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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100676/2013

Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 9 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

das Bild eines Fachmanns, der neben theoretischen Wissen über eine kompetente Anwendung desselben, also praktisches Handlungswissen, verfügt hat. Die behördliche Anerkennung der Unternehmereigenschaft der L2-GmbH während der Zeit der Geschäftsführung durch M.S. sprach dafür, dass es sich bei M.S. um eine Person gehandelt hatte, die nicht nur über überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf dem Fachgebiet des Handels mit Computermikroprozessoren verfügt, sondern auch die speziellen Fähigkeiten besessen hatte, durch Handlungen den Irrtum bei der Bf. herbeizuführen, dass M.S. selbständig und nachhaltig gewerbebetriebliche Aktivitäten auf Namen der L2-GmbH entfalte. Offensichtlich wurde die Unverlässlichkeit der Angaben des M.S. erst zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Wechsels des geschäftsführenden Gesellschafters der L2-GmbH von M.S. zu F.M. und der Durchführung von Lieferungen in der Funktion als Handlungsbevollmächtigter der L2-GmbH durch den unauflösbaren Widerspruch dieser Handlungsweise m it der M.S.-Erklärung gegenüber Gf., sich als geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen der L2-GmbH selbständig zu machen. Die Tatsache, dass der Aufenthaltsort des im Zuge des in Rede stehenden strafgerichtlichen Verfahrens per internationalen Haftbefehl gesuchten M.S. nicht feststellbar war und ist, sodass der Haftbefehl widerrufen werden musste, war daher der Beweis für die (der Gf. verborgen gebliebenen Täuschung über die) Vorspiegelung der generellen Absicht des M.S., ein Unternehmen als Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 zu führen. Auf Grund der Folgen des zuvor genannten Widerrufs waren es letztendlich gerade jene, dem Haftbefehlwiderruf nachfolgenden und somit den angefochtenen Bescheiden vom 14.Jänner 2013 unmittelbar vorausgegangenen, abgabenbehördlichen Ermittlungshandlungen und Ergebnisse betreffend Feststellung des Aufenthaltsorts des M.S., die die Annahme, M.S. wäre als Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 in den auf die Streitjahre nachfolgenden Jahren im internationalen, allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Erscheinung getreten, eindeutig widerlegt hatten. Somit geht der an die belangte Behörde adressierte Vorwurf, die angefochtenen Bescheide wären ohne weitere Erhebungen erlassen worden, ins Leere. Auf die durch das Erhebungsergebnis der Groß-Bp bestätigte Richtigkeit des Haftbefehl-Widerrufs selbst mehrere Jahre nach der Zurücknahme des Haftbefehls sei verwiesen . Tatsache ist, dass die Waren b ei den L2-GmbH-Lieferungen an die Bf. bis zum 19.Juni 2001 tatsächlich in das Bf.-Büro geliefert und abgeholt worden sind. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Zeugen DN.2 im finanzstrafbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Senatsverhandlung vom 1.Februar 2017. Sowohl die Lieferfirmen, als auch die im Karussellbetrugsfall als "Broker" bezeichneten Bf.-Kunden (C-GmbH, D-GmbH) sind österreichische Unternehmen. Seitens der belangten Behörde ist der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Eingangsrechnungen der Lieferfirmen L2-GmbH bis zum 19.Juni 2001 und L1-GmbH sogar noch über den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hinaus bis zum 23.März 2017 (aus ihrem Vorbringen eindeutig erkennbar) anerkannt worden. Anhand der Aktenlage war somit auch hinsichtlich der Lieferungen der L2-GmbH bis zum 19.Juni 2001 das Fehlen von a) objektiven Umständen, aufgrund dieser Gf. wissen hätte müssen, dass die Bf.-Umsätze in den USt.-Karussellbetrug einbezogen worden wären, b) stichhaltigen Beweisen für eine Einbindung der Bf.-Umsätze in den USt.-Karussellbetrug festzustellen. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen gewesen, mit dem Abänderungsantrag vom 23. März 2017 neue, begründete Überlegungen, die für die Abänderung der angefochtenen Zweitbescheide sprechen, vorzubringen und den Ausführungen sämtliche, dem BFG bislang verborgen gebliebene Beweismittel beizulegen. Anstatt dessen weicht die belangte Behörde mit dem Abänderungsantrag vom 23.März 2017 von den bisherigen abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der L2-GmbH ab, ohne die Mangelhaftigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegenen Prüfungsfeststellungen durch Bekanntgabe neuer Sachverhaltselemente samt Anbot entsprechender Beweismittel für diese neuen Tatsachen glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde zitiert zwar das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschwerde eines Brokers im gegenständlichen USt-Karussellbetrug, ohne jedoch dem Bundesfinanzgericht anhand des zitierten VwGH-Erkenntnisses Gewissheit über die Zwangsläufigkeit der Änderung des von der Groß-Bp festgestellten Sachverhalts in Form der Anführung von bislang im Verborgenen gebliebenen, neuen Sachverhaltselementen zu verschaffen. Aufgrund des sich durch die obigen Ausführungen ergebenden Gesamtbildes der Verhältnisse bis zum Stichtag 19.Juni 2001 war das Vorliegen von objektiven Umständen, die eine durch Gf.-Einlassungsfahrlässigkeit bedingte Einbindung der Umsätze der Bf. in den USt.-Karussellbetrug nachweisen hätten können, zu verneinen und dem Verböserungsantrag der belangten Behörde vom 23.März 2017 nicht zu folgen. Hinsichtlich der im Bericht gemäß § 150 BAO angesprochenen Rechnungen der L2-GmbH ab dem Stichtag 19. Juni 2001, denen die Groß-Bp die Anerkennung des Rechnungscharakters im Sinn des § 11 UStG 1994 versagt hat, stellt sich der Sachverhalt anders da: Zu USt.-Karussellen ist vorab allgemein festzuhalten, dass diese, wenn sie professionell organisiert sind, nicht aus vier Firmen, sondern aus einem ganzen Geflecht von einer kaum zu überschauenden Anzahl von Gesellschaften bestehen, die ständig wechseln beziehungsweise ihre Funktion im Rahmen des großangelegten Betrugs mit der Mehrwertsteuer ändern. Zu den Methoden der Verschleierung zählen die Verwendung von Schein- und Abdeckrechnungen, die Schaltung mehrerer Buffer hintereinander und die Einbindung von Firmen ohne Wissen des Unternehmers, wobei die Einbindung von Firmen ohne Wissen deren Inhaber in e rster Linie der Verschleierung des Warenkreislaufs und dem damit verbundenen Umsatzsteuerbetrug dient. Die Einbindung gutgläubiger Unternehmen als Buffer dient primär der Verschleierung, weil ein Buffer die gezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen kann, während der Distributor in teilweise erhebliche Vorleistung gehen muss. Da der Distributor beim Kauf der Ware die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer an den Buffer bezahlt, während er selbst die Ware aufgrund der innergemeinschaftlichen Lieferung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zum reinen Nettopreis an den In/Out-Buffer ins EU-Ausland verkauft, ist er also auf die Erstattung der von ihm zuvor an den Buffer verauslagten Vorsteuer durch das Finanzamt angewiesen und trägt alleine das tatsächliche finanzielle Risiko, sollte das Finanzamt misstrauisch werden und die Erstattung der Vorsteuer verweigern. Alleine aus diesem Grund haben wissentlich involvierte Karussellteilnehmer kein Interesse daran, die Position des Distributors einzunehmen, und werden also alles daran setzen, ein unbeteiligtes Unternehmen gutgläubig am Ende der Lieferkette in Österreich zu positionieren. Zu einer der Methoden, wie die Hintermänner eine derartige Kontrolle über unbeteiligte Firmen ausüben und sie für ihre Zwecke missbrauchen können, die oft auch miteinander kombiniert werden, zählt jene, bei der als Opfer in der Regel nur Firmen in Betracht kommen, die mit Ware handeln, die sich auch im USt-Karussell dreht. Bei Gewinnung der Einflussnahme auf Mitarbeiter in der Ein- und/oder Verkaufsabteilung einer solchen Opferfirma wird der Mitarbeiter in der Einkaufsabteilung die Karussellware vom Missing Trader oder einem Buffer ankaufen, während der Mitarbeiter in der Verkaufsabteilung exakt diese Ware wieder an einen weiteren Buffer oder zum In/Out-Buffer zurück ins Ausland verkaufen wird. Auf diese Art erhalten insbesondere Mitarbeiter in Vertriebsabteilungen von ihrem Arbeitgeber für getätigte Umsätze erfolgsabhängige Umsatzprovisionen. Bei sich bietender Möglichkeit wird daher zugelassen, die für die Firma getätigten Umsätze und damit dann auch die eigenen Provisionen sprunghaft ansteigen zu lassen. Im Fall des Fehlens eines derartigen Provisionssystems in der betroffenen Firma oder bei Provisionszahlungen in einer Höhe, die so gering sind, dass sie alleine noch keinen Anreiz für die Mitarbeiter an den Schlüsselpositionen zur Teilnahme an einer vordefinierten Absatzkette schaffen, besteht die Möglichkeit der Bezahlung von Bestechungs-, Schmier- oder Handgeld an die entsprechenden Mitarbeiter durch die Hintermänner des USt.-Karussellbetrugs. Für das Funktionieren des USt.-Karussellbetrugs ist für die Hintermänner des Karussells erforderlich, dass sie in Erfahrung bringen, welche Einkaufsquellen und Plattformen von den Einkäufern der unbeteiligten Firma regelmäßig genutzt werden und worüber die Ware von der Vertriebsabteilung wieder veräußert wird, damit sie sodann nur noch zeitnah über die betreffenden Ein- und Verkaufsplattformen künstlich ein Angebot und eine korrespondierende Nachfrage generieren müssen. Wird zuerst die Nachfrage generiert und erst dann kurz darauf das passende Angebot platziert, so wird dadurch die psychologische Hemmschwelle umgangen, die der Einkäufer hat, wenn er sich Ware ins Lager legt und nicht weiß, ob und wann er diese weiterverkaufen kann. Aus folgenden Gründen war die Vorsteuerabzugsfähigkeit hinsichtlich der Umsatzsteuer in den Eingangsrechnungen der L2-GmbH ab dem Stichtag 19. Juni 2001 zu verweigern: Gewissheit über die Verletzung der Ausübung der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsfrau verschafft die Tatsache, dass die Begründung der Geschäftsbeziehung M.S. - Gf. gemäß dem Vorbringen im Schreiben der Bf. vom 14. Jänner 2008 nicht das Ergebnis der Anwendung einer der üblichen Methoden bei der Lieferantenauswahl war, zu denen in der Regel neben der preislichen Günstigkeit des Lieferanten auch Empfehlungen, positive Erfahrungen mit dem Lieferanten in der Vergangenheit, ein Eintrag in den gelben Seiten des Telefonbuchs, etc. zählen, sondern die Folge einer telefonischen Kontaktaufnahme des M.S. in der Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der L2-GmbH bei der Gf. war. Mit dem Eintrag des F.M. als neuer, alleiniger, geschäftsführender Gesellschafter der L2-GmbH im Firmenbuch ist die Eigner- und Geschäftsführereigenschaft des M.S. hinsichtlich der L2-GmbH erloschen. Die im Firmenbuch eingetragene Änderung der L2-GmbH-Daten hinsichtlich des Namens des Geschäftsführers und Gesellschafters der Kapitalgesellschaft am 5. Juni 2001 belegt das formelle Ausscheiden der vertretungsberechtigten Person aus der L2-GmbH mit Drittwirkung und schließt somit die Annahme der Entfaltung selbständiger und nachhaltiger Aktivitäten des M.S. zu Gunsten der L2-GmbH aus. Bestreitet der in der Computerhandelsbranche unerfahrene F.M. gegenüber der belangten Behörde, die ihm vorgehaltenen L2-GmbH-Rechnungen ausgestellt zu haben, so ist diese Erklärung der Beweis für das Versäumnis der Bf., mit Zustimmung von F.M. und M.S. Auskünfte über F.M. und [nachträglich] M.S. bei z.B. Behörden eingeholt zu haben, die gegebenenfalls auch negative Auskünfte über F.M. und M.S. beinhalten hätten können. Die Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht für die Bf. war Folge der Ungewöhnlichkeit des Geschäftsführungs- und Gesellschafterwechsels, weil ein Gewerbebetrieb eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Für eine planmäßig und auf gewisse Dauer betriebene gewerbliche Tätigkeit, deren Ausübung M.S. den Gf.-Angaben zufolge zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Bf. beabsichtigt hat, ist charakteristisch, dass die vorgenommenen Handlungen auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet sein müssen. Mit der den Firmenbuchdaten ersichtlichen Ersetzung des als ursprünglichen Gesellschafter und Geschäftsführers im Firmenbuch registrierten M.S. durch F.M. nach weniger als zwei Monaten nach Gründung der L2-GmbH durch F.M. waren Verhältnisse zum Zeitpunkt des Geschäftsführerwechsels bei der L2-GmbH festzustellen, deren Merkwürdigkeit durch die mit dem Geschäftsführerwechsel verbundenen Kosten offensichtlich war. Dadurch, dass bereits das Stammkapital gemäß § 6 Abs.1 GmbH-Gesetz, RGBl.Nr.58/1906 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.125/1998, mindestens 35.000 Euro (!) erreichen musste, waren die Gesamtkosten für die Gründung einer GmbH, die Firmenbuchregistrierung und die Änderung von im Firmenbuch eingetragenen Daten nicht unerheblich. Die Auffälligkeit des Verhaltens des F.M. als Geschäftsführer der L2-GmbH, welches Entwicklungsmöglichkeiten von einer Lieferfirma in der Computerhandelsbranche behindert, anstatt sie zu fördern, beweist die protokollierte Aussage der Bf.- Angestellten vom 27. April 2006, demnach sie "immer geglaubt habe, er ist nur der Chauffeur. Jedenfalls war sofort ersichtlich, dass er kein Computerfachmann war. Darauf, dass F.M. jedenfalls nicht den Eindruck gemacht hat, dass er Geschäftsführer und Lieferant von Mikrochips sie, habe DN.1 Gf. auch angesprochen. Sie hat dazu aber weiter nichts gesagt." Tatsächlich war F.M. im Gegensatz zu M.S, über den die Gf.-Ausführungen das Bild eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft mit solchen Kenntnissen über die Computerhandelsbranche vermitteln, die es ihm ermöglichen, eine Lieferfirma zu führen, branchenunkundig, womit der branchenkundigen Geschäftsführerin der Bf. bei der Analysierung der Umsätze zwangsläufig der Anstieg der Umsätze von der Eröffnung des Gewerbebetriebs an auffallen hätte müssen. Auch wenn die steuerlich vertretene Bf. die Betrugsanfälligkeit der CPUs in den Streitjahren bestreitet, zählten CPUs ebenso wie Handys zu den betrugsanfälligen Waren in den Streitjahren, weil ein Mikroprozessor ein Prozessor in sehr kleinem Maßstab ist, bei dem alle Bausteine des Prozessors auf einem Mikrochip (integrierter Schaltkreis, IC) vereinigt sind. Diese hochpreisigen, in Abmessung und Gewicht kleinen und leichten Wirtschaftsgüter waren auch in großen Mengen noch einfach und mit verhältnismäßig geringen Kosten zu transportieren. Das charakteristische Merkmal für Karussellgeschäfte ist, dass hochwertige Waren quer durch Europa geschickt werden, die klein sind. Bestätigt wird die Betrugsanfälligkeit der CPUs durch das Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172. Die protokollierte Zeugenaussage des mittlerweile verstorbenen F.M. im finanzstrafbehördlichen Verfahren lässt zwar Angaben zu objektiven Umständen, die eine Eignung des F.M. zur Fortführung der L2-GmbH begründen, bzw. zur Herkunft der Geldmittel für das Stammkapital der L2-GmbH vermissen, verschafft jedoch zumindest Gewissheit über die betrieblich bedingte Abhängigkeit der Geschäftsführerin der Bf. von M.S. bei der Erfüllung der Kundenaufträge. Trotz der Ausstattung der Lieferfirma L2-GmbH u.A. mit einem Festnetztelefon samt Fax-Gerät und dem Auftritt von F.M. und M.S. (als Handlungsbevollmächtigten) hätte der Geschäftsführerin der Bf. beim Verhalten des M.S. auffallen müssen, dass M.S. seinen Willen, als Geschäftsführer der L2-GmbH selbständig und nachhaltig gewerbebetriebliche Aktivitäten zu entfalten, zwar kundgetan, aber nach kürzester Zeit wieder aufgegeben hat. Hat die abgabenbehördliche Prüfung bei der L2-GmbH ergeben, dass Beweise für lohnsteuerpflichtige bzw. einkommensteuerpflichtige Bezüge des M.S. in der Buchhaltung der L2-GmbH fehlen, so beruht der Bestand der von F.M. für M.S. ausgestellten Handlungsvollmacht auf bloßen Angaben der Gf.. M.S. ist unbekannten Aufenthalts und war daher als Zeuge zur mündlichen Senatsverhandlung nicht ladbar und befragbar. Verbleibt der mittlerweile verstorbene F.M., welcher im Zuge der Zeugenbefragung die Ausstellung der ihm vorgehaltenen Rechnungen der L2-GmbH bestritten hat. Es war daher der für die Entscheidung über die Beschwerde entscheidende Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO festzustellen. Dabei genügte es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, im Rahmen der dem BFG nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung", von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschloß oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. Der Umsatzsteuer in den im Bericht gemäß § 150 BAO angesprochenen L2-GmbH-Eingangsrechnungen war die Anerkennung der Abzugsfähigkeit als Vorsteuer im Sinn des § 12 UStG ab dem 19. Juni 2001 zu versagen, weil hin sichtlich Lieferfirmen im allgemeinen Wirtschaftsleben für Unternehmer keine Garantien bestehen, beliefert zu werden oder verkaufen zu können. Sich nur von einer Bezugsquelle oder einer Absatzmöglichkeit abhängig zu machen, bedeutet deshalb das Eingehen eines erheblichen Risikos, zumal der einzige Lieferant ausfallen könnte, etwa insolvent gehen oder von der Konkurrenz übernommen werden könnte. Dieses Risiko wird üblicherweise durch eine Ausweitung der Gruppe der Lieferanten kleingehalten. Allerdings ist diese Lieferantenpflege mit Kosten verbunden: Die Verwaltung wird durch Vermehrung der Geschäftsbeziehungen aufwändiger und die Transportwege im Durchschnitt länger. Vor diesem Hintergrund wäre es nunmehr zwangsläufig an der Bf. gelegen gewesen, Erkundigungen bzw. nähere Informationen über F.M. und M.S. einzuholen, zumal a) die L2-GmbH ein Neuunternehmen war, das angeblich von M.S gegründet wurde, um sich mit Gewinnerzielungsabsicht selbständig und nachhaltig am allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu beteiligen, b) F.M. über keine Branchenerfahrung verfügt hatte und c) die Unzuverlässigkeit der Angaben des M.S. mit dem im Firmenbuch registrierten Geschäftsführungswechsel belegt ist. Anstatt dessen nimmt Gf. die Verhältnisse hin, akzeptiert den Wechsel in der Position des Geschäftsführers/Gesellschafters, welcher bereits nach weniger als zwei Monaten nach Gründung der L2-GmbH erfolgt und aufgrund der Angaben des M.S. gegenüber der Gf. zu den beruflichen Absichten ungewöhnlich ist, holt keine näheren Auskünfte zu F.M. und M.S. ein und entschließt sich mit der Beibehaltung der Führung der Geschäfte der Bf. in unveränderter Form zu einer Handlung in dem Bewußtsein, dass sie mit dem Handel von betrugsanfälliger Ware möglicherweise Umsätze tätigt, die in einen USt-Karrussellbetrug einbezogen werden. Die Einlassungsfahrlässigkeit der Gf. bei der Führung ihrer Geschäfte mit der L2-GmbH war dem nachfolgend zitierten Text aus dem Schreiben der steuerlich vertretenen Bf. vom 14. Jänner 2008 zu entnehmen: "Der Kontakt zur Fa. L2-GmbH kam durch telefonische Kontaktaufnahme des M.S. mit Gf. zustande, ... M.S. gab an, über ausgezeichnete Kontakte in die Computerkompentenbranche zu verfügen und kündigte an, sich in Österreich mit einer Firma in Österreich in diesem Bereich selbständig machen zu wollen. Als eben diese Firma wurde Gf. die L2-GmbH von M.S. genannt. Nachdem grundsätzliche Details der abzuwickelnden Lieferungen, wie Preise der CPUs, Marken der CPU´s, Transportkosten der CPU´s etc., zwischen Gf. und M.S. ausverhandelt waren, begann, für Gf. in Anbetracht der Schwierigkeiten mit der L1-GmbH auch überlebensnotwendig, die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und der L2-GmbH. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass von Kundenseite bereits Druck auf die Bf. ausgeübt wurde, die abgeschlossenen Kontrakte über die Lieferung von Waren (CPU´s) pünktlich und in der geforderten Qualität zu erfüllen, was in Anbetracht der schwierigen Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH für Gf. das vordringlichste Unterfangen war, um keinen finanziellen Schaden in der Bf. zu erleiden." Mit den zuvor zitierten Angaben der Geschäftsführerin der Bf. wird das Eingehen des Wagnisses, mit L2-GmbH eine Geschäftsbeziehung zu beginnen, als überlebensnotwendig charakterisiert. Demzufolge war der Beginn der Geschäftsbeziehung mit der L2-GmbH Folge eines von Kundenseite ausgeübten Drucks auf die Bf., dem die Geschäftsführerin der Bf. nachgegeben hatte, und somit kein Akt einer freien Willensentscheidung der Geschäftsführerin der Bf.. Da L2-GmbH über eine Steuernummer und eine UID-Nummer verfügt hatte, konnte die Geschäftsführerin der Bf. noch zurecht davon ausgehen, dass M.S. dem Finanzamt glaubhaft gemacht hatte, dass L2-GmbH die UID-Nummer für innergemeinschaftliche Lieferungen (Warenverkäufe in die EU) bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe (Wareneinkäufe aus der EU) benötigt. Die abgabenbehördliche Prüfung sowohl der Unternehmereigenschaft der L2-GmbH bei der Vergabe der Steuernummer, als auch der Warenlieferungen der im Firmenbuch registrierten L2-GmbH in das Bf.-Büro ebenso wie die abgabenbehördliche Anerkennung des Vorsteuercharakters hinsichtlich der Umsatzsteuer in den Eingangsrechnungen der L2-GmbH [bis zum Schreiben vom 23. März 2017] ändert nichts an der nach außen hin ersichtlichen Dringlichkeit und Notwendigkeit des Erkundigungsbedarfs der Gf. nach M.S. und F.M. ab dem Zeitpunkt des Geschäftsführerwechsels bei der L2-GmbH: Nach der Aktenlage ist die Ware mit einem Kuvert an die Bf.-Geschäftsführerin übergeben worden, auf dem sich lediglich die Aufschrift des Familiennamens des M.S. befunden hat. Trotz des erklärten Auftretens des M.S. als Handlungsbevollmächtigter für die L2-GmbH fehlt nicht nur auf dem Kuvert, sondern auch auf dem an die Bf. adressierten Schreiben der L2-GmbH vom 16. Mai 2002 mit der Unterschrift des M.S. ein Kürzel, das verdeutlichen soll, dass nicht der Verantwortliche selbst, sondern ein von ihm per Vollmacht Beauftragter unterschrieben hat. Die Unterzeichnung mit Zusatz „in Vollmacht“, „im Auftrag“ oder „i.V.“/ „i. A.“ ist erforderlich, damit Dritte einen rechtsgeschäftlichen Vertreter als Handlungsbevollmächtigten einer Firma erkennen können. Die Tatsache, dass der Stellvertreter "im Namen“ des Vertretenen agieren muss, dient der Offenlegung; damit wird für den Vertragspartner ersichtlich, mit wem er einen Vertrag abschließt. Üblicherweise unterzeichnet der Vertreter daher "in Vertretung“ (iV) oder "im Auftrag“ (iA) des Vertretenen. Diese Offenlegung ist auch insofern für den Vertreter wesentlich, da ansonsten in Zweifelsfällen angenommen werden kann, dass der Vertreter den Vertrag selbst abschließen will. Nach der Aktenlage ist ein solcher Zweifelsfall bei dem Schreiben vom 16. Mai 2002 gegeben, weil M.S. unbekannten Aufenthalts ist und das an die Bf. adressierte Ersuchschreiben der L2-GmbH von M.S. und nicht vom geschäftsführenden Gesellschafter der L2-GmbH, F.M., unterschrieben worden ist und folgenden Text beinhaltet: "Wie telefonisch besprochen, bitte um Überweisung der Vorauszahlung (600.000,00 €) für den Ausgleich AR1000447 und Anzahlung ARPF1000454 wie folgt: A-Corp/L2-GmbH..." Das Schreiben weist bloß die Unterschrift von M.S. aus und endet mit dem kleingedruckten Satz "Für Lieferungen gelten die Ihnen bekannten Liefer- & Zahlungsbedingungen." Wird der Bf. mit dem Schreiben der L2-GmbH vom 16. Mai 2002 der Name jener Lieferfirma A-Corp angezeigt, deren Machthaber R.M. in den Streitjahren gewesen ist, so legt dieses Schreiben eine Tatsache kommerzieller Art offen, die sich nur dem mit dem inneren L2-GmbH-Geschäftsgang Bekannten erschließen sollte, und beweist somit die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch M.S.. Letztendlich sind es auch die ergebnislosen Abfragen der Betriebsprüfung betreffend M.S.-Daten in diversen Unternehmensregistern ebenso wie die an das Landesgericht für Strafsachen Wien adressierte Erklärung der Staatsanwaltschaft Wien vom 19. Mai 2006 (Bestandteil des Strafakts des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum in Rede stehenden Finanzstrafverfahren) betreffend Zurückziehung des Haftbefehls gegen M.S. und Widerruf der Ausschreibung infolge dessen, dass es sich bei dieser Identität um Alias-Daten handelt und die echte Identität nicht bekannt ist, die den dringendst notwendig gewesenen Erkundigungsbedarf der Geschäftsführerin der Bf. nach M.S. in den Streitjahren und den Jahren danach dokumentieren. Gewissheit über die Ungewöhnlichkeit der Bf.-L2-GmbH-Geschäftsbeziehung unter dem im Firmenbuch registrierten F.M. als Geschäftsführer der L2-GmbH verschafft die unbestrittene Tatsache, dass die Gf. bereits vor der Bf.-Gründung in der Computerbranche gearbeitet hat und daher über branchenspezifisches Wissen verfügt und in der Computerbranche tätige Personen namentlich und persönlich kennt, sodass es ihr zuzumuten war, Erkundigungen über F.M. einzuholen. Dass Gf. die Einholung von Auskünften zur Person F.M. und dem Handlungsbevollmächtigten M.S. möglich gewesen und zumutbar war, wird durch das Vorbringen im Schreiben der Bf. vom 14.Jänner 2008 [Berufung gegen die Erstbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002], Beilage 2, Beziehungsverhältnis I.Ab. - Gf. bestätigt: "Gf. hatte viele Kontakte in die EDV-Branche und hatte zu diesem Zeitpunkt schon mit einigen Leuten über die Idee, sich selbständig zu machen, gesprochen. Bei Kontaktaufnahme durch I.Ab. wusste dieser bereits über ihre Idee, sich selbständig zu machen, Bescheid und teilte er Gf. damals mit, dass er auch noch immer in der EDV-Branche tätig sei." Da die Angabe von M.S., über Kontakte in die Computerkomponentenbranche zu verfügen, für die Einholbarkeit und Erhaltbarkeit von Kunden- bzw. Dienstgeberreferenzen spricht, wäre es der rechtsfreundlich vertretenen Gf. zumutbar gewesen, die Sorgfalt walten zu lassen, die ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage der Gf. aufwenden würde, um das Risiko zu erkennen, richtig einzuschätzen und hintanzuhalten, und über die Angaben des M.S. hinauf den ursprünglichen geschäftsführenden Gesellschafter der L2-GmbH samt dessen Nachfolger einer Prüfung auf Zuverlässigkeit in betrieblicher Hinsicht zu unterziehen. Zwar will Gf. mit der Führung der Geschäfte für die Bf. ein rechtlich gebilligtes Ziel erreichen, hätte aber bei der Einlassung auf Geschäfte mit dem Handlungsbevollmächtigten M.S. und L2-GmbH, ohne vorher die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Handelsgeschäfte der Bf. erforderlichen Auskünfte sowohl über F.M., als auch über M.S. eingeholt zu haben, wissen müssen, dass die Bf.-Umsätze durch den Verkauf von CPUs, also betrugsanfälliger Ware zu einem konkurrenzlos niedrigen Preis in den USt-Karussellbetrug einbezogen werden. Die Verletzung der Gf. treffenden Sorgfaltspflicht durch Gf. beweist die Tatsache, dass sie es (auch) verabsäumt hat, sich Gewissheit über den Preis der Handelsware zu verschaffen. Bei Ausübung dieser Sorgfaltspflicht hätte Gf. nämlich auffallen müssen, dass die Bf. ihre Waren zu einem Preis angeboten hatte, der zwischen 10% und 15% billiger als andere CPU-Anbieter gewesen war. Bestätigt wird dies durch die Niederschrift über die Zeugenvernehmung der für den Wareneinkauf zuständigen Angestellten der D-GmbH namens A.L., die gegenüber dem Sachbearbeiter im finanzstrafbehördlichen Verfahren beim Hauptzollamt zu Protokoll gegeben hat: "Die Bf. war immer um ziemlich großen Prozentsatz, ca. 10% bis 15% billiger als andere CPU-Anbieter." Dass die Ungewöhnlichkeit des Preises sogar Auswirkung auf die inhaltliche Gestaltung von Verträgen gehabt hat, beweist der Angestellte bei der D-GmbH, R.R. mit der protokollierten Angabe: „Es wurde aufgrund des günstigen Preises vereinbart, dass die Fa. D-GmbH keine Reklamationen wegen der CPUs annimmt. Das heißt, es ist keine Gewährleistung seitens der D-GmbH erfolgt. Von der Bf. wurde, soweit ich mich erinnern kann, für die CPUs sechs Monate Garantie gegeben.“ Die vorangegangenen Ausführungen der Angestellten der D-GmbH in Verbindung mit der Feststellung der Groß-Bp, demnach einzelne Geschäfte aufgrund eines anfangs zu hohen Preises nicht zustande gekommen wären, und dem Freispruch der Gf. im finanzstrafgerichtlichen Verfahren vor dem Straflandesgericht sprachen für das Abgehen von einem Unternehmenskonzept und das Fehlen einer Übersicht über die Marktpreise samt Darstellung der Marktpreisentwicklung. Der Bestand eines Unternehmenskonzepts anläßlich der Betriebseröffnung war aus der von der Geschäftsführerin der Bf. gegenüber dem Finanzamt am 26. April 2001 gemachten Angabe betreffend des Landes/der Länder, wenn das Unternehmen Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhält: „Voraussichtlicher EU-Bereich, Osteuropa“ und der Branchenkundigkeit der Gf. [wodurch sie das Wissen darüber, dass Österreich als Exportland zu klein sei und die C-GmbH verstärkt in den Export gehen müsse] abzuleiten. Das Abgehen von der gegenüber dem Finanzamt am 26.April 2001 gemachten Gf.-Angabe wird durch ein Verhalten der Gf., das dem Abraten der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. von der Durchführung von Exportgeschäften entsprochen hat [Inlandsunternehmereigenschaft der beiden Großkunden C-GmbH und D-GmbH und der Lieferfirmen L1-GmbH und L2-GmbH] bestätigt. Dass Gf. über Informationsquellen zum Handelsmarkt verfügt hat, ist aus Seite 34 des (Berufungsergänzungs-) Schreibens vom 14. Jänner 2008 ersichtlich, wo steht, "dass G.D. und A.T. anläßlich dieses Gespräches erwähnten, dass Österreich als Exportland zu klein sei und die C-GmbH verstärkt in den Export gehen müsse. DN.1 erwähnte in diesem Gespräch im Gegenzug, dass sie lange im Bereich Export gearbeitet habe und dadurch auch Exportkunden kenne. Gf. hat in dieser Sache G.D. und A.T. zu verstehen gegeben, dass sie sich bezüglich potenzieller Exportkundenkontakte mit DN.1 ins Einvernehmen setzen müssten." Tatsache ist, dass Gf. branchenkundig ist und das Wissen darüber hat, dass Österreich als Exportland zu klein ist und die C-GmbH verstärkt in den Export gehen muß. Der geschäftsführende Gesellschafter der L1-GmbH I.Ab. hat der Gf. bei der Gründung der Bf. Hilfestellung geleistet. Nach den am 27. Februar 2003 protokollierten Angaben des Einkäufers A.T., Angestellter bei der C-GmbH, ist ein freundschaftliches Verhältnis mit Gf. erst die letzten zwei, drei Jahre zustande gekommen; A.T. und Gf. mit Tochter haben gemeinsam etwas unternommen. Aufgrund der Berufskontakte der Geschäftsführerin der Bf. in der Computerhandelsbranche, die nicht nur auf den geschäftsführenden Gesellschafter der L1-GmbH und einem im Einkauf beschäftigten Angestellten der C-GmbH beschränkt waren, war die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt der Gf. insoweit vorwerfbar, als es ihr unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war und durch das betrieblich veranlasste Abhängigkeitsverhältnis der Bf. von L2-GmbH und dem von F.M. als Handlungsbevollmächtigten bezeichneten M.S. bedingt notwendig gewesen war, sie tatsächlich aufzuwenden und sich über die Fremdüblichkeit eines Verhaltens, wie jenes, das F.M. und M.S. gegenüber Gf. gesetzt haben, zu vergewissern, um die Einbeziehung von Bf.-Umsätzen in einen USt-Karussellbetrug auszuschließen. Die Unterlassung der Einholung von Referenzen bzw. näherer Informationen zum branchenunkundigen F.M. und dem Handlungsbevollmächtigten M.S. über deren Angaben hinauf nach dem Geschäftsführungswechsel bei der L2-GmbH z.B. bei ehemaligen Dienstgebern, Kunden, Ämtern und Behörden beweist klar und eindeutig eine Verletzung der Ausübung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns durch die Gf. ab dem Stichtag 19. Juni 2001, die darin besteht, dass Gf. das eingegangene Risiko nicht richtig eingeschätzt hat. Die hohe Risikobereitschaft der Bf. ab dem Zeitpunkt des Geschäftsführerwechsels bei der L2-GmbH zeigt das Ergebnis eines Vergleichs der in Rede stehenden Lieferfirmen, der der L1-GmbH zwar die Leistungsfähigkeit, aber nicht die abgabenbehördliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers I.Ab. bescheinigt [Bestätigt wird dies durch die Gf.-Bewertung der L1-GmbH als dubios und den vom steuerlichen Vertreter bezüglich der L1-GmbH erteilten Rat, die L1-GmbH-Bf.- Geschäftsbeziehung zu beenden.]. Die im Firmenbuch registrierte L2-GmbH unter der Geschäftsführung des in der EDV-Branche vorgeblich erfahrenen M.S. wies ihre Unternehmereigenschaft im Sinn des § 2 UStG 1994 und Leistungsfähigkeit mit den unstrittig an die Büroadresse der Bf. erfolgten Warenlieferungen nach. Ab dem Zeitpunkt der Registrierung des F.M. als geschäftsführender Gesellschafter der L2-GmbH im Firmenbuch hingegen waren durch die Branchenunkundigkeit und Unerfahrenheit bedingte Verhaltensauffälligkeit des F.M. und das unberechenbare Verhalten des M.S. (Geschäftsführerwechsel) gewerbebetriebliche Unsicherheitsfaktoren festzustellen, die bei Fortbestand der L2-GmbH-Bf. dafür sprachen, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der Bf. durch F.M. eher behindert, als gefördert werden könnten. Vor allem die Gründung der L2-GmbH durch den Geschäftsführer M.S. in Verbindung mit dem kurze Zeit später erfolgten Wechsel des geschäftsführenden Gesellschafters und die mit diesen Rechtshandlungen verbundenen Kosten begründeten massive Zweifel an der Zuverlässigkeit von F.M. und M.S. bzw. der Lieferfirma L2-GmbH, zumal die Umsätze von Eröffnung des Gewerbebetriebes an unüblicherweise stark angestiegen waren, F.M. gemäß eigenen Angaben über keine Erfahrung in der Computerbranche verfügt hatte und M.S. seine Position als Gesellschafter und Geschäftsführer der L2-GmbH trotz der Erklärung gegenüber Gf., sich mit L2-GmbH selbständig zu machen, aufgegeben hatte. Unzuverlässigkeit steht in einem engen Zusammenhang mit Oberflächlichkeit, Wankelmut, Unberechenbarkeit, Unstetigkeit und Unbeständigkeit. Vor allem durch die Unterlassung der Einholung von Auskünften samt schriftlichen Unterlagen bezüglich der Gründe, die zum Wechsel des M.S. in die Position des Handlungsbevollmächtigten geführt haben, ist die Zuverlässigkeit der L2-GmbH unter der registrierten Geschäftsführung F.M. nicht nachgewiesen. Tatsache ist, dass eindeutige Beweismittel betreffend die Vertretungsverhältnisse bei der L2-GmbH fehlen. Die Überlassung von Firmenpapier, Stempel und dgl. stellt zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Vollmacht dar, vermag aber nicht schriftliche Richtlinien, in denen dokumentiert wird, wer für welche Geschäfte die L2-GmbH vertreten kann, zu ersetzen. Aufgrund des von der Groß-Bp erhobenen Sachverhalts war die Angabe, wonach Gf. von F.M. der ursprüngliche geschäftsführende Gesellschafter der L2-GmbH als Handlungsbevollmächtigter vorgestellt worden wäre, aus Mangel an Beweisen für dieses Vorbringen eine Erklärung, die zwar darauf ausgerichtet ist, Zweifel an der Befähigung des F.M. zur selbständigen Erfüllung der Liefergeschäfte zu zerstreuen, jedoch auch geeignet ist, für den Bestand eines Abhängigkeitsverhältnisses zu sprechen; ein Verhältnis, bei dem der in der EDV-Branche unerfahrene, als geschäftsführender Gesellschafter im Firmenbuch registrierte F.M. von jenem M.S. abhängig ist, dessen Unzuverlässigkeit aus dem Geschäftsführerwechsel bei der L2-GmbH abzuleiten ist. Bestätigt wird das Abhängigkeitsverhältnis zwischen F.M. und M.S. und die Unzuverlässigkeit des M.S. durch die Feststellungen im Bericht gemäß § 150 BAO hinsichtlich jener Lieferungen, bezüglich dieser F.M. bestreitet, dass diese Rechnungen für die L2-GmbH ausgestellt worden wären. Die nach dem 19. Juni 2001 erfolgten Warenlieferungen des branchenunkundigen F.M. bzw. des im Firmenbuch mit einer unrichtigen Wohnadresse registrierten M. S. an die Bf. und den Waren(weiter)lieferungen der Bf. an Kunden gegen Vorkasse begründeten eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Mit den von der Gf. vorgelegten Beweismitteln wurde zumindest den Anforderungen an die Verteidigung im finanzstrafgerichtlichen Verfahren vor dem Straflandesgericht entsprochen und hatte daher den Freispruch der Gf. gemäß § 259 Z. 3 StPO zur Folge. Für die Annahme, dass die Gf. es für möglich gehalten hat, dass Bf.-Umsätze in einen USt-Karussellbetrug einbezogen werden könnten, dies aber nicht herbeiführen wollte, sprach die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Bf. mit ihrem unternehmerisch tätigen Geschäftspartner gegen Vorauskassa. Die Vorauskasse ist nämlich eine Zahlungsbedingung, bei der vom Käufer zunächst eine Zahlung des Kaufpreises verlangt wird, bevor der Verkäufer mit der vertraglichen Warenlieferung beginnt. Vorauszahlung wird allgemein insbesondere von Käufern verlangt, die als wenig zahlungskräftig oder nicht zuverlässig gelten oder die zum ersten Mal kaufen und deren Bonität somit noch nicht geklärt ist. Vorteile ergeben sich bei dieser Art der Zahlungsvereinbarung ausschließlich für den Verkäufer, der sichergehen kann, dass der Käufer zahlt, und erst dann die Ware versendet/übergeben wird. Die vereinbarte Vorauskassa bei der Bf. war somit Ausdruck einer Bereitschaft, ein Geschäftswagnis bzw. ein finanzielles Risiko in sehr beschränktem Umfang einzugehen. Auf die Tatsache, dass die von der Bf. hauptsächlich belieferten Kunden die Firmen C-GmbH und D-GmbH gewesen sind, sei verwiesen. Aufgrund der Aktenlage bestand kein Zweifel daran, den Vorsteuerabzug den Eingangsrechnungen der L2-GmbH erst ab dem Stichtag 19. Juni 2001 zu versagen, weil generell nur ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze beim Handel mit CPUs nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen kann, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wurde, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt aber der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. In Hinblick auf a) die rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der Bf., F.M und M.S., b) die Hilfsbereitschaft des geschäftsführenden Gesellschafters der L1-GmbH I.Ab. gegenüber Gf., c) die Angaben des bei der C-GmbH im Bereich Einkauf beschäftigt gewesenen A.T. vom 27. Februar 2003, demnach dieser ein freundschaftliches Verhältnis mit Gf. seit den letzten zwei bis drei Jahren gehabt hätte, d) das persönliche Vertrauen der Gf. in die Leistungen des in der EDV-Branche unerfahrenen F.M. und des in seinen Erklärungen unverlässlichen M.S., war der Umstand, dass Gf. Kenntnis von der Einbindung in eine Mehrwertsteuerhinterziehung wissen hätte müssen, anzunehmen. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der abgabenbehördlichen Würdigung von Bf.-Beweisanträgen ist auf die Bestimmung des § 183 Abs. 3 BAO zu verweisen, demnach von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen sind, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Wenn mit dem Schreiben vom 15. November 2005 die Akteneinsicht betreffend Umsatzsteuernachschau Jänner bis Juni/ 2001, die Zeugeneinvernahme von V.S., die Vorlage von Daten hinsichtlich jener Personen, die die Konten der L1-GmbH und L2-GmbH eröffnet haben, die Beibringung von Daten der Warenwirtschaftssysteme der Bf.-Kunden, die Zeugeneinvernahme von Personen der Hausverwaltung betreffend Bf.-Büroschlüssel und die Vorlage von Beweisen für das Umsatzsteuerkarussell mit CPUs bzw. Sealed boxes beantragt wird, hat der Antragsteller die Gründe für die Erheblichkeit dieser Anträge darzulegen. Erheblich ist ein Beweisantrag gemäß der Rechtsprechung des VwGH nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (VwGH 28. Juni 1995, 93/16/0116; 31.März 2003, 98/14/0164). Sind die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich, so sind die Beweisanträge abzulehnen. Dass die zuvor genannten Beweisanträge im Schreiben vom 15. November 2005 abzulehnen waren, beweist die Tatsache, dass sie in keinster Weise beitragen, Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu verschaffen. Die Anträge auf Akteneinsicht betreffend USt.- Nachschau Jänner bis Juni/2001 und Zeugeneinvernahme des Amtsorgans bei der USt-Nachschau Jänner bis Juni/2001 waren abzulehnen, weil das BFG in seiner Entscheidung die abgabenbehördlichen Feststellungen anlässlich der in Rede stehenden USt-Nachschau in Zusammenhang mit den protokollierten Angaben des geschäftsführenden Gesellschafters F.M. bis 19. Juni 2001 als richtig anerkannt hatte . Ist die Einschränkung der Anerkennung der Daten bis 19. Juni 2001 Folge von Angaben des geschäftsführenden Gesellschafters der L2-GmbH, F.M. zu ihm im Zuge der Betriebsprüfung vorgehaltenen Rechnungen, so erübrigt sich eine Zeugenbefragung des Amtsorgans V.S. bei dieser USt-Nachschau. Weicht die belangte Behörde mit ihrem Verböserungsantrag von den abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen für den Prüfzeitraum ab, so hätte der Antrag der Anführung einer Tatsache bedurft, die Klarheit über die nach dem Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Zweitbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002 hervorgekommenen Sachverhaltselemente verschafft. Mangels Offenlegung solcher Art von Sachverhaltselementen mit Begleittext, die eine Abänderung der von der Groß-Bp getroffenen Feststellungen begründen hätten können, war dem Verböserungsantrag des Finanzamtes nicht Folge zu geben. Die Beweisanträge betreffend Vorlage von Kontendaten bezüglich der Bf.-Lieferfirmen und Personendaten bzw. Beibringung von Daten der Warenwirtschaftssysteme der Bf.-Kunden waren abzulehnen, weil die Lieferungen der L1-GmbH und L2-GmbH an die Bf. einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen und im Bericht gemäß § 150 BAO von Beginn an (bis 19.Juni 2001) anerkannt worden waren, womit die Antwort auf die Frage, wer die Konten der L1-GmbH und L2-GmbH eröffnet hatte, für die Entscheidung über die Beschwerde unerheblich war. Der Antrag auf Beibringung von Daten der Warenwirtschaftssysteme der Bf.-Kunden war abzulehnen, weil ein Warenwirtschaftssystem ein Modell zur Abbildung der Warenströme im Geschäftsprozess eines Unternehmens ist und der Begriff überwiegend im Zusammenhang mit Unternehmenssoftware für Disposition und Logistik verwendet wird. Warenwirtschaftssysteme betreffen die Bereiche Verkauf, Einkauf und Lagerhaltung. Der Einkauf benötigt Funktionen für die Bestellvorschlagsermittlung (Bedarfsermittlung) und die Bestellung. Anhand der Daten des Verkaufs und der Lagerhaltung kann ein Warenwirtschaftssystem automatisiert Bestellvorschläge ermitteln bzw. eine Bestellung auslösen. Die Bestelldaten der Kunden der Bf. sind bekannt. Führt ein Gewerbetreibender freiwillig weitergehende Aufzeichnungen als für eine Kapitalgesellschaft erforderlich, so ist er zu deren Herausgabe nicht verpflichtet. Die Vorlage von Daten über das Warenwirtschaftssystem der Bf.-Kunden stellt kein Entscheidungskriterium für die Anerkennung des Vorsteuercharakters der Umsatzsteuer in der Eingangsrechnung dar. Im Übrigen steht die Tatsache, dass die Bf. Lieferungen durchgeführt und der Umsatzsteuer unterzogen hat, außer Streit. Der Beweisantrag betreffend Zeugeneinvernahme von Hausverwaltungspersonal betreffend Büroschlüssel war abzulehnen, weil eine Hausverwaltung sich im Bereich der Immobilienwirtschaft mit der Verwaltung von Zinshäusern, Wohnanlagen, Eigentumswohnungen und Gewerbeobjekten beschäftigt. Die Aufgaben der Hausverwaltung bestehen aus der kaufmännischen und technischen Verwaltung, wozu die Wohnungsabnahmen und Neuvermietung gehören; dabei wird die Schlüsselübergabe samt Angabe der Anzahl der ausgehändigten Schlüssel anlässlich der Neuvermietung protokolliert. Infolge Kenntnis der Gf. von der Anzahl der ihr ausgehändigten Büroschlüssel fehlt dem Antrag eine Begründung, aufgrund dieser die Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache durch diesen Antrag gewonnen werden könnte. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme G.R., Beschäftigter der D-GmbH, war abzuweisen, weil die Frage, ob an dem von ihm mit Gf., S.Af. und R.R. wahrgenommenen Restauranttermin am 8. Februar 2002 laut Aussage von S.Af. Gf. den I.Ab. als Vertreter der A-Ltd. vorgestellt haben soll, obwohl nur vier Personen, nämlich S.Af., R.R., G.R. und Gf. diesen Termin wahrgenommen hätten, für die Entscheidung über die Beschwerde unerheblich war. Der Grund dafür war, dass R.R. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz auf die Frage, ob im Personen auf den Lichtbildern bekannt wären, zu Protokoll gegeben hatte: „Auf dem Lichtbild mit der Nummer 3 erkenne ich M.M. Auf dem Lichtbild mit der Nummer 7 erkenne ich die … Person, die mir …mit dem Vornamen I... bekannt ist. Wenn ich Verständigungsprobleme mit V.G…. gehabt habe, muss ich mich mit I... in Verbindung setzen und muss ich das mit I... abklären. I... war der Freund von Gf.. Das hat mir entweder I... selbst oder Gf. gesagt. I..., Gf. meine Freundin S.Af. und ich waren gemeinsam in einem Restaurant … essen. …. Auf dem Foto mit der Nummer 33 erkenne ich Gf. von der Bf..“ Diese Protokolldaten verschaffen aufgrund der Aktenlage Gewissheit darüber, dass I.Ab. R.R., S.Af. und Gf. sich gekannt haben. Sind von den zuvor genannten, miteinander bekannten, in der Computerbranche arbeitenden Personen R.R. und S. Af. bei D-GmbH beschäftigt, so ist zwar mit hinreichender Sicherheit nicht feststellbar, ob I.Ab. als Vertreter der A-Ltd vorgestellt worden ist, dennoch sind diese Protokolldaten der Beweis dafür, dass Gf. exzellente Kontakte in der Computerhandelsbranche gehabt hat. Damit wäre es ihr auch zumutbar gewesen, Informationen zu den Personen M.S. und F.M. nach dem Geschäftsführerwechsel bei der L2-GmbH einzuholen und für Beweise Vorsorge zu treffen, die den Ausschluss der Einbeziehung von Bf.-Umsätzen in einen Umsatzsteuerbetrug dokumentieren. Die Beweisanträge betreffend Zeugeneinvernahmen M.M., H.E. und W.S. zum Beweisthema persönliche Beziehung Gf. - M.M. waren abzulehnen, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache unerheblich ist. In Hinblick darauf, dass der Kontakt von Gf. mit I.Ab. über M.M. zustande gekommen war und Gf. mit I.Ab. und M.M. geschäftliche Kontakte gepflogen hatte, war für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Streitjahre von Bedeutung, dass Gf. mit I.Ab. und M.M. tatsächlich Informationsquellen in der Computerhandelsbranche gehabt hatte. Dem Vorwurf betreffend Manipulation der Zeugenaussagen des Botenfahrers H.E. bei der Protokollierung war zu entgegnen, dass der Zeuge mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift die Richtigkeit der protokollierten Angaben schriftlich bestätigt hatte. Aufgrund der Zeugenbelehrung darüber, dass derjenige, der vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, gemäß § 289 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ist, war davon auszugehen, dass H.E. seine Aussage nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hatte. Die beantragte Zeugeneinvernahme W.S. ist dadurch, dass nur der Vor- und Zuname einer Person genannt wurde, ohne die Adresse, den Berufsstand und die Gründe für die Erheblichkeit der Aussage dieser Person im gegenständlichen Beschwerdeverfahren offen zu legen, als bloßer Erkundungsbeweis zu werten, zu dessen Aufnahme keine abgabenbehördliche Verpflichtung besteht. Der Antrag auf Einvernahme der bereits einvernommenen Zeugen R.R. und S.Af. jeweils unter Eid gemäß § 175 BAO war abzulehnen, weil ein Zeuge gemäß § 175 BAO nur dann durch den Leiter der Abgabenbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten unter Beiziehung eines Schriftführers eidlich vernommen werden kann, wenn die Abgabenbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich hält. Da R.R. und S.Af. mit ihren Unterschriften auf den Zeugenprotokollen die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift bestätigt hatten, f alsche Beweisaussagen vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB strafbar sind und die Geschäftsführerin der Bf. vom Vorwurf der Steuerhinterziehung im finanzstrafgerichtlichen Verfahren vor dem Straflandesgericht freigesprochen worden war, war die eidliche Einvernahme der beiden letztgenannten Zeugen nicht erforderlich. Dem Antrag auf Einvernahme des DN.2 betreffend a) die von F.M. behaupteten, angeblich nie stattgefundenen L2-GmbH-Warenlieferungen samt Handhabung der Seriennummern- und Siegelaufzeichnungen bei der Bf., b) die Erstellung der Lieferscheine an die Kunden samt Beilage der Serien- und Siegelnummern der CPUs und Boxes, c) die Abwicklung von Reklamationen (Schreiben 15. März 2005),

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerkarussellbetrugEinlassungsfahrlässigkeitVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100676/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
Stammnummer
122607
Gültig
08.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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