Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0666-W/05
Haftung des zweiten Geschäftsführers, der nie in die Geschäftsführung eingebunden war, nach Malversationen des ersten Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0666-W/05vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.C., vom 31. Jänner
2005 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk vom 22. November 2004 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
I. Der
Berufung gegen den Haftungsbescheid wird teilweise stattgegeben und die Haftung
auf folgende Abgaben mit einem Gesamtbetrag von € 72.846,13
eingeschränkt:
Körperschaftsteuervorauszahlung
01-03/2002 in Höhe von € 144,87 Umsatzsteuervorauszahlung
01/2002 in Höhe von € 2.018,12 Umsatzsteuervorauszahlung
03/2002 in Höhe von € 1.415,18 Umsatzsteuervorauszahlungen
03-12/2001 in Höhe von
€ 17.791,30 Umsatzsteuervorauszahlung 02/2002 in Höhe von
€ 557,00 Körperschaftsteuervorauszahlung 04-06/2002 in
Höhe von € 209,76 Lohnsteuer 04/2002 in Höhe von
€ 84,63 Dienstgeberbeitrag 04/2002 in Höhe von
€ 91,63 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2002 in Höhe
von € 8,96 Straßenbenützungsabgabe 1999 in Höhe
von € 1.045,76 Kraftfahrzeugsteuer 01-12/1999 in Höhe von
€ 899,63 Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe von
€ 488,36 Umsatzsteuervorauszahlung 05/2002 in Höhe von
€ 237,82 Verspätungszuschlag 03/2002 in Höhe von
€ 161,49 Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe von
€ 40,37 Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2002 in
Höhe von € 420,48 Umsatzsteuervorauszahlung 07/2002 in
Höhe von € 1.765,68 Eintreibungsgebühren 2002 in
Höhe von € 493,21 Eintreibungsgebühren 2002 in
Höhe von € 2,99 Lohnsteuer 08/2002 in Höhe von
€ 84,63 Dienstgeberbeitrag 08/2002 in Höhe von
€ 91,63 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2002 in Höhe
von € 8,96 Straßenbenützungsabgabe 2000 in Höhe
von € 173,97 Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2000 in Höhe von
€ 480,69 Lohnsteuer 2001 in Höhe von
€ 1.626,02 Dienstgeberbeitrag 2001 in Höhe von
€ 2.771,03 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2001 in Höhe
von € 317,19 Lohnsteuer 01-07/2002 in Höhe von
€ 661,69 Dienstgeberbeitrag 01-07/2002 in Höhe von
€ 793,79 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-07/2002 in
Höhe von € 77,65 Lohnsteuer 09/2002 in Höhe von
€ 86,92 Dienstgeberbeitrag 09/2002 in Höhe von
€ 92,19 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2002 in Höhe
von € 9,01 Verspätungszuschlag 03/2002 in Höhe
von € 113,21 Lohnsteuer 10/2002 in Höhe von
€ 86,92 Dienstgeberbeitrag 10/2002 in Höhe von
€ 92,19 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2002 in Höhe
von € 9,01 Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe
von € 28,31 Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe
von € 35,31 Lohnsteuer 11/2002 in Höhe von
€ 328,21 Dienstgeberbeitrag 11/2002 in Höhe von
€ 198,20 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2002 in Höhe
von € 19,38 Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2003 in
Höhe von € 350,40 Körperschaftsteuervorauszahlung
04-06/2003 in Höhe von € 350,40 Zwangs- und Ordnungsstrafe
2003 in Höhe von € 72,00 Lohnsteuer 05/2003 in Höhe
von € 86,92 Dienstgeberbeitrag 05/2003 in Höhe von
€ 92,19 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2003 in Höhe
von € 8,61 Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2003 in
Höhe von € 139,20 Lohnsteuer 08/2003 in Höhe von
€ 86,92 Dienstgeberbeitrag 08/2003 in Höhe von
€ 92,19 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2003 in Höhe
von € 8,61 Straßenbenützungsabgabe 2001 in Höhe
von € 348,83 Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2001 in Höhe von
€ 960,01 Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 4.381,72 Verspätungszuschlag 2001 in Höhe von
€ 627,89 Anspruchszinsen 2001 in Höhe von
€ 166,95 Verspätungszuschlag 2001 in Höhe von
€ 433,39 Lohnsteuer 09/2003 in Höhe von
€ 107,88 Dienstgeberbeitrag 09/2003 in Höhe von
€ 115,08 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2003 in Höhe
von € 10,74 Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe
von € 132,20 Eintreibungsgebühren 2003 in Höhe von
€ 587,26 Eintreibungsgebühren 2003 in Höhe von
€ 1,80 Lohnsteuer 11/2003 in Höhe von
€ 227,41 Dienstgeberbeitrag 11/2003 in Höhe von
€ 186,02 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2003 in Höhe
von € 17,36 Säumniszuschlag 1 für 2003 in Höhe
von € 87,63 Zwangs- und Ordnungsstrafe 2003 in Höhe von
€ 72,00 Säumniszuschlag 1 für 2003 in Höhe von
€ 147,03 Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 5.792,88 Lohnsteuer 2002 in Höhe von
€ 87,33 Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von
€ 92,48 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von
€ 9,01 Lohnsteuer 2003 in Höhe von
€ 726,77 Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von
€ 655,99 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von
€ 61,22 Umsatzsteuervorauszahlungen 02-12/2003 in Höhe von
€ 19.458,41.
II. Die
Haftung für Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 13.770,63,
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2003 in Höhe von
€ 15.316,15, Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2004
in Höhe von € 437,00, Säumniszuschlag 1 für
2003 in Höhe von € 241,37, Kapitalertragsteuer 2003 in
Höhe von € 170.000,00, Umsatzsteuervorauszahlung 1-2/2004
in Höhe von € 2.256,23, Säumniszuschlag 1 für
2003 in Höhe von € 3.400,00,
Verspätungszuschlag 02-12/2003 in Höhe von
€ 4.141,23, Säumniszuschlag 1 für 2004 in Höhe
von € 828,25, einen nicht näher dargestellten
Anfechtungsbetrag von € 33.000,00 sowie der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2004 in Höhe von
€ 439,00 wird aufgehoben.
III. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk Wien vom 22. November 2004 wurde der
Berufungswerber (in der Folge Bw.) für folgende, näher bezeichnete
Abgaben und Monate der Jahre 1999 bis 2004 im Gesamtausmaß von €
400.957,44 als Geschäftsführer der Firma I-GmbH zur Haftung
herangezogen:
Körperschaftsteuervorauszahlung
01-03/2002 in Höhe von € 301,81,
Umsatzsteuervorauszahlung 01/2002 in Höhe von € 4.205,42,
Umsatzsteuervorauszahlung 03/2002 in Höhe von € 2.948,29,
Umsatzsteuervorauszahlungen 03-12/2001 in Höhe von
€ 40.870,98, Umsatzsteuervorauszahlung 02/2002 in Höhe
von € 1.160,42, Körperschaftsteuervorauszahlung
04-06/2002 in Höhe von € 437,00, Lohnsteuer 04/2002 in
Höhe von € 176,31, Dienstgeberbeitrag 04/2002 in
Höhe von € 190,89, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2002 in Höhe von € 18,66,
Straßenbenützungsabgabe 1999 in Höhe von
€ 2.178,73, Kraftfahrzeugsteuer 01-12/1999 in Höhe von
€ 1.874,24, Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe
von € 1.017,42, Umsatzsteuervorauszahlung 05/2002 in Höhe von
€ 495,45, Verspätungszuschlag 03/2002 in Höhe
von € 336,43, Säumniszuschlag 1 für 2002 in
Höhe von € 84,11, Körperschaftsteuervorauszahlung
07-09/2002 in Höhe von € 876,00,
Umsatzsteuervorauszahlung 07/2002 in Höhe von € 3.678,51,
Eintreibungsgebühren 2002 in Höhe von € 1.027,52,
Eintreibungsgebühren 2002 in Höhe von € 6,24,
Lohnsteuer 08/2002 in Höhe von € 176,31,
Dienstgeberbeitrag 08/2002 in Höhe von € 190,89,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2002 in Höhe von
€ 18,66, Straßenbenützungsabgabe 2000 in Höhe
von € 362,44, Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2000 in Höhe von
€ 1.001,44, Lohnsteuer 2001 in Höhe von
€ 3.550,367, Dienstgeberbeitrag 2001 in Höhe von
€ 5.847,33, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2001 in Höhe
von € 667,43, Lohnsteuer 01-07/2002 in Höhe von
€ 1.3785,53, Dienstgeberbeitrag 01-07/2002 in Höhe von
€ 1.653,74, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-07/2002 in
Höhe von € 161,77, Lohnsteuer 09/2002 in Höhe von
€ 181,09, Dienstgeberbeitrag 09/2002 in Höhe von
€ 192,06, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2002 in Höhe
von € 18,78, Verspätungszuschlag 03/2002 in
Höhe von € 235,86, Lohnsteuer 10/2002 in Höhe von
€ 181,09, Dienstgeberbeitrag 10/2002 in Höhe von
€ 192,06, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2002 in Höhe
von € 18,78, Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe
von € 58,97, Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe von
€ 73,57, Lohnsteuer 11/2002 in Höhe von € 683,78,
Dienstgeberbeitrag 11/2002 in Höhe von € 412,92,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2002 in Höhe von
€ 40,37, Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2003 in
Höhe von € 730,00, Körperschaftsteuervorauszahlung
04-06/2003 in Höhe von € 730,00, Zwangs- und
Ordnungsstrafe 2003 in Höhe von € 150,00, Lohnsteuer
05/2003 in Höhe von € 181,09, Dienstgeberbeitrag 05/2003
in Höhe von € 192,06, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2003 in Höhe von € 17,93,
Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2003 in Höhe von
€ 730,00, Lohnsteuer 08/2003 in Höhe von
€ 181,09, Dienstgeberbeitrag 08/2003 in Höhe von
€ 192,06, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2003 in Höhe
von € 17,93, Straßenbenützungsabgabe 2001 in
Höhe von € 726,73, Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2001 in
Höhe von € 2.000,03, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 13.770,63, Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 9.128,58, Verspätungszuschlag 2001 in Höhe
von € 1.308,11, Anspruchszinsen 2001 in Höhe von €
347,81, Verspätungszuschlag 2001 in Höhe von
€ 902,89, Lohnsteuer 09/2003 in Höhe von
€ 224,75, Dienstgeberbeitrag 09/2003 in Höhe von
€ 239,76, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2003 in Höhe
von € 22,38, Säumniszuschlag 1 für 2002 in Höhe
von € 275,41, Eintreibungsgebühren 2003 in Höhe von
€ 1.223,46, Eintreibungsgebühren 2003 in Höhe von
€ 3,75, Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2003 in
Höhe von € 15.316,15, Lohnsteuer 11/2003 in Höhe von
€ 473,78, Dienstgeberbeitrag 11/2003 in Höhe von
€ 387,54, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2003 in Höhe
von € 36,17, Säumniszuschlag 1 für 2003 in Höhe
von € 182,57, Zwangs- und Ordnungsstrafe 2003 in Höhe von
€ 150,00, Säumniszuschlag 1 für 2003 in Höhe
von € 306,32, Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2004 in
Höhe von € 437,00, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 12.068,50, Säumniszuschlag 1 für 2003 in Höhe
von € 241,37, Lohnsteuer 2002 in Höhe von € 181,94,
Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von € 192,67,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002 in Höhe von € 18,78,
Lohnsteuer 2003 in Höhe von € 1.514,10,
Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von € 1.366,64,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von
€ 127,54, Umsatzsteuervorauszahlungen 02-12/2003 in Höhe
von € 41.412,35, Kapitalertragsteuer 2003 in Höhe von
€ 170.000,00, Umsatzsteuervorauszahlung 1-2/2004 in Höhe
von € 2.256,23, Säumniszuschlag 1 für 2003 in
Höhe von € 3.400,00, Verspätungszuschlag 02-12/2003
in Höhe von € 4.141,23, Säumniszuschlag 1 für
2004 in Höhe von € 828,25, einer Nachforderung von
€ 33.000,00 sowie der Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2004 in Höhe von € 439,00.
Begründend wurde
ausgeführt, dass "gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung
juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den
von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen haben,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Da der wirksam bestellte
Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person
nicht entrichtet, für diese Abgaben haftet, wenn die bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Der Bw. sei seit 28. Mai 1997
Geschäftsführer der Firma I-GmbH, also einer juristischen Person,
somit gemäß
§ 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen.
Der Bw. sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für Umsatzsteuer sei festzuhalten: Die Umsatzsteuer sei
nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet worden. In diesem Zusammenhang
sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe
darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm
obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (VwGH 18.10.1995,
91/13/0037, 0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die
nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hinzu nicht ausreichen, es sei denn er weise
nach, dass er die Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei
festzuhalten: Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten. Es wäre die Pflicht des Bw. gewesen, für eine
zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Der Bw. habe die Abfuhr der
angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es werde in
diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß
§
78 Abs. 3 EStG für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden
Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen,
verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen
habe. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes
Verhalten zu erblicken (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für andere Abgaben sei festzuhalten: Hinsichtlich
anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen
Person nicht erfolgsneutral sind, sei es Sache des gemäß
§ 80
BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet
habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In der Regel werde nämlich
nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung
der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermögliche. Außerdem treffe den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die
gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den
Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des
Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen
ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er
darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen
Mittel nicht benachteiligt habe (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198 u.a.). Da der Bw.
seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht
nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei
wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für andere Kapitalertragsteuer sei
festzuhalten: Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG schulde der
Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer (= KESt).
Die KESt sei durch Anzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete hafte dem
Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt. Bei inländischen
Kapitalerträgen (siehe § 93 Abs. 3 EStG) sei der Verpflichtete der
Schuldner der Kapitalerträge (§ 95 Abs. 3 Z. 1 EStG).
Die Schuldhaftigkeit sei damit
zu begründen, dass dem Bw. als Vertreter der GmbH Kapitalerträge
zugeflossen seien und sie der Schuldner der Kapitalertragsteuer sei. Da die vom
Bw. vertretene Gesellschaft für die Berechnung und Abfuhr der KESt
gemäß
§ 93 EStG verpflichtet sei, hafte der Bw. als deren
Vertreter für die Nichtentrichtung der KESt."
In der dagegen (und gegen die
dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide) eingebrachten (vom
Masseverwalter verfassten) Berufung vom 31. Jänner 2005 verwies der
Bw. darauf, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Bezirksgerichtes
vom 21. September 2004, GZ. 123/45, das Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet worden sei.
Der Haftungsbescheid werde in
seinem gesamten Inhalt angefochten. Die Abgabenbehörde gründe den
Haftungsbescheid auf der aktenwidrigen Feststellung, dass der Bw. im fraglichen
Abgabenzeitraum verantwortlicher Geschäftsführer der
Abgabenschuldnerin gewesen sei und es werde unterstellt, dass der Bw. ihn
treffende abgaberechtliche Obliegenheiten verletzt hätte.
Dabei werde übersehen,
dass aus dem Steuerakt der Abgabenschuldnerin hervorgehen müsse, dass der
Bw. überhaupt nicht für die Abgabenschuldnerin tätig gewesen sei
und von der Abgabenbehörde erster Instanz dem Bw. vor Erlassung des
Haftungsbescheides keinerlei Bescheide, Aufforderungen oder sonstige steuerliche
Informationen betreffend die Abgabenschuldnerin oder deren Abgabenschulden
zugestellt worden seien.
Dies gehe allein schon daraus
hervor, dass die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bericht vom 6.
August 2002, Steuernummer 123/4567, auf Seite 2 nur den
Geschäftsführer K. angeführt habe und nicht den Bw. Dies
könne nur darin ihre Ursache haben, dass der Bw. gegenüber dem
Finanzamt zu keinem Zeitpunkt in einer Geschäftsführerfunktion
aufgetreten sei, noch Obliegenheiten wahrgenommen habe, die er wahrnehmen
hätte müssen, wäre er tätiger Geschäftsführer
gewesen.
Von Beginn an sei mit dem
zweiten Geschäftsführer vereinbart gewesen, dass der Bw. seine
Geschäftsführertätigkeit nicht ausübe, weshalb der Bw.
für die Abgabenschuldnerin weder Verpflichtungen eingehen habe dürfen
noch eingegangen sei, noch auf dem Firmenkonto Verfügungen getroffen habe,
noch dem Steuerberater der Abgabenschuldnerin Aufträge und Weisungen
erteilen habe können und auch nicht getan habe, noch Personal eingestellt
oder gekündigt habe, noch irgendwelche sonstige Handlungen setzten habe
dürfen, und auch nicht getan habe, welche die Abgabenschuldnerin
verpflichtet hätten.
Auch habe der Bw. keinen
Schlüssel für das Büro der Abgabenschuldnerin gehabt, noch habe
er sich in den Büroräumen aufgehalten - außer es habe
seine Tätigkeit als Fahrer betroffen -. Der Bw. habe auch keinen Einblick
in die Firmenunterlagen erhalten, und überdies auch nicht an den
Gesprächen beim Steuerberater der Abgabenschuldnerin
teilgenommen.
Zusammengefasst habe der Bw.
nur jene Tätigkeit für die Abgabenschuldner ausgeübt, für
die er als Arbeiter - angemeldet bei der WGKK - entlohnt worden sei,
nämlich als LKW-Fahrer.
Bei der Beurteilung des
Sachverhalts sei noch zu berücksichtigen, dass der Bw. nach seiner Einreise
aus Bosnien zur Gründung dieser Gesellschaft und zur Bestellung als
Geschäftsführer von Herrn K. überredet worden sei. Mangels
Kenntnis der deutschen Sprache und der Rechtslage, insbesondere der mit den
Geschäftsführeragenden verbundenen Verpflichtungen und des Fehlens
eines Dolmetschers bei der Vertragserrichtung habe der Bw. Herrn J. K. voll
vertraut. Lediglich im Vertrauen auf Herrn K. sowie mangels eines Verdachts,
Herr K. hätte zu seinem Nachteil Handlungen setzen können, habe der
Bw. zu diesem Zeitpunkt keinerlei Probleme gesehen, Geschäftsführer zu
werden.
In der Folge habe sich der Bw.
um die Firma auch nicht mehr gekümmert, weil nichts Negatives an ihn
herangetragen worden sei und er vor allem auch keine Befugnis im
Innenverhältnis gehabt habe, sich um die Abgabenschuldnerin zu
kümmern, zumal er auch keinen Zugang zu den dafür notwendigen
Unterlagen und Informationen gehabt habe.
Zur Untermauerung werden
nachstehende Beweisanträge gestellt: Einvernahme der Zeugen D.B. und
J. K. zum Beweis, dass der Bw. keine Geschäftsführertätigkeit bei
der Abgabenschuldnerin entfaltet habe und zu keinem Zeitpunkt auf die
finanziellen und unternehmerischen Belange der Abgabenschuldnerin (ergänzt:
Einfluss) gehabt habe und auch nicht ausgeübt habe, sondern die
Geschäftsführerfunktion nur durch den anderen allein
verfügungsberechtigten Geschäftsführer J. K. ausgeübt worden
sei;
Einvernahme eines informierten
Vertreters der Bank zum Beweis dafür, dass der Bw. keine
Verfügungsmacht am Geschäftskonto der Abgabenschuldnerin gehabt
habe;
Einvernahme eines informierten
Vertreters der Wiener Gebietskrankenkasse zum Beweis dafür, dass der Bw.
keine An- und Abmeldungen von Arbeitern der Abgabenschuldnerin vorgenommen habe
und auch bei Zahlungsrückständen nicht vorgesprochen habe und auch
sonst keine Handlungen gesetzt habe, die er setzen hätte müssen,
hätte er die Geschäftsführertätigkeit im
Außenverhältnis wahrgenommen.
Es werde daher der Antrag
gestellt, den Haftungsbescheid vom 22. November 2004 aufzuheben und das
Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, das beantragte Beweisverfahren
durchzuführen und neuerlich zu entscheiden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 2. Februar 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass
gemäß
§ 18 GmbH-Gesetz die GmbH durch den
Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten
werde. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer werde auch die Pflicht
zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Sind
mehrere Geschäftsführer gleichzeitig bestellt, ist eine Aufteilung der
einzelnen Agenden untereinander zulässig. Dies enthebe jedoch denjenigen
Geschäftsführer, der mit der Erledigung der abgabenrechtlichen
Pflichten nicht betraut ist, nicht von seiner Verpflichtung, den jeweils anderen
zu überwachen. Keinesfalls könne die
Geschäftsführertätigkeit soweit eingeschränkt werden, dass
der Geschäftsführer mit Vertretung ohne Geschäftsführung,
sohin mit Vollmacht ohne Auftrag, dastehe. Eine Vereinbarung, durch die ein
Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung
ausgeschlossen würde, sei unwirksam. Die Feststellungen, dass der Bw. der
deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, er keine Kenntnis der
Rechtslage gehabt hätte, dass er Herrn K. voll vertraut habe, und dass bei
Vertragserstellung kein Dolmetscher anwesend gewesen wäre, könne als
haftungsentlastender Einwand nicht akzeptiert werden. Die Finanzbehörde
habe als Gläubiger (sowie alle anderen Gläubiger auch) auf eine
Vertragserstellung zwischen den einzelnen Vertragspartner keine
Einwirkungsmöglichkeit. Der Bw. sei seit 28. Mai 1997 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht. Es wäre ihm
ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
über die Verpflichtungen eines Geschäftsführers kundig zu machen.
Hinsichtlich der
Ausführungen, dass nicht alle Grundlagenbescheide zugestellt worden seien,
werde angemerkt, dass diese mit gesonderter Post (ergänzt: von der
Abgabenbehörde erster Instanz) zugestellt worden seien. Eine Erledigung der
Berufung gegen die Abgabenbescheide sei jedoch erst nach Anerkennung der Haftung
möglich.
Mit Schreiben vom 21. Februar
2005 brachte der Vertreter des Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung vom 31. Jänner 2005 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ein.
Mit Eingabe vom 29. November
2005 (die dem Finanzamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und
allfällige Stellungsnahme übermittelt wurde) brachte der Bw.
ergänzend vor, dass er das Schuldenregulierungsverfahren voraussichtlich
nur erfüllen könne, wenn er hinsichtlich der Forderungen des
Finanzamtes eine Lösung finde, die ein rasches Ende des Verfahrens zur
Folge habe und für den Fall der Feststellung der Haftung die Steuerschuld
nicht höher als € 40.000,00 bis € 70.000,00 sei, sodass
er davon innerhalb der 7-Jahresfrist die 10 % Mindestquote erfüllen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist, dass der Bw. in
der Zeit ab 28. Mai 1997 bis Konkurseröffnung ebenso wie Herr J. K. als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I-GmbH in das Firmenbuch
eingetragen war.
Aufgrund der Tatsache, dass mit
Beschluss des Handelsgerichtes vom 13. Februar 2004, GZ. 789/12, über die
Firma I-GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde und schließlich mit
Beschluss des Handelsgerichtes eine Quote von 4,4761 % festgelegt wurde, wird
die Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben bei der
Primärschuldnerin in dem die Quote übersteigenden Ausmaß
bestätigt.
Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 13. September 2004, GZ. 123/45, wurde über das
Vermögen des Bw. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der
Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 wurde am 22. November 2004
erlassen, wobei die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben vom Finanzamt
im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet worden sind.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Wenn der Bw. ausführt, die
Abgabenbehörde hätte ihn aktenwidrig als verantwortlichen
Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin gesehen, er wäre
überhaupt nicht für die Abgabenschuldnerin tätig gewesen, als
Geschäftsführer ist nur Herr K. aufgetreten, darf darauf hingewiesen
werden, dass die Abgabenbehörde erster Instanz richtigerweise die nach
außen vertretungsbefugten Geschäftsführer (laut Firmenbuch war
dies auch der Bw.) zur Haftung herangezogen haben. Sind wie im vorliegenden Fall
mehrere Geschäftsführer gleichzeitig bestellt, ist eine Aufteilung der
die Gesellschaft betreffenden Agenden untereinander zulässig. Dies enthebt
jedoch denjenigen Geschäftsführer, der mit der Erledigung der
abgabenrechtlichen Pflichten nicht betraut ist, nicht von seiner Verpflichtung,
den jeweils anderen zu überwachen. Keinesfalls kann die
Geschäftsführertätigkeit soweit eingeschränkt werden, dass
der Geschäftsführer mit Vertretung ohne Geschäftsführung,
sohin mit Vollmacht ohne Auftrag, dasteht. Eine Vereinbarung, durch die ein
Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung
ausgeschlossen würde, ist unwirksam.
Dem Argument, der Bw. hätte keine Funktion
ausgeübt bzw. es wäre mit dem zweiten Geschäftsführer
vereinbart gewesen, dass er seine Geschäftsführerfunktion nicht
ausübe ist zu entgegnen, dass das Einverständnis eines
handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als
Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die
operative Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben, ihn nicht von der
Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
befreit. Die Untätigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers
führt zu einem Verschulden an der Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob der handelsrechtliche
Geschäftsführer Grund hatte, zu zweifeln, ob der faktische
Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht (VwGH 24.2.2004,
99/14/0278). Ein für die Haftung eines Geschäftsführers
relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der
Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche
Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden
gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als
Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche
Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige
Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Auch wenn
eine Person nur formell die Geschäftsführerfunktion einer GmbH
übernommen hat und auf die tatsächliche Geschäftsführung
keinen Einfluss nimmt, haftet sie voll für die Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097). Auch wenn der verantwortliche
Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person
überträgt bzw. wie vorliegend überhaupt nicht wahrnimmt, wird er
dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen
Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach
§ 9 BAO führen kann (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152). Dass der Bw.
seine Kontrollpflichten nicht wahrgenommen hat, ist evident.
Das Fehlen der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu
deren vollständiger Entrichtung kann der Vertreter nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmensituation der Primärschuldnerin darlegen.
Reichen die liquiden Mittel
einer Gesellschaft nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der
Geschäftsführer deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht
wenigstens anteilig befriedigt und somit benachteiligt hat, erstreckt sich seine
Haftung nur dann lediglich auf jenen Betrag, der bei gleichmäßiger
Behandlung aller Schulden der Abgabenbehörde zugekommen wäre, wenn er
diesen Betrag konkret beziffert und belegt (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger der
GmbH - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an den Bund als
Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem
Geschäftsführer.
Zwar hat der zweite
Geschäftsführer im haftungsrelevanten Zeitraum offensichtlich
Löhne ausbezahlt, woraus abgeleitet werden kann, dass liquide Mittel
vorhanden gewesen sind. Eine anteilige Begleichung von Abgabenschulden ist
jedoch laut Akt ebenso wenig erfolgt wie eine Darstellung der Einnahmensituation
der vertretenen GesmbH oder ein Nachweis einer Gleichbehandlung der
Gläubiger.
Hinsichtlich der Lohnsteuer
ergibt sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber für den
Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer
von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu
berechnen, einzubehalten und abzuführen hat. Wird die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher
Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als
Haftender führt.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die
Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches -
die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin
und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche
Pflichtverletzung des Bw. - vor der Konkurseröffnung der Firma I-GmbH
verwirklicht worden sind, somit die Haftung dem Grunde nach zu recht
besteht.
Zu den einzelnen
Haftungsbeträgen ist festzuhalten, dass für Abgaben mit
Fälligkeitstag nach dem 13. Februar 2004, dem Tag der Eröffnung des
Konkurses über die Firma I-GmbH, eine Haftung der Geschäftsführer
nicht mehr in Betracht kommt, da ab diesem Tag die abgabenrechtlichen Pflichten
vom Masseverwalter wahrzunehmen gewesen waren. Damit kommt eine Haftung für
Umsatzsteuervorauszahlung 1-2/2004 in Höhe von € 2.256,23,
Säumniszuschlag 1 für 2003 in Höhe von € 3.400,00,
Verspätungszuschlag 02-12/2003 in Höhe von € 4.141,23,
Säumniszuschlag 1 2004 in Höhe von € 828,25, ein
Anfechtungsbetrag in Höhe von € 33.000,00, Säumniszuschlag 1
für 2003 in Höhe von € 241,37 sowie der
Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2004 in Höhe von
€ 437,00 aus dem Blickwinkel der abgabenrechtlichen Verantwortung zum
Zeitpunkt der Fälligkeit für den Bw. nicht in Betracht.
Zudem scheint die Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 13.770,63, die
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2003 in Höhe von
€ 15.316,15 sowie die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2004
in Höhe von € 439,00 nicht mehr im Rückstand offen aus.
Weiters haben sich zwischenzeitig die Beträge am Abgabenkonto an
Umsatzsteuervorauszahlungen 03-12/2001 in Höhe von € 40.870,98
auf € 37.065,20, an Lohnsteuer 2001 in Höhe von
€ 3.550,367 auf € 3.387,54, an Dienstgeberbeitrag 2001 in
Höhe von € 5.847,33 auf € 5.772,98, an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 2001 in Höhe von € 667,43 auf
€ 660,82, an Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2003 in
Höhe von € 730,00 auf € 290,00 sowie an
Umsatzsteuervorauszahlungen 02-12/2003 in Höhe von € 41.412,35
auf € 40.538,35 reduziert, wodurch die Haftungssumme ebenfalls
verringert wurde.
Von der Abgabenbehörde
erster Instanz wurde richtig ausgeführt, dass die gemäß
§
95 Abs. 2 EStG der Empfänger der Kapitalerträge die
Kapitalertragsteuer schuldet. Die Kapitalertragsteuer ist durch Anzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei inländischen
Kapitalerträgen (siehe § 93 Abs. 3 EStG) ist der Verpflichtete der
Schuldner der Kapitalerträge (§ 95 Abs. 3 Z. 1 EStG). Die
Schuldhaftigkeit wird damit begründet, dass dem Bw. als Vertreter der GmbH
Kapitalerträge zugeflossen sind und sie der Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist. Da die vom Bw. vertretene Gesellschaft für die
Berechnung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 93 EStG
verpflichtet ist, haftet der Bw. als deren Vertreter für die
Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer.
Dass grundsätzlich eine
Haftung des Bw. für die Kapitalertragsteuer 2003 im Betrag von
€ 170.000,00 besteht, wurde oben ausgeführt und steht außer
Zweifel. Der Bw. hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass er lediglich als
LKW-Fahrer für die GesmbH unterwegs war, somit nur auf dem Papier
Geschäftsführer der Firma I-GmbH gewesen ist. Der tatsächlich
handelnde Geschäftsführer der GesmbH ist Herr J. K. gewesen. Die
beantragte Einvernahme der Zeugen zu diesem Beweisthema erscheint - da an
den diesbezüglichen Angaben nicht gezweifelt wird - obsolet. Aufgrund
des mangelnden Einblickes in die Buchhaltung und der Tatsache, dass über
das Vermögen des Bw. das Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt
worden ist, im Rahmen dessen Zuflüsse, wie sie aufgrund der Höhe der
am Abgabenkonto aufscheinenden Kapitalertragsteuer 2003 von
€ 170.000,00 zu schließen wären, an den Bw. in diesem
Ausmaß nicht nachvollziehbar gewesen sind, erscheint es im Rahmen des
Ermessens angebracht, diesen Betrag aus dem Haftungsvolumen auszuscheiden, nicht
zuletzt, da der Bw. - wie aus zahlreichen Finanzstrafverfahren gegen den
anderen Geschäftsführer ersichtlich - mit den steuerlichen
Agenden der GesmbH nichts zu tun gehabt hat und den finanziellen Vorteil
offensichtlich der andere Geschäftsführer gezogen hat.
Somit verbleibt ein errechneter
maximaler Haftungsbetrag von € 151.764,44, der um die vom
Konkursgericht festgelegte Quote von 4,4761 % zu reduzieren war und einen
möglichen Haftungsbetrag von € 144.971,31 ergibt.
Im Rahmen der Ermessensübung war zu
berücksichtigen, dass dem Bw. aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse, der
mangelnden Kenntnis der Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers,
der durch mehrere Finanzstrafverfahren nachgewiesenen Malversationen des zweiten
Geschäftsführers sowie dessen offensichtlicher krimineller Energie nur
ein geringes Verschulden anzulasten war. Da es auch im öffentlichen
Interesse gelegen ist, eine Existenz nicht zu zerstören, erscheint bei
Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine Kürzung der
verbleibenden haftungsrelevanten Abgaben um etwa 53 % (inklusive der vom
Konkursgericht festgelegten Quote von 4,4761 %) auf einen Haftungsbetrag von
insgesamt € 72.846,13 - die einzelnen Beträge sind im
Spruch näher dargestellt - vertretbar. An den im angefochtenen
Bescheid angeführten Fälligkeitstagen tritt keine Änderung
ein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Haftungzwei GeschäftsführerFinanzvergehen eines Geschäftsführerskeine Einbindung in Geschäftsführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0666-W/05
- Stammnummer
- 20143
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF