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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0074-I/2002

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0074-I/2002vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit kommt keine normative Wirkung zu. Ist eine Erledigung, mit welcher ein Finanzstrafverfahren wegen einer Finanzordnungswidrigkeit eingeleitet wird, im Hinblick auf ihre sprachliche Gestaltung als Bescheid zu qualifizieren, so ist diese rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren (VwGH 25.4.1996, 96/16/0059, VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109).
Eine Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen (VwGH 23.4.2002, 2001/14/0225).

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung   Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 42 des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2002 gegen die Erledigung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 15. März 2002 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben. 2. Der Bf. wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erledigung vom 15. März 2002 hat das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Zahl 800/90127/1/2002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Innsbruck am 5. März 2003 im Rahmen seiner dem Gewerbebetrieb angeschlossenen Brot-Konditorei "S" eine Schachtel Zigaretten der Marke "M" um € 3,20 weiterverkauft habe, ohne Inhaber einer Trafiklizenz zu sein, dadurch vorsätzlich gegen die Bestimmung des § 40 Abs. 3 TabMG 1996 verstossen und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 42 TabMG 1996 begangen zu haben. Gegen diese Erledigung richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2002, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass am besagten Tag eine Aushilfe im Geschäft tätig gewesen sei und diese irrtümlich einen falschen Preis verrechnet habe. Über die Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Taten sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist der schriftliche Verwaltungsakt der Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit, als Bescheid zu qualifizieren. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit kommt hingegen keine normative Wirkung zu. Nun ist die vorliegende Erledigung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 15. März 2002 im Hinblick auf ihre sprachliche Gestaltung unzweifelhaft als Bescheid zu qualifizieren. Dieser betrifft allerdings die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzordnungswidrigkeit des § 42 TabMG 1996 und ist damit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren. Es war daher im Sinne der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. VwGH 25.4.1996, 96/16/0059, und VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109). Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die gegenständliche Erledigung des Hauptzollamtes Innsbruck zwar eine "Rechtsmittelbelehrung" enthält, diese entsprechend ihrer Bezeichnung jedoch nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist (vgl. § 140 Abs. 1 FinStrG) und daher niemals kraft eigenes Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen kann (VwGH 23.4.2002, 2001/14/0225). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Innsbruck, 8. Juli 2003

Normen und Schlagworte

EinleitungBescheidFinanzordnungswidrigkeitnormative WirkungRechtsmittelbelehrung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0074-I/2002
Stammnummer
4861
Gültig
08.07.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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