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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100676/2013

Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 2 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Möglichkeit einer I.Ab.-L2-GmbH-Verbindung hielt der Steuerberater entgegen, dass Gf. erst im Rahmen des Finanzstraf- und Prüfverfahrens erfahren hätte,dass sich M.S. und I.Ab. angeblich kennen sollen.Über behördliche Befragung des I.Ab. zur L2-GmbH am 14.April 2004 führe dieser aus, zu glauben, dass es sich bei der L2-GmbH um die M.S.- Firma gehandelt hätte. Mangels Greifbarkeit des M.S. für die Behörden wäre M.S. zu den Vorkommnissen bis dato nicht befragbar gewesen. Unter Pkt.4 samt Beil.2 und 3 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 brachte der Steuerberater zur L2-GmbH u.a. potenzielle Lieferanten [7.22, 7.24PB] im Wesentlichen vor,dass der Behörde die Geschäftsbeziehung Bf.-L2-GmbH seit Mai 2001 (nicht wie behauptet Juni 2001) aufgrund der im Zuge der USt-Nachschau geprüften Eingangsrechnungen spätestens seit November 2001 bekannt sei. Entgegen der behördlichen Stellungnahme vom 15.Juni 2004 sei somit richtig, dass die Bf. Geschäftsbeziehungen mit der L2-GmbH von Mai 2001 bis Oktober 2002 unterhalten habe (Pkt I.D dieses Schreibens). Wie bei der L1-GmbH hätte sich Gf. auch bei der L2-GmbH vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen über die ordnungsgemäße Registrierung des Unternehmens versichert. Die im Firmenbuch registriert gewesene L2-GmbH (Beil.4) hätte über eine Steuernummer samt UID-Nummer (Beil.16) verfügt. Der Aussage im Schreiben vom 15.Juni 2004 betreffend die L2-GmbH-Gründung durch M. S. bestätigte der Steuerberater deren Richtigkeit, verwies auf den Firmenbuchauszug und brachte des Weiteren vor, dass M.S. F.M. der Bf.-Geschäftsführerin vorgestellt hätte. Dies hätte Gf. nicht weiter verwundert, weil F.M. zu diesem Zeitpunkt bereits als L2-GmbH-Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. A ufgrund der Bevollmächtigung des M.S. durch F.M. [i m Gf.-Beisein], weiterhin bei der Geschäftsabwicklung mitzuwirken und als handlungsbevollmächtigte Person der L2-GmbH aufzutreten,wäre Gf. zu diesem Zeitpunkt klar gewesen: Es werde sich in der Abwicklung der Geschäfte zwischen den beiden Firmen nichts ändern. Infolge der am 20.Jänner 2003 protokollierten F.M.-Angabe, demnach M.S. regelmäßig auf F.M. in Wien, A-Gasse 3, gewartet hätte, wenn er Pakete an die Bf. geliefert habe, und dem Tragen dieser Pakete entweder von M.S., oder DN.1 (Annahme unsererseits) in das Haus wäre für Gf. lediglich der Auftritt von nunmehr zwei Personen für die L2-GmbH erkennbar gewesen. Die Antwort auf die Fragen, o b und inwieweit F.M. von I.Ab., wie von der Behörde behauptet, für diese Geschäftsführungstätigkeit angeworben worden sei, sei Gf. nicht bekannt, da ihr dieser Umstand weder von F.M., noch von M.S. zur Kenntnis gebracht worden wäre. Entgegen dem Prüfbericht sei I.Ab. nie im Zusammenhang und in der Zeit der Geschäftsbeziehung mit der L2-GmbH gegenüber der Bf. und Gf. aufgetreten. Die Behörde habe sich im Rahmen der USt-Nachschauen Jänner-Juni 2001 und Jänner-September/2002 bei der Bf. von der Erfasstheit aller Geschäftsfälle zu jeder Zeit im Buchwerk (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbewegungen, Kassabewegungen etc.) überzeugen können. Auch die Geschäftsfälle mit der L2-GmbH wären ordnungsgemäß verbucht worden. Die Bücher hätten zu jedem Zeitpunkt den Bestimmungen des § 131 BAO entsprochen und seien daher in allen Zeiträumen als ordnungsgemäß einzustufen. Die Lieferverbindlichkeitenbezahlung gegenüber L2-GmbH sei ausschließlich durch Banküberweisung auf Bankkonten des betreffenden Lieferanten erfolgt, meistens im Voraus. Diese Vorgehensweise entspreche den üblichen Usancen in diesem Geschäftsbereich, womit Gf. auch in diesem Punkt sorgfältig agiert habe. Aufgrund der E-Mails der Beilage 3 sei das Gf.-Bemühen betreffend Gewinnung von neuen Lieferanten für die Bf. im Zeitraum 2001 und 2002, um von ihren Lieferanten unabhängiger zu sein, ersichtlich. Es habe für Gf. somit nie ein Zweifel über die Eigenschaft der L2-GmbH als L ieferantin und an der Eigenschaft der L2-GmbH als Unternehmer im Sinn des UStG 1994 bestanden. Auf die Tatsache, dass dieser Blickwinkel auch im zollbehördlichen Schlussbericht in der Strafsache gegen A.Ab., GZ. 000Ur000/02, mit der Einstufung der L2-GmbH als vorsteuerabzugsberechtigt geteilt werde , was nur bei einer in jeder Phase bestehenden Unternehmereigenschaft der L2-GmbH im Sinn des § 2 UStG 1994 der Fall sein könne (Beilage 25, 26), wurde verwiesen. Unter Pkt.5 samt Beil.2 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 legte der Steuerberater zu F.M. samt Verhältnis F.M.-Gf. [7.22 PB] im Wesentlichen dar, dass M.S. F.M. als zusätzlichen Ansprechpartner der L2-GmbH im Bf.- Büro vorgestellt hätte. Davor sei Gf. F.M. unbekannt gewesen. Vom Vorleben des F.M. habe Gf. erst im Rahmen des Finanzstraf-/Prüfverfahrens erfahren. Ob und inwieweit I.Ab. F.M. für diese Geschäftsführungstätigkeit angeworben habe, entziehe sich der Gf.- Kenntnis, da ihr dieser Umstand nicht von F.M. bzw. M.S. zur Kenntnis gebracht worden sei. Die F.M.-Eigenschaft als Gesellschafter bedeute, dass F .M. zur Erreichung dieser Position auch Kapitalanteile für den Erwerb der Geschäftsanteile aufwenden hätte müssen.Zwar sei die Herkunft dieser Geldmittel bis heute ungeklärt, doch müsse durch die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch Einvernehmen zwischen M.S. und F.M. hinsichtlich der Abtretungspreisbezahlung erzielt worden sein. Gf. und F.M. hätten eine rein geschäftliche Beziehung unterhalten.F.M. hätte sich im Zuge der L2-GmbH-Warenlieferung an die Bf. auch in den Bf.-Räumlichkeiten aufgehalten. Ein Kuvert mit der Aufschrift „Herr S.“ als Beweis für ein Nichthandeln des F.M. in diesem Fall für die GmbH sei für die Vertretung nicht nachvollziehbar. Betreffend die L2-GmbH-Unterlagen fügte der steuerliche Vertreter seiner Verneinung der Ü berprüfbarkeit dessen, dass keine Anzeichen für die Erteilung der Handlungsvollmacht in den Unterlagen der L2-GmbH wären, hinzu, dass die Behauptung der Behörde, demnach keine M.S.-Entlohnung für seine Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter der L2-GmbH stattgefunden hätte und es sich somit um eine unübliche Tätigkeit in diesem Umfang gehandelt habe, daduch, dass die G f. weder Einblick in die finanzielle Gebarung der L2-GmbH, noch einen Einfluss darauf gehabt hätte, ins Leere gehe . Des Weiteren bestritt der steuerliche Vertreter die damalige Erkennbarkeit für die Gf., ob F.M. die Qualifikation für die Ausübung der Geschäftsführerposition der L2-GmbH zum damaligen Zeitpunkt besessen habe oder nicht, mit der Begründung , dass F.M. durch den Firmenbucheintrag gesellschaftsrechtlich zur L2-GmbH- Vertretung befugt gewesen wäre und sich e in Dritter auf die Firmenbuchdaten vollinhaltlich verlassen könne. Dies hätte Gf. auch getan. F.M. sei mit sein er aktiven Beteiligung an der operativen Abwicklung dieser Geschäfte für Gf. immer präsent, sichtbar und via Festnetztelefon oder Fax erreichbar gewesen. Zu den protokollierten F.M.-Angaben vom 23.Jänner 2003 zur Verneinung von L2-GmbH- Lieferungen an die Bf., der Kenntnis von Eingangsrechnungen der Bf. mit der Angabe der L2-GmbH als Rechnungsaussteller und der Ausstellung dieser Rechnungen von F.M. bzw. der L2-GmbH-Buchhalterin brachte der steuerliche Vertreter vor, dass die Bestellungen bei L2-GmbH überwiegend per Fax unter der von M.S. bekannt gegebenen Faxnummer erfolgt wären. Gf. hätte M.S. und F.M. unter der von M.S. genannten Festnetzfirmentelefonnummer erreicht. Die Warenlieferungen wären durch M.S. persönlich (anfangs) und in weiterer Folge durch F.M. erfolgt. Zum Beweis für die mehrfache CPU-Auslieferung an die Bf. durch F.M. bot der steuerliche Vertreter die Befragung des Zeugen DN.2 an. Betreffend a) nichtverbuchter Zahlungen im L2-GmbH-Buchwerk und b) durch die L2-GmbH-Buchhalterin erfolgte Verbuchung von stark unterpreisigen Scheinausgangsfakturen der L2-GmbH an Unternehmen ohne Kontakt zur L2-GmbH brachte der steuerliche Vertreter vor, dass die Nichtzuleitung von Rechnungen samt Waren der L2-GmbH an die in den L2-GmbH-Büchern aufscheinenden Kunden dafür spreche, dass nur die Bf. reale Rechnungen, basierend auf dem Marktwert, gestellt habe und die CPUs auch tatsächlich geliefert worden seien. Als weiteres Indiz für eine direkte Leistungsbeziehung L2-GmbH-Bf. nannte der steuerliche Vertreter die unternehmensinterne Aufzeichnung aller Seriennummern der gelieferten CPUs und die strukturierte Weitergabe der Nummern an die Kunden und führte zu dieser Dokumentation der CPU-Seriennummern des näheren aus, dass die Bf. über diese Dokumentation auch etwaige Kundenreklamationen (sog.RMA-Abwicklung) im Falle defekter CPUs mit dem Lieferanten abgewickelt hätte. Über die Aufzeichnungen der CPU-Seriennummern und auch anhand der dokumentierten RMA-Abwicklungen im Unternehmen von Gf. sei das körperliche Vorhandensein der Waren im Bf.-Geschäft beweisbar. Die Aufzeichnungen der Serien- und LOT-Nummern seien integrierender Rechnungsbestandteil der Ausgangsrechnungen und würden auch bei den Kunden der C-GmbH und D-GmbH aufliegen. Auf die DN.2-Angaben (NS 11.Juli 2003), wonach DN.2 ausschließlich mit F.M. von Seiten der L2-GmbH zu tun gehabt und F.M. gemeinsam mit den CPU-Paketen auch gelbe verschlossene Kuverts [mit der Aufschrift „S.“] mit den dazugehörigen Lieferscheinen samt Rechnung der L2-GmbH als Inhalt geliefert hätte, wurde verwiesen. Unter Pkt.6 samt Beil.1, 2 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 brachte der Steuerberater zu Angestellten [7.24 PB],was DN.1 anbelangt, vor, dass die Dienstnehmerin gemeinsam mit Gf. im Vertrieb bei der Fa. C-EGmbH im Jahr 2000 beschäftigt gewesen wäre. Davor wäre DN.1 schon jahrelang im Vertrieb von Computerkomponenten, insbesondere bei der Fa.E. tätig gewesen. Gemäß ihren Angaben vom 27.April 2006 (Beil.23) hätte sie über Kundenkontakte, auch ins Ausland, verfügt. DN.1 bestätige in der Aussage, dass Gf. nicht an Exportkunden interessiert gewesen sei, die Empfehlung des Steuerberaters zur Nichtbelieferung von Exportkunden, da die Kosten samt Risken, insbesondere durch die formalen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Formalvorschriften, für die Bf. massiv angestiegen wären. Auf Anraten der Vertretung hätte Gf. ihre ursprüngliche Intention, auch Exportgeschäfte abwickeln zu wollen, wieder verworfen (Exportgeschäft Bf.-A-Ltd. vom Mai 2001, abgewickelt von DN.1). Aufgrund der negativen Erfahrungen mit dem Exportkunden hätte Gf. nachweisbar die A-Ltd. als „dubios“ eingestuft. Dadurch, dass die Bf. m it Sicherheit keine weiteren Exportgeschäfte abgewickelt habe, irre die Behörde, wenn sie im Prüfbericht als einzige schlüssige Erklärung für die Nichtdurchführung von direkten Exportgeschäften seitens der Bf. die vermeintliche Positionierung der Bf. als „buffer“ anführe,denn diese würde das Bf.-Wissen um diese Position voraussetzen; ein Wissen, das jedoch nicht bestanden habe. Die Argumentation zum Entstehen auffälliger Vorsteuerguthaben beim Box-Direktexport gehe durch die immer termingerechte Übermittlung aller Umsatzsteuervoranmeldungen an die Behörde und die damit verbundene rechtskonforme Offenlegung der Vorsteuern ins Leere. Infolge dessen, dass die sehr große Höhe der Vorsteuern in den USt.-Voranmeldungen a uch ohne auffällige Vorsteuern aus Direktexporten die Behörde schon im Jahr 2001 zum Ergänzungsersuchen betreffend die USt.-Voranmeldungen März und April/2001 (Beil. 20) und zur Durchführung der USt-Nachschau Jänner bis Juni 2001 (Beil.21) veranlasst hätte , wären d er Behörde alle relevanten Umstände der Geschäftsgebarung, insbes. die im Prüfbericht angesprochene Entwicklung der Umsätze, die Kunden- und Lieferantenstruktur, von Beginn vollständig bekannt gewesen und offen gelegt worden. Entgegen der in der DN.1-Aussage definitiv anders lautenden Darstellung hätte die von Gf. im Zuge der Bf.-Gründung als Vertriebsmitarbeiterin und Bearbeiterin der Reklamationswaren (RMA) eingestellte DN.1 die ihr übertragenen Aufgabenbereiche auch wahrgenommen. Die Tatsache, dass DN.1 nachweislich in zeitlich größerem Umfang diese Aufgabenbereiche eigenverantwortlich wahrgenommen habe, sei aufgrund der in den beschlagnahmten Aufzeichnungen und Geschäftspapieren der Bf. befindlichen Dokumentationen, insbesondere der Aufzeichnung der Serien- und Siegelnummern bzw. der RMA-Bearbeitungen, ersichtlich. Nach Kündigung des Dienstverhältnisses im Dezember 2001 hätte DN.1 sodann über Vermittlung von I.Ab. im Jänner 2002 begonnen, bei der Fa. T. (Fa. von V.M., Cousin von I.Ab. und S.Ab.) zu arbeiten. Erst anlässlich u.a der Prüfung für die Jahre 2001 und 2002 wäre Gf. in den Besitz dieser Information gekommen. Nach der Zeugenaussage N.S. vom 13.Jänner 2003 hätte S.Ab. auf N.S. den Eindruck gemacht, Bf.-Chef zu sein. Dieser Anschein wäre dem Hausbesorgerehepaar von der Bf.- Sekretärin mit der Mitteilung, S.Ab. spiele nur den Chef, bestätigt worden. DN.1 habe immer die ganze Arbeit zu machen gehabt. Da DN.1 diese Arbeit gemäß eigener Aussage vom 27.April 2006 (Beil.23) nicht erledigen habe können, weil Gf. alles an sich gezogen habe, sei die DN.1-Aussage i n diesem Punkt unglaubwürdig. Durch oben Ausgeführtes sei auf der Hand liegend, dass intensive Kontakte zwischen DN. 1, I. und S. Ab. schon lange vor dem Dezember 2001 gepflogen worden seien. In Hinblick auf die Vermutung,dass DN.1 im Vorfeld auch Gefälligkeiten für I.Ab und S.Ab. erbringen habe müssen, um das Dienstverhältnis bei der Fa.T. ab 2002 zu erhalten, wäre die Höhe der Entlohnung von DN.1 bei der Fa.T. im Vergleich zu derjenigen bei der Bf. zu prüfen. Die DN.1-Angabe vom 16.Oktober 2002 (Beil.24), wonach DN.1 I.Ab. über einen Bekannten ihres Freundes kennengelernt hätte, sei ung laubwürdig, weil I.Ab. zu Zeiten, als noch die L1-GmbH ausschließlicher Bf.-Lieferant gewesen wäre, im Bf.- Büro verkehrt hätte. Dies gebe DN.1 in ihrer Zeugeneinvernahme am 27.April 2006 (Beil.23) bekannt. Auch die DN.1-Aussage (Beil.23), die A-Ltd. nicht gekannt zu haben, sei eine Falschaussage, da DN.1 diesen einzigen Exportfall aufgrund ihrer Exporterfahrung im Mai 2001 abgewickelt habe. Beweisbar wäre dies anhand der Bf.-Geschäftsunterlagen. Die Wahrnehmung wichtiger unternehmensinterner Agenden durch die Gf. selbst, wie dies DN.1 in ihrer Aussage angebe (Beil.23), entspreche der Wahrnehmung der Verantwortung der Gf. als Geschäftsführerin der Kapitalgesellschaft. DN.1 habe die gesamte Retourware und die Serien- und Siegelnummern (LOT-Nummern) der Handelsware bei Lieferung erfasst. Die Bestätigung des A.T. in der Einvernahme vom 27.Februar 2003, von DN.1 ein E-Mail mit ausländischen Kundenkontakten erhalten zu haben, in dem auch die A-Ltd. enthalten gewesen sein solle, widerspreche den DN.1.- Angaben (Beil.23) diametral. Die Büroschlüsselweitergabe werde von DN.1 mehr als 3 Jahre später nur in dem bereits seit der Einvernahme des F.M. bekannten Ausmaß zugegeben. Die DN.1-Behauptung, Gf. hätte vom Aushändigen des Schlüssels an einen Dritten gewusst, stimme definitiv nicht. Betreffend DN.2 führte der Steuerberater ins Treffen, dass die Bf. nach Meldung der offenen Stelle beim AMS zu Beginn des Jahres 2002 ein Dienstverhältnis mit DN.2 am 11.Februar 2002 begründet hätte. DN.2 gebe an, dass er sich nicht über Vermittlung des AMS, sondern seiner Schwester, U.DN.2 (eine Lebensberaterin mit I.Ab als Klient), aus eigener Initiative bei der Bf. beworben hätte. Die abgabenbehördliche Ableitung aus der F.H.-Aussage [demnach F.H. die Warentransporte für die Bf.-Kunden bis Oktober 2002 durchgeführt und im Bf.-Büro auch I.Ab. angetroffen hätte], dass F.H. I.Ab. auch nach dem Juli 2001 dort angetroffen hätte, stehe im Widerspruch zur N.S.-Aussage vom 12.Jänner 2003, wonach I.Ab. seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr im Haus A-Gasse 3 gewesen wäre. Andererseits müsste DN.2 die I.Ab.- Anwesenheit im Bf.- Büro ab 11.Februar 2002 bestätigen können. Die Behörde habe d em Umstand, dass DN.2 sich bei der Bf. hauptsächlich der lückenlosen Erfassung der Serien- und Siegelnummern gewidmet habe, keine Bedeutung beigemessen, obwohl über die erfassten Seriennummern bewiesen werden könne, dass die Waren tatsächlich ins Bf.-Büro geliefert worden wären, es sich nachweislich nicht um idente Waren gehandelt hätte (keine identen Seriennummern bei unterschiedlichen Lieferungen) und die Bf. die Waren auch tatsächlich an die Kunden ausgeliefert hätte. Éine der Hauptaufgabengebiete des bis zum 13.Jänner 2003 angestellt gewesenen DN.2 hätte in der Abwicklung der Reklamationsware (RMA) und Verifizierung der erkannten und von den Kunden bekannt gegebenen CPU-Defekte bestanden. Das von DN.2 zur Erkennung und Austestung der kundenseitig beanstandeten CPU-Defekte entwickelte Verfahren hätte d ie Bearbeitungszeiten für die Reklamationsware massiv verkürzt. Unter Pkt.7 samt Beil.2 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 brachte der Vertreter zu 7.23, 7.24 PB bzw. für die nachweisliche Überprüfung der Warenlieferung im Bf.-Geschäft vor, dass die Bestellungen bei der L2-GmbH überwiegend per Telefax unter der von M.S. bekanntgegebenen Faxnummer erfolgt wären. Gf. hätte M.S. und F.M. unter der von M.S. genannten Telefonnnummer der L2-GmbH erreicht. Die L2-GmbH-Warenlieferung an die Bf. wäre entweder durch M.S. persönlich (anfangs) und in weiterer Folge durch F.M. oder den von Gf. als V.M. identifizierten Botenfahrer namens Z. erfolgt. Zum Beweis für die mehrfache CPU-Auslieferung an die Bf. durch F.M. nannte der steuerliche Vertreter den Zeugen DN.2. Bezüglich den Zahlungen im L2-GmbH-Buchwerk, den Preisen der Scheinausgangsfakturen der L2-GmbH und die Unternehmen ohne Geschäftskontakt zur L2-GmbH wiederholte der Steuerberater, dass di e Nichtzuleitung von Waren samt Rechnungen an die in den L2-GmbH-Büchern aufscheinenden Kunden dafür spreche, dass nur die Bf. reale Rechnungen, basierend auf den Marktwert gestellt hätte und die CPUs tatsächlich geliefert worden wären. Als weiteres Indiz für eine direkte Leistungsbeziehung L2-GmbH-Bf. führte der steuerliche Vertreter d ie Seriennummern der gelieferten Waren ins Treffen und verwies auf die unternehmensinterne Aufzeichnung der Seriennnummern, die strukturierte Weitergabe dieser Nummern an die Kunden und die Abwicklung etwaiger Kundenreklamationen (sog. RMA-Abwicklung) im Falle defekter CPUs mit dem Lieferanten über die Dokumentation der CPU-Seriennummern. Das körperliche Vorhandensein der Waren im Bf.-Büro sei über die Aufzeichnungen der CPU-Seriennummern und auch anhand der dokumentierten RMA-Abwicklungen im Unternehmen beweisbar. Da sich bei der Aufzeichnung der Serien- und/ oder Siegelnummern keine Nummernidentitäten ergeben hätten (dies habe auch die Behörde festgestellt und daraus einen unzulässigen Schluss, dass nachträglich von der Bf. die Aufzeichnungen manipuliert worden sein müssten, gezogen), liege der Schluss nahe, dass im Fall von tatsächlichen Umsatzsteuermalversationen in der von der Behörde behaupteten Form die CPUs/Boxes auf den jeweiligen Transportwegen unter Beibehaltung der ursprünglichen Stückzahlen ausgetauscht worden wären. Wider die Unmöglichkeit für Gf. , Unregelmäßigkeiten bei nicht identen Siegelnummern zu erkennen, brachte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen vor, dass F.M. behauptet hätte, im Zuge der Warenauslieferung, laut DN.2 Aussage, immer vom Flughafen gekommen zu sein [NS DN.2]. Dem Prüfbericht zufolge sollten die vermeintlichen Box-Transporte in die Slowakei und zurück nach Wien in manchen Fällen sogar innerhalb eines Tages durchgeführt worden sein. Die in weiterer Folge im Bf.-Büro ausgepackten Waren wären auf Vollständigkeit überprüft worden, alle CPU-Seriennummern wären lückenlos von der Bf. erfasst worden [NS. DN.2]. Trotz der Versendung der Originale der Erfassung der Serien- und Siegelnummern der CPUs und Boxes als integrierender Bestandteil der Bf.- Ausgangsrechnungen an die Kunden (z.B. C-GmbH, D-GmbH), wo sie auch noch aufliegen müssten, sei die Erfassung der Serien- und Siegelnummern der CPUs und Boxes nicht gewürdigt worden. Die Waren wären ohne Zeitverzögerung auf die Kunden aufgeteilt und wieder verpackt worden. Mittels Botendienst (vgl. u.a. NS. F.H.) wären die Waren samt den dazugehörenden Rechnungen, Lieferscheinen und der Aufstellung über die von der Bf. erfassten Serien- und Siegelnummern der zu liefernden CPUs an die Kunden geliefert worden. Nach Bf.-Ansicht komme der abgabenbehördlichen Feststellung in der Stellungnahme vom 15.Juni 2004, demnach die Bf. jene Waren tatsächlich erhalten hätte, für die die L2-GmbH gegenüber den Speditionen und Botendiensten als Importeur und gegenüber der Bf. als Lieferant aufgetreten wäre, eine zentrale Bedeutung in diesem Verfahren zu. Unter Pkt.8 samt Beil.2 und 8 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 wiederholte der Steuerberater zum Marktwert der Handelsware [7.22 PB] in Hinblick auf das L2-GmbH-Buchwerk, dass nur die Bf. reale Rechnungen, basierend auf dem tatsächlichen Marktwert gestellt hätte und die CPUs auch tatsächlich geliefert worden wären, und nahm in weiterer Folge zunächst Bezug auf den -wie folgt- zitierten Textteil in der behördlichen Stellungnahme vom 15.Juni 2004: „Die Bf., die als Kunde im Rechnungswesen der L2-GmbH überhaupt nicht aufscheint, nahm hingegen Eingangsrechnungen zu Marktwert der gehandelten CPUs in ihr Rechenwerk auf und machte davon den Vorsteuerabzug geltend, indem die Bf. nun vom vollen Warenwert den Vorsteuerabzug vornimmt, die L2-GmbH aber nur von einem Bruchteil des Warenwertes die Umsatzsteuer abführt, kann die Täterorganisation mit jedem Umsatz rund 19% nur aus dem Umsatzsteuerschwindel „verdienen“, wodurch die CPUs entsprechend verbilligt werden. Wegen dieses „Preisvorteils“ konnten die CPUs von der Bf. zu einem konkurrenzlos niedrigen Preis angeboten werden, womit sich die rasant steigenden Umsätze des geprüften Unternehmens erklären.“ Dem Zitat fügte der steuerliche Vertreter hinzu, dass damit auch die Behörde vom Vorliegen eines marktwertkonformen Einkaufs der CPUs seitens der Bf. ausgehe ( Aufnahme zum vollen Warenwert in das Bf.-Rechenwerk, Vornahme des Vorsteuerabzugs auch von diesem Wert, Weiterveräußerung der von der L2-GmbH bezogenen Waren unter Anwendung eines marktüblichen Aufschlages an Inlandskunden), und wies darauf hin, dass di ese Vorgehensweise jedem auf Gewinn gerichteten Unternehmen eigen sei. Bei einer solchen Vorgangsweise sei der ungerechtfertigte Bf.- Preisvorteil gegenüber den Konkurrenzunternehmen nicht erblickbar. Bei einem CPU-Einkauf, wie es die Behörde in den Ausführungen selbst feststelle, zu einem marktüblichen Preis durch die Bf., der Wahl eines marktüblichen Aufschlags auf diesen Einstandspreis und der Warenveräußerung in Folg e um diesen aufschlagserhöhten Preis an Inlandskunden müsse dieser Verkaufspreis zwangsläufig auch marktüblich und nicht, wie von der Behörde unterstellt, stark unterpreisig sein. Betreffend das Nichtzustandekommen von Geschäftsabschlüssen brachte der steuerliche Vertreter vor, dass die Bf. (auch) Geschäfte durch die Nichtmithaltbarkeit mit den Konkurrenzpreisen (vgl. @-mail Korrespondenz mit A.T.-vgl. Beil.8) verloren hätte. Auf die Angaben von H.S. vom 14.April 2003, wonach nicht jedes Geschäft aufgrund nicht entsprechender Preisvorgaben zu Stande gekommen wäre, wurde verwiesen. Hinsichtlich der L2-GmbH-Rechnungen mit marktkonformen Warenpreis legte der Steuerberater unter Bezugnahme auf eine zollbehördliche Bestätigung samt Aktenvermerk vom 2.August 2006, Beil.13, dar, dass diese zollbehördliche Aussage sich auch im nachfolgend zitierten Text aus dem Schlussbericht in der Strafsache gegen A.Ab., GZ. 000Ur000/02, (Beil. 25, 26) finde: „Die für die - als „Missing Trader“ bezeichnete - L2-GmbH und L1-GmbH falsch verzollten CPUs wurden von Februar 2001 bis Ende 2001 tatsächlich an die-als „Puffer“- bezeichnete Bf. verkauft und geliefert. In der Buchhaltung der L2-GmbH schien jedoch die Bf. als Käufer nie auf. Die L2-GmbH erstellte Scheinrechnungen an - zwar existente Personen - Warenlieferungen an diese bzw. Verkaufsgeschäfte erfolgten aber keineswegs. Die Bf. nahm die von der L2-GmbH enthaltenen Waren im Rechenwerk zu üblichen Preisen auf und verkaufte diese wiederum an Händler in Österreich weiter. Die L2-GmbH führte allerdings die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (in den Rechnungen an die Bf.) an das Finanzamt nicht ab.“ Unter Pkt.9 samt Beil.2,3,7,9 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 legte der Steuerberater zum Handel, zur Gf.-Warenaufzeichnung samt Reklamationsabwicklung [7.23, 7.24 PB] im Wesentlichen offen, dass Kunden zu Beginn der Geschäftstätigkeit nur offene Waren, sog. Tray-Ware [nicht in vom Hersteller versiegelten Kartons ausgelieferte Ware) nachgefragt hätten. Auf jedem Tray wären 10 bis 12 CPUs gewesen, eingewickelt in Luftpolsterfolie, mit Gummiringerln fixiert gewesen. Nach Warenprüfung auf Vollständigkeit hin wären die Seriennummern erfasst worden (Beil.7), die Waren wären auf die einzelnen Kundenbestellungen aufgeteilt worden. Im RMA-Falle hätte die lückenlose Erfassung der Seriennummern als Nachweis für die Lieferung der defekten CPUs von der Bf. g edient. Derartige Kundenreklamationen hätten in der Regel zu einer Gutschrift an die Kunden und durch den Lieferanten an die Bf. geführt (Beil.18). Auch Falschlieferungen der Lieferanten wären durch Gutschriften behoben worden (Beil.19). Die Listen mit den vollständigen Seriennummern wären den jeweiligen Bestellungen immer beigelegt und mit der Ware samt Rechnung an die Kunden ausgeliefert worden. Zum Handel mit vom Hersteller versiegelten Boxen zu je 288 Stück CPUs legte der steuerliche Vertreter dar,dass die Bf. die Box bei einem beschädigten Siegel nicht mehr zur Weiterlieferung an die Kunden angenommen hätte, da auch die Kunden eine solche Box nicht akzeptiert hätten. Der Box-Handel wäre durch Kunden, insbesondere der C-GmbH, G.D., Ende 2001 angeregt worden (NS A.T. 27.Februar 2003). Die Erfassung der Seriennummern wäre dadurch, dass die Siegel nicht aufgebrochen werden durften, in Form der Erfassung der Siegelnummern auf den Boxes erfolgt. Die Siegelnummer sei immer eine achtstellige alpha-numerische Kombination (=LOT-Nr.) gewesen (Beil.8, 9). Die Bf. habe die Waren nur von inländischen Lieferanten bezogen, niemals direkt, wie z.B. von G.D. behauptet, aus Fernost oder aus den USA. Gf. sei bemüht gewesen, die Bezugsquellen nicht den Bf.-Kunden zu offenbaren, da ansonsten die Gefahr des Direktabschlusses der Geschäfte mit den Lieferanten durch die Kunden und somit der Ersparnis der Bf.- Handelsspanne b estanden hätte. Zur Feststellung zu den Excel-Listen über die Bf.-Nummernaufzeichnungen im o.a. Schlussbericht, Strafsache GZ. 000Ur000/02, betreffend laufendes Aufscheinen von verschiedenen Serien- und Siegelnummern brachte der steuerliche Vertreter wider eine nachträgliche Änderung der Seriennummer durch die Bf. vor , dass die Gf. die Aufzeichnung und Erfassung dieser Nummern samt Reklamationsabwicklung zum Großteil DN.1 u.2, übertragen hätte. Die Serien- und Siegelnummern wären auch den an die Kunden zu liefernden Waren in Form eines Lieferscheins beizulegen gewesen, um gegenüber den Kunden den von der Bf. gewährten Garantieanspruch auf die gelieferten Produkte nachweisen und etwaige Reklamationen bearbeiten zu können. In Anbetracht des Zeitdrucks bei der Abwicklung dieser Geschäfte (Einschaltung von Botendiensten, Bestellungen am frühen Morgen, Vorauskassa etc.) und der überwiegenden Übertragung der Erfassungstätigkeit der Nummern an die Bf.-Mitarbeiter sei eine nachträgliche Nummernmanipulation durch Gf. und eine dritte Person ausschließbar, da zu diesem Zeitpunkt bereits Originallieferscheine der Bf. samt Auflistung der Nummern bei den Kunden aufgelegen wären. Infolge dessen, dass Gf. niemals originär aufgezeichnete Serien- oder Siegelnummern nachträglich verändert hätte, wären die von der Bf. erfassten Nummern von Lieferung zu Lieferung tatsächlich immer unterschiedlich gewesen. Dies sei auch durch Aufliegen dieser originären Bf.-Nummernaufzeichnungen bei den Kunden beweisbar. In Hinblick auf die Nichterfassung der Siegelnummern in den Verzollungspapieren im Zuge des Zollverfahrens könne behördlich nicht als erwiesen angesehen werden, dass immer dieselben Waren angeblich im Kreis geschickt worden wären und es sich daher nicht um den von der Behörde behaupteten Karussellbetrug handle. Unter Pkt.10 samt Beil.2 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 legte der Steuerberater zur A-Ltd [7.23, 7.24 PB] im Wesentlichen dar, dass mittlerweile der Verdacht der Identität der Firmen A-Ltd. und Fa.R. aufgrund der H.S.-Aussage vom 14.April 2003 bestehe. Ca.im Mai 2001 hätte A-Ltd. [durch eine M.T. (phonetisch)] telefonisch Kontakt mit der Bf. aufgenommen. Die Existenz dieser Kontaktperson bei der A-Ltd. sei auch durch K.H. mit der Angabe bei seiner Einvernahme am 9.Mai 2005, wonach seitens der A-Ltd. in Zypern eine Frau R. (phonetisch) Kontakt mit ihm aufgenommen hätte, bestätigt. Aufgrund der Domizilierung der A-Ltd. in Zypern und der Eignung beider Firmen zu dieser Zeit von R.M. sei die Schlussfolgerung, die Person „M.T.“ sei mit der Person „R.“ ident, zu ziehen. Am 22.Mai 2001 sei es zur einzigen Lieferung an die A-Ltd. gegen Vorauskassa gekommen. In weiterer Folge hätte M.T. für die A-Ltd. einen exklusiven Liefervertrag von der Bf. gewollt. Um diesem Vorhaben näher treten zu können, hätte sich Gf. einen Mustervertrag von der Wirtschaftskammer organisiert. Dieser Vertrag wäre in adaptierter und vervollständigter Form an die A-Ltd. gefaxt worden. Ab diesem Zeitpunkt hätte Bf. keinen Kontakt mehr zur A-Ltd. herstellen können. Mangels einer E-Mail-Adresse oder Web-Adresse der A-Ltd. wäre dieser Kontakt auch nicht weiterverfolgt worden. Gf. hätte die A-Ltd. Unterlagen mit dem Vermerk „dubios“ abgelegt. Das einzige Bf.-Geschäft mit der A-Ltd. hätte DN.1 auf Grund ihrer Erfahrungen mit Auslandskunden abgewickelt. Bestätigt werde die damit verbundene Erledigung des Geschäftskontakts „A-Ltd.“ für Gf. durch die beschlagnahmten Dokumente und Bf.-Schriftsätze. Seit der Vernehmung des A-Ltd.- Eigners vom 4.Mai 2006 sei festzuhalten, dass R.M. mit der A-Ltd. ein- oder zweimal Waren von der Bf. (namentlich Gf.) gekauft hätte. Die Zurechnung der A-Ltd. zu R.M. sei Gf. bis zur Durchführung des Prüfverfahrens nicht bekannt gewesen. Entgegen der R.M.- Aussage kenne Gf. R.M. nicht und sei auch nicht gemeinsam mit I.Ab. im fraglichen Zeitraum 2000 bis 2002 auf Besuch bei R.M. in Zypern gewesen (Beil.10, 11). Der steuerliche Vertreter bestritt den Wahrheitsgehalt der Aussagen im Prüfbericht mit der Begründung, dass Gf. die A-Ltd niemanden als potenziellen CPU-Abnehmer genannt oder näher gebracht hätte, und bezeichnete es v ielmehr als wahrscheinlich, dass DN.1 A-Ltd. den Bf.-Kunden genannt habe, da Gf. die A-Ltd. seit Ende Mai 2001 nachweislich als „dubios“ eingestuft hätte und den Willen gehabt hätte, mit dieser Firma keinen Geschäftskontakt mehr zu pflegen. Zu den A.T.- Angaben brachte der Steuerberater vor, dass dieser Zeuge glaube, sich gemäß des Protokolls vom 27.Feber 2003 erinnern zu können, dass die Bf. die A-Ltd. der C-GmbH als Abnehmer genannt hätte. Angeblich hätten Vertreter der letztgenannten Firma anlässlich eines gemeinsamen Abendessens in einem Lokal am 25.Oktober 2001 (Teilnehmer wären A.T., G.D., DN.1, Gf. gewesen), zu dem die Bf. eingeladen hätte (Beil. 5), versucht, die Bf. auf etwaige Auslandskundenkontakte abzuklopfen, was Gf. abgelehnt hätte. In der Folge gebe A.T. jedoch an, von DN.1 ein E-Mail mit der Nennung der A-Ltd. neben einer Reihe anderer ausländischer Firmen als potenzieller ausländischer Kunde erhalten zu haben. Diese Information hätte die Gf. auf Grund ihrer nicht vorhandenen Erfahrungen mit Auslandsgeschäften gar nicht geben können. Der Behördenverweis auf die Zeugenprotokolle und G.D. betreffend A-Ltd. als potenziellen Kunden der C-GmbH sei daher nicht stichhaltig, hätten doch beide Personen ihr Wissen von A.T. bezogen, der als Zeuge aussage, dass die A-Ltd. in einem E-Mail der DN.1 und daher nicht der Gf., wie dies z.B. der Zeuge G.D. behaupte, genannt worden wäre. Zur Niederschrift der Gf.-Aussage vom 26.März 2003 führte der Steuerberater ins Treffen, dass diese inhaltsmäßig gleichlaute. Demnach hätte es das o.a. Geschäftsessen tatsächlich gegeben. Anlässlich dieses Gesprächs hätten G.D. und A.T. erwähnt, dass Österreich als Exportland zu klein sei und C-GmbH verstärkt in den Export gehen müsse. DN.1 hätte im Gegenzug erwähnt, durch ihre langen Arbeiten im Exportbereich auch Exportkunden zu kennen. In dieser Sache habe Gf. G.D. und A.T. zu verstehen gegeben, dass sie sich bezüglich potenzieller Exportkundenkontakte mit DN.1 ins Einvernehmen setzen müssten. Bei diesem Gespräch wären von keiner Person irgendwelche ausländische Firmennamen erwähnt worden. DN.1 hätte sich mit ihren Exportkundenkontakten bedeckt gehalten. Damals habe Gf. den Eindruck gewonnen, dass DN.1 ihre Exportkundenkontakte der C-GmbH verkaufen wollte. Die Aussage DN.1 vom 27.April 2006 (Beil.23) betreffend Nichtweitergabe einer Kundenliste bzw. Nichtnennung der A-Ltd. als potenziellen Abnehmer an die Bf.-Kunden widerspreche der A.T.-Aussage vom 27.Feber 2003 und den Gf.-Angaben vom 26.März 2003. Entgegen der DN.1-Aussage (Beil.23), die A-Ltd. nicht zu kennen, habe DN.1 den einzigen Bf.-Exportfall mit der A-Ltd. im Mai 2001 selbst abgewickelt. Ob DN.1 dieses besagte E-Mail jemals geschrieben habe oder ob A-Ltd. die C-GmbH und die D-GmbH von sich aus kontaktiert habe, wie dies auch bei der Bf. ursprünglich geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis der Gf.. Hingegen bestätige H.S. (C-GmbH) in ihrer Aussage vom 14.April 2003, dass die Fa.R. (wahrscheinlich ident mit der A-Ltd.) über einen V.G. per E-Mail mit der C-GmbH in Kontakt getreten und selbiger Herr in weiterer Folge auch Ansprechpartner für die A- Ltd. gewesen wäre. Bestätigt werde der Auftritt des V.G. als einziger Ansprechpartner für die Fa.R. und A-Ltd. auch von R.R. (D-GmbH). Dass V.G. H.S erstmals im Dezember 2001, jedenfalls nach dem E-Mail von DN.1 an A.T. kontaktiert habe, spreche für die Existenz dieses E-Mails. Gf. verneinte, jemals I.Ab. als A-Ltd.-Vertreter den Vertretern der D-GmbH, S.Af. und R. R. vorgestellt zu haben, und dass I. Ab. je bei einem Geschäftsessen der Bf. mit Kunden anwesend gewesen wäre. Die S.Af.-Behauptung in ihrer undatierten Zeugenaussage, wonach Gf. S.Af. und R.R. I.Ab. als Vertreter der A-Ltd. anlässlich eines Lokalbesuchs (Anmerkung: Restaurant 8.Feber 2002) vorgestellt hätte, und die Tatsache, dass I.Ab. diesen Termin mit Gf., S. Af. und R.R. in einem Lokal in Wien anlässlich seiner Einvernahme am 14.April 2004 erwähne, stünden in Widerspruch zur Aussage des Zeugen R.R. [Lebensgefährte von S. Af.], demnach das Treffen zwar stattgefunden haben solle, jedoch V.G. als einziger Ansprechpartner für die A-Ltd. aufgetreten wäre. Bei Betrachtung des Originalbelegs des Restaurants aus der Belegsammlung samt den auf der Rückseite vermerkten Teilnehmern zeige sich die Teilnahme von vier Personen (vier Gedecke verrechnet) zu diesem Einladungstermin (Beil.6), nämlich R.R., S.Af. und G.R. (bislang nicht von der Behörde als Zeuge einvernommen) und nicht, wie behauptet,auch I.Ab.. Der Grund dafür, dass alle der drei Einvernommenen die Anwesenheit von G. R., der trotz aufrechtem Beweisantrag bis dato nicht einvernommen worden sei, verschweigen würden und I.Ab. an seiner Stelle nennen würden, entziehe sich der Kenntnis der Bf.. Die sich nahezu ident deckenden Aussagen von 2 Personen (I.Ab.; S.Af.) in dem Punkt, dass Gf. die A-Ltd. als Abnehmer der D-GmbH und I.Ab. als A-Ltd.- Vertreter genannt haben solle, lasse eine Absprache dieser 2 Personen vermuten, da sich diese 2 Personen auch schon lange vor der Bf.-Gründung gekannt hätten. Hingegen gebe R.R. nur an, dass dieses Treffen zwischen I.Ab.,S.Af.,Gf. und ihm selbst stattgefunden haben solle, nicht jedoch welchen Inhalt es gehabt habe. In dieser abgeschwächten Form entspreche das auch nicht den Tatsachen, da I.Ab. diesem Treffen überhaupt nicht beigewohnt habe. In diesem Punkt würden sowohl die Aussagen von R.R. und S.Af., als auch die I.Ab.-Aussage nicht der Wahrheit entsprechen. Nach K.H.-Angabe vom 9.Mai 2005 habe sich I.Ab. als A-Ltd.-Vertreter bezeichnet und sei M.S. über Vermittlung von I.Ab. zur Spedition B. gekommen. All diese Vorgänge müssten im Jahr 2001 stattgefunden haben. Wenn sich I.Ab. schon im Jahr 2001 bei K.H. als A-Ltd.-Vertreter vorgestellt und Finanzierer für CPU-Deals gesucht habe und sich zumindest einerseits die Angestellten der D-GmbH R.R., S.Af., G.R., andererseits I.Ab. schon aus ihrer Zeit bei der Fa. Fa.D.L. gekannt hätten (AD.Pkt.11), stelle sich die Frage nach dem Grund für die Vorstellung des I.Ab. als A-Ltd.- Vertreter diesen Personen durch die Gf. im Restaurant. R.R., S.Af. und G.R. hätten I.Ab. nachweislich längst gekannt. I.Ab. habe ihnen bereits höchstwahrscheinlich schon vorgelagert im Jahr 2001 persönlich mitgeteilt, A-Ltd.-Vertreter zu sein und Finanzierer von CPU-Deals zu suchen. Es entbehre daher die Behördenmeinung, wonach es der Gf.- Mitwirkung bedurft hätte, dass die drei Personen der D-GmbH am 8. Februar 2002 erfahren hätten, dass ein I. Ab. überhaupt existiere und dieser Vertreter der A-Ltd. sei, jeglichem Wahrheitsgehalt. Nach K.H.-Angabe vom 9.Mai 2005 habe I.Ab. den Willen gehabt, die Spedition B. zur selbständigen Vornahme und Vorfinanzierung von CPU-Verkäufen zu gewinnen; dabei wären die österreichischen Verkäufer und alle ausländischen Warenabnehmer von I.Ab. der Sp.B. vorgegeben gewesen. Diese Spedition habe jedoch beschlossen, keine derartigen CPU-Deals durchzuführen, und habe die Fa.O-GmbH an I.Ab. vermittelt. Ende 2005/Anfang 2006 hätte sich Gf. um Kontaktaufnahme mit G.R. (dem 4.Teilnehmer am Essen vom 8.Februar 2002) bemüht. G.R habe Gf. den Bestand von Geschäftsbeziehungen zwischen der D-GmbH und der A-Ltd. bereits vor dem 8.Februar 2002 bestätigt (Beweis für diese G.R.-Aussage: beschlagnahmte R echnungen Nr.5290, 5299 der D-GmbH vom 30.Jänner 2002 bzw. 31.Jänner 2002 mit der A-Ltd als Rechnungse mpfänger (Beil.14)). Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Firmen sei die A-Ltd. als CPU-Abnehmer der D-GmbH von Gf. am 8.Februar 2002 nicht vermittelbar gewesen. Unter Pkt.11 samt Beil.1, 2 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 führte der Steuerberater zum Personen- und Beziehungsgeflecht der D-GmbH [7.24 PB] ins Treffen, dass R.R. und S.Af. in einer Lebensgemeinschaft leben würden. Mit der Taufpateneigenschaft der S.Af. beim 1.Kind des G.R. sei der Bestand einer privaten Verbindung zwischen diesen drei Personen offenkundig. Zwischen dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen bei der D-GmbH und den Einvernahmen der drei Personen sei genug Zeit verstrichen, um die Aussagen im Zweifelsfalle untereinander detailgetreu abzustimmen. In Hinblick darauf, dass alle drei Personen vor ihrer Beschäftigung bei der D-GmbH bei der Fa.D.L. gearbeitet hätten, die Fa.M. die Fa.D.L. beliefert habe, und die Vertreter der Fa.M. S.Ab., I.Ab., A.Ab. sowie M. M. gewesen wären, müssten die drei genannten Personen zumindest I.Ab., S. Ab. und A.Ab. aus ihrer Zeit bei der Fa.D.L. gekannt haben, möglicherweise auch besser mit den Brüdern Ab. bekannt gewesen sein. Gf. hätte auch von R.R. in einem Gespräch erfahren, dass sich dieser und I.Ab. schon seit Langem kennen würden. Die R.R.- Angabe, wonach I.Ab. Gf.-Freund gewesen sei, könne sich nur auf I.Ab.-Aussagen stützen, da Gf. eine derartige Aussage gegenüber R.R. niemals getroffen hätte. In Hinblick auf die persönlichen Beziehungen des I.Ab. zu den Ansprechpartnern von Gf. und der Bf. bei der D-GmbH (R.R., S.Af.,G.R.) schon lange vor dem Bf.-Gründungszeitpunkt sei anzunehmen, dass I.Ab die Kundin D-GmbH durch direkte Einflussnahme auf R.R., S.Af. und G.R. ohne Bf.-Wissen zu Handlungen bzw. Reaktionen gegenüber der Bf. veranlassen habe können. Unter Pkt.12 samt Beil.1,2,14 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 brachte der steuerliche Vertreter zum Personen- und Beziehungsgeflecht der C-GmbH [7.24 PB] vor, dass Gf. und A.T. sich aus ihrer gemeinsamen Zeit bei der Fa.A. kennen würden und auch Privatausflüge im Zeitraum der Verbindung Bf.-C-GmbH unternommen hätten. A.T. wäre Einkäufer bei der C-GmbH, G.D. unmittelbar Vorgesetzter (Einkaufsleiter, C-GmbH) gewesen. Aufgrund der CPU-Belieferung der C-GmbH von der Fa.M. hätten A.T. und G.D. die Vertreter der Fa.M. [M.M., die Brüder S.Ab., I.Ab. und A.Ab.] bekannt gewesen sein müssen. Der Vorschlag zum Box-Handel wäre nachweislich von G.D. Ende 2001 gekommen (NS A.T. 27.Feber 2003). Seitens der C-GmbH wäre es nie zu Box-Bestellungen gekommen, wenn G.D. nicht bereits zu diesem Zeitpunkt einen Box-Abnehmerkreis im Auge gehabt hätte. Hier wäre zu prüfen, ob seitens der C-GmbH Kontakte zu I.Ab. oder zum Umfeld von I.Ab. gepflogen worden seien. I.Ab. sei in intensivem Kontakt mit DN.1, die der C-GmbH die besagten Exportkontakte u.a. auch die A-Ltd. via E-Mail genannt habe. Unter Pkt.13 samt Beil.2 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 bestätigte der steuerliche Vertreter hinsichtlich des Bf.-Büros samt den Parkplätzen [ 7.24 PB] , dass I.Ab. Gf. Top 5 vermittelt hätte. Gf. hätte sich seinerzeit erstmals eigenständig um eine Büroräumlichkeit umzusehen gehabt und hätte daher die Hilfestellung eines zukünftigen Geschäftspartners angenommen. Gf. habe keine Kenntnis hinsichtlich der Person des Mieters der Top 18 , des dort laufend verkehrenden Personenkreises und der Geschäfte, die von den Personen abgewickelt worden wären, die sich in Top 18 aufgehalten hätten, gehabt. Gf. habe R.M. weder gekannt, noch kenne sie ihn entgegen dessen Aussage nicht .Ob I.Ab. und C.H. Top 18 benutzt hätten oder nicht, wenn ja, wann sie diese benutzt hätten, entziehe sich der Kenntnis von Gf. und auch jener von R.M. (R.M.-Angaben vom 4.Mai 2006). Hinsichtlich der C.H. Aussage betreffend mehrmalige Hinunterbringung des Büroschlüssels nach Gf.-Anruf bei I.Ab. am Festnetznetztelefon schloß der steuerliche Vertreter die Möglichkeit der Feststellung der Person, die I.Ab. am Festnetztelefon angerufen hätte, durch C.H. [mit der Begründung, dass C.H. niemals direkten Kontakt mit dem/der Anrufer/in gehabt hätte,] ebenso wie die Anrufereigenschaft der Gf. dadurch, dass Gf. ihren Büroschlüssel niemals aus der Hand gegeben hätte und auch nicht habe, aus und verwies auf die F.M.-Angaben vom 20.Jänner 2003, demnach dieser einmal den Büroschlüssel von DN.1 in A-ing übernommen hätte. Dies sei Gf. bis zum Zeitpunkt dieser F.M.-Aussage unbekannt gewesen. Im Falle dessen, dass diese behaupteten Telefonanrufe am Festnetz tatsächlich stattgefunden haben sollten, sei es somit mehr als wahrscheinlich: Die anrufende Person wäre DN.1 gewesen, die nachweislich und unautorisiert den Büroschlüssel betriebsfremden Personen ausgehändigt hätte. Im Schreiben vom 8.Mai 2006 führe die Abgabenbehörde aus: „F.H., jener Botenfahrer, der die Ware von der Bf. weiter zur C-GmbH transportierte, sagt aus, dass er den Eindruck gehabt hatte, dass es in der A-Gasse noch eine Wohnung oder ein Büro gab. H. spricht dabei offenbar die Wohnung der Tätergruppe auf Top 18 an. Wenn schon ein Botenfahrer, der nur anlässlich der Abholung der Ware im Haus A-Gasse verkehrte, diesen Eindruck hatte, so ist es umso unglaubwürdiger, dass Gf. diese Wohnung verborgen geblieben sein soll.“ Bei ihrer Schlussfolgerung vergesse die Behörde allerdings die Erwähnung dessen, dass z.B. F.H. der Vater der Freundin/Lebensgefährtin von I.Ab. zum damaligen Zeitpunkt gewesen wäre, der über Vermittlung seiner Tochter zur Arbeit als Botenfahrer für I.Ab. angehalten worden wäre. Bei Ausgehen davon, dass F.H. Top 18 gekannt bzw. davon zumindest Kenntnis gehabt habe, weil dort nach Aussage der C.H. diese mit I.Ab. verkehrt hätte, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Tochter dem Vater die Existenz dieser Wohnung nicht verschwiegen hätte und möglicherweise ihm die Wohnung sogar gezeigt habe. Hinsichtlich DN.1 verwies der Steuerberater auf Pkt.6., verneinte, dass I.Ab., F.M. und irgendeine andere in diesem Verfahren genannte Person, mit Ausnahme der Angestellten der Bf. und Gf. selbst, einen Schlüssel für das Bf.-Geschäft zur eigenen, freien Verfügung gehabt hätten, und legte dar, dass d ie Hausverwaltung XXX in Erfahrung bringen hätte können, dass lediglich zwei [nicht ohne Genehmigung von Gf. reproduzierbare] Büroschlüssel an Gf. übergeben worden wären. Zu den abgabenbehördlichen Ausführungen betreffend Abstellung des S.Ab.-Pkw. auf dem Bf.-Stellplatz im Falle der Anwesenheit in Top 18 brachte der steuerliche Vertreter vor, dass die Uhrzeit, zu der dies immer stattgefunden hätte, zu hinterfragen wäre. Der N.S.-Aussage folgend habe R.M. Top 18 3-4x/Jahr benutzt, sei abends gekommen und habe die Wohnung wieder am nächsten Morgen verlassen. R.M. sei immer in Begleitung von Leibwächtern und S.Ab. gewesen; das bedeute, dass sowohl die Leibwächter, als auch S.Ab. zumindest 3-4x/ Jahr am Abend in Top 18 anwesend gewesen wären, möglicherweise dort auch 3-4x genächtigt hätten. Auf das diesbezügliche Fehlen einer Aussage im Protokoll des Zeugen N. S. wurde verwiesen. Aufgrund der N.S.-Aussage stehe fest, dass S.Ab. den Parkplatz der Bf., sofern er das auch tatsächlich getan habe, nur abendlich bzw. nächtens benutzt haben hätte könne. Infolge der Behördenkenntnis von der Gf.-Tochter, die von Gf. täglich am späteren Nachmittag im gegenständlichen Zeitraum von der Tagesbetreuung abgeholt worden wäre, stelle sich die Frage, wie Gf. demnach Kenntnis von einer etwaigen abendlichen/nächtlichen Benutzung des Bf.-Parkplatzes durch S.Ab. erlangen hätte sollen. Ob der Bf.-Parkplatz 3- 4x im Jahr in der Nacht von S.Ab. oder auch von einer anderen Person benutzt worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Geschäftsführerin der Bf. . Laut N.S.-Aussage hätte I.Ab. hingegen anlässlich seiner spärlichen Anwesenheitszeiten seinen Golf immer vor dem Haus A-Gasse 3 abgestellt gehabt. Die ursprünglich gemieteten Garagenplätze Nr.5 und 6, wären für das Kfz der Gf. und DN.1 vorgesehen gewesen. Nach Lösung des Dienstverhältnisses mit DN.1 hätte Gf. das Mietverhältnis hinsichtlich des zweiten Garagenplatzes sofort gekündigt. Den Ausführungen in der abgabenbehördlichen Stellungnahme vom 8.Mai 2006 könne, wenn das Finanzamt behaupte, dass ein Fahrzeug der Tätergruppe, gemäß N.S.- Aussage vom 13.Jänner 2003, meistens auf den Bf.-Garagenplätzen geparkt gewesen sei, was nach Behördenmeinung bedeuten müsse,dass dies daher auch untertags der Fall gewesen sei, nicht gefolgt werden. Dadurch, dass untertags beide Garagenplätze von Gf. und bis zur Rückgabe des 2.Garagenplatzes von DN.1 benutzt worden seien, habe untertags faktisch keine Möglichkeit der Benutzung der beiden Plätze durch ein Kfz. der sogenannten Tätergruppe bestanden. Unter Pkt.14 samt Beil.10,11,22 hes Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 hielt der Steuerberater der R.M.-Aussage vom 4.Mai 2006, 5.Mai 2006 bzw. 1.Juni 2006 entgegen, dass, wenn die Behörde im Schreiben vom 20.Juni 2006 ausführe, dass R.M. im Zuge der o.a. Einvernahme zugegeben habe, Mieter der Top 18 gewesen zu sein, und Wissen über ein Büro der Bf. auf Top 5 gehabt zu haben, dieses Wissen nur auf I.Ab. reduziert werden könne. I.Ab. habe schon Gf. das Büro in der A-Gasse vermittelt und wahrscheinlich auch R.M. an diese Adresse gelotst. Das Wissen um das Büro durch R.M. an derselben Adresse impliziere jedoch nicht den identen Wissensstand von Gf.. Gf. habe nichts von der Top 18-Miete des R.M. gewusst, habe damals R.M. nicht gekannt und kenne ihn auch heute noch nicht. Die Behörde habe auch die Ermittlung der Antwort auf die Frage, wie oft Top 18 tatsächlich von R.M., M.S. bzw. I.Ab. und S.Ab. benutzt worden sei, unterlassen. R.M. könne Auskunft weder darüber, wann und wie oft er selbst in dieser Wohnung übernachtet habe, noch, ob I.Ab. bzw. S.Ab. und/oder M.S. in Top 18 jemals übernachtet hätten, obwohl er ihnen den Schlüssel zur Top 18 überlassen habe wolle, erteilen. Lediglich C.H. bestätige in ihrer Aussage vom 11.September 2003, dass sie mit I.Ab., ihrem damaligen Lebensgefährten in Top 18 zeitweise übernachtet hätte. Der R.M.- Behauptung eines gemeinsamen Besuches von Gf. und I.Ab. auf Zypern zwecks Besprechung des Kaufs von Computerkomponenten stehe entgegen, dass Gf. nicht auf Zypern im Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen sei; Gf. habe lediglich einen vierzehntägigen Urlaub mit ihrer Tochter auf Zypern im Jahr 1999 verbracht (s. Pässe (Beil.10,11)). Auf das abgabenbehördliche Versäumnis der Sichtung des I.Ab.-R eisepasses auf die dort angebrachten Einreise- und Ausreisevermerke der zypriotischen Behörde zwecks Feststellung, ob der Aussage von R.M. ein Wahrheitsgehalt zukomme oder diese vorweg als Falschaussage oder Irrtum zu qualifizieren sei, wurde verwiesen. Der steuerliche Vertreter bestätigte die behördliche Feststellung betreffend die kurz vor Ende der Geschäftsbeziehung mit der L2-GmbH (Oktober 2002) veranlaßte Überweisung von Gel dbeträgen aus Lieferverbindlichkeiten gegenüber der L2-GmbH auf Anweisung von F.M. und M.S. auf ein Bankkonto der A-Corp. nach Zypern, und fügte hinzu: Die Überweisungsbeträge wären entweder Akontierungen, oder die der Bf. von der L2-GmbH in Rechnung gestellten Nettowarenwerte der CPUs zuzüglich 20% USt. gewesen. Als Begründung für d iese Vorgehensweise legte der steuerliche Vertreter dar,

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerkarussellbetrugEinlassungsfahrlässigkeitVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100676/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
Stammnummer
122607
Gültig
08.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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