Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100676/2013
Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 7 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter der Bf.
zum Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2014, 2009/13/0172, vor, dass der VwGH als oberste Instanz für die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte bereits mit genau dem gegenständlichen
Karussellbetrug (und nicht irgendeinem anderen) befasst gewesen wäre und - entgegen
der Meinung der steuerlichen Vertretung - den völlig identen und damit einzig relevanten Sachverhalt zu beurteilen gehabt hätte.
Zum Tatbestand des "Wissen oder Wissen hätte müssen" hätte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren diesen Tatbestand (jetzt § 12 Abs. 14 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in den Fassungen des BGBl. I Nr. 118/2015 bzw. 117/2016
) vom Umsatzsteuerbetrug zu beurteilen gehabt, also ob es den Beteiligten aufgrund der von der BP festgestellten, konkreten Verdachtsmomente möglich gewesen wäre, den USt-Betrug erkennen zu können. Die Sorgfaltspflicht des Abnehmers sei umso höher, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert sei und sei daher wesentlich weiter als der Tatbestand der Abgabenhinterziehung des § 33 FinStrG gefasst
! Demnach hätte das Landesgericht
für Strafsachen einen völlig anderen, weil vorsätzlichen Tatbestand zu beurteilen gehabt, weshalb das Gf. freisprechende Urteil für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende abgabenrechtliche Beurteilung des Wissen-Müssens- abermals entgegen der Argumentation des steuerlichen Vertreters - völlig irrelevant sei.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis hätten die C-GmbH-Organe im vorliegenden Sachverhalt unzweifelhaft vom Vorliegen eines Karussellbetrugs wissen müssen!
Mit dem Schreiben vom 23. März 2017 übermittelte das Finanzamt dem BFG einen Artikel zum genannten
VwGH-Erkenntnis im BFG-Journal mit Gelbmarkierung der wichtigsten Passagen und nannte folgende Fakten, die die Bf. und somit Gf. massiv belasten und den zwingenden Schluss zulassen würden, dass sie in ihrer Eigenschaft als ordentlicher Kaufmann zumindest Wissen hatte müssen, dass sie sich mit ihren Umsätzen an einem Umsatzsteuerbetrug beteilige:
Die L2-GmbH sei (so wie die L1-GmbH, Gründung am 1. Februar 2001) ein Missing
Trader und wäre erst ein Jahr zuvor (nach Auffliegen des Umsatzsteuerbetrugs der L1-GmbH)
am 21. April 2001 gegründet worden.
Das Warenkarussell sei vom Zoll eindeutig nachgewiesen worden (sealed boxes,
verschlossene Ware immer in der gleichen Stückelung 288)
Die Bf. sei der Buffer -> Verlängerungseffekt (Ein-Frau-GmbH, sei kurz vor der L1-GmbH und der L2-GmbH am 15. Jänner 2001 gegründet worden)
Die C-GmbH sei der Broker.
Die A-Ltd. [ausländischer Abnehmer] sei eine Offshore-Gesellschaft,
protokolliert am 21. Februar 1994 mit dem Betriebsgegenstand: Schafwolleexport von Russland nach Belgien, Import von Lebensmitteln aus Russland. Für abgabenrechtliche Nachweiszwecke sei der (auch von Gf.) v
orgelegte Firmenbuchauszug dadurch, dass er im Verwendungszeitraum 2002 bereits acht Jahre alt und durch die Angabe eines völlig anderen Betriebsgegenstands bedingt falsch gewesen sei, völlig unbrauchbar gewesen. Diese im höchstem Maße auffälligen Verdachtsmomente wären auch für Gf. erkennbar gewesen!
Die Ware sei als betrugsanfällig bekannt gewesen.
Die Bf. sei eine Kleinst-GmbH gewesen und hätte in kürzester Zeit exorbitant hohe
Umsätze (bis 2002 über 100.000.000 €!) gehabt.
Der Einkaufsleiter der C-GmbH sei ein persönlicher Bekannter der Gf. gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof werfe auch die sich einem ordentlichem Kaufmann niemals stellende Frage, warum der Buffer die Ware nicht selbst ins Ausland verkauft habe, auf!
Die finanzielle Absicherung durch Vorauskassa bei Handel mit betrugsanfälligen Waren sei in der Computerbranche völlig unüblich gewesen!
Der VwGH bestätige die schlüssige BFG-Beweiswürdigung: Die Bf. habe der C-GmbH die A-Ltd. als CPU-Abnehmer genannt!
Bei der Beurteilung des umsatzsteuerrechtlichen Tatbestandes "Wissen hätte müssen“ sei ein freisprechendes Strafurteil zu einem Vorsatzdelikt irrelevant!
Zur abgabenrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Verdachtsmomente durch das
Finanzamt wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde die Tatfrage in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maBgeblichen Umstände zu beurteilen habe.
Aufgrund folgender zusätzlicher eindeutiger Indizien gehe das Finanzamt vom (zumindest!) "hätte wissen müssen“ von Gf. aus:
Obwohl I.Ab. laut Gf.-Angaben ein für sie völlig Fremder gewesen wäre, lasse sie sich auf Handelsgeschäfte in Millionenhöhe ein und wundere sich nicht, dass ein völlig Fremder sich sie als Abnehmerin aussuche, obwohl sie neu am Markt gewesen wäre
. In Hinblick darauf, dass Gf. - wie mehrmals erwähnt - als alleinerziehende Mutter kein Risiko eingehen habe wollen,hätte sie als Vorsichtsmaßnahme zumindest auf eine Umsatzsteuerüberrechnung bestehen müssen.
Die Aussagen der Zeugin C.H. (Ex-Lebensgefährtin von I.Ab. im Tatzeitraum) vom 11. September 2003 würden Gf. belasten: „Seine Wohnung in der A-Gasse benutzten zeitweise I.Ab und C.H., wenn R.M. nicht da war.I.Ab. brachte auch öfters die Büroschlüssel zu Gf. hinunter, nachdem diese am Festnetzanschluss dieser Wohnung I.Ab. angerufen hat.
...
kurze Zeit ein Verhältnis hatte, um sie van einer Firma abzuwerben! I. Ab. erzählte C.H., dass die Bf. eigentlich seine Firma sei und Gf. für ihn arbeite. Weiters soll auch R.M. an dieser Firma im Hintergrund beteiligt sein."
N.St. (Hausmeister A-Gasse 3) vom 13. Jänner 2003: "
S.Ab. erweckte für mich den Anschein, dass er der Chef der auf Top
Nummer 5 etablierten Firma sei. Dies wurde von der Sekretärin der Bf. gegenüber meiner Frau auch bestätigt. Die Bf. ist meiner Erinnerung nach seit dem Jahre 2000 etabliert. Es handelte sich bei der Sekretärin um eine schwarzhaarige Person, die am Anfang des Bf.-Einzugs dort beschäftigt war. Diese tätigte gegenüber meiner Frau die Aussage, dass er (S.Ab.) nur den Chef spielt und sie die ganze Arbeit macht.
S.Ab.
fuhr mit einem Pkw der Marke Mercedes E-Klasse Coupe mit
Wr. Kennzeichen. Dieses Fahrzeug war meistens auf den Bf.-Abstellplätzen a
bgestellt. Die Bf. hat die Abstellplätze mit den Nummern 5 und 6 in der Garage
gemietet."
DN.1 (Bf.-Angestellte) vom Jänner und Februar 2003 sowie 27. April 2003 (auffällig: dann nahtlos bei der nächsten Betrugsfirma T. ab 15.Juni 2002 beschäftigt!):
"Vors: Wissen Sie, ob die Kunden im Voraus zahlen mußten?
Zeugin: Ja, alle Kunden mußten im Voraus bezahlen und deshalb konnte ich meine Kunden vergessen, weil diese Kunden waren gewöhnt, dass sie 30 Tage Zahlungsziel hatten. Vorauskassa war in dieser Branche sehr ungewöhnlich."
DN.2
(ab Februar 2002 nach DN.1 Bf.-Angestellter) vom 11.Juli 2003: I.Ab. war (auch noch zu dieser Zeit!) in Kontakt mit Gf., trotz des Scheiterns der ... Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH!
Frage: Wie oft haben sie I.Ab. in der Bf. gesehen?
Antwort: Nicht sehr oft gesehen, weil auch Gf. nicht sehr oft im Büro war. I.Ab. war, soweit ich es feststellen konnte, ca. achtmal im Bf.-Büro.
Frage: Kennen sie die Person, die vor ihrer Tätigkeit bei der Bf. gearbeitet hat?
Antwort: Einmal habe ich die Person gesehen, als sie ihre Sachen aus dem Büro abgeholt hat. Gf. hat mir gegenüber erwähnt, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Gf. sagte auch, dass die Arbeitsmoral van DN.1 nicht gestimmt hat und dass sie zu viel privat telefoniert hat.
DN.1 hatte auch die Listen mit den Seriennumrnern vor meiner Zeit geführt. Dle Listen wurden jedoch sehr schlampig und unvollständig geführt. Es gab auch Probleme wegen der RMA Ware, da DN.1 immer sämtliche Reklamationen mit Gutschriften erledigt hatte."
Für die belangte Behörde wäre damit bewiesen, dass mehrere Zeugen unabhängig voneinander ausgesagt hätten, dass sich die Brüder I.Ab. und S.Ab. immer wieder nachweislich an der Adresse A-Gasse 3 aufgehalten, sich ihnen gegenüber als eigentlicher "Chef“ der Bf. geriert und sich auch so verhalten hätten.
S.Ab. hätte "als Chef“ der Bf. meistens deren Parkplatz benutzt.
I.Ab. hätte "als Chef" der Bf. deren Schlüssel für die Büroräumlichkeiten bei sich in Top 18 aufbewahrt und hätte sich sogar mehrere Male in den Bf.-Büroräumlichkeiten- trotz angeblichen Abbruchs der Geschäftsbeziehung seitens Gf. mit der unter Betrugsverdacht stehenden
L1-GmbH - aufgehalten. Das bedeute, dass er
auch während der Bf.- Betrugsgeschäfte mit der L2-GmbH sehr wohl noch in geschäftlicher Beziehung zu Gf. gestanden wäre!
Zum Themenkreis "Gf. als ordentlicher, risikoscheuer Kaufmann" führte das Finanzamt aus, dass Gf. auch bei den M.S.-Geschäften dadurch, dass sie mit einem ihr völlig Unbekannten sofort Geschäfte in Millionenhöhe gemacht habe (als alleinerziehende Mutter und wieder ohne Überrechnung der Umsatzsteuer),
nicht als vorsichtiger Kaufmann gehandelt hätte. Auf die Frage, wie
man als Kleinst-GmbH so schnell Kunden finde, die solche exorbitanten Mengen an CPUs in Millionenhöhe benötigen, vorauszahlen und dabei noch fremdunübliche, niedrige Warenversicherungen verlangen würden, folgte die Frage nach dem Grund dafür,
dass
es nach Auffliegen des Karussells schlagartig weder einen
Lieferanten, noch irgendeinen Abnehmer gegeben hätte, samt der Hinzufügung des
Stichworts "erfolglose Gf.-Geschäftsreise nach Asien".
Zum Argument Zession an A-Corp. stellte das Finanzamt Fragen nach diesbezüglichen
schriftlichen Unterlagen, die die Bf. vorlegen könne, bzw. nach der Art und Weise der Umsatzsteuerbezahlung der
Bf.
, wenn sie ihre Forderungen mit Umsatzsteuer
zediere.
Wider die Nichtbefolgung des BFG-Erhebungsauftrages hinsichtlich Identität und
Aufenthaltsort des M.S. in der aufhebenden UFS-Entscheidung vom 13.September 2012 verwies das Finanzamt auf die
noch zusätzlich durchgeführten Erhebungen der Abgabenbehörde betreffend Identität
und Aufenthaltsort von M.S.
, jedoch wären die
Identität und der Aufenthaltsort des M.S aufgrund dessen,
dass M.S
ein Deckname
mit gefälschtem Ausweis sei,
unmöglich festzustellen gewesen. Die Person M.S. sei ein von den Hintermännern des USt-Betrugs erfundener
Strohmann, damit er für die Behörde nicht greifbar sei und daher auch nicht verantwortlich gemacht werden könne. Dies sei der Lerneffekt aus der zu schnell aufgeflogenen L1-GmbH gewesen. Es sei natürlich nicht verwunderlich, dass I.Ab. das vor Gericht abstreite.
Zur geänderten Argumentationslinie des Finanzamts wurde vorgebracht, dass das Hauptargument für die Versagung des Vorsteuerabzuges der Bp und in weiterer Folge
des Finanzamtes immer das „Wissen oder wissen hätte müssen“ vom USt.-B
etrug und nicht, wie in der Stellungnahme dargestellt, die M.S. Lieferanteneigenschaft ab dem
Geschäftsführerwechsel gewesen wäre. Diese Argumentation wäre zusätzlich in eventu vorgebracht worden. Der Zeitpunkt, ab dem klar sein musste, dass die
Lieferungen Teil eines USt.-Betruges seien, wäre von der Groß-Bp mit dem
Geschäftsführerwechsel bei der L2-GmbH angenommen worden, zumal F.M. ein
Kleinkrimineller ohne erkennbare IT-Erfahrung gewesen wäre, was wohl auch für Gf. erkennbar sein musste. Das sei auch der Grund für die Anerkennung der Vorsteuern aus den ersten Eingangsrechnungen der Bf. gewesen.
Im Falle des Abzielens der steuerlichen Vertretung mit dieser Argumentation auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Finanzamt gehe dieser Einwand ins Leere, da dieser Grundsatz nach der Judikatur des VwGH nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schütze, sondern die Behörde verpflichte, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (VwGH 28.Oktober 2009, 2008/15/0049).
Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der
bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen würden, wie dies z.B. der Fall sein könne, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstelle (VwGH 15. September 2011, 2011/15/0126).
Auch hindere der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hätte, die Behörde nicht, d
iese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (
VwGH 10. Oktober 1996, 95/15/0208, 0209; 19. November 1998, 98/15/0150).
Zur fremdüblichen Preisgestaltung/üblicher Marktpreis hielt das Finanzamt der auf Seite 19 aufgestellten Behauptung "die Abgabenbehörde selbst sei in ihrer Niederschrift über die Schlussbesprechung davon ausgegangen, dass die Ware zum Marktpreis gehandelt wurde“ entgegen, dass in der zitierten Passage der Versuch,
die Funktionsweise eines USt-Karussells anhand fiktiver Zahlen zu erklären, unternommen worden wäre. Eine Aussage dahingehend,dass die Ware zum Marktpreis gehandelt worden wäre, sei daraus jedoch nicht ableitbar. Bei der Bf. wären diesbezüglich auch keine Untersuchungen durchgeführt worden, zumal es auf Ebene des Buffers völlig unerheblich sei, ob die Ware zum Marktpreis gehandelt werde oder nicht. Der Buffer soll die Ware ja nur durchleiten und nicht weiter auffällig sein. Irgendwann werde aber wohl die Ware an einen Endabnehmer verkauft werden müssen. Aufgrund des durch die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer auf einer oder mehreren Ebenen erlangten Vorteils w
erde
die durch ein Karussell gelaufene Ware dem Endkunden billiger als reguläre Ware angeboten werden können.
Genau aufgrund der zuvor aufgeführten, eindeutigen Verdachtsmomente, die Gf. bei objektiver Sorgfalt als einem ordentlichem Kaufmann und als risikoscheuer, alleinerziehender Mutter auffallen hätten müssen, gehe das Finanzamt nunmehr von Anbeginn der Geschäftsbeziehung mit den Firmen L1-GmbH und L2-GmbH von "ihrem Wissen hätte müssen" iSd § 12 UStG 1994 aus und beantrage daher die Verböserung der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 dahingehend, dass auch die bisher anerkannten Vorsteuern der L1-GmbH in Höhe von 437.251,57 € und die der L2-GmbH in Höhe von 300.010,88 € nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen werden.
Die
Fortsetzung der Verhandlung wurde zwar gemäß Vertagungsbeschluss
für
den
6. März 2017
anberaumt, musste jedoch durch Erkrankung eines Senatsm
itglieds bedingt auf den
4. April 2017 verschoben werden.
Bei der Verhandlung
am 4. April 2017 gab Gf. über Befragen des Vorsitzenden zu Protokoll, sich bei den Lieferfirmen L1-GmbH und L2-GmbH eine Transport- und Versicherungspauschale für die
Lieferungen ausgehandelt zu haben. Die anderen Lieferanten wären auf das nicht eingegangen. Es wäre dann kein wettbewerbsfähiger Preis mehr gewesen.
Infolge des
Fa. A-Ltd. (M.T.)-Zukommens auf die Bf. hätte
Gf. mit ihrem steuerlichen Vertreter Rücksprache gehalten. Die Firma hätte einen Exklusivvertrag mit der Gf. gewollt. Gf. wäre zwar bei der Kammer gewesen, hätte alles ausgefüllt und um Unterlagen gebeten, jedoch hätte A-Ltd. sich bei Gf. nie mehr gemeldet. Es hätte eine Testlieferung gegeben.
Der steuerliche Vertreter fügte hinzu, dass er Gf. in Hinblick auf die erhöhten Risiken, von denen Ausfuhrlieferungen umfasst seien, zur Abstandnahme von einem Vertrag mit der Firma
geraten hätte, wenn nicht alles ganz klar sei. Der steuerliche Vertreter hätte nur zugestimmt, wenn alle Formerfordernisse für ihn als Berater glasklar auf dem Tisch gelegen wären.
Nach der Gf.-Bemerkung dessen, zwar noch versucht zu haben, die Fa. A-Ltd. zu erreichen, was aber nicht möglich gewesen wäre, setzte der steuerliche Vertreter fort, dass die Firma nicht verdächtig gewesen wäre. Das alles wäre von der Abgabenbehörde unbeanstandet geblieben.
Hinsichtlich der A.Corp. bestätigte der steuerliche Vertreter, auch in dieser Sache eingeschaltet gewesen zu sein. Der Steueranspruch bleibe in Österreich.
Nach Zusammenfassung des Schriftsatzes der Amtspartei vom 14. Mai 2014, der diesbezüglichen Stellungnahme der Bf. vom 20. Februar 2017 und der Gegenäußerung der Amtspartei vom 23. März 2017 durch den Verhandlungsleiter führte
der steuerliche Vertreter im Wesentlichen aus, dass der VwGH kassatorische und keine meritorischen Entscheidungen treffe, d.h. der Sachverhalt gründe sich auf den dem UFS im Jahr 2009 zur Verfügung stehenden Sachverhalten. Danach hätte es ein Strafverfahren gegeben, wo Gf. Angeklagte gewesen wäre. Der Sachverhalt wäre
massiv und minutiös zerlegt worden. Da dies nicht der Entscheidung des VwGH zu Grunde gelegen wäre, sei das VwGH-Erkenntnis von falschen Sachverhaltselementen ausgegangen und daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Nach Verweis
auf § 115 BAO setzte der steuerliche Vertreter fort, dass Zeugenangaben
unreflektiert übernommen worden wären, führte als
Beispiel den Gf.-Aufenthalt
in Zypern ins Treffen, der
mit dem Reisepass widerlegbar gewesen wäre, verwies zur
ausführlichen Diskussion mit der Abgabenbehörde
betreffend
Fremdüblichkeit auf den vorliegenden
Aktenvermerk und gab im Wesentlichen zu Protokoll,d
ass es hier
soviele Detaildinge gebe, die nicht stimmen, v
orgebracht und wiederholt würden.
Zur
Zeitschiene gab der steuerliche Vertreter bezüglich des von der belangten B
ehörde gesagten "Wissen hätte müssen" zu Protokoll, dass derjenige, der b
ehaupte, jemand müsse
etwas wissen,
dann dieser das auch selber wissen müsse. Im Gegensatz zur Behörde mit ihrem
Zugriff
auf alle Steuerdaten könnte
Bf. als Einzelunternehmen das nicht alles überprüfen. Die Bf.
habe 2001 begonnen, sich in dieses Geschäft hineinzubewegen. Entgegen der abgabenbehördlichen
Vermutung, dass das heimlich passieren hätte sollen, sei der vom
Finanzamt an die Bf.
bereits am 30. Juni 2001 geschickte
Ergänzungsauftrag für
die Monate März und April/2001 mit dem Punkt Aufklärung
der Vorsteuern: "Wieso weiche das Geschäftsmodell von dem im Fragebogen anlässlich der Erteilung der Steuernummer für die Bf. ab?"
am
19. Juni 2001 beantwortet worden. Alle Kreditoren und
Rechnungen wären geschickt worden, mit der Referentin wäre
telefoniert worden. Das Ganze hätte in einer Phase, wo die Abgabenbehörde gesagt habe, "da gab es schon Probleme mit der L1-GmbH", d
azu geführt, dass
die Rechnungen der L1-GmbH in Ordnung befunden worden seien und der
Vorsteuerabzug zustehe.
Am 9.November 2001 komme die Behörde angekündigt zu einer
Prüfung für Jänner bis Juni
2001 [
Nachschauauftrag für März und April/2001]
in die Kanzlei, lasse sich das Gesamtbuchwerk samt den
Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorlegen, und stelle nach Prüfung des einzigen Ausfuhrfalls, nämlich der A-Ltd, am Schluss fest: O.k.. So sinngemäß, dass es noch
so erfolgreiche Unternehmen gebe, (Ergänzung des Sachbearbeiters: sei zu begrüßen).
Empfohlen worden sei lediglich, dass
bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen, sofern es solche geben sollte,
eine Zusammenfassende Meldung ausgefüllt werden sollte. Das sei die einzige Feststellung gewesen.
Trotz
a) des Zugriffs der Behörde auf alle Daten der Bf., L1-GmbH und L2-GmbH,
b) der wiederholten Behauptung der Behörde im Verfahren hinsichtlich schon
frühzeitig aufgetauchter abgabenrechtlicher Probleme mit der L1-GmbH, schon
vor Juni/2001,
c) des Wissens des Geschäftsführerwechsels bei der L2-GmbH am 19.Juni 2001,
d) der abgabenbehördlichen Behauptung, demnach die Computerbranche schon
immer äußerst betrugsanfällig gewesen sei,
e) der unschweren Erkennbarkeit der genannten Firmen als Neugründungen,
f) der durch die UVAs bedingten vollständigen Information über die Umsätze,
Umsatzsteuern und Vorsteuern der Bf., L1-GmbH und L2-GmbH,
somit trotz dessen, dass damals alles schon bekannt gewesen sei, finde die Abgabenbehörde
es nicht für notwendig, die Bf.- Vorsteuern mit den Umsatzsteuern der L1-GmbH und der L2-GmbH zu verproben. Die unterlassene Verprobung sei aus Sicht des steuerlichen Vertreters
schadenskausal. Im Falle dessen, dass das alles so bekannt gewesen wäre, gebe es nur zwei Möglichkeiten: Entweder habe die Abgabenbehörde es gewusst und der Republik einen großen Schaden zugefügt, oder sie habe es nicht gewusst. Dann frage sich der steuerliche Vertreter, wie das die Bf. hatte wissen müssen.
Alle Steuerdaten von allen beteiligten Unternehmen würden bei der Abgabenbehörde liegen, die nur hineinzuschauen brauche. Das halte der steuerliche Vertreter für die zentrale Frage.
Auch der Groß-BP-Gruppenleiter
wäre immer dabei gewesen. Nach sechzehn Jahren werde ein Verböserungsantrag eingebracht. Nach einem zurückverweisenden
UFS-Erkenntnis und
einem Strafverfahren, indem der Sachverhalt
mindestens genauso zerlegt worden sei, komme das Finanzamt eine Woche vor der
mündlichen Verhandlung darauf, einen Verböserungsantrag zu stellen, wo die eigene
Behörde über Jahrzehnte diesen Standpunkt verteidigt hätte.
Auch der UFS (Senatsvorsitzender
Dr. Lenneis) habe einen genauen Erkenntnisstand gehabt und habe im Jahr
2012
zurückverwiesen, obwohl das C-GmbH Erkenntnis schon vorher gewesen wäre.
Am 19. November 2001 sei die USt-Sonderprüfung mit einem Nullergebnis abgeschlossen worden, es sei alles voll anerkannt worden. Bei Verfolgung des Strafprozesses wisse man, dass die ganze Sache aus einem familiären Gerichtsprozess (Anmerkung des Sachbearbeiters: im Zuge dieses Gerichtsprozesses wurden abgabenrechtlich relevante Vorgänge bekannt)
und nicht aus Erhebungen der Abgabenbehörde
hochgekommen sei
. Im Bf.-Fall sei die Abgabenbehörde von
Anfang an in den Sachverhalt involviert gewesen.
Daraufhin replizierte der damalige Gruppenleiter der Groß-Bp im Wesentlichen,
damals in den Fall sehr stark involviert gewesen zu sein, und führte zum f
reisprechenden Gerichtsurteil ins Treffen, dass es bei diesem
dem Wissen des Gruppenleiters zufolge
um ein Vorsatzdelikt gegangen wäre. Im vorliegenden Beschwerdefall wäre ein anderer
Sachverhalt gegeben. Im Bericht wäre nie
davon die Rede
, dass Gf. einen
Karussellbetrug geplant hätte oder Mastermind gewesen sei. Es sei n
ur in Bezug auf die Vorsteuer zu beurteilen gewesen, ob Gf. von dem Betrug gewusst habe oder davon wissen hätte müssen. Dies wäre auch auf Grund des EuGH-Urteils Kittel zu prüfen gewesen.
Der Gruppenleiter bestritt, dass
nur gegen die Bf. ermittelt worden wäre, und bestätigte, dass
mehrere Firmen, auch die C-GmbH, geprüft worden wären, und fügte hinzu, dass es
in dieser Sache dutzende Einvernahmen durch die Steuerfahndung und durch die BP gegeben hätte. Das sich daraus ergebende Gesamtbild wäre im Bericht ausgeführt worden. Auch von Anfang an wäre nicht mit Formalerfordernissen auf der Rechnung
argumentiert worden, zentrale Argumentationsschiene wäre das Wissen oder Wissen-Müssen von Gf. gewesen
(Bericht S.9 ff.).
Des Weiteren bestritt der Gruppenleiter im Wesentlichen, dass die Behörde
aus ein paar, aufgrund eines Vorhaltes etc. vorgelegten Rechnungen das "Wissen müssen“ beurteilen könne bzw.
dass der Abgabenbehörde von Anfang an alles
bekannt gewesen wäre, und fügte im Wesentlichen hinzu, dass das
Bild sich erst mit der Zeit ergeben hätte. Hinsichtlich der
Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann Gf. das wissen musste, wäre
die Indizienkette am Stichtag des Geschäftsführerwechsels [Installierung eines
Strohmanns in Form einer Person, die keine Ahnung von EDV und CPUs hatte und ein Kleinkrimineller war, als Geschäftsführer] so dicht gewesen. Nach Ansicht des Finanzamts "musste man erkennen, um welche Person
es sich dabei handelt".
D
eswegen wäre dann auch die Vorsteuer aberkannt worden.
Der steuerliche Vertreter verneinte zwar, jemals behauptet zu haben,
dass das Finanzamt nur gegenüber der Bf.
Verfolgungshandlungen gesetzt hätte, warf der Behörde aber vor, einseitig ermittelt zu haben. Der steuerliche Vertreter gebe dem
Teamleiter hinsichtlich des Fehlens einer Bindungswirkung des Straferkenntnisses für das Abgabenverfahren
recht, jedoch seien die dort aufgetretenen Sachverhaltselemente gemäß § 115 BAO zu würdigen. Mit Wegfall des
Wissens mit dem Strafurteil gehe es hier nur mehr um das “Wissen hätte müssen“.
Weder
für die Abgabenbehörde, noch für die Bf. hätte es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass
etwas nicht stimme, gegeben. Auf die USt.- Nachschau im Jahr 2001 wurde verwiesen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuersonderprüfung hielt der steuerliche Vertreter dem Einwand des Gruppenleiters, demnach der Prüfer normalerweise nur ein oder zwei Tage Zeit für die Vornahme einer
derartigen Prüfung habe, entgegen, dass die
Prüfung hier zehn Tage gedauert hätte, woraufhin der Gruppenleiter replizierte: "
Ich halte eine derartige Prüfung auch nicht in 10 Tagen für möglich.
Das große Ganze ist im Bericht dokumentiert. Die Indizienkette hat sich erst nach Jahren aus
Zeugenaussagen etc. ergeben."
Gf. bemängelte bezüglich des Gerichtsprozesses im Wesentlichen, dass im
Prüfbericht
nur ein
Puzzlewerk stehe.
Man müsse sich das Gesamtbild mit allen Unterlagen anschauen.
Gf. wisse ganz genau, was wer
gesagt habe, wieder zurückgenommen habe etc. Das sei ein „in die Pfanne hauen“ mit Dingen, die nicht stimmen würden, die konstruiert worden wären.
Die als Zeugin einvernommene DN.1 gab im Wesentlichen zu Protokoll, ihre bisherigen Aussagen voll
inhaltlich aufrecht zu halten. Im Hinblick dessen, dass alles schon fünfzehn Jahre her sei, müsse sie sich
auf die Aussagen beziehen, die sie
damals gemacht hätte. DN.1 sei
weggegangen, weil sie damals etwas anderes machen wollte und sich gesundheitlich nicht wohl gefühlt habe.
Die Aufgaben der Zeugin seien gewesen, die
Retourwaren abzu
wickeln. DN.1
hätte Gf.
gefragt, wie sie das am besten machen sollten. Gf. und DN.1 hätten das zu zweit
gemacht. Im Abwesenheitsfall hätte Gf. das gemacht. Die Rechnungen hätte Gf.
geschrieben. DN.1 hätte das vielleicht einmal oder zweimal gemacht.
Soweit erinnerlich, hätte DN.1 bei den Retourwaren die Seriennummern in
ein Excel Sheet eingetragen, damit man bei Kommen der neuen Ware oder der
Ersatzware eine Kontrolle vornehmen könne.
An die A-Ltd. könne die Zeugin sich nicht mehr erinnern.
Zu den Exportgeschäften gab DN.1 zu Protokoll, dass bei diesen
das Problem sei, dass die Oststaaten(unternehmen) keine
Vorauszahlungen leisten würden. DN.1 glaube, ein- oder zweimal einen Kunden in
Rumänien angerufen zu haben, den die Zeugin von der Vorfirma gekannt hätte.
Gf. hätte keinen Willen gehabt, dass Geschäfte mit Oststaaten zustande kommen würden. DN.1
denke, sie wollte es nicht, weil diese Firmen keine Vorauszahlungen leisten würden. Die Zeugin hätte
einen Büroschlüssel gehabt, den sie 100%ig nie weitergegeben hätte.
Ü
ber Befragen des Berichterstatters zu ihrer Tätigkeit in der Computerbranche gab die Zeugin zu Protokoll,
bei der Fa.E., bei der es auch Privatkunden gegeben hätte,
gearbeitet zu haben. Im Falle einer
nichtlagernden Ware hätten die Kunden direkt bei der Zeugin bestellt.
Wenn die Zeugin
etwas wissen wollte, hätte sie Gf. gefragt. Gf. hätte sich gut ausgekannt. Es hätte
kaum etwas zu fragen gegeben. Vorauskassa sei zwar ungewöhnlich gewesen, DN.1 hätte aber
diese Vorgangsweise verstanden. Da hätte man schon ein Konzern zu sein gehabt, dass man die Ware
auch so vorbestelle. DN.1 selbst hätte sich auch gut ausgekannt. Das
Wissen der Zeugin hätte DN.1
von der Fa.E. gehabt. DN.1 hätte Bürokauffrau gelernt, wäre bei der Firma im
Exportbereich (Computerproducts) tätig gewesen und hätte das mit den CPUs von Fa.E. gewußt.
Außerdem sei DN.1 ein Technikfreak.
Soweit erinnerlich, wäre b
ei der Bf. nichts exportiert worden.
Großteils wären österreichische Kunden beliefert worden.
Über Befragen durch den Amtsvertreter gab DN.1 zu Protokoll, durch
Zufall zur Fa. T. gekommen zu sein. Herr I. hätte DN.1
gefragt,
ob sie einen Job brauche. Die Zeugin habe zwar e
inen Herrn Ab. gekannt, wisse jedoch dessen Vornamen nicht mehr.
Die Zeugin könne s
ich auch nicht mehr an den
Hausmeister in der A-Gasse erinnern. I. Ab. wäre ein paar Mal in den
Geschäftsräumlichkeiten gewesen und hätte dort etwas gegessen.
Über Befragen nach Differenzen zwischen DN.1 und Gf. gab die Zeugin zu Protokoll,
dass es keine
D
ifferenzen mit Gf. gegeben hätte, und brachte des Weiteren vor,
nicht mehr genau zu wissen,
wann sie bei der Bf. aufgehört hätte, zu arbeiten. Die Zeugin hätte dann
wegen der ewigen Preiskämpfe nicht mehr in der Computerbranche bleiben wollen und hätte
versucht, die Excel-Listen korrekt zu führen. DN1.
glaube, dass sie mit Gf. die Seriennummern direkt von der Packung
(Sealt Boxes) abgeschrieben hätte bzw. dass manchmal die Seriennummern auch
auf den Rechnungen angeführt gewesen wären. Ü
ber die Benützung der Parkplätze durch Abramov könne DN.1 nichts sagen.
Zum Thema Parkplätze gab Gf. zu Protokoll, in der A-Gasse zwei Parkplätze - einen für sich, den anderen für DN.1 - gemietet zu haben. Die Parkplätze wären nur zu den Geschäftszeiten benutzt worden. Ob dort in der Nacht jemand
gestanden sei, entziehe sich der Kenntnis der Gf.
Unter dem Punkt Seriennummern führte der Gruppenleiter hinsichtlich der
Behauptung, bei Karusselllieferungen müssten immer wieder dieselben Seriennummern
kommen, ins Treffen,
dass DN.1 Angestellte bei der Bf. von 2001 bis ca. 2002 [damals wäre das Karussell noch nicht installiert gewesen]
gewesen wäre.
Die Bf.-Abnehmer hätten die Ware
damals noch am freien Markt verkauft. Es seien damals ungefähr 13.000.000 Umsatz gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wäre schon beim Vorlieferanten keine Umsatzsteuer abgeführt worden. Die Aussage von DN.1 könne nur für die erste Phase gelten, wo man quasi aufgrund der USt-H
interziehungen die Ware verbilligt hätte. In der zweiten Phase wären nur vereinzelt idente
Seriennummern dabei gewesen. So leicht würde man das, der Gruppenleiter
möchte hier betonen, „wer auch immer“
der Finanzbehörde auch nicht machen. Fakt sei, dass die Ware im Kreis geschickt worden sei.
Der steuerliche Vertreter erwiderte, dass die
Seriennummern bis zum Ende des Geschäftsbetriebs der Bf.
aufgezeichnet worden wären.
Das Zollamt hätte die Seriennummern zur Fa.I geschickt. Aussage der Fa.I
: 95% der Seriennummern existieren und keine sei ident gewesen.
Der Gruppenleiter erinnerte daran, dass L2-GmbH bekanntlich
nie eine Umsatzsteuer abgeführt hätte, womit nat
ürlich
ein anderer Preis anbietbar sei. Als die Lieferkette schon installiert gewesen sei, wäre die Ware
in der zweiten Phase in den Kreis geschickt worden. lm zweiten Jahr wären bereits 101.000.000 Umsatz gewesen, was für eine Eineinhalb-Personen-Firma ungewöhnlich sei.
Des Weiteren verwies de
r Gruppenleiter
auf den BP-Bericht mit dem dortigen Hinweis a
uf zwei Phasen des Betrugs und fügte hinzu, dass a
uch eine Warenverbilligung von ein bis zwei Cent schon einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Die vom Finanzamt angeführten Indizien würden für beide Phasen des Betrugs gelten.
Gf. gab zu Protokoll, dass d
ie Fa.I-
Vertreter dem Straflandesgericht in ihrer Aussage bestätigt hätten, dass
95% der von Gf. notierten Seriennummern stimmen würden. Gf. sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich immer um die gleiche Ware gehandelt hätte. Es wären nicht alle Geschäfte zustande gekommen, weil Gf.
nicht die Konditionen erfüllen konnte.
Es hätte
in Summe 614 Fälle gegeben
, von denen 91 von der Behörde extrahiert worden wären. Zu den 91 hätte A.P. vom Zollamt fünfmal vor Gericht zu erscheinen gehabt. Vier Fälle
davon wären übrig geblieben. Für die Warenrückführung (im Kreissenden der Ware-Karussell) hätte vor dem Straflandesgericht kein Beweis erbracht werden können.
Der Amtsvertreter replizierte, dass nach
Ansicht des Finanzamts
das vorliegende Erkenntnis des VwGH ganz eindeutig auch auf
diesen Fall anzuwenden sei. Aufgrund dessen, dass es ganz eindeutig der gleiche Sachverhalt sei, wären die
dort getroffenen Feststellungen sehr wohl auch für diesen Fall relevant (Stellungnahme des Finanzamts vom 23. März 2017).
Zum Punkt "
Treu und Glauben" verwies der Amtsvertreter b
ezüglich des Vorwurfs des Steuerberaters, dass der USO-Prüfer selbst diesen Betrug nicht
erkennen konnte, auf das VwGH-Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0049,
wonach die Behörde verpflichtet sei, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen. Genau deswegen habe dann die BP nach fast jahrelangen
Ermittlungen erkannt, dass die lndizienkette schon viel früher vorgelegen sei und
stelle deswegen auch den Verböserungsantrag.
Der steuerliche Vertreter erwiderte, dass es
um die Sachverhaltsermittlung und um das "Wissen hätte müssen" gehe. Vielmehr sei die
Frage, was zu dem Zeitpunkt passiert sei, zu dem die Handlungen gesetzt worden wären, zu klären.
Wenn er jetzt höre
, dass die L2-GmbH nie etwas abgeführt hätte, koste es das Finanzamt genau fünf Minuten für eine Nachschau bei der L2-GmbH-Steuernummer, um zu erkennen, dass dort keine Umsatzsteuern gemeldet worden wären.
Es wäre der Republik viel Geld erspart geblieben. Der steuerliche Vertreter gehe also davon aus, dass in letzter
Konsequenz die Abgabenbehörde genauso viel oder wenig wissen hatten müssen wie die steuerlich vertretene Bf.,
weil es eben zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen sei. Der steuerliche Vertreter verwies
noch einmal auf die
Zeitschiene, auf den in vielen Punkten widerlegten Sachverhalt, der dem VwGH vorgelegt worden wäre, und
auf die UFS-Entscheidung
in der Sache der Bf. aus dem Jahr 2012, der in der
Entscheidung hinsichtlich des Sachverhaltes bei der C-GmbH dies nicht so gesehen hätte, weil eben der Sachverhalt bei der Bf. anders gelagert sei.
Abschließend verkündete der Vorsitzende den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass der Unternehmensgegenstand der am 15. Jänner 2001 gegründeten Bf. der nahezu ausschließliche Handel mit Mikroprozessoren (Central Processing Unit (=CPU)) in den Streitjahren gewesen ist.
Die Sitzadresse der von Gf. für die Bf. geführten Geschäfte war 1ZZZ Wien, A-Gasse 3/5. Die Dienstnehmer waren DN.1 von Februar 2001 bis Februar 2002 und DN.2 von Februar 2002 bis Beginn 2003. Die Lieferfirmen waren die Firmen
L1-GmbH mit dem geschäftsführenden Gesellschafter I.Ab. und die L2-GmbH [letztere Firma bis 19. Juni 2001].
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Umsätze für die Streitjahre dargestellt:
2001 (in Schilling)
| Umsätze laut Abgabenerklärung
| 190.114.765,55 ATS
| 20% Umsatzsteuer: 38.022.953,11 ATS
| Vorsteuer
|
| 37.878195,88 ATS
| Vorauszahlung
| 144.757,00 ATS
2002 (in Euro)
| Umsätze laut Abgabenerklärung
| 101.769.681,69 €
| 20% Umsatzsteuer: 20.353.936,34 €
| Vorsteuer
|
| 20.232.057,49 €
| Zahllast
| 121.878,85 €
Unter Tz 7 des Berichts gemäß § 150 BAO vom 18. Jänner 2007 werden die Vorsteuern für die Streitjahre wie folgt dargestellt:
|
2001 (in Schilling)
(Vorsteuern Prüfungszeitraum)
|
2002 (in Euro)
(Vorsteuern Nachschauzeitraum Jänner bis Dezember 2002)
|
ATS
|
€
|
bisher
|
37.878.195,88
|
20.232.057,49
|
Minderung gemäß der Niederschrift
|
-27.932.440,41
|
-20.216.474,51
|
Lt. Ap
|
9.945.755,47
|
15.582,98
Hinsichtlich der Lieferfirma L2- GmbH steht fest, dass der
als erster
geschäftsführende Gesellschafter im Firmenbuch registrierte M.S.
durch F.M. ersetzt worden ist. Bestätigt wird dies durch die entsprechenden Eintragungen im Firmenbuchauszug der L2-GmbH.
Auf Grund des Berichts gemäß § 150 BAO betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils für das Jahr 2001 vom 18. Jänner 2007 in Verbindung mit dem Freispruch für die Gf. gemäß § 259 Z.3 StPO in dem beim Landesgericht für Strafsachen anhängigen Finanzstrafverfahren gegen Gf. steht fest, dass die Bf. zwar die über die Firmen C-GmbH und D-GmbH lukrierte Vorsteuer geltend gemacht hat, jedoch haben die Lieferfirmen die korrespondierende Umsatzsteuer nicht abgeführt.
Strittig ist,
ob bei dem der Beschwerde der Bf. zu Grunde gelegenen Sachverhalt von der vorwerfbaren Einbeziehung der eigenen Umsätze der Bf. für die Streitjahre in einen Karussellbetrug auszugehen ist und somit der Vorsteuerabzug aus diesen Geschäften zu versagen ist.
Seitens der Geschäftsführerin der Bf. wird der Vorsteuerabzug bei den Rechnungen der Lieferfirmen L1-GmbH und L2-GmbH mit dem Ergebnis abgabenbehördlicher Prüfungen bei der Bf. (Bestätigung der Unternehmereigenschaft dieser Lieferfirmen im Sinn des § 2 UStG 1994, Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994, tatsächliche Warenanlieferungen der Lieferfirmen) und der Tatsache, dass ein gegen u.a. die Gf. beim Landesgericht für Strafsachen unter der GZ. 000Ur000/02 anhängiges Finanzstrafverfahren für die Gf. mit einem Freispruch gemäß § 259 Z.3 StPO endete, begründet.
Seitens der belangten Behörde ist ursprünglich die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der in den L2-GmbH-Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 bei der Bf. ab dem 19.Juni 2001 aufgrund von Feststellungen im Bericht gemäß § 150 BAO versagt worden.
Zu den Feststellungen zählen u.a. der Wechsel des geschäftsführenden Gesellschafters der L2-GmbH per 19. Juni 2001, fehlende Eignung des im L2-GmbH-Firmenbuchblatt eingetragenen Geschäftsführers/Gesellschafters F.M. für den
CPU-Handel, Lieferungen durch ein von der L2-GmbH verschiedenes Unternehmen ab 19. Juni 2001, eine mit Offenlegung der L2-GmbH/A-Corp. verbundene Zahlung der Bf., Bf.-Geschäftsabschluss mit Vorauskassa.
Abweichend vom Bericht gemäß § 150 BAO beantragte der Amtsvertreter mit seinem Schreiben vom 23. März 2017 [abgabenbehördliche Stellungnahme zur Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters zum Schriftsatz betreffend weitere Untermauerung der "wissentlichen Beteiligung am Mehrwertsteuerkarussellbetrug“] die Aberkennung der Vorsteuern aus den Rechnungen der L1-GmbH und L2-GmbH für die Streitjahre. Gestützt wird der abgabenbehördliche Verböserungsantrag vom 23. März 2017 auf das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2014, 2009/13/0172, mit dem der Bestand jenes USt-Karussellbetrugs bestätigt worden war, in den die C-GmbH (=beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem VwGH zur Gz. 2009/13/0172) eingebunden war.
Zu diesem Erkenntnis führte der Amtsvertreter im vorgenannten Schreiben vom 23. März 2017 unter Bezugnahme auf die Gf. als Geschäftsführerin der Bf. bezüglichen Sachverhalt ins Treffen, dass der VwGH als oberste Instanz für die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte bereits mit genau dem gegenständlichen Karussellbetrug (und nicht irgendeinem anderen) befasst gewesen wäre und den völlig identen und damit einzig relevanten Sachverhalt zu beurteilen gehabt hätte.
Zum Tatbestand des "Wissen oder Wissen hätte müssen" hätte der VwGH in diesem Verfahren diesen Tatbestand (jetzt § 12 Abs. 14 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in den Fassungen des BGBl. I Nr. 118/2015 bzw. 117/2016) vom Umsatzsteuerbetrug zu beurteilen gehabt, also ob es den Beteiligten aufgrund der von der BP festgestellten, konkreten Verdachtsmomente möglich gewesen wäre, den USt-Betrug erkennen zu können. Die Sorgfaltspflicht des Abnehmers sei umso höher, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert sei. Das Gf. freisprechende Urteil vom Vorwurf des Tatbestands der Abgabenhinterziehung des § 33 FinStrG sei für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende abgabenrechtliche Beurteilung des Wissen-Müssens völlig irrelevant.
Nach den Feststellungen des VwGH in dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis hätten die C-GmbH-Organe im vorliegenden Sachverhalt unzweifelhaft vom Vorliegen eines Karussellbetrugs wissen müssen.
An Gf. belastende Fakten nannte der Amtsvertreter in Zusammenhang mit dem Erkenntnis des VwGH die Missing Trader-Position der Lieferfirmen L1-GmbH und L2-GmbH, den eindeutigen Nachweis des Warenkarussells vom Zoll, die Buffer-Position der Bf., die Broker-Position der C-GmbH, CPU als betrugsanfällige Ware, die Eigenschaft der Bf. als Kleinst-GmbH mit exorbitant hohen Umsätzen in kürzester Zeit (bis 2002: über 100 Millionen Euro), die Eigenschaft des Einkaufsleiters der C-GmbH als persönlichen Bekannter der Gf., die Unüblichkeit der finanziellen Absicherung durch Vorauskassa bei Handel mit betrugsanfälligen Waren, die Bestätigung der schlüssigen Beweiswürdigung des Bf., demnach Bf. der C-GmbH die A-Ltd. als Abnehmer genannt hätte, die Irrelevanz eines freisprechenden Urteils vom Vorwurf eines Vorsatzdelikts bei der Beurteilung des umsatzsteuerrechtlichen Tatbestands "Wissen hätte müssen" und die Vorlage eines im Jahr 2002 acht Jahre alten Firmenbuchauszugs der A-Ltd als Offshore-Gesellschaft mit Angabe eines völlig anderen Betriebsgegenstands.
Mit dem Verböserungsantrag wurden an Argumenten, die die Verletzung der Ausübung einer Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und risikoscheuen, alleinerziehenden Mutter mit eindeutigen Verdachtsmomenten begründen, aufgrund dieser selbst den ursprünglich anerkannten Vorsteuern für L1-GmbH und L2-GmbH die Abzugsfähigkeit gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 versagt werden sollte, die Erfolglosigkeit von Erhebungshandlungen hinsichtlich Identität und Aufenthaltsort des M.S. [in Datenbanken] sowie die bereits bekannten, nochmals schlagwortartig angeführten Gründe, vorgebracht:
a) Handelsgeschäfte der L1-GmbH mit der neu gegründeten GmbH in Millionenhöhe, ohne auf eine Überrechnung der Umsatzsteuer zu bestehen;
b) Aussagen über nachweislichen Aufenthalt der Brüder I.Ab. und S.Ab. an der Adresse A-Gasse 3 [Lebensgefährtin von I.Ab: C.H.; Hausmeister des Hauses A-Gasse 3, DN.1 und DN.2];
c) Handelsgeschäfte der L2-GmbH in Millionenhöhe mit dem Gf. völlig unbekannten M.S.;
d) Keine Lieferanten und Abnehmer nach Auffliegen des USt.-Karussellbetrugs;
e) erkennbare Branchenunkundigkeit des F.M. und
f) Unerheblichkeit des Warenpreises bei einem Buffer.
Rechtslage
§ 2 Abs.1 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) beruht auf Art. 4 Abs.1 und 2 der 6. EG-Richtlinie und bestimmt, dass derjenige Unternehmer ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2001 beruht auf Art.22 Abs.3 der 6.EG-Richtlinie und bestimmt, dass ein Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – an Angaben
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag
enthalten.
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten beiden Sätze sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind.
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 beruht auf den Artikeln 17 bis 20 der 6. EG-Richtlinie und bestimmt, dass der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen kann. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis eine für die Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie auch in Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche Voraussetzung (VwGH
12. Dezember 1988, 87/15/0079, samt Hinweis auf VwGH 1. Dezember 1983, 83/15/0033, VwSlg 5835 F/1983).
Die genannte im UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges finden ihre Grundlage im unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG bzw. der ab 1. Jänner 2007 geltenden MwSt-SystemRL 2006/112/EG. Nach Art. 2 Nr. 1 der 6. MwSt-RL bzw. Art. 2 Abs. 1 a) und c) MwSt-SystemRL 2006/112/EG unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.
Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. MwSt-RL (dem entsprechend Art 9 Abs.1 Unterabsätze 1 und 2 MwSt-SystemRL) bestimmen:
"Abs.1: Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Abs. 2: Die in Abs.1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst."
In Art. 10 Abs.1 und 2 der 6.MwSt-RL (dem entsprechend Art 63 - 66 MwSt-SystemRL) heißt es:
"Abs.1: Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
a) Steuertatbestand: der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;
b) Steueranspruch: der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.
(2) Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird...".
Art. 17 Abs. 2 lit. a der 6. MwStRL idF ihres Art. 28f Nr. 1 (dem entsprechend Art 168 lit.a MwSt-SystemRL) bestimmt:
"Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden."
Nach Art 18 Abs. 1 lit. a der 6.MwStRL idF ihres Art 28f Nr. 2 ( dem entsprechend Art 178 lit. a MwSt-SystemRL) muss der Steuerpflichtige eine gemäß Art.22 Abs.3 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen, um das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art.17 Abs.2 lit.a dieser Richtlinie ausüben zu können.
Bezüglich der Rechnungsmerkmale normiert Art.22 Abs.3 lit.b der 6.MwStRL:
"Unbeschadet dieser in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1, 2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Abs.1 Buchstabe c), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat,
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden nach Abs.1 Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Art. 28c Teil A erhalten hat,
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen,
- das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
- die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder (jede) Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,
-den anzuwendenden Steuersatz.
- den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,
..."
und Artikel 226 MwSt-SystemRl lautet diesbezüglich:
"Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestelllte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
1. das Ausstellungsdatum;
2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100676/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
- Stammnummer
- 122607
- Gültig
- 08.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF