Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0065-W/07
Betriebsprüfung, Taxibetrieb, Erhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages, Beschwerdeentscheidung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0065-W/07vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ist daher auch in der Form einer Erhöhung der zur Last gelegten Verkürzungsbeträge möglich.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.K., (Bf.) vertreten durch Dr. Johann Kral,
1090 Wien, Frankgasse 6/10, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
5. April 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch OR
Mag. Friedrich Uhl, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
22. März 2007, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit
aufgehoben, als darin der Vorwurf erhoben wurde, dass der Bf. im Zeitraum
Februar und März 2006 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus Anlass der Beschwerde wird der verbleibende strafbestimmende Wertbetrag wie
folgt berichtigt: Mai bis Dezember 2005 € 49.240,00 und Jänner 2006
€ 2.117,14.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. März 2007 hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 6/7/15 vorsätzlich als
Geschäftsführer der B.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai
bis Dezember 2005 in der Höhe von € 41.360,00 und Jänner bis
März 2006 in der Höhe von € 19.560,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. April 2007, in welcher vorgebracht
wird, dass es richtig sei, dass der Bf. im Zeitraum 24. Mai 2005 bis 20.
März 2006 als Geschäftsführer der T.GesmbH fungiert habe. Erst
nach seiner Geschäftsführertätigkeit habe die Namensänderung
auf B.GesmbH stattgefunden und sei danach das Konkursverfahren eröffnet
worden.
Die Gesellschaft sei durch M.S. steuerlich beraten worden,
der Bf. habe ihm die Geschäftsunterlagen übermittelt und die Weisung
erteilt entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen. Die
Geschäfte des Unternehmens seien so schlecht gegangen, dass er kein
Geschäftsführerentgelt erhalten habe. Die Steuern und
Sozialversicherungsabgaben sei nur sehr schleppend bezahlt worden, da die
Einnahmen so gering gewesen seien und sehr viel Geld für Reparaturen der
Taxis und die Bezahlung der Löhne der Fahrer verwendet werden musste. Dem
Bf. sei im Jänner 2006 aufgefallen, dass der Steuerberater offensichtlich
nur mehr sehr mangelhaft Meldungen an das Finanzamt erstattet habe. Das
Finanzamt habe in der Folge eine Prüfung vorgenommen und für einen
Zeitraum von 5 Jahren (2000 bis 2006) festgestellt, dass die Einnahmen nur
insgesamt € 80.000,00 betragen haben. Die im Einleitungsbescheid
angeführten Beträge könnten daher nicht richtig sein. Im Zeitraum
der Geschäftsführertätigkeit des Bf. habe es monatliche
Bruttoeinnahmen von rund € 2.000,00 gegeben. Davon seien die Ausgaben
für Löhne, Betriebsmittel und Wartungsarbeiten abzuziehen. Bei
Bruttoeinnahmen von € 22.000,00 ergäbe sich für den gesamten
Zeitraum nur ein Umsatzsteuerbetrag von € 3.660,00. Ziehe man die Vorsteuer
ab, verbleibe ein Restbetrag von € 1.800,00 für 11 Monate. Die
Buchhaltungsunterlagen lägen weiterhin beim Steuerberater auf. Herr P., ein
Prüfer, habe eine Überprüfung durchgeführt und sei auch auf
diese Beträge gekommen.
Es werde daher beantragt den Einleitungsbescheid
aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Betriebsprüfung und einer Umsatzsteuernachschau zum
Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Zunächst ist festzustellen, dass die T.GesmbH mit
Gesellschaftsvertrag vom 24. Mai 1993 gegründet wurde, die Umbenennung der
Firma auf B.GesmbH erfolgt laut Firmenbuch mit Generalversammlungsbeschluss vom
21. März 2006. Am 15. September 2006 wurde über das Vermögen der
Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Der Bf. fungierte ab 24. Mai 2005 bis 21. März 2006
als Geschäftsführer der T.GesmbH. In dieser Funktion war er nach
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet für die Einreichung der
Voranmeldungen für die Monate Mai bis Dezember 2005 und Jänner 2006
Sorge zu tragen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Für die Monate Mai bis Dezember 2005, sowie
Jänner 2006 wurden keinerlei Vorauszahlungen geleistet und auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Für die Jahre 2001 bis 2005 wurde eine
Betriebsprüfung abgehalten, deren Ergebnisse im Bericht vom 15. März
2006 dokumentiert sind. Im Zuge der Prüfung wurden keine prüfbaren
Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen vorgelegt, weswegen an Hand der
Zulassungsdaten für die Kraftfahrzeuge Schätzungen vorgenommen werden
mussten.
Die Schätzung der 20 % igen Umsätze (2005 €
180.000,00) erfasst die Verkäufe von Kraftfahrzeugen und die Schätzung
der 10 % igen Umsätze den Taxibetrieb (2005 € 300.000,00). Im
Zeitraum 2005 ergaben sich laut Anfrage beim Bundesministerium für Inneres
137,5 Nutzungsmonate. Die Betriebsprüfung ergab für das Jahr 2005
einen Mehrbetrag von € 62.040,00, der von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz anteilig für die Monate Mai bis Dezember berechnet wurde
(62.040 : 12 x 8 = 41.360).
Dem ist aus der Sichtung des Arbeitsbogens
hinzuzufügen, dass die PKW Verkäufe an F.K. am 15. Juni 2006, also
alle im Zeitraum der Geschäftsführerschaft des Bw. erfolgt
sind.
Die weiteren Verkäufe erfolgten am 7. Februar 2005,
28.7.2005, 13.9.2005 und 28.11.2005, somit ist aus dem steuerlichen Mehrergebnis
lediglich der auf den Monat Februar entfallende geschätzte Betrag von
€ 25.000,00 aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden.
Zudem ist dem Arbeitsbogen exakt zu entnehmen, welche
Fahrzeuge wann eingesetzt werden konnten, daher ist rechnerisch zu ermitteln
gewesen, dass von einer Einsatzzeit von 95,7 Nutzungsmonaten für den
Zeitraum Mai bis Dezember 2005 auszugehen ist (ergibt anteiligen Umsatz von
€ 208.800;00)
Somit verbleibt eine Umsatzsteuer aus dem KFZ Verkauf von
€ 31.000,00 und aus dem Taxibetrieb von € 20.880,00. Davon ist die
anteilige Vorsteuer in der Höhe von 2.640 abzuziehen, daher ergibt sich
nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für den Zeitraum
Mai bis Dezember 2005 ein strafbestimmender Wertbetrag von €
49.240,00.
Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2006 wurde eine
Umsatzsteuernachschau abgehalten, deren Ergebnisse im Bericht vom 24. Oktober
2006 dargestellt werden.
Unter Tz 1 und 2 des Prüfungsberichtes werden
Taxiverkäufe aus dem Zeitraum März bis Juli 2006 nach
versteuert.
Tz 3 stellt dar, dass auf Grund der Zulassungsdaten des KFZ
Zentralregisters beim Bundesministerium für Inneres die Anzahl der im
Prüfungszeitraum zugelassenen Taxis ermittelt werden konnte. Die
Taxinutzungsmonate seien danach für den Zeitraum 1 bis 7/2006 mit 55
ermittelt worden.
Als Schätzungsgrundlage seien die aus den Vorjahren
bekannten Daten herangezogen und ein durchschnittlicher Umsatz pro Monat mit
€ 2.000,00 angenommen worden. Für die Monate 1-7/2006 errechnete die
Prüferin G. einen mit 10 % zu versteuernden Umsatz von €
110.000,00.
Mangels Vorlage von Belegen wurde die Vorsteuer in
Höhe des Pauschales gemäß
§ 14 Abs.1 UStG
berücksichtigt. 1,8 % des Umsatzes aus dem Taxigeschäft = €
1.980,00.
Demnach verbleibt ein Nachforderungsbetrag aus den
geschätzten Taxiumsätzen für 1-7/2006 in der Höhe von €
9.020,00. Der auf den Monat 1/2006 entfallende Anteil liegt bei 12
Taxinutzungsmonaten (siehe Liste Blatt 9 des Strafaktes), das entspricht einem
Umsatzsteuerbetrag von € 2.400,00, abzüglich eines anteiligen
Vorsteuerbetrages ergibt sich ein strafbestimmender Wertbetrag von €
2.117,14.
Der Bf. wäre zwar bereits für die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlungen für März
2005 zuständig gewesen, es ist nicht ersichtlich warum der Tatzeitraum erst
mit Mai 2005 angesetzt wurde, aber diesbezüglich steht der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nur ein Recht zu die Richtigkeit des im
Einleitungsbescheid angegebenen Tatzeitraumes zu überprüfen, sie kann
keine Erweiterung eines Tatzeitraumes vornehmen.
Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last
gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes.
Die Bekanntgabe der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages hat daher nicht zwingend im Einleitungsbescheid zu erfolgen, somit
ist eine Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den
Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auch in der
Form einer Erhöhung der zur Last gelegten Verkürzungsbeträge
möglich. Dies stellt keinen Fall eines Verstoßes gegen das
Verböserungsverbot dar (FSRV/0157-W/06 vom 3. Juli 2007).
Daher war im Zuge des Rechtsmittelverfahrens eine
entsprechende Korrektur des strafbestimmenden Wertbetrages vorzunehmen. Die
Abgabenberechnung erfolgte im Rahmen einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen an Hand ermittelter und nach Durchschnittswerten der
Vorjahre angenommener Parameter, sie ist fundiert und kann bedenkenlos auch
für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Bf.
seinen steuerlichen Verpflichtungen in keinster Weise nachgekommen ist, er hat
im Zeitraum seiner Geschäftsführerschaft weder Vorauszahlungen
geleistet noch Voranmeldungen erstattet. Bei einer derartigen
Vernachlässigung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen muss er eine
Abgabenverkürzung für gewiss gehalten haben. Der in der
Beschwerdeschrift namhaft gemachte M.S. ist kein zeichnungsberechtigter
steuerlicher Vertreter, daher hätte der Bf. von ihm erstellte
Voranmeldungen unterfertigen und selbst beim Finanzamt einreichen müssen.
Es besteht somit auch der begründete Tatverdacht, dass er es ernstlich
für möglich gehalten hat, dass in den Tatzeiträumen auch keine
Voranmeldungen eingebracht werden. Dass er grundsätzlich Kenntnis von einer
Meldungsverpflichtung hatte wird ja in der Beschwerdeschrift zugestanden und
lediglich auf die faktische Wahrnehmung der Aufarbeitung des Belegwesens durch
M.S. verwiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-W/07
- Stammnummer
- 35530
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF