Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0043-I/08
Rechtsmittel gegen Einleitungsverfügung wegen Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-I/08vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. August 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 25. Juli 2008, SN X, betreffend Zurückweisung eines
Rechtsmittels
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erledigung vom
24. Juni 2008 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Beschwerdeführer zu SN X gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG davon verständigt, dass gegen ihn ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich als Geschäftsführer der
X-GmbH Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01-12/2006 in Höhe von
€ 2.815,03, Lohnsteuer für 11-12/2006, 01-12/2007 und 01/2008 in
Höhe von € 54.816,45 und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für dieselben Zeiträume in Höhe von
€ 7.090,31 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit (nicht in korrekter Höhe) entrichtet (abgeführt) und
der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe
des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben habe. Dadurch habe er eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diese Erledigung hat der Beschwerdeführer am
21. Juli 2008 beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz eine Beschwerde eingebracht und vorgebracht, er habe alles ihm
Mögliche unternommen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Es sei sein
Wissensstand, dass der Insolvenzverwalter für bestimmte Meldungen
zuständig sei und diese auch entsprechend durchgeführt habe.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2008, SN X, hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz diese Beschwerde
als unzulässig zurückgewiesen, weil im vorliegenden Fall eine
Verständigung erlassen worden sei und ein Rechtsmittel daher mangels
Vorliegen eines Bescheides nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
fristgerechte Beschwerde vom 19. August 2008, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
In der Begründung zum
angefochtenen Zurückweisungsbescheid werde ausgeführt, dass die
Zurückweisung der Beschwerde "aus folgendem Grund verspätet" sei. Die
Beschwerde sei fristgerecht eingebracht, weshalb der Zurückweisungsbescheid
schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die weitere Begründung, dass es
sich bei der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
nicht um einen Bescheid handle, widerspreche eindeutig dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1988, B 92/88, der ausführe,
dass die Einleitungsverfügung in Form eines Bescheides zu ergehen habe. Da
an die Einleitungsverfügung Rechtsfolgen geknüpft seien, müsse
die Einleitungsverfügung Bescheidcharakter haben. Abschließend werde
nochmals auf die Beschwerde vom 21. Juli 2008 verwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG idF
BGBl. I Nr. 44/2007 ist der Verdächtige von der Einleitung des
Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das
Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens,
ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. § 83
Abs. 2 FinStrG in dieser Fassung ist seit 1. Jänner 2008 in Kraft
(§ 265 Abs. 1j FinStrG).
Gemäß
§ 156
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Da dem Beschwerdeführer mit der Erledigung des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
24. Juni 2008 Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG und somit Finanzordnungswidrigkeiten zur Last gelegt wurden, bedarf es
der Verständigung der Einleitung dieses Strafverfahrens keines Bescheides.
Der Beschwerde steht somit kein Bescheid gegenüber, gegen den sie sich
richtet, weshalb der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht ergangen
ist.
Zum Beschwerdevorbringen wird bemerkt, dass die hier
anzuwendende Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des § 83 Abs. 2
FinStrG idF BGBl. I Nr. 44/2007 bestanden hat und auch im Einklang mit dem in
der Beschwerdeschrift angeführten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes
vom 9.6.1988, B 92/88, wie auch mit der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes steht: nach § 23 Abs. 2 Z. 1 des
Kreditwesengesetzes idF BGBl. 325/1986 bzw. nunmehr § 38 Abs. 2
Z. 1 des Bankwesengesetzes besteht die Verpflichtung zur Wahrung von
Bankgeheimnissen (unter anderem) nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen
Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden (vgl.
dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz Band II, Rz. 16 zu
§§ 80-84 FinStrG mwN). Die Verpflichtung zur Wahrung von
Bankgeheimnissen entfällt daher nicht bei eingeleiteten
Finanzordnungswidrigkeiten; der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
einer Finanzordnungswidrigkeit kommt daher keine normative Wirkung zu (vgl. VwGH
30.1.2001, 2000/14/0109).
Wenn vom Beschwerdeführer weiter vorgebracht wird,
dass die Beschwerde vom 21. Juli 2008 im angefochtenen Bescheid als
"verspätet" bezeichnet worden sei, so ist dazu zu bemerken, dass der
Strafakt des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz,
SN X, einen mittels Textverarbeitungsprogramm erstellten Erledigungsentwurf
des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides enthält, dessen
Begründung mit dem Satz beginnt: "Die Zurückweisung erfolgte, weil die
Beschwerde aus folgendem Grund verspätet ist:". In diesem Entwurf wurde das
gedruckte Wort "verspätet" durchgestrichen und handschriftlich das Wort
"unzulässig" eingefügt. Offenkundig wurde übersehen, diese
Korrektur auch in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung
anzubringen. Da jedoch - wie oben dargestellt - gegen die Erledigung vom
24. Juni 2008 kein Rechtsmittel zulässig ist, kann sich auch die Frage
nach der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nicht stellen, weshalb die
irrtümlich in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung
enthaltene Feststellung, die Beschwerde sei verspätet erfolgt, unerheblich
ist, zumal in der weiteren Begründung der Vorinstanz zutreffenderweise die
mangelnde Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung als Grund für
die Zurückweisung angeführt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 265 Abs. 1j FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-I/08
- Stammnummer
- 36996
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF