Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0028-I/08
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid; fehlende Begründung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-I/08vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 22. Jänner 2008, StrafNr.
Y, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 22. Jänner 2008 hat das Finanzamt Landeck
Reutte als Finanzstrafbehörde I. Instanz an den Beschwerdeführer
zu StrafNr. Y (bzw. StNr. X) ein Schreiben folgenden Inhalts gerichtet:
"1. Gegen Sie wird das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie als Abgabepflichtiger im
Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte durch das unvollständige bzw.
fehlerhafte Erfassen von Geschäftsvorfällen (Hinweis auf den
Betriebsprüfungsbericht vom 12. Mai 2005) und in der Folge durch das
Einreichen unrichtiger Steuererklärungen, sohin unter Verletzung
abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, fortgesetzt
vorsätzlicherweise eine Verkürzung an Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von 20.978,-- und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen
haben. 2. Hievon werden Sie gemäß
§ 83
Abs. 2 FinStrG verständigt. 3. Gemäß
§ 116 FinStrG werden Sie aufgefordert, sich bis zum 12.2.2008
schriftlich zu rechtfertigen und außerdem anzugeben: Tag, Monat, Jahr und
Ort (Bezirk, Land) der Geburt; allfällige frühere Namen;
Staatsbürgerschaft; Beschäftigung; Wohnanschrift; Betriebsanschrift;
derzeitiges Vermögen und Einkommen; Sorgepflichten; allfällige
Vorstrafen. Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Rechtfertigung
hindert nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens (§ 121
FinStrG). 5. Eine Rechtsbelehrung ist angeschlossen."
Beigeschlossen war diesem Schreiben eine "Rechtsbelehrung
für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens", welche
verschiedene "allgemeine Hinweise, die für das gesamte Finanzstrafverfahren
gelten" enthielt, nicht aber eine Rechtsmittelbelehrung.
Gegen diese Erledigung richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Mai 2008, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Zur Vermeidung längerer
Ausführungen werde auf die ausführliche Beschwerdeentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 23. April 2008, GZ FSRV/0007-I/08,
Bezug genommen. Insbesondere werde auf die Qualifizierung der in Beschwerde
gezogenen Erledigung als Bescheid sowie den Mangel einer Rechtsmittelbelehrung
und die daher noch immer offene Rechtsmittelfrist Bezug genommen. Die
Gesamtnachforderung an Einkommensteuer für die Streitjahre habe ca.
€ 30.000,00 betragen. Welche von den zahlreichen Einzelfakten des in
der Erledigung zitierten Betriebsprüfungsberichtes mit welchem Detailbetrag
schließlich zum Betrag von 20.978 (Euro?) geführt hätten, sei
für ihn derzeit ohne schriftliche Detaillierung sachlich nicht
nachvollziehbar.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG idF
BGBl. I Nr. 44/2007 ist der Verdächtige von der Einleitung des
Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das
Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens,
ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. § 83
Abs. 2 FinStrG in dieser Fassung ist seit 1. Jänner 2008 in Kraft
(§ 265 Abs. 1j FinStrG).
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Für Bescheide sind damit die Bestimmungen der
§§ 92 ff BAO ("Erledigungen") maßgeblich. Im vorliegenden
Fall sind folgende Bestimmungen von Relevanz:
Gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO sind
Erledigungen einer Abgabenbehörde (hier: einer Finanzstrafbehörde) als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte
oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben,
oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten
für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden
besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht
nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die
Auflegung von Listen genügt.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder
Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 BAO hat der
Bescheid ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein
Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder
keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein
Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in
Lauf gesetzt (§ 93 Abs. 4 BAO).
Gemäß
§ 96, 1. und 2. Satz
BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden
(hier: der Finanzstrafbehörde) die Bezeichnung der Behörde enthalten
sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die
Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann,
soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung
angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der
genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig
beigesetzte Genehmigung aufweist.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei
schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die
öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist,
durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Enthält eine Erledigung nicht alle in den
§§ 93 bzw. 96 BAO geforderten Teile, so führt dies teils zum
Verlust der Bescheideigenschaft ("Nichtbescheid"), teils (nur) zur
Rechtswidrigkeit der Erledigung. Unverzichtbar für die
Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde, der Spruch sowie
(nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Rz. 21f zu § 93 mwN).
Wie der Unabhängige Finanzsenat in der vom
Beschwerdeführer zitierten Beschwerdeentscheidung vom 23. April 2008,
GZ. FSRV/0007-I/08, ausgeführt hat, enthält die nunmehr
gegenständliche Erledigung des Finanzamtes Landeck Reutte als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 22. Jänner 2008 die
Bezeichnung der Behörde sowie eine Unterschrift (§ 96 BAO).
Weiters enthält sie einen Spruch: dieser ist die Willenserklärung der
Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt
muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. Ritz, aaO,
Rz. 5 zu § 93 mwN). Das gegenständliche Schreiben
enthält die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines
näher umschriebenen Tatverdachtes ein Finanzstrafverfahren nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Einkommensteuer für 2000
bis 2003 eingeleitet werde. Dieser schriftliche Verwaltungsakt der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 FinStrG (aus dem
Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich lediglich um die
bloße Verständigung von der schon vollzogenen Einleitung handeln
würde) genügt in rein formaler Hinsicht auch angesichts seiner
Textierung den Mindestvoraussetzungen eines Bescheides und es kommt ihm
normative Wirkung zu. Das gegenständliche Schreiben des Finanzamtes Landeck
Reutte als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 22. Jänner 2008
ist daher als "Bescheid" zu qualifizieren (siehe dazu auch VfGH 9.6.1988,
B 92/88).
Dieser angefochtene Bescheid wurde dem
Beschwerdeführer am 23. Jänner 2008 zugestellt. Da der Bescheid
keine Rechtsmittelbelehrung und keine Angabe über die Rechtsmittelfrist
enthält, wurde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 56
Abs. 2 FinStrG iVm § 93 Abs. 4 BAO). Die beim
Unabhängigen Finanzsenat am 2. Juni 2008 eingelangte Beschwerde vom
26. Mai 2008 ist damit als rechtzeitig eingebracht zu betrachten.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde unter Hinweis
auf einen Betriebsprüfungsbericht vom 12. Mai 2005 der Tatverdacht
ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Einkommensteuer
für 2000 bis 2003 Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen
nicht "bestimmt", das heißt in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung der
Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die
Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem
Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven
als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Im Straferkenntnis ist zu
begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im
Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der
Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied
zwischen dem Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem
Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der
Behörde, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der
Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und
rechtlich nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/15/0060
mwN).
Der angefochtene Bescheid, in dem festgestellt wurde, es
bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 2000 bis 2003 in Höhe von (gemeint: €)
20.978,00 bewirkt, enthält keine Begründung. Bei dem dort
angeführten Betriebsprüfungsbericht vom 12. Mai 2005 handelt es
sich offenkundig um den Bericht gemäß
§ 150 BAO über
das Ergebnis der Außenprüfung zu AB-Nr. Z. Aufgrund der bei dieser
Prüfung getroffenen Feststellungen wurden (unter anderem) die Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für 2000 bis 2003 wieder aufgenommen. Aus
den daraufhin ergangenen neuen Sachentscheidungen ergaben sich Nachforderungen
an Einkommensteuer für 2000 bis 2003 in Höhe von insgesamt
€ 30.674,01. Auf welche konkreten Feststellungen aus der
angeführten Außenprüfung sich der angefochtene Bescheid
stützt bzw. auf welche Weise die Vorinstanz den strafbestimmenden
Wertbetrag ermittelt hat, lässt sich diesem Bescheid nicht entnehmen.
Ebenso wenig lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, auf welche
Umstände sich der dort ausgesprochene Verdacht stützt, der
Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat, sofern das
Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen (§ 161 Abs. 1 FinStrG).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der nicht
hinreichenden Konkretisierung des Tatvorwurfes bzw. der fehlenden
Begründung weder nachvollziehbar noch kontrollierbar. Da nicht ersichtlich
ist, welche konkreten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben
werden, kommt im vorliegenden Fall eine Sanierung der
Begründungsmängel durch die Rechtsmittelbehörde nicht in
Betracht. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das
Verfahren in das Stadium vor Erlassung der angefochtenen Erledigung
zurücktritt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-I/08
- Stammnummer
- 35350
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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