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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100676/2013

Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 8 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3. die Mehrwertsteueridentifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat; 4. die Mehrwertsteueridentifikationsnummer im Sinn des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Art. 138 erhalten hat; 5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbes oder Dienstleistungsempfängers; 6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen, 7. das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinn des Art. 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist; 8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze bzw. die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind; 9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz. 10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird, ..." So hielt der europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen Urteilen vom 22. Oktober 2015, C-277/2014, PPUH Stehcemp und vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis, unter Verweis auf seine Rechtsprechung fest, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Gundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist. Dieses Recht ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werde. Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden. Durch die so eingeführte Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a 6. MwStRL bzw. Art 168 lit. a MwSt-SystemRL hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C-63/04, Rz 52. Toth, C-324/11, Rz 26, und Bonik, C-285/11, Rz.29 sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, Rz.27). Im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug sieht Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vor, dass der Steuerpflichtige eine nach Art. 22 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnungne besitzen muss. Gemäß diesem Art. 22 Abs. 3 Buchstaben b muss die Rechnung insbesondere die Umsatzsteueridentifikationsnummer gesondert ausweisen, unter der der Steuerpflichtige die Lieferung bewirkt hat, seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift sowie die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände. Als Tenor seiner Entscheidungen hält der EuGH fest, dass der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer es erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungn nicht genügt hat. Folglich dürfen die Abgabenbehörden, wenn sie über die Angaben verfügen, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Rz 42, vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, Rz. 43, sowie vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, Rz 58 und 59 sowie die dort angeführte Resprechung). Weiters führt der EuGH aus, dass das Erfüllen der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen, die für Entstehung und die Ausübung des Rechts maßgeblich sind, es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinen, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste, noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u.A., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rz.51, 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rz. 44 bis 46 und 60, sowie Mahagébenund Dávid, C-80/11 und C-142/11, Rz 44, 45 und 47). Verfügt die Steuerverwaltung demnach über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Anders verhält es sich, wenn der Vorstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die in Art. 22 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 77/388/EWG normierte Befugnis der Mitgliedstaaten, jene Kriterien aufzustellen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, muss im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen (VwGH 2. September 2009, 2008/15/0065, EuGH 14. Juli 1988, Rs 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg 1988, 4517, Rn. 16 und 17; EuGH 17. September 1997, Rs C-141/96, Finanzamt Osnabrück-Land gegen Bernhard Langhorst, Slg.1997, I-5073, Rn 17). Demnach können die Mitgliedstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH 5. Dezember 1996, Rs C-85/95, Reisdorf, Slg.1996, I-6257, Rn. 24). Gemäß § 11 Abs.1 UStG 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr.132/2002 hat die Rechnung weiters das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, sowie die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten. Nach Ruppe/Achatz, UStG, Kommentar 4. Auflage, 2011, S 1121 ist die Rechnungsvorlage in verfassungskonformer Auslegung (teleologische Reduktion) des § 12 Abs. 1 und unter Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges, sondern dient (lediglich) als Beweis der materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Sie ist allerdings das zentrale Beweismittel, dessen Beschaffung daher auch zivilrechtlich abgesichert ist. In Hinblick auf den Leitgedanken der Kostenneutralität der Umsatzsteuer darf der Vorsteuerabzug aber nicht an Formalfehlern der Rechnungslegung scheitern. Beweisführung durch andere Beweismittel muss zulässig sein, doch gehen hier alle Zweifel zu Lasten des Unternehmers. Das BFG kommt in den Erkenntnissen vom 6. Mai 2016, RV/7104806/2015 und vom 9. Februar 2017, RV/7103035/2010, zum Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei fehlenden Rechnungsmerkmalen auch dann zusteht, wenn die Steuerverwaltung über alle Angaben verfügt, um feststellen zu können, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Im Erkenntnis vom 11. Februar 2017, RV/7101049/2010, kommt das BFG zum Ergebnis, dass - EuGH 15. September 2016, C-516/2014, Barlis und EuGH 15. September 2016, C-518/14 Senatex, folgend - in einer Rechnung zumindest angeführt sein müsse, wer wann an wen was geleistet habe und wie hoch das Entgelt gewesen sei. Fehle eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder seien die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, sei ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringe, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien. Als Nachweis dafür sei jede von der Bf. beigebrachte Information zu berücksichtigen. Es sei bei allen Rechnungen als erwiesen anzusehen, dass sie von jenen inländischen Unternehmern ausgestellt worden seien, die die darin angegebenen Leistungen für die Bf. erbracht haben. Nach BFG 10. April 2015, RV/2100659/2014 und BFG 4. April 2014, RV/2100415/2012, ist die Verweigerung des Vorsteuerabzugs bei bloßem Fehlen der UID des Leistungsempfängers unverhältnismäßig. Nach diesen Entscheidungen ist die Rechnungsvorlage kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges (mehr), sondern dient (lediglich) als Beweis der materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Der Vorsteuerabzug steht nach BFG bei fehlenden Rechnungsmerkmalen auch dann zu, wenn die Steuerverwaltung über alle Angaben verfügt, um feststellen zu können, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Auch der VwGH scheint von der Judikatur der Rechnungsmängel als materiellrechtlicher Voraussetzung für den Vorsteuerabzug abzugehen, da er mit Aussetzungsbeschluss vom 21. September 2016, 2013/13/0039, die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rs C-374/16 (Geissel BFH XI R 20/14) und C-375/16 (Butin V R 25/15) aussetzte. In dem Revisionsverfahren geht es um die Frage der Richtigkeit der Anschrift des Rechnungsausstellers, der an der angeführten Anschrift nicht auffindbar gewesen sein soll. Der VwGH führt in der Begründung aus: "Das nach Einbringung der Beschwerde ergangene Urteil des EuGH vom 22.Oktober 2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, lässt möglicherweise den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Im Hinblick darauf haben die beiden Umsatzsteuersenate des deutschen Bundesfinanzhofs mit zwei Vorabentscheidungsersuchen ... den EuGH u.a. um die Klärung der Anforderungen ersucht, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist." Das BFG stützt sich in seiner zit. Judikatur im Hinblick auf das Erfordernis der Richtigkeit und Gültigkeit der UID-Nummer des Leistenden insbesondere auch auf das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2010, Rs C-438/09 Dankowski. In diesem Fall ging es um den Mangel der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, wenn die zuständige Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der kommerziellen Leistung die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich des Rechts auf Abzug der Vorsteuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. Rz 35). Aus diesen Erwägungen folgt, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zustehe, die er für eine Dienstleistung entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b (RL 77/388) vorgeschriebenen Angaben enthalten, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren (Rz 38). Daraus folgt laut BFG, dass dies nicht nur bei fehlender UID-Nummer, sondern umso mehr auch bei unrichtiger bzw. ungültiger UID-Nummer gelten muss. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2014, 2013/15/0287, ist die Voraussetzung dafür, dass Unternehmer gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann, u.a., dass der Rechnung eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sind, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind. § 11 Abs.1 Z.1 und Z.2 (idF vor BGBl.I Nr.112/2012) UStG 1994 erfordern für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Der Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ist, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat (auch eine Domizilgesellschaft kann Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, vgl. Ruppe/ Achatz, UStG4, § 2 Tz.19/1, sowie Haider, ÖStZ 2011/122, 78), um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern" (vgl. 26. November 2014, 2010/13/0185, 1. Juni 2006, 2004/15/0069, VwSlg 8140 F/2006). Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht worden ist und eine formgerechte Rechnung vorliegt (vgl. VwGH 28. September 2011, 2010/13/0146). Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des UStG 1972 musste in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27. November 2007, 2004/13/0133, ist in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nicht wegen Verletzung der Formvorschriften, sondern aus materiellen Gründen zu versagen. Nach der früheren Rechtsprechung des VwGH war die Rechnung auch dann mangelhaft, wenn die auf der Rechnung angegebene Adresse zwar mit der Eintragung im Firmenbuch übereinstimmt, aber nicht den Sitz des Unternehmers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bezeichnet (vgl. VwGH 10. August 2005, 2005/13/0059 und 28. Februar 2007, 2004/13/0039; Scheiner/Kolacny/Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994; 34. Lfg Juli 2012). Nach dem Beschluss des VwGH vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0014 entsprach es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994, auf deren Ausstellung auch ein zivilrechtlicher Anspruch besteht (vgl. § 11 iVm § 31 Abs. 2 UStG 1994), in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 24. Februar 2010, 2005/13/0006, mwN), 24. Februar 2011, 2007/15/0004, 26. Februar 2014, 2011/13/0030). Das entsprach auch der früheren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt, die die in Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie idF der RL 2001/115/EG bzw. in Art. 226 der MwStRL 2006/112/EG normierten Kriterien enthält (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 1. April 2004, C-90/02, Bockemühl, Rn. 40, vom 15. Juli 2010, C-368/09, Pannon Gep., Rn. 39 ff,und vom 8. Mai 2013, C-271/12, Petroma Transports SA, Rn. 25). Erforderlich waren hiezu insbesondere auch zutreffende Angaben zum Tag der Lieferung (vgl. dazu VwGH 22.April 2009, 2006/15/0315). Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172 wurden mit dem AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, in § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 die letzten beiden Sätze angefügt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Nach den Materialien zum AbgSiG 2007 (vgl. RV 270 BlgNr.23.GP, 12 f) kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 12. Jänner 2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a., sowie vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling). Der EuGH leitet die Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem allgemeinen Verbot missbräuchlicher Praktiken sowie dem anerkannten und geförderten Ziel der 6. Richtlinie 77/388/EWG, ABl. L 145, S. 1, bzw. der Richtlinie 2006/112/EG, ABl. L 347, S.1, Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Steuermissbrauch zu bekämpfen, ab (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 21. Februar 2006, C-255/02, Halifax, Rn.70 f; 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 54,; 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 35, mwN). Die sich aus der Judikatur des EuGH ergebende Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug ist somit auch im Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 in der Stammfassung für das Streitjahr 2002 zu beachten (vgl. in diesem Sinne bereits die Erkenntnisse des VwGH vom 30. März 2006, 2002/15/0203 und 2003/15/0015, weiters die Urteile des BFH vom 19. April 2007, V R 48/04, DStR 2007, 1524; 19. Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952; 17. Juni 2010, XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz. 94, und Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 12 Rz. 46). Nach dem Beschluss des VwGH vom 25. Februar 2015, Ra 2014/13/0023, ergibt sich aus der Judikatur des EuGH, wie der VwGH schon ausgesprochen hat, eine "Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug" (vgl. dazu VwGH 26. März 2014, 2009/13/0172). Nach der Judikatur des EuGH kommt es nicht darauf an, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, an den Fiskus entrichtet wurde (vgl. dazu die Entscheidungen des EuGH vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Rn. 26; vom 12. Jänner 2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rn. 54; vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Rn. 49; vom 21. Juni 2012, Mahageben und David, C-80/11 und C- 142/11, Rn. 40; und vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Rn. 28). Steht fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es keinen Unterschied macht, auf welcher Umsatzstufe der Lieferkette die Mehrwertsteuerhinterziehung erfolgt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172). Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist (vgl. Rn. 56 bis 59 und 61 der Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, und seit den im Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172, zitierten etwa noch die Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, Rn. 40 bis 44, und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, C-131/13, Rn. 42 bis 69). Wie der EuGH in mittlerweile ständiger Judikatur ausführt und dem Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172, zu entnehmen ist, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn auf Grund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl. die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn.4 5 f, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 40, sowie das Urteil des BFH vom 19. Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und Brandl, Karussellbetrug - Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. Urteil des EuGH vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61). Nach dem Urteil des EuGH vom 12. Jänner 2006 (C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen Ltd u.a., DStR 2006, 133, LEXinform 0175952) über den Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell wird das Recht eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist. Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung. In einem weiteren Urteil vom 6. Juli 2006 (C-439/04 und C-440/04, DStR 2006, 1274, LEXinform 5210171) hat der EuGH seine Rechtsprechung vom 12. Jänner 2006 bestätigt und klargestellt, dass, wenn auf Grund objektiver Umstände feststeht, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, das nationale Gericht diesem Steuerpflichtigen den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern hat. Art. 167 ff. MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er in dem Fall, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund einer zivilrechtlichen Bestimmung, nach der dieser Vertrag unheilbar nichtig ist, weil er wegen eines in der Person des Verkäufers unzulässigen Grundes gegen die öffentliche Ordnung verstößt, zum Verlust des Rechts auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Vorsteuer führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Nichtigkeit auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem sonstigen Betrug beruht. Die objektiven Kriterien, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen, sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht (vgl. EuGH 21. Februar 2006, Rs. C-255/02, Halifax u.a., DStRE 2006, 4447, Rz.59). Denn die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist, worauf der Gerichtshof bereits hingewiesen hat, ein Ziel, das von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in den Rs. C-487/01 und C-7/02, Gemeente Leusden und Holin Groep, DStRE 2004, 1473, Rz. 76). Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt (vgl. u.A. Urteile vom 3. März 2005 in der Rs. C - 32/03, Fini H, DStRE 2005, 596, Rz. 32). Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012 (C-80/11 und C-142/ 11, DStRE 20102, 1336, LEXinform 0589336; Gehm, NWB 40/2012, 3237) kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten verweigert werden, die der Rechnungsaussteller begangen hat (s.a. Pressemitteilung des EuGH Nr.85/12 vom 21. Juni 2012, LEXinform 0438086). Der EuGH führt aus, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Die Steuerbehörde kann jedoch nicht generell verlangen, dass der Steuerpflichtige, der sein Recht auf Mehrwertsteuerabzug ausüben will, überprüft, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen. S. dazu auch die Urteile des EuGH vom 31. Jänner 2013 (C-643/11, UR 2013, 346, LEXinform 5212267 und C-642/11, UR 2013, 275, LEXinform 5212266). Der EuGH geht mit Urteil vom 31. Jänner 2013 (C-643/11, UR 2013, 346, LEXinform 5212267) u.A. der Frage nach, ob ein Umsatz im Hinblick auf den Aussteller der Rechnung und den Empfänger der Rechnung einer identischen Beurteilung bedarf. Wegen des Fehlens bzw. Nichtvorlegens verlangter Dokumente hat das Finanzamt auf das Fehlen einer steuerpflichtigen Lieferung des Rechnungsausstellers geschlossen, der dies allerdings bestreitet. Fraglich war, ob der Empfänger der Rechnung trotz der angeblich fehlenden Lieferung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In seiner Entscheidung vom 31.J änner 2013 (C-643/11, LEXinform 5212267) verweist der EuGH u.A. auf sein Urteil vom 21. Juni 2012 (C-80/11, LEXinform 0589336) indem er feststellt, dass die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen. Folglich muss ein nationales Gericht, das zu entscheiden hat, ob es in einem bestimmten Fall an einem steuerpflichtigen Umsatz fehlt, und vor dem sich die Steuerverwaltung insbesondere auf vom Rechnungsaussteller oder einem seiner Lieferer begangene Unregelmäßigkeiten - wie Lücken in der Buchführung - beruft, dafür Sorge tragen, dass die Beweiswürdigung nicht dazu führt, dass der Empfänger der Rechnung mittelbar zu Nachprüfungen bei seinem Vertragspartner verpflichtet wird, die ihm grundsätzlich nicht obliegen. Nach dem EuGH-Urteil vom 13. Februar 2014 (C-18/13, LEXinform 0589418) schließt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie aus, dass ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer abzieht, die in den von einem Leistenden ausgestellten Rechnungen ausgewiesen ist, wenn die Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von diesem Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist, insbesondere weil diese nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügten, die Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert wurden oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet haben, sich als falsch erwiesen hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich 1. diese Umstände den Tatbestand eines betrügerischen Verhaltens erfüllen und 2. auf Grund der von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in diesen Betrug einbezogen war. Auf Grund der Tatsache, dass die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände hinreichend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die Urteile des EuGH vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 43). Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Wie der EuGH mit Urteil vom 21. Februar 2006 (C-255/02, UR 2006, LEXinform 0175994) entschieden hat, ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) dahin auszulegen, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen. Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis erfordert zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde. Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Ist eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden, so sind die diese Praxis bildenden Umsätze in der Weise neu zu definieren, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis begründenden Umsätze bestanden hätte. Eine erhöhte Mitwirkungs­pflicht im Sinn des § 115 BAO besteht, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (z.B. VwGH 28. Mai 2002, 97/14/0053; 9. September 2004, 99/15/0250; 13. September 2006, 2002/13/0091; 25. Juni 2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabe­pflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabe­pflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22. Jänner 1992, 90/13/0200; 7. Juni 2001, 95/15/0049; 30. September 2004, 2004/16/0061). Auch wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungs­pflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167) festzustellen (vgl. VwGH 23. Februar 1994, 92/15/0159). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben­verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23. September 2010, 2010/15/0078; 28. Oktober 2010, 2006/15/0301; 26. Mai 2011, 2011/16/0011; 20. Juli 2011, 2009/17/0132). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“ nachweisen (VwGH 23. Februar 1994, 92/15/0159). Aus folgenden Gründen war der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Umsatzsteuer in den von der belangten Behörde beanstandeten Rechnungen der L2-GmbH gemäß den Feststellungen im Bericht gemäß § 150 BAO ab 19. Juni 2001 zu versagen, die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen und dem Verböserungsantrag des Finanzamtes vom 23. März 2017 nicht zu folgen: Im gegenständlichen Beschwerdefall umfasst der Warenhandel den Warenankauf von Lieferanten, die Beförderung sowie den Verkauf der Waren an gewerbliche Abnehmer, ohne dass die Waren verändert oder verarbeitet werden. Nach Hannah Leimert, Strukturanalyse des Wiener Computerhandels Wien, Wirtschaftsuniversität Wien, 12. März 2015, S. 6., weist der Handel mit Computern, Computerkomponenten und Software eine sehr hohe Dynamik auf, weil durch neu entwickelte Technologien sich ein ständiger Wandel in den angebotenen Produkten und Leistungen ergibt. Gf. hat vor Beginn ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der Bf. bereits in der Computerbranche gearbeitet, wo sie den späteren Geschäftsführer der L1-GmbH beruflich kennengelernt hat. Bestätigt wird die Beziehung zwischen der Geschäftsführerin der Bf. und dem Geschäftsführer der L1-GmbH u.a. durch a) die Angaben der Gf. und I.Ab., und b) die Hilfsleistung des I.Ab. bei der Suche nach dem Betriebssitz für die Bf.. Die CPU-Lieferungen der L1-GmbH an die Bf. waren daher Folge der Erfahrenheit, Kundigkeit und Erprobtheit des I.Ab. in der Computerbranche zum Zeitpunkt der Gründung der L1-GmbH. Für die Glaubwürdigkeit der Gf.-Behauptung, die Gf.-I.Ab.-Beziehung wäre rein beruflicher Natur, sprach die Eigenschaft der Gf. als alleinerziehende Mutter eines Kindes, die A.T. aus ihrer gemeinsamen Zeit bei Fa.A gekannt und mit A.T. in der Freizeit Ausflüge unternommen hatte. Im Gegensatz dazu fehlen konkrete Beweise, die geeignet sind, die Behauptung der Geschäftsführerin, wonach die I.Ab.-Gf.-Beziehung eine reine Geschäftsbeziehung gewesen wäre, zu widerlegen. Vereinzelte Treffen zwischen der Geschäftsführerin der Bf. und ihrem Geschäftspartner I.Ab., wie jenes z.B. auf der Summerstage oder zum Verzehr einer Speise, sind zu wenig, um das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung, die auch die Lebensführung der Gf. samt Kind berührt hätte, glaubhaft zu machen und eine Einbeziehung der Gf. in eine Tätergruppe offen zu legen. Die Tatsache, dass Gf. ihre Beziehung zu I.Ab. immer als rein beruflich bezeichnet hat und I.Ab. A.T. bekannt gewesen sein musste, beweist nicht zwangsläufig die "Buffer"- Position der Bf. bzw. das "Wissen hätte müssen" der Gf. von der Einbeziehung der Bf.- Umsätze in den USt.-Karussellbetrug, weil das Motiv für das I.Ab-Verhalten gegenüber Gf. nicht eindeutig bestimmbar und daher mehrdeutig war. Bestätigt wird dies durch die Hilfe, die I.Ab. Gf. bei der Bf.-Bürosuche geboten hat, zumal diese Hilfshandlung einen zwingenden Rückschluss auf die Art der Veranlassung des I.Ab. für dieses Tun nicht zuläßt. Es bleibt somit offen, ob die Hilfestellung rein betrieblich, rein privat oder sowohl privat, als auch betrieblich veranlaßt war. In Hinblick auf die geringe Gewinnspanne bei Geschäften mit der Handelsware CPU war jedenfalls der Bestand eines bloßen Interesses des I.Ab an der Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen der Gf., durch das die Handlungsweise des I.Ab von einem in erster Linie die persönliche und damit außerbetriebliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert war, nicht gänzlich auszuschließen. Aufgrund der Belieferung der C-GmbH mit CPUs von der Fa. M, deren Vertreter u.a. die Brüder Ab. waren, musste I.Ab. dem Einkäufer bei der C-GmbH (A.T.) ebenso wie dem unmittelbaren Vorgesetzten von A.T., somit Einkaufsleiter der C-GmbH (G.D.) bekannt gewesen sein. Bei dieser Konstellation war es gerade der über Anraten des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. rechtzeitig getroffene Entschluss, die Bf.-L1-GmbH-Geschäftsbeziehung zu beenden, der Gewissheit über die Sorgfaltsausübung durch Gf. in einer Intensität, die jener eines ordentlichen und geschäftstüchtigen Kaufmanns entsprochen hatte, verschaffen konnte. Infolge der nur wenige Monate dauernden Geschäftsbeziehung zwischen L1-GmbH und Bf. und des Freispruchs der Gf. im in Rede stehenden finanzstrafrechtlichen Verfahren vor dem Straflandesgericht war die Frage, ob letztendlich die abgabenbehördlichen Aktivitäten bei der L1-GmbH oder eine Empfehlung des steuerlichen Vertreters der Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Lieferfirma L1-GmbH gewesen waren, für die Entscheidung über die angefochtenen Bescheide vom 14.Jänner 2013 ohne Belang. Die Steuernummer, deren Fehlen bei der im Jahr 2001 gegründeten L1-GmbH von der steuerlich vertretenen Bf. beanstandet wurde, stellt in Hinblick darauf, dass die [im gleichen Jahr wie die L1-GmbH gegründete] Bf. in den ersten Monaten des Jahres 2001 über keine Steuernummer verfügt hat, kein Indiz für eine Bf.-Beteiligung an einem Karussellbetrug dar. Der Grund dafür ist, dass die Bf. nach der Aktenlage (Formular Verf.26) ihre Tätigkeit bereits im Februar 2001 aufgenommen hat und die Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich der am 15.Jänner 2001 errichteten Bf. (Formular Verf. 26) mit 26. April 2001 datiert, ohne dass die Bf. innerhalb dieses Zeitraum über eine Steuernummer verfügt hat. Der Stempel des abgabenbehördlichen Erhebungsdienstes der Betriebsprüfungsabteilung mit Angaben des Datums und nur der Nummer des Arbeitsbogens auf dem Akt der Groß-Bp zur Nachschau ist somit der Beweis dafür, dass der Bf. zum Stichtag 26. April 2001 noch keine Steuernummer zugewiesen worden ist. Tatsache ist, dass bei der Steuernummervergabe ein Ordnungsbegriff, das heißt eine Abgabenkontonummer, bestehend aus einer zweistelligen Finanzamtsnummer und einer siebenstelligen Steuernummer, erst im Zuge der nach Prüfung der Unterlagen erfolgten Unternehmensregistrierung beim Finanzamt vergeben und ein neuer Steuerakt angelegt wird. Erst dann wird die Abgabenkontonummer dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt, die für die Identifikation der abgabenpflichtigen Person dient und daher auf allen Belegen (Schriftstücken, Zahlungsabschnitten usw.), die dem Finanzamt übermittelt werden, angeführt werden sollte. Bei der neu errichteten Bf. umfasst der Zeitraum von der Errichtung der Bf. [15. Jänner 2001] bis zum Zeitpunkt der letztgenannten Nachschau [26. April 2001] somit drei Monate und neun Tage. Die Gewöhnlichkeit dessen, dass im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens wie der Bf. ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen Besuch abstattet, bestätigt der Text auf der BMF-Homepage zum Punkt Steuern/ Für Selbstständige & Unternehmen / Ich mache mich selbstständig / Sonstige organisatorische Maßnahmen / Vergabe einer Steuernummer, demnach ein derartiger "Antrittsbesuch" vor Ort der Behörde zweifellos ein besseres Bild vermittelt, als wenn die Dinge lediglich von der "Amtsstube" aus beurteilt werden, und auch als Servicemaßnahme der Aufklärung über die Rechte und Pflichten als Unternehmerin/ Unternehmer dient. Die Umsetzung dieser Vorgangsweise in der Praxis wurde durch das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 20. Februar 2017, demnach das abgabenbehördliche Organ die Geschäftsführerin der Bf. über die Vorgehensweise bei etwaigen, zukünftigen innergemeinschaftlichen Warenverkehren und damit einhergehenden Meldeerfordernissen bei der Zusammenfassenden Meldung im Zuge der USt.-Nachschau für den Zeitraum Jänner bis Juni/2001 belehrt hätte, bestätigt. Es war zwar somit nicht verdächtig, dass L1-GmbH zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gewerbebetriebs und den unmittelbar darauffolgenden Monaten des Jahres 2001 noch keine Steuernummer gehabt hatte, dennoch begründete die Anlieferung von betrugsanfälligen Waren durch neu gegründete Lieferfirmen die Pflicht für die Bf., hinsichtlich der jeweiligen Lieferfirma für Beweise, die ein der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechendes Verhalten dokumentieren, Vorsorge zu treffen. Zur Bedeutung der UID-Nummer für ein Handelsunternehmen in den Streitjahren sei bemerkt, dass diese Nummer kein Rechnungsmerkmal im Sinn des § 11 UStG 1994 für die in den Streitjahren ausgestellten Rechnungen gewesen ist und daher kein Verdachtsmoment bezüglich einer Einbeziehung der Bf. Umsätze in einen USt-Karussellbetrug für die Streitjahre darstellt. Bestätigt wird dies durch die Umsatzsteuerrichtlinien 2000, denen hinsichtlich der Änderungen der Rechnungslegung auf Grund des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002, was die UID-Nummer des die Rechnung für Umsätze nach dem 31.Dezember 2002 ausstellenden Unternehmens anbelangt, ersichtlich ist, dass die Richtigkeit der UID-Nummer durch den Rechnungsempfänger in dem auf das den Streitjahren nachfolgenden Jahr nicht zu prüfen war (Rz. 1539). Tatsache ist, dass ein Gewerbebetrieb ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Unternehmens ein Konto beim zuständigen Finanzamt besitzt. Unter dem Namen und der Steuernummer des Unternehmens richtet das Finanzamt ein Abgabenkonto ein, auf das in der Folge sämtliche Zahlungen, wie z.B. für Umsatz-, Körperschaftsteuer, lohnabhängige Abgaben, etc. zu erfolgen haben. Zur an die Bf. vergebenen Steuernummer hält die mit 19.November 2001 datierte Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung für den Zeitraum Jänner bis Juni 2001 ausdrücklich fest, dass sich bei Prüfungen der Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten sechs Monate des Jahres 2001 keine Feststellungen ergeben haben, die zu einer Änderung der bisher erklärten Bemessungsgrundlagen führen. Damit wurde der Bf. schriftlich bestätigt, dass die geprüften Eingangsrechnungen der L1-GmbH den gesetzlichen Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechen, die Leistungen tatsächlich an die Bf. erbracht worden waren und die Bezahlungen der Eingangsrechnungen ausnahmslos über Bankkonten erfolgt sind. Tatsache ist, dass die Bf.-L1-GmbH - Geschäftsbeziehung nur wenige Monate gedauert hat und Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen ist, das für die Bf.-Geschäftsführerin mit einem Freispruch gemäß § 259 Z.3 StPO von dem an Gf. adressierten Vorwurf der Steuerhinterziehung gemäß § 33 FinStrG geendet hat. Hat die belangte Behörde die Warenlieferungen von L1-GmbH an die Bf. mit der Niederschrift über die USO-Prüfung im Jahr 2001 bestätigt, so sind der von I.Ab. an Gf. erteilte Tip bei der Suche nach Bf.-Büroräumlichkeiten und die abgabenbehördlich festgestellten Treffen zwischen der Geschäftsführerin der Bf. und dem Geschäftsführer der L1-GmbH unzureichend, die Annahme einer Einlassungsfahrlässigkeit der Gf. bei den Lieferungen der Lieferfirma L1-GmbH glaubhaft zu machen. Aufgrund des Gesamtbilds der von der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltselemente war dem nachträglich gestellten Antrag des Amtsvertreters auf Abänderung der angefochtenen Bescheide in Form der Aberkennung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der Umsatzsteuern in den Rechnungen der L1-GmbH nicht zu folgen , weil ihm konkrete Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu dem anderen Ergebnis (als von den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, fehlten. Diese wären notwendig gewesen, weil die Rechnungen der L1-GmbH dadurch, dass a) sie j ene Monate des Zeitraums 2001 betroffen hatten, in denen d ie erste Phase des Umsatzsteuerbetrugskarussells war (siehe Pkt.7.22. PB), b) Gf. im finanzstrafgerichtlichen Verfahren vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden war, c) die Rechnungen abgabenbehördlich geprüft worden waren, nicht ausreichend waren, eine Einbeziehung dieser Bf.-Umsätze in den USt-Karusselbetrug zu begründen . Infolge der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten war daher davon auszugehen, dass Gf. die Geschäftsbeziehung mit L1-GmbH tatsächlich über Empfehung des steuerlichen Vertreters beendet hatte. Damit mangelte es an einem klaren und eindeutigen Beweis für ein Verhalten, durch das Gf. die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführerin verletzt hätte. Allein d ie Anführung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Beschwerde eines als Broker tätigen Bf.- Kunden abgewiesen wurde, ohne bislang unbekannte Sachverhaltselemente zur Beschwerde der Gf. zu Gunsten des Rechtsstandpunkts der belangten Behörde ins Treffen zu führen, verschafft keine Gewissheit über die Einbindung der Bf.- Umsätze in den im Bericht gemäß § 150 BAO dargestellten USt.-Karussellbetrug, zumal die Position eines Brokers mit jener eines Buffers nicht vergleichbar ist. War noch dazu die Eigenschaft der L1-GmbH und L2-GmbH als Lieferfirmen der Bf. in den Streitjahren aufgrund von abgabenbehördlichen Prüfungshandlungen bei der Bf. amtsbekannt, so war die Ungleichheit jenes Sachverhalts, der dem über die Beschwerde der C-GmbH absprechenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen war, im Vergleich zu jenem , der der Berufung der Bf. gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002 zugrunde gelegen war, offensichtlich. Damit war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs für die abgabenrechtliche Beweiswürdigung des der Beschwerde der Bf. zugrundeliegenden Sachverhalts nur insoweit beweiskräftig, als es den Bestand eines USt-Karussellbetrugs, an dem die C-GmbH beteiligt war, bestätigt. Wider das in Rede stehende "Wissen hätte müssen" der Gf. von Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen zur L2-GmbH an bis 19. Juni 2001 spricht die Aktenlage, anhand dieser objektive Umstände, die belegen, dass Gf. vom Mehrwertsteuerbetrug wissen hätte müssen, nicht festzustellen waren. Dadurch, dass die im Jahr 2001 gegründete Lieferfirma L2-GmbH über eine Steuernummer samt UID-Nummer verfügt hatte und im Firmenbuch registriert gewesen war, konnte Gf. zurecht davon ausgehen, dass das Finanzamt bei der Unternehmensgründung der L2-GmbH geprüft hatte, ob es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit tatsächlich um eine unternehmerische Tätigkeit gehandelt hatte. Da die Abgabenbehörde nur bei Vorliegen der typischen Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit eine UID-Nummer erteilt und die Geschäftsführerin der Bf. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten vertreten war, hatte die Geschäftsführerin von der Eigenschaft der L2-GmbH als Unternehmen im Sinn des § 2 UStG 1994 auszugehen. Nach der Aktenlage hatte M.S. der Geschäftsführerin der Bf. dadurch, dass er gegenüber der Gf. Angaben gemacht hatte, über die Branchenfremde bzw. die Allgemeinheit keine Kenntnis haben konnten, den Eindruck vermittelt, die Leistungsfähigkeit des M.S. in Form von professionellen Lieferungen der L2-GmbH einzubringen. Das zu erreichende Arbeitsergebnis war für die Bf. bedeutsam, erschien im beruflichen Zusammenhang notwendig und wurde vertraglich vereinbart. Tatsache ist, dass auch die Lieferungen der L2-GmbH unter dem geschäftsführenden Gesellschafter M.S. abgabenbehördlich geprüft worden sind und die tatsächliche Durchführung der Lieferungen der L2-GmbH bestätigt worden ist. Dem Begehren der Gf. hinsichtlich der Vorlage eines Ausweises des M.S. als Nachweis für die Personenidentität wurde in Form der Vorlage solch eines (offensichtlich gefälschten) Personalausweises entsprochen. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zur L2-GmbH war ein Vorliegen der Einlassungsfahrlässigkeit der Gf. bei der Geschäftsbeziehung L2-GmbH-Bf. bis zum 19. Juni 2001 auszuschließen, zumal vor diesem Zeitpunkt die Täuschung über die Person des ursprünglichen Geschäftsführers/Gesellschafters der L2-GmbH in Form der Vorlage des in Rede stehenden Personalausweises noch kein Ende gefunden hatte. Bestätigt wird dies durch den Widerruf des internationalen Haftbefehls für M.S. im in Rede stehenden Finanzstrafverfahren gegen Gf. vor dem Straflandesgericht, welcher in dem als Beweismittel an das Bundesfinanzgericht übermittelten Strafakt abgelegt war, dadurch, dass dem widerrufenen Haftbefehl ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Auslieferung des M.S. für den Fall der Festnahme im Ausland vorausgegangen war, welcher ohne die Vermutung der physischen Existenz der gesuchten Person M.S. samt Richtigkeit der zu M.S. bekannten Personendaten nicht gestellt worden wäre. Zur Person M.S. vermitteln die diesbezüglichen Angaben der Geschäftsführerin der Bf.

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerkarussellbetrugEinlassungsfahrlässigkeitVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100676/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
Stammnummer
122607
Gültig
08.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF