…seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung…
…GmbH. Die Bf bringt damit erkennbar zum Ausdruck: Der Kreis der im Namen der OG tätigen Gesellschafter der OG sei nicht ident mit dem Kreis der Geschäftsführer der Bf. Es gebe keine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus der Bf (S. 3). Die Struktur der OG …
…GmbH. Die Bf bringt damit erkennbar zum Ausdruck: Der Kreis der im Namen der OG tätigen Gesellschafter der OG sei nicht ident mit dem Kreis der Geschäftsführer der Bf. Es gebe keine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus der Bf (S. 3). Die Struktur der OG …
…GmbH. Die Bf bringt damit erkennbar zum Ausdruck: Der Kreis der im Namen der OG tätigen Gesellschafter der OG sei nicht ident mit dem Kreis der Geschäftsführer der Bf. Es gebe keine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus der Bf (S. 3). Die Struktur der OG …
…Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2000 2000/13/0048,0074.) Da die Gesellschafter-Geschäftsführerstellung von Herrn DI A., wie oben dargestellt mit absoluten Unternehmerrisiko behaftet ist und auch keine Einbindung von ihm in den Arbeitsablauf gegeben ist, zusätzlich selbst der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Bestimmungen hat…
…aus weIchen hervorgehe, dass er die vereinbarte Zeit auch tatsächlich gearbeitet habe. Der Konsulent sei in keiner Weise der Geschäftsführung für einen Zeitnachweis verpflichtet. Somit würden bezüglich der Vereinbarung über die zu erbringende Arbeitszeit und über die fehlende Kontrolle Vereinbarungen vorliegen, die mit einem Dienstnehmer…
…vom 26.10.2000 (2000/13/0048,007). Da die Gesellschafter-Geschäftsführerstellung von Herrn Ing. F.X., wie oben dargestellt mit absolutem Unternehmerrisiko behaftet ist und auch keine Einbindung von ihm in den Arbeitsablauf gegeben ist, zusätzlich selbst der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Bestimmungen hat…
…der Geschäftsführungstätigkeit gelegenes Unternehmerwagnis nicht erkennen lässt. Auch aus dem von der Bw. ins Treffen geführten Entlohnungssystem lässt sich eine Abhängigkeit der Geschäftsführerbezüge von wirtschaftlichen Erfolgen der Gesellschaft nicht ableiten. Die an Hand des Cash-flow errechneten Ansprüche auf Geschäftsführerbezüge decken sich nämlich in keinem…
…über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben - also kein Unternehmerwagnis - trifft und das er…
…ihrem Vorbringen aber auch keine stichhaltigen außersteuerlichen Gründe für die Zwischenschaltung der GmbH ab 1999 dargetan. Dass die Sehschwäche des GmbH-Geschäftsführers und vor allem die Nachfolgeüberlegungen für die Aufnahme des RL in die KG als Kommanditist und für seine Einbindung in deren Geschäfte bestimmend…
…Geschäftsführung, Besprechungen in Deutschland, organisatorische Arbeiten im technischen Bereich, Mitarbeitersuche, Besprechungen mit dem Außendienstmitarbeiter auch über dessen Reisekosten bis hin zur Organisation der Fahrzeuge oder der Weihnachtsfeier, Buchhaltungsschulungen und Besprechungen mit der AUVA. Dies widerspricht zunächst den ausführungen des C, wonach er im Prüfungszeitraum keine…
…wichtig gewesen, weil der abrupte Wechsel in der Geschäftsführung gerade bei einer Wohnbaugesellschaft und angesichts der branchenbekannten Unternehmensleiterin leicht zu abträglichen Gerüchten Anlass geben könnte, wofür es keinen Grund gegeben hätte. Das ab 1998 wesentlich andere Dienstverhältnis habe Mehrarbeitsleistungen nicht mehr erforderlich gemacht. Aus der…
…dass kein einziges Merkmal eines Dienstverhältnisses vorliege und dem Vertragsverhältnis zwischen der Bw und Herrn A eine ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liege. Es erfolge keinerlei Vergütung für die übernommene handelsrechtliche Geschäftsführerfunktion und es bestünden keinerlei Vereinbarungen über Urlaub, Krankenstand, Einbindung in den geschäftlichen Organismus der Bw…
…und nur für Sondereinsätze, strategische Ausrichtungen und wesentliche zukünftige Gestaltungen vorbehalten seien. Ad 4. Durch die OG seien keine Geschäftsführungsaufgaben, sondern Managementfunktionen ausgeübt worden. In den jeweiligen Gesellschaften mbH sei zumindest ein weiterer operativer Geschäftsführer tätig gewesen, der die operative weisungsgebundene Arbeit zu erledigen gehabt…
…Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das Unternehmen eingegliedert ist (bspw. VwGH 18.7.2001, 2001/13/0076, VwGH 17.12. 2001, 2001/14/0194), dass er eine laufende, wenn auch nicht monatliche Entlohnung bezieht, dass er kein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko…
…W.A. die vom Finanzamt als Grundlage angeführte Einbindung in den geschäftlichen Organismus gesehen? W.A. teile sich im Rahmen der Projektabwicklung die Arbeit selbst ein, er sei je nach den Erfordernissen im Büro anzutreffen, er habe keine für ein Dienstverhältnis sprechenden festgelegten Arbeitszeiten. Einen…
…seiner Geschäftsführungstätigkeit keinen Werkvertrag gegeben habe, war - wenn zutreffend - dem Einschreiter während des abgeführten Verfahrens natürlich bekannt, wurde von ihm aber nicht vorgebracht. Statt dessen wurden Dokumente vorgelegt, aus denen sich wiederum gerade das Gegenteil ergibt (siehe beispielsweise Pkt. 5.5.1, wo in den…
…b) F.M. über keine Branchenerfahrung verfügt hatte und c) die Unzuverlässigkeit der Angaben des M.S. mit dem im Firmenbuch registrierten Geschäftsführungswechsel belegt ist. Anstatt dessen nimmt Gf. die Verhältnisse hin, akzeptiert den Wechsel in der Position des Geschäftsführers/Gesellschafters, welcher bereits nach weniger…
…Einbindung in die Arbeitsabläufe. Auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die eine solche für einen zweiten Auftraggeber im Hinblick auf den Aufgabenbereich offensichtlich nicht zugelassen hatte, deutet auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Schließlich spricht auch der Umstand, dass sich der Berufungswerber bei Ausübung seiner Geschäftsführungsfunktion…
…Ein- und Verkaufspreis, wirtschaftlich gesehen handle es sich jedoch um einen entsprechenden Anteil aus den Vorsteuern. Pkt. 7.24 PB Keine Ahnungslosigkeit der Gf. bei Einbindung in das Karussell: Unter diesem Punkt legte die Groß-Bp dar, den Umstand, dass Gf. die Hintermänner des Umsatzsteuerbetruges…