Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100676/2013
Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 1 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Wolfgang Aigner, Mag. Martin Saringer und Mag. Claudia Melchert-Strohmaier über die Beschwerde der A-GmbH, A-Straße 9, 1XXX Wien, vertreten durch i-tax Steuerberatungs-GmbH, Triesterstraße 14, 2351 Wiener Neudorf, vom 23. Jänner 2013, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Jänner 2013, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Kapitalgesellschaft, gegründet am 15. Jänner 2001. Der Unternehmensgegenstand war in den Streitjahren der nahezu ausschließliche Handel mit Mikroprozessoren (Central Processing Unit (=CPU)). Die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der GmbH ist Gf.. Die Sitzadresse war 1ZZZ Wien, A-Gasse 3/5. Dienstnehmer bei der Bf. waren DN.1 von Februar 2001 bis Februar 2002 und DN.2 von Februar 2002 bis Beginn 2003.
Zu den Lieferfirmen zählten die Fa. L1-GmbH mit dem geschäftsführenden Gesellschafter I.Ab. und die Fa. L2-GmbH. Bei der L2-GmbH war der ursprüngliche geschäftsführende Gesellschafter M.S.; der nachfolgende Eigentümer/Geschäftsführer war F.M..
Mit dem Bericht gemäß § 150 BAO betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für das Jahr 2001 vom 18. Jänner 2007 (=PB) stellte die Großbetriebsprüfung (Groß-Bp) fest, dass bei einem Umsatzsteuerkarussell d
ie
Bf. als im Prüfungszeitraum fungierende "
Buffer" die Aufgabe der Durchleitung der über den "Broker" lukrierten Vorsteuer an den die korrespondierende Umsatzsteuer nicht abführenden "Missing Trader" gehabt hätte. Die "Missing Traders" wären die Firmen L1-GmbH und L2-GmbH. "Broker" wären die Firmen C-GmbH und D-GmbH.
Angefochten sind die im Gefolge der Prüfung der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 samt Nachschau (=USt-Nachschau) für
Jänner bis Dezember/2002 ergangenen Umsatzsteuer-und Körperschaftsteuerbescheide jeweils für die Jahre 2001 und 2002 vom 14. Jänner 2013. Strittig ist, ob
27.932.440,41 S/ 2.029.929,61 € für das Jahr 2001 und 20.216.474,51 € für das Folgejahr als gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 abzugsfähige Vorsteuer anzuerkennen sind. Auf das zu einem der beiden Broker ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014, 2009/13/0172,
sei verwiesen.
D
en angefochtenen Bescheiden vom 14. Jänner 2013 ging ein UFS-Bescheid voraus, mit dem der UFS die Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002 gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben hatte. Grundlage für die Erstbescheide waren
die Niederschrift der Groß-Bp gemäß § 149 Abs.1 BAO vom 16.Oktober 2006 (=NS) und der Bericht gemäß § 150 BAO vom 18. Jänner 2007 (=PB)
.
In der Präambel der zuvorgenannten Niederschrift wurde
bezüglich des Sachverhalts und die Standpunkte der Verfahrensparteien auf die Schreiben der Groß-Bp vom 15. Juni 2004, 23. Juni 2005 (i.V.m. 25. August 2005) und 8. Mai 2006 sowie die Bf.-Schreiben vom 15. März 2005 und 15. November 2005 verwiesen.
In der Groß-Bp-Niederschrift
vom 16. Oktober 2006 (=NS) wurde den Eingangsfakturen der L2-GmbH mit Ausstellungsdatum nach dem 19. Juni 2001 die Anerkennung als Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994
wegen Fehlens des in § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 angeführten Rechnungsmerkmals [
Identität des liefernden und rechnungsausstellenden Unternehmens] ab diesem Datum versagt. Auf die zur Rechtsansicht der Außenprüfung bezüglichen Darstellung im Schreiben vom 15. Juni 2004 sowie auf die EuGH-Urteile vom 6.Juli 2006, C-439/04 „Axel Kittel“ und 21. Februar 2006 C-255/02 „Halifax plc.“ wurde verwiesen.
Zur Rechtsansicht des geprüften Unternehmens [als Begründung für das Begehren auf Anerkennung des V
orsteuerabzugs aus den Eingangsrechnungen der L2-GmbH in voller Höhe] verwies die Groß-Bp in der Niederschrift über die Schlußbesprechung
auf das zur Niederschrift beigelegte Schreiben vom 16. Oktober 2006 ("
Niederschrift vom 16. Oktober 2006"), in dem zur
Rechtsansicht des geprüften Unternehmens
a
uf die
Bf.-Schreiben vom 15. März 2005 und 15. November 2005 verwiesen und hinzugefügt wurde, dass für diese Niederschrift die folgenden Punkte
herauszustreichen seien:
"Wissen oder wissen müssen“
[über die Hinterziehung von Umsatzsteuern durch vor- bzw. nachgelagerte Unternehmen]:
Gf. verneinte, diesbezüglich etwas gewußt zu haben, bestritt, dass sie über die Hinterziehung von Umsatzsteuern durch vor- bzw. nachgelagerte Unternehmen "wissen musste und und konnte" und führte für den Fall des Nachweises der von der Abgabenbehörde behaupteten Umsatzsteuermalversationen und Karussellbetrügereien ins Treffen, dass die Geschäftsführerin der Bf. durch die Tätergruppe ohne Einbindung der Gf. in Details benutzt worden wäre. Dafür spreche - so Gf.- massiv der unterlassene Versuch, das in der Bf. erwirtschaftete Barvermögen der Bf. möglichst schnell zu entziehen. Dieser Umstand hätte
die Behörde erst in die Lage versetzt, mit Sicherstellungsauftrag der Bf.- Bankguthaben habhaft zu werden. Gf. habe versucht,
möglichst konstruktiv an der Klärung des Sachverhalts
mitzuwirken.
Die Abgabenbehörde selbst stelle fest, dass die
Waren, die im vermeintlichen Betrug verhaftet gewesen sein sollen,
zum Marktpreis gehandelt worden wären.
Die mangelnde Vergleichbarkeit des Wissenstand in der Öffentlichkeit an sich betreffend sog. Umsatzsteuermalversationen und
Karussellbetrügereien im Jahr 2006 mit jenem im Jahr 2001
werde dadurch, dass die Behörde offensichtlich im Jahr 2001 ebenso nicht den heutigen Kenntnisstand gehabt hätte [USt-Nachschau für Jänner bis Juni 2001 vom 9. November 2001 bei genau denselben Symptomen, ohne
Beanstandungen gebracht zu haben], untermauert.
Die Behörde habe wesentliche und verfahrensbedeutsame Beweisanträge der steuerlichen Vertretung abgelehnt. Beantragte Zeugeneinvernahmen wären nicht durchgeführt worden. Die Bf. habe die offensichtliche Manipulation von Zeugenaussagen festgestellt. Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs wäre dadurch massiv verletzt worden.
Rechnungsaussteller - lieferndes Unternehmen (§ 11 UStG)
: An Einwendungen der Gf. zu diesem Punkt wurde festgehalten, dass die steuerlich vertretene Bf. der
Abgabenbehörde den Sachverhalt, wie er sich Gf. dargestellt hätte, mehrfach
dargelegt hätte. L2-GmbH wäre vom Anfang bis zum Ende der abgabenbehördlich untersuchten Geschäftsbeziehung Vertragspartnerin der Bf. gewesen.
F.M. hätte
M.S. im Beisein von Gf. dazu
b
evollmächtigt, weiter für die L2-GmbH gegenüber der Bf. tätig zu werden. In weiterer Folge wäre die L2-GmbH gegenüber verschiedensten Speditionen aufgetreten. Die Vertretung hätte teils F.M., teils M.S. wahrgenommen (vgl. diverse Zeugenprotokolle). Durch die
Eingangsrechnungen der L2-GmbH und die Warenübergabe von F.M. oder M.S. im Namen der L2-GmbH bedingt wäre es Gf. unmöglich gewesen, die Nichtidentität des rechnungsausstellenden Unternehmens mit dem liefernden Unternehmen zu erkennen
.
Mit dem Prüfbericht beschrieb die Groß-Bp unter Pkt.7.22.ff PB die einzelnen Phasen des Karussellbetrugs wie folgt:
Pkt. 7.22. PB: 1.
Phase [
Handel mit „verbilligten“ CPUs]:
Bereits
im Februar 2001 sei mit dem CPU-Weiterverkauf am österreichischen Markt begonnen worden. Gf. habe mit
dem geschäftsführenden Gesellschafter der zu dieser Zeit gegründeten
L1-GmbH bereits ein langjähriges, freundschaftliches Verhältnis verbunden. Gf.-Angaben zufolge hätte I.Ab. Gf. aufgrund dessen, da
ss diese durchblicken habe lassen, sich selbständig zu machen,
schon vor der Gründung immer wieder Geschäftsangebote gemacht.
Die Vermittlung des Büros für die Bf. wäre
über I.Ab. erfolgt.
Gf. sei die Geschäftsausübung der L1-GmbH zwar suspekt gewesen (NS 14. Jänner 2003), trotzdem
habe sie
CPUs von dieser Firma
bis Anfang Juli 2001 bezogen.
Nach der Einstellung der L1-GmbH-Tätigkeit im Juli 2001 als Folge
einer abgabenbehördlichen
Überprüfung der L1-GmbH mit dem Ergebnis der
Aufdeckung der dortigen Unregelmäßigkeiten bei der USt.-Abfuhr
habe die Bf. für ihren einzigen CPU-Lieferanten lückenlosen Ersatz in Gestalt der L2-GmbH gefunden.
Der L2-GmbH-Gründer im Mai 2001 -
M.S. -
sei nicht mehr auffindbar; seine Identität sei bis dato ungeklärt. Bereits im Juni 2001 wären alle Gesellschaftsanteile der L2-GmbH an
F.M. abgetreten worden. F.M. wäre
auch als Geschäftsführer eingesetzt worden. Eigenen Angaben zufolge wäre F.M. für diese Tätigkeit von I.Ab. angeworben worden und hätte nur Hilfs- und Botendienste verrichtet. Die protokollierte F.M.-Zugabe vom 20. Jänner 2003,
sich mit Computerkomponenten nicht auszukennen, erscheine wegen der in einem Protokoll dargestellten Lebensführung des F.M. (u.a. Verbüßen einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Drogenschmuggels) mehr als glaubhaft.
Nach den Eingangsrechnungen habe die L2-GmbH CPUs an die Bf.
von Juni 2001 bis September 2002 [bis durch Prüfungshandlungen die USt-Malversationen aufdeckt werden hätten können] geliefert.
L2-GmbH wäre von Gründung an nur für Betrugszwecke bestimmt gewesen und habe die Aufgabe gehabt
,
offiziell als CPU-Importeur zu fungieren.
Die Ware sei auf den Importpapieren mit nur rund 1/20 vom Marktwert angegeben worden.
Zwecks Vortäuschung eines normalen Geschäftsbetriebs wären Deckungsrechnungen mit einem geringen Aufschlag auf den unterfakturierten CPU-Eingangswert an beliebige österreichische Adressaten ausgestellt worden. Diese hätten jedoch
keine
Faktura und keine Ware erhalten. Ihnen wäre nichts über die L2-GmbH bzw. deren Geschäfte bekannt gewesen.
Für die Finanzverwaltung sei die L2-GmbH mit der Meldung von
Umsatzsteuerzahllasten in geringer Höhe
zunächst nicht weiter auffällig gewesen.
Die Bf. scheine nicht als Kunde im Rechnungswesen der L2-GmbH auf und habe von den in ihr Rechenwerk aufgenommenen Eingangsrechnungen mit dem annähernd dem Marktwert der gehandelten CPUs den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die Organisation habe mit jedem Umsatz
d
adurch, dass sich die Bf. von dem in ihrer Rechnung aufscheinenden höheren Warenwert die Vorsteuer vom Fiskus erstatten habe lassen und die L2-GmbH nur von einem Bruchteil des Warenwertes die Umsatzsteuer abgeführt habe, eine Spanne in Höhe der Differenz dieser Werte lukrieren können. In Hinblick darauf, dass d
iese Differenz teils als „Gewinn“ vereinnahmt, teils zur Preisvorteilv
erschaffung gegenüber anderen Anbietern verwendet worden sei, sei die Bf. somit zum CPU-Anbot zu konkurrenzlos günstigen Konditionen
in der Lage gewesen. So würden sich die steigenden Umsätze erklären.
Im Zeitraum Februar 2001 bis Jahresende 2001 wären mehrere Abnehmer durch die Bf. mit Ware versorgt worden. Der Großteil des Umsatzes sei mit 2
Händlern [C-GmbH, D-GmbH]
bestritten worden.
Pkt.7.23 PB: 2.Phase [Umsatzsteuerkarussell]:
Ab Beginn 2002 habe die Bf. fast ausschließlich die beiden Großhändler bis zur Aufdeckung des Betrugsszenarios im September 2002 beliefert. In diesem Zeitraum wären das Inlandsgeschäft und die Exportgeschäfte
über diese beiden Unternehmen abgewickelt worden. Aufbauend auf der Kette L2-GmbH-Bf.-C-GmbH/ D-GmbH sei ein
Karussell installiert worden. Diese Exportgeschäfte wären mit
versiegelten Packungen mit je 288 CPUs
Inhalt ("Sealed Boxes" (=Boxes)) betrieben worden. Das Box-Handelsziel wäre das Lukrieren von Vorsteuern gewesen.
Den vorliegenden Ausgangsrechnungen und Zollpapieren zufolge sei die
an die Firmen C-GmbH und D-GmbH
gelieferte Ware an die A-Ltd. weiter verkauft worden.
Abfragenergebnissen von Wirtschaftsauskunftsdiensten zufolge sei A-Ltd. eine Briefkastenfirma ohne eigenen Geschäftsbetrieb mit Sitz an der Adresse einer Rechtsanwaltskanzlei in N.. In Zypern bestehe kein Telefoneintrag für die A-Ltd. samt Vorstand. Gf. habe der C-GmbH/ D-GmbH im Vornhinein die A-Ltd. als Abnehmerin genannt. Tatsächlich sei die Ware nachweislich nie nach Zypern gelangt, sondern sei im Auftrag der Tätergruppe nur in die Slowakei transportiert worden. Dort sei sie mit neuen Zollpapieren ausgestattet und wieder an die damalige Bf.-Adresse in 1ZZZ Wien verbracht worden. Dort hätten I.Ab. und Bruder S.Ab. die Ware gemäß den Angaben von Botendienstfahrern und Speditionsangestellten
entgegengenommen.
Beim Reimport wären die Boxes nach dem bereits oben dargestellten Schema stark unterfakturiert worden, um den Warenwert und die damit verbundene Einfuhrumsatzsteuer niedrig zu halten. Die als Importeur aufgetretene
L2-GmbH
habe die Ware mit dem unterfakturierten Wert in die Bücher aufgenommen und auf den Papieren zum Grenzübertritt als USA-Import dargestellt.
In der Folge wären nach dem bereits bekannten Schema fingierte Ausgangsrechnungen in die Buchhaltung aufgenommen worden.
Die Bf. habe die reimportierte Ware tatsächlich erhalten. In den die L2-GmbH als Lieferant ausweisenden Eingangsrechnungen sei ein um ein Vielfaches höherer Warenwert ausgewiesen. Die Bf. habe den Vorsteuerabzug vom bezahlten
Bruttobetrag der Rechnungen geltend gemacht. Mit der Nichtabfuhr der korrespondierenden Umsatzsteuer (bzw. nur jener aus den betragsmäßig ungleich geringeren Deckungsrechnungen) durch die L2-GmbH
komme es zum Systembruch.
Mit der daraufhin abermaligen Box-Weiterlieferung
mit fremdüblichen Bf.-Aufschlag auf den höheren Wert an die C-GmbH/ D-GmbH sei das Karussell erneut in Gang gesetzt worden. Der Typologie eines Karussellbetruges entsprechend wären die Boxes immer wieder in den Kreislauf eingebracht worden, um Vorsteuern zu lukrieren, denen bei der L2-GmbH keine entsprechenden Umsatzsteuerzahllasten gegenübergestanden seien.
In manchen Fällen wäre der Warentransport in die Slowakei und zurück in die A-Gasse innerhalb eines Tages durchgeführt worden. Mit der Lieferung zur Bf. sei dieselbe Ware neuerlich im Kreislauf gewesen.
Die gesamte logistische Abwicklung sei im Auftrag eines Bekannten von I.Ab. und S.Ab., V.F. erfolgt. Dieser habe
die Speditionen angewiesen und bar bezahlt
. Die Speditionsrechnungen seien auf die A-Ltd. ausgestellt worden. Der Mikrochips-Kreislauf sei vom Zollamt in einer Vielzahl von Fällen belegmäßig nachvollziehbar und dokumentierbar gewesen.
Nach Darstellung des Betrugsschemas in einem Schaubild und der Erläuterung der Karussellfunktionsweise
anhand eines fiktiven Zahlenbeispiels
hielt die Groß-Bp fest, dass der Zweck der Karussellgeschäfte im Lukrieren von Vorsteuerguthaben in betrügerischer Absicht gelegen wäre. Zwar ergebe sich der
tatsächliche Bf. - Gewinn aus den Geschäften - 696.669,30 € -
rechnerisch aus der Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreis, wirtschaftlich gesehen handle es sich jedoch um einen entsprechenden Anteil aus den Vorsteuern.
Pkt. 7.24 PB Keine Ahnungslosigkeit der Gf. bei Einbindung in das Karussell: Unter diesem Punkt legte die Groß-Bp dar, den Umstand,
dass Gf. die Hintermänner des Umsatzsteuerbetruges (= USt-Betruges) und deren Absichten gekannt habe,
als erwiesen
anzunehmen, und nannte an Indizien für eine Bf.-Verknüpfung mit der Tätergruppe wie folgt:
Gf. habe I.Ab. persönlich gekannt, sei bereits langjährig mit ihm befreundet gewesen und habe von der Firmengründung an mit ihm zusammengearbeitet. Trotz Einstufung der L1-GmbH gemäß Gf.-Aussagen als suspekt sei eine fünfmonatige Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH gepflegt worden, welche erst nach Ausscheiden der L1-GmbH wegen steuerlicher Probleme als Lieferant beendet worden sei. L2-GmbH habe L1-GmbH nahtlos als Lieferant ersetzt. Im Umfeld der L2-GmbH sei wieder I.Ab. aufgetreten.
Gf. habe C-GmbH und D-GmbH nachweislich die zypriotische Briefkastenfirma A-Ltd. als Abnehmerin jener von ihr gelieferten Boxes, mit denen der USt-Betrug durchgeführt wurde, genannt (vgl. z.B. Zg.-NS G.D., Einkaufsleiter der C-GmbH, 26. Februar 2003, R.R., Angestellter bei der D- GmbH). Einer weiteren Zeugenaussage zufolge habe Gf. ihren Kunden sogar I.Ab. als A-Ltd.-Vertreter vorgestellt (NS. S.Af., Angestellte bei der D-GmbH).
Der als Karussell-Drahtzieher auf internationaler Ebene geltende R.M. stehe hinter der A-Ltd. und kenne eigenen Aussagen zufolge die bei ihm auf Zypern gewesene Gf. (NS 5. Mai 2006).
Die Bf.-Sitzadresse Top 5 (in weiterer Folge kurz Top 5) und die Wohnadresse des R.M. Top 18 (in weiterer Folge kurz Top 18) wären im Haus A-Gasse 3 gewesen. Mehreren Zeugenaussagen zufolge hätten auch I.Ab. und vermutlich auch M.S. Top 18 benutzt. Zwar bestreite Gf., Kenntnis von dieser Wohnung gehabt zu haben, jedoch wären der Aussage der Freundin des I.Ab., C.H., zufolge die Büroschlüssel fallweise in Top 18 aufbewahrt und über Gf.-Anruf von I. Ab. nach unten gebracht worden (NS C.H. 11. September 2003); somit könne das Gf.-Wissen von der Wohnung der Tätergruppe als erwiesen angenommen werden.
l.Ab. habe sich Zeugenaussagen zufolge teilweise im Bf.-Büro aufgehalten, habe zusammen mit seinem Bruder S.Ab. die über die Slowakei rückgelieferten Boxes im selben Haus übernommen und habe auch den Botenfahrer F.H. für den Pakettransport von der Bf. zur C-GmbH/D-GmbH geworben (NS F.H. 9. September 2003).
S.Ab. solle auf einen Hausbewohner den Eindruck gemacht haben, der Bf.-Chef gewesen zu sein. Der S.Ab.-Pkw sei des Öfteren nachweislich auf den Bf.- Abstellplätzen abgestellt gewesen (NS N.S., Gatte der Hausmeisterin, 13.Jänner 2003).
Ab Mitte Mai 2002 habe die Bf. den Bruttoeinkaufspreis der Chips- unter Umgehung ihres angeblichen Lieferanten L2-GmbH - direkt auf ein zypriotisches Bankkonto der A-Corp., Zypern, bezahlt. Machthaber der A-Corp. sei wieder R.M. gewesen.
Für die Groß-Bp finde sich die einzig schlüssige Erklärung für die Überlassung von ca. 3% des Nettoumsatzes an C-GmbH/ D-GmbH,obwohl die Bf. dieses Geschäft auch selbst hätte machen können, zumal sie den Unternehmen auch einen Abnehmer (A-Ltd.) für die von ihr gelieferten Waren genannt habe und die Margen im CPU-Handel immer geringer würden, in der Bf.- Rolle als Buffer.
Im Karussell sei der Bf. die Aufgabe der Durchschleusung der vom Broker lukrierten Vorsteuer an den Missing Trader zugekommen. Im Falle des Bf.-Box-Exports wären bei der Bf. Vorsteuerguthaben in auffälliger Höhe entstanden, da der vom Fiskus erstatteten Vorsteuer aus dem CPU-Einkauf aufgrund des steuerfreien Exports - und mangels anderer Geschäfte - keine entsprechende Umsatzsteuer gegenüber gestanden wäre. Die Nachschaltung eines Großhändlers als Exporteur entschärfe dieses Problem insoweit, als bei diesem Unternehmen auf Grund der hohen Umsätze aus dem übrigen (Inlands-) Geschäft große Umsatzsteuerzahllasten anfallen und sich daher selbst bei größeren Exporten noch immer monatliche Zahllasten oder zumindest keine Vorsteuergutschriften in auffälliger Höhe ergeben würden.
Den Eingangsrechnungen zufolge habe die Bf. im Wesentlichen einen einzigen Lieferanten und zwei Abnehmer gehabt. Trotz Handels nahezu ausschließlich eines einzigen Produkts habe die Bf. mit Gf. und nur einer weiteren Arbeitskraft (ab Februar 2002 nur einer Halbtagskraft) einen Umsatz von 191.613.735,11 S (das seien 13.925.113,20 €) bereits im 1.Jahr des Bestehens und 101.761.545,11 € von Jänner bis Oktober des Folgejahres erwirtschaftet. Dieser Umsatzanstieg in Verbindung mit dem Bezug einer in der Branche als betrugsanfällig bekannten Ware von einem neu gegründeten Unternehmen hätte Gf. hellhörig machen müssen.
F.M. habe -klar erkennbar- keine einschlägigen Branchenkenntnisse vorweisen können (NS DN.1 27.April 2006).
DN.1-Angaben zufolge sei Gf. an vorgeschlagenen Kundenkontakten nicht interessiert gewesen, habe ausschließlich die von ihr beigebrachten Kunden (A-Ltd., D-GmbH) beliefern und DN.1 von allen Arbeiten, die Gf. an sich gezogen habe (wie z.B. Schreiben von Rechnungen und Lieferscheinen), fernhalten wollen. Die Retourware sei lange unbearbeitet herumgelegen. Obwohl diese Ware „bares Geld“ gewesen sei, habe DN.1 die Retourware nur erfassen, aber nicht weiter bearbeiten dürfen (NS 27.April 2006).
Pkt.7.3 PB: Die Groß-Bp begründete die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs aus den Eingangsrechnungen der L2-GmbH mit der
Systematik der Umsatzsteuer und EuGH-Urteil vom 6.Juli 2006, C 439/04 "Axel Kittel", dem Erfordernis einer Rechnung gemäß § 11 UStG und dem EuGH-Urteil vom 21.Februar 2006, C-255/02
"Halifax plc.".
Pkt.7.31 PB Systematik der Umsatzsteuer und EuGH Urteil A.Kittel: Die Groß-Bp verwies hinsichtlich des Wesens des Umsatzsteuergesetzes 1994 nach dem
Zitat des
§1 Abs.1 Z.1 UStG 1994 auf die (Kosten-)Neutralität der Umsatzsteuer als leitenden Grundsatz des EG-USt-Rechts (z.B. EuGH 5.Mai 1982, Rs 15/81, „Gaston Schul“, Slg. 1409; 8.März 2001, Rs C-415/98 „Bakcsi“, Slg I-1831; 17.Mai 2001, Rs C-322/99 und C-323/99 „Fischer“, Slg I- 4049), der damit auch Auslegungsgrundsatz für das UStG 1994 (vgl. Doralt-Ruppe, Steuerrecht Band I8, Tz.1208) sei, und legte dar, in der Nichtabführung der Umsatzsteuer durch das 1.Kettenmitglied beide Male
e
ine
bewußte Verletzung dieses
Grundsatzes bei den
Lieferungen in der Unternehmerkette L2-GmbH-Bf.-C-GmbH/D-GmbH
(vgl.Pkt.7.22, 7.23 PB)
erkannt zu haben.
Im Gegensatz zu den Lieferungen in Pkt.7.22 PB, bei denen diese Vorgangsweise der Verbilligung der gelieferten Produkte gedient habe, hätten die Lieferungen unter Pkt.7.23 PB allein dem Lukrieren von Vorsteuern in betrügerischer Absicht gedient. Bei Ausgehen davon, dass die Bf. bzw. die für die Bf. handelnde Person vom Karussellbetrug "wusste oder wissen musste" (Pkt.7.24 PB), stehe der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der L2-GmbH nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil A. Kittel) nicht zu. Damit gehe das Recht auf Versagung des Vorsteuerabzuges einher.
7.32 PB Fehlen des
Erfordernisses einer Rechnung gemäß § 11 UStG: Den
L2-GmbH-Rechnungen fehle das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs.1 Z.1 UStG 1994, weil
L2-GmbH Scheinfakturen an beliebige Adressaten ausgestellt habe und
F.M. die Urheberschaft der von der Bf. verbuchten Eingangsrechnungen
bestreite (NS 20. Jänner 2003). Die protokollierte F.M.-Behauptung betreffend Nichtstammung der von der Bf. verbuchten Eingangsrechnungen von der L2-GmbH werde durch Gf.-Aussagen gestützt, demnach die Bf.-Geschäftsführerin
immer mit M.S. als Lieferanten verhandelt hätte, ohne dass dieser eine Funktion bei der L2-GmbH
nach Abtreten der Gesellschaftsanteile inne gehabt hätte. Bestätigt werde die diesbezügliche Gf.-Kenntnis durch den in den beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen vorgefundenen
L2-GmbH-Firmenbuchauszug mit F.M.-Ausweis als geschäftsführenden Gesellschafter der L2-GmbH
.
Der Gf.-Behauptung zur M.S.-
Handlungsvollmacht
erwiderte die Groß-Bp, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Abwicklung aller Geschäfte, noch dazu in der vorliegenden Größenordnung, nur über einen Handlungsbevollmächtigten unüblich sei. F.M. habe
nachweislich nicht über die Branchenerfahrung verfügt, um di
e Kontrollfunktion über die Gestionen eines Handlungsbevollmächtigten ausüben zu können. Nach den Regeln des täglichen Wirtschaftslebens sei der Umstand, dass sich ein Geschäftsführer einem Handlungsbevollmächtigten derart ausliefere,
unüblich. In den L2-GmbH-Unterlagen würden sich keine Anzeichen über eine an M.S. erteilte Handlungsvollmacht und eine entsprechende Entlohnung für die angebliche Tätigkeit des M.S. als Handlungsbevollmächtigter finden. Eine unentgeltliche Ausübung einer Tätigkeit in diesem Umfang sei im Wirtschaftsleben unüblich.
Mit der in der DN.2-Aussage vom 11.Juli 2003 erwähnten Übergabe der
Lieferscheine und Eingangsrechnungen im Kuvert mit der Aufschrift S bei der Warenlieferung des F.M sei der wahre wirtschaftliche Gehalt (L2-GmbH-Nichtlieferantin) auch nach außen hin dokumentiert.
Die protokollierte Aussage des Einkäufers der C-GmbH
vom 14.April 2003, demnach Gf. die Ware über die Bf. selbst importiert und nach eigenen Aussagen die CPU-Preise aus Fernost bekommen hätte, was laut G.D.-Angabe
in den frühen Morgenstunden erfolgt sei, sei ein Indiz für die Gf.-Direktbestellung.
Gf. habe auch Vorauskassa bis 11:00 Uhr benötigt, um die Weiteranweisung nach Fernost durchführen haben zu können.
Der
nachweislich nie erfolgte Zahlungsfluss von der L2-GmbH an einen Vorlieferanten lasse den Schluss darauf zu
, dass die L2-GmbH nie über die von der Bf. eingekauften CPUs verfügt habe und somit auch nicht Bf.-Lieferant gewesen sein habe können.
Aus
der G.D.-Aussage in Verbindung mit den übrigen Ausführungen ergebe sich, dass die L2-GmbH aufgrund ihrer ausschließlichen
Funktion des Lieferantenauftritts nach außen hin nur vorgeschoben gewesen sei. Tatsächlich habe die Bf. die Ware offenbar über M.S. bezogen oder habe sie - möglicherweise unter Mithilfe von M.S. - sogar selbst importiert. In freier Beweiswürdigung und nach Abwägung aller Umstände sei somit davon auszugehen, dass die L2-GmbH nicht die tatsächliche CPU-Lieferantin gewesen sei, womit eine Rechnung des liefernden Unternehmens nicht vorliege.
Pkt.7.33 PB
EuGH-Urteil „Halifax plc.“: Bei
den Bf.-Umsätzen müsse davon ausgegangen werden, dass sie nur zum Zweck der Vorsteuerlukrierung in der Unternehmerkette
getätigt worden seien. Nach obigem Urteil sei die 6.Richtlinie jedoch dahingehend auszulegen, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug jedenfalls dann entgegenstehe, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen.
Mit der Berufung gegen die Erstbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002
vom 28.Februar 2007 in Verbindung mit dem Schreiben vom 14.Jänner 2008
verwies der steuerliche Vertreter im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellungen im Zuge des Prüfverfahrens, rügte hinsichtlich nicht zugelassener Beweisanträge, dass mehreren, in den Schriftsätzen vom 15.März 2005 und 15.November 2005 gestellten Beweisanträgen nur teilweise bzw. nicht entsprochen worden wäre, nannte an
Beispielen hiefür den Zeugenantrag V.S., Amtsorgan bei der USt-Nachschau Jänner bis Juni/2001, und merkte an, dass die Behörde trotz Sicherstellung aller Seriennummernaufzeichnungen im Rahmen der Beschlagnahmen (Pkt.II.9 bzw. Beil.7) der beantragten Beweiswürdigung der lückenlosen Aufzeichnung der Seriennummern der von der Bf. weitergelieferten Waren nicht näher getreten wäre (abgbhdl. Schreiben 23.Juni 2005).
Dem Antrag auf Zeugeneinvernahme G.R., Beschäftigter der D-GmbH, wäre nicht entsprochen worden, obwohl dieser nachweislich einen Restauranttermin
am 8.Feber 2002 mit Gf., S.Af. und R.R. wahrgenommen hätte, an dem angeblich, laut Aussage von S.Af., Gf. den I.Ab. als Vertreter der A-Ltd. vorgestellt haben soll, obwohl nur vier Personen, nämlich S.Af., R.R., G.R. und Gf. diesen Termin wahrgenommen hätten.
Die weiteren nicht zugelassenen Beweisanträge wären
die Zeugeneinvernahmen M.M., H.E. und W.S. zum Beweisthema persönliche Beziehung Gf.-M.M. (Schreiben 15.November 2005));
die Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen und der Belegsammlungen der C-GmbH und D-GmbH der Jahre 2001/2002 zur Überprüfbarkeit der von der Behörde in Abrede gestellten Fremdüblichkeit des Bf.-Vertriebs [CPUs/Boxes] und Nachweisbarkeit der
ausgefolgten Bf.-Lieferscheine und der Abwicklung der Reklamationen durch die Bf.- Mitarbeiter samt den angeführten CPU-Serien- und Siegelnummern (vgl. u.a. Schreiben 15.November 2005);
die Einvernahme der Zeugen R.R. und S.Af. jeweils unter Eid gemäß § 175 BAO (Schreiben 15.November 2005);
die DN.2-Einvernahme betreffend
a)
die
von F.M. behaupteten, angeblich nie stattgefundenen L2-GmbH-Warenlieferungen samt Handhabung der Seriennummern- und Siegelaufzeichnungen bei der Bf.,
b) die Erstellung der Lieferscheine an die Kunden samt Beilage der Serien- und Siegelnummern der CPUs und Boxes,
c)
die Abwicklung von Reklamationen (Schreiben 15.März 2005);
die Vorlage der abgabenbehördlichen Beweise zur Person, von der die besagten Bankkonten der L2-GmbH bei der V-Bank und W-Bank eröffnet worden wären, auf die die Bf. ihre Zahlungen geleistet habe (Schreiben 15.März 2005);
die Beibringung der Daten der Warenwirtschaftssysteme samt den Lieferscheinen der Kunden aus den Jahren 2001 und 2002, um die tatsächlich erfolgten Lagerzugänge bei den Unternehmen der Kunden aus den Zukäufen von der Bf. nachweisen zu können (Schreiben 15.März 2005);
die abgabenbehördlichen Beweisvorlage betreffend den Mieter der Wohnung Top 18 in Wien, A-Gasse 3, und den Abschlusszeitpunkt des besagten Mietvertrages (Schreiben 15.März 2005).
Zum Punkt „Vorlage der Beweise, anhand derer die Behörde zu dem Schluss komme, dass sich die sog. Tätergruppe auch in den Bf.-Räumlichkeiten aufgehalten und dort auch Waren von Botendiensten und Speditionen im Namen der Bf. übernommen habe“, stellte der Steuerberater die Anträge auf
Zeugeneinvernahmen aller der Behörde bekannten Botenfahrer und Speditionsangestellten, die solche behaupteten Warenlieferungen an die Adresse Wien, A-Gasse 3, durchgeführt hätten, ebenso wie die Beweisv
orlage betreffend a) die
Identfizierbarkeit der Warenü
bernehmer (unterschriebene Warenübernahmescheine der liefernden Unternehmen), insbesondere I.Ab. und S.Ab., samt Feststellbarkeit der Seriennummern dieser übernommenen Waren, b) Auftraggeber der Lieferungen in der Slowakei samt Angabe des Namens, in dessen Auftrag die Lieferung erfolgt sei
(Schreiben 15.März 2005).
Hinsichtlich der weiteren Beweisanträge erinnerte der Steuerberater an die Vorlage der Beweise betreffend Art und Weise der Identifikation der Warenübernehmer als I.Ab. und S. Ab. durch die
Botenfahrer und Speditionsangestellten (Schreiben 15.März 2005) bzw. Behördenbehauptung betreffend Einschleusung immer derselben CPUs/Boxes in den Warenkreislauf [Vorlage der a) Aufzeichnungen betreffend Seriennummern der CPUs/ Boxes dieser Lieferungen, b) Niederschriften der diesbezüglichen Zeugeneinvernahmen, c) Lieferpapiere und Rechnungen dieser besagten Waren in der gesamten, von der Behörde behaupteten Kette, etc.] mit der Begründung, dass auf Grund der bisher unbekannten Unterlagen lediglich dieselbe Anzahl an CPUs auf Rechnungen und Zolldokumenten, nicht jedoch die Seriennummern bzw. LOT-Nummern der jeweiligen Sendungen aufgezeichnet worden wären (Schreiben 15.März 2005). Zu jener Person, die die nachweislich von der Bf. an die C-GmbH und D-GmbH gelieferten Waren an die A-Ltd. in Zypern fakturiert, jedoch die Warenbewegung in die Slowakei veranlasst habe, beantragte der Vertreter die Vorlage der
Beweise dafür, dass Gf. über diese Vorgehensweise informiert gewesen sei und dass die C-GmbH/D-GmbH ein und dieselben Boxes lediglich in die Slowakei verbracht hätten (Schreiben 15.März 2005).
Des Weiteren beantragte der Steuerberater die Nachholung aller im Schreiben vom 15.März 2005 und 15.November 2005 gestellten Beweisanträge sowie die eidliche Zeugeneinvernahme (im Zuge der Verhandlung) von
| a)
| I.Ab. zu den Themen: A-Ltd; sein Verhältnis zu Gf., sein Verhältnis zu DN.1, R.R., S.Af., G. R., A.T., G.D. und M.S.; den vermeintlichen Zypern-Besuch geminsam mit Gf. bei R.M. und Vorlage seines in den Jahren 1999 bis 2003 gültigen Reisedokuments;Telefonanrufe und Schlüsselabholungen für das Bf.-Büro; Verhältnis zu F.M. (Akquisition als Geschäftsführer der L2-GmbH).
| b)
| R.M. zu den Themen:Kontakte in Österreich der A-Ltd; Verhältnis zu Gf. sowie zu den Personen M.T., V.G., I. und S.Ab.; vermeintlicher Zypern-Besuch von I.Ab. mit Gf..
| c)
| C.H. zu den Themen: Bf.-Büro, Kontakte zu Gf.; vermeintlicher Zypern-Besuch bei R.M. von I.Ab. und Gf. samt Vorlage des in den Jahren 1999 bis 2003 gültigen Reisedokuments, Telefonanrufe und Abholungen der Bf.-Büroschlüssel
| d)
| F.H. zu den Themen: Bf.-Büro; Anwesenheit von I.Ab. in den Büroräumlichkeiten; Informationsstand zur Top 18 in A-Gasse 3.
| e)
| DN.1 zu den Themen:Bf.-Büro, Handhabung des Umgangs mit dem Büroschlüssel, Kontakte zur Firma C-GmbH/D-GmbH, I.Ab., S.Ab. und A-Ltd., Aufgabengebiete im Rahmen des Dienstverhältnisses bei der Bf.,offensichtliche Widersprüche in den Zeugenaussagen; Dienstverhältnis bei der Fa.T. ab 2002; Box-Handel ab 2002.
Die Anträge auf Zeugeneinvernahme von I) N.S. zu den Themen a) Benützung der Bf.- Parkplätze; b) Anwesenheitszeiten von I.Ab., S.Ab., R.M., C.H. im Gebäude A-Gasse 3; II) Vu.S. zur Person DN.1
im Zuge der Durchführung der Verhandlung wurden gestellt.
Mit dem Berufungsergänzungsschreiben vom 14.Jänner 2008
begründete der steuerliche Vertreter den Vorwurf der Protokollmanipulation (vgl. z.B. Schreiben 15.November 2005) mit dem Ergebnis des Vergleichs des Zeugenprotokolls
H.E. vom 26.März 2003, 17:00 mit der Niederschrift
J.P. vom 26.März 2003, 15:15, demnach sich beide
Aussagen weitgehendst wortwörtlich decken würden. D
ie Fußzeile der Niederschrift mit dem Inhalt „Niederschrift aufgenommen mit J.P., am 26. März 2003" erhärte die Kopieeigenschaft der Niederschrift/ H.E., weil es
den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass zwei unterschiedliche Personen auf möglicherweise gleichartige behördliche Fragestellungen überwiegend wortwörtlich (gleiche Ausdrucksweise, gleiche Wortwahl, etc.) dieselben Antworten geben würden. Insofern
bestehe
der Verdacht der Vorlage des geringfügig adaptierten Protokolls des zuvor einvernommenen J.P. zur handschriftlichen Fertigung des
H.E., womit die H.E.- Aussage durch die Behörde nicht wahrheitsgetreu niedergeschrieben worden sei. Auf das darin bestehende Wesen einer Zeugenaussage, dass der Zeuge in eigenen Worten die eigene Wahrnehmung und die eigenen Erinnerungsinhalte, dem Wahrheitsgebot entsprechend, auf gezielt gestellte Fragen der Behörde bekanntgebe, die in weiterer Folge von der Behörde in schriftlicher Form festzuhalten seien
(Beil.12), wurde verwiesen.
Zur USt.
-Nachschau
ohne
Feststellungen gab der steuerliche Vertreter im Wesentlichen an, dass
i
n diesem Zeitraum Geschäftsbeziehungen mit der L1-GmbH im Laufen gewesen wären (agbdl. Schreiben vom 15.Juni 2004). In den Umsatzsteuervoranmeldungen wären im
Gegenzug zu Vorsteuern in Summe von 829.878,86 € 4.090.982,50 € an Umsätzen und vereinnahmten Anzahlungen sowie 818.196,50 € an Umsatzsteuer gemeldet worden. In Hinblick darauf
, dass den Ausführungen im Behördenschreiben vom 15.Juni 2004 zufolge die L1-GmbH ihre Tätigkeit wegen behördlich aufgedeckter Unregelmäßigkeiten bei der USt-Abfuhr
mit Juli 2001 einzustellen gehabt habe, sei für den Vertreter
offenkundig: Die L1-GmbH Überprüfung hätte spätestens in Juli/2001 stattgefunden haben müssen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Behörde Kenntnis davon gehabt, dass die L1-GmbH, nach Meinung der Behörde, keine vorsteuerabzugsberechtigenden Rechnungen an Dritte auszustellen vermöge.Trotz dieser Kenntnisse habe die Behörde die USt.-Gebarung der Bf. im Zeitpunkt November 2001 als korrekt beurteilt. Somit habe es für die Gf. zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße, wirtschaftliche und steuerliche Gebarung der im Firmenbuch eingetragenen L1-GmbH, allerdings ohne aufrechter Steuernummer, gegeben. Auf den Umstand, dass der Groß-
Bp im Zuge dieser Nachschau die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesene Bf.-
Geschäftsbeziehung zur L1-GmbH aufgefallen sein hätte müssen, wurde verwiesen
.
Eine abgabenbehördliche Gf.-Befragung zur Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH sei
im Rahmen der Nachschau unterlassen worden, obwohl eine derartige Befragung zu diesem Zeitpunkt, im Wissen um die nicht ordnungsgemäße Abgabengebarung der L1-GmbH, für die Behörde verwertbare Ergebnisse hervorgebracht hätte. Da im Zeitraum Jänner bis Juni 2001 bereits 300.010,88 € an Vorsteuern aus Rechnungen der L2-GmbH der abgabenrechtlichen Überprüfung im Jahr 2001 unterzogen worden wären (Beil.15), sei der Behörde die L2-GmbH-Eigenschaft als Nachfolgelieferant bekannt gewesen (Beil.17).
Mit der Berufung vom 28.Februar 2007 in Verbindung mit dem Berufungsergänzungsschreiben vom 14.Jänner 2008
beantragte der steuerliche Vertreter die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern im Zeitraum vom 19.Juni 2001 bis 30.Juni 2001 in Höhe von 106.438,93 € zusätzlich mit der Begründung, dass
diese bereits Gegenstand der USt-Nachschau Jänner bis Juni/ 2001 im Jahr 2001 gewesen wären (Antrag 15.November 2005). Der Zeitpunkt, ab dem der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der L2-GmbH nicht mehr zulässig gewesen sein soll, sei erst im Zuge des laufenden Prüfverfahrens im Jahr 2005 bestimmt worden.
Hinsichtlich der Argumentation bezüglich des Zeitpunkts [Geschäftsführungsw
echsel in der L2-GmbH
] äußerte
der steuerliche Vertreter die Vermutung
,dass sich diese
tatsächlich erst im Laufe des Jahres 2005 entwickelt haben dürfte, da im Behördenschreiben vom 15.Juni 2004 noch alle Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der L2-GmbH als nicht abzugsfähig eingestuft worden seien. Das
Finanzamt habe diese „neue“ Argumentation im Laufe des Jahres 2005 im Prüfverfahren ohne Bf.-Einwirkung eingeführt, ohne jedoch den Betrag der vermeintlich abzuerkennenden Vorsteuern der eigenen Argumentation anzupassen; dies wäre erst über Anregung der Vertretung (und auch das nicht in vollem Umfang) mit Schreiben vom 15.November 2006 geschehen.
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde die
nachhaltige Durchbrechung der behördlichen Argumentationskette mit diesem
Vorgehen darin erkannt, dass dann, wenn man der
2.Argumentation der Abgabenbehörde (EuGH Urteil Axel Kittel)
folge,
der von der Behörde eingeführte Zeitpunkt des Geschäftsführungswechsels nicht für die Zu- und Aberkennung von Vorsteuern aus Rechnungen der L2-GmbH maßgeblich sein könne; diesfalls wären keine Vorsteuern der L2-GmbH zum Abzug bei der Bf. zuzulassen.
Im Fall der unterstellten (von Beginn weg bestehenden) Gf.-Mitwisserschaft wäre beinahe zwingend
auch kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der L1-GmbH bei der Bf. zulässig,da I.Ab. von der Behörde als Schlüsselfigur des vermeintlichen USt.-Betruges und Freund von der Gf. gesehen werde. Bedingt durch die Geschäftsführereigenschaft des
I.Ab.
bei der L1-GmbH, die laut Aussage der Behörde keine Steuernummer gehabt und keine Umsatzsteuerzahllasten dem Amt ordnungsgemäß gemeldet und ordnungsgemäß abgeführt habe, wäre
für den Fall der behaupteten Gf.-Mitwisserschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen [wie dies auch die Behörde durch unzählige Zitierungen von Zeugen-und Verdächtigungsaussagen zu beweisen versuche], dass Gf. von Beginn an [z.B. ab dem Bf.- Gründungszeitpunkt oder ab Aufnahme des Geschäftsbetriebes] über die vermeintlich geplanten und von der Behörde behaupteten Umsatzsteuermalversationen informiert gewesen sein hätte müssen.
Bedingt durch die im
Zuge des Prüfverfahrens für die Jahre 2001 bis 2002 erfolgte,
wissentlich und bewusste Änderung der abgabenbehördlichen Meinung
hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorsteuerabzugsaberkennung betreffend L2-GmbH-Rechnungen, wodurch neben Vorsteuerbeträgen aus L1-GmbH-Rechnungen auch solche aus Rechnungen der
L2-GmbH-Rechnungen bis zum 19.Juni 2001 zum Abzug bei der Bf. zugelassen worden seien,
gebe die Behörde den Nichtbestand einer von Beginn weg bestehenden Gf.- Mitwisserschaft und den Umstand, dass Gf. von den vermeintlichen Umsatzsteuermalversationen nicht wissen hätte müssen, zu erkennen.
Bei einer nicht von Beginn weg bestehenden Gf.- Involvierung in die vermeintlichen Umsatzsteuermalversationen der L1-GmbH und L2-GmbH fehle ein Grund für ihre Einweihung in die zukünftigen, nach gleichem Schema ablaufenden, vermeintlichen Umsatzsteuermalversationen der L2-GmbH. Auch die gleichbleibende, stetige kommerzielle Bf.-Gebarung spreche gegen eine Gf.-Mitwisserschaft, würden sich doch Mitwisser in der Regel entlohnen lassen.
Zum Gf.-Verhalten im Zuge der behördlichen Erhebungen verwies der steuerliche Vertreter u.a. auf die Belassung des vermeintlich durch Beihilfe zur Abgabenhinterziehung erwirtschafteten Geldes auf den Geschäftskonten und den auf Anraten der steuerlichen Vertretung geschafften Aufbau von formal korrekten Geschäftsbeziehungen
mit Kunden und Lieferanten in den Jahren 2001 und 2002.
Unter dem ersten von den dem Berufungsergänzungsschreiben vom 14.Jänner 2008 ersichtlichen 16 Punkten in Verbindung mit den Beilagen (=Beil.) 1,2, brachte der Steuerberater zum Verhältnis I.Ab-Gf. [7.22, 7.24 PB] vor, dass der R.R.-Aussage zufolge Gf. die Freundin von I.Ab. sei. I.Ab sei jedoch, wenn man seinen eigenen und den Aussagen von C.H. glauben dürfe, mit C.H. liiert. C.H. habe wiederum von I. Ab. erfahren, dass Gf. ein Verhältnis mit M.M. gehabt haben soll; dies wolle I.Ab. wiederum von seinem Cousin A.Ab. erfahren haben. Während A.T. bei der Zeugeneinvernahme angebe, nicht zu wissen, ob M.M. und Gf. ein Verhältnis gehabt hätten, gebe G.D. wiederum zu Protokoll, entweder von A.T. oder von W.S. erfahren haben zu wollen, dass Gf. sehr wohl ein Verhältnis mit M.M. gehabt haben solle. Da es A.T. laut eigener Aussage aufgrund der Unkenntnis hinsichtlich dieses Umstands nicht gewesen sein könne, der G.D. diese Information gegeben habe, komme lediglich W.S. hiefür in Frage. Somit stehe fest, dass die Behörde nicht in der Lage sei, Beweise für die behauptete Beziehung M.M.-Gf. bzw. für die behauptete I.Ab.-Gf.
Freundschaft zu liefern. M.M. gebe anlässlich seiner Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde am 18.Dezember 2002 an, seine Freundin wäre in der fraglichen Zeit M.R. gewesen.
Richtig sei: I.Ab. und Gf. habe keine langjährige Freundschaft verbunden. Gf. habe I.Ab. im Rahmen ihrer Verkaufsberatertätigkeit für die Firma S/O-GmbH über Vermittlung eines Kunden (M.H.S.-M.M.) kennengelernt. Nach dem wesentlich späteren Gf.-Wechsel zur Fa.A -in der Zwischenzeit hätte kein Kontakt der Gf. zu I.Ab. bestanden- habe I.Ab., offensichtlich mit dem Hintergedanken einer beruflichen Zusammenarbeit, wieder Kontakt zu Gf. aufgenommen, ohne dass sich dadurch eine berufliche Nahebeziehung zwischen den beiden zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte. Eine enge geschäftliche Beziehung zu I.Ab. habe sich erst nach Wechsel der Gf. zur C/E-GmbH entwickelt (Dienstverhältnis 1.Juli bis 31.Dezember 2000). Gf. habe jedermann erzählt, sich selbständig machen zu wollen. In Kenntnis dieser Information habe sich I.Ab. abermals bei Gf. gemeldet und habe ihr neuerlich eine Zusammenarbeit, diesmal im CPU-Handel, angeboten. Laut Gf.-Aussage habe I.Ab. dieses Anbot im zweiten Halbjahr 2000 erstattet.
Auch die behauptete Einladung von I.Ab. und C.H. bei Gf., welche laut Gf.-Angaben die Abholung von Bestellungsunterlagen durch I.Ab. gewesen sei, und das Summerstage-Treffen, welches laut Aussage von Gf. Zufall gewesen sei, würden nicht vermögen, über den von der Bp behaupteten Zeitraum des Bestehens einer Freundschaft der beiden den Nachweis, dass zwischen I.Ab. und Gf. tatsächlich freundschaftliche Bande gepflogen worden wären, zu erbringen. Bei diesen zwei Treffen mit I.Ab. hätte es sich um ein geschäftliches/zufälliges Zusammentreffen gehandelt. Bei einer, nach der Darstellung der Behörde, langjährigen Freundschaft zwischen Gf. und I.Ab. (Schreiben 15.Juni 2004) würden zwei nachgewiesene, berufliche bzw. zufällige Treffen der Beiden in diesem langen Zeitraum nicht unbedingt einen Beweis für eine innige Freundschaft darstellen, die auch niemals bestanden hätte. Entgegen der Behauptung, I.Ab. sei langjähriger Gf.-Freund im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der Bf. und der L1-GmbH gewesen, habe Gf. in I.Ab. immer nur einen Geschäftspartner gesehen und habe daher keinen freundschaftlichen Umgang mit diesem gepflegt.
Wider die protokollierte R.M.-
Angabe vom 5.Mai 2006 zum Gf.-Zypernaufenthalt
wandte der steuerliche Vertreter ein, dass Gf. nie mit I.Ab. zum Zwecke der CPU-Beschaffung in Zypern zu Gast bei R.M. im Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen wäre, verwies auf die Vermerkpflicht bei Zyperne
inreisen in diesem Zeitraum im Reisepass
(Beil.10,11) und folgerte daraus,
dass I.Ab. aus diesem Grund diese vermeintliche Geschäftsreise mit Gf. nach Zypern
in seiner Einvernahme vom 14.April 2004 nicht erwähnt hätte.
Dies hätte er mit Sicherheit bei Bestehen einer angeblich innigen Freundschaft zwischen ihm und Gf. getan, wenn diese Reise auch tatsächlich stattgefunden hätte. Auch sei der Zeitpunkt betreffend der
angeblich stattgefundenen Reise offen. Wahr dürfte der Besuch von
I.Ab. und C.H. bei R.M. auf Zypern im Jahr 2002 (
C.H.-Aussage vom 11.September 2003) sein.
Unter Pkt.2 samt Beil.2,3, des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 legte der Steuerberater zur L1-GmbH u.a. potenziellen Lieferanten [7.22/7.24 PB] offen, dass I.Ab. die CPUs samt Rechnung und Lieferschein immer persönlich geliefert hätte. Bei den Lieferungen und den darüber ausgestellten Rechnungen sei es wiederholter Maßen zu Problemen gekommen. Bedingt durch die Nichtbeibringung des Finanzamtsnachweises über die L1-GmbH-Erfassung nach Warenreklamationen und Gf.-Aufforderungen habe Gf. beschlossen, die Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH im Jahr 2001 zu
beenden.
Hinsichtlich der Gf.-Aussage (FA-Schreiben 15.Juni 2004) zur L1-GmbH-Geschäftsgebarung teilte der steuerliche Vertreter mit, dass sich diese Einschätzung neben häufigen Warenreklamationen primär auf Telefonate und Gespräche zwischen Gf. und der Kanzlei stütze. In diesen Gesprächen wäre der
Gf. anhand des Buchwerks aufgezeigt worden, dass im Fall der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur L1-GmbH die Nichteinbringlichkeit der Rückforderungsansprüche von Kunden (Lieferung von defekten CPUs; sog. RMA-Abwicklung) gegenüber der Bf., die von dieser ihrerseits an die L1-GmbH durchzurechnen seien, bei der L1-GmbH
zu befürchten sei.
Die steuerliche Vertretung habe die Nichtbeibringung des steuerlichen Erfassungsn
achweises als für die Bf. risikoreich eingestuft.
Zur Groß-Bp-Behauptung bezüglich der Warnung des Bf.-Vertreters vor dem Geschäftsführer der
L1-GmbH legte der Vertreter im Wesentlichen dar, nur die verbuchten Rechnungen der L1-GmbH zu diesem Zeitpunkt gekannt zu haben. Aufgrund des
Rats an die Gf., Bescheidkopien betreffend die Erteilung der Steuernummer und UID-Nummer der L1-GmbH zu beschaffen, um die UID-Nummer im Sinn eines redlichen und vorsichtigen Kaufmannes in den Geschäftsunterlagen dokumentieren zu können, hätte Bf. d
ie Geschäftsbeziehung zur L1-GmbH-Beziehung aufgrund fehlerhafter Lieferungen und der Nichtbeibringung des Nachweises der steuerlichen Erfassung der L1-GmbH beendet. Zum Beweis für die Richtigkeit der Befürchtungen der Vertretung hinsichtlich der Uneinbringlichkeit von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der L1-GmbH verwies der Bf.-Vertreter a
uf den Jahresabschluss 2001 (Verbuchung von 25.580,39 € an uneinbringliche Rückforderungsansprüche gegenüber der L1-GmbH als Aufwand).
Zum Buchwerk brachte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen vor, dass in diesem alle Geschäftsfälle (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbewegungen, Kassabewegungen, etc.) erfasst worden wären (USt-Nachschau Jänner bis Juni
/2001, Jänner bis September/2002). Zu jedem Zeitpunkt hätten die Bücher den Bestimmungen des § 131 BAO entsprochen und seien daher gemäß § 163 BAO in allen Zeiträumen als ordnungsgemäß einzustufen.
Die Lieferverbindlichkeitenbezahlung gegenüber der L1-GmbH sei ausschließlich durch Banküberweisung auf Bankkonten des betreffenden Lieferanten erfolgt, meistens im Voraus. Diese Vorgehensweise entspreche den üblichen Usancen in diesem Geschäftsbereich.
Den E-Mails der Beilage 3 zufolge hätte sich Gf. im Zeitraum 2001 und 2002 laufend um die Gewinnung neuer Lieferanten bemüht, um von ihren Lieferanten unabhängiger zu sein.
Unter Pkt.3 samt Beil.2 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 legte der Steuerberater zu M.S. samt Verhältnis M.S.-Gf. [7.22 PB] im Wesentlichen dar, dass der Kontakt durch telefonische Kontaktaufnahme mit Gf. zustande gekommen wäre. M.S. hätte
a) behauptet, Gf. aus ihrer Zeit bei der Fa.A (Dienstverhältnis bis 2.Juli 1999) zu kennen
und von dort ihre Mobiltelefonnummer erhalten zu haben,
b) angegeben, über Kontakte in die Computerkomponentenbranche zu verfügen,
c) angekündigt, sich mit einer Firma in diesem Bereich [L2-GmbH] in Österreich
selbständig machen zu wollen.
Nach Ausverhandlung der Details [CPU-Preise, CPU-Marken, CPU-Transportkosten, etc.] hätte die Geschäftsbeziehung Bf.-L2-GmbH begonnen. Von Kundenseite wäre bereits Druck auf die Bf. ausgeübt worden, die abgeschlossenen Kontrakte zu erfüllen. Dies wäre für Gf. in Anbetracht der schwierigen Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH das vordringlichste Unterfangen gewesen, um keinen finanziellen Schaden zu erleiden.
Die M.S.-Gf.-Beziehung sei rein geschäftlich ausgerichtet gewesen. Im Juni 2001 hätte M. S. die Geschäftsanteile an der L2-GmbH an F.M. veräußert. Ab diesem Zeitpunkt sei
F.M. zum L2-GmbH-Geschäftsführer bestellt worden. In weiterer Folge sei M.S. [im Beisein von Gf.] von F.M. bevollmächtigt worden, weiterhin im Namen der L2-GmbH auftreten zu können und mit Gf. geschäftlichen Kontakt zu pflegen.
Für die M.S.-Bevollmächtigung durch den Geschäftsführer der L2-GmbH spreche auch die Erkennbarkeit bei Sichtung der Protokolle der Speditionsangestellten (z.B. H.F. 21.Jänner 2003; K.H. 13.Februar 2003) dessen, dass M.S. und F.M. noch weit nach dem Juni 2001 im Namen der L2-GmbH aufgetreten wären und für diese Transport- und Speditionsleistungen beauftragt hätten.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100676/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
- Stammnummer
- 122607
- Gültig
- 08.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF