Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0004-I/04
Kein Bescheidcharakter der Zuziehung des Nebenbeteiligten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-I/04vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer über die
Beschwerde der Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, vom
24. Dezember 2003 gegen die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck vom
25. November 2003 betreffend die Zuziehung der Nebenbeteiligten
gemäß
§ 122 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu einem Finanzstrafverfahren des Finanzamtes Innsbruck
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß
§ 156
FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen P.K. zu SN
081/2003/00248-001 ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen
§ 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet. Mit Schreiben desselben Datums
hat das Finanzamt Innsbruck die Bf. diesem Finanzstrafverfahren als
Nebenbeteiligte zugezogen.
Dagegen richtet sich die
fristgerechte Beschwerde der Nebenbeteiligten vom 24. Dezember 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die zur Last
gelegte Abgabenverkürzung sei nicht gegeben, weil aus dem Bescheid nicht
hervorgehe, wie sich der strafbestimmende Wertbetrag ermittle bzw. welche Punkte
der durchgeführten Nachprüfung als strafrelevant angesehen
würden. Weiters handle es sich bei den Prüfungsfeststellungen im
Wesentlichen um Rechtsfragen bzw. aufgrund des lange zurückliegenden
Zeitraumes auch teilweise um Beweisnotstände. Gegen die entsprechenden
Bescheide sei Berufung eingebracht worden. Auch die verhängten
Sicherheitszuschläge seien nicht gerechtfertigt. Auf die Berufung vom
26. September 2003 werde verwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 152 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide,
soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als
Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 FinStrG
zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG ist ein Rechtsmittel durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 122 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz Haftungsbeteiligte, deren Haftung in Anspruch genommen werden soll, dem
Verfahren zuzuziehen, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.
Der Zuziehung des
Nebenbeteiligten nach § 122 Abs. 1 FinStrG kommt jedoch kein
Bescheidcharakter zu; es handelt sich bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben
des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz lediglich
um die Bekanntgabe der Person des Beschuldigten und der diesem zur Last gelegten
Tat (§ 122 Abs. 1 letzter Satz FinStrG). Mangels normativer
Wirkung dieses Schreibens kann dieses daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden.
Im Übrigen wurden
Gründe, die ein Absehen von der Zuziehung als Nebenbeteiligter bewirken
könnten, auch nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
28. Mai 2004
Mag.
Peter Maurer
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-I/04
- Stammnummer
- 10181
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF