Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0023-I/06
Zurückweisung einer Einleitungsverfügung wegen Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-I/06vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch X, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
18. Juli 2006 gegen die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck vom
24. Juli 2006 bereffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
SN Y,
zu
Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird
gemäß
§ 156 FinStrG als unzulässig
zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erledigung vom 24. Juli 2006 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN Y ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01-12/2004 in
Höhe von € 28.124,60, Lohnsteuer für 2002, 2004 und
02-04/2005 in Höhe von € 23.898,43, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 2004 und 02-04/2005 in
Höhe von € 10.377,98 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diese Erledigung richtet sich die -
gleichlautend beim Finanzamt Innsbruck und beim Unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Innsbruck, eingebrachte - fristgerechte Beschwerde des
Beschuldigten, datiert mit 18. Juli 2006, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei nicht gegeben, weiters habe er
Selbstanzeige erstattet. Die Lohnabgaben seien auf dem Steuerkonto der Z GmbH
dreimal belastet worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, hat der
Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
Verdachts auf Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Nach der
Argumentation des Verfassungsgerichtshofes - wie auch des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.1.2002, 2000/14/0109) - kann
normative Wirkung nur Einleitungen wegen des Vorliegens eines Verdachts auf ein
vorsätzliches Finanzvergehen ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit
zukommen; nur bei solchen Finanzvergehen hat die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder
rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung
der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines derartigen
Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden kann.
Da der Beschwerde kein Bescheid gegenübersteht, gegen
den sie sich richtet, war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-I/06
- Stammnummer
- 23948
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF