RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0023-I/06

Zurückweisung einer Einleitungsverfügung wegen Finanzordnungswidrigkeit

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-I/06vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch X, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Juli 2006 gegen die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Juli 2006 bereffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN Y, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 156 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erledigung vom 24. Juli 2006 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN Y ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01-12/2004 in Höhe von € 28.124,60, Lohnsteuer für 2002, 2004 und 02-04/2005 in Höhe von € 23.898,43, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 2004 und 02-04/2005 in Höhe von € 10.377,98 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Gegen diese Erledigung richtet sich die - gleichlautend beim Finanzamt Innsbruck und beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, eingebrachte - fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten, datiert mit 18. Juli 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei nicht gegeben, weiters habe er Selbstanzeige erstattet. Die Lohnabgaben seien auf dem Steuerkonto der Z GmbH dreimal belastet worden. Zur Entscheidung wurde erwogen: Mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, hat der Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts auf Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes - wie auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.1.2002, 2000/14/0109) - kann normative Wirkung nur Einleitungen wegen des Vorliegens eines Verdachts auf ein vorsätzliches Finanzvergehen ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit zukommen; nur bei solchen Finanzvergehen hat die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen. Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Da der Beschwerde kein Bescheid gegenübersteht, gegen den sie sich richtet, war spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 6. September 2006

Normen und Schlagworte

EinleitungFinanzordnungswidrigkeitBescheidZurückweisungnormative Wirkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0023-I/06
Stammnummer
23948
Gültig
06.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF