Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100676/2013
Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 3 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
dass durch die Bezahlung einer Verbindlichkeit gegenüber einer bestimmten Person an eine dritte Person keine Änderung in der Stellung des liefernden Unternehmens eintrete. Die L2-GmbH wäre auch nach der Zession ihrer Forderungen gegenüber der Bf. an die A-Corp. in Zypern Umsatzsteuerschuldner in Österreich verblieben. Um schuldbefreiend an A-Corp. zahlen zu können,wären alle Auslandsüberweisungsempfänger von der Bf. mit A-Corp./L2-GmbH bezeichnet worden. Gf. sei bis zur Durchführung der Prüfung der Jahre 2001 und 2002 bei der Bf. nicht bekannt gewesen, dass die L1-GmbH und die L2-GmbH ihre Umsatzsteuerschuldigkeiten weder der Behörde ordnungsgemäß gemeldet, noch beglichen hätten.
Nach Kenntnis zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung sei zum Zeitpunkt der Bf.- Zahlung die A-Corp. von R.M. geeignet worden. Wenn R.M. behaupte (Beil.22), immer ohne Umsatzsteuer an wen auch immer (z.B.: B-GmbH, etc.) fakturiert zu haben, hätte ihm die betragsmäßige Differenz zwischen seinem Fakturenwert und der eingehenden Zahlung der Bf. im Auftrag der L2-GmbH auffallen müssen, denn die Bf. habe den Bruttofakturenwert der von der L2-GmbH in Rechnung gestellten Waren immer schuldbefreiend inklusive 20% Umsatzsteuer an das oben bezeichnete zypriotische Konto der A-Corp. bezahlt.
Unter Punkt 15 des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 bestritt der Steuerberater die Einstufung der Computerbranche [
Pkt.7.24 PB] in Österreich in den Streitjahren als betrugsanfällig, verwies auf das an die Bf. adressierte
Ergänzungsersuchen vom 13.Juni 2001, mit dem sich die Behörde
vorweg die Vorsteuern für März 2001 und April 2001 aufgliedern und den stark steigenden und mittlerweile 15.000.000 S hohen Umsatz dieser Monate erläutern habe lassen (Beil.20), und legte den Widerspruch, demnach
im
November 2001 die USt-Nachschau durchgeführt worden wäre, um bei Offenlegung der noch immer rasant ansteigenden Umsätze (Beil.21) festzustellen, dass alles in Ordnung sei, und der Tatsache, dass sich
die Sachlage in
der Prüfung für das Jahr 2001 im Mai 2003
zur Gänze anders darstelle, offen.
Schon im Nachschauzeitraum Jänner bis Juni/2001 [November 2001] hätten L1-GmbH und L2-GmbH als Großlieferanten der Bf. fungiert. F.M. wäre bereits seit Mitte Juni 2001 geschäftsführender Gesellschafter der L2-GmbH gewesen.Die Behörde hätte zwar der L1- GmbH die Zuteilung einer Steuernummer samt UID-Nummer im ersten Halbjahr 2001 verweigert, jedoch wären die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der Lieferanten im Nachschauzeitraum ohne Beanstandung zum Abzug zugelassen worden. Die Bf. habe zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß ihre Umsatzsteuervoranmeldungen der Behörde übermittelt. Alle relevanten Daten zur Beurteilung der umsatzsteuerlichen Bf.-Situation wären somit zeitgerecht dem Finanzamt offen gelegt worden.
Unter dem letzten der 16 Punkte des Berufungsergänzungsschreibens vom 14.Jänner 2008 brachte der Steuerberater in rechtlicher Würdigung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes [Pkt.7. 3.PB] nach Verweis auf die Ausführungen in Punkt I.E. dieses Schreibens vor, dass
beide Lieferfirmen nachweislich und körperlich Waren in das Bf.-Büro geliefert hätten. Die Bf. hätte alle CPUs/Boxes über die Erfassung der Serien- oder Siegelnummer registriert und in Form von Lieferscheinen an die Kunden mit den Waren gemeinsam weitergeliefert. Die nachweislichen Nichtaufzeichnungen von doppelten Serien- bzw. Siegelnummern im Zuge der Lieferungen bedeute, dass es sich immer um neue CPUs/Boxes gehandelt haben müsse. Sogar der zollbehördliche Schlussbericht in der Strafsache, GZ. 000Ur000/02 (Beil.25, 26) führe aus, dass „die für die - als „Missing Trader“ bezeichnete-L2-GmbH und L1-GmbH falsch verzollten CPUs von Feber 2001 bis Ende 2001 tatsächlich an die ... Bf. verkauft und geliefert wurden.“ und dass „die Bf. die von der B-GmbH erhaltenen Waren im Rechenwerk zu üblichen Preisen aufnahm und diese wiederum an Händler in Österreich weiter verkaufte.“.
Die Bf. habe von den Lieferanten über die gelieferten Waren ordnungsgemäße, den Formvorschriften des § 11 UStG entsprechende Eingangsrechnungen erhalten. Die Bezahlung dieser Rechnungen sei ausschließlich mittels Banküberweisung erfolgt. Gf. habe sogar von den Geschäftsführern der Lieferantenfirmen Nachweise der steuerlichen Registrierung ihrer Firmen bei den Bundesabgabenbehörden verlangt. Als diese die L1-GmbH nicht beibringen habe können, habe die Bf. ihren Lieferanten gewechselt. Der Geschäftsführer der L2-GmbH habe den Bescheid über die Erteilung der Steuernummer und den Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer bei Gf. abgeliefert. Für Gf. sei weder erkennbar, noch nachvollziehbar, dass mit dem Wechsel in der Eigentümerstruktur und der Geschäftsführung der Lieferant ab diesem Zeitpunkt M.S. gewesen sein solle und nicht mehr die L2-GmbH, zumal M.S. vom neuen Geschäftsführer der L2-GmbH im Beisein von Gf. bevollmächtigt worden wäre, die Geschäfte mit der Bf. für die L2-GmbH weiter zu führen. Die Bf. sei ihrer Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten in den Jahren 2001 und 2002 immer nachgekommen. Da somit die leistenden Unternehmer über tatsächlich ausgeführte Inlandslieferungen ordnungsgemäße Rechnungen im Sinn des § 11 UStG an die Bf. ausgestellt hätten, stehe formalrechtlich der Bf. der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen im Sinn des § 12 UStG 1994 auch zur Gänze zu. Das werde auch durch den zollamtlichen Schlussbericht in der Strafsache gegen A.
Ab. u.a., GZ. 000Ur000/02 bestätigt, der im Hinblick auf die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer für den Empfänger (hier: L2-GmbH) laute: „Einfuhrumsatzsteuer, keine Nachforderung seitens der Zollbehörde: Wie im Punkt 4) ausgeführt, wurden Zollabgaben nicht hinterzogen, weil die Waren „ex Tarif“ zollfrei sind. Eine nachträgliche Festsetzung (Nachforderung) der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG seitens der Zollbehörden wird allerdings nicht durchgeführt, weil der Empfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war und Einfuhrumsatzsteuer - wenn auch zu niedrig - entrichtet worden war. Im Sinne des § 72a ZollR-DG hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 201 ZK die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtshilfeweg zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug (gemäß § 12 Abs. 1 Pkt. 2 lit.a) UStG 1994) berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt.“
Es könne somit nicht sein, dass die Behörde zum Schluss komme, dass einerseits die L2-GmbH kein Unternehmer im Sinn des UStG 1994 sei und somit den nachfolgenden Unternehmen der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der L2-GmbH aberkannt werden müsse, andererseits auf die Nachforderung der Einfuhrumsatzsteuer für die L2-GmbH aus Importgeschäften verzichtet werden könne, weil L2-GmbH der Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 zustehe, was die Unternehmereigenschaft der L2-GmbH zu 100% impliziere. Komme es daher gemäß § 72a ZollR-DG zu keiner Nachforderung der Einfuhrumsatzsteuer bei der L2-GmbH (Empfänger), weil dieser der Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 zustehe, so könne der L2-GmbH auf der anderen Seite nicht der Unternehmerstatus durch Wechsel in der Geschäftsführung und der Anteilseignerschaft abgesprochen werden, da ansonsten der L2-GmbH nicht mehr der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs.1 UStG 1994 zustehen würde.
Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit vermeintlichen Karussellbetrügereien, insbes. dem EuGH-Urteil "A.Kittel", sei dem
Unternehmer der Vorsteuerabzug für eine an ihn ausgeführte Lieferung, die in einen vom Verkäufer begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen gewesen sei, zu gewähren, wenn er "vom Betrug weder wusste, noch wissen musste". Unternehmer, die alle Maßnahmen treffen würden, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden könnten, um sicher zu stellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen seien, müssten auf die Rechtmäßigkeit ihrer Umsätze vertrauen können und dürften nicht Gefahr laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
Bei Feststehen aufgrund objektiver Umstände, dass die Lieferung an einen Unternehmer ausgeführt worden sei, der "wusste oder wissen hätte müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt habe, der in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen gewesen wäre, sei diesem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu verweigern.
Gf. habe vom vermeintlichen Vorsteuerbetrug ihrer Lieferanten nichts gewusst, jedoch stehe fest, dass eine Personengruppe rund um die Brüder S.Ab. und I.Ab. durch Fehlinformationen, teilweise durch Falschaussagen den Eindruck erwecken wolle, dass Gf. in die von der Behörde behaupteten Handlungen dieser Personengruppe involviert gewesen sei.
Die Bf.-Einkaufswaren seien beim Ein- und Verkauf mit dem Marktpreis gehandelt worden [Stellungnahmen der
Abgaben- und Zollbehörde (Beil.25 und 26)]. Die Bf. habe nie, wie von der Behörde behauptet oder von einigen Zeugen vermutet, CPU-/Box-
Direktimporte aus Asien oder den USA durchgeführt. Diesbezüglich müssten auch Überweisungen in diese Länder aktenkundig sein. Im Rahmen der
Akteneinsicht am 2.August 2006 beim Zollamt hätte kein einziger kritischer Warentransport identifiziert werden können, in den die Bf. eingebunden gewesen wäre. Einige Bf.-Geschäfte wären aufgrund unüberbrückbarer Preisdifferenzen (zu hoher Bf.-Preis) nachweislich nicht zu Stande gekommen.
Die L1-GmbH wäre als Bf.-Lieferant
, nachdem der Geschäftsführer keine Bestätigung der steuerlichen Verankerung der Gesellschaft in Österreich beibringen habe können, nicht mehr eingesetzt worden.
Sowohl die L1-GmbH, als auch die L2-GmbH hätten im fraglichen Zeitraum über ein Büro, Telefonfestnetzanschlüsse und Mobiltelefonanschlüsse verfügt. Nur L2-GmbH hätte einen
Faxanschluss gehabt. Die Kontaktpersonen wären über diese Nummern jederzeit erreichbar und Gf. auch persönlich bekannt gewesen.
Die einzige und auch übliche Zahlungsmodalität sei die Banküberweisung seitens der Bf. an ihre Lieferanten und die Banküberweisung der Kunden an die Bf. gewesen.
Die Bf. sei im November 2001 einer abgabenbehördlichen USt.-Nachschau unterzogen worden, bei der es keine Beanstandungen gegeben habe, obwohl die Umsätze in diesem Zeitraum bereits rasant angestiegen wären und die Lieferanten der Bf. die L1-GmbH und L2-GmbH gewesen seien; dabei hätte bei der L2-GmbH F.M. bereits als Geschäftsführer und Gesellschafter der L2-GmbH fungiert.
An den Bf.-Geschäften sei somit weder einkaufsseitig, noch verkaufseitig eine Auffälligkeit zu entdecken, die die Gf. hellhörig machen hätte müssen. Die Bf. sei sogar mit dem viel weniger vertrauenswürdigen Lieferanten L1-GmbH abgabenbehördlich überprüft worden und dabei, trotz enormer Umsatzzuwächse, unbeanstandet geblieben. Mit L2-GmbH hätte die Unternehmereigenschaft des Lieferanten durch Vorlage des Bescheides über die Erteilung der Steuernummer und der UID-Nummer aus Sicht von Gf. im Vergleich zum Vorlieferanten abgesichert werden können.
Abschließend wurde vom Steuerberater auf den Schlussbericht der Zollbehörde in der Strafsache gegen A.Ab. GZ. 000Ur000/02 vom 16.Oktober 2006, demnach der L2-GmbH uneingeschränkte Unternehmereigenschaft attestiert werde, verwiesen (Beil.25 und 26).
Mit der darauffolgenden Stellungnahme vom 10.September 2008 replizierte die Groß-Bp hinsichtlich der
in der zuvor genannten Berufung
dargelegten Argumente und Beweisanträge, dass diese
bereits im Rahmen der Prüfung behandelt worden wären (Präambel zur Niederschrift über die Schlussbesprechung mit angeführten Schriftverkehr vom 23.Juni 2005,
25.August 2005 und 8.Mai 2006 (in Kopie beiliegend), Prüfbericht), und fügte den Ausführungen die Punkte 1) Unschuldsvermutung, 2) Marktüblicher CPU-Wert, 3) Aufzeichnungen über die CPU-Seriennummern, 4) Gewinnung neuer Lieferanten hinzu.
Zur Unschuldsvermutung brachte die Groß-Bp im Wesentlichen vor, dass mit der Versagung des
Vorsteuerabzuges u.a. aufgrund der
EuGH-Urteile „Axel Kittel“ und „Halifax plc.“
(Pkt.7. 3 PB) die Gründe für das behördliche Ausgehen
von Betrug oder Missbrauch bzw. für die Annahme, dass Gf. von den Umsatzsteuermalversationen gewusst habe oder zu wissen gehabt habe, im Prüfbericht darzulegen gewesen wären,
ohne dass damit
eine
strafrechtliche Wertung verbunden sei.
Hinsichtlich des
marktüblichen CPU-Werts rügte die Groß-Bp die unrichtige Zitierung der in de
r Berufung angeführten Textpassage aus dem Prüfbericht und stellte klar, dass
im Originaltext die Rede
von Rechnungen sei, „auf denen annähernd der Marktwert“ ausgewiesen sei.
Die angesprochene Akteneinsicht habe nur jene Waren, die Betrugsgegenstand gewesen wären, betroffen. B
ei dieser Ware sei die Tatsache, ob unterpreisig oder zum Marktwert fakturiert worden sei, unerheblich, weil sie dadurch, dass sie nicht für einen Endabnehmer gedacht gewesen sei, nicht verbilligt werden habe müssen (Pkt.7.22 PB, Pkt.7.23 PB, Sachverhaltsdarstellung vom 23.Juni 2005, Pkt.2.7).
Hinsichtlich der CPU-Seriennummerna
ufzeichnungen erscheine die Vorlage der Aufzeichnungen aus dem Jahr 2001
insofern, als die Groß-Bp d
ie körperliche Existenz der gehandelten Ware nie bestritten habe, überflüssig, weil es i
m Zeitraum der 1.Phase des Karussells ausschließlich um die Verbilligung der gehandelten Ware gegangen sei. Ein mehrfaches Aufscheinen von ein und denselben Seriennummern hier sollte schon deswegen ausgeschlossen sein, weil diese Ware über die Vertriebspartner den Weg zum Endabnehmer gefunden habe, womit die in Rede stehenden Aufzeichnungen nur für das mit Anfang 2002 beginnende Karussell von Bedeutung seien. Aufgrund der Kündigung der
DN.1
bereits im Dezember 2001 sei es eher unwahrscheinlich, dass DN.1 eine zentrale Rolle beim Karussellbetrug gespielt haben solle.
Nach dem Ergebnis einer stichprobenartigen Kontrolle würden sich in den Aufzeichnungen Doppelbelegungen einzelner Seriennummern finden, wobei manchmal Nummern sogar an ein und demselben Tag mehrfach auftauchen würden. Nach protokollierten DN.2-Angaben wäre dem Angestellten eine Doppelbelegung einiger Nummern nicht bewusst gewesen. Die Erfassung der richtigen Serinennummern sei m
it der Eintragung der Lieferungen in die Liste - Hinüberkopieren der
j
eweiligen Zeilen aus dem von Gf. geführten Lieferschein in die DN2.- Liste (Beide ein Exceldokument)-
nicht
gesichert. Insoweit dürfe die Aussagekraft der fraglichen Aufzeichnungen auch bezweifelt werden (Anhänge 4 (NS DN.2),
5 (AV betreff: grundsätzliche Mangelhaftigkeit der Seriennummernaufzeichnungen) zur Stellungnahme).
Zum Punkt "Gewinnung neuer Lieferanten" verwies die
Groß-Bp hinsichtlich der
vorgelegten
E-Mails (Beil.3 zur Berufung) darauf, dass diese nahezu ausschließlich aus dem Zeitraum Oktober/November 2002 (=Zeit nach Auffliegen der Malversationen und Ausfall der L2-GmbH als Lieferant) wären. Aus der Zeit vor Oktober 2002 stamme nur der Schriftverkehr mit der B.Ltd.. In diesem Fall bestehe die Möglichkeit, dass den vorgelegten Schriftstücken zufolge die B.Ltd.
an die Bf. herangetreten sein dürfte und nicht umgekehrt.
Der Stellungnahme der Groß-Bp vom 10.September 2008 wurden die Schreiben der Groß-Bp vom 23.Juni 2005
(Anl.1) und
8.Mai 2006 (Anl.3) jeweils ohne die im Original beigeschlossenen Niederschriften über Zeugeneinvernahmen, das mit 25.August 2005 datierte Ergänzungsschreiben zum Schreiben vom 23.Juni 2005 (Anl.2), die mit DN.2 aufgenommene Niederschrift vom 5.September 2006 (Anl.4) sowie der Aktenvermerk des Prüfers über die Seriennummernaufzeichnungen (Anl.5) beigelegt.
Mit dem in die Punkte 1. Verfahrensstand, 2. Inhaltliche Ausführungen, 3. Beweisanträge, 4. Schlussfolgerung untergliederten Groß-Bp-Schreiben vom 23.Juni 2005 (=ST) wurden die Antwort zum Bf.-Schreiben vom 15.März 2005, Niederschriften über die (Zeugen-/ Beschuldigten-) Einvernahmen von I. Ab., N.S., S.A., R.R., S.Af., A.T., G.D., DN.2, R.H., H.S., A.L., J.K. , G.H. , H.F., K. H. und A.T.sen. sowie Kopien von Zollbelegen, Rechnungen etc.,die beispielhaft anhand von 7 Lieferungen die Existenz des Karussells nachvollziehbar machen würden, an den Steuerberater übermittelt (Pkt.3.13. Antwortschreiben).
Unter Pkt.2.3.ST hielt die Groß-Bp zur
I.Ab-Gf.-Beziehung und Kennenlernen der Gf. den I.Ab. über den Kunden M.M.
fest, dass die Aussage zum Kontaktzustandekommen zwischen I.AB. und Gf. in der I.Ab.-Niederschrift vom 14.April 2004 bestätigt werde. In Hinblick darauf, dass M.M. [Freund eines Cousins von I.Ab.]
lt. I.Ab. nicht bloß Gf.-Kunde gewesen wäre, sondern M.M. und Gf. auch
eine Beziehung gehabt hätten, sei
der Darstellung der steuerlichen Vertretung, die Beziehung zwischen I.Ab. und Gf. wäre auf rein geschäftlicher Ebene zustande gekommen, entgegenzutreten. Die
Angabe des
I.Ab. in der
Niederschrift betreffend den Bestand eines
„sehr guten freundschaftlichen Verhältnisses“ zu Gf. und die protokollierte
Erklärung
der damaligen Freundin des I.Ab. - C.H.- vom 11.September 2003 betreffend Einladung der
C.H. und I.Ab. bei Gf. in deren Privatwohnung zum Essen bzw.den Summerstage-
Treff
würden nach Ansicht der Groß-Bp ein Verhältnis
zwischen I.Ab. und Gf. dokumentieren, das über einen rein
geschäftlichen Kontakt hinaus gegangen sei und als freundschaftlich bezeichnet werden könne.
Unter Pkt.2.4 ST brachte die Groß-Bp zur
Gf.-Kenntnis hinsichtlich Top 18
und den ausschließlichen Büroschlüsselbesitz von
Gf., DN.1 und DN.2 vor, dass den
N.S.-Angaben
zufolge (NS v.13.Jänner 2003) ein gewisser R.M. Mieter der Top 18 gewesen wäre. N.S. sei Gatte der für das
Haus A-Gasse 3 zuständigen Hausmeisterin, aufgrund dessen ihm die Hausverhältnisse bekannt seien. Seinen Aussagen zufolge sei die Wohnung von R.M. selbst nur 3-4x/Jahr benutzt worden. Seit der Bf.-Ansässigkeit auf Tür 5 sei die Wohnung jedoch von einer anderen, ihm unbekannten Person jeden Tag benutzt worden. R.M. sei immer in Begleitung von S.Ab. gekommen.Auf N.S. habe
der seinen Pkw. immer auf den Bf.-Abstellplätzen abgestellt habende S.Ab.
den Eindruck gemacht, der Bf.-Chef zu sein.
I.Ab. habe diese Wohnung nachweislich benutzt und habe auch in den Räumlichkeiten auf Top 5 verkehrt (Niederschriften F.H. (9.September 2003), C.H. (11.September 2003)). Nach C.H.-Angaben hätte I.Ab. Gf. nach deren
Anruf
öfters die Büroschlüssel
zu Gf. hinunter gebracht.
Aus den Aussagen ergebe sich, dass Gf. von Top 18 gewusst haben müsse und auch darüber informiert gewesen sei, wer dort verkehrt hätte (Tätergruppe). Die in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung diesbezüglich enthaltenen Behauptungen wären daher unglaubwürdig.
Unter Pkt.2.5 ST bestritt die Groß-Bp hinsichtlich des
Vorwurfs der abgabenbehördlichen Unterlassung der Aufmerksammachung der Gf.
im Rahmen der USt-Nachschau Jänner bis Juni/2001 zur
L1-GmbH-
Verwicklung
in USt-Malversationen im Wesentlichen die Nachvollziehbarkeit dessen,
worin das Versäumnis der Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang bestehen solle. D
ie Vorsteuern aus den L1-GmbH-Rechnungen wären im Zuge der USt-Nachschau nicht beanstandet worden und würden auch im Rahmen der nunmehr laufenden Groß-Bp unbeanstandet bleiben. Allein die Tatsache der nichtordnungsgemäßen Abführung der Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen durch die L1-GmbH sei der Bf. nicht anzulasten. Das Stammen der
Rechnungen von der L1-GmbH wäre
nie in Zweifel gezogen worden. Für den damaligen Prüfer wäre die Tatsache, dass I.Ab. als Teil einer neuen Tätergruppe seine Umsatzsteuermalversationen fortsetzen werde,
nicht absehbar gewesen. Auf die Einräumung des steuerlichen Vertreters dessen, Gf. im Zusammenhang mit der L1-GmbH vor I.Ab. gewarnt zu haben, nachdem I. Ab. für die L1-GmbH keine Steuernummer beibringen habe können, wurde verwiesen.
Unter Pkt.2.6 ST replizierte
die Groß-Bp der Vorstellung des F.M. als „kompetenter Ansprechpartner“
, dass
F.M. sich gemäß eigenen Angaben in der Niederschrift vom 20.Jänner 2003 mit Computerteilen nicht auskenne, und bestätigte, dass dies a
ufgrund des in dieser Niederschrift dargestellten unsteten Lebenslaufes des F.M. (u.a. Verbüßen einer Haft wegen Drogenschmuggels) auch mehr als glaubhaft sei.
Nach Ansicht der Behörde hätte Gf. spätestens zu dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Übergang der Geschäftsführung samt Gesellschaftsanteilen an der L2-GmbH auf den in punkto Handel mit Computerkomponenten völlig unbedarften F.M. klar sein müssen, dass die L2-GmbH nur mehr „vorgeschoben“ gewesen wäre. Der wahre Lieferant ab diesem Zeitpunkt wäre
M.S. gewesen. Gf. hätte mit M.S. weiterhin die Geschäfte abgewickelt, während F.M. nur als Botenfahrer in Erscheinung getreten wäre.
Die Groß-Bp habe
den
Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen der L2-GmbH zwar
bis Juni 2001 im Rahmen der im November 2001 durchgeführten USO-Prüfung zu Recht anerkannt, bleibe
aber bei der Ansicht, dass die ab Juli 2001 ausgestellten Eingangsrechnungen M.S. zuzurechnen seien. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Übergang der Geschäftsführung samt Gesellschaftsanteile an der L2-GmbH auf F.M. durchgeführt und im Firmenbuch eingetragen worden und wäre somit nach außen hin erkennbar gewesen. Ein entsprechender Firmenbuchauszug wäre in den Bf.-Geschäftsunterlagen vorgefunden worden. M.S. habe
Gf. zudem über die geänderten Umstände informiert. Gf. habe aber weiterhin mit M.S. ihre Geschäfte abgewickelt. In Hinblick darauf, dass die R
echnungen ab Juli 2001 nicht mehr auf den wahren Lieferanten (M.S.) lauten würden, würden sie bei der Bf. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Unter Pkt.2.7 ST hielt die Groß-Bp zur
nichtlogischen Nachvollziehbarkeit der Art und Weise des Zustandekommens des
„ungerechtfertigten CPU-Preisvorteils“ fest,
dass
m
it „Marktpreis“ im vorliegenden Fall ein Preis gemeint sei, der dem Preis anderer Anbieter zwar nahe komme, jedoch noch immer deutlich günstiger wäre. Dieser vom Vorlieferanten erhaltene Preisvorteil erkläre sich rein aus der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer für die Lieferungen durch den Vorlieferant, womit er billiger als andere Anbieter liefern hätte können. Die Weiterverrechnung mit
einem fremdüblichen Aufschlag, was auch vom steuerlichen Vertreter nicht bestritten werde, habe aber aufgrund des Preisvorteils günstiger als andere Lieferanten sein können. Nach Aussage der Einkäuferin der D-GmbH hätte der Bf.-
Preisvorteil gegenüber anderen Lieferanten zwischen 10% und 15% betragen. Dieser Vorteil sei bei den knappen Handelsspannen im CPU-Geschäft nur durch die USt.- Hinterziehung
auf einer Ebene der Unternehmerkette erklärbar. Nur infolge dieses Preisvorteils sei die Erwirtschaftbarkeit eines Umsatzes von nahezu 14.000.000 € bereits im Gründungsjahr
möglich geworden. Bezeichnend dabei sei:Bereits in dieser Phase wäre ca. 84% des Umsatzes mit Abnehmern erwirtschaftet worden
, die in der Folge auch in den Karussellbetrug verwickelt gewesen wären (C-GmbH, D-GmbH).
Unter Pkt.2.8 ST wandte die Groß-Bp hinsichtlich der
Bestreitung des Steuerberaters von a)
der Karussellexistenz, b) dem Gf.-
Wissen von der Existenz des Karussells und der Warenweiterlieferung von den Warenabnehmern nach Zypern, c)
der Namhaftmachung der A-Ltd. als Endabnehmerin gegenüber den Kunden
die vorliegenden Niederschriften
darüber, dass Gf. 1) C-GmbH und D-GmbH die A-Ltd. tatsächlich als Abnehmerin genannt oder 2) zumindest einen Bezug zur A-Ltd. gehabt hätte, ein.
Laut Aussage des für den Ein- und Verkauf von Computerkomponenten bei der D-GmbH zuständigen R.R. wäre das Geschäft mit der A-Ltd. auf Gf.-Vermittlung zustande gekommen.
Laut Aussage der im Ein- und Verkauf bei der D-GmbH arbeitenden S.Af. hätte Gf. ihr einen gewissen „I.“ (Anmerkung des Verfassers: es habe sich offenbar um I.Ab. gehandelt) als A-Ltd.-
Vertreter vorgestellt. Laut Aussage des im Ein- und Verkauf bei der C-GmbH arbeitenden A.T. jun. vom 27.Feber 2003 wäre sich dieser “fast sicher“, dass der Kunde A-Ltd. von der Bf. (somit von Gf.) namhaft gemacht worden wäre. T. hätte Gf. auch den Vorschlag gemacht, die seiner Annahme nach von der Bf. importierten CPUs gleich im Transit am Flughafen zu belassen, um sie von dort
weiter an den
"Auslandskunden"
(offenbar A-Ltd., Anmerkung des Verfassers) zu versenden. Aufgrund dessen, dass
Gf. ihm darauf jedoch zugesagt hätte, dass das nicht funktioniere, könne das als weiteres Indiz von ihrer Kenntnis bezüglich des Vorsteuerkarussells gewertet werden.Laut Aussage von S.A., Verkaufsleiterin der C-GmbH, hätte A.T. ihr mitgeteilt, dass die Bf. als CPU-Lieferant auch einen Warenempfänger, nämlich die A-Ltd., genannt hätte. Laut Aussage von G.D., Einkaufsleiter der C-GmbH, hätte T. ihm gegenüber angegeben: Die A-Ltd. sei bereits zu Beginn der Exportgeschäfte von der Bf./Gf. als CPU-Abnehmer bekanntgegeben worden.
Unter Pkt.2.9.ST bestritt die Groß-Bp die Richtigkeit der Bf.-Behauptung, wonach I. Ab. nach Auslaufen der Geschäftsbeziehungen zwischen der L1-GmbH und der Bf. nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten wäre und es daher Gf. nicht möglich gewesen wäre, ihn mit dem neuen Lieferanten der L2-GmbH in Verbindung zu bringen, weil mehrere Zeugenaussagen den
weiterhin vorhandenen Gf.-Kontakt
mit Ab.
dokumentieren würden (siehe dazu u.a. Pkt.2.8, NS S.Af.; Pkt.2.4, NS N.S.).
Unter Pkt.3 ST wies die Groß-Bp betreffend Beweisanträge
im ersten von 16 Punkten, welcher Bezug auf den
Antrag auf Akteneinsicht betr. USt-Nachschau Jänner bis Juni/ 2001 nimmt,
darauf hin, dass die Akteneinsicht bei jenem Finanzamt, bei dem der diesbezügliche Arbeitsbogen aufliege, zu beantragen sei, und bestritt die Relevanz der Akteneinsicht für das laufende Verfahren damit, dass
d
ie Groß-Bp hinsichtlich des Vorsteuerabzuges aus den Eingangsrechnungen im Nachschauzeitraum zu keinem anderen Schluss wie die vom Finanzamt vorgenommene USt-Nachschau komme.
Nach Pkt.3.2.ST könne die beantragte Zeugeneinvernahme des damaligen Prüfers für das gegenständliche Verfahren -
V.S. - unterbleiben, weil der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der L1-GmbH im Rahmen der vorliegenden Prüfung unbeanstandet bleibe und sich somit keine Änderung gegenüber der vom Finanzamt 4/5/10 durchgeführten USt.- Nachschau ergebe.
Mit Pkt.3.3.ST hielt die Groß-Bp der beantragten Beweisv
orlage zur Eröffnung des L1-GmbH - Bankkontos die Tatsache,
dass
im laufenden Verfahren nur der Vorsteuerabzug aus den L2-GmbH-Rechnungen strittig sei, entgegen und gab an, dass die
Frage nach der Person, die das
Bankkonto der L1-GmbH bei der V-Bank eröffnet hätte, daher für die Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges aus den Eingangsrechnungen der L2-GmbH unerheblich sei.
Unter Pkt. 3.4.ST
verwies die Groß-BP auf die Übermittlung der
Niederschrift mit F.M. als Beilage zu dem an den steuerlichen Vertreter gesandten
Schreiben vom 7.Juni 2005.
Unter Pkt.3.5 ST verwies die Groß-BP hinsichtlich der beantragten Zeugeneinvernahme DN.2 auf die der Stellungnahme als Anhang beigefügte Niederschrift vom 11.Juli 2003 und fügte hinzu, dass d
ie Groß-Bp die
DN.2-Angabe betreffend
F.M. -
Warenlieferung zur Bf.
zwar nicht bestreite, jedoch sage dieser Umstand allein nichts über die Person, mit welcher Gf. die den Warenlieferungen zu Grunde liegenden Geschäfte tatsächlich abgeschlossen hätte, aus.
Die DN.2-Aussage
, demnach „für die L2-GmbH eine Person namens M.S. aufgetreten ist“,
bestätige, dass F.M. nur für manipulative Tätigkeiten herangezogen worden sei und dass M. S. offensichtlich jener gewesen sei, mit dem Gf. ihre Geschäfte abgeschlossen hätte.
Unter Pkt.3.6.ST kündigte die Groß-Bp die Zeugenvorladung betreffend F.M samt Nachreichung der darüber aufgenommenen Niederschrift an.
Unter Pkt.3.7.ST wandte die Groß-Bp gegen die beantragte
Datenvorlage zu der die Konten der L2-GmbH eröffnenden Person ein, dass der
Bf. der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der L2-GmbH dadurch, dass
die fraglichen Rechnungen nach Ansicht der Groß-Bp nicht von der L2-GmbH stammen würden, nicht zustehe,
und bezeichnete die Frage nach der Person, die
die Konten der L2-GmbH bei den in Rede stehenden Banken eröffnet hätte, als u
nerheblich.
Unter Pkt.3.8.ST verwies die Groß-Bp zu den beantragten Zeugeneinvernahmen hinsichtlich der mit der Abwicklung der CPU- und Boxes zuständigen Personen in allen betroffenen Unternehmen auf die dem Schreiben als Anhang beigefügten Niederschriften. Die Zeugenprotokolle betreffend die Personen im Zusammenhang mit der C-GmbH wären die Niederschriften mit A.T. jun. (Einkäufer), R.H. (Geschäftsführer), A.S. (Verkaufsleiterin), G.D. (Einkaufsleiter), H.S. (Verkäuferin), A.L. (Einkäuferin), R.R. (Verkäufer) und S.Af. (Einkäuferin). Die Protokolle hinsichtlich der Personen bei den Speditionen und Botendiensten wären J.K., G.H., H.E., J.P Fa.Z.; H.F., Fa.F.; K.H. (Sp.B.), A.T.sen., Pensionist und Botenfahrer).
Unter Pkt.3.9.ST replizierte die Groß-Bp zur beantragten Beibringung von
Daten über das Warenwirtschaftssystem der Bf.-Kunden
, dass die
Vorlage dieser Daten für die Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der Bf. aus ihren Eingangsrechnungen unerheblich wäre, zumal die Groß-Bp die Durchführung von Bf.-Lieferungen samt Unterziehung dieser Lieferungen der Umsatzsteuer
nie bestritten hätte.
Unter Pkt.3.10.ST verwies die Groß-Bp bezüglich Beweise zu To
p 18 samt Gf.-Kenntnis über diese Wohnung auf die Ausführungen in Pkt.2.4 und die bezugnehmenden (im Anhang übermittelten) Zeugenprotokolle betreffend
N.S., F.H. und C.H..
Unter Pkt.3.11.ST führte die Groß-Bp zur beantragten Zeugeneinvernahme der Hausverwaltung zu Bf.-Büroschlüssel im Wesentlichen ins Treffen, dass vom Gf.-Wissen über die Anzahl der ihr anlässlich der Büromiete ausgehändigten Schlüssel samt Eignung der Schlüssel für die Duplizierung a
usgegangen werden könne,
womit derartige Beweise nicht von der Groß-Bp erbracht werden müssten.
Der Nachweis für die Gf.-
Kenntnis von
beiden Wohnungen sowie des Verkehrs von
zumindest Teilen der Tätergruppe im Bf.-Büro ergebe sich aus den Zeugenprotokollen (Pkt.2.4,3.10). In Hinblick darauf, dass d
ie C.H.- Aussage betreffend Hinunterbringung der Büroschlüssel
nach Gf.-Anruf am Festnetz
zu Gf. durch I.Ab
zudem den Schluss auf eine Überlassung des eigenen Büroschlüssels der Gf. fallweise an Herrn Ab.
zulasse, sei
ein Duplizieren der
Schlüssel nicht erforderlich gewesen.
Unter 3.12.ST legte die Groß-Bp bezüglich
Beweise für
den Verkehr der Tätergruppe auch im Bf.-Büro und die Warenlieferung in die A-Gasse samt dortiger Warenübernahme von den Brüdern Ab. dar, dass sich der Nachweis für den Verkehr von zumindest Teilen der Tätergruppe im Bf.-Büro aus den bereits mehrmals angeführten Protokollen (s. Pkt.2.4 + 3.10) ergebe.
Der Beweis für die Warenlieferung
in der Betrugsp
hase über die Slowakei wieder in die A-Gasse samt dortiger Warenübernahme von I.Ab. und S.Ab. ergebe sich aus den behördlichen Protokollen der Beschäftigten des Botendienstes Fa.Z (Übernahme des Warentransports in die Slowakei und zurück in die A-Gasse) und der Speditionen Fa. F. und B. (Besorgung der Warenverzollung).Aus den Aussagen in den beigelegten Protokollen [J.K. (24.März 2003), G.H.(24.März 2003), H.E. und J.P. (26.März 2003) von der Fa.Z; H.F. (13.Februar 2003) von der Fa.F.; K.H. (13.Feber 2003) von der Sp.B.] gehe hervor, dass dieselben, in die Slowakei verbrachten Waren mit neuen Papieren versehen in einem Zuge wieder nach Österreich reimportiert und in die A-Gasse geliefert worden wären. Der V.F.- Botendienst wäre beauftragt worden. Die Ware wäre in der A-Gasse von den Brüdern I.Ab. und S.Ab. übernommen worden.
Aufgrund der genannten Aussagen erscheine ein weiterer Nachweis anhand von Übernahmescheinen nicht mehr erforderlich, zumal die Botendienstfahrer
die Brüder Ab. anhand den in Kopie den Niederschriften beigeschlossenen
Fotos identifziert hätten.
Unter Pkt.3.13.ST verwies die Groß-Bp betreffend
CPU/Box-Karussell-
Beweise auf die unter Pkt.3.8 und 3.12 angeführten Niederschriften,
stellte b
eispielhaft anhand von sieben Fällen die Warenbewegung in die Slowakei und zurück nach Österreich anhand aller relevanten Dokumente wie Zollpapiere und Rechnungen dar [legte dem
Schreiben die
entsprechenden Belege bei] und merkte an,
dass die Belege über jede einzelne Warenbewegung eingesehen werden könnten.
Zu
r Seriennummernaufstellung zu den
„im Kreis geschickten“ CPUs als Karussellnachweis verneinte die Groß-Bp deren Eignung als
tauglicher Beweis mit der Begründung,dass man davon
ausgehen könne, dass die Karussellverschleierung
im Interesse der beteiligten Unternehmen gewesen sei, womit kaum i
mmer wieder dieselben Seriennummern aufgenommen worden wären.
Unter Pkt.3.14.ST stellte die Groß-Bp zur Akteneinsicht in den Zollakt im Wesentlichen fest, dass K.H. in jener
Niederschrift, aus der
die Beschlagnahmung von zwei Sendungen nach dem Markenschutzgesetz durch den Zoll hervorgehe,
auch aussage, dass ihm ab diesem Zeitpunkt klar gewesen wäre, dass mit d
er importierten Ware etwas nicht stimme.
Unter Pkt.3.15.ST verwies die Groß-Bp bezüglich
Beweise für die Nennung der A.-Ltd als Abnehmer gegenüber Bf.-Kunden auf
Pkt.2.8 ST und die dem Schreiben beigefügten Zeugenprotokolle.
Unter Pkt.3.16.ST stellte
die Groß-Bp zu Beweisen für die Veranlasser der
Waren
bewegung in die Slowakei, die Informationsquelle
hinsichtlich dieser Vorgangsweise und die Boxidentität
eine Überschneidung der
Beweisanträge mit weiter oben angeführten Anträgen fest und fügte hinzu, dass m
it der
Selbstangabe des
steuerlichen Vertreters, demnach die Ware von der Bf. nachweislich zu den Firmen C-GmbH und D-GmbH transportiert worden wäre, evident sei, dass diese beiden Unternehmen die Ware an die A-Ltd. weiterfakturiert hätten, zumal ihnen, wie unter Pkt. 3.15 bewiesen, diese Firmen von Gf. als Abnehmer genannt worden wären. Die Veranlassung der Warenbewegungen in die Slowakei von einem Tätergruppenmitglied namens V.F. gehe z.B. aus dem Protokoll J.K. hervor (Pkt.3.12).
Aus dem im Verlauf dieser Stellungnahme gezeichneten und unter Beweis gestellten Gesamtbild ergebe sich, dass
Gf. von dieser Vorgangsweise wissen hätte müssen. Gf. habe nachweislich ihren Kunden die A-Ltd. als CPU-Abnehmer genannt und im Bf.-Büro mit Mitgliedern der Tätergruppe verkehrt (siehe dazu insbesondere die Pkt.3.10; 3.11; 3. 12; 3.15). Aus den Aussagen der Botendienstfahrer (Pkt.3.12) und den unter Pkt.3.13 angeführten Zollpapieren ergebe sich die
Verbringung von ein und dieselben Boxes in die Slowakei. Die Verbringung in die Slowakei sei nicht - wie in der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters behauptet - von C-GmbH und D-GmbH, sondern - wie bereits mehrmals unter Beweis gestellt - im Auftrag eines Tätergruppenmitglieds erfolgt.
Mit dem als Anlage 2 beigelegten Schreiben vom 25.August 2005 teilte die Groß-Bp dem Vertreter in Ergänzung zum Schreiben vom 23.Juni 2005 zu Pkt.3.14 mit, dass eine von den zwei beschlagnahmten Sendungen wieder freigegeben worden wäre; zu dieser Sendung würden keine Unterlagen vorliegen. Die Unterlagen zur 2.Sendung seien dem Schreiben beigelegt. Hinsichtlich Pkt.3.6 hätte eine weitere Niederschrift mit
F.M. wegen Nichterreichbarkeit des F.M. an dessen Meldeadresse nicht
aufgenommen werden können.
M
it dem als Anlage 3 bezeichneten Schreiben vom 8.Mai 2006 wurde dem steuerlichen Vertreter die Stellungnahme der Groß-Bp zur Sachverhaltsdarstellung und den Beweisanträgen vom 15.November 2005 samt den Zeugenniederschriften K.H. vom 31.Oktober 2002 und DN.1 vom 27.April 2006 übermittelt.
Mit dieser Stellungnahme (=St.) nahm die Groß-Bp unter Pkt.1.St. wider dessen, dass Gf. unbeteiligt und unwissend in Bezug auf die aufgedeckten Umsatzsteuermalversationen gewesen wäre, Bezug auf
die vorliegenden Beweise [Zeugenprotokolle,
zeugenschaftliche Wahrheitspflicht gemäß § 174 BAO] und hielt fest, dass die Vielzahl von Einvernahmen sich zu dem schlüssigen, bereits im Schreiben vom 15.Juni 2004 dargestellten
Gesamtbild zusammenfügen würden.
Alle relevanten Aussagen wären der Vertretung in Kopie zur Verfügung gestellt worden. Der Bf. wäre der Warenkreislauf über die Slowakei und zurück an die Bf.-Adresse an Beispielen belegmäßig nachgewiesen worden. Die entsprechenden Unterlagen wären der Vertretung mit Schreiben vom 23.Juni 2005 übermittelt worden.
Entgegen der Behauptung des Vertreters, derzufolge
die in zwei Fällen beschlagnahmten Waren wieder zum Verkehr zugelassen worden wären, sei dies nur
bei einer der beiden fraglichen Lieferungen der Fall gewesen. Die Waren der 2.Lieferung wären beschlagnahmt geblieben.Die entsprechenden Unterlagen wären der Bf.-Vertretung - auf eigene Anforderung hin - mit Schreiben vom 25.August 2005 übermittelt worden.
Unter Pkt.2.1 St. bestritt die Groß-Bp bezüglich der Gf.-M.M.-
Beziehung
die Nachvollziehbarkeit dessen,
wie der steuerliche Vertreter zur Meinung gelange, dass die Groß-Bp der Beziehung Gf.-M.M. eine „derartige Bedeutung“ beimesse,
und begründete damit die
Nichteinvernahme von M.M.. Des Weiteren betonte die Groß-Bp die Relevanz dessen, dass der Kontakt Gf.-I. Ab. [=Tätergruppenmitglied] über M.M. zustande gekommen wäre, und verneinte a
ufgrund der im Groß-Bp-Schreiben vom 25.Juni 2005 angeführten Aussagen die Schlüssigkeit dessen
, dass Gf. zu beiden nur geschäftliche Kontakte gepflogen haben wolle. Auf die Frage nach dem Grund, warum I.Ab. die Unwahrheit angegeben haben sollte, wenn er die Beziehung zur Gf. als „sehr gutes, freundschaftliches Verhältnis“ bezeichne, wurde verwiesen. Aufgrund des Fehlens von Angaben zur Person W.S. samt dessen Wohnadresse und den Grund dafür, warum gerade er über die Beziehung zwischen Gf. und M.M. Auskunft geben könne, wurde der Antrag auf
Einvernahme des W.S. als für den Fortgang des Verfahrens irrelevant erachtet.
Unter Pkt.2.2. St. stellte die Groß-Bp zur
Gf.-Kenntnis über Top 18 fest, dass Gf. auch im Lichte der Groß-Bp-Ausführungen im Schreiben vom 23.Juni 2005 bestreite, Kenntnis von der Wohnung der Tätergruppe im selben Haus sowie davon, dass ein Pkw der Tätergruppe auf dem Parkplatz der Bf. gestanden hätte,
gehabt zu haben. Dies könne nur nächtens gewesen sein, in einer Zeit also, in der sie als alleinerziehende Mutter nicht im Büro gewesen wäre. Jedoch sage der Gatte der Hausmeisterin aus, der Pkw der Tätergruppe wäre meistens auf dem Bf.-Parkplatz gestanden. Dies lege den Schluss nahe, dass dies nicht nur in der Nacht gewesen sei.Auch stelle sich die Frage nach dem Grund, warum N.S. nur in der Nacht darüber Wahrnehmungen treffen solle, wer auf welchem Parkplatz stehe.
Seitens der Groß-Bp wurde die
Gf.-Behauptung, I.Ab. hätte den Büroschlüssel nicht auf Anruf der Gf. hin von Top 18 zu Top 5 hinuntergebracht bzw. die Anruferin könne nur DN.1 gewesen sein, a
ls Schutzbehauptung mit der Unglaubwürdigkeit dessen, dass
DN.1 ihre Arbeitgeberin nicht von solchen Vorfällen in Kenntnis gesetzt und den Büroschlüssel von sich aus Ab. überlassen hätte, begründet
. Aufgrund des Widerspruchs
dieser Behauptung zur C.H.-Aussage vom 11.September 2003,
die in diesem Zusammenhang bewusst Gf. als Anruferin nenne, könne somit
davon ausgegangen werden, dass C.H. die Person, die Anruferin gewesen wäre,
nicht verborgen geblieben sei.
Tatsächlich sage DN.1 in der beiliegenden Niederschrift vom 27. April 2006 aus, sie hätte ihren Schlüssel nur ein einziges Mal mit Gf.-Wissen an F.M. weitergegeben, damit dieser Waren ins Büro liefern hätte können. An I.Ab. hätte sie den Schlüssel jedenfalls nie weiter gegeben.
Bei der Aussage des (die Ware von der Bf. weiter zur C-GmbH transportiert habenden) Botenfahrers, demnach dieser den Eindruck gehabt hätte, „dass es in der A-Gasse noch eine Wohnung oder ein Büro gab“, spreche F.H. offenbar Top 18 an. Wenn schon ein Botenfahrer, der nur anlässlich der Warenabholung im Haus A-Gasse 3 verkehrt hätte, diesen Eindruck gehabt habe, sei es umso unglaubwürdiger, dass Gf. diese Wohnung verborgen geblieben sein solle.
Unter Pkt.2.3. St. brachte die Groß-Bp zur
Gf.-Kenntnis über die I.Ab.-Rolle vor, dass der I.Ab.-Aussage
am 14.April 2004 zufolge
die Geschäftsverbindung zwischen Bf. und M.S. über I.Ab. zustande gekommen wäre.
Auch wenn Gf. dies nach
eigenen Aussagen nicht bewusst gewesen sein sollte und sie die Geschäftsbeziehungen zur von I.Ab. geführten L1-GmbH wegen dessen steuerlicher Probleme abgebrochen haben sollte, stelle sich doch die Frage, warum I.Ab. nachweislich weiterhin bei der Warenübernahme im Bf.- Geschäft anwesend gewesen sei. Schon aus diesem Grund könne Gf. nicht verborgen geblieben sein, dass I.Ab. der Tätergruppe angehört habe.
Des Weiteren stellte die Groß-Bp fest, die Angabe, d
ass I.Ab. auf Telefonanruf von Gf. hin die Bf.-Büroschlüssel von Top 18 auf Top 5 hinunter gebracht hätte (Pkt.2.2.), als erwiesen anzunehmen.
Der Behauptung des Vertreters, wonach die F.H.-
Aussage betreffend Anwesenheit auch des I.Ab. anlässlich der Warenübernahme in der Bf. jene Zeit betreffe,in der die L1-GmbH Bf.- Lieferant gewesen wäre, sei entgegenzuhalten,dass
sich die F.H.-Aussage vom 9.September 2003 „Diese Transporte führte ich dann bis Oktober 2002 durch. I.Ab. war damals teilweise bei der Bf. in 1ZZZ
Wien anwesend“ auf einen Zeitraum beziehe, in der längst die L2-GmbH Bf.-Lieferantin gewesen sei, womit die Behauptung der steuerlichen Vertretung ins Leere gehe.
Unter Pkt.2.4.St. führte die Groß-Bp zur Frage nach der tatsächlichen Eigenschaft der L2-GmbH als Lieferfirma
bei der Bf. ins Treffen, dass der Umstand, dass Gf. die fehlende Fachkenntnis des Geschäftsführers der L2-GmbH verborgen geblieben wäre, nur mit der Tatsache, dass Gf. ihre Geschäfte -wenn überhaupt- ausschließlich mit M.S. abgeschlossen hätte, erklärbar sei. Selbst DN.1 wäre aufgefallen, dass F.M. offenbar nicht vom Fach gewesen sei (Zitat NS 27.April 2006: „Ich habe immer geglaubt, er ist nur der Chauffeur. Jedenfalls war sofort ersichtlich, dass er kein Computerfachmann war. Ich beschreibe ihn als etwas ungepflegten Mann,der jedenfalls nicht den Eindruck gemacht hat, dass er Geschäftsführer und Lieferant von Mikrochips sei.“).
Wider die Behauptung des Handlungsvollmachterhalts des M.S.
im Augenblick der Abtretung der Anteile/Geschäftsführung brachte die Groß-Bp vor, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Abwicklung aller Geschäfte, noch dazu in der vorliegenden Größenordnung, ausschließlich über einen Handlungsbevollmächtigten unüblich sei. Der eingetragene Geschäftsführer habe nachweislich nicht über die nötige Branchenerfahrung verfügt, die Kontrollfunktion über die Gestionen eines Handlungsbevollmächtigten ausüben zu können. Die Auslieferung eines Geschäftsführers einem
Handlungsbevollmächtigten in dieser Art sei nach den Regeln des täglichen Wirtschaftslebens unüblich. In den L2-GmbH-Unterlagen würden sich keinerlei Anzeichen über eine
M.S. erteilte Handlungsvollmacht und für eine der
angeblichen Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter entsprechende Entlohnung finden; e
ine unentgeltliche Ausübung einer Tätigkeit in diesem Umfang
sei im Wirtschaftsleben völlig unüblich.
Mit der Erwähnung des
steuerlichen Vertreters selbst von einem
von F.M. bei Warenlieferung zur Bf.
übergebenen Kuvert mit der Aufschrift „S“ und den Lieferscheinen und Eingangsrechnungen als Inhalt sei der wahre wirtschaftliche Gehalt [L2-GmbH wäre nicht der eigentliche Lieferant gewesen] nach außen hin dokumentiert.
Die Aussage des Einkäufers der C-GmbH - G.D. - in der Niederschrift vom 14.April 2003 betreffend Bf.-Eigenimport der Ware und Gf.-Erhalt der
CPU-Preise aus Fernost in den frühen Morgenstunden
sei ein Indiz für eine tatsächliche Direktbestellung der Gf. (siehe auch
die Benötigung auch der Vorauskassa bis 11:00 Uhr, um
die Weiteranweisung nach Fernost durchführen zu können).
Bei Zusammensetzung der G.D.-Aussage und der obigen Ausführungen ergebe sich, dass L2-GmbH nur die Funktion gehabt habe, nach außen hin als Bf.-Lieferant aufzutreten, und sei somit nur vorgeschoben gewesen. Tatsächlich habe Gf.die Ware über M.S. bezogen oder sie unter Mithilfe von M.S. selbst importiert.
Unter Pkt.2.5.St. bestätigte die Groß-Bp bezüglich der Preisgestaltung die Richtigkeit dessen,
dass die Aussage, die Bf. wäre immer um 10 bis 15% billiger als andere CPU-Anbieter gewesen, von der Einkäuferin eines der beiden großen Kunden der Bf. namens A.L. stamme, womit
dieser Aussage hohe Bedeutung beizumessen sei. Die Groß-Bp bestreite zwar nicht, dass einzelne Geschäfte aufgrund eines Anfangs zu hohen Preises nicht zustande gekommen wären, jedoch sage R.R. (D-GmbH) aus, dass die Bf.- Preise
günstig gewesen wären, sodass sogar auf Reklamationen verzichtet worden sei. Die Aussagen von A.L. und R.R., die hohen gehandelten Volumina und die Tatsache der beispielsweisen Abwicklung von ca. 98% des CPU-Einkaufs der
C-GmbH über die Bf. in den Jahren 2001 und 2002 würden keinen anderen als denjenigen Schluss, dass die Bf. immer günstiger als andere Lieferanten gewesen wäre, zulassen
. Bei den geringen Handelsspannen lasse sich der von A.L. behauptete Preisvorteil nur aus der Tatsache der Warenverbilligung durch USt-Hinterziehung auf einer Stufe erklären.
Unter Pkt.2.6 St. stellte die Groß-Bp hinsichtlich der Gf.-Kenntnis betreffend A-Ltd. fest, dass das Zustandekommen des Kontakts zwischen den Bf.-Kunden und der A-Ltd. über Gf.
als erwiesen anzunehmen sei
(Schreiben vom 23.Juni 2005). Allein die Vermutung der Vertretung hinsichtlich einer Zeugenabsprache dahingehend, Gf. diesbezüglich zu belasten, erscheine als Gegenbeweis ungeeignet,zumal diese Vermutung nicht hinreichend begründet werde. Der ins Treffen geführte Umstand, dass sich die fraglichen Zeugen schon lange vor der Bf.-Gründung gekannt hätten, erscheine nicht stichhaltig. Auf die DN.1.- Angaben, demnach auch
DN.1 am 27.April 2006 niederschriftlich ausgesagt hätte, dass Gf. die A-Ltd. gebracht hätte und DN. 1 die A-Ltd. nicht kenne, wurde verwiesen.
Gf. wäre offenbar nicht an den von DN.1 vorgeschlagenen Kundenkontakten interessiert gewesen, sondern hätte nur die von ihr gebrachten Kunden (A-Ltd., D-GmbH) beliefern wollen. Gf. hätte zudem alle Arbeiten, wie beispielsweise das Schreiben von Rechnungen und Lieferscheinen, an sich gezogen und hätte DN.1 davon offensichtlich fernhalten wollen. Auch wäre die Retourware sehr lange unbearbeitet herumgelegen. DN.1 hätte die Retourware nur erfassen, aber nicht weiter bearbeiten dürfen, o
bwohl diese Ware „bares Geld“ gewesen wäre.
Unter Pkt.3 St. stellte die Groß-Bp zu den Beweisanträgen
fest, dass der erste Teil der Niederschrift über die Einvernahme des K.H. sowie die Niederschrift über die beantragte, am 27.April 2006 durchgeführte Zeugeneinvernahme DN.1 in der Anlage übermittelt werde, und verwies betreffend die beantragte Zeugeneinvernahme M.M. auf Pkt. 2.1 dieses Schreibens.
Zur
Person H.E. führte die Groß-Bp gegen eine
neuerliche Zeugeneinvernahme im Wesentlichen
ins Treffen, dass
der
Vorwurf
betreffend der finanzstrafbehördlichen Vorlage lediglich der „leicht adaptierten“ J.P.-Niederschrift dem
H.E. nicht nachvollzogen werden könne, weil
bei mit Hilfe von Textverarbeitungsprogrammen entworfenen Schriftstücken einzelne Textbestandteile übernommen würden bzw. auf bestehenden Textbestandteilen aufgebaut werde. Die am selben Tag vernommenen J.P. und H.E. seien
Botendienstfahrer desselben Unternehmens und hätten
weitgehend dieselben Wahrnehmungen getroffen, weshalb die Ähnlichkeit der Schriftstücke
logisch sei. Die Unterschiede in den beiden Niederschriften würden im Detail liegen.
Der hohe Übereinstimmungsgrad in den Aussagen der beiden Fahrer unterstreiche die Richtigkeit des von der Groß-Bp dargestellten Betrugsszenarios. Auf die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen der Zeugen
mit ihrer Unterschrift auf jedem Blatt der Niederschrift wurde verwiesen.
Des Weiteren verwies die Groß-Bp w
ider die
beantragte Zeugeneinvernahme von W.S.
auf Pkt.2.1.St. bzw. wider die
beantragte Einsichtnahme in die Bücher der D-GmbH und C-GmbH
auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht und bezeichnete den Beweis
für die Tatsache, dass die Bf. Mikrochips zu günstigeren Preisen als Mitbewerber anbieten hätte können, nach Ansicht der Groß-Bp als hinreichend erbracht (Pkt.2.5 St.).
Wider die Anträge auf Zeugeneinvernahme von G.R. und neuerlicher Einvernahmen von S.Af. und R.R. zum Lokalbesuch [
der im Februar 2002 stattgefunden haben soll] mit Vorstellung des I.Ab. a
ls A-Ltd.-
Vertreter führte
die Groß-Bp
unter Beachtung der
Behauptung des Vertreters betreffend
diesbezüglich gleichlautender Aussagen von R.R. und S.Af. samt der vermuteten Protokollierung
abgesprochener Falschaussagen
ins Treffen, dass eine akkordierte Falschaussage schon wegen des Fehlens einer
Aussage hinsichtlich des fraglichen Lokaltermins
in der R.R.-
Niederschrift unmöglich sei. Der Vertreter habe keinen
schlüssigen Grund für die Vermutung anführen können. Die angebliche Lebensgefährteneigenschaft der
beiden Personen erscheine als Begründung dürftig. In Hinblick auf die Bestätigung des
Treffens auch von I.Ab. müsste demzufolge auch Ab. die Falschaussage mit S.Af. und R.R. abgesprochen haben, was - nicht zuletzt mangels erkennbarer Vorteile für alle drei genannten Personen - völlig unschlüssig sei. Die Beweisanträge würden daher abgelehnt.
Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Beweisanträge des steuerlichen Vertreters im Schreiben vom 15.März 2005 verwies die Groß-Bp auf deren Ausführungen vom 23.Juni 2005.
Mit dem DN.2-Protokoll vom 5.September 2006 (Anl.4) legte der Zeuge dar,
bei der Bf. für allgemeine Bürotätigkeiten und Reklamationen im speziellen verantwortlich gewesen zu sein. F.M., der meist die Ware geliefert hätte, habe auf DN.2 wie ein Botenfahrer gewirkt. Wichtige Dinge wären mit dem 1- 2x/Woche in der Firma anwesend gewesenen M.S. besprochen und abgewickelt worden.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100676/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
- Stammnummer
- 122607
- Gültig
- 08.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF