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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100676/2013

Kein Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen bei "WISSEN HÄTTE MÜSSEN" der Geschäftsführerin von einer Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100676/2013vom 08.05.2017Teil 5 von 10
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Verdachtsmomente bei entsprechender Sorgfalt von der Einbeziehung der konkreten Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen, sodass ihr durch ihre Teilnahme an den streitgegenständlichen Geschäften im Sinne der EuGH-Judikatur (vgl. nochmals das Urteil des EuGH vom 6.Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 57) eine Mitschuld an der in Rede stehenden Hinterziehung der Mehrwertsteuer anzulasten sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken." Im Anschluss an die vorangegangene Textpassage des Erkenntnisses brachte die Behörde vor, dass genauso auch Gf. eine Mitschuld zu verantworten hätte, da sie die gebotene Sorgfalt beim Handel mit einer zum Mehrwertsteuerbetrug anfälligen Ware nicht eingehalten hätte. Diese Sorgfaltspflicht bestehe unabhängig vom Prozentanteil am Gesamtgeschäftsvolumen. Die gebotene Sorgfalt wäre Gf. im konkreten Fall auch zumutbar gewesen. So stehe es jedem Unternehmer frei, verdächtige Geschäfte abzulehnen. Dies hätte Gf. trotz der ihr bei Abwicklung der Geschäfte mit der L2-GmbH bekannten, dubiosen (von der Groß-Bp durch die erhobenen Beweismittel und Indizien eindeutig nachweisbar gewesenen) Umstände (siehe unten) nicht getan. Gf. hätte in ihrer damaligen Situation zumindest wissen müssen, dass die Bf.-Umsätze in einen Betrug einbezogen seien: Gf. hätte I.Ab. persönlich gekannt, wäre bereits langjährig mit ihm befreundet gewesen und hätte von der Gründung der Firma an mit ihm zusammengearbeitet. Sie habe zwar- eigenen Aussagen zufolge - die von Ab. geführte L1-GmbH als suspekt eingeschätzt, hätte aber trotzdem eine fünfmonatige Geschäftsbeziehung mit diesem Unternehmen gepflegt, welche erst beendet worden wäre, als die L1-GmbH wegen steuerlicher Probleme als Lieferant ausgeschieden wäre. Die L1-GmbH wäre daraufhin als Lieferant nahtlos von der L2-GmbH ersetzt worden. Im Umfeld der L2-GmbH wäre wieder I.Ab. aufgetreten. Gf. habe ihren beiden Kunden C-GmbH und D-GmbH nachweislich die zypriotische Briefkastenfirma A-Ltd. als Abnehmerin jener von ihr gelieferten Boxes, mit welchen der Karussellbetrug durchgeführt worden wären (Aussagen von G.D. (Einkaufsleiter der C-GmbH) vom 26.Feber 2003 und von R.R. (DN. bei D-GmbH), genannt. Einer weiteren Zeugenaussage zufolge hätte Gf. ihren Kunden sogar I.Ab. als A-Ltd-Vertreter vorgestellt (Protokoll mit S.Af., Angestellte bei D-GmbH). Hinter der A-Ltd., Zypern, stehe der als Drahtzieher des USt-Karussells auf internationaler Ebene geltende R.M.. Eigenen Aussagen zufolge kenne er Gf. und sei diese sogar bei ihm auf Zypern gewesen (R.M.-Niederschrift vom 5.Mai 2006). R.M. sei Mieter der Top 18 im Haus, in dem die Bf. ihre Sitzadresse hatte. Top 18 wäre mehreren Zeugenaussagen zufolge auch von I.Ab. und vermutlich auch von M.S. benutzt worden. Gf. bestreite zwar, Kenntnis von dieser Wohnung gehabt zu haben, jedoch wären fallweise die Schlüssel für Top 5 in der Wohnung der Tätergruppe (Top 18) aufbewahrt und über Gf.-Anruf von I.Ab. nach unten gebracht worden (C.H.-Protokoll vom 11.September 2003). Es könne somit als erwiesen angenommen werden, dass Gf. von Top 18 gewusst habe. I.Ab. hätte sich Zeugenaussagen zufolge teilweise in Top 5 aufgehalten und hätte - wie oben beschrieben - zusammen mit seinem Bruder S.Ab. im selben Haus die über die Slowakei rückgelieferten "Sealt Boxes" übernommen. I.Ab. hätte auch den Botenfahrer F.H. dafür angeworben, die Mikrochips-Pakete von der Bf. zu den Firmen C-GmbH und D-GmbH zu transportieren (F.H.- Protokoll vom 9.September 2003). S.Ab. solle auf einen Bewohner des Hauses A-Gasse 3 den Eindruck gemacht haben, Chef der auf Tür Nr. 5 etablierten Bf. gewesen zu sein. Jedenfalls wäre sein Pkw. des öfteren nachweislich auf den Bf.-Abstellplätzen abgestellt gewesen (N.S.- Protokoll vom 13.Jänner 2003). Ab Mitte Mai 2002 hätte die Bf. den Brutto(!)einkaufspreis der Mikrochips - unter Umgehung ihres angeblichen Lieferanten L2-GmbH- direkt auf ein zypriotisches Bankkonto der A-Corp., Zypern, bezahlt. Machthaber der A-Corp. wäre wieder R.M. gewesen. Es sei zunächst unverständlich, dass die Bf. ihren Kunden eine Marge von ca. 3% des Nettoumsatzes überlassen habe, obwohl sie dieses Geschäft auch selbst hätte machen können, zumal sie den Unternehmen auch einen Abnehmer (A-Ltd.) für die von ihr gelieferten Waren genannt hätte. Noch unverständlicher werde dieser Umstand, wenn man die immer geringer werdenden Margen im Handel mit Computerkomponenten berücksichtige. Die einzig schlüssige Erklärung dafür finde sich nach Ansicht der Groß-Bp in der "Buffer"- Rolle der Bf.. Der Bf. wäre im USt.- Karussell die Aufgabe zugekommen, die vom sog. Broker (C-GmbH/D-GmbH) lukrierte Vorsteuer an den Missing trader (L2-GmbH) durchzuschleusen. Im Falle des Boxexports durch die Bf. selbst wären bei ihr Vorsteuerguthaben in auffälliger Höhe entstanden, da der vom Fiskus erstatteten Vorsteuer aus dem CPU-Einkauf aufgrund des steuerfreien Exports - und mangels anderer Geschäfte - keine entsprechende Umsatzsteuer gegenüber gestanden wäre. Die Nachschaltung eines Großhändlers wie der C-GmbH als Exporteur entschärfe dieses Problem insoweit, als bei diesem Unternehmen auf Grund der hohen Umsätze aus dem übrigen (Inlands-)Geschäft große USt-Zahllasten anfallen und sich daher selbst bei größeren Exporten noch immer monatliche Zahllasten oder zumindest keine Vorsteuergutschriften in auffälliger Höhe ergeben würden. Die Bf. hätte den Rechnungen zufolge im Wesentlichen einen einzigen Lieferanten (nämlich die L2-GmbH) und 2 Abnehmer (C-GmbH, D-GmbH) gehabt. Zudem wäre nahezu ausschließlich ein einziges Produkt (CPU) gehandelt worden. Dennoch hätte die Bf. mit einer Geschäftsführerin und nur einer weiteren Arbeitskraft (diese wäre ab Februar 2002 sogar nur halbtags beschäftigt gewesen) bereits im 1.Jahr seines Bestehens einen Umsatz von 191.613.735,11 S (13.925.113,20 €), und in den Monaten Jänner bis Oktober des Folgejahres 101.761.545,11 € (!) erwirtschaftet. Allein schon dieser rasante Umsatzanstieg in Verbindung mit der Tatsache, dass die L2-GmbH ebenfalls ein neu gegründetes Unternehmen gewesen wäre, von dem noch dazu eine in der Branche als betrugsanfällig bekannte Ware bezogen worden wäre, hätte die Bf.- Vertreterin hellhörig machen müssen. Dies alles noch dazu im Lichte der Tatsache, dass der L2-GmbH-Geschäftsführer - offensichtlich klar erkennbar - keinerlei einschlägige Branchenkenntnisse vorweisen habe können (DN.1- Protokoll, von Februar 2001 bis Februar 2002 Bf.-Angestellte, vom 27. April 2006). DN.1-Angaben zufolge wäre Gf. auch nicht an den von DN.1 vorgeschlagenen Kundenkontakten interessiert gewesen, sondern hätte ausschließlich die von Gf. beigebrachten Kunden C-GmbH und D-GmbH beliefern wollen. Sie hätte zudem alle Arbeiten, wie z.B. das Schreiben von Rechnungen und Lieferscheinen, an sich gezogen und DN.1 davon offensichtlich fernhalten wollen. Auch wäre die Retourware sehr lange unbearbeitet herumgelegen. Obwohl diese ja "bares Geld" gewesen wäre, hätte DN.1 die Retourware nur erfassen, aber nicht weiter bearbeiten dürfen (DN.1- Protokoll vom 27. April 2006). Unter Bezug auf Seite 20 des VwGH-Erkenntnisses brachte das Finanzamt vor, dass der VwGH dort auch noch auf das Gegenargument, wonach Gf. im Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen worden sei, eingehe, und zitierte aus dem Erkenntnis wie folgt: "Wenn nicht einmal die Geschäftsführerin der G-GmbH "wusste oder wissen konnte", dass ihre Umsätze in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug einbezogen gewesen seien, müsse dies umso mehr für die Beschwerdeführerin gelten. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot unterliegt, ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Strafurteil nur zu entnehmen, dass die Geschäftsführerin der G-GmbH vom Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG freigesprochen wurde. Damit wäre aber für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen, ist doch für die Beurteilung der Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin von der Mehrwertsteuerhinterziehung hätte wissen müssen, kein finanzstrafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferantin Voraussetzung."... Dem Zitat fügte das Finanzamt hinzu, dass dasselbe daher auch für Gf. in Bezug auf die einzige Bf.-Vorlieferantin, die L2-GmbH und deren Drahtzieher I.Ab. gelte. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erste Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruhe, bei Freisprüchen nicht gebunden zu sein, und führte zum Beweis dafür die Erkenntnisse des VwGH vom 28. Februar 2008, 2005/16/0091, 2. September 2009, 2010/15/0045, 29. April 2010, 2007/15/0227, und 25. Mai 2011, 2007/13/0152, an. Im Zuge der Verhandlung vom 1. Februar 2017 vor dem BFG wurde dem steuerlichen Vertreter das vorangegangene Schreiben der belangten Behörde ausgehändigt, zu dem die schriftliche Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters vom 20. Februar 2017 erfolgte. Der besseren Verständlichkeit halber werden zunächst die Angaben des steuerlichen Vertreters in dem zuvorgenannten Schreiben vom 20. Februar 2017 und erst danach die Ausführungen der Verfahrensparteien und des als Zeuge befragten DN.2 in der Senatsverhandlung vom 1. Februar 2017 dargestellt. Der steuerliche Vertreter stellte mit Schreiben vom 20.Februar 2017 die Chronologie des Verfahrensablaufes wie folgt dar: | 1. | 13. Juni 2001 (Abgabenbehörde): Ersuchen um Ergänzung hinsichtlich UVA März und April/2001, inklusive Nachfrage hinsichtlich der hohen Umsätze in diesem Zeitraum (Beil. 1) - diesem Verfahrensschritt kommt im gegenständlichen Abgabenverfahren eine zentrale Bedeutung zu; | 2. | 10. Juli 2001 (Steuerberater): Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung durch Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen März und April/2001 und einer Aufgliederung der Vorsteuerbeträge März und April/2001; Auskunft hinsichtlich der Umsatzhöhen per Telefon am 20. Juni 2001 an die Abgabenbehörde erteilt - diesem Verfahrensschritt kommt im gegenständlichen Abgabenverfahren eine zentrale Bedeutung zu; | 3. | 9. November 2001 (Abgabenbehörde): Prüfungs- und Nachschauauftrag bei der Bf. betreffend die Abgabenart Umsatzsteuer Jänner bis Juni/2001 durch das Finanzamt für den 4., 5. und 10.Bezirk, Prüfungsorgan V.S. (Beil.2) - diesem Verfahrensschritt kommt im gegenständlichen Abgabenverfahren eine zentrale Bedeutung zu; | 4. | 19. November 2001 (Abgabenbehörde): Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO aF über das Ergebnis der UVA Prüfung mit dem Ergebnis, dass für den Zeitraum Jänner bis Juni/2001 keine Feststellungen, die zu einer Änderung der bisher erklärten Bemessungsgrundlagen führen, getroffen wurden (Beil.3) - diesem Verfahrensschritt kommt im gegenständlichen Abgabenverfahren eine zentrale Bedeutung zu; | 5. | 7. November 2002 (Abgabenbehörde): Prüfungs- und Nachschauauftrag bei der Bf. u.a. betreffend die Abgabenart Umsatzsteuer Jänner bis September/2002 durch das Finanzamt für den 4., 5. und 10.Bezirk, Prüfungsorgan Fr.M. (Beil. 4); | 6. | 9. April 2003 (Abgabenbehörde): Bescheid Sicherstellungsauftrag hinsichtlich des Vermögens der Bf. (Beil. 5); | 7. | 19. Mai 2003 (Abgabenbehörde): Prüfungs- und Nachschauauftrag bei der Bf. u.a. betreffend die Abgabenart Umsatzsteuer 2001-2001 durch das Finanzamt für den 4., 5.und 10.Bezirk, Prüfungsorgan Fr.M. (Beil. 6); | 8. | 16. Oktober 2006 (Abgabenbehörde): Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO aF und § 144 BAO aF (Beil. 7); | 9. | 1. Februar 2007 (Abgabenbehörde): Erlassung Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 (Beil. 8); | 10. | 28. Februar 2007 (Abgabenpflichtige): Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002; | 11. | 14. Jänner 2008 (Abgabenpflichtige): Ergänzung der Berufung vom 28. Februar 2007, da erst zu diesem Zeitpunkt alle sachverhaltsrelevanten Informationen seitens der Abgabenbehörde vorgelegen sind; | 12. | 24. Februar 2010 (Straflandesgericht): Urteilsverkündung im parallel abgehandelten Finanzstrafverfahren (§ 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 lit.a, § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002 - Freispruch in allen Anklagepunkten von Gf. als Geschäftsführerin der Bf. (Beil. 17); | 13. | 9. September 2011 (UFS): Erörterungsgespräch beim UFS - diesem ist der Verfahrensstand im Finanzstrafverfahren und die dort hervorgekommenen Beweismittel nicht bekannt (Beil. 9); | 14. | 11. Oktober 2011 (Abgabenpflichtige): Berufungsergänzung aufgrund des Erörterungsgespräches vom 9.September 2011, insbesondere Übermittlung der HV-Protokolle des Finanzstrafverfahrens (Beil. 10); | 15. | 13. September 2012 (UFS): UFS-Bescheid und Rückverweisung der Sache an das Finanzamt gemäß § 289 Abs. 1 BAO aF, da gemäß § 115 Abs. 1 BAO aF von dieser Ermittlungen unzureichend durchgeführt wurden und Erteilung des Ermittlungsauftrages an die Abgabenbehörde erster Instanz u.a. M.S. einzuvernehmen (Beil. 11); | 16. | 14. Jänner 2013 (Abgabenbehörde): Erlassung Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002, ohne weitere Ermittlungshandlungen durchgeführt zu haben, entgegen der Anordnung des UFS (Beil. 12); | 17. | 23. Jänner 2013 (Abgabenpflichtige): Berufung gegen die Umsatzsteuerbeschelde 2001 und 2002, Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002; | 18. | 14. Mai 2014 (Abgabenbehörde): Schriftsatz der Abgabenbehörde an das BFG (dort eingelangt am 19.Mai 2014), indem die Abgabenbehörde das Erkenntnis des VwGH 26. März 2014, 2009/13/0172 als zusätzliches Argument zur Stützung ihrer Sichtweise benennt und ihre Argumentation, unverändert zum bisherigen Abgabenverfahrensgang darlegt (Beil. 18); | 19. | 2. August 2016 (Abgabenpflichtige): Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 7 BVG an den VwGH hinsichtlich der anhängigen Berufung (ab 2014 nunmehr Beschwerde) gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002; | 20. | 6. September 2016 (BFG): Vorlage des Fristsetzungsantrages an den VwGH; | 21. | 19. September 2016 (VwGH): Verfahrensleitende Anordnung des VwGH an das BFG, innerhalb von 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt; | 22. | 20. Dezember 2016 (BFG): Ladung zur Verhandlung am 1. Februar 2017, 10:30; | 23. | 9. Jänner 2017 (VwGH): Verfahrensleitende Anordnung des VwGH hinsichtlich der vom BFG beantragten Verlängerung der Entscheidungsfrist samt Aufforderung an die Bf., dazu Stellung zu nehmen; | 24. | 27. Jänner 2017 (BFG): Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2017 um 09:00 - die Abgabenpflichtige hat dieser Terminverlegung vorweg zugestimmt; | 25. | 1. Februar 2017 (BFG/Abgabenbehörde/Abgabenpflichtige): Mündliche Verhandlung vor dem BFG - die Verhandlung wird auf den 6.März 2017, 09:00 vertagt (Beil. 23); | 26. | 3. Februar 2017 (Bf.): Beantwortung der verfahrensleitenden Anordnung des VwGH vom 9. Jänner 2017; | 27. | 20. Februar 2017 (Bf.): Stellungnahme der Bf. an das BFG zum Schriftsatz der Abgabenbehörde vom 14. Mai 2014 Nach Ausführungen zum Verfahren replizierte der steuerliche Vertreter in seiner Gegenäußerung zur abgabenbehördlichen Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen, dass die Behörde in ihrer Stellungnahme nämlich, im Gegensatz zu ihrem bisherigen Argumentationsmuster, insbesondere vor dem UFS, eine veränderte Position bezogen hätte und sich nunmehr, offensichtlich motiviert durch das VwGH-Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, welches in der Abgabenangelegenheit der C-GmbH ergangen sei, fast ausschließlich auf das „Wissen“ oder „Wissen hätte müssen“ des möglichen Karussellbetruges im Bereich der Umsatzsteuer in den Jahren 2001 und 2002 seitens der Bf. stütze. Nur „in eventu" halte die Behörde ihre bisherige Argumentationslinie, dernach der Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG bei der Bf. dadurch, dass es sich bei den L2-GmbH-Rechnungen ab dem Wechsel der Geschäftsführung bei der L2-GmbH um nicht dem § 11 UStG entsprechende Rechnungen handle, zu versagen wäre, aufrecht. Die Behörde ändere Jahre nach Verfahrensbeginn ihre Strategie, bei identem Sachverhalt (mit Ausnahme des im Jahr 2010 erfolgten Freispruches durch das Straflandesgerichts in der Finanzstrafsache Gf.), nunmehr grundlegend und konterkariere damit das bisherige Verfahren zum Teil nachhaltig; denn die Abgabenbehörde hätte bis zur Erstattung der Stellungnahme am 14. Mai 2014, unter Beibehaltung der bisherigen Argumentationsweise in jedem Jahresbescheid des Jahres 2001 (erlassen in 2007 und 2013) Vorsteuerabzüge aus Rechnungen der L1-GmbH und der L2-GmbH im Jahr 2001, nämlich bis zum besagten Wechsel in der L2-GmbH Geschäftsführung am 19.Juni 2001, zugelassen und aufgrund des Erkenntnisstandes der Jahre 2007 und 2013, welcher sich bis dato, mit Ausnahme des besagten Urteils des Straflandesgerichts in 2010, nicht geändert hätte, somit auch für rechtens erklärt. In Summe wären seitens der Behörde somit 300.010,88 € an Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der L2-GmbH zum Abzug zugelassen worden, sodass sich der vorerst vom Finanzamt abzuerkennende Betrag an Vorsteuern bei Eingangsrechnungen der L2-GmbH von 2.329.940,50 € auf 2.029.929,61 €,mit Centdifferenz, verringert hätte. Die in 2001 durch die Bf. geltend gemachten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der L1-GmbH (437.251,57 €) wären seitens der Behörde im Zuge der Prüfungshandlungen (immerhin 2 Umsatzsteuernachschauen, eine in 2001 und eine in 2003) unangetastet geblieben. Auch der UFS hätte sich in seinem Bescheid vom 13. September 2012 hauptsächlich mit der Ordnungsmäßigkeit der L2-GmbH-Rechnungen gemäß § 11 UStG beschäftigt, so auch der Referent im vorgelagerten Erörterungsgespräch vom 9. September 2011, eine Vorgehensweise, die unter dem Gesichtspunkt des nunmehrigen abgabenbehördlichen Standpunkts die Frage nach der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit der bisherigen Argumentationslinie der Abgabenbehörde und eines Erörterungsgespräches vor dem UFS aufwerfe. Im Falle des nunmehrigen Umschwenkens der Abgabenbehörde aufgrund des Vorliegens eines VwGH-Erkenntnisses (VwGH 26. März 2014, 2009/ 13/0172) in der Argumentation auf das „Wissen“ oder „Wissen hätte müssen“ der Gf. spreche die bisherige Vorgehensweise der Behörde in diesem Abgabenverfahren mit der Teilanerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen der Lieferanten L1-GmbH und L2-GmbH im Rahmen des nunmehr von der Abgabenbehörde offensichtlich von Beginn weg als betrügerisch eingestuften Bf.-Geschäftsmodells massiv gegen diese neue, abgabenbehördliche Argumentationslinie. Basierend auf dem straflandesgerichtlichen Freispruch vom 24. Februar 2010 im Finanzstrafverfahren gegen Gf. wären die Bf.-Umsätze mit den Kunden und die Bf.-Wareneinkäufe von den Bf.-Lieferanten gemäß den damalig vorherrschenden Wissensständen von Gf. nie in einen USt-Karussellbetrug eingebunden gewesen. Gf. hätte auch nicht wissen müssen, dass die wirtschaftliche Betätigung der Bf. einen Bestandteil eines möglichen USt.-Karussells auf anderer Ebene der Lieferkette darstelle oder darstellen könnte. An diesbezüglichen Beweisen nannte der steuerliche Vertreter die Parteivernehmung, den Bescheid vom 13. September 2012 (Beil./11), das Protokoll vom 9. September 2011 (Beil.9), den Schriftsatz vom 14. Mai 2014 (Beil./18) und das Urteil vom 24. Februar 2010 (Beil./17). Unter dem Punkt "Wissen“ oder „Wissen hätte müssen“ brachte der steuerliche Vertreter vor, dass sich die Behörde mit dem Wechsel in der Argumentation, nämlich die Versagung des Vorsteuerabzuges aus Eingangsrechnungen der L2-GmbH ab dem 19. Juni 2001 auf den Umstand „Wissen“ oder „Wissen hätte müssen“ zu stützen, in jenen Bereich des finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens begebe, der besonders intensiv und genau vom Straflandesgericht im abzuhandelnden Finanzstrafverfahren gegen Gf. erforscht und gewürdigt worden wäre. Das Finanzamt bleibe aber jede Begründung dafür, warum der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der L1-GmbH in 2001 und der L2-GmbH bis zum 19. Juni 2001 zugestanden werde, wenn nunmehr „Wissen“ oder „Wissen hätte müssen" für die Versagung des Vorsteuerobzuges unterstellt werde und nicht, wie bisher, der Zeitpunkt des Wechsels in der L2-GmbH Geschäftsführung mit 19. Juni 2001, schuldig. Mit diesem Wechsel in der Argumentationslinie hätte die Behörde ihre eigene Argumentationskette nachhaltig durchbrochen. Bei Folgen der nunmehrigen Argumentation der Abgabenbehörde (Stichwort: EuGH-Urteil A. Kittel C-439/04 vom 6. Juli 2006), dass nämlich Gf. von Beginn an über die vermeintlichen Malversationen Bescheid gewusst habe oder Bescheid wissen hätte müssen, könne der von der Behörde eingeführte Geschäftsführungswechselzeitpunkt nicht für die Zu- und Aberkennung von Vorsteuern der Bf. aus Rechnungen der L1-GmbH und L2-GmbH maßgeblich sein. In diesem Fall wären einerseits überhaupt keine Vorsteuern der L2-GmbH zum Abzug bei der Bf. zuzulassen, andererseits wäre, im Falle des von der belangten Behörde unterstellten, von Beginn an bestehenden „Wissen hätte müssen" von Gf., auch kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der L1-GmbH bei der Bf. zulässig. Diese Schlussfolgerung sei deswegen beinahe zwingend, da I.Ab. von der Behörde als Schlüsselfigur des vermeintlichen USt-Betruges und Freund von Gf. dargestellt werde, der L1-GmbH-Geschäftsführer gewesen wäre. Schon die L1-GmbH hätte laut Aussage der Abgabenbehörde weder eine Steuernummer gehabt, noch USt.-Zahllasten der Behörde ordnungsgemäß gemeldet, geschweige denn USt.-Zahllasten an die Behörde ordnungsgemäß abgeführt, sodass für den Fall des von der Abgabenbehörde behaupteten „Wissen hätte müssen“ von Gf., mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, wie dies auch die Behörde durch unzählige Zitierungen von Zeugenaussagen und Verdächtigenaussagen zu beweisen versuche, dass Gf. nicht erst ab dem 19. Juni 2001, sondern schon von Beginn an, z.B. ab dem Zeitpunkt der Bf.-Gründung oder ab Aufnahme des Bf.-Geschäftsbetriebes von den seitens der Behörde behaupteten USt.-Malversationen „Wissen hätte müssen“. Die Abgabenbehörde bleibe schlussendlich auch jede Begründung schuldig, welcher Umstand am 19. Juni 2001 eingetreten sei, der zwingend den Schluss bedinge, dass ab diesem Zeitpunkt Gf. von den vermeintlichen USt.-Malversationen wissen hätte müssen. In Hinblick darauf, dass die Behörde im Zuge und Verlauf des gegenständlichen Außenprüfungsverfahrens der Jahre 2001-2002 wissentlich und bewusst ihre Meinung hinsichtlich des Zeitpunktes der Aberkennung des Vorsteuerabzuges aus L2-GmbH Rechnungen zumindest einmal geändert und dadurch neben Vorsteuerbeträgen aus L1-GmbH Rechnungen auch Vorsteuerbeträge aus L2-GmbH-Rechnungen, nämlich bis zum 19. Juni 2001, zum Abzug bei der Bf. zugelassen hätte, gebe sie dadurch zu erkennen, dass ein von Beginn weg bestehendes „Wissen hätte müssen“ von Gf. nicht gegeben wäre und sich der Zeitpunkt 19. Juni 2001 lediglich auf die Argumentation des formalen Nichtentsprechens der L2-GmbH-Rechnungen gemäß § 11 UStG beziehe. Wenn Gf. aber nichts von den angeblichen USt.-Malversationen der L1-GmbH und L2-GmbH von Beginn weg „Wissen hätte müssen“, wäre der Grund, worin dann die Abgabenbehörde den Grund dafür erkenne, dass der Zeitpunkt des „Wissen hätte müssen“ genau mit 19. Juni 2001 eingetreten sei, fraglich. Die gleichbleibende, stetige kommerzielle Bf.-Gebarung samt den eingerichteten internen Controllingmaßnahmen (Dokumentation aller Seriennummern, penible RMA-Abwicklung, nur bargeldlose Bezahlungen, Kontakte nur mit den handlungsbefugten Organen der Lieferanten, zwei anerkannte und am Markt etablierte inländische Großabnehmer, korrekte steuerliche Gebarung. etc.) spreche zu jedem Zeitpunkt eindeutig gegen ein „Wissen hätte müssen“ von Gf.. Das Finanzstrafverfahren gegen Gf. habe bereits mit Urteil vom 24. Februar 2010 ohne Erhebung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft, rechtskräftig mit einem Freispruch der Gf. geendet. Die Wissens- und Wollenskomponente wären im finanzstrafrechtlichen Verfahren intensiv durch das Straflandesgericht erforscht und untersucht worden. Dem Straflandesgericht wären hierbei alle Daten der vorgelagerten abgaben- und finanzstrafrechtlichen Ermittlungshandlungen samt den Stellungnahmen der Abgabenpflichtigen und deren Geschäftsführerin zugänglich gewesen. Schlussendlich sei das Straflandesgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 zur Erkenntnis gelangt, dass Gf. nichts von angeblichen USt-Malversationen wusste und ihr eigenes Verhalten als vollkommen gesetzeskonform einzustufen war. Infolge dessen, dass die Beziehungen aller im Finanzstrafverfahren Beteiligten vom Straflandesgericht sehr genau hinterfragt worden wären (siehe dazu den bezughabenden Strafakt), hätten auch alle von der Staatsanwaltschaft und der Abgabenbehörde als verdächtig eingestuften Sachverhalte zu Gf.-Gunsten geklärt werden können. Auch der UFS habe in seinem Bescheid vom 13. September 2012, in den das besagte Strafverfahren, insbesondere die dort gewonnenen Erkenntnisse und Beweise Eingang gefunden hätten, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO aF festgestellt, dass die Abgabenbehörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt für die Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002 unzureichend ermittelt und festgestellt hätte. Mit Bescheid vom 13. September 2012 habe der UFS der Abgabenbehörde den Auftrag erteilt, den Aufenthaltsort des Lieferanten M.S. zu erforschen, damit der seinerzeitige Lieferant einvernommen und die im Zuge des Erörterungsgespräches vom 9. September 2011 thematisierten Zweifel an der Vorsteuerabzugsfähigkeit der L1-GmbH und L2-GmbH - Rechnungen aufgelöst werden können. Diesem Auftrag wäre die Behörde bis heute nicht nachgekommen. Aufgrund der Erlassung gleichlautender Bescheide ohne Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen, als ob der UFS der Behörde keinen Auftrag erteilt hätte, die nunmehr Gegenstand des derzeitigen Beschwerdeverfahrens seien, hafte der Makel der Rechtswidrigkeit an den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheiden. Es spreche für das bisherige Vorgehen der Abgabenbehörde in dieser Abgabensache, dass sie nunmehr durch den Schriftsatz vom 14. Mai 2014 zusätzlich versuche, unionsrechtliche Sichtweisen und die EuGH-Rechtsprechung durch das Heranziehen des die C-GmbH betreffenden VwGH-Erkenntnis (VwGH 26.März 2014, 2009/13/0172), unreflektiert und sachverhaltsentkleidet unter dem Hinweis „was für den vermeintlichen „broker“ gilt, müsse zwangsläufig und um so mehr für den vermeintlichen „buffer“ gelten“, auf das gegenständliche Abgabenverfahren der Bf. zu übertragen; dies, obwohl der VwGH selbst in dem besagten Erkenntnis feststelle, dass die Ab- oder Anerkennung von Vorsteuern auf Basis des im Raum stehenden Umstandes „Wissen hätte müssen“ immer einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung des individuellen Sachverhaltes zu erfolgen hätte. Erschwerend sei, dass die Bf. die Sachverhalte und die Beweismittel, die dem VwGH-Erkenntnis (26. März 2014, 2009/13/0172) zu Grunde liegen, nicht kenne. Dies wäre allerdings notwendig, um überhaupt die grundsätzliche Anwendungsmöglichkeit der EuGH- und VwGH-Judikatur im Falle der C-GmbH (Abgabenpflichtige im bezeichneten VwGH-Verfahren) beim Bf.-Sachverhalt prüfen zu können. Die Abgabenbehörde hingegen versuche eine Analogie durch nochmaliges und inhaltlich unverändertes Wiederholen ihrer bisherigen Argumente zu bewerkstelligen und lasse alle zu Bf.-Gunsten zu wertenden Beweismittel außer Acht, insbesondere die Erkenntnisse und Beweise aus dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren, obwohl diese amtswegig aufzugreifen und zu würdigen wären. Diese im Schriftsatz der Behörde vom 14. Mai 2014 zum wiederholten Male vorgetragenen Argumente der Abgabenbehörde wären bereits Gegenstand des seinerzeitigen UFS-Verfahrens gewesen, welches im Jahr 2012 mit einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 289 Abs. 1 BAO aF an die belangte Behörde durch den UFS geendet hätte. Dies zeige auf den 1. Blick bereits den größten Unterschied zwischen dem Abgabenverfahren der Bf. und C-GmbH auf. Denn im Fall der C-GmbH hätte der VwGH eine vorweg ergangene UFS-Entscheidung zu Gunsten der Sichtweise der Behörde lediglich zu bestätigen gehabt! Es sei somit offenkundig, dass der Sachverhalt in der Abgabensache C-GmbH anders als der in der Abgabensache Bf. gelagert sein habe müssen. Zusätzlich merkte der Bf.-Steuerberater an, dass der VwGH im Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, von offensichtlich seitens der (dortigen) Bf. unwidersprochenen, falschen Tatsachen ausgegangen wäre (kein fremdüblicher Marktpreis; Nennung der A-Ltd. durch die Bf.; CPU's als in der Branche betrugsanfällige Ware bekannt, angeblicher Grund warum die Bf. als „buffer“ installiert wurde; Warenkreislauf und Dokumentationen der CPU/Sealt Boxes Seriennummern - im gegenständlichen Bf.- Abgabenverfahren: nachweislich keine sich wiederholenden Seriennummern). Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren wären sogar I-Zeugen aus T-Stadt geladen worden, die diesen Umstand letztendlich bestätigt hätten (Zeugenprotokoll A.P., Zollamt Wien-Beil. 24). Der VwGH spreche erst ab dem Jahr 2002 von einem USt.-Karussell, während das Finanzamt im gegenständlichen Bf.-Abgabenverfahren bereits ab dem 19.Juni 2001 mit einem USt.-Karussell zwecks Aberkennung der Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der L2-GmbH argumentiere. Dies sei der Bf. nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Verneinung der Mittäterschaft (Wollen und Wissen) und des reinen Wissens als Teile eines Vorsatzes bereits im gerichtlichen Finanzstrafverfahren durch Freispruch von Gf. ging der steuerliche Vertreter nochmals auf die einzeln von der Abgabenbehörde angeführten Punkte, die für ein „Wissen hätte müssen“ sprechen würden, ein und führte an Beweisen die Parteivernehmung und so wie bisher das Urteil vom 24. Februar 2010 (Beil.17), den Bescheid vom 13. September 2012 (Beil./11), das Protokoll vom 9. September 2011 (Beil.19), den Schriftsatz vom 14. Mai 2014 (Beil./18), das VwGH-Erkenntnis vom 26. März 2014 (Beil.19) und die Bescheide (Beil./12) an. Zum Themenkreis I.Ab., L1-GmbH, M.S. L2-GmbH brachte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen vor, dass der Umstand, dass I.Ab. und Gf. keine langjährige Freundschaft verbunden hätte, richtig sei. Gf. hätte Ab. im Rahmen ihrer Verkaufsberatertätigkeit für die Fa. S/O-GmbH über Vermittlung eines Kunden (M.H.S.-M.M.) kennengelernt. Nach einem wesentlich später erfolgten Wechsel der Gf. zur Fa. A. (in der Zwischenzeit hätte kein Kontakt zu l.Ab. bestanden) hätte l.Ab., offensichtlich mit dem Hintergedanken einer beruflichen Zusammenarbeit spontan wieder Kontakt zu Gf. aufgenommen, ohne dass sich dadurch eine berufliche Nahebeziehung zwischen den beiden zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte. Eine „engere“ geschäftliche Beziehung zu I.Ab. habe sich erst nach dem Gf.-Wechsel zur Fa. C/E-GmbH entwickelt (Dienstverhältnis von 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000). Gf. hätte jedermann erzählt, dass sie sich selbständig machen wolle. In Kenntnis dieser lnformation hätte sich I.Ab. abermals bei Gf. gemeldet und hätte ihr neuerlich eine Zusammenarbeit, diesmal im CPU-Handel, angeboten. Laut Gf.-Aussage hätte I.Ab. dieses Anbot im 2. Halbjahr 2000 erstattet. Der Behaupfung, I.Ab. wäre ein langjähriger Freund von Gf. im Zeitpunkt der Aufnahme der Bf.- L1- GmbH Geschäftsbeziehungen gewesen, sei daher enfschieden entgegenzutreten, da diese die wahren Verhältnisse in keinster Weise abbilde. Gf. habe in I.Ab. immer nur einen Geschäftspartner gesehen und hätte daher keinen freundschaftlichen Umgang mit diesem gepflegt. L1-GmbH wäre von I.Ab. geeignet und auch vertreten gewesen; I.Ab. hätte die CPUs samt Rechnung und Lieferschein immer persönlich geliefert. Sowohl bei den Warenlieferungen als auch bei den darüber ausgestellten Rechnungen wäre es wiederholter Maßen zu Problemen gekommen. Nachdem für die L1-GmbH nach mehrmaligen Warenreklamationen und Aufforderungen von Gf. kein Nachweis über die abgabenbehördliche Erfassung der Lieferfirma beigebracht worden wäre, hätte Gf. die Beendigung der problematischen Geschäftsbeziehung zur L1-GmbH im Jahr 2001 beschlossen. Hinsichtlich der in der nunmehrigen abgabenbehördlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2014 enthaltenen Gf.-Aussage zur L1-GmbH-Geschäftsgebarung, die ihr suspekt vorgekommen wäre, wiederholte der steuerliche Vertreter, dass sich diese Einschätzung von Gf. neben den häufigen Warenreklamationen primär auf unzählige Telefonate und Gespräche zwischen ihr und der Steuerkanzlei stütze. In diesen Gesprächen wäre Gf. anhand von konkreten, im Bf.-Buchwerk nachvollziehbaren Umständen aufzeigt worden, dass für den Fall der Aufrechterhaltung der L1-GmbH-Geschäftsbeziehung zu befürchten sei: Rückforderungsansprüche von Kunden (Lieferung von defekten CPUs; sog. RMA- Abwicklung) gegenüber der Bf., die von der Bf. ihrerseits an die L1-GmbH durchzurechnen wären, würden bei dieser Firma nicht einbringlich sein. Des weiteren wäre kommunizierterweise die Nichtbeibringung des Nachweises der steuerlichen Erfassung der L1-GmbH für die Bf. als risikoreich eingestuft worden. Gf. hätte die Geschäftsbeziehung mit L1-GmbH somit vornehmlich auf Grund der fehlerhaften Warenlieferungen seitens der L1-GmbH und der Nichtbeibringung des Nachweises der steuerlichen Erfassung und nicht, wie von der Behörde behautet, deswegen, weil diese die Fa. L1-GmbH überprüft hätte, beendet. Dieser Umstand wäre Gf. nämlich im Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH nicht bekannt gewesen. Es wäre damit ausschließlich der eigene Gf.-Antrieb gewesen, die Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH zu beenden. Zum Beweis für die Richtigkeit der Befürchtungen hinsichtlich der Uneinbringlichkeit von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der L1-GmbH verwies der steuerliche Vertreter auf den Jahresabschluss 2001, in dem 25.580,39 € an uneinbringlichen Rückforderungsansprüchen gegenüber der L1-GmbH aufwandswirksam im Bf.- Buchwerk erfasst würden. Zum Bf.-Buchwerk brachte der steuerliche Vertreter nochmals vor, dass sich die Behörde von der Erfassung aller relevanten Geschäftsfälle in diesem Buchwerk (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankbewegungen, Kassabewegungen, etc.)‚ im Rahmen zweier USt.-Nachschauen (Jänner-Juni/2001, Jänner-September/2002) überzeugen hätte können. Insbesondere auch die Geschäftsfälle mit der L1-GmbH wären ordnungsgemäß verbucht worden. Die Bf.-Bücher hätten zu jedem Zeitpunkt den Bestimmungen des § 131 BAO aF entsprochen und wären daher gemäß § 163 BAO aF in allen Zeiträumen als ordnungsgemäß einzustufen (Beil. 25 - Zeugenaussage Fr.M., Bp). Die Bezahlung der Lieferverbindlichkeiten gegenüber der L1-GmbH wären im Übrigen ausschließlich durch Banküberweisung auf Bankkonten des betreffenden Lieferanten, meistens im Voraus und niemals durch Barzahlung erfolgt. Diese Vorgehensweise entspreche absolut den üblichen Usancen in diesem Geschäftsbereich. Gf. hätte somit auch in diesem Punkt sorgfältig agiert und sich keiner wie immer gearteten Fahrlässigkeit schuldig gemacht. Hinsichtlich der L2-GmbH wiederholte der steuerliche Vertreter, dass der Kontakt mit L2-GmbH durch telefonische Kontaktaufnahme des M.S. mit Gf. zustande gekommen wäre. Dieser hätte behauptet, Gf. aus ihrer Zeit bei Fa.A (Dienstverhältnis bis 2. Juli 1999) zu kennen, und hätte von dort ihre Mobiltelefonnummer erhalten. M.S. hätte angegeben, über ausgezeichnete Kontakte in die Computerkomponentenbranche zu verfügen, und angekündigt, sich in Österreich mit einer Firma in diesem Bereich selbstständig machen zu wollen. Als diese Firma wäre Gf. die L2-GmbH von M.S. genannt worden. Nachdem grundsätzliche Details der abzuwickelnden Lieferungen, wie Preise der CPUs, Marken der CPUs, Transportkosten der CPUs, etc. ... zwischen Gf. und M.S. ausverhandelt waren, hätte für Gf., in Anbetracht der Schwierigkeiten mit der L1-GmbH auch überlebensnotwendig, die Bf-L2-GmbH-Geschäftsbeziehung begonnen. Von Kundenseite wäre bereits Druck auf die Bf. ausgeübt worden, die abgeschlossenen Kontrakte über die Lieferung von Waren (CPUs) pünktlich und in der geforderten Qualität zu erfüllen. Dies wäre in Anbetracht der schwierigen Geschäftsbeziehung mit der L1-GmbH für Gf. das vordringlichste Unterfangen gewesen, um keinen finanziellen Schaden in der Bf. zu erleiden. M.S. hätte seine Geschäftsanteile an der L2-GmbH an F.M. im Juni 2001 veräußert. F.M. wäre auch ab diesem Zeitpunkt zum L2-GmbH-Geschäftsführer bestellt worden. F.M. hätte M.S. in weiterer Folge im Beisein von Gf. bevollmächtigt, weiterhin im Namen der L2- GmbH auftreten zu können und mit Gf. einen Geschäftskontakt zu pflegen. Dies dürften im übrigen M.S. und F.M. in weiterer Folge nicht nur gegenüber der Bf. getan haben. Bei Sichtung der Einvernahmeprotokolle der vernommenen Speditionsangestellten (z.B. Niederschrift a) der Auskunftsperson H.F. vom 21. Jänner 2003, 9 Uhr, Seiten 2, 3 oder b) des Verdächtigen K.H. vom 13. Februar 2003 15:00, Seite 4) sei erkennbar, dass beide Personen noch weit nach Juni 2001 im Namen der L2-GmbH aufgetreten wären und für diese Transport- und Speditionsleistungen beauftragt hätten; dies spreche auch eindeutig für die M.S.-Bevollmächtigung durch F.M.. Widrigenfalls hätte F.M. gegen die Vertretung der L2-GmbH durch M.S. ohne Vertretungsmacht vorgehen müssen. Die Abgabenbehörde irre, wenn sie meine, dass es Gf. möglich gewesen wäre, I.Ab. mit L2-GmbH in Verbindung zu bringen. I.Ab. selbst führe in seiner Verdächtigeneinvernahme vom 14. April 2004, Seite 10, über Befragung durch die Finanzstrafbehörde, ob er die L2-GmbH kenne, aus, zu glauben, dass es sich dabei um die Firma des M.S. gehandelt hätte. Für den Fall, I.Ab. hätte M.S., so wie es die Abgabenbehörde darstelle, tatsächlich in das besagte CPU-Geschäft hineingehoben, müsste er doch die L2-GmbH genauestens kennen. Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen hätte Gf. sich, wie bei der L1-GmbH, auch bei der L2-GmbH über die ordnungsgemäße Registrierung des Unternehmens versichert. L2-GmbH wäre im Firmenbuch registriert gewesen und hätte nachgewiesener Maßen über eine Steuernummer und eine UlD-Nummer verfügt, sodass seitens Gf. kein Grund für Zweifel an der Seriosität der L2-GmbH bestanden hätte. F.M. wäre Gf. vom ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der L2-GmbH vorgestellt worden. Dies hätte Gf. auch nicht weiter verwundert, wäre doch F.M. zu diesem Zeitpunkt bereits als L2-GmbH-Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen. Im Beisein von Gf. hätte M.S. F.M. bevollmächtigt, weiterhin bei der Abwicklung der Geschäfte zwischen der L2-GmbH und Bf. mitzuwirken und als handlungsbevollmächtigte Person der L2-GmbH aufzutreten. Gf. hätte daher zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass sich in der Abwicklung der Geschäfte zwischen den beiden Firmen nichts ändern werde. F.M. selbst hätte bei seiner Einvernahme als Verdächtiger am 20. Jänner 2003 09:30, Seite 9, zu Protokoll gegeben, dass M.S. regelmäßig in 1ZZZ Wien, A-Gasse 3, auf ihn gewartet hätte, wenn er Pakete an die Bf. geliefert hätte. Die belangte Behörde habe sich von der Erfasstheit aller relevanter Geschäftsfälle im Bf.- Buchwerk zu jeder Zeit (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbewegungen, Kassabewegungen, etc.) im Rahmen zweier USt.-Nachschauen (Jänner bis Juni/ 2001 und Jänner bis September/2002) überzeugen können. Insbesondere auch die Geschäftsfälle mit der L2-GmbH wären ordnungsgemäß verbucht worden. Die Bf.-Bücher hätten zu jedem Zeitpunkt den Bestimmungen des § 131 BAO entsprochen und seien daher gemäß § 163 BAO in allen Zeiträumen als ordnungsgemäß einzustufen (Beil. 25-Zeugenaussage Fr.M., Betriebsprüfer). Die Bezahlung der Lieferverbindlichkeiten gegenüber der L2-GmbH wäre im Übrigen ausschließlich durch Banküberweisung auf Bankkonten des betreffenden Lieferanten erfolgt, meistens im Voraus und niemals durch Barzahlung. Diese Vorgehensweise entspreche absolut den üblichen Usancen in diesem Geschäftsbereich. Gf. hätte somit auch in diesem Punkt absolut sorgfältig agiert und sich keiner wie immer gearteten Fahrlässigkeit schuldig gemacht. Für Gf. sei somit lediglich erkennbar gewesen: nunmehr wären zwei Personen, nämlich F.M., als neuer Geschäftsführer und M.S., als vom Geschäftsführer mit Handlungsvollmacht ausgestattet, für die L2-GmbH aufgetreten. Zum Beweis dafür führte der steuerliche Vertreter die Parteivernehmung, den Schriftsatz vom 14.Mai 2014 (Beil./18) und zwei Prüfungs- und Nachschauaufträge (Beil.2 und 6) ins Treffen. Zum Themenkreis A-Ltd. bestritt der steuerliche Vertreter zwar, dass Gf. ad personam die A-Ltd. jemanden als potenziellen Abnehmer der CPUs genannt oder näher gebracht hätte, schloß allerdings nicht aus, dass möglicherweise DN.1 die A-Ltd. den Bf.-Kunden genannt hätte. Dies bestreite DN.1, da Gf. A-Ltd. seit Ende Mai 2001 nachweislich als "dubios" eingestuft hätte und mit dieser Firma keinen Geschäftskontakt mehr pflegen habe wollen. Der Zeuge A.T. glaube sich gemäß des Protokolls vom 27. Februar 2003 erinnern zu können, dass die A-Ltd. der C-GmbH von der Bf. als Abnehmer genannt worden wäre. Angeblich hätten Vertreter der C-GmbH anlässlich eines gemeinsamen Abendessens am 25. Oktober 2001 (Teilnehmer: A.T., G. D., DN.1 und Gf.) in ABCC in 1YYY Wien, zu dem die Bf. eingeladen hätte, versucht, die Bf. auf etwaige Auslandskundenkontakte abzuklopfen, was Gf. abgelehnt hätte. ln der Folge gebe A.T. jedoch an, von DN.1 ein e-mail erhalten zu haben, indem ihm die A-Ltd. neben einer Reihe anderer ausländischer Firmen als potenzieller ausländischer Kunde genannt worden wäre-eine lnformation somit, die Gf. auf Grund ihrer nicht vorhandenen Erfahrungen mit Auslandsgeschäften gar nicht geben hätte können. Ob DN.1 dieses besagte e-mail jemals geschrieben habe oder ob die A-Ltd. die Firmen C-GmbH und D-GmbH von sich aus kontaktiert hätte, wie dies auch bei der Bf. ursprünglich geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis der Gf.. Gf. habe keinem der beiden Kunden die Fa. A-Ltd. als Abnehmer namhaft gemacht und hätte keine Kenntnis davon gehabt, wenn dies DN.1 getan haben sollte.Der Verweis der Abgabenbehörde auf das G.D.- Zeugenprotokoll betreffend A-Ltd. als potenziellen C-GmbH-Kunden sei daher nicht stichhaltig, hätte er doch sein Wissen mittelbar von A.T. bezogen. A.T. selbst sage, wie oben angeführt, als Zeuge aus, dass die Fa. A-Ltd. in einem e-mail der DN.1 und nicht von Gf. genannt worden wäre. Zum Punkt Lokalbesuch führte der steuerliche Vertreter ins Treffen, dass die Zeugin S.Af. in ihrer undatierten Aussage behaupte, dass Gf. S.Af. und R.R. I.Ab. als A-Ltd.-Vertreter anlässlich eines Lokalbesuchs im 20.Bezirk (Anmerkung: Restaurant ABCD vom 8.Feber 2002) vorgestellt haben solle. Der Zeuge R.R, der Lebengefährte von S.Af., gebe hingegen in seiner undatierten Aussage an, dass das besagte Treffen im Restaurant am 8.Feber 2002 zwar stattgefunden haben solle, jedoch wäre V.G. als einziger Ansprechpartner für die A-Ltd. aufgetreten. Diese Aussage stehe somit im krassen Widerspruch zu den Aussagen von S. Af.. Zum Beweis dafür, dass Gf. I.Ab. niemanden und zu keinem Zeitpunkt als Vertreter der A-Ltd. vorgestellt hätte, beantragte der steuerliche Vertreter die Parteivernehmung. Zum Themenkreis R.M., A-Corp.‚ A-Gasse 3/18, brachte der steuerliche Vertreter zu der im abgabenbehördlichen Schreiben vom 14. Mai 2014 angesprochenen Angabe des R.M. in dessen Einvernahme, Mieter der Top 18 gewesen zu sein und die Bf-Büroadaresse gekannt zu haben, vor, dass dieses Wissen nur auf eine Informationsquelle reduziert werden könne: I.Ab. I.Ab. selbst hätte schon Gf. das Bf.-Büro in der A-Gasse vermittelt und hätte wahrscheinlich auch R.M. an diese Adresse gelotst. Das Wissen um das Bf.-Büro durch R.M. an der selben Adresse impliziere jedoch nicht den identen Wissenstand auf Seiten von Gf.. Gf. habe definitiv nichts von der Top 18-Miete durch R.M. gewußt. Damals hätte Gf. R.M. nicht gekannt. Die Abgabenbehörde hätte es auch nachlässigerweise unterlassen, zu ermitteln, wie oft Top 18 tatsächlich von R.M. und M.S. bzw. l.Ab. und S.Ab. benutzt worden wäre. Der Hauptmieter R.M. könne weder genaue Auskunft darüber geben, wann und wie oft er selbst in dieser Wohnung übernachtet hätte, noch darüber Auskunft erteilen, ob l.Ab. bzw. S.Ab. und/oder M.S. dort überhaupt jemals übernachtet hätten, obwohl er ihnen den Schlüssel zu dieser Wohnung überlassen haben wolle. Lediglich C.H. bestätige in ihrer Zeugenaussage vom 11. September 2003, mit l.Ab., ihrem damaligen Lebensgefährten, in Top 18 zeitweise übernachtet zu haben. Somit wäre nur C.H. nächtens in besagter Wohnung gemeinsam mit I.Ab. anwesend gewesen. Weder l.Ab., noch F.M., noch irgendeine andere in diesem Verfahren genannte Person, mit Ausnahme der Bf.-Angestellten und Gf. selbst, hätte jemals einen Schlüssel für das Bf.- Büro zur eigenen, freien Verfügung gehabt. Seitens der Hausverwaltung XXX hätte in Erfahrung gebracht werden können, dass lediglich 2 nicht ohne Genehmigung von Gf. reproduzierbare Schlüssel für das Büro an Gf. übergeben worden wären. Bezüglich der abgabenbehördlichen Ausführung, wonach S.Ab. bei dessen Anwesenheit in Top 18 seinen PKW [Mercedes E-Klasse Coupe] immer auf dem Bf.-Stellplatz abgestellt hätte, wäre die Uhrzeit, zu der dies immer stattgefunden hätte, zu hinterfragen. R.M. hätte nämlich die besagte Top 18, der Aussage des Hausmeisters N.S. folgend, drei- bis viermal pro Jahr benutzt, wäre immer am Abend gekommen und hätte Top 18 wieder am nächsten Morgen verlassen. Die N.S.- Zeugenaussage hinsichtlich der stetigen Begleitung des R.M. von Leibwächtern und S.Ab. bedeute die möglicherweise Anwesenheit der Leibwächter und S.Ab. des Abends in Top 18 samt dortiger Nächtigung zumindest drei- bis viermal pro Jahr. Hierzu finde sich im N.S.-Protokoll keine Aussage. Aufgrund der N. S.-Aussage stehe somit fest, dass S.Ab. den Bf.- Parkplatz, sofern er das auch tatsächlich getan hätte, nur abendlich bzw. nächtens benutzt haben könne. Amtsbekannt sei, dass Gf. eine minderjährige Tochter (geb. Datum****) gehabt hätte, die täglich (Montag bis Freitag) am späteren Nachmittag im gegenständlichen Zeitraum von der Tagesbetreuung von Gf. abzuholen gewesen wäre. Nach der Frage, wie Gf. demnach Kenntnis von einer etwaigen abendlichen/nächtlichen Benutzung des Bf.-Parkplatzes durch S.Ab. erlangen hätte können, bezeichnete der steuerliche Vertreter die Ausführungen der belangten Behörde in diesem Punkt als weder stichhaltig noch beweiskräftig und fügte hinzu, dass die Antwort auf die Frage, ob S.Ab. oder eine andere Person den Bf.- Parkplatz drei- bis viermal im Jahr in der Nacht benutzt hätte, sich der Kenntnis der Gf. entziehe. Wider die R.M.-Behauptung betreffend den gemeinsamen Besuch von Gf. und I.Ab. bei R. M. auf Zypern zwecks Besprechung des Computerkomponentenkaufs führte der steuerliche Vertreter als Begründung für die Wertung dieser Aussage als Falschaussage ins Treffen, dass Gf. im Zeitraum 2000 bis 2002 kein einziges Mal auf Zypern gewesen wäre. Dies würde sich durch Vorlage ihres damaligen Reisepasses eindeutig nachvollziehen lassen, da die Ein- und Ausreise in Zypern im Reisepass durch Anbringen eines Einreise- und Ausreisevermerks dokumentiert würden. Die Abgabenbehörde habe es nach Bf.-Wissen verabsäumt, den I.Ab-Reisepass auf die dort angebrachten Einreise- und Ausreisevermerke der zypriotischen Behörde zu sichten, um festzustellen, ob der Aussage von R.M. überhaupt ein Wahrheitsgehalt zukomme oder diese vorweg als Falschaussage oder Irrtum zu qualifizieren sei. Der abgabenbehördlichen Feststellung, wonach die Bf. kurz vor Ende der Geschäftsbeziehung mit L2-GmbH (Oktober 2002) Geldbeträge aus Lieferverbindlichkeiten gegenüber der L2-GmbH auf Anweisung von F.M. und M.S. auf ein Bankkonto der A-Corp. nach Zypern überwiesen hätte, bestätigte der steuerliche Vertreter die Richtigkeit und fügte hinzu, dass die festgestellten Überweisungsbeträge entweder Akontierungen, oder die Bruttorechnungsbeträge, also um die der Bf. von der L2-GmbH in Rechnung gestellten CPU-Nettowarenwerte zuzüglich der gesetzlichen, österreichischen Umsatzsteuer von 20% wären. Diese Vorgehensweise sei damit zu erklären, dass durch die reine Bezahlung einer Lieferverbindlichkeit gegenüber einer bestimmten Person an eine dritte, andere Person (Zession) keine Änderung in der Stellung des liefernden Unternehmens eintrete. Die L2-GmbH sei auch nach der erfolgten Zession ihrer Forderungen gegenüber der Bf. an die A-Corp. in Zypern, Umsatzsteuerschuldner in Österreich geblieben. Zwecks Möglichkeit der schuldbefreienden Zahlung an A-Corp. wären alle Auslandsüberweisungsempfänger von der Bf. mit „A-Corp./L2-GmbH“ bezeichnet worden. An Beweisen zu diesem Punkt nannte der steuerliche Vertreter die Parteivernehmung, den Schriftsatz vom 14.Mai 2014 (Beil./18) und die Zeugenaussagen C.H. vom 11.September 2003 (Beil./20) und N.S. vom 13.Jänner 2003 (Beil./21).

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerkarussellbetrugEinlassungsfahrlässigkeitVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100676/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100676.2013
Stammnummer
122607
Gültig
08.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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