Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1596-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1596-W/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
K-H Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk
Purkersdorf in Wien betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1997 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf)
DB zu entrichten hat, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
Herr A war seit
29. November 1990 Geschäftsführer (Gf) der Bw und hielt laut
Firmenbuchauszug vom 29. Mai 2000 einen Anteil am Stammkapital von
55 %.
Bei der Bw fand für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 eine
Lohnsteuerprüfung statt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Gf,
Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz)
iVm § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei.
Da der Ges-Gf keine
Gf-Bezüge erhielt, wurde von dem im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung erklärten Sachbezug für die private
Benutzung eines im Betriebsvermögen der Bw befindlichen Personenkraftwagens
in Höhe von 84.000 S (1997) bzw 42.000 S (1998 und 1999)
4,5 % DB, das sind 5.580 S (1997) bzw 8.640 S (1998 und 1999) mit
Bescheid vom 5. Juni 2000 als Nachzahlung festgesetzt.
Die dagegen erhobene Berufung
begründete die Bw damit, dass kein einziges Merkmal eines
Dienstverhältnisses vorliege und dem Vertragsverhältnis zwischen der
Bw und Herrn A eine ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liege. Es erfolge
keinerlei Vergütung für die übernommene handelsrechtliche
Geschäftsführerfunktion und es bestünden keinerlei Vereinbarungen
über Urlaub, Krankenstand, Einbindung in den geschäftlichen Organismus
der Bw, Barauslagenersatz und Entlohnung wie es typischerweise für ein
Dienstverhältnis zutreffe. Da Herr A den im Betriebsvermögen der Bw
befindlichen Personenkraftwagen zeitweise für private Zwecke benützte,
würden ausschließlich zur Vermeidung einer verdeckten
Gewinnausschüttung "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" für
den Gf erklärt, die sich an den Sachbezugswerten laut Lohnsteuerrichtlinien
orientierten.
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grund gelegt:
Der
Gf ist zu 55 % am Stammkapital der Bw beteiligt und seit 29. November
1990 als ihr Gf tätig.
Der
Gf erhielt in den Streitjahren keinen Gf-Bezug und es bestanden keinerlei
Vereinbarungen über Urlaub, Krankenstand, Einbindung in den
geschäftlichen Organismus der Bw, Barauslagenersatz und Entlohnung wie es
typischerweise für ein Dienstverhältnis zutrifft.
Für
die zeitweise private Benützung eines sich im Betriebsvermögen der Bw
befindlichen Personenkraftwagens erklärte der Gf im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von 84.000 S (1997) bzw 42.000 S (1998 und 1999) von denen
4,5 % als DB, das sind 5.580 S (1997) bzw 8.640 S (1998 und 1999)
als Nachzahlung festgesetzt wurden.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Bericht über das Ergebnis der abgeschlossenen
Lohnsteuerprüfung, dem Arbeitsbogen des Lohnsteuerprüfers, dem
Einkommensteuerakt des Gf und den Ausführungen der Bw und ihrer
steuerlichen Vertreterin.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I
Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der
Regelungen betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und
b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG
dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2
EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der letztgenannten
Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG
1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Streitjahre 1997 und 1998 § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999 § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der
Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung
des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der
genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002,
2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der oben
angeführten Rechtsprechung gehen daher die Hinweise der Bw in Leere,
zwischen dem Gf und der Bw hätten keinerlei Vereinbarungen über Urlaub
und Krankenstand bestanden.
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl das Erkenntnis vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Die Abgrenzung zwischen
Dienstvertrag und Werkvertrag erfolgt nach dem tatsächlich verwirklichten
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Während beim Werkvertrag ein
bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt. Beim Dienstvertrag steht somit eine auf Dauer angelegte
Leistungserbringung im Vordergrund. Dass sich ein Gf durch einen anderen Gf
vertreten lassen kann, ist nicht unüblich und steht einem
Dienstverhältnis des Gf nicht entgegen. Leitende Angestellte können
üblicherweise Arbeiten auch an andere Dienstnehmer delegieren. "Die
Möglichkeit sich im Rahmen ihrer Tätigkeit vertreten zu lassen", ist
somit durchaus auch im Rahmen eines Dienstvertrages üblich (vgl VwGH
vom 26.4.2000, 99/14/0339, 22.9.2000, 2000/15/0089, 27.1.2000, 98/15/0200). Das
Argument der Bw, wonach sich die Gf nach ihrem Gutdünken vertreten lassen
könnten, geht somit auch ins Leere.
Im Hinblick auf das jahrelange
Tätigwerden des Gf für die Bw. ist daher jedenfalls von einer
Eingliederung in deren geschäftlichen Organismus auszugehen.
Unternehmerwagnis liegt vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2002,
2001/13/0179) Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird (vgl Erkenntnis vom 23. April 2001, 2001/14/0054).
Der Umstand, dass der Gf
für die private Benutzung eines sich im Betriebsvermögen der Bw
befindlichen Personenkraftwagens in seiner Einkommensteuererklärung einen
Sachbezug als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in Ansatz gebracht
hat, da er diesen offensichtlich regelmäßig nutzte, weist eindeutig
darauf hin, dass das Merkmal der laufenden Entlohnung in Form einer
regelmäßigen Entnahme des Personenkraftwagens vorlag. Da auch aus den
Jahresabschlüssen kein Zusammenhang zwischen Umsatz- bzw Ertragsentwicklung
und der Höhe der erklärten Sachbezüge erkennbar ist - was von der
Bw aber auch nicht behauptet wurde - ist vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos
nicht auszugehen.
In die Überlegungen
hinsichtlich eines etwaigen Unternehmerwagnisses sind auch Wagnisse
einzubeziehen, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben. Da von der Bw diesbezüglich keine Aufwendungen, die der
Gf. zu tragen gehabt hätte, angeführt hat, ist auch ein
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko jedenfalls auszuschließen.
Da die erforderliche
tatsächliche Beeinflussung der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite
seitens des Gf von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden
konnte, war davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Merkmale
der behaupteten Selbständigkeit aus den oben angegebenen Gründen nicht
im Vordergrund standen (vgl VwGH vom 20.3.2002, 2001/15/0155).
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die
Voraussetzungen einer Betätigung im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen:
Aus
der auf Dauer angelegten leitenden Tätigkeit für die Bw kann die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgeleitet werden.
Im
Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung des Sachbezuges des Gf ist
auszuschließen, dass Herr A in seiner Stellung als Gf ein
tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen
hat.
Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht
fallenden Ausgaben ergeben hätte, das der Gf aus eigenem hätte tragen
müssen, wird in der Berufung auch gar nicht behauptet.
Die
Tatsache der laufenden Entlohnung des Gf ergibt sich bereits aus dem in seinen
Einkommensteuererklärungen in Ansatz gebrachten Sachbezug.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1596-W/02
- Stammnummer
- 9001
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF