Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100676/2013
Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 10 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wurde durch die Befragung des Zeugen im Zuge der öffentlichen, mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG am 1. Februar 2017 entsprochen. Die im Zuge dieser Verhandlung protokollierten Angaben des Zeugen wurden ebenso wie die als Beilage zu dem an die steuerliche Vertretung der Bf. adressierten Schreiben der Groß-Bp vom 23. Juni 2005 übermittelten Zeugenprotokolle, zu denen u.A. jene betreffend DN.2, S.Af. und R.R. gehörten, bei der abgabenbehördlichen Beweiswürdigung berücksichtigt.
Der Antrag auf Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen und Belegsammlungen der C-GmbH und D-GmbH der Jahre 2001/ 2002 zur Überprüfbarkeit der von der Behörde in Abrede gestellten Fremdüblichkeit des Bf.-Vertriebs [CPUs/Boxes] und Nachweisbarkeit der ausgefolgten Bf.-Lieferscheine und der Abwicklung der Reklamationen durch die Bf.- Mitarbeiter samt den angeführten CPU-Serien- und Siegelnummern war abzulehnen, weil der Bestand eines USt-Karussellbetrugs im gegenständlichen Beschwerdefall durch das
Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172, bedingt, feststeht. Mit dem Freispruch der Gf. vom Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zuge des finanzstrafgerichtlichen Verfahrens vor dem Straflandesgericht, dem die Prüfung diverser Bücher, Aufzeichnungen und Belegsammlungen der C-GmbH und D-GmbH vorausgegangen war, ist somit lediglich strittig, ob Gf. wissen hätte müssen, dass die Bf.-Umsätze in den USt-Karussellbetrug einbezogen worden sind, d.h., ob Gf. die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsfrau bei der Geschäftsführung der Bf. ausgeübt hat.
Die Verletzung der Gf. treffenden Sorgfaltspflicht durch Gf. in Form der Unterlassung
, sich Gewissheit über den Preis der Handelsware zu verschaffen, wodurch
Gf. nicht aufgefallen ist, dass die Bf. ihre Waren zu einem Preis angeboten hatte, der zwischen 10% und 15% billiger als andere CPU-Anbieter gewesen war, wurde durch die protokollierten
Angabe
der für den Wareneinkauf zuständigen Angestellten der D-GmbH namens A.L.
im finanzstrafbehördlichen Verfahren beim Hauptzollamt bestätigt [A.L.: "
Die Bf. war immer um ziemlich großen Prozentsatz, ca. 10% bis 15% billiger als andere CPU-Anbieter."]
Der Einfluss der (ungewöhnlich niedrigen)
Höhe
des Preises auf die inhaltliche Gestaltung von Verträgen ist durch die
protokollierten Angaben des
Angestellten bei der D-GmbH,
R.R. nachgewiesen [R.R.:
"Es wurde aufgrund des günstigen Preises vereinbart, dass die Fa. D-GmbH keine Reklamationen wegen der CPUs annimmt. Das heißt, es ist keine Gewährleistung seitens der D-GmbH erfolgt. Von der Bf. wurde, soweit ich mich erinnern kann, für die CPUs sechs Monate Garantie gegeben.“ ]
Die protokollierten Angaben der zuvor genannten Angestellten der D-GmbH
in Verbindung mit der Feststellung der Groß-Bp, demnach einzelne Geschäfte aufgrund eines anfangs zu hohen Preises nicht zustande gekommen wären, und dem Freispruch der Gf. im finanzstrafgerichtlichen Verfahren vor dem Straflandesgericht sprachen gegen ein "wissen hätte müssen" von der Einbeziehung der Bf.-Umsätze in einen USt-Karussellbetrug von Beginn der Betriebseröffnung bis zum Stichtag 19. Juni 20001 insoweit, als sie dafür geeignet waren,
Gewissheit über das
offensichtliche Fehlen einer Übersicht der Geschäftsführerin der Bf. über die CPU-Marktpreise in der Computerhandelsbranche samt Darstellung der Marktpreisentwicklung bei CPUs zu verschaffen, und damit den Rückschluss auf
ein Abgehen vom ursprünglichen Unternehmenskonzept der Gf.
zuließen.
Hinsichtlich der Bedarfsfaktoren bei der Bf. war nämlich zu beachten,
dass der Bedarf an Computermikroprozessoren nicht nur für die Bf., sondern generell durch die in Österreich wirksam werdende Nachfrage bestimmt ist; für die Zukunft sind die Faktoren zu prognostizieren. Die Recherchequellen für die Bedarfsfaktoren können - neben der amtlichen Statistik - die Wirtschaftskammer und Brancheninformationen von Kreditinstituten sein. Des Weiteren wird ein Unternehmen
vor allem nähere Informationen über die Liefer- und Kundenfirmen einzuholen haben. Gerade zur Erstellung eines Leistungskonzeptes bezüglich betrugsanfälliger Waren, wie es CPUs in den Streitjahren waren, ist es nämlich von Bedeutung, dass die Geschäftsführung eines Handelsunternehmens in der Computerhandelsbranche über Informationen zur Gruppe der Leistungsnachfrager verfügt. Genaue Informationen zu den Bedarfsfaktoren können das Aufspüren von Marktnischen ermöglichen. Die Bedarfsdaten haben auch für spätere Betrachtung der Konkurrenz eine wichtige Bedeutung.
In Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen in Verbindung mit dem
in Rede stehenden Freispruch der Gf. vom Vorwurf der Steuerhinterziehung war der Meinung der Groß-Bp in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2008, demnach „natürlich von der Bf. versucht worden sein wird, den höchstmöglichen Preis herauszuholen“, zu widersprechen und von einem Verhalten der Gf. auszugehen, das lediglich von ihren Erfahrungen aus der EDV-Branche geprägt war. Dabei war sie bei der Geschäftsführung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten in den Streitjahren stets rechtsfreundlich vertreten.
Betreffend das Kriterium "wissen hätte müssen" war zu beachten, dass bei Prüfung der Bonität von Kunden vor Abschluss der Lieferverträge es üblich ist, dass auf alle verfügbaren Informationen zurückgegriffen wird, die eine Bewertung der aktuellen Kreditwürdigkeit erlauben. Wirtschaftsauskunfteien liefern Informationen über Haftungslage, Eigenkapitalausstattung, Auftragslage, Bilanzdaten etc.. Mit einer Bankauskunft sind Informationen über Auftragslage oder Überziehungen erhältlich. Bei Kapitalgesellschaften enthalten die Jahresabschlüsse alle wichtigen Informationen zur Geschäftstätigkeit und Finanzausstattung.
Wichtige Informationen über zahlreiche Unternehmen sind im Firmenbuch zu finden. Vorrangiger Zweck des Firmenbuchs ist es, dem Geschäftsverkehr eine Möglichkeit zu eröffnen, relevante Informationen über die eingetragenen Unternehmen einzuholen. Grundsätzlich ist jeder Unternehmer in Österreich dazu verpflichtet, für die Richtigkeit seines Firmenbucheintrags zu sorgen und, im Falle von geänderten Tatsachen, entsprechende Aktualisierungen beim zuständigen Firmenbuchgericht zu beantragen.
Hinsichtlich der Fa. A-Ltd. [ausländischer Abnehmer] bestätigt der Firmenbuchauszug den Bestand einer Offshore-Gesellschaft, protokolliert am 21. Februar 1994, mit dem Betriebsgegenstand: Schafwolleexport von Russland nach Belgien, Import von Lebensmitteln aus Russland. Diese im Jahr 1994 registrierten Daten waren im Jahr 2001 sieben Jahre bzw. im Jahr 2002 acht Jahre alt und sind nach der Aktenlage somit nicht auf dem neuesten Stand. Unter Bezugnahme auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren begründet allein der Ausweis eines von der CPU-Handelsbranche verschiedenen Betriebsgegenstands im Firmenbuchauszug der A-Ltd. ohne gesicherte Daten darüber, dass die Fa. A-Ltd. nicht doch auch gewerbliche Aktivitäten im Bereich "Schafwolleexport von Russland nach Belgien" und "Import von Lebensmitteln aus Russland" in den Streitjahren entfaltet hat, die Vermutung der Unterlassung der Antragstellung, zu der die Fa.A-Ltd. verpflichtet wäre, um für die entsprechende Aktualisierung des Firmenbucheintrags zu sorgen. Da die Kundenfirmen der Bf. und die Bf.-Lieferfirmen in der Regel inländische Unternehmen gewesen waren und das Straflandesgericht die Geschäftsführerin der Bf. im finanzstrafrechtlichen Verfahren gegen Gf. vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen hatte, war der für abgabenrechtliche Nachweiszwecke vorgelegte Firmenbuchauszug der Beweis für den Bestand eines im Firmenbuch registrierten Unternehmens namens Firma A-Ltd., ohne ein "Wissen hätte müssen" von der Einbeziehung der Bf.-Umsätze in den USt-Karrussellbetrug nachzuweisen. Auf die Tatsache, dass Gf. über Anraten des rechtsfreundlichen Vertreters keine Exportgeschäfte getätigt hat, sei verwiesen.
Tatsache ist, dass die Gf. die Bf. im Jahr 2001 gegründet hat, wobei ihr bei der Gründung I.Ab. den Tipp für die Bf.-Büroräumlichkeiten gegeben hat. Zu den Informationsquellen der Gf. zum aktuellen Handelsmarkt, die die Gf. tatsächlich genutzt hatte, gehörten G.D. und A.T., die Gf. darüber, dass Österreich als Exportland zu klein sei [und die C-GmbH verstärkt in den Export gehen müsse] in Kenntnis gesetzt hatten. DN.1 hat durch ihre Beschäftigung im Bereich Export Exportkunden gekannt. Bestätigt werden diese Daten durch die Ausführungen auf Seite 34 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14. Jänner 2008.
Tatsache ist, dass Gf. zunächst gegenüber Exportkundenkontakten aufgeschlossen gewesen ist und gegenüber dem Finanzamt am 26. April 2001 betreffend des Landes/der Länder, wenn das Unternehmen Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhält, angegeben hat: „Voraussichtlicher EU-Bereich, Osteuropa“. Jedoch hat Gf. in dieser Sache G.D. und A.T. zu verstehen gegeben, dass sie sich bezüglich potenzieller Exportkundenkontakte mit DN.1 ins Einvernehmen setzen müssten (vgl. Seite 34 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14. Jänner 2008). Die Bf.-Geschäftsabschlüsse mit inländischen Unternehmen sind Ausdruck eines Verhaltens der Gf., das dem Abraten der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. von der Durchführung von Exportgeschäften entsprochen hat, und stellen somit klare und eindeutige Beweeise für ein Abgehen von der gegenüber dem Finanzamt am 26. April 2001 gemachten Gf.-Angabe dar.
Aufgrund des Freispruchs der Gf. gemäß § 259 Z.3 StPO unter Einbeziehung des Strafakts stellt sich der Sachverhalt somit so dar, dass die L1-GmbH-Bf.- Geschäftsbeziehung über Anraten des steuerlichen Vertreters aus abgabenrechtlichen Gründen beendet worden ist.
Auch wenn die belangte Behörde die Abänderung der angefochtenen Bescheide für die Jahre 2001 und 2002 zu Ungunsten der Bf. beantragt, waren nach
Aktenlage
unter Einbeziehung des Strafakts
solange
keine objektiven Umstände, anhand dieser die L2-GmbH-Bf.- Geschäftsbeziehung als Risikobeziehung erkannt werden hätte können, festzustellen, bis der Geschäftsführerwechsel bei der L2-GmbH im Firmenbuch registriert wurde. Zum Beweis dafür sei auf die Vergabe der Steuernummer/UID-Nummer an die L2-GmbH verwiesen. Die Außenprüfung bei der Bf. war eine von der Groß-Bp im Außendienst vorgenommene Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte, die der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse der Bf. gedient hatte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen; das Ergebnis der Außenprüfung war die Anerkennung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der Umsatzsteuer in den Eingangsrechnungen der L2-GmbH
bis 19. Juni 2001. Bestätigt wird dies durch den auf die umfangreichen steuerlichen Überprüfungshandlungen nachfolgenden
Bericht gemäß § 150 BAO betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für das Jahr 2001 vom 18. Jänner 2007.
Tatsache ist, dass der Warenpreis der Bf. manchmal zu hoch war, sodass Geschäfte nicht zustandegekommen sind.
Bestätigt wird dies durch die Aussage der Zeugin H.S., Angestellte bei der C-GmbH, vom 14. April 2003: "Ich habe V.
sämtliche CPU´s, die wir im Programm haben, angeboten, woraufhin V. erwiderte, dass er nur CPU´s der Marke I. benötigt. ... V. war jedoch mit der von uns vertriebenen Marke und dem Preis nicht einverstanden. Der Preis war ihm zu hoch." In Hinblick auf die Waren
lieferungen der
L2-GmbH an die Bf. zu Preisen in einer Höhe,
die insofern auffällig war, als das Warenpreisanbot immer um 10% bis 15% billiger (siehe Zeugenaussage A.L, Angestellte bei der D-GmbH, Einkauf)
als jenes der Konkurrenzanbieter war,
ist die Annahme, die Bf. hätte stets versucht, den höchstmöglichen Preis herauszuholen, unbegründet.
Der Warenpreisfaktor ist somit ein
Beweisfaktor für die Einlassungsfahrlässigkeit der Gf. bei ihrer Geschäftsführung und stellt damit einen wesentlichen Begründungsbestandteil für die Abweisung der Berufung gegen die angefochtenen Bescheide dar.
Der Antrag betreffend Vorlage der abgabenbehördlichen Beweise zur Person, von der die besagten Bankkonten der L2-GmbH bei der V-Bank und W-Bank eröffnet worden wären, auf die Gf. ihre Zahlungen geleistet hätte, war abzulehnen, weil in Hinblick auf
das in Rede stehende finanzstrafgerichtliche Verfahren gegen Gf., welches mit
einem Freispruch für die Geschäftsführerin der Bf. geendet hatte, eine Erheblichkeit dieses Antrags
für die Beantwortung der
Frage, inwiefern er einen erheblichen Beitrag zur Klärung hinsichtlich des "Wissen hätte müssen" der Geschäftsführerin der Bf. von der Einbeziehung der Bf.-Umsätze in einen USt.-Karussellbetrug leisten hätte können, nicht zu erkennen war.
Der Bf.-Antrag auf Beweisvorlage betreffend den Mieter der Top 18 in Wien, A-Gasse 3, und den Abschlusszeitpunkt des besagten Mietvertrages ist ein, soweit er den Abschlusszeitpunkt betrifft, auf den Stichtag des Bestandvertrags bezogener Antrag und gibt daher keine Auskunft über den tatsächlichen Gebrauch der Wohnung. Die Eigenschaft des R.M. als Mieter der
Top 18 und die Nutzung der Mietwohnung von
u.a. I.Ab., C.H. und R.M. steht außer Streit. Insofern, als Top 5 für gewerbliche Zwecke genutzt wird, ist die Unkenntnis der Gf. über die Personen, die in Top 18 wohnen bzw. sich aufhalten, glaubhaft.
Mangels Feststellbarkeit dessen, inwiefern die Mietdaten zumindest mittelbar beitragen könnten, Klarheit
über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu gewinnen, war der Beweisantrag wegen Unerheblichkeit abzulehnen.
Aufgrund d
es Freispruchs der Gf. gemäß § 259 Z. 3 StPO und der Bestätigung des Bestands eines USt-Karussellbetrugs durch den VwGH in dem zur C-GmbH ergangenen Erkenntnis sind die zum Punkt Vorlage der Beweise betreffend Aufenthalt der sog. T
ätergruppe auch in den Bf.-Räumlichkeiten, wo sie
auch Waren von Botendiensten und Speditionen im Namen der Bf. übernommen hätten, gestellten Anträge auf Zeugeneinvernahme aller der Behörde bekannten Botenfahrer und Speditionsangestellten, die solche behaupteten Warenlieferungen an die Adresse Wien, A-Gasse 3, durchgeführt hätten, entbehrlich. Bestätigt wird dies durch die von der belangten Behörde in Entsprechung der Beweisanträge aufgenommenen Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen J.K vom 24. März 2003
und
F.H. vom 9. September 2003
, zumal die Protokolle die Erbringung von Leistungen dokumentieren, ohne ein "Wissen hätte müssen" der Gf. von der Einbeziehung von Bf-Umsätzen in einen USt-Karussellbetrug glaubhaft zu machen.
Aufgrund d
es Freispruchs der Gf. gemäß § 259 Z. 3 StPO und der Bestätigung des Bestands eines USt-Karussellbetrugs durch den VwGH ist auch der Bf.-Beweisantrag betreffend Vorlage von Beweisen hinsichtlich
a) die Identfizierbarkeit der Warenübernehmer (unterschriebene Warenübernahmescheine der liefernden Unternehmen), insbesondere I.Ab. und S.Ab., samt Feststellbarkeit der Seriennummern dieser übernommenen Waren,
b) Auftraggeber der Lieferungen in der Slowakei samt Angabe des Namens, in dessen Auftrag die Lieferung erfolgt sei, insofern, als sie zur Beantwortung der Frage bezüglich des "Wissen hätte müssen" der Gf. von einer Einbeziehung der Bf-Umsätze in den USt-Karussellbetrug keinen Beitrag leisten, für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 14. Jänner 2013
unerheblich. Auf die Übermittlung der Protokolle über die durchgeführten Zeugeneinvernahmen an die steuerlich vertretene Bf. sei verwiesen.
Hinsichtlich der Beweisanträge betreffend Vorlage der Beweise betreffend Art und Weise der Identifikation der Warenübernehmer als I.Ab. und S. Ab. durch die Botenfahrer und Speditionsangestellten (Schreiben 15. März 2005) bzw. Behördenbehauptung betreffend Einschleusung immer derselben CPUs/Boxes in den Warenkreislauf [Vorlage der a) Aufzeichnungen betreffend Seriennummern der CPUs/ Boxes dieser Lieferungen, b) Niederschriften der diesbezüglichen Zeugeneinvernahmen, c) Lieferpapiere und Rechnungen dieser besagten Waren in der gesamten, von der Behörde behaupteten Kette, etc.] mit der Begründung, dass auf Grund der bisher unbekannten Unterlagen lediglich dieselbe Anzahl an CPUs auf Rechnungen und Zolldokumenten, nicht jedoch die Seriennummern bzw. LOT-Nummern der jeweiligen Sendungen aufgezeichnet worden wären (Schreiben 15. März 2005) sei auf den Freispruch der Gf. gemäß § 259 Z.3 StPO im finanzstrafgerichtlichen Verfahren gegen Gf. vor dem Straflandesgericht verwiesen, infolge dessen eine Erheblichkeit dieser Beweisanträge für die Beantwortung der Frage, ob die Gf. wissen hätte müssen, dass die Bf. in den USt.-Karusselbetrug einbezogen sei,
zu verneinen war.
Zum Antrag auf Zeugenbefragung DN.1 zu diversen Themen betreffend die Bf. und das Dienstverhältnis bei der Fa.T. ab 2002 sei auf die niederschriftlichen Zeugenangaben der DN.1 vom 17. Jänner 2003 beim Hauptzollamt als Finanzstrafbehörde im Finanzstrafverfahren verwiesen, demnach DN.1 erst im Juli 2001 angemeldet worden sei. Von Jänner bis Juni 2001 hätte DN.1 „schwarz“ gearbeitet. I.Ab. hätte DN.2 die Arbeit bei der Fa. T vermittelt. Diese Daten sprechen für den Bestand eines Abhängigkeitsverhältnisses der DN.1 von ihrem Dienstgeber Bf., bezüglich dessen DN.1 von der Groß-Bp auch noch am 27. April 2006 befragt worden ist. Da die Branchenunüblichkeit der Zahlungsbedingung „Vorauskassa“ und die DN.1-Angaben zufolge Ablehnung von DN.1.-Kundenvorschlägen durch Gf. in Hinblick auf die Einschätzung, dass Österreich als Exportland zu klein sei, glaubhaft
machten, dass DN.1 aus eigenen Wunsch bei der Bf. ausgeschieden wäre und sich beruflich verändern hätte wollen, war durch den Bf.-Personalwechsel im Jahr 2002 bedingt die Sachverhaltsvariante, bei der DN.1 eine zentrale Rolle im USt-Karussellbetrug gehabt hätte, auszuschließen. Bestätigt wird dies durch den Strafakt zum in Rede stehenden finanzstrafgerichtlichen Verfahren gegen Gf., in dem DN.1 stets als Zeugin geführt wurde.
Letztendlich wurde die Zeugin DN.1 zu den Themen Bf.-Büro, Büroschlüssel, Firmenkontakte, berufliche Aufgabengebiete im Rahmen des Dienstverhältnisses bei der Bf., Box-Handel ab 2002 auch in der BFG-Verhandlung am 4. April 2017 befragt. Selbst unter Einbeziehung des Strafakts war die Gegebenheit eines Sachverhaltselements, von dem auf eine Beteiligung der DN.1 an einem USt.-Karussellbetrug rückgeschlossen werden hätte können, nicht festzustellen. Auf den
Mangel an stichhaltigen Beweisen, die Gewissheit über eine Einflussnahme der DN.1 über die Fa.T auf den USt.-Karussellbetrug verschaffen, sei verwiesen.
Zum Strafakt sei bemerkt, dass dieser der Beweis für ein Verfahren ist, dessen Ziel das Finden der materiellen Wahrheit zur Verwirklichung von Gerechtigkeit, die Feststellung (und Durchsetzung) des staatlichen Strafanspruchs [staatliches Gewaltmonopol als Grundlage staatlicher Strafberechtigung (und -verpflichtung)] und die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, geprägt von den Kriterien Zweckmäßigkeit (“Erfordernis einer effektiven Strafverfolgung”) und Justizförmigkeit (Zustandekommen der Entscheidung gemäß der Strafprozeßordnung) des Verfahrens, gewesen ist. Der Freispruch
der Bf. im finanzstrafgerichtlichen Verfahren gegen Gf. vom Vorwurf der Steuerhinterziehung bewirkt die Einschränkung der
Prüfung des Abgabenenanspruchs der Bf. im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre a
uf das Kriterium
„Wissen hätte müssen“ von der Einbindung der Bf-Umsätze in den USt.- Karussellbetrug. Da die Aktenlage einen Gf.-Vorsatz bei der Entfaltung der gewerbebetrieblichen Aktivitäten der Bf. in Zusammenhang mit dem im Bericht gemäß § 150 BAO vom 18. Jänner 2007 dargestellten USt-Karussellbetrug verneint,
war
der Bf.-Antrag betreffend Vorlage der Beweise
bezüglich jener Person, die die nachweislich von der Bf. an die C-GmbH und D-GmbH gelieferten Waren an die A-Ltd. in Zypern fakturiert, jedoch die Warenbewegung in die Slowakei veranlasst hätte, zum Beweis
dafür
, d
ass Gf. über diese Vorgehensweise informiert gewesen sei und dass die C-GmbH/ D-GmbH ein und dieselben Boxes lediglich in die Slowakei verbracht hätten (Schreiben 15. März 2005), mangels Erheblichkeit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Bezüglich der nachfolgenden Beweisanträge betreffend (eidliche) Einvernahme der Zeugen I.Ab., R.M., F.H und C.H. im Zuge der Verhandlung sei auf die bereits vorhandenen behördlichen Niederschriften über die Zeugenbefragungen dieser Personen verwiesen, denen Datenangaben über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite, aufgrund dieser die eidliche Einvernahme für unbedingt erforderlich erachtet werden könnten, fehlen. Abgesehen davon ist
C
.H. mittlerweile verstorben und steht daher als Zeugin nicht mehr zur Verfügung. Das abgabenbehördliche Ergebnis der in Rede stehenden USt-Nachschau, nämlich die Anerkennung der Bf.-Umsätze mit der L1-GmbH, deren geschäftsführender Gesellschaft I.Ab. war,
wurde durch den Bericht gemäß § 150 BAO vom 18. Jänner 2007 über die Prüfung bei der Bf., deren Prüfungsgegenstand die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 war, bestätigt.
Die Anträge auf Einvernahme der Zeugen
I) N.S. zu den Themen a) Benützung der Bf.- Parkplätze, b) Anwesenheitszeiten von I.Ab., S.Ab., R.M., C.H. im Gebäude A-Gasse 3, und
II)
Vu.S zur Person DN.1
im Zuge der Durchführung der Verhandlung waren abzulehnen, weil die Funktion eines Hausmeisters nicht darin besteht, dass
dieser zu jedem Mieter zu jedem Zeitpunkt alle Informationen über dessen Aufenthaltsort, Handlungen und über den Inhalt und die Adressdaten von der Kommunikation der Mieter mit Anderen besitzt. Die Aufgabe eines Hausmeisters besteht
in der Erbringung von Arbeitsleistungen,
die für die Verwaltung, Betreuung und Überwachung des Hauses notwendig sind. Die Aufgaben eines Hausmeisters sind hausspezifisch und daher auf die Einhaltung der Hausordnung bzw. der Mieterpflichten gerichtet. In Hinblick darauf, dass ein Hausmeisterehepaar meist Ansprechpartner für Mieter ist und das Finanzstrafverfahren gegen Gf. mit einem Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO geendet hatte, waren die auf Zeugenbefragung des
Hausbesorgerpaars gerichteten Anträge abzulehnen, weil die Beweisthemen für die Beantwortung der Frage hinsichtlich des Bestands einer Einlassungsfahrlässigkeit der Gf. bei der Einbeziehung der Bf.-Umsätze in das USt-Betrugskarussell unerheblich sind.
Hinsichtlich des Punkts "Bf.-fremder Pkw.
auf Bf.-Mietplatz" ist festzuhalten, dass ein
auf einem Mietplatz abgestelltes Kraftfahrzeug lediglich der Beweis dafür ist, dass sich ein mehrspuriges, motorisiertes Fortbewegungsmittel
nicht in Betrieb befindet. Der Name des Lenkers, der den Pkw. auf den Mietplatz der Bf. abgestellt hat, ist zu vermuten.
Insofern war
d
ie Wahrnehmung eines Kfz. auf einem Mietplatz ohne Lenkererhebungsdaten zum Beanstandungszeitpunkt in Verbindung mit der Nachfrage nach den Feststellungen zu den Anwesenheitszeiten von C.H. mit dem Lebensgefährten I.Ab., einem nahen Angehörigen von I.Ab. und dem Drahtzieher des Karussellbetrugs R.M. im Gebäude A-Gasse 3, ohne dass die Groß-Bp einen über jeden Zweifel erhabenen Nachweis für einen unmittelbaren und persönlichen Kontakt zwischen Gf. und R.M. in der A-Gasse 3 (oder an einem sonstigen Ort) erbringen hatte können, nicht geeignet,
eine schlüssige und daher
im Einklang mit dem in Rede stehenden Freispruch der Gf. gemäß § 259 Z. 3 StPO stehende Begründung für eine bejahende
Antwort auf die
Frage, ob Gf. tatsächlich "Wissen hätte müssen", dass die Bf.-Umsätze in den USt-Karussellbetrug einbezogen worden wären, zu geben.
Der Antrag auf Zeugenbefragung Vu.S zur Person DN.1 war abzulehnen, weil die Erklärung der Dienstnehmerin der Bf. gegenüber Vu.S. zur Verhaltensweise einer mit Gf. in Kontakt stehenden Person im Gewerbebetrieb durch den Gf.-
Freispruch im in Rede stehenden Verfahren bedingt
als bloßer Ausdruck einer Gefühlswahrnehmung zu beurteilen war.
Auch die Bf.-Beweisanträge betreffend Zeugeneinvernahme
a)
C.H. zu den Themen: Bf.-Büro, Kontakte zu Gf.; vermeintlicher Zypern-Besuch bei R.M. von I.Ab. und Gf. samt Vorlage des in den Jahren 1999 bis 2003 gültigen Reisedokuments, Telefonanrufe und Abholungen der Bf.-Büroschlüssel,
b) F.H zu den Themen: Bf.-Büro; Anwesenheit von I.Ab. in den Büroräumlichkeiten; Informationsstand zur Top 18 in A-Gasse 3,
c) I.Ab. zu den Themen: A-Ltd; sein Verhältnis zu Gf., sein Verhältnis zu DN.1, R.R., S.Af., G. R., A.T., G.D. und M.S.; den vermeintlichen Zypern-Besuch gemeinsam mit Gf. bei R.M. und Vorlage seines in den Jahren 1999 bis 2003 gültigen Reisedokuments; Telefonanrufe und Schlüsselabholungen für das Bf.-Büro; Verhältnis zu F.M. (Akquisition als Geschäftsführer der L2-GmbH)
waren abzulehnen
, weil die Beziehung der Gf. zu den genannten Personen Gegenstand jenes finanzstrafgerichtlichen Gerichtsverfahren gewesen war, das für Gf. mit einem Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO geendet hatte.
Gegen die Beweiskraft der Lebensgefährtin des I.Ab. als Zeugin spricht, dass C.H. ablebensbedingt nicht als Zeugin ladbar und befragbar ist
, sodass sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck über die Freundin des nachweislich in den USt-Karussellbetrug verwickelten I.Ab. verschaffen konnte. Dieser persönliche Eindruck über die Zeugin C.H. wäre notwendig gewesen, weil C.H. gemäß ihren Angaben
anläßlich ihrer Zeugenvernehmung vom 11. September 2003 bei der Prüfungsabteilung Strafverfahren
arbeitslos war und zu I.Ab. in einer freundschaftlichen Beziehungen gestanden ist. Die mittlerweile Verstorbene war zum Zeitpunkt der Vernehmung als Zeugin ca. 25 Jahre alt und gab zu Protokoll, dass I.Ab. ihr einen Betrag in Höhe von 8.000 €
im Juni geschickt hätte. Im Gegensatz zur Gf., welche von Beruf Geschäftsführerin der Bf. ist, war
C.H. arbeitslos und gab zur Person Gf. u.a. zu
Protokoll, dass I.Ab. erzählt hätte, die Bf. sei eigentlich seine Firma, in der Gf. für ihn arbeite. R.M. solle auch an dieser Firma im Hintergrund beteiligt sein. Diese Daten stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zur Aktenlage, dieser nach sich
Gf. von Beginn des Bf. an
bemüht hat, vom Finanzamt möglichst rasch eine Steuernummer und UID-Nummer zugeteilt zu bekommen. Im Übrigen war es die stets rechtsfreundlich vertreten gewesene
Gf., die die Geschäftsbeziehung L1-GmbH-Bf freiwillig beendet hatte.
Aufgrund der Widersprüchlichkeit der von I.Ab. gegenüber
C.H. gemachten
Angaben kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die E
rklärung des
I.Ab. gegenüber C.H., wonach I.Ab
nach Anruf von Gf. in A-Gasse 3 Büroschlüssel zu Gf. (gemeint ist Top 5) hinunter gebracht hätte, der Wahrheit spricht.
Auch die Beweisanträge betreffend Befragung von F.H. und I.Ab jeweils als Zeugen waren abzulehnen. Abgesehen davon, dass dem Bundesfinanzgericht das von der Prüfungsabteilung Strafsachen mit F.H. am 9.September 2003 aufgenommene Zeugenprotokoll vorliegt, waren
die persönlichen Ausführungen des DN.2 im Zuge der Verhandlung vom 1.Februar 2017 und DN.1 im Zuge der Verhandlung vom 4.April 2017 für das Bundesfinanzgericht
dazu geeignet, sich ein persönliches Bild über die Arbeitsverhältnisse in den Büroräumlichkeiten zu verschaffen.
Da Gf. die L1-GmbH-Bf.-Geschäftsbeziehung beendet hatte und den Zeugenprotokollen, wie z.B. die mit C.H. aufgenommene Niederschrift, Angaben zu einem Privatverhältnis zwischen der Gf. und I.Ab. fehlen, war der Bf.- Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung des I.Ab. zu seinem Verhältnis zu Gf. und anderen genannten Personen mangels Erheblichkeit für das Beschwerdeverfahren entbehrlich.
De
r Bf.-
Antrag auf Zeugenbefragung R.M. zu den Themen: Kontakte in Österreich der A-Ltd; Verhältnis zu Gf. sowie zu den Personen M.T., V.G., I. und S.Ab.; vermeintlicher Zypern-Besuch von I.Ab. mit Gf.
war abzulehnen, weil R.M. Kopf einer Tätergruppe war
und ein stichhaltiger Beweis
für
eine Beteiligung der Gf. an dieser Tätergruppe fehlt. Die Unüblichkeit des
Abschlusses von Exportgeschäften
gegen
Vorkassa im Export (siehe NS DN.1 vom 4. April 2017) samt der Tatsache, dass Gf. über Empfehlung des rechtsfreundlichen Vertreters in den Streitjahren nur inländische Unternehmen beliefert hat, steht der Annahme eines
Zypernaufenthalts
zwecks Anbahnung von Exportgeschäften entgegen
. Das Verhältnis von I.Ab zu Gf. war Gegenstand des Betriebsprüfungsverfahrens, die diesbezüglichen Angaben der Gf. und I.Ab. waren im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO zu würdigen.
Den Ausführungen des Amtsvertreters zum auf den Broker bezüglichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entgegnen, dass für die Beurteilung, ob ein Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist, sodass keine abschließenden Kriterien für das "Kennen" bzw. "Kennen Müssen" einer Einbeziehung in ein Mehrwertsteuerkarussell aufgestellt werden können. Vielmehr sind in einer Gesamtbetrachtung alle Aspekte des Geschäftsfalles in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. Brandl, Karussellbetrug - Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145-150).
Für die Beurteilung der Fragestellung, ob die Gf. von der Mehrwertsteuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist kein finanzstrafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferantin Voraussetzung. Im Übrigen besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem gegenüber Dritten ergangenen Straferkenntnis (vgl. etwa VwGH vom 25. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999).
Im Falle eines Karusselbetruges muss nicht das Finanzamt den Positivbeweis führen, sondern der Unternehmer den Negativbeweis antreten, wenn das Finanzamt substantiiert vorträgt, dass der Unternehmer vom Tatplan des Betrugs eines Vorlieferanten weiß oder hätte wissen können. Hierzu muss er die Feststellungen des Finanzamts durch substantiierte Argumente und Beweise entkräften. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug), einbezogen sind. Dass die Umsatzsteuer für die Streitjahre noch bis zum Schreiben vom 23. März 2017 auf Grund der abgabenbehördlichen Feststellungen im Bericht gemäß § 150 BAO vom 18. Jänner 2007 bescheidmäßig festgesetzt worden ist, steht der Aktenlage nach fest. Auf den Freispruch der Gf. vom Vorwurf der Steuerhinterziehung im finanzstrafgerichtlichen Verfahren vor dem Straflandesgericht sei verwiesen.
Zu den vom Leistungsempfänger zu ergreifenden Maßnahmen gehört neben anderen insbesondere z.B. die dokumentierte Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden. Dies hat die Gf. getan. Auf die Beendigung der L1-GmbH - Bf. Geschäftsbeziehung infolge von Kontrollmaßnahmen des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. und der der Geschäftsführerin der Bf. vorgelegte Nachweis über die der L2-GmbH zugeteilten Steuernummer/UID-Nummer sei verwiesen.
Die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise - u. A. zur Identifizierung der Ware bei Rücklieferung und in Garantiefällen - in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer kann ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung und dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug oder einen sonstigen Betrug einbezogen war. Im Fall einer Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers kann ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers daher nur nach Prüfung des konkreten Einzelfalles in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Auf die Zeugenaussagen der Bf.-Angestellten betreffend u.a. Erfassung der Warennummern hinsichtlich der Warenlieferungen in die Büroräumlichkeiten der Bf. sei verwiesen.
Der Freispruch der Gf. im o.a. finanzstrafbehördlichen Verfahren verschafft Gewissheit darüber, dass für Gf. keine genügenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer Steuerhinterziehung in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung vorlagen, sodass die Annahme eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns der Gf. als Geschäftsführerin eines "Buffer"-Unternehmens im Umsatzsteuerkarussell in finanzstrafrechtlicher Hinsicht zu verneinen war. Dem Freispruch ist ein Strafgerichtsverfahren vorausgegangen, indem die Konstruktion des Umsatzsteuerkarussells und die Geschäftsbeziehung zwischen Bf. und den Bf.-Lieferfirmen einer genauen Überprüfung unterzogen worden sind. Im Zuge dieses Strafverfahrens sind als Zeugen auch Beamte der Finanz- und Zollverwaltung einvernommen worden.
Jedoch war in Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Vorsteuerabzug bei den Rechnungen der L2-GmbH ab dem von der Groß-Bp festgestellten Stichtag zu verneinen, weil die protokollierten Angaben der DN.1, DN. 2 und F.M. in Verbindung mit den Ausführungen im Schreiben vom 14. Jänner 2008 (Berufung) das Bild eines Geschäftsführers der L2-GmbH vermittelt hatten, auf Grund dessen anzunehmen war, dass die Gf. spätestens mit Erhalt des Firmenauszugs der L2-GmbH wissen hätte müssen, Bestandteil einer Lieferkette zu sein, bei der Waren von einer Firma bezogen wurden, deren Geschäftsführer nachweislich über keine Computerbranchenkenntnisse verfügt und Waren mit einem mit dem Namen M.S. beschrifteten Kuvert an die Bf. übergeben hatte. Diese Waren wurden von der Bf. an die Firmen C-GmbH und D-GmbH weitergeliefert, weil diese Kunden Druck auf die Bf. zwecks Warenlieferung ausgeübt hatten. Bestätigt wird der ausgeübte Druck durch das Zeugenprotokoll DN.1 vom 17. Jänner 2003. Demnach hätte DN.1 aufgrund ihrer einschlägigen Berufserfahrung Gf. angeboten, Exportgeschäfte mit CPUs zu machen. Gf. hätte dies mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht die finanziellen Mitteln hätte, um die Vorsteuern vorzufinanzieren. Auf die DN.1-Angaben zum M.S., den Eindruck gemacht zu haben, dass er sich nicht auskennt und alles nur kein Geschäftsmann war, sei verwiesen.
Zusammenfassend ist auszuführen:
Für die Beurteilung der Fragestellung, ob die Bf. von der Mehrwertsteuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist kein finanzstrafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln Voraussetzung. Im Übrigen besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem freisprechenden Straferkenntnis (vgl. etwa VwGH 25.März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999).
Für die Beurteilung, ob die Geschäftsführerin, deren Handeln der Bf. zuzurechnen ist, vom Mehrwertsteuerbetrug hätte wissen müssen, ist auf die objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.
Zu den entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen im gegenständlichen Beschwerdefall zählen der Wechsel eines
Geschäftsführers bei der neu gegründeten
Lieferfirma L2-GmbH nach kürzerster Zeit in Form der Ersetzung eines
branchenkundigen geschäftsführenden Gesellschafters durch einen branchenunkundigen geschäftsführenden Gesellschafter, die Betrugsanfälligkeit der CPU-Ware, die auffällig
niedrigen Bf.-Preise (10%
bis 15% niedriger als die Konkurrenz), Bf-Geschäfte mit Kunden gegen Vorauskassa, M.S.- Unterschrift auf Schreiben der L2-GmbH ohne Zusatz i.A. oder i.V., stark ansteigende Bf.-Umsätze und das Ersuchen der L2-GmbH an die Bf. betreffend Geldüberweisung auf ein Bankkonto der Lieferfirma A-Corp.. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem neu gegründeten Unternehmen L1-GmbH wurde die Bf. von der L2-GmbH beliefert. Die im Firmenbuch bei der L2-GmbH eingetragene Anschriftadresse des M.S. ist die Adresse einer Schule.
Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172, wurde bestätigt: Die Kundenfirma C-GmbH ist mit Bf.-Waren in einen USt.Karussellbetrug eingebunden gewesen.
Es war bei Einbeziehung aller Aspekte des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung
davon auszugehen,
dass die Geschäftsführerin der Bf. zumindest ab dem Zeitpunkt des Geschäftsführerswechsels bei der L2-GmbH wissen hätte müssen, dass sie sich mit ihrem Erwerb über die Lieferfirma L2-GmbH an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
Daher war das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61, auf gegenständlichen Sachverhalt, analog anzuwenden und das Recht der Bf. auf Vorsteuerabzug zu versagen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014, 2009/13/0172, sei verwiesen.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher davon auszugehen, dass Gf. von der Einbeziehung der strittigen Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug zumindest ab 19. Juni 2001 wissen hätte müssen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der Bestätigung der abgabenbehördlichen Feststellungen betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 bestand kein Grund für eine Abänderung der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2001 und 2002. Es war daher auch die Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob die Bf. von der Einbeziehung der Umsätze in einen Mehrwerststeuerbetrug wissen hätte müssen, ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage. Bei der Lösung der dieser Tatfrage zu Grunde liegenden Rechtsfrage, nämlich der Anwendung der zum Begriff des "Wissen hätte müssen" entwickelten Rechtsprechung, folgt das BFG der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 30. März 2006, 2002/15/0203; VwGH 26. März 2014, 2009/13/0172; VwGH 25. Februar 2015, Ra 2014/13/0023).
Die Revision ist daher mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig.
Anlage: Verzeichnis der Abkürzungen
Wien, am 8. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100676/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
- Stammnummer
- 122607
- Gültig
- 08.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF