folge kaufenden Fa. Objekt HH am 7.2.2003 ein Verkaufsanbot gelegt
und die Liegenschaft per Ablauf des 28.2.2003 um den o.a. Preis
veräußert habe. Dem vorgelegten Kaufvertrag ist u.a. zu entnehmen:
"Der für angemessen befundene Nettobarkaufspreis beträgt
326.500,-€".
Am 15.10.2003 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001, in dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
-240.000.-öS festgestellt wurden und setzte die Einkommensteuer mit
0,- € fest. Mit gleichem Datum erging auch der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2001, in dem die Umsatzsteuer mit -646,86 €
festgesetzt wurde. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern wurde mit
-33.587 öS (-2.440,87 €) ausgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die
Vorsteuern aus den Rechnungen 076/2001 und 077/2001 von der Fa. Ing.W. wegen
Nichtordnungsmäßigkeit der Rechnungen (unrichtige Bezeichnung des
Leistungsempfängers) und mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
(Leistungserbringung an Herrn F.R. bzw. für dessen Unternehmen) nicht zum
Abzug zugelassen worden seien.
Hinsichtlich
der mit Kaufvertrag vom 2.4.2001 erworbenen Liegenschaft in Wien17 sei
zunächst bekannt gegeben worden, dass diese um einen
(bestätigtermaßen bei Vertragsunterfertigung teilweise schon
entrichteten) Kaufpreis in Höhe von 1.350.000 öS erworben worden
sei. Mit Eingabe vom 1.10.2002 sei bekannt gegeben worden, dass der vereinbarte
und zahlungsbestätigte Kaufpreisanteil in Höhe von S 750.000,-- nicht
"in dieser Form" bezahlt worden sei, sondern statt dessen die Bezahlung von, in
der Zahlungsverpflichtung des Liegenschaftsveräußerers gelegenen
Rechnungen und der Hausverwaltungs-Verrechnungsschuld, übernommen worden
sei.
Gleichzeitig
sei erstmals beantragt worden, die AfA für die gegenständliche
Liegenschaft von einem, aus einem beigefügten Verkehrswertgutachten
abgeleiteten Gebäudewert in Höhe von 219.200 € zu bemessen, da
der mit Kaufvertrag vom 2.4.2001 vollzogene Liegenschaftserwerb nicht als
entgeltlich, sondern infolge des wesentlich höheren Verkehrswertes der
Liegenschaft als eine gemischte Schenkung mit überwiegender unentgeltlicher
Übertragungskomponente, somit als unentgeltlich, anzusehen sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung sei von einer gemischten
Schenkung erst dann auszugehen, wenn der Schenkungscharakter überwiege,
wobei eine gemischte Schenkung nicht schon dann vorliege, wenn die Leistung der
einen Seite objektiv wertvoller sei, als die der anderen, weil das Entgelt
für eine Leistung bewusst niedrig unter dem objektiven Wert angesetzt
wurde. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Vertragspartner des doppelten
Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bei
Vertragsunterfertigung bewusst gewesen seien und die teilweise Unentgeltlichkeit
des Rechtsgeschäftes gewollt und auch ausdrücklich oder schlüssig
zum Ausdruck gebracht hätten. Ein preisliches Entgegenkommen gegenüber
einem Verwandten begründe noch keine gemischte Schenkung.
Mit Schätzgutachten vom 15.7.2002 sei
(nachträglich) per 2.4.2001 ein Verkehrswert in Höhe von 274.000
€ ermittelt und (ohne weitere Differenzierung der unterschiedlichen
Bewertungsmaßstäbe) mit den "fiktiven Anschaffungskosten"
gleichgesetzt worden. Der Wert sei dabei nach dem Ertragswertverfahren -
ausgehend von einem kapitalisierten "Jahresnettoertrag" von
€ 25.146,-- unter Abzug von abzusehenden Investitionskosten in
Höhe von € 266.000,-- - berechnet worden. Der "Jahresnettoertrag" sei
offenbar aus insgesamt möglichen Jahreseinnahmen aus Mietzinsen (ohne
Betriebskosten, da auch kein Betriebskostenaufwand berücksichtigt wurde) in
Höhe von € 31.433,-- abzüglich eines Ausgabensatzes für
laufende Erhaltung und Mietzinsausfälle in Höhe von 20% der
Jahreseinnahmensumme berechnet worden. Der so berechnete Ertragswert sei sodann
mit dem Liegenschafts-Verkehrswert gleichgesetzt worden, ohne dass andere
Wertermittlungsfaktoren herangezogen worden seien.
Die
vom Gutachter herangezogenen Basiswerte für den "Jahresnettoertrag"
würden aber einem Vergleich mit der faktischen Ertragssituation sowohl beim
Verkäufer, als auch beim Erwerber nicht standhalten. Laut vorgelegter
Jahreserklärung 2002 beliefen sich die Jahreseinnahmen (ohne
Betriebskosten) auf nicht einmal die Hälfte des "Jahresrohertrages" laut
Gutachten, allein die Zinsausfälle hätten 63,60% betragen.
Auch beim Voreigentümer sei in den Vorjahren die
jährliche Einnahmensumme (ohne Betriebskosten) im Durchschnitt um mehr als
40% geringer gewesen, als der "Jahresrohertrag laut Gutachten, die
Mietausfälle und laufenden Erhaltungsaufwendungen hätten ein
Vielfaches des im Gutachten verwendeten Prozentsatzes betragen.
Erhöhe man bei der vom Gutachter selbst gewählten
Wertermittlungsmethode aufgrund dieser Umstände (selbst unter Beibehaltung
der bereits überhöhten "Jahresrohertrages") der Abzug "für
laufende Erhaltung und Mietausfallwagnis" (nicht einmal auf die zuvor genannten
Durchschnittswerte, sondern lediglich) auf 45%, dann ergebe sich ein Ertragswert
ca in Höhe des zuletzt bekannt gegebenen Kaufpreises.
Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit
dem beigebrachten Gutachten ein "Missverhältnis" zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis und dem faktischen Liegenschaftswert nachgewiesen worden sei.
Auch
fände sich in den beigebrachten Unterlagen kein Hinweis für einen auch
zum Ausdruck gebrachten Schenkungswillen, sondern sei vielmehr im Kaufvertrag
gerade das Gegenteil verankert.
Bei einer vertraglichen Dokumentation einer bewusst
überwiegenden Schenkung wäre der Vertrag nach aller Lebenserfahrung
nicht anfechtbar gehalten worden, schon gar nicht wegen einer Verletzung
über die Hälfte des wahren Wertes.
Somit sei auch
anhand dieses Aspektes nicht von einer gemischten Schenkung auszugehen.
Lediglich anhand der Höhe des Verkaufspreises (bei
Veräußerung im Jahr 2003) könne davon ausgegangen werden, dass
der Veräußerer beim Kauf im Jahr 2001 dem Erwerber preislich
entgegengekommen sei.
Aus
den festgelegten bzw. hinsichtlich der Rechnungsbezahlung modifizierten
Zahlungsmodalitäten heraus könne aber nicht geschlossen werden, dass
mit der Liegenschaftsübertragung eine Schenkung bewirkt werden sollte,
sondern vielmehr, dass sich der Veräußerer des mit einer
Gebäudesanierung verbundenen Erfordernisses eines (weiteren)
persönlichen und finanziellen Engagements entledigen wollte und deshalb dem
Erwerber (Enkelsohn) preislich entgegengekommen ist.
Da ein solches "Entgegenkommen" gegenüber einem
Verwandten alleine noch keine gemischte Schenkung begründe, ändere
auch die Höhe des Verkaufspreises im Jahr 2003 nichts an der Beurteilung
des Erwerbsvorganges im Jahr 2001 als entgeltlicher
Grundstückserwerb.
Es sei daher auch weiterhin von einem Grundstückskauf
(Basis S 1.378.305,92 abzügl. Grund und Bodenwertanteil 20% = S 275.661,18
und der daraus sich ergebenden AfA-Basis in Höhe von 1.102.644,73 öS,
davon 2% AfA = S 22.052,89 = 1.602,65 €) auszugehen:
Die "zur Bezahlung übernommenen Rechnungsbeträge"
stellten demnach Anschaffungskosten dar und seien im Wege der Gebäude-AfA
zu berücksichtigen.
Der
- neben dem normalen AfA-Abzug "nochmals" vorgenommene Abzug einer AfA von den
Projektierungskosten der Sockelsanierung (€ 729,06) sei als Doppelabzug
nicht zulässig.
In der gegen diesen Bescheid am 28.10.2003 erhobenen
Berufung brachte der Bw. hinsichtlich
der Umsatzsteuer vor, dass der Vorsteuerabzug aus 2 Rechnungen des Baumeisters
Ing.W., jeweils vom 29.05.2001 mit Rechnungsnummer 076/2001 und 077/2001
strittig sei.
In der Begründung zum "geänderten"
Umsatzsteuerbescheid 2001 werde darauf hingewiesen, dass die Vorleistungen an
den Voreigentümer erbracht worden seien, demnach auch vom Vorbesitzer
bereits Akontozahlungen geleistet worden seien. "Somit wurden zufolge der auf
der Rechnung unrichtig vorgenommenen Bezeichnung des Leistungsempfängers
Vorsteuern aus Rechnungen an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen erbrachte Leistungen zum Abzug zugelassen."
Festzustellen
sei, dass die Teilleistungen in Form von Anzahlungsrechnungen gegenüber dem
Voreigentümer in Rechnung gestellt worden seien. Gemäß dem
zunächst als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag, habe sich der Bw.
verpflichtet, die Verpflichtung zur Abdeckung der noch ausstehenden
Gesamtabrechnung des Baumeisters für die Büroleistungen zur
Sockelsanierung zu übernehmen. Eine Anzahlungsrechnung müsse im Zuge
der Schlussrechnung wieder storniert werden. Da die Anzahlungsrechnungen
gegenüber dem Voreigentümer gelegt worden seien, wären diese
Leistungen allenfalls gegenüber dem Voreigentümer abzurechnen gewesen,
ab dem Stichtag der Übergabe von Nutzen und Lasten aber an den neuen
Eigentümer zu fakturieren. Der Bw. habe sich als neuer Eigentümer
jedoch verpflichtet, für sämtliche gegenüber Ing.W. noch offenen
Leistungen aufzukommen. Die Leistungen des Baumeisters seien auch in zeitlicher
Hinsicht bereits an den neuen Eigentümer Hrn. C.R.j erbracht worden.
Demnach sei der zivilrechtliche Verpflichtungsvorgang auch für die
umsatzsteuerrechtliche Verrechnung maßgebend.
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung könne sich
daher ausschließlich auf die formal "richtige" Abrechnung
beschränken. Eine Schlussrechnung hätte, insoweit keine abgrenzbaren
Teilleistungen vorgelegen seien, gegenüber dem ursprünglichen
Eigentümer nicht gelegt werden können.
Teilleistungen könnten anerkannt werden,
- wenn
die geschuldete Leistung (Werklieferung, Werkleistung) in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise teilbar ist,
- wenn
der entsprechende Teil gesondert abgenommen wird,
- wenn
vor der Abnahme die Zahlung eines Teilentgeltes vereinbart wird und
- wenn
das Teilentgelt gesondert und endgültig abgerechnet wird.
Da diese
Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, hätte Hr. Ing.W. erst nach
Fertigstellung seiner Arbeiten die Endabrechnung legen dürfen.
Die
Abrechnung hätte daher demjenigen gelegt werden müssen, der als
Unternehmer den Auftrag für die Endabrechnung erteilt hat. Dies sei der Bw.
gewesen. Die Faktura sei daher ordnungsgemäß ausgestellt worden,
wobei die an den Voreigentümer gelegten Anzahlungsrechnungen gem. § 11
UStG 1994 in Abzug gebracht worden seien. Die Fakturierung und der
Vorsteuerabzug seien daher dem Umsatzsteuergesetz entsprechend erfolgt.
"Wird über
die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet
(Endrechnung), so sind in der Endrechnung gemäß
§ 11 Abs. 1
letzter Unterabsatz UStG 1994 die vor Ausführung der Lieferung oder
sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte
Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Dieser
Bestimmung ist entsprochen, wenn die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit
den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen in der Endrechnung abgesetzt
werden. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten
Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe
abgesetzt werden (Rz 1525 UStR 2000)."
Der Hinweis in der Begründung zum abweichenden
Umsatzsteuerbescheid, dass ein Abzug von einer Rechnung vorgenommen worden sei,
welche für ein anderes Unternehmen ausgeführt worden sei, entspreche
demnach nicht den Tatsachen, da die Schlussrechnung immer und
ausschließlich nur demjenigen zu legen sei, der ab dem Zeitpunkt der
Übernahme der Liegenschaft für Nutzen und Lasten zuständig sei.
Dem Voreigentümer sei keine Endabrechnung gelegt worden, da die Leistungen
noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Erst nach Übernahme der
Liegenschaft hätten die Leistungen endabgerechnet werden können,
demnach gegenüber dem neuen Unternehmer. Die Rechnung sei hinsichtlich des
Leistungsempfängers keineswegs unrichtig ausgestellt worden, da dieser
tatsächlich der Rechtsnachfolger sei, weshalb eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliege die auch zum Vorsteuerabzug
berechtigte.
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sei zwischen
Unternehmen die Umsatzsteuer als Durchlaufposten anzusehen. Sollte jedoch die
Meinung vertreten werden, dass rein formal die Endabrechnung hinsichtlich der an
den Bw. erbrachten Leistungen (entspricht den geleisteten Anzahlungen),
gegenüber dem Voreigentümer zu legen gewesen wäre, dürfte in
der Unternehmerkette keine Belastung stattfinden. Da demnach durch die Versagung
des Vorsteuerabzuges eine Belastung gegeben wäre, entspräche diese
Rechtsauffassung nicht den Intentionen des Umsatzsteuergesetzes. Rein
theoretisch wäre eine Berichtigung der Faktura und Endabrechnung
gegenüber dem Voreigentümer formal möglich und
umsatzsteuerrechtlich zulässig. In diesem Fall müsste im Steuerakt des
Geschenkgebers eine Wiederaufnahme des Verfahrens stattfinden. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen werde jedoch gebeten, von dieser
formal wesentlich aufwendigeren Verrechnung der Umsatzsteuer abzusehen.
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002:
Hinsichtlich der
unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft habe das Finanzamt die
Rechtsmeinung vertreten, dass ein entgeltlicher Vorgang vorliege.
Im Wesentlichen beruhe diese Rechtsmeinung auf dem Umstand,
dass angebliche Fehlbeurteilungen im Schätzgutachten vorlägen, wobei
generell von einer entgeltlichen Übertragung auszugehen wäre.
Es werde zugestimmt, dass nach Lehre und Rechtssprechung
von einer gemischten Schenkung erst dann auszugehen sei, wenn der
Schenkungscharakter überwiege, also ein Wirtschaftsgut zu mehr als der
Hälfte unentgeltlich erworben werde.
Auf die Ausführung hinsichtlich der Begründung,
weswegen das Schätzgutachten nicht anzuwenden wäre, sei nicht
näher einzugehen, da durch den Verkauf der Liegenschaft der
tatsächliche Verkehrswert exakt festgestellt worden sei. Es stehe daher der
Finanzverwaltung frei, vom wesentlich höheren, effektiven
Verkaufserlös, der überdies zeitnah zum Stichtag der unentgeltlichen
Übertragung liege, die AfA zu berechnen. Der Verwaltungsgerichtshof
bestätige, dass die exakteste Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten
auf der Basis von Vergleichspreisen gegeben wäre. Eine "Methode, die den
Verkehrswert mit Hilfe der tatsächlich beim Erwerb von
Vergleichsliegenschaften bzw. Miteigentumsanteilen gezahlten Kaufpreise zu
ermitteln, ist als solche nicht zu beanstanden."
Daher sei von einem Überwiegen des unentgeltlichen
Charakters auszugehen. Es komme nicht auf die formale Vertragsbezeichnung,
sondern darauf an, ob Unentgeltlichkeit das Handeln des Übergebers bestimmt
hat (VwGH v 19.10.1987, 86/15/0097).
Schenkungscharakter werde dann vorherrschen, wenn es sich
um Übertragung zwischen nahen Angehörigen handelt und Leistung und
Gegenleistung überwiegend nicht nach kaufmännischen Grundsätzen
gegeneinander abgewogen werden (VwGH v. 1.12.1986, 86/15/0061 bzw. v.
19.10.1987, 86/15/0097).
Überwiege der Schenkungscharakter, so sei insgesamt
eine Schenkung anzunehmen. Unbestritten sei, dass Herr C.R.j von seinem
Großvater, F.R.sen, die Liegenschaft übertragen erhalten habe. Daher
sei davon auszugehen, dass eine Schenkung grundsätzlich gewollt gewesen
sei, der Vertragsverfasser jedoch aus Gründen der verkehrssteuerrechtlichen
Beurteilung zunächst von einem Kaufvertrag ausgegangen sei. Diese
ausschließlich für die Frage der Grunderwerbsteuer/Schenkungssteuer
maßgebliche Definition könne nicht zu der einkommensteuerrechtlichen
Folgewirkung den Vorgang als entgeltlich einzustufen führen. In der Praxis
sei wiederholt festzustellen, dass Anwälte und Notare eine
Vertragsbezeichnung allein aus der Beurteilung hinsichtlich der
verkehrssteuerlichen Einstufung vornehmen, da die Grunderwerbsteuerbelastung
(Kaufvertrag) gegenüber der Erbschaftssteuerbelastung (Schenkung) geringer
ausfalle.
Selbstverständlich sei vom "Großvater an den
Neffen" (wohl gemeint Enkel) eine unentgeltliche Übertragung gewollt
gewesen, wenngleich mit Übernahme von aushaftenden Verpflichtungen, welche
die Hälfte des Verkehrswertes keineswegs überschritten
hätten.
Der Schenkungscharakter könne durch eine
Bestätigung des Geschenkgebers auch schriftlich dokumentiert werden. Da
überdies eine überwiegende unentgeltliche Übertragung zwischen
nahen Angehörigen den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, sei
auch gem. § 21 BAO unter Bedachtnahme der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt, und nicht die
äußere Erscheinungsform des Vertrages maßgebend.
Die Fakten würden somit eindeutig für eine
überwiegend unentgeltliche Übertragung der Liegenschaft sprechen.
Am 17.10.2003 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 in dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
-16.229,09 € festgestellt und die Einkommensteuer mit 0,- €
festgesetzt wurde.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten
Berufung vom 28.10.2003 verwies der Bw.
begründend auf seine Ausführungen in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid des Vorjahres (s.o.).
Am 2.12.2003
übermittelte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt ein weiteres Schreiben
in dem er ausführte, dass die Schenkung seitens des Großvaters
tatsächlich gewünscht gewesen sei und die Textierung "Kauf" vom Notar
nur "unglücklich" gewählt worden sei. Der Notar hätte den
Charakter des Rechtsgeschäfts als gemischte Schenkung erkannt und
vorgeschlagen den Vertrag nicht als Kaufvertrag zu bezeichnen, jedoch hätte
der Vater des Bw. Hr. F.R. darauf gedrängt die Kaufvertragstextierung zu
wählen. Durch diese Vorgangsweise habe sich aber am wirtschaftlichen Gehalt
nichts geändert und es liege kein entgeltlicher Eigentumsübergang vor.
Dies könne auch vom Notar bestätigt werden, bzw. werde dies auch der
Vater als Zeuge bestätigen. Außerdem begehre der Bw. im Falle der
Vorlage die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Beigelegt war ein Schreiben des Bw. in dem dieser
darüber informierte, dass der gesundheitliche Zustand seines
Großvaters (schwere Diabetes) eine rasche Abwicklung nahe legte, die
Entscheidung die Liegenschaft an ihn zu übergeben völlig
überraschend gekommen sei und es ihm an den rechtlichen Kenntnissen
ermangelt habe.
Angesichts der hohen Baumeisterrechnungen hätten die
Vertragsparteien auf die Umsatzsteuerbelastung des Kaufpreises verzichtet, was
nur durch die Unkenntnis des Steuerrechts zu erklären sei.
Der in der Folge berichtigte Kaufpreisanteil von
750.000,- öS sei durch einen Irrtum zustande gekommen. Sein
Großvater habe durch die Hausverwaltung die Information erhalten, dass
alle Leistungen erbracht und die Schlussrechnungen gelegt seien, jedoch an
Ing.W. noch Zahlungen in Höhe von 750.000,- öS zu leisten
wären. Aus diesem Grund habe er auf diesen Teil des Kaufpreises verzichtet,
habe jedoch dennoch den Notariatsakt unterschrieben, da alles rasch gehen
sollte.
Bezüglich der 600.000,- öS sei
auszuführen, dass ihm sein Großvater die Liegenschaft habe schenken
wollte, jedoch auch seine beiden anderen Enkelkinder, T.R. (XY) und Ch.R. (YZ)
einen, wenn auch geringen, Wert der Liegenschaft erhalten sollten. Aufgrund
mangelnder Information hätten diese jeweils 300.000,- öS
gesichert durch einen Pflichtteilsentfertigungsvertrag erhalten sollen.
Somit sei eindeutig nachgewiesen, dass (F.R.sen , geb. XXX)
an keiner Gegenleistung für die Liegenschaft interessiert gewesen sei,
sondern lediglich die Rechnungen beglichen wissen, seine beiden anderen
Enkelkinder beschenken und ihm die Liegenschaft schenken wollte.
Am 12.2.2004
übermittelte die steuerliche Vertretung des Bw. neuerlich ein Schreiben an
das Finanzamt in dem es auf die beiden beigelegten Bestätigungen
verwies.
Mit Erklärung
vom 10.1.2004 bestätigte Hr F.R.
(ZY), dass ihm sein Vater das Liegenschaftsobjekt 1170Wien hätte geben
wollen. Deshalb sollte er den Kindern seines verstorbenen Bruders jeweils
300.000,- öS zukommen lassen. Er habe nicht zugesagt, sondern den
Vorschlag in den nachfolgenden Wochen mit seiner Frau und seinem Sohn
diskutiert. Sein Sohn habe erklärt genügend Zeit für die
Verwaltung des Hauses aufbringen zu können und wollte sich um das Haus
kümmern. Da sein Vater einverstanden gewesen sei, habe er Kontakt mit einem
Notar aufgenommen. Dieser habe vorgeschlagen einen Schenkungsvertrag
auszufertigen, er habe jedoch auf einem Kaufvertrag bestanden.
Fr. M.O. (YX), Lebensgefährtin von F.R.sen .
erklärte, dass ihr verstorbener Lebensgefährte im Jahr 2000 sein Haus
innerhalb der Familie verschenken habe wollen. Ein Verkauf sei für ihn
nicht in Frage gekommen, da das Haus in der Familie bleiben sollte. Sein Sohn
habe abgelehnt, jedoch sei später sein Enkel interessiert gewesen. Ihr
Lebensgefährte habe sich daher zu einer Schenkung an seinen Enkel
entschieden unter der Bedingung, dass er nichts mehr mit dem Haus zu tun habe
und ein finanzieller Ausgleich an die beiden anderen Enkelkinder möglich
sei.
Am 6.5.2007 gab der Notar Hr.Dr.F. telefonisch als Zeuge
hinsichtlich des Vorbringens, dass hinsichtlich der Liegenschaft 1170Wien
zwischen den Vertragspartners eine Schenkung beabsichtigt gewesen sei, befragt,
an, dass eindeutig immer ein Kauf beabsichtigt gewesen sei. Es habe auch mehre
Entwürfe des Kaufvertrags gegeben. Auch habe er selbst nie vorgeschlagen
den Vertrag als Schenkung zu bezeichnen.
Mit Schreiben vom
15.5.2007 brachte der UFS dem Bw. die Aussage des Zeugen Notar Dr.F. zur
Kenntnis.
Weiters wurde der Bw. ersucht mitzuteilen, wann die
Verkaufverhandlungen hinsichtlich des Verkaufs der Liegenschaft im Jahre 2003
begonnen hätten. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass im
abgeschlossenen Bewirtschaftungszeitraum ein Gesamtverlust erwirtschaftet
wurde.
Im Antwortschreiben vom
11.6.2007 vertrat die steuerliche Vertretung des Bw. die Ansicht, dass
die Aussage des Notars Dr.F. nur aus standesrechtlichen Gründen
erklärbar sei, da die Bezeichnung des Vertragswerkes als Kaufvertrag nur
auf Wunsch des Vaters erfolgt sei. Dies werde durch den gleichzeitig
abgeschlossenen Pflichtteilsverzicht der Cousine und des Cousins des Bw. belegt.
Der Pflichtteilsentfertigungsvertrag sei auch nur in Kombination mit dem
sogenannten Liegenschaftskaufvertrag erforderlich, sinnvoll und zivilrechtlich
notwendig.
Darüber hinaus gebe es sowohl die handschriftliche
Erklärung des Hrn. F.R., die den Werdegang der Fehltextierung wiedergebe
und als auch die Erklärung von Fr. M.O..
Im Übrigen wurden die bisherigen Vorbringen
wiederholt.
Hinsichtlich der Verkaufsabsicht führte der Vertreter
des Bw. aus, dass von Anbeginn an Vermietungsabsicht vorgelegen hätte und
die Verkaufsvariante erst aufgrund von wirtschaftlichen und steuerlichen
Gründen notwendig geworden sei. Wenn ein Verkauf geplant gewesen sei,
hätte dies bereits der Großvater durchführen können und
anschließend das Geld auf seine Enkelkinder verteilen können. Durch
den Verkauf seiner Eigentumswohnung sei dieser sehr wohl darüber informiert
gewesen, wie eine Liegenschaft verkauft werden könne.
Die Verkaufsabsicht habe der Bw. im Sommer 2002 aufgrund
der Problematik mit der Sockelsanierung getroffen und sei diese ab 12.10.2002
erstmals im "Kurier" inseriert worden und hätten die Verkaufsverhandlungen
im Oktober 2002 begonnen.
Hinsichtlich der Liebhaberei sei unbestritten, dass eine
Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 der LVO gegeben sei. Da der
Verkauf umsatzsteuerpflichtig behandelt worden sei, sei die
Vorsteuerabzugsberechtigung jedenfalls gegeben, die Voluptuareigenschaft hindere
gemäß
§ 6 der LVO den Vorsteuerabzug demnach nicht. Auch eine
ertragsteuerliche Einstufung als Voluptuar sei nicht statthaft, da über den
geforderten Zeitraum von 25 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt worden
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
2001 und 2002
In seinen Berufungen vom 28.10.2003 wendet sich der Bw.
nicht gegen die im Spruch der Einkommensteuerbescheide vom 15.10.2003 und
17.10.2003 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 0,- €,
sondern lediglich gegen die, in der Begründung festgestellte
AfA-Bemessungsgrundlage.
Das tragende Element des Bescheides ist jedoch der Spruch.
Nach höchstgerichtlicher Judikatur entfaltet jedoch nur dieser normative
Wirkung und ist daher der Rechtskraft zugänglich (VwGH v 19.10.1964,
22/64). Daher kann auch nur der Spruch eines Bescheides und nicht auch dessen
Begründung angefochten werden (VwGH v. 12.12.1950, 2609/50; v. 21.6.1977,
2183, 2184/75).
Der Bw. ist durch den Spruch des angefochtenen Bescheids
nicht in seinen Rechten verletzt, da ihm gegenüber keine Abgabe festgesetzt
wurde (und auch kein vortragfähiger Verlust gegeben ist). Darüber
hinaus würde sich selbst dann, wenn die Berufungsbehörde seinem
Anbringen in vollem Umfang stattgeben würde, am Spruch nichts ändern,
so dass der Bw. auch nicht beschwert ist.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuer der Jahre 2001 und
2002 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer
2001:
Der unabhängige Finanzsenat geht aus nachfolgenden
Gründen davon aus, dass die Leistungen, hinsichtlich der Rechnungen
für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, nicht an den Bw., sondern
an den Verkäufer der Liegenschaft erbracht wurden.
Im Berufungsschreiben vom
28.10.2003 wird hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 einerseits ausgeführt, dass
gegen die Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO kein Rechtsmittel erhoben
wird, inhaltlich aber die Wiederherstellung des Bescheidergebnisses im Status
vor der Bescheidaufhebung beantragt.
Als entscheidungsrelevant wurde
diesbezüglich vorgebracht, dass
- die vom Baumeister Ing.W.
erbrachten "baumeisterlichen Büroleistungen" erst nach Übereignung der
Liegenschaft an den neuen Unternehmer hätten endabgerechnet werden
können.
- die erbrachten Leistungen des
Baumeisters auch in zeitlicher Hinsicht bereits an den neuen Eigentümer
erbracht worden seien und demnach der zivilrechtliche Verpflichtungsgrund in an
den neuen Eigentümer erbrachten Leistungen bestanden hätte und
- die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung ausschließlich durch die formale Abrechnung beschränkt
sein könne.
Diesbezüglich wird
festgehalten, dass weder für das Vorliegen von Teilleistungen, noch
für eine Leistungserbringung an den (neuen) Eigentümer C.R.j über
die bloße Behauptung hinausgehende Grundlagen festgestellt werden konnten.
Aus der Rechnung 076/2001 geht
zweifelsfrei hervor, dass Leistungen ", die schon in den Jahren 1993 bis 1995
(also solche vor Ausstellung der Anzahlungsrechnung im Jahr 1996) erbracht
worden sind, schluss"-abgerechnet werden. (Über die Akontierung wurde nicht
mit "Teilrechnung" sondern mit Anzahlungsrechnung an F.R.sen abgerechnet. Da
nach Ausstellung der Anzahlungsrechnung keinerlei Leistungen hinzugetreten sind,
kann davon, dass eine Abrechnung mangels abgrenzbarer Teilleistungen
gegenüber dem vorherigen Eigentümer nicht gelegt hätte werden
können, bzw., dass die 8 bis 6 Jahre vor dem Liegenschaftserwerb durch
C.R.j erbrachten Leistungen nicht an den seinerzeitigen Eigentümer erbracht
worden wären, keine Rede sein.
In der Rechnung 077/2001 wird
als Leistungszeitraum "Juni 2000 bis April 2001" angegeben. Der
Kaufvertrag wurde am 2.4.2001 unterfertigt. Somit ist auch hinsichtlich dieser
Rechnung davon auszugehen, dass die Leistungserbringung vor Übereignung des
Kaufobjektes stattgefunden hat. Dies ist auch aus den Usancen des
Geschäftsverkehrs ersichtlich, da eine Schlussrechnung grundsätzlich
infolge eines Verkaufes gelegt wird.
Beiden Rechnungen liegen
"Büroleistungen" (Planungs- und Behördenwegsleistungen) zugrunde (die
ursprünglich in den Jahren 1993 bis 1995 erstellten Pläne wurden auf
ein kostengünstigeres Konzept umgearbeitet) und erfolgte nach Ansicht des
UFS eine gesonderte Rechnungslegung deswegen nicht früher, da sich der
planende Baumeister eine Erteilung des Durchführungsauftrages erhoffte.
Dass sämtliche Leistungen
gegenüber Hrn F.R.sen erbracht worden seien, wurde auch durch die Aussage
des Auftragnehmers Ing.W. bestätigt.
Anhand der Ausführungen im
Berufungsschreiben ergibt sich zweifelsfrei, dass Auftraggeber noch F.R.sen war.
Die in diesem Schreiben geäußerte Rechtsansicht, dass die erbrachten
Leistungen nur infolge der zwischen dem ursprünglichen und neuen
Eigentümer getroffenen Vereinbarung auch vom leistenden Unternehmer
zivilrechtlich nur noch gegenüber dem, am Rechtsgeschäft noch gar
nicht beteiligt gewesenen neuen Eigentümer abgerechnet hätte werden
könnte, ist rechtlich ebenso haltlos, wie die Auffassung, dass sich der
zivilrechtliche Vertragspartner der Ing.W. nur durch eine Aufforderung zur
Schlussrechnungslegung automatisch, ähnlich wie bei einer
Gesamtrechtsnachfolge, geändert hätte.
Wären, wie nunmehr
behauptet, die Leistungen bereits an den neuen Eigentümer C.R.j erbracht
worden, hätte es des "Eintrittes des Herrn C.R.j in die in der
Zahlungsverpflichtung von Herrn F.R.sen gelegenen Verbindlichkeiten" gar nicht
bedurft.
Auch ist die Schlussfolgerung
des Bw., dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nur der formalen Abrechnung
folgen könne sowie die Ansicht, dass die Umsatzsteuer zwischen Unternehmern
losgelöst vom Sachverhalt immer als Durchlaufposten angesehen werden
müsse in dieser Form keineswegs aus den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes abzuleiten.
Im vorliegenden Fall ist
maßgeblich, dass C.R.j und F.R.sen. mit Kaufvertrag vom 2.4.2001
ausdrücklich vereinbarten, dass "im Hinblick auf § 6 (2) UStG
1994 verbindlich erklärt wird, dass der Kaufpreis nicht mit Umsatzsteuer
belastet" wird. Dass diese Vereinbarung in Unkenntnis der gesetzlichen
Möglichkeiten erfolgte, wie vom Bw. behauptet, ist ohne Bedeutung (§ 2
ABGB).
Somit ist umsatzsteuerrechtlich
eine Weiterverrechnung in der Unternehmerkette ausgeschlossen. Dem Erwerber
kommt ein Vorsteuerabzug aus dem Titel des Liegenschaftserwerbes nicht zu.
Angesichts dieser Situation kann auch die im Berufungsschreiben postulierte
Zuerkennung der Vorsteuern an Herrn C.R.j "aus verwaltungsökonomischen
Gründen" nicht zum Tragen kommen.
Für den UFS lag eindeutig eine Leistungserbringung
gegenüber Hr. F.R.sen vor und steht daher dem Bw. kein Vorsteuerabzug
zu.
Mündliche
Verhandlung
Hinsichtlich des Antrags auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung wird ausgeführt, dass gem. § 284 Abs. 1 Z
1 BAO eine solche bereits in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrt werden
muss. Der berufungsgegenständliche Antrag auf Abhaltung eines
mündlichen Berufungsverfahrens wurde jedoch nicht in der Berufung, sondern
erst im Schreiben vom 2.12.2003 gestellt. Da es somit an den gesetzlichen
Voraussetzungen ermangelt, war eine solche nicht durchzuführen.
Zeugenvernehmung
Die Vernehmung des Zeugen F.R. unterblieb, da der Bw. im
Zuge des weiteren Verfahrens einerseits eine von diesem unterfertigte
handschriftliche Aussage vorlegte, andererseits der Aussage keine
entscheidungsrelevante Bedeutung (siehe Ausführungen betreffend
Einkommensteuer) zukam.
Wien, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1894-W/03
- Stammnummer
- 31492
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF