Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0074-I/2002
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0074-I/2002vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit kommt keine normative Wirkung zu. Ist eine Erledigung, mit welcher ein Finanzstrafverfahren wegen einer Finanzordnungswidrigkeit eingeleitet wird, im Hinblick auf ihre sprachliche Gestaltung als Bescheid zu qualifizieren, so ist diese rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren (VwGH 25.4.1996, 96/16/0059, VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109).
Eine Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen (VwGH 23.4.2002, 2001/14/0225).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 42
des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 21. März 2002 gegen die Erledigung des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 15. März 2002 über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben.
2. Der Bf.
wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf
diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erledigung vom 15. März 2002 hat das
Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur Zahl 800/90127/1/2002 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Innsbruck am
5. März 2003 im Rahmen seiner dem Gewerbebetrieb angeschlossenen
Brot-Konditorei "S" eine Schachtel Zigaretten der Marke "M" um
€ 3,20 weiterverkauft habe, ohne Inhaber einer Trafiklizenz zu sein,
dadurch vorsätzlich gegen die Bestimmung des § 40 Abs. 3
TabMG 1996 verstossen und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 42 TabMG 1996 begangen zu haben.
Gegen diese Erledigung richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2002,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass am besagten Tag eine Aushilfe
im Geschäft tätig gewesen sei und diese irrtümlich einen falschen
Preis verrechnet habe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 83 Abs.
2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des
Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Taten sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Nach
ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist der schriftliche
Verwaltungsakt der Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts eines
vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit, als
Bescheid zu qualifizieren. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
einer Finanzordnungswidrigkeit kommt hingegen keine normative Wirkung
zu.
Nun ist die vorliegende
Erledigung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 15. März 2002 im Hinblick
auf ihre sprachliche Gestaltung unzweifelhaft als Bescheid zu qualifizieren.
Dieser betrifft allerdings die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der
Finanzordnungswidrigkeit des § 42 TabMG 1996 und ist damit
rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung
in Bescheidform nicht gegeben waren. Es war daher im Sinne der Bestimmung des
§ 161 Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl.
VwGH 25.4.1996, 96/16/0059, und VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109).
Der Vollständigkeit halber
wird bemerkt, dass die gegenständliche Erledigung des Hauptzollamtes
Innsbruck zwar eine "Rechtsmittelbelehrung" enthält, diese entsprechend
ihrer Bezeichnung jedoch nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
ist (vgl. § 140 Abs. 1 FinStrG) und daher niemals kraft eigenes
Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen kann (VwGH 23.4.2002,
2001/14/0225).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Innsbruck,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 140 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 42 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0074-I/2002
- Stammnummer
- 4861
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF