Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100676/2013
Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 6 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Themenkreis Bf.-Rolle, Geschäftsentwicklung und Betrugsanfälligkeit der Computerbranche brachte der steuerliche Vertreter vor, dass im Zusammenhang mit der höchst verdächtigen „rasanten“ Geschäftsentwicklung der neugegründeten Bf. und diesem Verfahren die abgabenbehördliche USt.-Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO aF hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Juni/2001 bemerkenswert sei, weil die Nachschau mit Niederschrift vom 19.November 2001 ohne Beanstandungen seitens des Finanzamts Wien 4/5/10 geendet hätte. In der Begründung zur Berufung vom 14. Jänner 2008 und im Bf.- Schreiben vom 15. Mai 2005 auf Seite 4 sei dazu folgendes, einen eindeutigen Blick auf die Zeitschienen in diesem Verfahren ermöglichendes, ausgeführt:
„ln diesem Zusammenhang möchten wir allerdings ausdrücklich darauf verweisen, dass mit Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 9.November 2001 das Finanzamt für den 4., 5. und 10.Bezirk durch den Prüfer V.S. für den Zeitraum 01/2001 bis 06/2001 eine
Umsatzsteuernachschau durchführte, welche laut Niederschrift gemäß § 151 (3) BAO vom 19.November 2001 keine Feststellungen seitens der Abgabenbehörde nach sich zog. ln diesem Nachschauzeitraum waren jedoch, wie dies auch die Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 15.Juni 2004 mehrfach ausführt, Geschäftsbeziehungen der Bf. mit der L1-GmbH im Laufen und alleine in diesem Nachschauzeitraum (01-06/2001) wurden von der Bf. in Summe bereits 829.878,86 € an Vorsteuern geltend gemacht. lm Gegenzug wurden von der Bf. in den Umsatzsteuervoranmeldungen 01-06/2001 auch 4.090.982,50 € an Umsätzen und vereinnahmten Anzahlungen sowie 818.196,50 € an Umsatzsteuer gemeldet.
Gemäß den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Stellungnahme vom 15.Juni 2004, musste die L1-GmbH ihre Tätigkeit mit 07/2001 einstellen, da die Abgabenbehörde bei der L1-GmbH eine Überprüfung durchführte und Unregelmäßigkeiten bei der Abfuhr der Umsatzsteuer aufdeckte. Demnach ist u.E. auch offenkundig, dass die gegenständliche Überprüfung der L1-GmbH durch die Abgabenbehörde spätestens in 07/2001 stattgefunden haben muss, sodass der Abgabenbehörde spätestens ab diesem Zeitpunkt auch bekannt war, dass die L1-GmbH, nach Meinung der Abgabenbehörde, keine vorsteuerabzugsberechtigenden Rechnungen an Dritte auszustellen vermag. Trotz dieser Kenntnis wurde, wie bereits oben dargelegt, die umsatzsteuerliche Gebarung der Bf. von der Abgabenbehörde im Zeitpunkt 11/2001 als korrekt beurteilt. Es gab somit für die Vertreterin der Abgabepflichtigen zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis, dass die wirtschaftliche und steuerliche Gebarung der L1-GmbH, als im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, allerdings ohne aufrechter Steuernummer, wie sich später im Zuge dieses Verfahrens herausstellen sollte, nicht ordnungsgemäß sei, und dies, obwohl dem Betriebsprüfer im Zuge der Umsatzsteuernachschau 0l-06/2001 aufgefallen sein muss, dass die Geschäftsbeziehung der Bf. zur L1-GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war.
Tendenziell wurde die Vertreterin der Abgabepflichtigen aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Prüfungshandlung sogar darin bestärkt, dass alles seine Ordnung habe. Die Abgabenbehörde hat es auch im Rahmen der durchgeführten Umsatzsteuernachschau O1-06/200l unterlassen, Gf. zur Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH explizit zu befragen, obwohl eine derartige Befragung zu diesem Zeitpunkt, im Wissen um die nicht ordnungsgemäße Abgabengebarung der L1-GmbH, mit Sicherheit für die Abgabenbehörde im höchsten Maße verwertbare Ergebnisse hervorgebracht und auch die Bf. vor weiterem Schaden bewahrt hätte.“
Des Weiteren merkte der steuerliche Vertreter an, dass im Zeitraum Jänner bis Juni/2001, nämlich in den Monaten Mai und Juni/2001 auch bereits 300.010,88 € an Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der L2-GmbH dieser abgabenrechtlichen Überprüfung im Jahre 2001 unterzogen worden wären, ohne eine abgabenbehördliche Beanstandung erfahren zu haben. Der Behörde wäre somit bekannt gewesen, dass die L2-GmbH die designierte Nachfolgelieferantin der L1-GmbH gewesen wäre und wie sich das Geschäft im Zeitraum Jänner bis Juni/2001 der Bf., einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft, dargestellt hätte (Umsätze Jänner bis Juni 2001: 4.090.982,50 €; Materialaufwand Jänner bis Juni/2001: 4.124.343,13 €). Es sei daher verwunderlich, wenn die Abgabenbehörde trotz Kenntnis der Betrugsanfälligkeit der Computerbranche in Kenntnis der rasanten Bf.-Geschäftsentwicklung, die noch dazu von der Abgabenbehörde selbst mit der Feststellung „alles in Ordnung“ versehen worden wäre, und der Tatsachen, dass die L1-GmbH offensichtlich über keine ordnungsgemäße Umsatzsteuergebarung verfüge und es sich bei der L2-GmbH ebenfalls um eine Neugründung handle, nunmehr so argumentiere, als hätte jeder erkennen und wissen müssen, dass es sich bei einer solcher Fallkonstellation um einen vermeintlichen Umsatzsteuerbetrug handeln müsse.
Faktum sei: Die Abgabenbehörde habe diesen vermeintlichen Umsatzsteuerbetrugsfall im November 2011, bei Zugriff auf alle relevanten Grundlagendaten, jedenfalls nicht erkannt.
Der abgabenbehördlichen Behauptung in der Stellungnahme vom 14. Mai 2014, wonach Gf. auf Grund der Betrugsanfälligkeit der Computerbranche erkennen hätte müssen, dass es sich in diesem Fall um einen vermeintlichen Betrugsfall handle, trat der steuerliche Vertreter mit der Begründung wider die Einstufbarkeit der Austro-Computerbranche in den Jahren 2000 bis 2002 als betrugsanfällig entgegen, dass sich die Behörde bei der Bf. vorweg mit Ergänzungsersuchen vom 13.Juni 2001 die Vorsteuern der Monate März und April 2001 aufgliedern und sich auch den stark steigenden und mittlerweilen rund 15.000.000 S hohen Umsatz dieser Monate erläutern habe lasse. Im November 2001 führe die Behörde eine USt.-Nachschau für den Zeitraum Jänner bis Juni/2001 durch, um festzustellen, dass umsatzsteuerrechtlich alles in Ordnung sei (bei voller Offenlegung der noch immer rasant ansteigenden Umsätze im Zeitraum Jänner bis Juni/2001 seitens der Bf.). Erst im Rahmen der nochmalig angesetzten Außenprüfung für das Jahr 2001 im Mai 2003 stelle sich die Sachlage für die Abgabenbehörde zur Gänze anders dar. Offensichtlich sei der Behörde eben in den Jahren 2000 bis 2002 die von ihr selbst behauptete Betrugsanfälligkeit der Computerbranche selbst nicht bekannt gewesen. Als Großlieferanten der Bf. hätten die L1-GmbH und die L2-GmbH schon im USt-Zeitraum Jänner bis Juni/2001 (Durchführungszeitpunkt der USt.-Nachschau Jänner bis Juni/2001 wäre November 2001 gewesen) fungiert. F.M. wäre bereits seit Mitte Juni 2001 geschäftsführender Gesellschafter der L2-GmbH gewesen. Der L1-GmbH hätte das Finanzamt im 1. Halbjahr 2001 offensichtlich die Zuteilung einer Steuernummer und einer USt.-Identifikationsnummer verweigert. Trotzdem habe die Behörde die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der L1-GmbH und L2-GmbH bei der Bf. im Zeitraum Jänner bis Juni/2001 ohne Beanstandung zum Abzug zugelassen.
Die Bf. hätte mit den dem Finanzamt zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß und pünktlich übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen, aus denen die Höhe der monatlichen Umsätze, die monatliche Umsatzsteuer und die monatliche Vorsteuerbeträge ersichtlich waren, alle relevanten Daten zur Beurteilung der umsatzsteuerlichen Situation der Bf. zeitgerecht bei der Abgabenbehörde offen gelegt.
Das abgabenbehördliche Argument hinsichtlich der notwendigen Bf.-Zwischenschaltung zwecks Vereitelung echt umsatzsteuerbefreiter Exportumsätze und hoher Bf.- Rückzahlungsforderungen gegenüber dem Finanzamt infolge hoher Vorsteuern laufe ins Leere, da das Finanzamt - vollkommen losgelöst davon - das 1.Ergänzungsersuchen zur UVA März und April/2001 im Juni 2001 gestellt hätte [bereits dort wäre nach den hohen Umsätzen Jänner bis April 2001 gefragt worden]; die erste abgabenbehördliche USt-Nachschau bei der Bf. wäre im November 2001 durchgeführt worden. Im Zuge der Nachschau wären alle für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Informationen bereits vorgelegen (Lieferanten, Eingangsrechnungen, Kunden, etc.). Dennoch sei der Bf. die Ordnungsmäßigkeit der Umsatzsteuergebarung 2001 attestiert worden.
Im Anschluss an die Fragen, was sich nach abgabenbehördlicher Meinung bei Direktexport in Drittländer aus abgabenrechtlicher Überwachungssicht für die Bf. auf der Zeitschiene ändern hätte sollen und wie Gf. bei Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Bf.-Umsatzsteuergebarung durch die Behörde in November 2001 einen möglichen USt-Betrugsfall erkennen hätte sollen bzw. davon wissen hätte müssen, hielt der steuerliche Vertreter in Hinblick darauf, dass das Finanzamt sehr rasch die Bf.- USt-Gebarung einer Überprüfung unterzogen hätte (Ergänzungsersuchen im Juni 2001, USt.- Nachschau in November 2001), fest, dass alle nunmehr vom Finanzamt ins Treffen geführten, verdächtigen Sachverhaltselemente bereits zu diesen Zeitpunkten vorgelegen wären. Dennoch wäre der Bf. die Ordnungsmäßigkeit der USt-Gebarung attestiert worden. Als Beweis für die Ausführungen zu diesem Punkt wurden die Parteivernehmung, das Einschreiben (Beil./11),die Prüfungs- und Nachschauaufträge (Beil./2,4,6), die Niederschrift (Beil./3) und der Sicherstellungsauftrag (Beil./5) genannt.
Zum Themenkreis DN.1 legte der steuerliche Vertreter nochmals dar, dass DN.1 gemeinsam mit Gf. im Vertrieb bei der Fa. C/E-GmbH im Jahr 2000 beschäftigt gewesen wäre. Davor wäre DN.1 schon jahrelang im Vertrieb von Computerkomponenten, insbesondere bei der Fa.E. tätig gewesen und hätte nach ihrer eigenen Zeugenaussage vom 27. April 2006 zur Folge über exzellente Kundenkontakte, auch in das Ausland, verfügt. DN.1 selbst hätte in ihrer Zeugenaussage vom 27. April 2006 bestätigt, dass Gf. nicht an Exportkunden interessiert gewesen wäre. Die Empfehlung hierzu, keine Exportkunden zu beliefern, hätte von der damaligen steuerlichen Bf.-Vertretung gestammt, da die Kosten und die Risken, insbesondere durch die formalen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Formalvorschriften, für die Bf. massiv angestiegen wären. Die ursprüngliche Intention von Gf. wäre gewesen, auch Exportgeschäfte seitens der Bf. abwickeln zu wollen (vgl. das einzige Bf.-Exportgeschäft mit A-Ltd. vom Mai 2001, abgewickelt von DN.1). Diese Intention wäre jedoch von Gf. auf Anraten der steuerlichen Vertretung wieder verworfen worden. Auf Grund der negativen Bf.-Erfahrungen mit A-Ltd. [Gf. hätte‚ nachprüfbar in den von der Finanzstrafbehörde beschlagnahmten Bf.-Geschäftsunterlagen, die A-Ltd. als „DUBIOS“ eingestuft.] hätte die Bf. mit Sicherheit keine weiteren Exportgeschäfte abgewickelt. Die Abgabenbehörde irre somit, wenn sie in der Stellungnahme vom 14. Mai 2014 und im Bericht gemäß § 150 BAO aF als einzige „schlüssige“ Erklärung für die Nichtdurchführung von „direkten“ Exportgeschäften seitens der Bf. die vermeintliche Bf.- Positionierung als „buffer“ anführe, denn das würde das Wissen um diese Position seitens der Bf. voraussetzen, welches jedoch nicht vorhanden gewesen wäre.
Im Zuge der Bf.-Gründung hätte Gf. DN.1 als Vertriebsmitarbeiterin und Bearbeiterin der Reklamationswaren (RMA) eingestellt. DN.1 hätte die ihr übertragenen Aufgabenbereiche auch tatsachlich wahrgenommen,was sie in ihrer Zeugenaussage jedoch anders darstelle. Auf Grund der in den seinerzeit beschlagnahmten Aufzeichnungen und Geschäftspapieren der Bf. befindlichen Dokumentationen, insbesondere der Serien- und Siegelnummeraufzeichnung bzw. der RMA-Bearbeitungen sei ersehbar, dass DN.1 nachweislich in zeitlich größerem Umfang genau diese Aufgabenbereiche eigenverantwortlich wahrgenommen hätte. Nach Aussage des DN.2 in der Verhandlung vor dem BFG-Senat am 1. Februar 2017 hätte er genau die Tätigkeiten durchgeführt, die auch DN.1 durchgeführt hätte, nämlich Seriennummernkontrollen, Seriennummerndokumentationen, RMA-Abwicklungen‚ etc.. An Beweisen dafür führte der steuerliche Vertreter die Parteivernehmung, die Zeugenaussagen DN.1 und DN.2 (Beil./22 und 23) sowie den Schriftsatz vom 14. Mai 2014 (Beil./18) an.
Zum Themenkreis Fremdübliche Preisgestaltung/Üblicher Marktpreis brachte der steuerliche Vertreter erneut vor, dass der Umstand, dass die in den Büchern der L2-GmbH aufscheinenden Kunden weder Rechnungen noch Waren (CPUs) von der L2-GmbH zugeleitet bekommen hätten, eindeutig dafür spreche, dass nur die Bf. reale Rechnungen basierend auf dem tatsächlichen Marktwert gestellt hätte; die Waren (CPUs) wären auch tatsachlich geliefert worden.
Die Passage in der Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 15. Juni 2004
„Die Bf., die als Kunde im L2-GmbH-Rechnungswesen überhaupt nicht aufscheint, nahm hingegen Eingangsrechnungen zum Marktwert der gehandelten CPU’s in ihr Rechenwerk auf und machte davon den Vorsteuerabzug geltend, indem die Bf. nun vom vollen Warenwert den Vorsteuerabzug vornimmt, die L2-GmbH aber nur von einem Bruchteil des Warenwertes die Umsatzsteuer abführt, kann die Täterorganisation mit jedem Umsatz rund 19% nur aus dem Umsatzsteuerschwindel „verdienen“, wodurch die CPU ’s entsprechend verbilligt werden. Wegen dieses „Preisvorteils“ konnten die CPU 's von der Bf. zu einem konkurrenzlos niedrigen Preis angeboten werden, womit sich die rasant steigenden Umsätze des geprüften Unternehmens erklären."
bringe eindeutig zum Ausdruck, dass auch das Finanzamt vom Vorliegen eines marktwertkonformen Einkaufs der CPUs seitens der Bf. ausgehe. Zum Einem argumentiere die Behörde mit der Warenaufnahme (CPUs) zum Marktwert (vollen Warenwert) in das Bf.-Rechenwerk und der Vornahme des Vorsteuerabzugs auch von diesem Wert, zum Anderen ergebe sich aus den Bf.-Büchern eindeutig die Weiterveräußerung der von der L2-GmbH bezogenen Waren unter Anwendung eines marktüblichen Aufschlags an Kunden im lnland. Der Umstand, wo nun bei einer derart gewählten Vorgehensweise, die im Übrigen jedem auf Gewinn gerichteten Unternehmen eigen sei, der ungerechtfertigte „Preisvorteil“ der Bf. gegenüber den Konkurrenzunternehmen erblickt werden könne und wieso dadurch ein Anbieten der Ware (CPU) durch die Bf. zu einem konkurrenzlos niedrigen Preis möglich gewesen wäre, lasse sich logisch nicht nachvollziehen, denn im Falle des Wareneinkaufs (CPUs), wie es die Abgabenbehörde in ihren Ausführungen selbst feststelle, zu einem marktüblichen Preis durch die Bf., der Bf.-Wahl eines marktüblichen Aufschlag auf diesen Einstandspreis und der Weiterveräußerung der Waren in Folge um diesen aufschlagserhöhten Preis an Inlandskunden müsse dieser Bf.-Verkaufspreis zwangsläufig auch marktüblich sein und nicht, wie von der Behörde unterstellt, stark unterpreisig. lm Übrigen habe die Bf. auch Geschäfte verloren, da sie mit den Preisen der Konkurrenz nicht mithalten hätte können (s. dazu die @-mail Korrespondenz mit A.T.).
Auch H.S. gebe in ihrer Zeugenaussage vom 14. April 2003 an, dass nicht jedes Geschäft auf Grund nicht entsprechender Preisvorgaben zu Stande gekommen sei. Auch im Zuge der Akteneinsicht gemäß § 90 BAO aF und § 79 FinStrG, wahrgenommen von Steuerberater und Gf. beim Zollamt Wien, hätte A.P. (Zollamt Wien) im Beisein von Fr.M. und Mag. J.S. (beide Groß-Bp Wien Körperschaften) bestätigt, dass die L2-GmbH der Bf. Rechnungen mit einem marktkonformen Warenpreis ausgestellt hätte (Aktenvermerk vom 2.August 2006). Diese Aussage der Zollbehörde finde sich im Übrigen auch im Schlussbericht in der Strafsache gegen A.Ab. GZ. 000Ur000/02 auf Seite 18 vom 16.Oktober 2006, wo die Zollbehörde folgendes ausführe:
„Die für die - als „Missing Trader" bezeichnete - L2-GmbH und L1-GmbH falsch verzollten CPU's wurden von Februar 2001 bis Ende 2001 tatsächlich an die -als „Puffer“- bezeichnete Bf. verkauft und geliefert. ln der Buchhaltung der L2-GmbH schien jedoch die Bf. als Käufer nie auf. Die L2-GmbH erstellte Scheinrechnungen an - zwar existente
Personen - Warenlieferungen an diese bzw. Verkaufsgeschäfte erfolgten aber keineswegs. Die Bf. nahm die von der L2-GmbH erhaltenen Waren im Rechenwerk zu üblichen Preisen auf und verkaufte diese wiederum an Händler in Österreich weiter. Die L2-GmbH führte allerdings die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (in den Rechnungen an die Bf.) an das Finanzamt nicht ab.“
Feststehe somit die Bestellung der Bf., die die in den Eingangsrechnungen der Bf. angeführten und zum Marktwert ausgepriesenen CPUs von der L2-GmbH, oft direkt vom ausgewiesenen Geschäftsführer, F.M., bzw. vom Handlungsbevollmächtigten der L2-GmbH, M.S., erhalten hätte. Bei der Weiterveräußerung dieser CPUs zu einem marktüblichen Preis an Inlandskunden wären alle Geschäftsfälle zeitgerecht und ordnungsgemäß in den Bf.-Büchern aufgezeichnet worden. Seitens der Bf. wären keine identen Serien- und Siegelnummern der CPUs und sealt boxes im Rahmen der Lieferungen festgestellt worden. Abschließend nannte der steuerliche Vertreter zum gegenständlichen Punkt die Parteivernehmung, die Zeugenaussage H.S. (Beil./24) und den Aktenvermerk vom 2. August 2006 (Beil./13).
In abschließender Würdigung brachte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt die Argumentationsstrategie [CPU-Lieferungen durch M.S ab Geschäftsführungswechsel per 19. Juni 2001] mit dem Schriftsatz vom 14. Mai 2014 entscheidend geändert hätte. Nunmehr solle laut Amtsvertreter, über explizite Nachfrage durch den Vorsitzenden des BFG-Senats, diese Argumentation nur mehr „in eventu“ Gegenstand des Abgabenverfahrens sein, insoweit die nunmehr neu eingeschlagene Argumentationslinie nicht erfolgversprechend sei (BFG-Protokoll über die Verhandlung am 1.Februar 2017). Nach Meinung der Bf. zeige die hier beschriebene Vorgehensweise der Behörde deutlich, dass diese aufgrund der vorliegenden Tatsachen über keine erfolgsversprechende Argumentation zur Erreichung des erklärten Zieles, nämlich den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der L2-GmbH bei der Bf. ab 19. Juni 2001 zu versagen, verfüge und somit schlussendlich jedes Mittel für recht erkläre, welches helfe, dieses Ziel zu erreichen.
Die vom Finanzamt nunmehr vertretene Rechtsansicht stütze sich weitgehend auf die gängige EuGH-Judikatur und das „Wissen“ oder „Wissen hätte müssen“. Aufgrund des mit einem Freispruch der Angeklagten beendeten Finanzstrafverfahrens gegen Gf. vor dem Straflandesgericht komme ein „Wissen“ in der gegenständlichen Abgabensache als immanenter Teil eines Vorsatzes nicht in Frage. Die Abgabenbehörde beschränke sich schlussendlich daher in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2014, gestützt auf das VwGH-Erkenntnis 26. März 2014, 2009/13/0172, auf das in der EUGH-Judikatur vertretene Argument des „Wissen hätte müssen", um die Vorsteuerabzüge aus Eingangsrechnungen der L2-GmbH ab dem 19. Juni 2001 bei der Bf. nicht zuzulassen.
Zur Frage, was sich ab dem 19. Juni 2001 am Sachverhalt geändert hätte, damit die Abgabenbehörde ab diesem Zeitpunkt objektiv darstellen und argumentieren könne, dass Gf. als Bf.-Geschäftsführerin ab diesem Zeitpunkt von einem USt-Karussellbetrug in der Lieferkette jedenfalls wissen hätte müssen, folgerte der steuerliche Vertreter aus der abgabenbehördlichen Anerkennung aller Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der L1-GmbH und der L2-GmbH für den Zeitraum davor, dass das Finanzamt damit ausdrücklich davon ausgehe, dass bis dahin Gf. nichts von einem angeblichen USt-Karussellbetrug wissen hätte müssen, und führte als Begründung für seine Verneinung einer Änderung ab dem Stichtag 19. Juni 2001 ins Treffen, dass die Bf. ihre steuerliche Gebarung gleich von Beginn, ab Gründung weg, zu 100% ordnungsgemäß und im Einklang mit den geltenden steuergesetzlichen Bestimmungen unter Hinzuziehung eines akkreditierten, steuerlichen Vertreters aufgesetzt hätte. Dieser Umstand hätte sich nach dem 19. Juni 2001 nicht geändert. Die Abgabenbehörde habe sich mit dem Ergänzungsersuchen vom 13. Juni 2001 einen Überblick über die von der Bf. beanspruchten Vorsteuern in den UVAs März und April/2001 und die dynamische Bf.-Umsatzentwicklung im Jahr 2001 verschafft. Die in den Monaten Juni und Juli jeweils des Jahres 2001 erfolgte Bf.-Beantwortung habe zu keiner Aberkennung von jenen Vorsteuerbeträgen aus den Eingangsrechnungen der Lieferfirmen geführt, die der Abgabenbehörde im Zuge der Beantwortung offengelegt worden wären. Die bis dahin gepflogene Bf.-Geschäftsgebarung sei auch nach dem 19. Juni 2001 nicht geändert worden.
Die Bf. habe bereits im Juni 2001 auf Anraten ihres Steuerberaters die Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH beendet, da diese der wiederholten Bf.- Aufforderung zur Beibringung der Steuernummer und UID-Nummer nicht nachgekommen sei. Seitens der steuerlichen Vertretung sei somit u.a. das Risiko, den Vorsteuerabzug aus den L1-GmbH-Rechnungen, aufgrund des Nichtentsprechens der Bestimmungen des § 11 UStG zu verlieren, als zu hoch eingeschätzt worden (Protokoll der steuerlichen Vertretung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren); die Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH wäre nicht mehr aufgenommen worden, somit sei keine Änderung nach dem 19. Juni 2001 erfolgt.
Die Abgabenbehörde habe sich in der USt-Nachschau für den Zeitraum Jänner bis Juni/2001 (Prüfungsauftrag vom 9. November 2001) einen Überblick über die USt-Gebarung der Bf. verschafft. Alle Rechnungen der beiden Lieferfirmen und das einzige Bf.- Exportgeschäft an die A-Ltd. wären dabei Thema dieser USt-Nachschau gewesen. Die Bf. habe von den Geschäftsbeziehungen jene zur L1-GmbH [bereits] in Juni 2001 beendet bzw. jene mit der L2-GmbH ab dem Monat Mai 2001 aufgenommen. Das Prüforgan der Abgabenbehörde habe somit alle zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gehabt:
Die Namen und Anschriften der die Bf. beliefernden Unternehmen samt Firmenbuchauszügen (L1-GmbH und L2-GmbH);
die Namen und Anschriften der von der Bf. belieferten Unternehmen (insbesondere C-GmbH und D-GmbH);
Die komplette Bf.-Belegsammlung der Monate Jänner bis Juni/2001 (alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen inkludiert);
das gesamte Bf.-Buchwerk Jänner bis Juni/2001 inklusive Nebenbüchern, Saldenlisten und OP-Listen; die Bf.-Umsatzentwicklung im Zeitraum Jänner bis Juni/2001 (4.090.982,50 € bis 30. Juni 2001) sei daher der Abgabenbehörde aller spätestens zu diesem Zeitpunkt voll bekannt gewesen; von der L1-GmbH hätten sich Eingangsrechnungen in Höhe von brutto 2.623.509,42 € und von der L2-GmbH in Höhe von brutto 2.444.698,89 € im Bf.-Buchwerk Jänner bis Juni 2001 befunden; an die C-GmbH hätten sich Ausgangsrechnungen in Höhe von brutto 2.507.514,33€ befunden, an die Fa.D.L. Handels GmbH brutto 1.679.014,76 €, an die H-GmbH brutto 267.699,82 €, an die A.-Ltd. brutto 111.984 € im Bf.-Buchwerk Jänner bis Juni/2001 (Beil. 14,15);
Das Bf.-Umsatz- und Vorsteuerjournal für den Zeitraum Jänner bis Juni 2001;
Die Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 13.Juni 2001 betreffend UVAs März und April/2001 und die rasante Bf.-Umsatzentwicklung vom Mai und Juni 2001 (Beil. 16);
Das Wissen der Eigentümer- und Geschäftsführereigenschaft des I.Ab. bei der L1-GmbH;
Wissen betreffend Übergang der L2-GmbH-Geschäftsführung im Juni 2001;
Das Wissen betreffend Gutschriften durch Reklamationen (RMAs) bei Retournierung der fehlerhaften Teile an den Lieferanten.
Alle diese Umstände hätten sich im Zeitraum ab dem 19. Juni 2001 grundsätzlich nicht verändert. Der Umsatz Jänner bis Dezember/2001 hätte 13.925.113,20 € betragen (Jänner bis Juni/2001: 4.090.982,50 € ohne Erlösabgrenzung), der Wareneinsatz hätte im selben Zeitraum 13.703.446,06 € (Jänner bis Juni/2001: 4.124.343,13 € ohne Inventur) ausgemacht. Die Lieferanten- bzw. Kundenstruktur der Bf. wäre stabil und weitgehend ident mit jener vor dem 19. Juni 2001 geblieben. Die handelnden Personen hätten sich nach dem 19.Juni 2001 nicht geändert. Diese Umstände dürften auch der Grund für die abgabenbehördliche Beendigung der USt.-Nachschau für den Zeitraum Jänner bis Juni/2001 bei der Bf., ohne dass die Besteuerungsgrundlagen geändert worden wären, gewesen sein. Die Bf. wäre vom Organ der Abgabenbehörde sogar ermuntert worden, weiterhin so rechtskonform ihren Geschäften nachzugehen und über die Vorgehensweise bei etwaigen, zukünftigen innergemeinschaftlichen Warenverkehren und damit einhergehenden Meldeerfordernissen bei der Zusammenfassenden Meldung belehrt worden.
Wie somit ersichtlich, wären die nunmehr seitens der belangten Behörde unter dem Titel „Wissen hätte müssen“ neuerlich im Schriftsatz vom 14. Mai 2014 vorgebrachten Sachverhaltsmomente spätestens im Zeitpunkt der Durchführung der USt-Nachschau Jänner bis Juni/2001 in November 2001 dieser vollständig vorgelegen, wahrscheinlich aber schon große Teile davon im Zuge der Beantwortung des abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchens im Juni 2001 betreffend UVA März und April/2001.
Die Abgabenbehörde habe bereits seit Juni 2001, spätestens aber seit November 2001 Kenntnis über
alle Bf.-Lieferanten, genauestens dokumentiert durch die Gf. selbst,
alle Kunden der Abgabenpflichtigen,
die Bf.-Umsatzentwicklung im Zeitraum Jänner bis Juni/2001,
die Neugründung der L1-GmbH, L2-GmbH und die handelnden Personen in den einzelnen Gesellschaften,
die von der Bf. ein- und verkaufte Ware
den Aufbau des Bf.-Geschäftsmodells (Vorkasse, Zahlungen nur über das Bankkonto, etc.)‚
die Reklamationsabwicklungen samt Führung zu Gutschriften der Lieferanten,
die von der Bf. verrechneten Aufschläge in diesem Geschäftsfeld gehabt.
Bei Ansehung des Handels mit Computerteilen (CPUs) laut Ausführungen der Behörde schon im Jahr 2001 als betrugsanfällig und Darstellung der Umsatzdynamik beim Handel mit derartigen Waren und kurze Bestandsdauern von Unternehmen als weitere Warnsignale dränge sich für die Bf. zwangsläufig die Frage nach dem Grund dafür, warum die Behörde nicht schon spätestens in November 2001 durch Überprüfungen der Bf.- Lieferanten, z.B. im Rahmen einer Kettenprüfung, festzustellen versucht habe, ob die zum Vorsteuerabzug im Bf.-Buchwerk 2001 herangezogenen Eingangsrechnungen der L1-GmbH und der L2-GmbH zu korrespondierenden Umsatzsteuerzahllasten in selber Höhe bei diesen Lieferanten der Bf. geführt hätten, auf. Beide Firmen wären Neugründungen gewesen, die auf Grund des Einkaufsvolumens der Bf. bei diesen, ebenso eine hohe Umsatzdynamik aufweisen hätten müssen, also generell als abgabenbehördlich überprüfungswürdig einzustufen gewesen wären, neben der unterstellten branchenüblichen Gefährdungslage. Die Bf. wäre, so nehme Gf. an, genau aufgrund dieser Kriterien für das Ergänzungsersuchen hinsichtlich UVAs März und April/2001 und die USt-Nachschau Jänner bis Juni/2001 von der Behörde zur Überprüfung selektiert worden.
Aufgrund des nachweislichen Nichteintritts einer Sachverhaltsänderung ab dem 19. Juni 2001, der den Standpunkt der Abgabenbehörde in ihrer Argumentation des „Wissen hätte müssen“ von Gf. stütze, und des Umstands, dass dieselbe Abgabenbehörde in zwei Überprüfungsschritten [Ergänzungsersuchen betreffend UVAs März und April/2001 in Juni/2001; USt-Nachschau Jänner bis Juni/2001 in November/2001] und in Kenntnis aller sachverhaltsrelevanten Daten keinen Grund zur Beanstandung der Bf.-USt-Gebarung feststellen habe können [trotz Neugründungsthematik, trotz hoher Umsatzdynamik in 2001, trotz angeblich betrugsanfälliger Branche, trotz Lieferanten, die allesamt auch Neugründungen gewesen wären, trotz Kenntnis der handelnden Personen, trotz Kenntnis des Bf.- Geschäftsmodells, usw.] werde die Argumentation der Behörde des „Wissen hätte müssen“ auch unter dem Gesichtspunkt des VwGH-Erkenntnisses 26. März 2014, 2009/13/0172, für nicht aufrechthaltbar gehalten.
In eventu des wider Erwarten abgabenbehördlichen Zurückschwenkens auf die bisherige Argumentationslinie (Aberkennung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen der L2-GmbH ab dem Zeitpunkt des Geschäftsführerwechsels von M.S zu F.M.) verwies der steuerliche Vertreter auf die Berufung vom 14. Jänner 2008, die Beschwerde vom 23. Jänner 2013, den UFS-Bescheid vom 13. September 2012 unter Zurückverweisung der Sache selbst an die Abgabenbehörde erster Instanz und die vom UFS der Abgabenbehörde zur Nachholung aufgetragenen, von Seiten der belangten Behörde bis dahin unterlassenen Ermittlungshandlungen zur Stellung des Lieferanten L2-GmbH bzw. M.S. und erklärte, dass auch in diesem Fall die abgabenbehördliche Position, insbesondere aufgrund der vom UFS gerügten unzureichenden Ermittlungshandlungen und den von der Abgabenbehörde bis heute nicht erfüllten UFS-Ermittlungsauftrag, der die Rechtswidrigkeit der nunmehr mit Rechtsmittel bekämpften Bescheiden anhaften lasse, nicht haltbar sei.
Anlässlich der Senatsverhandlung vor dem BFG am 1. Februar 2017 brachte der steuerliche Vertreter nach Verweis auf das äußerst ausführliche und lange Strafverfahren, in dem sogar L2-GmbH-Zeugen aus Israel einvernommen worden wären und die Behörde diese Sache sehr ausführlich erörtert hätte, im Wesentlichen vor, dass die Gf. dadurch, dass sie keinerlei Tathandlungen gesetzt und kein Wissen von gesetzten Tathandlungen gehabt hätte, freigesprochen worden wäre. Beim Erörterungsgespräch wäre dem UFS und der Behörde dieses Gerichtsurteil, obwohl Amtspartei, nicht einmal bekannt gewesen. Das Urteil wäre dann nachgesendet worden. Trotzdem hätte der Referent dem UFS empfohlen, der Sichtweise der Abgabenbehörde zu folgen, jedoch wäre der UFS der Sichtweise nicht gefolgt und hätte dieses Urteil trotz Fehlens einer Bindungswirkung zwischen diesen beiden Verfahren als Beweismittel herangezogen. Das Straflandesgericht habe festgestellt, dass es Gf. gelungen wäre, dem Gericht zu beweisen, dass sie weder eine schuldhafte Handlung gesetzt, noch von einer solchen gewusst hätte.
Aufgrund dessen hätte der UFS unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid aufgehoben und der Abgabenbehörde aufgetragen, wesentliche Sachverhaltsermittlungen nachzuholen, u.A. zentraler Punkt, die Einvernahme des M.S., der angeblich der Lieferant hätte sein sollen. Dem sei die Abgabenbehörde zumindest auf Grund der Bescheide nicht nachgekommen. Das sei der Grund für den nochmaligen Gang in die zweite Instanz gewesen, weil die Abgabenbehörde an die UFS-Anordnung gebunden sei, sich am Sachverhalt nichts geändert hätte und der Sachverhalt bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigt worden wäre.
In den vierzig Seiten Beschwerde komme eindeutig hervor, dass die Behörde unzulässige Schlüsse ziehe, um ein klares Täterbild zu schaffen, welches es jedoch nicht gebe. Beispiel: Marktkonforme Preise. Auf die Beschwerdeausführungen wurde nochmals verwiesen.
Über Frage des Verhandlungsleiters nach den Gründen für die Gf.-Unschuld gab der steuerliche Vertreter zu Protokoll, dass der zentrale Punkt die minutiöse Auflistung der ganzen CPUs gewesen wäre. Aufgrund der Reklamationen wäre jede Seriennummer aufgezeichnet worden. Diese Listen, welche auch jeder Lieferung beigelegt worden wären, wären auch seinerzeit beschlagnahmt, jedoch von der Abgabenbehörde nie gewürdigt worden.
Diese Listen seien im Zuge vor dem Straflandesgericht ein Thema geworden. Die Seriennummern wären zur Fa. I geschickt worden, um zu verifizieren, ob diese Nummern echt seien. Die abgabenbehördliche Behauptung eines Karussellbetrugs heiße, dass die Nummern öfters vorkommen hätten müssen. Das Zollamt habe diese Liste an die Fa. l geschickt und die Verantwortlichen auch als Zeugen namhaft gemacht.
Gf. hätte die schadhaften Pakete im Zuge ihrer Reklamationswicklungen auch fotografiert. Alle Nummern, die als malversiv eingestuft worden wären, hätten identifiziert werden können. Deren Vorhandenheit wäre nachweisbar gewesen. Bei vier von fünf Nummern hätte sich die Abgabenbehörde verschrieben. Das alles liege dem Gericht vor.
Die einvernommenen Zeugen hätten keine Aussage treffen können, dass Gf. irgendwo in den Täterkreis zu implementieren sei. Gf. hätte alles abgabenrechtlich auf Anweisungen der steuerlichen Vertretung hin abgewickelt. Es wäre auch klar in der Verhandlung hervorgekommen, dass alle von der Staatsanwaltschaft zur Tätergruppe geschlagenen Brücken nicht haltbar gewesen wären. Gf. hätte sich immer rechtskonform verhalten.
Die Abgabenbehörde behaupte zwar die seinerzeitige Bekanntheit der Betrugsanfälligkeit der Computerbranche, hätte aber eine USt-Nachschau im Jahr 2001 durchgeführt, sich alle L1-GmbH Rechnungen und die vorhandenen L2-GmbH Rechnungen angeschaut und die Prüfung mit Null beendet. Der steuerliche Vertreter und sein Partner hätten Gf. in USt.- Fragen so beraten, dass weder für Gf., noch für den steuerlichen Vertreter ein Schaden entstanden wäre. Alle Rechnungen der Firmen L1-GmbH und L2-GmbH hätten die formalen Voraussetzungen des § 11 UStG erfüllt. Alle Leistungen wären erbracht und geprüft worden. Die Ware wäre auch weitergeliefert und ordnungsgemäß fakturiert worden. Die Bf. sei für die Finanz immer zu 100% transparent gewesen.
Die Marge sei beim CPU-Handel eher gering, die Menge jedoch relativ groß. Die Bf. hätte daraus trotzdem eine gewisse Geldsumme erwirtschaftet. Die Abgabenbehörde hätte zu prüfen begonnen und hätte die Bf. mit den Vorwürfen konfrontiert. Monate später wäre ein Sicherstellungsauftrag erlassen worden. Trotzdem hätte Gf. in der Zwischenzeit das Geld nicht abgezogen. Das Geld liege auch noch nach 14 Jahren bei der Finanzverwaltung.
Zum Strafprozess wies Gf. im Wesentlichen auf die Verfahrensdauer, die umfangreichen Ermittlungen und die Tatsache, dass Gf. als einzige von allen Beschuldigten freigesprochen worden wäre, hin.
Zur Einstellung der Geschäftsbeziehung zur L1-GmbH brachte die Gf. vor, dass die Rechnungen dieser Firma teilweise schlampig gewesen wären. Auf Anraten des Steuerberaters wären weitere Unterlagen von der L1-GmbH angefordert worden, welche Gf. jedoch nie bekommen hätte. Daraufhin hätte der Steuerberater zur Beendigung dieser Geschäftsbeziehung geraten.
Der steuerliche Vertreter fügte den Ausführungen seiner Mandantin ergänzend hinzu, dass Gf. verschiedene Daten von der L1-GmbH gewollt, jedoch nur eine UlD-Nummer bekommen hätte. Genau über diesen Zeitraum wäre auch die USt-Sonderprüfung durchgeführt worden (9. November 2001). Der Zeitraum Jänner bis Juni 2001 sei geprüft worden. Diese Vorsteuern seien anerkannt worden.
Zur L2-GmbH gab Gf. zu Protokoll, dass sie auch von der L2-GmbH dieselben Unterlagen angefordert hätte. Die von L2-GmbH erhaltenen Unterlagen - die Steuernummer, ein Firmenbuchauszug, ein Auszug aus dem Gewerberegister, die UlD-Nummer, ein Foto vom Geschaftsführer - würden auch dem BFG vorliegen.
Es sei auch erwiesen worden, dass Gf. ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre. Zu keiner Zeit hätte sich für Gf. ein Verdacht ergeben, dass irgendetwas nicht in Ordnung wäre. Gf. sei damals alleinerziehende Mutter eines kleinen Kindes gewesen und wäre niemals auf die Idee gekommen, ein Risiko einzugehen.
Von M.S. hätte sie nur das, was er Gf. erzählt hätte, gewusst. Er wäre ein gebürtiger Pole und verheirateter Vater von zwei Kindern, der im amerikanischen S.V. gearbeitet hätte.
Über Frage, wie M.S. auf die Bf.-Geschäftsführerin gekommen wäre, hätte dieser dafür eine ganz plausible Erklärung geben können. Im Zuge ihres Jobs hätte Gf. als Leiterin der Marketing- und Kommunikationsabteilung bei Fa. A Hausmessen veranstaltet oder spezielle Veranstaltungen für spezifische Kunden wie z.B. HP gemacht. M.S. hätte behauptet, Gf. von dort zu kennen, hätte dort angerufen und sich die Telefonnummer der Gf. geben lassen. Auf Gf. hätte er wie ein vertrauensvoller Geschäftsmann gewirkt. M.S. und F.M. wären eines Tages bei Gf. im Büro gewesen. M.S. hätte erklärt, dass F.M. die Geschäftsführung übernommen hätte. F.M. hätte gesagt, dass M.S. weiterhin für ihn tätig sein werde. Trotz des Wechsels in der Geschäftsführung und der Anteile würden sich keine Änderungen ergeben. Dies sei ein üblicher Vorgang, der Gf. nicht verdächtig vorgekommen sei.
F.M. hätte auf Gf. normal gewirkt. Gf. habe keinen Anhaltspunkt gehabt, dies nicht zu glauben. Gf. hätte dann mit beiden Herren zu tun gehabt.
Es gebe zwar keine schriftliche Handelsvollmacht, es habe aber alles klaglos funktioniert.
Hinsichtlich A-Ltd. bestritt Gf., an die Bf.-Kunden die A-Ltd. als Kontakt weitergegeben zu haben, und verwies auf den Strafprozess, in dem dies auch bewiesen worden wäre.
Zwar glaube A.T. sich zu erinnern, eine Mail bekommen zu haben, wo eventuell die A-Ltd. hätte oben stehen können, doch wäre es so nicht gewesen. Bei der D-GmbH ergebe sich laut Dr.A. ein ähnliches Bild.
Es sei erwiesen, dass die D-GmbH mit der A-Ltd und Fa.R., welche angeblich ein und dieselbe Firma gewesen sein solle, eine Beziehung gehabt hätte. Nach Angaben des R.R. wäre die Fa. R. per E-Mail auf ihn zugekommen, bevor die Bf. mit D-GmbH in Geschäftsverbindung getreten wäre (siehe Hauptverhandlungsprotokolle).
Zum Vorwurf betreffend Bf.-Überweisung an die A-Corp. gab Gf. zu Protokoll, dass M.S. Gf. angesprochen hätte, ob eine Direktüberweisung auf das Konto dieser Firma möglich wäre, weil M.S. ihnen Geld schulde. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater hätte M.S. immer eine Bestätigung von der L2-GmbH mit Angabe des Widmungszwecks erhalten. Es sei immer die Rechnungsnummer der L2-GmbH oben gestanden. Es gebe keine einzige Ausnahme.
Zur R.R.-Aussage gab Gf. zu Protokoll, dass das Datum der angeblichen Kontaktweitergabe nach den Lieferungen des R.R. an die A-Ltd. liege. Seine Erklärung, Gf. hätte zu ihm gesagt, sie hätte zu wenig Geld um das Geschäft mit der A-Ltd. zu machen, sei komplett aus der Luft gegriffen, weil Gf. immer mit den Bf.-Kunden auf Vorauskasse gearbeitet habe. Das hätte Gf. in diesem Fall ja genauso machen können, wenn sie gewollt hätte.
Der steuerliche Vertreter fügte den Ausführungen seiner Mandantin hinzu, dass sich für ihn und Gf. die A-Ltd. als normale Firma dargestellt hätte, mit der "wir" in Kontakt treten wollten, nur hätte sich die Firma nie mehr gemeldet. Alles, was "wir" jetzt über die Firma wissen, hätte sich erst im Zuge der Erhebungen herausgestellt.
Zum Punkt "Weitergabe von Preisen zu untypischen Zeiten" wurde seitens der Bf. zu Protokoll gegeben, dass die Bf.-Lieferanten sich über 2 Monate überschnitten und Gf. offensichtlich Einkäufe in Amerika und Asien (verschobene Zeiten) vorgegaukelt hätten. Die Bf.-Kunden hätten die Preise in der Früh wollen. Gf. hätte die Preise ab 6 Uhr in der Früh bekommen, die Bf.- Kunden hätten diese Preise auch schon zu diesem Zeitpunkt haben wollen. Dies sei auch schlüssig, weil z.B. R.R. ausführe, er beliefere seine Kunden in ltalien, die auch informiert werden müssten und darüber nachdenken würden; dann sei es bereits 10 Uhr. Die Weitergabe von Preisen zum damaligen Zeitpunkt in der lT-Branche wären ganz übliche Zeiten gewesen.
Der steuerliche Vertreter legte dar, dass die CPU-Preise sich ununterbrochen - vergleichbar mit Börsenpreisen - verändern würden. Im Falle der Nichtbestellung vormittags hätte Gf. nie die Preise, wie sie in der Früh besprochen wurden, bekommen.
Zum Vorwurf der Marktunüblichkeit der Preise wurde seitens der Bf. im Wesentlichen eingewandt, dass die Preise nach den Feststellungen der Abgabenbehörde, der Zollbehörde, des Gerichts und der Fa.I sehr wohl marktüblich gewesen wären. Der Bf.-Aufschlag wäre zwischen 0,5% und 1,5% gewesen. In den Akten gebe es auch E-Mails von A.T., wo drinnen stehe: viel zu teuer, wir kaufen woanders. Seitens der Bf. wären somit Geschäfte nicht zustande gekommen. Dies könne nicht dem Wesen eines Karusselbetrugs entsprechen.
Der steuerliche Vertreter verwies auf die abgabenbehördliche Stellungnahme vom 15. Juni 2004, S. 28 der Berufung, wo von marktüblichen Preisen die Rede sei, und Seite 29 der Beschwerde, wo dieser Sachverhalt gleichfalls festgestellt werde.
Gf. gab zu Protokoll, dass die Ware von Bf. übernommen und ausgepackt worden wäre. Von jedem als Tray Ware (offen) gekommenen Produkt wäre mit der Lupe die Seriennummer erfasst worden. DN.2 und Gf. hätten jede Seriennummer in eine Excel-Datei geschrieben. Diese Liste wäre seinerzeit auch beschlagnahmt worden.
Bei den geschlossenen Paketen wären die Sealed Nummern aufgenommen worden. lm weiteren Ablauf wäre die Ware ausgeliefert worden. Mit jeder Rechnung wäre ein Anhang mit den Seriennummern aller Produkte erstellt worden. Beim Wareneingang bei den Bf.-Kunden wisse die Bf. jetzt, dass diese das auf Übereinstimmung genau überprüft hätten.
Nach diesbezüglichem Verweis des steuerlichen Vertreters auf S. 30 seiner Berufung setzte Gf. fort, dass die Rechnung, Seriennummern, Lieferscheine und Liste mitgeliefert worden wären. Auch der Herr von der Fa.I hätte bestätigt, dass es keine einzige wiederholende Seriennummer in dieser Liste gebe.
Nur so wäre Bf. die Abwicklung der Reklamationsansprüche auch möglich gewesen. DN.2 hätte die häufigen Reklamationen und auch Falschlieferungen bearbeitet. Sonst hätte der Kunde an die Bf. zurückschicken können, was er wolle. Vom Gericht wäre alles bis ins kleinste Detail zerlegt worden. So wäre beweisbar gewesen, dass Gf. alles richtig gemacht habe.
Nach Verweis auf die ausführlichen Gegendarstellungen in der Beschwerde vom 14. Jänner 2008 gab Gf. über Befragen der Laienrichterin zu Protokoll, dass die Gf.-Tochter damals noch im Kindergarten gewesen wäre. Ein unternehmerisches Risiko gebe es zwar immer, Gf. wäre aber kein vorsätzliches Risiko eingegangen.
Gf. hätte neben den hier angeführten auch noch weitere Abnehmer gehabt. Es wären ungefähr zehn bis zwölf, allerdings nur Kleinabnehmer gewesen.
Die Bf. hätte zwei Lieferanten (L1-GmbH und L2-GmbH) gehabt. Während der Zusammenarbeit mit L2-GmbH wäre Gf. auf der Suche nach weiteren Lieferanten gewesen, weil Gf. nicht von einem abhängig sein wollte. Das Problem wäre gewesen, dass diese zwar die gleichen Preise wie der Bf.-Lieferant gemacht hätten, aber die Transport- und Lieferkosten wären über das Übliche hinausgegangen. Gf. hätte dadurch keinen gescheiten Preis zusammengebracht. Deswegen sei eine Zusammenarbeit nicht zustande gekommen. Man hätte weiterverhandeln müssen; das sei aber durch das Abgabenverfahren verunmöglicht worden. Es werde zwar immer so dargestellt, als ob Gf. mit der Firma aufgehört hätte, doch sei dies falsch. Man hätte Gf. die Geldmittel entzogen. Mit Oktober 2002 wäre es nicht mehr möglich gewesen, zu arbeiten. Gf. hätte DN.2 noch bis Ende 2003 angestellt gehabt, weil sie dachte, es müsse schon und es werde schon.
Über Befragen des Berichterstatters zum Freispruch gab der steuerliche Vertreter im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO kein Freispruch im Zweifel sei; einen solchen gebe es nicht mehr. Der Gf.-Freispruch sei nicht beeinsprucht worden.
Zu den Kosten führte Gf. ins Treffen, dass es mit den Firmen L1-GmbH und L2-GmbH ein monatliches Pauschale betreffend Lieferung und Versicherung gegeben hätte. Gf. habe zwar gewusst, dass es sich bei der L2-GmbH um die Firma des M.S. gehandelt hätte, was aufgrund seiner Angaben für Gf. plausibel erschienen sei, wisse jedoch nicht mehr, ob M.S. Kundenreferenzen vorgelegt hätte. Ein M.S.-Ausweis wäre verlangt worden.
Gf. wäre in der Zeit, in der sie in der lT-Branche gearbeitet hätte, mit keinem einzigen Betrugsfall konfrontiert gewesen.
Betreffend die Bf.-Geschäftsräumlichkeiten gab Gf. zu Protokoll, ein Büro mit guter Verkehrsanbindung gesucht zu haben. Einer der Tipps wäre von Herrn Ab. gewesen. Gf. hätte dieses Büro nach Besichtigung gemietet. Gf. wäre mit Herrn Ab. meistens in telefonischem Kontakt gewesen, ohne zu wissen, dass I.Ab. an derselben Adresse eine Wohnung gehabt hätte, wie heute hervorgekommen sei.
Hinsichtlich Büroschlüssel bestritt Gf., diese jemals irgendwo deponiert oder weitergegeben zu haben, und fügte hinzu, nachweislich nur zwei Schlüssel gehabt zu haben. Das Bf.-Büro habe sich im ersten Halbstock (top 5) befunden. Ein Nachmachen der Schlüssel ohne Gf.-Wissen wäre wegen deren Codierung nicht möglich gewesen. Gf. hätte Ab. in diesem Haus nie außerhalb der geschäftlichen Kontakte gesehen, sonstfalls hätte Gf. ihn auch gefragt, was er da mache.
Hinsichtlich der Überweisung an die A-Corp. wies Gf. nochmals darauf hin, dass es sich um eine Zession handle.
Der als Zeuge in der Verhandlung am 1. Februar 2017 einvernommene DN.2 hielt seine bisherigen Aussagen vollinhaltlich aufrecht und gab zu seinen Wahrnehmungen als Dienstnehmer bei der Bf. zu Protokoll, dass F.M. auf DN.2 wie ein Botenfahrer gewirkt hätte, der Ware zustelle, aber nicht, wie jemand, der für ein Meeting in die Firma komme. An M.S. könne DN.2 sich heute nicht mehr erinnern. Als Kunde wäre ein Kaufinteressent aus Kärnten betreffend 10 bis 15 Prozessoren abgelehnt worden, weil Bf. nur größere Mengen verkaufen würde.
Die Lieferware wäre ins Büro im ersten Stock hinaufgebracht und dort kontrolliert worden. Nach Vergleich der Lieferscheine mit den Etiketten wären auch die einzelnen Prozessoren kontrolliert und die Seriennummern erfasst worden. Das wäre die Hauptaufgabe des DN.2 gewesen. Die Lieferung wäre auf ihre Vollstandigkeit und Unversehrtheit kontrolliert worden. DN.2 hätte die Seriennummern zuerst händisch erfasst und anschlieBend das Ganze in eine Excelliste übertragen. DN.2 wäre auch für Reklamationen zuständig gewesen. Der Hauptanteil der Reklamationen hätte fast ausschlieBlich AMD-Prozessoren betroffen. Bei Fa.I-Prozessoren hätte es kaum Reklamationen gegeben.
Bei den Lieferungen wäre auch Gf. immer anwesend gewesen und hätte DN.2 geholfen. Gf. und DN.2 hätten nach Vier-Augen-Prinzip gearbeitet, damit Fehler rechtzeitig entdeckt würden.
Soweit erinnerlich, hätte eine Warenlieferung zweimal, höchstens dreimal in der Woche stattgefunden. Die Auslieferung wäre gemeinsam durchgeführt worden, die Lieferscheine wären erstellt worden. Die Ware wäre immer durch den gleichen Boten abgeholt worden. Die Anlieferung wäre immer von F.M. getätigt worden.
Bei Reklamationen hätte DN.2 die Fehler in einer Liste erfasst und die Ware an den Lieferanten zurückgeschickt. Für fehlerhafte Ware hätte Bf. eine Gutschrift erhalten.
In dieser Zeit wäre der Zeuge der einzige Angestellte in der Firma gewesen; dies mit einem 40-Stunden-Ausmaß. DN.2 habe nur F.M. als Anlieferer in Erinnerung. Die Listen mit den Seriennummern wären den Lieferungen beigelegt worden. Die Daten wären vom handschriftlichen Zettel in die Excel-Listen übertragen worden.
Für Fehler, die DN.2 immer wieder einmal gemacht hätte, hätte es das Vier-Augen-Prinzip gegeben.
Den Ausführungen des DN.2 fügte Gf. hinzu, dass Gf. sogar die handschriftlichen Zettel des Zeugen aufgehoben hätte.
Im Anschluss an die Zeugenbefragung bestritt der steuerliche Vertreter hinsichtlich der vom Zoll beschlagnahmten Ware, dass diese die Bf. betroffen hätte, und gab zur Argumentationslinie der belangten Behörde zu Protokoll, dass sich diese darauf stütze, dass ab dem Zeitpunkt des Geschäftsführerwechsels nicht mehr L2-GmbH, sondern M.S. der Lieferant gewesen wäre. Diesbezüglich hätte der UFS der Behörde im Bescheid aufgetragen, M.S. einzuvernehmen, weil der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden wäre. Mehr habe der steuerliche Vertreter nicht vorzubringen.
Der Amtsvertreter verwies zur Frage des "Wissen oder wissen hätte müssen", um die es dem Finanzamt einzig und allein gehe, auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172, das denselben Mehrwertsteuerkarusselbetrug betreffe, und zwar den nachfolgenden in der Bf.-Lieferkette, die C-GmbH, und fügte hinzu, dass die steuerliche Vertretung in diesem Erkenntnis alles finden würde, was einzig und allein ausschlaggebend für die Beurteilung dieses Falles sei: Dass bei dieser objektiven Sachlage jeder Wirtschaftsteilnehmer wissen oder wissen hätte müssen, dass sein Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sei, denn in einer solchen Situation gehe der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und mache sich mitschuldig. Je ungewöhnlicher die Anbahnung und Abwicklung des Geschäftes mit den betrügerisch handelnden Leistungserbringern gestaltet sei, desto mehr an Maßnahmen werde der Abnehmer zu setzen haben, um letztlich in seinem Vertrauen geschützt zu sein.
Gf. wäre aktiv an dem USt.-Karussell federführend beteiligt gewesen und somit noch näher am Umsatzsteuerbetrug involviert gewesen. Gf. hätte diese verdächtigen Geschäfte bei entsprechender Sorgfalt aus freien Stücken ablehnen können. Der finanzstrafrechtliche Freispruch sei kein Indiz für ein "Wissen oder nicht wissen hätte müssen" und sei für die Beurteilung hier nicht relevant.
In eventu stütze das Finanzamt seinen Antrag auf Abweisung auch auf fehlende oder mangelhafte Rechnungsmerkmale im Sinne des § 11 UStG.
Zu dem VwGH-Erkenntnis führte der steuerliche Vertreter ins Treffen, keinen Einblick in den Sachverhalt zu haben und von der geänderten Argumentationsweise bis heute nichts erfahren zu haben.
Hinsichtlich der fehlenden Rechnungsbestandteile bestritt der steuerliche Vertreter diese Sichtweise und merkte im Wesentlichen an, dass Gf. weder erkennen oder erkennen hätte müssen, dass es sich hier um ein “ungewöhnliches” Geschäft handle. Mag sein, dass das BFG nicht an das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen gebunden sei, aber dort getätigte Zeugenaussagen und Sachverhaltsfeststellungen wären jedenfalls zu berücksichtigen, was auch der UFS in seinem aufhebenden Bescheid getan hätte.
Hinsichtlich des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestritt der steuerliche Vertreter die Vergleichbarkeit des im VwGH-Erkenntnis festgestellten Sachverhalts mit dem der Beschwerde zugrunde gelegenen Sachverhalt mit der Begründung, dass es die C-GmbH, einen Distributor, betreffe, sodass es in abgabenrechtlicher Hinsicht vom Sachverhalt gar nicht vergleichbar sein könne.
Nach "Schlusswort" der Gf. verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Vertagung der Verhandlung zur Einvernahme der Zeugin DN.2 und zur Erörterung der Stellungnahme des Finanzamtes vom 14. Mai 2014.
Mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme vom 23. März 2017 zur Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters vom 20. Februar 2017 hielt
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100676/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
- Stammnummer
- 122607
- Gültig
- 08.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF