Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100676/2013
Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 4 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gf. hätte Neu
kunden
nicht angenommen, da diese keine großen Umsätze, aber relativ viel Administration gebracht hätten. Die gelieferte Ware wäre immer in Kartons mit dem Vermerk "Zyprus" auf dem Karton
verpackt gewesen. Diese Kartons wären auf Gf.- Anweisung zu entsorgen gewesen, um nicht Lieferanten den Kunden preiszugeben, wie sie gemeint habe.
Über Vorlage der Seriennummern-Liste (Beil.1) hinauf gab DN.2 zu Protokoll, diese als die von ihm geführte Liste zu erkennen. In diese Liste hätte er
immer die Lieferungen in Form der Rüberkopierung der jeweiligen Zeile aus dem von Gf. geführten Lieferschein in die Liste des Zeugen, beide ein Exceldokument,
eingetragen.
Da d
ie Seriennummern eine Kontrolle im Fall von Reklamationen ermöglichen sollten und DN.2 bisher eine Doppelbelegung einiger der Nummern
nicht bewusst gewesen sei, reiche m
öglicherweise die Erfassung der Seriennummer in dieser Form nicht zur eindeutigen Identifizierung aus.
Mit dem als Anlage 5 gekennzeichneten Aktenvermerk zu Erhebungen betreffend Seriennummern von Prozessoren der Fa.I hielt die Groß-Bp fest, dass die Seriennummern gemäß Telefona
uskünften von österreichischen I.-Distributoren und beim I-Vertrieb nur für den Fall des Zusammenschlusses von zwei Prozessoren wichtig sei, da von technischer Seite eine einwandfreie Funktion der Prozessoren nur dann gewährleistet sei, wenn diese von derselben Serie stammen würden. Die Seriennummer sei achtstellig, mit einer vierstelligen Unternummer nach einem Bindestrich (z.B. L1234-5678). Ob somit jede Serie 9999 Stücke umfasse, und die vollständige Seriennummer dann eine eindeutige Zuordnung ermöglichen würde, sei nicht erhebbar gewesen.
Ohne die vollständige Seriennummer, wie geschehen bei der Bf., seien die Unternummern nicht erfasst, sei eine eindeutige Zuordnung keinesfalls möglich, man wisse nur die Serie.
Unter Händlern, Distributoren und bei Fa.I sei die sogenannte SPECNr. (Specification Number) die wichtige Bezeichnung und werde auch im Gewährleistungsfall immer angegeben. Auch auf der I-Homepage gebe es einen „Processorfinder“, mittels diesen man einen Prozessor finden, zuordnen und auch seine technischen Daten feststellen könne. Auch dort werde die Specification Number und nicht die Seriennummer gefragt, womit die Erfassung der unvollständigen Seriennummer zwecks eindeutiger Identifikation eines I-Prozessors
keinesfalls tauglich sei.
Mit dem Aufscheinen einer Vielzahl doppelter Seriennummern in
der von der Bf. geführten Excel-Liste könnten somit Waren mehrmals durch das Unternehmen geschleust worden sein. Wegen Fehlens der Unternummer sei dies nicht mehr eindeutig feststellbar. Infolge Führung mangelhafter Aufzeichnungen könne eine eindeutige Aussage im Nachhinein, ob jetzt mit Absicht oder einfach aus Schlamperei und Unwissen,
nicht mehr getroffen werden.
Nach Angaben des Zeugen DN.2 habe dieser als Anleger dieses Verzeichnisses die
Excel-Liste durch Kopieren einer von Gf. erstellten Lieferscheinliste erstellt und könne somit selbst nicht deren Vollständigkeit und Richtigkeit garantieren.
Anläßlich des Erörterungsgesprächs vom 9. September 2011 vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) gab der steuerliche Vertreter in Anwesenheit von RA Mag. C. (Gf.-Verteidiger im Strafverfahren) dem Vertreter der Groß-Bp und dem Gesprächsleiter den Freispruch des Straflandesgerichts in der Strafsache gegen Gf. wegen gewerbsmäßiger, vorsätzlicher Abgabenhinterziehung gemäß § 259 StPO bekannt.
In der auf das Erörterungsgespräch folgenden
Berufungsergänzung brachte der steuerliche Vertreter v
or, dass mit dem Freispruch des
Straflandesgerichts am 24. Februar 2010 nunmehr gemäß § 280 BAO neue Tatsachen und Beweise hervorgetreten wären, die die Abgabenbehörde zweiter Instanz in Bedacht zu nehmen haben würde.
Das Gericht habe sich mit den nunmehr auch im Abgabenverfahren zu behandelnden Themen, insbesondere dem Bf.- Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der L2-GmbH, beschäftigt und habe u.a. sogar Zeugen der Fa.I aus Israel einfliegen lassen, um die von der belangten Behörde behauptete Unrichtigkeit der von der Bf. geführten Serien- und Siegelnummernlisten zu verifizieren. Auch der Themenkomplex der Geschäftsführerschaft der L2-GmbH wäre seitens des Gerichtes durchleuchtet worden. Fazit der umfangreichen Ermittlungen des Straflandesgerichts sei gewesen, dass Gf. als Bf. "weder wusste, noch wissen musste, ja sogar auf Grund der gewählten Vorgehensweisen von Beteiligten, gar nicht wissen konnte, dass die Bf. in vermeintliche Malversationen verstrickt wurde." Auf der abgabenrechtlichen Ebene hätte sich Gf. bemüht, allen ihr obliegenden Verpflichtungen, gemäß einem ordentlichen Kaufmann, zu entsprechen.
Des Weiteren wiederholte der steuerliche Vertreter die Grundlagenlosigkeit dessen, allein aus dem Geschäftsführerwechsel, der M.S.-Handlungsvollmacht und der Abwicklung der L2-GmbH-Geschäfte von den beiden Personen ab diesem Zeitpunkt (DN.2 - Aussage) einen für Gf. erkennbaren Wechsel im Lieferanten erkennen zu müssen. F.M. wäre für Gf. über Festnetz und Fax stetig erreichbar gewesen. Die Waren wären zum Teil von F.M. selbst geliefert und von der L2-GmbH an die Bf. durch F.M. übergeben worden. F.M. wäre im Firmenbuch eingetragen gewesen.Die UID-Nummer wäre bis zum Schluss aufrecht gewesen. Gf. hätte somit auf die Existenz und Richtigkeit der Daten im Firmenbuch in Verbindung mit den von ihr gemachten Wahrnehmungen bei der operativen Abwicklung der Geschäfte mit der L2-GmbH vertrauen können.
Selbst die Abgabenbehörde gestehe die Vorhandenheit der formalen Rechnungsbestandteile im Sinn des § 11 UStG auf den Bf.- Eingangsrechnungen mit der Rechnungsausstellerin L2-GmbH und, wie dem Schlussbericht in der Strafsache gegen A. Ab. vom 16.Oktober 2006 (Berufung Beil. 25, 26) ersichtlich, die uneingeschränkte Unternehmereigenschaft der L2-GmbH zu einem Zeitpunkt, indem sie der Bf. bereits den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der L2-GmbH bereits aberkenne, zu.
Zur Erinnerung führte der steuerliche Vertreter an, dass Gf. jede Seriennummer der angelieferten Waren in Listen dokumentiert und den Rechnungen an die Kunden bzw. der an die Kunden versendeten Ware beigelegt hätte, um die Reklamationsabwicklung korrekt abwickeln zu können. Nach dem Ergebnis der straflandesgerichtlichen Ermittlungen hätten die von der Behörde behaupteten Listenmanipulationen durch Gf. nicht stattgefunden. Vielmehr hätte sich im Strafverfahren herausgestellt, dass die Behörde selbst in vielen Fällen, durch teilweise falsche Übertragungen der Seriennummern im Zuge der Abfrage bzw. Verifizierung der selbigen bei Fa.I, die „Nicht Gültig“ Rückmeldung von Fa.I verursacht hätte. Auch der als Zeuge geladene Mitarbeiter von Fa.I hätte bei Gericht, als dieses ihm ein Foto eines Originalsiegels von Fa.I präsentiert habe, welches Fa.I vorher als „Nicht Gültig" qualifiziert habe, zugeben müssen,dass die negativen I-Auskünfte durch Fehler von der Fa.I erteilt worden sein könnten.Vom Gericht wäre in weiterer Folge festgestellt worden, dass L2-GmbH immer neue, nicht seriennummernidente Waren an die Bf. geliefert hätte.
Zusammenfassend hielt der Steuerberater fest, dass die Bf.-Geschäftsführerin zu keinem Zeitpunkt erkennen hätte können, dass die Bf. Teil eines behaupteten USt.-Karussells geworden wäre. Gf. hätte bis zum Schluss Kontakt mit F.M gehabt, der bis zu diesem Zeitpunkt für sie auch telefonisch und über Telefax jederzeit erreichbar gewesen wäre. L2-GmbH hätte alle Waren, wie von der Bf. bei der L2-GmbH bestellt, zum vereinbarten Zeitpunkt und marktüblichen Preis (das hätte auch die belangte Behörde mehrfach festgestellt) angeliefert. Die Bf.-Reklamationsabwicklung mit der L2-GmbH wäre ebenfalls unter markt- und somit fremdüblichen Bedingungen im Fax- und Zahlungsverkehr verlaufen. Die Bf. (Gf. oder die Bf.-Mitarbeiter) hätte hinsichtlich der eingehenden Ware, die sehr oft vom F.M. selbst bei der Bf. angeliefert worden wäre, die Seriennummern bzw. Siegelnummern in Listenform aufgezeichnet. Diese Listen wären als Packungsbeilage den Rechnungen bzw. den Warensendungen an die Bf.-Kunden beigelegt worden.
Infolge dessen, dass die Kundenbestellungen und die Reklamationsabwicklung mit den Kunden ebenfalls schriftlich und zu markt- und somit fremdüblichen Bedingungen abgewickelt worden wären (das habe auch die Abgabenbehörde mehrfach festgestellt), wäre es für Gf. unmöglich gewesen, zu erkennen, was die Abgabenbehörde ihr als Geschäftsführerin der Bf. nunmehr vorwerfe.
Diesbezüglich verwies der Steuerberater nochmals auf den Fachartikel von Tumpel/Prechtl vom 6.November 2006 (SWK 31/2006-Seite 872-Pkt. 4.2. Wissen und „Wissenmüssen“ des Unternehmers und Punkt 5. Zusammenfassung), sowie auf die EuGH-Ausführungen in der Sache Rs. Axel Kittel, C-439/04 vom 6.Juli 2006 (Schutz des guten Glaubens für das Umsatzsteuerrecht).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht merkte der Steuerberater ergänzend an, dass die Abhaltung des Erörterungstermins am 9.September 2011 gemäß § 279 Abs. 3 BAO in Unkenntnis des gegenständlichen Urteils des Straflandesgerichts an ihrer eigentlichen Zweckbestimmung vorbeigegangen wäre, insbesondere weil das Urteil im Strafprozess bisher im Berufungsverfahren noch nicht Gegenstand der Beweiswürdigung gewesen wäre, die Abgabenbehörde als Amtspartei von der Urteilsverkündigung schon im Februar 2010 Kenntnis gehabt hätte und § 280 BAO die Amtswegigkeit der Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweise im Berufungsverfahren vorsehe. Im gegenständlichen Fall werde daher die Niederschrift über das Erörterungsgespräch hinsichtlich der vom Referenten geäußerten Rechtsansicht inhaltlich als unvollständig und unzulässig betrachtet, insbesondere weil sowohl der Referent, als auch die Amtspartei mehrfach betont hätten, dass sie gar nicht wüssten, dass es im Strafverfahren bereits ein Urteil gäbe und sie den Inhalt daher nicht kennen würden. In Unkenntnis dieses Urteils sei jedoch ein wesentliches Beweismittel nicht in die geäußerte Rechtsansicht des Referenten eingeflossen.
Abschließend beantragte der steuerliche Vertreter die Beischaffung des gesamten Strafaktes 000Hv000/07 als Beweismittel gemäß § 166 BAO iVm § 280 BAO, verwies auf die Tatsache, dass das Urteil unangefochten geblieben sei und sich das Gericht bei der Gf. nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung an Stelle einer ausführlichen Urteilsbegründung mit einem gekürzten Protokolls- und Urteilsvermerk, der lediglich den Umstand des Freispruches und die zu Grunde liegende Bestimmung (§ 259 Z 3 StPO) enthalte, begnügen habe können. Des weiteren wurde die Verlesung der Zeugenaussagen im Strafverfahren vor dem Straflandesgericht von
a) DN.2 zum Thema Reklamationsabwicklung, L2-GmbH Warenlieferung bei der Bf., Aufzeichnungen der Serien- und Siegelnummern,
b) des vom Gericht geladenen Zeugen der Fa.I zum Thema Serien- und Siegelnummern,
c) der Gf.-Aussagen zum Thema Geschäftsgebarung mit der L2-GmbH, Reklamationsabwicklung und Aufzeichnungen der Serien- und Siegelnummern durch die Bf. sowie
d) die Ladung und Einvernahme von RA Mag. C. als Zeugen zum Thema Beweisverfahren im Strafprozess und Qualifikation des Gerichtsurteils im Zuge der durchzuführenden mündlichen Verhandlung vor dem UFS beantragt.
Mit Bescheid vom 13. September 2012 hob der UFS die angefochtenen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide jeweils für die Jahre 2001 und 2002 gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz auf. Zum Beweis dafür, dass Gf. die Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften zumindest gegenüber dem Straflandesgericht Wien im Strafverfahren in der Strafsache gegen u.A. M.M., I.Ab., Gf., R.M. glaubhaft dazulegen vermocht hatte, wurde im Bescheid der nachfolgende Teil aus dem Urteil des Straflandesgerichts vom 24. Februar 2010 zitiert:
„…II. Freispruch
Hingegen werden folgende Angeklagte von der wider sie mit Anklageschrift ON 503 vom 4.Juli 2007 erhobenen Anklage, sie haben in Wien und anderen Orten als Inhaber von Firmen vorsätzlich, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt, indem sie es
unterließen, eine entsprechende Voranmeldung abzugeben, sowie durch die
Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge, und die nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten haben, und zwar
A./ ...
... ...
C./ Gf. als Geschäftsführerin der Bf. im Bereich des Finanzamts für den 4.,5. und
10. (Bescheide 9.,18.,19.) Bezirk durch Geltendmachung ungerechtfertigter
Vorsteuerguthaben für das Jahr 2002 in Höhe von 19.657,104,66 € (entspricht
19.779.088,79 € weniger des geleisteten Betrages von 121.984,13 €) durch
Geltendmachung von Rechnungen der Scheinfirma L2-GmbH (ON 481 im
Zusammenhalt mit der Ergänzung des Schlussberichts 3. Teil),
... ...
II./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben, nämlich der Umsatzsteuer bewirkt, und zwar
1./
Gf. als Geschäftsführerin der Bf. im Bereich des Finanzamts für den 4.,5. und 10.
(Bescheide 9.,18.,19.) Bezirk für das Jahr 2001, indem sie ungerechtfertigte
Vorsteuerguthaben durch Geltendmachung der Rechnungen der Scheinfirma
L2-GmbH in Höhe von 2.029.929,65 € geltend machte (ON 481, L1-GmbH
Rechnungen wurden vom Finanzamt nicht beanstandet, teilweise Rechnungen
des UT M.S. ebenfalls nicht);
... gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen.
Grund des Freispruchs: Kein Schuldbeweis."
Im Anschluss an das vorher angeführte Zitat führte der UFS aus, dass sich damit der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Veranlagung der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002 als vom Finanzamt nur unzureichend ermittelt und festgestellt erwiesen hätte, infolge dessen eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache auf Basis der derzeitigen Aktenlage unmöglich sei.
Betreffend das "Ermessen" hinsichtlich der Aufhebung sei es nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde sei, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittle und einer Beurteilung unterziehe. In Hinblick darauf, dass eine abschließende Klärung des Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten sei, sei von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung zur Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerungen abzusehen gewesen (§ 284 Abs. 3 BAO).
Im fortgesetzten Verfahren werde es nunmehr am Finanzamt gelegen sein, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens weiterer entscheidungswesentlicher Tatsachen herbeizuführen. Insbesondere werde der aktuelle Aufenthaltsort des Lieferanten M.S. zu erforschen sein, damit der seinerzeitige Lieferant einvernommen und die im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 9. September 2011 thematisierten Zweifel an der Vorsteuerabzugsfähigkeit der Rechnungen der L2-GmbH und L1-GmbH aufgelöst werden könnten.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt die nunmehr strittigen Bescheide jeweils für die Jahre 2001 und 2002 vom 14. Jänner 2013. In der Begründung wiederholte die Abgabenbehörde die Ausführungen im Prüfbericht betreffend den Sachverhalt, die Umsatzsteuersystematik und das EuGH-Urteil v. 6.Juli 2006 "Axel Kittel" und wies zu den Ausführungen zum Sachverhalt und zur Bf.-Rolle im USt-Betrug auf Pkt. 2.4 hin, mit denen die Gründe dafür, dass nach Ansicht des Finanzamts in freier Beweiswürdigung und unter Abwägung aller Tatsachen als erwiesen anzunehmen sei, dass die Bf. in Person der Geschäftsführerin vom USt-Betrug "wusste oder zumindest wissen musste", ausführlich dargelegt worden wären. Zu diesen Ausführungen führte die belangte Behörde ins Treffen, dass sie das Ergebnis umfangreicher Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen mit der zum Teil mehrmaligen Einvernahme aller relevanten Zeugen und Auskunftspersonen miteingeschlossen wären.
Einzige Ausnahme dabei sei der für die befassten Ermittler und Prüfer bis zum heutigen Tage nicht greifbare M.S.. Auch die nach der UFS-Entscheidung vom 13.September 2012 durchgeführten Nachforschungen und Abfragen in nationalen und internationalen Datenbanken hätten zu keinem Ergebnis geführt. Es bestehe die Vermutung, dass diese Person unter mehreren Namen - und mit gefälschtem Reisepass aufgetreten sei.
M.S. dürfte unmittelbar nach Auffliegen des Betruges das Land verlassen und womöglich eine neue Identität angenommen haben, womit der UFS-Auftrag, diese Person einzuvernehmen, de facto unerfüllbar sei. Aus Sicht des Finanzamts erscheine eine Einvernahme aber auch nicht erforderlich, weil das Vorliegen eines Karussells anhand der beschlagnahmten Rechnungen, Fracht- und Zollpapiere nachweisbar gewesen sei. Gestützt werde dieses Ermittlungsergebnis durch die Aussagen der Botenfahrer, die die Ware von der Bf. abgeholt und nach dem Transport in die Slowakei wieder dorthin zurückgebracht hätten. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine M.S.- Einvernahme diesbezüglich ein anderes Ergebnis bringen würde. Wenn aber mit Sicherheit vom Vorliegen eines USt-Betruges ausgegangen werden könne, stelle sich die Frage, welche weiteren Aufschlüsse eine M.S.-Einvernahme zur Frage liefern könnte, ob die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Bf. vom USt-Betrug "wusste oder wissen musste". Dass Gf. vom Betrugsszenario zumindest "wissen musste", erscheine der Finanzverwaltung - wie bereits dargelegt - aufgrund der Ausführungen in Pkt.2.4 PB als hinreichend belegt. Die Geschäftsbeziehung Bf.-L2-GmbH würden durch Buchhaltungsunterlagen und die Zeugeneinvernahmen von Gf., DN1., DN.2 und dem als Geschäftsführer und Gesellschafter der L2-GmbH im Firmenbuch eingetragenen F.M. ausreichend dokumentiert erscheinen.
Zur Frage betreffend Ausreichenheit der unter Pkt.2.4 dargelegten Verdachtsgründe, die für ein „Wissen oder Wissen müssen" sprechen, verwies das Finanzamt beispielsweise auf das EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006, Rs C-384/04 Federation of Technological Industries, in dem das "Wissen müssen" mit dem Begriff des "Bestehens hinreichender Verdachtsgründe" beschrieben werde. Demnach wäre in jedem konkreten Fall eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Je stärker dabei die vorliegenden Verdachtsgründe wären, desto höher würden dann in jedem konkreten Fall die Anforderungen an die vom Steuerpflichtigen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt sein müssen. Von einem Unternehmen dürfe im Hinblick auf seine Vorlieferanten ein durchaus nennenswertes Maß an Sorgfalt erwartet werden. Als vertretbar werde die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzusehen sein (EuGH-Urteil 21.Februar 2008, C-271/06 Netto Supermarkt GmbH & Co OHG). Dies schließe mit ein, dass sich die Unternehmen bzw. die für sie handelnden Personen über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie Handel treiben, und die Verhältnisse ihrer Vorlieferanten informieren würden.
Für die Beurteilung der Frage, ob mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen worden sei, sei nicht auf die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern auf einen objektiven Maßstab abzustellen, der das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes ausmache, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren könne (Ruppe, UStG-Kommentar3, Art. 7 Tz. 25). Nach Ansicht der Finanzverwaltung habe die Bf. die nach objektiven Kriterien zu erwartende Sorgfalt in Gestalt ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin nicht an den Tag gelegt.
Jeder Fall sei nach dem eigenen Sachverhalt zu entscheiden. Die Schlechtgläubigkeit des Unternehmers als Voraussetzung zur Versagung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug sei an Hand einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen. "Die gebotene Einzelfallbetrachtung ermöglicht es weder, abschließende Kriterien für das Kennen bzw. das Kennen Müssen einer Einbeziehung in ein Mehrwertsteuerkarussell aufzustellen, noch können Kriterien dafür aufgestellt werden, deren Erfüllung jedenfalls zur Zulässigkeit der Vorsteuerabzuges führt. Letztendlich sind in eine Gesamtbetrachtung alle Aspekte des Geschäftsfalles in die Beurteilung einzubeziehen" (Brandl in Achatz/Tumpel, Missbrauch im Umsatzsteuerrecht, Linde 2008, Seite 150).
Maßgebend sei somit nicht eine isolierte Betrachtung bzw. das Herausgreifen einzelner Fakten, weil erst durch das Zusammenspiel sämtlicher Indizien im jeweils konkret zu beurteilenden Einzelfall eine Gesamtbetrachtung überhaupt erst ermöglicht werde.
Im Zuge dieser Gesamtbetrachtung sei die Prüfung aus den oben dargelegten Gründen zum Ergebnis gekommen: Gf. hätte den Mehrwertsteuerschwindel erkennen müssen. Wider den Gf.-Freispruch vom Landesgericht für Strafsachen Wien hinsichtlich des Vorwurfs, als Bf.-Inhaberin vorsätzlich eine Umsatzsteuerverkürzung bewirkt zu haben, als Grund für eine Stattgabe verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,weil es für die Aberkennung des Vorsteuerabzuges genüge, dass der Steuerpflichtige vom Betrug in der Lieferkette "wusste oder wissen musste", und dies -wie bereits hinlänglich ausgeführt- nach Ansicht des Finanzamtes als erwiesen anzunehmen sei.
Zum Auftrag „die Gewissheit des Vorliegens weiterer entscheidungswesentlicher Tatsachen herbeizuführen“ sei zu bedenken, dass die Streitjahre bereits etwa zehn Jahre zurückliegen würden. Aus Sicht der Finanzamts wären schon im Erstverfahren alle erfolgsversprechenden Erhebungen durchgeführt worden. So habe das Betrugsszenario schlüssig nachgewiesen werden können, die Gründe, die für ein „Wissen oder Wissen müssen“ von Gf. sprechen würden, hätten ausreichend dargestellt werden können. Ein zielführender Ansatz so lange nach Verwirklichung des Sachverhaltes sei für das Finanzamt auch nicht ersichtlich. Es sei mittlerweile gelungen, das Vorliegen des Vorsteuerkarussells anhand von Rechnungen, Fracht- und Zollpapieren nachvollziehbar zu dokumentieren und damit auch die letzten Zweifel an dessen Existenz auszuräumen.
Im Anschluss an die vorangegangenen Ausführungen folgte die Wiederholung des Texts zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 "Halifax plc." aus dem Prüfbericht und die Conclusio der Begründung.
Mit der in weiterer Folge als Beschwerde bezeichneten Berufung gegen die zuvor genannten Bescheide beantragte der steuerliche Vertreter die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Jahre 2001 und 2002 samt erklärungsgemäßer Veranlagung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Streitjahre, erklärte das Berufungsschreiben vom 28. Februar 2007 samt Ergänzungsschreiben vom 14. Jänner 2008 gegen die seinerzeitigen USt.- und KSt.- Bescheide 2001 und 2002, alle vom 1. Februar 2007, zum integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde und bezeichnete alle darin enthaltenen Beweisanträge und Anträge auch in dieser Beschwerde für aufrecht.
Gegen die angefochtenen Bescheide wandte der steuerliche Vertreter in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den letztgenannten UFS-Bescheid ein, dass der UFS in seiner Erwägung über die Berufung feststelle, dass es Gf. gegenüber dem Straflandesgericht in einem sorgfältig und penibel geführten Strafverfahren gelungen wäre, die Erfüllung der ihr obliegenden abgabenrechtlichen Vorschriften zu beweisen. Dieser Umstand hätte auch Eingang in das Urteil des Straflandesgerichts Wien vom 24. Februar 2010 gefunden. Gf. sei vom Straflandesgericht vorbehaltslos von den ihr seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft habe keine weiteren Rechtsmittel gegen dieses Urteil ergriffen. ln weiterer Folge stelle der UFS fest, dass der Sachverhalt für die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Veranlagung der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002 als vom Finanzamt nur unzureichend ermittelt und festgestellt worden sei, infolge dessen eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache auf Basis der derzeitigen Aktenlage unmöglich sei. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens, welches die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO dem UFS einräume, führe dieser aus, dass es nicht im Sinne des Gesetzes sei, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Behörde sei, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittle und einer Beurteilung unterziehe. Aus diesem Grund sei vom UFS auch von der Abhaltung der in der seinerzeitigen Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat abgesehen worden, da auf Grund des unzureichend ermittelten Sachverhalts keine Klärung in der Verhandlung zu erwarten gewesen sei.
Der UFS habe somit mit seiner kassatorischen Entscheidung das Verfahren wieder an die belangte Behörde zurückverwiesen und dieser folgendes aufgetragen:
„lm fortgesetzten Verfahren wird es nunmehr am Finanzamt gelegen sein, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens weiterer entscheidungswesentlicher Tatsachen herbeizuführen; Insbesondere wird der aktuelle Aufenthaltsort des Lieferanten M.S. zu erforschen sein, damit der seinerzeitige Lieferant einvernommen und die im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 9.September 2011 thematisierten Zweifel an der Vorsteuerabzugsfähigkeit der Rechnungen der Firmen L2-GmbH und L1-GmbH aufgelöst werden können".
§ 289 Abs.1 BAO werde in der Praxis nur ausnahmsweise zur Anwendung gebracht, da es dem UFS eben auch freisteht, meritorisch in der Sache selbst zu entscheiden, was den Regelfall darstellen werde. Diese Vorgehensweise entspreche auch den Empfehlungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen, womit davon auszugehen sei, dass die von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungshandlungen gemäß § 115 Abs. 1 BAO gravierender Natur sein müssten, wenn sich der UFS zu diesem außergewöhnlichen Schritt entschließe. Gemäß den Kommentierungen zur Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO seien die Behörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Diese Bindungswirkung treffe nach herrschender Ansicht nicht nur die belangte Behörde, sondern auch jene der zweiten Instanz (UFS) selbst und auch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof (z.B. Ritz; BAO, Kommentar § 289, Tz. 20ff). Deshalb wäre dem Bf.- Rechtsverständnis entsprechend, die belangte Behörde in weiterer Folge dazu aufgerufen gewesen, jene Ermittlungshandlungen nachzuholen, die der UFS in seiner Bescheidbegründung vom 13. September 2012 darlege und an die die belangte Behörde gemäß § 289 Abs. 1 BAO auch gebunden sei. Zumindest aber hätte man vor den neuerlichen Bescheiderlassungen erwarten können, dass die belangte Behörde zumindest andere, zielführende Ermittlungshandlungen in Folge der UFS-Entscheidung setzen werde, um ihre erstinstanzlichen Ermittlungsdefizite im bisherigen Abgabenverfahren zu sanieren.
Auf Seite 12 der nunmehrigen Bescheidbegründung der belangten Behörde werde hingegen lediglich angemerkt, dass man Nachforschungen und Abfragen in nationalen und internationalen Datenbanken hinsichtlich M.S. durchgeführt hätte, die jedoch ohne Erfolg geblieben wären. Da der UFS die M.S.-Einvernahme jedoch als „insbesondere“ durchzuführende Ermittlungshandlung der belangte Behörde anführe, stelle sich die zwingende Frage, welche weiteren Ermittlungshandlungen die belangte Behörde durchgeführt habe, die ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens weiterer entscheidungswesentlicher Tatsachen offensichtlich herbeigeführt hätten. Darüber bleibe die Abgabenbehörde wieder einmal jede Erklärung schuldig. Beim Studium der Bescheidbegründung vom 15. Jänner 2013 sei jedoch festzustellen, dass keine neuen Erkenntnisse durch irgendwelche durchgeführten, behördlichen Ermittlungshandlungen, wie vom UFS in seinem Bescheid vom 13. September 2012 aufgetragen, in diese eingeflossen wären. Somit müsse festgestellt werden, dass sich der Erkenntnisstand und wahrscheinlich auch der behördliche Ermittlungsstand, der zur Erlassung der angefochtenen Bescheide geführt hätte, auf dem Niveau der seinerzeit durch Beschwerde angefochtenen Bescheidlage vom 1. Februar 2007 befinden würden.
Zur Verfahrensdauer führte der steuerliche Vertreter aus, dass in einem Rechtsstaat wie Österreich generell dahingestellt bzw. zu hinterfragen sei, inwieweit es einem Steuerpflichtigen überhaupt wirtschaftlich und psychisch zuzumuten sei, ein Abgabenverfahren über 10 Jahre zu führen, um dann, nach Rückverweisung der gesamten Angelegenheit seitens des UFS an die belangte Behörde wegen unterlassener Ermittlungshandlungen gemäß § 115 Abs. 1 BAO, wieder einen, ohne Durchführung weiterer, erfolgreicher Ermittlungshandlungen, gleichlautenden erstinstanzlichen Bescheid in Händen zu halten. Wenn die Abgabenbehörde jedoch in der Bescheidbegründung die lange Verfahrensdauer als Grund für die nunmehr nicht mehr durchführbaren Ermittlungshandlungen unter Verweis auf den Umstand, dass aus ihrer Sicht alle relevanten Ermittlungshandlungen schon im ersten Abgabenverfahren durchgeführt worden wären, ins Treffen führe, stehe sie mit ihrer Meinung in Opposition zum UFS-Auftrag, an den sie nunmehr rechtlich gebunden sei. Offensichtlich sei die Behörde von der Qualität der von ihr seinerzeit durchgeführten und nur einseitig gewürdigten Ermittlungshandlungen derart überzeugt, dass sie weitere Ermittlungshandlungen bewusst nicht mehr betrieben habe. Dieser Umstand sei im Übrigen auch bereits in der Hauptverhandlung im Strafverfahren mehrfach thematisiert worden.
Des weiteren übersehe die Behörde bei dieser Argumentation, dass die von ihr unterlassenen oder nicht nachhaltig durchgeführten Ermittlungshandlungen gemäß § 115 Abs. 1 BAO maßgeblich zur zeitlichen Ausweitung des gegenständlichen Verfahrens beigetragen hätten. Es sei daher für die Qualität dieses erstinstanzlichen Abgabenverfahrens symptomatisch, dass die belangte Behörde in der nunmehr vorliegenden Bescheidbegründung wieder nur die, bereits im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren ermittelten Sachverhaltsteile ins Treffen führe, die der UFS in seiner Bescheidbegründung vom 13. September 2012 jedoch, insbesondere unter Zugrundelegung und Würdigung der inhaltlichen Erkenntnisse aus dem durchgeführten Strafverfahren, als unzureichend qualifiziert habe.
Die belangte Behörde könne auch nicht darauf verzichten, in der Bescheidbegründung vom 15. Jänner 2013 immer noch von der „Tätergruppe“ zu sprechen und Gf. bzw. Bf. implizit als Teil dieser Gruppe zu bezeichnen, obwohl Gf. nunmehr seit fast drei Jahren rechtskräftig vom Straflandesgericht von diesen Vorwürfen freigesprochen worden sei.
Einen noch viel tieferen Einblick in das Rechtsverständnis der Behörde erhalte man, wenn diese in der Bescheidbegründung, bei bestehender gesetzlicher Bindung gemäß § 289 Abs. 1 BAO, die vom UFS geforderten Ermittlungshandlungen als nicht erforderlich bezeichne. Hier verkenne die Behörde offensichtlich den Sinn und die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Wenn der UFS in seiner Bescheidbegründung für die Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 289 Abs.1 BAO an die erste Instanz jene Gründe ausführe, warum er zu dieser Entscheidung gelangt sei und der Behörde die Durchführung weiterer Ermittlungshandlungen gemäß § 115 Abs.1 BAO verordne, so sei davon auszugehen, dass der UFS im Zeitpunkt seiner Entscheidung in Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und Verfahrensstandes gewesen sei und genau abgewogen habe, welche Informationen seitens der belangten Behörde noch von Nöten seien, um das Ermittlungsverfahren als abgeschlossen zu betrachten.
Neben der nochmaligen schriftlichen Aufbereitung des seinerzeit, im vorgelagerten erstinstanzlichen Verfahren, ermittelten Sachverhalts, lege die Abgabenbehörde in der Bescheidbegründung vom 15. Jänner 2013 in Folge nur nochmals ihre Rechtsansicht, unter Zitierung umfassender EuGH Judikatur, dar und versuche das von ihr behauptete „Wissen“ oder „Wissen hätte müssen“ um das angebliche Bestehen des USt-Karussells von Gf. darzulegen, wobei im Strafverfahren genau diese Punkte ein zentrales Thema dargestellt hätten und schlussendlich eben wegen „Nichtwissens“ und „Nichtwissen Müssens" von Gf. zum besagten Freispruch ihrer Person geführt hätten.
Der von der Behörde nun nochmals dargelegte, in keinster Weise durch neue behördliche Ermittlungsergebnisse bereicherte Sachverhalt, sei von der Bf. bereits in unzähligen Stellungnahmen bzw. Sachverhaltsdarstellungen gegenüber der Behörde entkräftet und widerlegt worden. Diesbezüglich würde insbesondere auf die Beschwerde vom 28. Februar 2007, das Ergänzungsschreiben vom 14. Jänner 2008 samt Beilagen und die Niederschrift vom 16. Oktober 2006 verwiesen werden.
Alle in der Bescheidbegründung ins Treffen geführten Beweise (Zeugenaussagen, Frachtpapiere, etc.), die das Bestehen des USt-Karussells für die Behörde eindeutig manifestieren würden, wären auch im Rahmen der Hauptverhandlung im Strafverfahren minutiös vom Straflandesgericht verfolgt, gehört und gewürdigt worden. Das Gericht wäre bei derselben Sachverhaltsdichte und im Zeitablauf identen Wissensstand zur Erkenntnis gelangt, dass Gf. von etwaigen Malversationen keine Ahnung haben hätte können, geschweige denn selbst Mitglied einer etwaigen kriminellen Organisation gewesen wäre.
An Widersprüchen des Finanzamts in der Bescheidbegründung in diesem Punkt führte der steuerliche Vertreter ins Treffen, dass die belangte Behörde immer von der Installation des behaupteten USt-Karussells, nur zum Zwecke der Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern, ausgehe, gleichzeitig aber erkläre, dass Vorsatz in der Person von Gf. i.S. des § 33 Abs. 2 FinStrG für die Versagung des Vorsteuerabzuges bei der Bf. nicht gegeben sein müsse (Bescheidbegründung vom 15.Jänner 2013). Bei Ausgehen aber von der Bildung einer kriminellen Vereinigung, die nur zum Ziel habe, Vorsteuern im Wege eines USt-Karussells ungerechtfertigt zu beanspruchen, müsse zwangsläufig jeder Mitwirkende die ihm von der Abgabenbehörde zugeschriebene Position einnehmen (Broker, Missing Trader, Buffer, etc.), um das Funktionieren des Karussells zu gewährleisten. Im Falle der tatsächlichen Einnahme der Position des „Buffers“ wäre das wohl nur mit "dolus directus“ der Gf. möglich gewesen. In Hinblick darauf, dass sich im Strafverfahren vor dem Straflandesgericht das für diese Vorsatzqualifikation erforderliche, vollständige Vorliegen der Wollenskomponente (subjektive Tatseite) und der Wissenskomponente (objektive Tatseite) bei Gf. als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt habe, sei nur der Schluss zulässig: Gf. und somit auch die Bf. wären nicht Teil der behaupteten Tätergruppe und eines behaupteten USt-Karussells gewesen. Vielmehr sei Gf. und somit auch die Bf. für den Fall, dass es zu den von der Behörde behaupteten Vorfällen im USt-Bereich tatsächlich gekommen sei, selbst Opfer der anderen handelnden Personen geworden, ohne diesen Umstand selbst erkennen zu können.
Aufgrund des unveränderten Erkenntnis- und Ermittlungsstands der Abgabenbehörde in dieser Angelegenheit seit dem UFS-Bescheid vom 13.S eptember 2012 stehe fest, dass das Finanzamt die ihm vom UFS mit Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgetragenen Ermittlungshandlungen gemäß § 115 Abs. 1 BAO nicht durchgeführt und somit keine ergänzenden Informationen erlangt habe.
Abschließend legte der steuerliche Vertreter "Highlights" aus der Argumentationskette der belangten Behörde zum Beweis für die Verletzung des § 115 Abs. 3 BAO dar und fügte hinzu, dass diese Beispiele und viele andere sich auch in den unzähligen Stellungnahmen der Kanzlei an die belangte Behörde finden würden, die jedoch allesamt keinen Einfluss in das laufende Verfahren gefunden hätten. Hervorgehoben sei hier vor allem die Ergänzung zur seinerzeitigen Beschwerde vom 14.Jänner 2008.
L1-GmbH - Die Darstellung in der Bescheidbegründung vom 15. Jänner 2013, demnach Gf. die L1-GmbH suspekt gewesen wäre und erst die Aktivitäten der Abgabenbehörde die Geschäftsbeziehungen beendet hätten, sei falsch! Richtig sei vielmehr, dass die bei der Bf. bereits am 19.November 2001 stattgefundene abgabenbehördliche USt-Nachschau für Jänner bis Juni/2001 ohne Feststellungen der Behörde beendet worden sei. Überprüft worden wären hierbei fast alle L1-GmbH Eingangsrechnungen (Jänner bis Juni/2001) und auch bereits L2-GmbH-Eingangsrechnungen (Mai und Juni/2001). Zu diesem Zeitpunkt wäre die Geschäftsbeziehung Bf.-L1-GmbH bereits aufgrund der Empfehlung des steuerlichen Vertreters längst beendet gewesen. Über Empfehlung des steuerlichen Vertreters, Informationen über die steuerliche Erfassung des Lieferanten anzufordern (Steuernummer, Gewerbeschein, etc.), welche L1-GmbH nicht beigebracht hätte, hätte Gf. daher die Geschäftsbeziehung mit L1-GmbH durch aktive Kündigung der Geschäftsbeziehung beendet.
L2-GmbH - L2-GmbH hätte alle von Gf. geforderten Unterlagen zur Dokumentation der steuerlichen Erfassung beigebracht. Die Gf.-Abforderung dieser Unterlagen wäre von der Behörde im Übrigen als verdächtig eingestuft worden. Für Gf. hätte somit zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel über die Lieferanten- und Unternehmereigenschaft der L2-GmbH, bestanden. Diesen Blickwinkel teile im Übrigen auch die Zollbehörde in ihrem Schlussbericht in der Strafsache gegen A.Ab. GZ. 000Ur000/02, in Form der Einstufung der L2-GmbH in jeder Phase als voll vorsteuerabzugsberechtigt. Dies könne nur der Fall bei Unternehmereigenschaft der L2-GmbH i.S. des UStG 1994 in jeder Phase sein.
Rasant steigende Umsätze der Bf.: Der Steuerberater verwies auf die dem Schreiben beigelegte Bf.-Saldenliste Jänner bis Juni/2001 sowie die Kreditorenkonten L1-GmbH und L2-GmbH, jeweils Jänner bis Juni/2001, wie sie auch dem Prüfungsorgan bei der USt.-Nachschau der Monate Jänner bis Juni /2001 am 19.November 2001 vorgelegt worden wäre, und fügte hinzu, dass der Warenerlös 20% sich aufgerechnet per 30.Juni 2006 auf 54.752.281.13 S (3.979.003,45 €) belaufen hätte. Das wären durchschnittlich rund 663.167,24 € pro Monat. Die geschäftliche Betätigung der Bf. sei dem Finanzamt somit bereits seit 19.November 2001 bekannt gewesen. Auch die beiden Hauptlieferanten, L1-GmbH und L2-GmbH seien dem Finanzamt spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen.
CPU's als betrugsanfällige Ware: Der Umstand, dass in der Branche die schwere Betrugsanfälligkeit des CPU-Handels klar sein hätte müssen, wäre im Jahr 2001 offensichtlich noch nicht der Fall gewesen, denn selbst die Behörde hätte bei der USt-Nachschau am 19.November 2001 den CPU-Handel durch die Bf. nicht beanstandet. Die Behörde hätte auch nicht gestört, dass die Bf. mit dem „neugegründeten“ Unternehmen L2-GmbH in den Monaten Mai und Juni/2001 rund 28.265.500.00 S (rund 2.054.100,00 €) Nettoeinkaufsvolumen abgewickelt hätte.
Fremdüblichkeit der CPU-Preise: In der Stellungnahme der Behörde vom 15.Juni 2004 finde sich folgende Passage:
„Die Bf., die als Kunde im Rechnungswesen der L2-GmbH überhaupt nicht aufscheint, nahm hingegen Eingangsrechnungen zum Marktwert der gehandelten CPU 's in ihr Rechenwerk auf und machte davon den Vorsteuerabzug geltend. Indem die Bf. nun vom vollen Warenwert den Vorsteuerabzug vornimmt, die L2-GmbH aber nur von einem Bruchteil des Warenwertes die Umsatzsteuer abführt, kann die Täterorganisation mit jedem Umsatz rund 19% nur aus dem Umsatzsteuerschwindel „verdienen“, wodurch die CPUs entsprechend verbilligt werden. Wegen dieses „Preisvorteils“ konnten die CPUs von der Bf. zu einem konkurrenzlos niedrigen Preis angeboten werden, womit sich die rasant steigenden Umsätze des geprüften Unternehmens erklären."
Bei der abgabenbehördlichen Argumentation mit der Warenaufnahme (CPU) zum Marktwert (vollen Warenwert) in das Rechenwerk der Bf., womit die Bf. auch von diesem Wert den Vorsteuerabzug vorgenommen habe, und der aus den Bf.- Büchern ersichtlichen Weiterveräußerung der von der L2-GmbH bezogenen Waren (CPU) unter Anwendung eines marktüblichen Aufschlages an Kunden im Inland sei der Umstand, wo bei einer derart gewählten Vorgehensweise, die im übrigen jedem auf Gewinn gerichteten Unternehmen eigen sei, der ungerechtfertigte „Preisvorteil“ der Bf. gegenüber den Konkurrenzunternehmen erblickt werden könne und wieso dadurch ein Anbieten der Ware (CPU) durch die Bf. zu einem konkurrenzlos niedrigen Preis möglich gewesen sei, logisch nicht nachvollziehbar. Denn bei einem Wareneinkauf (CPU), wie es die Behörde in ihren Ausführungen selbst feststelle, zu einem marktüblichen Preis durch die Bf., der Wahl eines marktüblichen Aufschlags auf diesen Einstandspreis und der Weiterveräußerung der Waren in Folge um diesen aufschlagserhöhten Preis an Kunden im Inland müsse dieser Bf.-Verkaufspreis zwangsläufig auch marktüblich und nicht, wie von der Behörde unterstellt, stark unterpreisig sein.
Im Übrigen habe die Bf. auch Geschäfte verloren, da sie mit den Konkurrenzpreisen nicht mithalten hätte können (e-mail Korrespondenz mit A.T.). Auch H.S. gebe in ihrer Aussage vom 14.April 2003 an, dass nicht jedes Geschäft auf Grund nicht entsprechender Preisvorgaben zu Stande gekommen wäre.
Auch im Zuge der Akteneinsicht gemäß § 90 BAO und § 79 FinStrG, wahrgenommen von Gf. und ihrem steuerlichen Vertreter beim Zollamt Wien, hätte A.P. (Zollamt Wien) im Beisein von Fr.M. und Mag. J.S. (beide Groß-Bp Wien Körperschaften) die Tatsache, dass die L2-GmbH der Bf. Rechnungen mit marktkonformen Warenpreisen gelegt hätte, bestätigt.
Diese zollbehördliche Aussage finde sich im Übrigen auch im Schlussbericht in der Strafsache gegen A.Ab. GZ. 000Ur000/02 vom 16. Oktober 2006, wo die Zollbehörde folgendes ausführe:
„Die für die -als „Missing Trader" bezeichnete - L2-GmbH und L1-GmbH falsch verzollten CPU's wurden von Februar 2001 bis Ende 2001 tatsächlich an die - als „Puffer“ - bezeichnete Bf. verkauft und geliefert. In der Buchhaltung der L2-GmbH schien jedoch die Bf. als Käufer nie auf. Die L2-GmbH erstellte Scheinrechnungen an -zwar existente Personen- Warenlieferungen an diese bzw. Verkaufsgeschäfte erfolgten aber keineswegs. Die Bf. nahm die von der L2-GmbH erhaltenen Waren im Rechenwerk zu üblichen Preisen auf und verkaufte diese wiederum an Händler in Österreich weiter. Die L2-GmbH führte allerdings die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (in den Rechnungen an die Bf.) an das Finanzamt nicht ab."
Fest stehe somit, dass die Bf. bestellt und die in den Bf.-Eingangsrechnungen angeführten, zum Marktwert ausgepriesenen CPUs von der L2-GmbH, oft sogar direkt vom ausgewiesenen Geschäftsführer, F.M., bzw. vom Handlungsbevollmächtigten M.S. erhalten hätte. Die Bf. habe diese CPUs zu einem marktüblichen Verkaufspreis weiter an inländische Kunden veräußert. Dabei wären alle Geschäftsfälle zeitgerecht und ordnungsgemäß in den Bf.-Büchern aufgezeichnet worden. Seitens der Bf. wären keine identen Serien- und Siegelnummern der CPUs und Boxes im Rahmen der Lieferungen festgestellt worden.
Hinsichtlich weiterer Beispiele wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf. auf die Ergänzung zur seinerzeitigen Beschwerde vom 14.Jänner 2008 verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.Mai 2014 brachte die belangte Behörde zur weiteren Untermauerung der "wissentlichen Beteiligung am Mehrwertsteuerkarussellbetrug" vor, dass dem Ergebnis einer Sachverhaltsanalyse zufolge der schon bisher vom Finanzamt und der Groß-Bp im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren (einschl. Prüfbericht und Groß-Bp-Stellungnahme vom 10.September 2008) vertretene Standpunkt eine weitere Stütze im VwGH-Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, erfahren hätte, das einen verbundenen Fall und sogar denselben Karussellbetrug betreffe. Beim verbundenen Fall sei die beschwerdeführende Partei laut VwGH-Erkenntnis vom 26. März 2014 der Broker des nämlichen Mehrwertsteuerkarussellbetrugskomplexes gewesen.
Zur wissentlichen Bf.-Beteiligung am Karussellbetrug stellte die Behörde fest, im Lichte des nunmehr vorliegenden VwGH-Erkenntnisses die bisher im Rechtsmittelverfahren vertretene Rechtsansicht betreffend Versagung des Vorsteuerabzuges aus den inkriminierten Geschäftsfällen aufgrund der Feststellungen im Prüfbericht 2007 aufrecht zu erhalten, verwies auf die diesbezüglichen, unter Pkt.2.4. der Bescheidbegründung vom 15.Jänner 2013 aufgelisteten AP-Erhebungen (siehe unten) und brachte zum Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172, vor, dass in diesem die Berufungsentscheidung des UFS Wien vom 17. Juli 2009, RV/0724-W/07 (C-GmbH betreffend) bestätigt werde. Nach dem Erkenntnis wäre beim vorliegenden Sachverhalt vom Wissen oder hätte wissen müssen der handelnden Organe der C-GmbH [dem (neben der D-GmbH) einzigen Warenabnehmer der Bf.] von der Einbeziehung der eigenen Umsätze in einen Karussellbetrug auszugehen. Demnach wäre der Vorsteuerabzug aus diesen Geschäften zu versagen.
In diesem Erkenntnis werde eindeutig auf die diesbezüglich mittlerweile ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes verwiesen, derzufolge "das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht.
Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn.53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl.nur die Urteile des EuGH vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn.45 f, und vom 6.Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 40, sowie das Urteil des BFH vom 19.Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und Brandl, Karussellbetrug-Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Soweit die Beschwerdeführerin (= C-GmbH) daher vorbringt, die Versagung des Vorsteuerabzugs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ihre direkte Lieferantin, sondern eine Vorlieferantin den Umsatzsteuerbetrug begangen habe, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61)."
Daran anschließend leitete das Finanzamt daraus, dass der VwGH diese Schlussfolgerung schon bei der in der Lieferkette nachgereihten C-GmbH gezogen hätte, ab, dass dies in einem Größenschluss umso mehr für die die gegenständlichen inkriminierten Geschäfte vermittelnde Person, nämlich Gf., gelten müsse. Durch ihre aktive Rolle in der Ausgestaltung des USt-Karussells stehe Gf. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände dem verwirklichten USt-Betrug sogar noch näher und hätte daher nach Auffassung des Finanzamtes und der die Groß-Bp aufgrund der erdrückenden Indizien und Beweise (Bestätigung des Warenkreislaufes durch das Zollamt sowie zahlreiche Geschäftsfälle, schwer belastende Zeugenaussagen) von einer Einbeziehung der Bf.-Umsätze in einen USt-Betrug gewusst.
Zur Bf.-Rolle innerhalb des USt-Karussells zitiere der VwGH die oben angeführte, die C-GmbH als beschwerdeführende Partei betreffende UFS-Berufungsentscheidung (beginnend auf Seite 16 Mitte des Erkenntnisses) und bestätige dessen rechtlichen Schlussfolgerungen nachdrücklich.
Zwecks Verständlichkeit des nachfolgend zitierten Textteils sei bemerkt, dass die nachfolgend zitierten Kürzeln G-GmbH und C-Ltd. für die Bf. und die A-Ltd. stehen.
"So habe es sich bei der Lieferantin (= G-GmbH) der Beschwerdeführerin um eine erst ein Jahr zuvor gegründete GmbH mit nur einer Gesellschafterin und einer Dienstnehmerin gehandelt und habe diese der Beschwerdeführerin die C-Ltd. als Abnehmerin genannt, eine Vorgangsweise, die von großen Produzenten, nicht aber von kleinen Handelsunternehmen gepflogen werde. Insbesondere habe der Beschwerdeführerin mangels entsprechender logistischer oder finanzieller Gründe ihre Zwischenschaltung sinnlos erscheinen müssen und habe diese nur ihr eigenes wirtschaftliches Risiko durch Vorauskasse abgesichert. Auch habe der Einkäufer der Beschwerdeführerin, AT, der die Geschäftsführerin der G-GmbH persönlich gekannt und dem die C-Ltd. seitens der G-GmbH als Abnehmerin genannt worden sei, auf einen beschleunigten Geschäftsabschluss gedrängt. Weiters habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bei den von AT eingeleiteten Geschäften immer etwas "Bauchweh" gehabt sowie selbst Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Geschäftskonstruktion gehegt.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100676/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
- Stammnummer
- 122607
- Gültig
- 08.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF