Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100608/2022
Geschäftsführung durch OG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100608/2022vom 05.04.2023Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde vom 31.3.2014
der Bf GmbH , vertreten durch die Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft mbH, 9020 Klagenfurt , gegen die Bescheide des ***FA*** vom 23.1.2014 (Gesamtrechtsnachfolger FA für Großbetriebe) betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2008-2012
nach am 12.5.2021 und 2.6.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlungen
zu Recht erkannt:
Die bekämpften Bescheide werden abgeändert (§ 279 Abs 1 BAO).
Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Dienstgeberbeiträge (DB) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) betragen:
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2008
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Bemessungsgrundlage
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108.000 €
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DB 4,5%
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4.860 €
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DZ 0,41%
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442,8 €
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2009
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Bemessungsgrundlage
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117.000
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DB 4,5%
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5.265 €
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DZ 0,41%
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479,7 €
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2010
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Bemessungsgrundlage
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130.000 €
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DB 4,5%
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5.850 €
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DZ 0,41%
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533,0 €
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2011
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Bemessungsgrundlage 2011
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133.500 €
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DB 4,5%
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6.007,5 €
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DZ 0,41%
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547,35 €
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2012
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Bemessungsgrundlage 2012
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54.818,44 €
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DB 4,5 %
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2.466,83 €
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DZ 0,41%
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224,76 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens :
Es ist strittig, ob Zahlungen der beschwerdeführenden GmbH (Bf, bf GmbH) an eine OG direkt den OG -Gesellschaftern , die gleichzeitig auch Gesellschafter der Bf waren, zuzurechnen sind und eine DB und DZ-Pflicht auslösen.
Im Außenprüfungsbericht (BP-Bericht) vom 23. 1. 2014, S. 2 , heißt es:
1.)Die kontinuierliche Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung durch Ing. LA ***1*** (1.Stratege), Ing. EO TR (2.Stratege) und RW ***1*** (3.Stratege) (drei Strategen, die den gesamten U - Konzern gelenkt haben) spreche für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Firmengruppe.
Die Betätigung der Geschäftsführer sei auf Grund der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der bf GmbH als Betätigung im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Die Vergütungen der Gf seien in die Bemessungsgrundlagen für den DB und DZ einzubeziehen.
2.) Der vereinbarte Betrag für die Geschäftsführungstätigkeit sei an die ***1*** & TR OG (abgekürzt "OG") überwiesen worden.
3.) Die OG verfüge über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb. Die OG könne selbst keine Marktchancen nützen.
Der AP-Bericht sieht für die Tätigkeiten der drei Strategen einen DB von 5.481 € pro Jahr (2008-2012) und einen DZ von 499,38 € pro Jahr vor (ebenso die bekämpften Bescheide betreffend DB und DZ 2008-2012 ).
Organigramm, Firmenbuch:
An der bf Bf GmbH waren beteiligt:
1.)ab 2005:
100%.....Holding GmbH (35.000 €) (an dieser Holding beteiligt: 34% erster Stratege ……………33% zweiter Stratege, 33 % dritter Stratege)
2.) ab 27.9.2011
74% …………..Holding GmbH (31.080 €) (34% 1.Stratege; 33% 2.Stratege, 33 % …………………..3.Stratege )
25,3333%.....1.Stratege (10.640 €)(+ 25,16% mittelbar- dh 34% von 74%- über die U …………………..Holding GmbH), insgesamt 50,49% inkl. Beteiligung an Holding
0,3333%.......2.Stratege (140 € ) ( + 24,42 % mittelbar über die Holding), insgesamt ………………….24,75% inkl. Beteiligung an Holding
0,3333%.......3.Stratege (140 €) (+ 24,42% mittelbar, dh 33% von 74%- über die U …………………...Holding GmbH), insgesamt 24,75% inkl. Beteiligung an Holding
100 %...........Summe
Adresse der bf GmbH
Seit August 2005………..CA
Seit September 2011….LStraße 1, Stadt1
Seit Jänner 2017…………Adr1 1, Stadt1
An der Holding GmbH waren seit 24.12.2001 beteiligt:
34 %..………….1.Stratege (12.920 €)
33 %..………….2.Stratege (12.540 €)
33 %..………….3.Stratege (12.540 €)
100%............ (38.000 €)
OG-Gesellschaftsvertrag (***1*** & TR OG, abgekürzt OG ) vom Mai 2006:
Gegenstand des Unternehmens: Unternehmensberatung und Geschäftsführungstätigkeiten in Unternehmungen…(§ 2).
Am Vermögen der Gesellschaft (§ 5) sind beteiligt:
34%........1.Stratege
33 %.......2.Stratege
33% …….3.Stratege
Gewinn und Verlustverteilung (§ 8): Aufteilung zu je einem Drittel
Den mittätigen Gesellschaftern stünde eine monatliche Privatentnahme von 6.000 € zu. Ein über die Privatentnahmen hinausgehender Gewinnanteil dürfe nach Feststellung des Jahresergebnisses entnommen werden (§ 9).
Adresse der OG (FN FN8 y):
Seit August 2005….LStraße 1, PLZ1 Stadt1
Seit Feber 2017……Adr1 1, Stadt1
Managementvereinbarung vom 19. Mai 2006:
Abgeschlossen zwischen der PA GmbH & Co KG (Die Bf ist deren Rechtsnachfolgerin) und der OG,:
Die Tätigkeit der OG umfasse sämtliche Aktivitäten der Unterstützung der laufenden Geschäftsführung, insbesondere auch die strategische Beratung zum Aufbau neuer Geschäftsfelder, die Unterstützung bei der Auftragsakquisition, dem Controlling, der Baustellenabwicklung, der Personalrekrutierung und-Führung. Die Abwicklung dieser Aktivitäten erfolge durch die Gesellschafter selbst oder in deren Abwesenheit durch Personen, die entsprechende Kenntnisse aufwiesen. Der für diese Aktivitäten anberaumte Zeitrahmen werde pauschal mit monatlich 60 Stunden festgesetzt und gelte als Durchschnittswert, der monatlich Schwankungen unterworfen sei. Der für die oben beschriebenen Leistungen zu verrechnende Managementbetrag werde inklusive aller Nebenkosten pauschal mit 6.000 € + 20% Ust vereinbart und sei monatlich im Nachhinein nach erfolgter Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
Mit Bescheiden vom 23.1.2014 wurden der DB und der DZ i.S. des AP-Berichtes festgesetzt.
Mit nach verlängerter Beschwerdefrist eingebrachter Beschwerde vom 31.3.2014 wurde vorgebracht:
Die Vergütungen auf Grund der Managementvereinbarung mit der OG seien durch das Finanzamt (FA) als DB- und DZ-pflichtige Vergütungen an die Geschäftsführer beurteilt worden.
Die OG sei gegründet worden, um Beratungen im Baugewerbe anbieten zu können (S. 2). Mitunternehmer der OG seien die 3 Strategen. Im Unternehmenskonzept der OG sei vorgesehen, dass Leistungen, die nicht durch die Personengesellschafter erbringbar seien, von Dritten zugekauft werden sollten. Der grobe Umfang der vereinbarten Beratungen sei in den Managementverträgen dargelegt worden (S. 3). Es gebe mit 6 Unternehmen Verträge. Dass innerhalb der letzten Jahre grundsätzlich die Tätigkeiten der OG für die Firmengruppe erbracht worden seien, hänge mit dem Tätigkeitsumfang zusammen. Die OG selbst könne daher Marktchancen nützen.
Auch Nichtgesellschafter der GmbH seien Geschäftsführer der GmbH (Anm BFG: ab 11.6.2012). Die OG bestehe aus mehreren Mitunternehmern; die persönliche Leistungserbringung durch die OG decke sich nicht mit den Geschäftsführern der GmbH. Die Bf bringt damit erkennbar zum Ausdruck: Der Kreis der im Namen der OG tätigen Gesellschafter der OG sei nicht ident mit dem Kreis der Geschäftsführer der Bf. Es gebe keine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus der Bf (S. 3).
Die Struktur der OG , deren Betriebsmittel und deren etwaige zugekaufte Fremdleistungen seien nicht überprüft worden. Es sei nicht überprüft worden, inwieweit die zugekauften Fremdleistungen überhaupt mit der Geschäftstätigkeit zusammenhingen. Es seien Honorare der Lohnnebenkostenpflicht unterworfen worden, ohne zu prüfen, welche Leistungen dahinter stünden, durch wen diese Leistungen erbracht worden seien (S. 3).
In den Gesellschaften gebe es unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse; zudem fungierten auch dritte Personen als GF. Es seien auch Geschäftsführer an der GmbH beteiligt. Diese Geschäftsführer hätten das selbstständige Vertretungsrecht.
Die Vertreterin der Bf fasste zusammen (S. 4)
Es gebe keine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus
Es seien notwendige Betriebsmittel in der OG verfügbar (KFZ, Zahlung sonstiger Kosten, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge).
Es gebe keine Personenidentität zwischen den Geschäftsführern der GmbH und den Mitunternehmern der OG.
Die vertragsrechtliche Gestaltung bestehe mit 6 Unternehmen; es sei eine jederzeitige Tätigkeit am freien Markt möglich, sofern freie Kapazitäten vorlägen.
Es bestehe eine einwandfreie Vertragsgestaltung.
Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Niederschrift (NiS) vom 7.7.2016 über die Befragung des 1.Strategen (Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf) :
Der Gesellschafter-Geschäftsführer gab an:
Es gebe mit jeder GmbH (Holding GmbH, UIBau GmbH; Bf GmbH, UOBau GmbH ; TUBau GmbH, UBBau GmbH) einen Managementvertrag mit identem Inhalt, welcher ab 1.1.2014 hinsichtlich der Entlohnung abgeändert worden sei.
Es seien mehrere Gesellschaften mbH gegründet worden, um eine unabhängige Entscheidungsfindung der einzelnen Geschäftsführer in den GmbH erreichen zu können. Zudem habe man eine Haftungsbeschränkung auf das jeweilige Unternehmen in der Gruppe erreichen wollen.
Auf Befragen: Die außersteuerlichen Gründe für die Gründung der OG würden schriftlich nachgereicht werden.
Die OG habe 2006-2012 die folgenden Betriebsmittel gehabt: 3 KFZ für die Gesellschafter, diverse Aufwendungen (Repräsentation, Telefon, Rechts- und Beratungskosten).
Die Funktion der OG sei die operative Unterstützung aller Gesellschaften gem. Managementvertrag.
Die Funktion der Holding sei die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion.
Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 22.9.2016:
1.)Die außersteuerlichen Gründe für die Gründung der OG seien die folgenden gewesen:
2005/2006 sei überlegt worden, die UGruppe zu gründen. Es sei das Ziel gewesen, kleine, operative Einheiten zu schaffen, die unter dem gemeinsamen Dach einer Holding firmieren sollten. Mit der Schaffung kleiner Einheiten habe man die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer dieser kleinen Einheiten erreichen wollen. Es sei das Ziel der drei Eigentümer gewesen, sich weitestgehend aus den operativen Geschäftsführungen zurückzuziehen und nur mehr für laufende Beratungen und Coachingtätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zweck seien auch in den neuen Tochterfirmen Fremdgeschäftsführer engagiert worden, die auch eine Beteiligung an den operativen Unternehmen erhalten hätten. Man habe die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer und die Möglichkeit der Erzielung von zusätzlichem Einkommen der Geschäftsführer durch Gewinnausschüttungen als Motivationsfaktor erreichen wollen.
Um in der Anfangsphase entsprechende Kontrollfunktionen von Seiten der drei Eigentümer (Strategen) wahrnehmen zu können, sei jeweils eine Person aus dem Kreis der drei Eigentümer zusätzlich als Geschäftsführer im Firmenbuch einer jeden Tochtergesellschaft eingetragen worden. Es sei auch nur eine kollektive Zeichnungsberechtigung der Geschäftsführer vorgesehen gewesen, um in den Lernphasen eine entsprechende operative Kontrolle ausüben zu können.
Zur Wahrnehmung dieser Kontroll- und Coachingfunktion durch die Eigentümer sei die OG gegründet worden, deren Managementleistungen an die einzelnen Gesellschaften fakturiert worden seien. Die Funktionen dieser drei Personen könne man jeweils als Businesscoach beschreiben. Diese drei Personen hätten überwachend und wenn Bedarf bestanden hätte, lenkend eingegriffen. Diese drei Personen hätten sich von der laufenden Geschäftsführung immer weiter entfernt, und hätten sich zunehmend strategischen Aufgaben gewidmet.
Die Gründung der OG stünde also im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der UGruppe, die 2005 und 2006 erfolgt sei.
2.) Betriebsmittel der OG:
Die steuerliche Vertreterin nannte drei KFZ mit Gesamtkosten von 180.000 €, Hilfsmittel für die Telekommunikation (Mobiltelefone, PC, Tablett), Arbeitsbekleidung.
Soweit die schriftliche Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 22.9.2016.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 4.7.2018 wurde die Beschwerde betreffend die Jahre 2008-2012 abgewiesen.
-Seit Bestehen der Managementvereinbarung seien seitens der Bf keine Vergütungen für die Geschäftsführungstätigkeiten an die Geschäftsführer bezahlt worden, sondern es sei der Gewinn der OG auf deren Gesellschafter, die gleichzeitig Geschäftsführer der Bf gewesen seien, aufgeteilt worden (S. 2).
-Die im Managementvertrag vereinbarten Tätigkeiten seien von den Gesellschaftern der OG (= Gesellschafter der Bf) höchstpersönlich erbracht worden (S. 2).
-Die OG erziele Umsätze nur aus den mit der Bf und den anderen verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Managementverträgen (S. 2).
-Das Entgelt aus dem Managementvertrag werde monatlich in Rechnung gestellt (S. 1).
Das FA zitierte VwGH vom 30.5.1990, 86/13/0046.
-Die OG sei mit denselben Aufgaben betraut worden, die von den Geschäftsführern der Bf für die Bf zu erbringen gewesen wären.
-Für das FA sei nicht erkennbar, warum die Gesellschafter - Geschäftsführer der Bf die der OG übertragenen Aufgaben nicht auch unmittelbar als Geschäftsführer für die Bf erbringen hätten können.
-Die OG sei auch nicht auf dem Markt aufgetreten. Sie habe keine eigene Infrastruktur, keine eigenen Arbeitnehmer, sie habe auch auf dem Markt keine Leistungen angeboten. Die OG habe Umsätze nur aus den Managementverträgen mit der Bf und den anderen verbundenen Unternehmen erzielt.
-Faktisch hätten nur die Geschäftsführer der Bf die Möglichkeit, Marktchancen zu nützen, nicht aber die OG (S. 3).
-Die Art der Abrechnung entspreche einer monatlichen Abrechnung der Geschäftsführerbezüge; dies sei ein Indiz dafür, dass nur die Geschäftsführerbezüge als Honorar an die OG umgeleitet werden sollten (S. 3).
Die von der Bf mittels zwischengeschalteter OG an die Geschäftsführer ausbezahlten Entgelte seien Honorare für die Geschäftsführung der Bf und seien dem 1. und 2.Strategen zuzurechnen (S. 3).
Daher seien diese Honorare Vergütungen der Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 EStG 1988. Sie seien daher in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einzubeziehen.
Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (DB, DZ) dürfe erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben werde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorlägen (S. 3).
-es seien an wesentlich beteiligte Personen Vergütungen i.S. des § 22 Z 2 EStG 1988 ausbezahlt worden
-die zwischengeschaltete Gesellschaft stünde unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen
Die OG verfüge über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb.
Soweit die BVE vom 4.7.2018
Vorlageantrag 23.7.2018 betreffend 2008-2012:
Im Jahr 2006 sei die OG gegründet worden, um Beratungen im Baugewerbe anbieten zu können. Mitunternehmer seien der 1.Stratege, 2.Stratege und der 3.Stratege (dieser nur bis Ende 2011) S. 2).
Der grobe Umfang der vereinbarten Beratungen sei in den Managementverträgen dargelegt. Es gebe mit sechs Unternehmen Verträge.
Die persönliche Leistungserbringung durch die OG decke sich nicht mit den Personen in der Geschäftsführung.
In den Gesellschaften seien unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse gegeben. Es fungierten auch dritte Personen als Geschäftsführer.
Eine Lohnnebenkostenpflicht bestünde nicht (S. 4):
Es gebe
- notwendige Betriebsmittel in der OG (Kraftfahrzeuge; diverse Kosten, die die OG für die Gesellschafter übernehme)
-keine Personsidentität zwischen den Geschäftsführern der operativen Gesellschaften und den Mitunternehmern
Die von den Gesellschaftern der ***1*** und TR OG erbrachten Dienstleistungen an die Bf seien keinesfalls Aufgaben, die der Geschäftsführer für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks regelmäßig erbringe. Für die regelmäßige Geschäftsführungstätigkeit seien von der Bf eigens Geschäftsführer bestellt worden, die ausschließlich für die Verfolgung des Unternehmenszwecks der Klientin und für die regelmäßige organschaftliche Vertretung zur Verfügung stünden. Die Bezüge dieser Geschäftsführer seien (Anm. des BFG: ab 2012) den Lohnnebenkosten unterworfen worden.
Die von der OG wahrgenommenen Aufgaben seien (S. 4)
-Strategieplanung, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder
-Coaching, Supervision der operativen Geschäftsführer
-Bankenverhandlungen, Cash Management
-Personalrecruiting auf Managementebene
Es sei verständlich, dass die dargestellten Aufgaben auf Grund ihrer Vielfalt und auf Grund der geografischen Weite der Märkte, in denen die Bf tätig sei, nicht von einer Person alleine erbracht werden könnten (S. 5).
Dies wäre bei der Vielzahl der Gesellschaften, für die die Gesellschafter der OG die vereinbarten Leistungen erbracht hätten, nicht möglich. Den Gesellschaftern der OG sei es zu keiner Zeit seit Bestehen der OG möglich gewesen, für die Bf jederzeit zur Verfügung zu stehen. Die Aufgaben der OG seien völlig losgelöst von den regelmäßigen Geschäften der Bf erfolgt. Die Erfüllung der Aufgaben für die Bf seien nicht nur von der jeweiligen als Geschäftsführer bestellten Person aus dem Kreis der Gesellschafter der OG erbracht worden (S. 5). Dadurch sei deutlich erkennbar, dass die Gesellschafter der OG nicht in den betrieblichen Organismus der Bf eingebunden gewesen seien.
Für die Erbringung der Aufgaben der OG seien alle Gesellschafter der OG zur Verfügung gestanden (S. 5).
Die Zurechnung der an die OG bezahlten Managementvergütungen an den Geschäftsführer der Bf sei eine völlige Außerachtlassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Bf und der OG.
Eine vGA sei in der BVE außer Acht gelassen worden. Ein Teil der Vergütungen, die die Bf an die OG bezahlt habe (32.000 € für 2012), sei als zu hoch und daher als vGA qualifiziert worden .
Es werde beantragt, die Bemessungsgrundlagen für DB und DZ mit Null festzusetzen.
Beschwerdevorlage des FA vom 18.12.2019 betreffend bf GmbH (DB 2008-2012.
1.)Im Prüfungszeitraum seien der 1. und der 2. Stratege als mittelbar wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) für die Bf tätig geworden. Einen schriftlichen GF-Vertrag gebe es nicht.
2.) Zwischen der Bf und der OG, an der der 1.Stratege und der 2.Stratege wesentlich beteiligt seien, bestehe hingegen eine schriftliche Managementvereinbarung. Entsprechend dieser seien von der OG für die Bf laufende GF- Aufgaben zu erbringen, die verrechnet worden seien. Der 1.Stratege und der2.Stratege hätten von der Bf keine Vergütungen für ihre GF-Tätigkeit, jedoch Gewinnanteile aus der OG, erhalten.
3.)Die Tatsache, dass für die Geschäftsführer der Bf auch andere Personen tätig gewesen seien, ändere nichts daran, dass die der OG übertragenen Aufgaben tatsächlich vom 1.Strategen und 2.Strategen höchstpersönlich erbracht worden seien und diesen unmittelbar zuzurechnen seien.
Die Bf legte in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Bf vom 12.5.2021 vor:
Jahresabschlüsse der OG 2008-2012 (für das Jahr 2012 legte die Bf 2 Jahresabschlüsse vor- im 2. Jahresabschluss wurde eine durch das FA festgestellte vGA der bf GmbH berücksichtigt):
EA-Rechnung OG 2008:
396.000………Leistungserlöse
-98.159,23 …..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
297.829,57 €…Gewinn 2008, aufgeteilt im Verh 34%/33% und 33% auf 1.Strategen, ………………………2.Strategen/ 3.Strategen
20.384,38 €……Sonderbetriebseinnahmen
-18.947,23 €…..Sonderbetriebsausgaben
299.266,72 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008, aufgeteilt auf die drei Strategen ……………………..(Jahresabschluss 2008; F-Bescheid OG vom 3.5.2010 für 2008).
102.052,33 €…Anteil 1.Stratege, versteuert mit E-Bescheid vom 4.4.2014
100.131,31 €…Anteil 2.Stratege, versteuert mit E-Bescheid vom 4.4.2014
97.083,08 €…..Anteil 3.Stratege, versteuert mit E-Bescheid vom 4.4.2014
EA-Rechnung OG 2009:
429.000………….Leistungserlöse
-103.834,63 …..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
325.135,17 €…..Gewinn 2009, aufgeteilt im Verh 34%/33%/33% auf den 1.Strategen, den ……………………….2.Strategen und den 3.Strategen
21.478,73 €……..Sonderbetriebseinnahmen
-18.812,22 €…….Sonderbetriebsausgaben
327.801,68 €……Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009, aufgeteilt auf die 3 Strategen (F-Bescheid ………………………..OG vom 6.4.2011 für 2009).
112.592,40 €….Anteil 1.Stratege versteuert lt. E-Bescheid vom 4.4.2014
107.473,27 €….Anteil 2.Stratege, versteuert lt. E-Bescheid vom 4.4.2014
107.736,01 €….Anteil 3.Stratege, versteuert lt. E-Bescheid vom 4.4.14
EA-Rechnung OG 2010:
536.000………Leistungserlöse
-86.331,65…..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
449.630,85 €…Gewinn 2010 (aufgeteilt im Verh 34%/33%/33% ……………………..1.Stratege/2.Stratege/3.Stratege)
21.817,95 €……Sonderbetriebseinnahmen
-16.251,91 €…..Sonderbetriebsausgaben
-58.560,94 €…..Gewinnfreibetrag
396.635,95 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010, aufgeteilt auf die 3 Strategen (F-Bescheid ……………………..OG vom 2.12.2011 für 2010; Jahresabschluss 2010 OG).
135.739,60 €….Anteil 1.Stratege, versteuert lt. ESt-Bescheid 2010 vom 4.4.2014
131.058,68 €….Anteil 2.Stratege, versteuert lt. E-Bescheid 2010 vom 4.4.2014
129.837,67 €….Anteil 3.Stratege, versteuert lt. E-Bescheid 2010 vom 4.4.2014
Im Jahr 2010 kaufte die OG Wertpapiere für das Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von 54.660,93 € (Anlagenverzeichnis 2010).
EA-Rechnung OG 2011:
613.500………..Leistungserlöse
-125.783,32…..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
486.965,47 €…Gewinn 2011 (aufgeteilt im Verh 34%/33%/33% 1.Stratege / 2.Stratege / ……………………..3.Stratege
21.107,18 €……Sonderbetriebseinnahmen
-19.594,61 €…..Sonderbetriebsausgaben
-3.900 €………….Gewinnfreibetrag
484.578,04 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2011, aufgeteilt auf den 1.Strategen, 2.Strategen ……………………..und 3.Strategen (F-Bescheid OG vom 25.9.2015 für 2011; Jahresabschluss 2011 ……………………..OG).
167.456,43 €….Anteil 1.Stratege, versteuert lt. ESt-Bescheid 2011 vom 1.10.2015
160.985,83 €….Anteil 2.Stratege, versteuert lt. E-Bescheid 2011 vom 29.9.2015
156.135,78 €….Anteil 3.Stratege , versteuert lt. E-Bescheid 2011 vom 7.10.2015
Die im Jahr 2010 erworbenen Wertpapiere des Anlagevermögens waren auch im Jahr 2011 Bestandteil des Anlagevermögens (Anlagenspiegel 2011).
EA-Rechnung OG 2012:
382.000………Leistungserlöse
-87.330,19…..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
294.568,41 €…Gewinn 2012 (aufgeteilt im Verh 50%/50% 1.Stratege / 2.Stratege TR
15.508,53 €……Sonderbetriebseinnahmen
-11.541,42 €…..Sonderbetriebsausgaben
-38.809,62 €…..Gewinnfreibetrag
259.725,90 €….Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2012, aufgeteilt auf 1.Stratege und 2.Stratege (F-……………………….Bescheid OG vom 25.9.2015 für 2012; 2.Jahresabschluss 2012 OG; zu ……………………….2.Stratege siehe auch StNr2 PA U Bau GmbH & Co KG).
130.188,44 €…..Anteil 1.Stratege, versteuert lt Einkommensteuerbescheid 2012 vom 1.10.2015
129.537,46 €……Anteil 2.Stratege, versteuert lt. E-Bescheid 2012 vom 29.9.2015 (F-Bescheid ………………………..OG 25.9.2015 für 2012).
Die im Jahr 2010 erworbenen Wertpapiere des Anlagevermögens waren auch im Jahr 2012 Bestandteil des Anlagevermögens. Zusätzlich wurden weitere Wertpapiere mit Anschaffungskosten von 47.885,28 € erworben. Die gesamten Anschaffungskosten der Wertpapiere betrugen 2012 102.546,21 € (Anlagenverzeichnis 2012).
Die Bf legte ferner Aufzeichnungen über Sonderbetriebsausgaben (insbesondere Diäten) und Sonderbetriebseinnahmen (Luxusanteil und Privatanteil an den KFZ-Kosten) der OG-Gesellschafter betreffend 2008-2012 vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2021 im Verfahren der Bf wurde vorgebracht:
Der steuerliche Vertreter brachte vor:
Mittlerweile gebe es 8 Gesellschaften mbH, die jeweils den Managementvertrag abgeschlossen hätten [Niederschrift (NiS) vom 12.5.2021, S. 2]. Es gebe keine operativ tätige GmbH, in der alle 3 OG-Gesellschafter als Geschäftsführer eingesetzt worden seien.
Es gebe keine Übereinstimmung zwischen den Gesellschaftern der OG und den Geschäftsführern der Gesellschaften mbH (NiS S. 5).
Zu den Betriebsmitteln werde auf die EA-Rechnungen der OG und die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der OG verwiesen (NiS S. 2).
Die Leasingkosten und Sozialversicherungsbeiträge würden aus den Einnahmen beglichen, die von der bf GmbH herrührten. Diese Kosten seien die größten Brocken in Bezug auf die Kosten der Betriebsmittel . Leasingnehmerin sei die OG (S.3, S. 5).
Das Firmengebäude sei auf alle Firmen aufgeteilt worden, aber die OG habe dort kein Büro (NiS 4).
2019 habe die OG eine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erworben und drei Wohnungen erworben, die sie vermiete oder noch vermieten wolle (NiS. S. 5, S. 6). Die OG kümmere sich auch um das Liegenschaftsvermögen der OG- Gesellschafter (NiS. S. 5).
Die Größenordnung der strittigen DB und DZ mache in 15 Jahren bisher ca 330.000 € in der gesamten Firmengruppe aus.
Das FA brachte in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2021 vor:
Das FA fragte, wie die Kosten der Büronutzung zwischen der Holding, den Gesellschaften mbH und der OG aufgeteilt worden seien (NiS S. 4).
Diese Frage wurde zum Teil beantwortet: Das Geschäftsgebäude sei auf alle Firmen aufgeteilt worden, aber die OG habe dort kein Büro (NiS. S. 4). Die Frage des FA, ob die OG kein Bürogebäude brauche, wurde vom Gesellschafter-Geschäftsführer wie folgt beantwortet: Sie hätten zu Hause ein Büro (NiS S. 4).
Das FA stellte eine weitere Frage, die es sodann selbst beantwortete: Könne man die Tätigkeiten in der Unternehmensgruppe wie folgt trennen: "Jetzt bin ich als Geschäftsführer der Holding GmbH tätig und während der folgenden zwei Stunden bin ich als Gesellschafter der OG tätig. Werde ich dann das Büro in der Firma (dh, im Geschäftsgebäude der UGruppe) verlassen und mich nach Hause ins Heimbüro begeben?" Das werde wohl nicht so sein (NiS S. 5).
Das FA brachte vor: Es nehme an, dass die OG für die Gesellschafter sorge, dass sie Ihnen ein Auto zur Verfügung stelle, dass sie die Sozialversicherungsprämien für sie bezahle (NiS. S. 5).
In Bezug auf die Größenordnungen der strittigen DB und des strittigen DZ in der Firmengruppe der Bf (330.000 € in 15 Jahren) brachte das FA vor: Umso verständlicher sei, dass man eine Konstruktion wähle, bei der DB und DZ nicht anfalle (NiS. S. 6).
Die Bf brachte in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 2.6.2021 vor:
StB: Die Gründung der OG sei 2006 im Zuge des Aufbaus der Unternehmensgruppe erfolgt. Dass eine Person "mehrere Hüte aufhaben könne", sei überall dort üblich, wo man in unterschiedlichen Funktionen tätig sei (NiS.2.6., S. 3).
Es gebe in den operativ tätigen Gesellschaften andere Beteiligungsverhältnisse als in der OG. Auch gebe es keine Identität zwischen den OG-Gesellschaftern und den für die operativ tätigen Gesellschaften handelnden Personen. Die geschaffene Struktur sei durch außersteuerliche Gründe gekennzeichnet (NiS. 2.6., S. 4,11,13).
Es stünde dem Steuerpflichtigen frei, eine Gestaltung zu wählen. In diesem Unternehmen gebe es eine Stabsstelle (NiS 2.6., S. 13).
Man habe versucht, Fremdgeschäftsführer in die operativ tätigen GmbHs einzubinden, diese selbstständig werden zu lassen und auch an den operativ tätigen GmbHs zu beteiligen (NiS. 2.6., S. 5).
Es seien immer mehr Firmen dazugekommen. Man habe die Absicht verfolgt, Nachwuchs heranzubilden und eigenverantwortlich zu machen. Daher habe man kleine Einheiten gebildet, um eine begrenzte Spielwiese für die neuen Geschäftsführer zu schaffen, mit etwa 5-8 Mio € in Jahr in der Anfangsphase (NiS. 2.6., S. 12).
Der Geschäftsführer sei permanent unterwegs, um seine Funktionen auszuüben, er fahre 60.000 - 70.000 km im Jahr. Deshalb sei das Auto das wesentliche Betriebsmittel (NiS. 2. 6., S. 6).
Managementtätigkeiten seien das überwiegende Gros der Tätigkeiten der drei Strategen (GmbH-Gesellschafter) (NiS. 2.6., S. 9).
Es gebe eine Entwicklung seit 2006. Es gebe eine unternehmerisch tätige OG. Es werde an die drei Wohnungen und die Aktienanteile an dem Versicherungsunternehmen erinnert. Die OG sei mit den GmbHs gewachsen (NiS 2.6., S. 11).
Es sei nicht der Sinn der OG gewesen, dass jeder OG-Gesellschafter gleich viel bekäme (NiS. 2.6. S. 7).
Die OG sei mehr als bloß eine Zahlstelle gewesen. Eine Zahlstelle brauche keine Unternehmensberatungsberechtigung, nicht drei Autos und auch keine Betriebsmittel. Für die Tätigkeiten außerhalb des Geschäftsgebäudes seien die Betriebsmittel notwendig (NiS 2.6. S. 8).
Die OG habe nicht nur ihre Leistungen in Rechnung gestellt, sie habe auch Kosten getragen. Dennoch habe das FA den gesamten Leistungserlös ohne Abzug dieser Kosten als db- , dz-, und kommunalsteuerpflichtig angesetzt. Dies sei nicht richtig, man hätte auch die Kosten abziehen sollen NiS. 2.6., S. 10).
Dem Erkenntnis vom 8.6.2017, RV/7103330/2016 liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf am 2.6.2021: es sei der Sinn und Zweck gewesen, ein Unternehmen auf eigene Füße zu stellen, um den drei beherrschenden Gesellschaftern Gelegenheit zu geben, sich zurückziehen zu können, weil einmal die Zeit kommen werde, in der sie altersbedingt ausscheiden müssten (NiS. 2.6., S. 5)
Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe für seine operative Tätigkeit für die bf GmbH keine Entlohnung erhalten. Die Reisekosten seien über die OG abgehandelt worden. Die Frage des FA, ob diese Tragung von Kosten durch die OG allenfalls im Umlageverfahren im Rahmen des Konzerns ersetzt worden sei, wurde nicht beantwortet (NiS. 2.6., S. 6).
Der Gesamtumsatz seit 2006 sei verdreifacht worden (NiS. 2.6., S. 11).
Die Geschäftsfelder der einzelnen operativ tätigen GmbHs seien unterschiedlich gewesen und hätten sich am Markt positionieren können. Sie hätten in Stadt3 eine UXbilie erworben. Auch drei Firmen seien erworben worden. Sie hätten die Entscheidung getroffen, zusätzliche Unternehmen zu kaufen, um die Bildung eines Clusters zu erreichen. Sie gestalteten die Struktur für die Zukunft, damit die operativen Gesellschaften Geschäfte machen könnten (NiS. 2.6., S. 11 und 12).
Vorbringen des FA in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 2.6.2021:
FA: Zum Einwand mangelnder Personsidentität: Eine solche liege nicht 1:1 vor (NiS. 2.6., S. 4).
Es gebe eine wesentliche Beteiligung an der GmbH (NiS. 2.6., S. 6).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der bf GmbH (= OG-Gesellschafter) sei für die bf GmbH nicht nur beratend, sondern auch operativ tätig gewesen, aber er sei dafür nicht entlohnt worden. Nur aus der OG flössen die Einkünfte im Zusammenhang mit beratenden Tätigkeiten (NiS 2.6., S. 7). Die OG habe jedoch die Kosten aller Tätigkeiten der OG-Gesellschafter getragen. Das FA stellte die Frage, ob die OG dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten habe. Die Bf beantwortete diese Frage allerdings nicht. Der Gesellschafter-Geschäftsführer brachte hiezu nur vor, dass die Reisekosten über die OG abgehandelt worden seien (NiS. 2.6., S. 6, S. 9).
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorbringen des StB, dass "der Geschäftsführer" (damit war der 1.Stratege gemeint) 60.000 - 70.000 km pro mit dem PKW zurücklege, brachte das FA vor, der Mittelpunkt der Tätigkeit für die OG und die GmbH sei draußen bei den Kunden (NiS. 2.6. S. 6). Das alles sei verschränkt, man könne es nicht trennen. Man könne nicht sagen, er fahre jetzt im Namen der OG und er berate jetzt die bf GmbH, aber gleichzeitig sei er für die bf GmbH im Rahmen der operativen Tätigkeit unterwegs (NiS. 2.6., S. 7).
Die OG sei nur eine Zahlstelle, um den DB und den DZ zu vermeiden (NiS. 2.6.S. 7). Das Geld werde in die OG geleitet und dort gleichmäßig verteilt (NiS. 2.6., S. 7).
Die Betriebsmittel hätte auch die Holding zur Verfügung stellen können. Ein Laptop und Telefon im Homeoffice seien nicht nötig. Für die OG als Unternehmensberatungsgesellschaft hätte die Büroinfrastruktur des Konzerngebäudes, die sowieso vorhanden sei, und die die drei Gesellschafter der Bf nutzen könnten, ausgereicht. Keiner der Gesellschafter der Bf benötige einen Dienstwagen für seine Tätigkeit im Rahmen der OG. Für die Unternehmensberatung sei ein Wagen nicht erforderlich. Insoweit sei die ganze Infrastruktur vor Ort in der Holding (NiS.2.6., S. 8).
Die OG habe aus der Sicht des FA keine sinnvolle wirtschaftliche Funktion (NiS.2.6., S. 9). Die Betriebsmittel der OG seien auch keine wesentlichen Betriebsgrundlagen für die OG als Unternehmensberaterin (NiS. S. 8). Der Sinn des Managementvertrages sei nur, Geld aus den einzelnen GmbHs abzuziehen ("Da wird einfach nur der Zufluss aus den einzelnen GmbHs abgerufen") (NiS 2.6., S. 9). Die Zahlungen an die OG seien laufend übererfüllt worden (NiS 2.6., S. 12).
Die gesamte Unternehmensentwicklung wäre auch nur mit der Holding erreichbar gewesen. Die OG sei in der ganzen Entwicklung nur eine wirtschaftlich unnötige Gesellschaft mit der einzigen Funktion einer Zahlstelle gewesen (NiS 2.6., S. 12, S. 13).
Zum Einwand des Steuerberaters (StB), man habe beim Ansatz der Beitragsgrundlagen für den DB und DZ die Aufwendungen unberücksichtigt gelassen: Die Bruttolohnsumme sei db- und dz-pflichtig (NiS 2.6., S. 10).
Das Erkenntnis RV/7103330/2016 sei einschlägig.
Mündliche Verhandlung vom 6.7.2021 in der Sache der Beschwerde der UBBau GmbH, einer mit der Bf vergleichbaren Tochtergesellschaft:
Das FA brachte vor: Die Zahlungen aus dem Vertrag seien zwar an die OG überwiesen worden, es seien aber Beträge angewiesen worden, die sich von der vereinbarten Höhe unterschieden hätten. Die Einnahmen aus dem Managementvertrag seien auf das Konto der OG geflossen und nicht auf das Konto der Gesellschafter der OG. In der Folge seien diese Beträge dann den Gesellschaftern ausgeschüttet worden. Diese Beträge seien dann auch auf Seiten der Gesellschafter versteuert worden (NiS. S. 1 und 2).
Die OG habe mit Ausnahme der KFZ auch keine betriebliche Struktur gehabt, mit Ausnahme der KFZ; , sie verfüge über keine Dienstnehmer (NiS S. 2).
Im gegenständlich zu entscheidenden Fall seien keine Vergütungen für die Geschäftsführertätigkeiten bezahlt worden, es sei nur eine Ausschüttung an die Gesellschafter der OG erfolgt.
Es hätten auch konkrete Aufzeichnungen über die konkret erbrachten Leistungen vorliegen müssen; solche Aufzeichnungen fehlten jedoch. Das FA verwies insoweit auf das Ergänzungsersuchen vom 16.11.2017, Pkt 6 (NiS. S. 3).
Aus dem Gesamtbild sei zu schließen, dass man eine Umleitung über die OG gewählt habe, um DB und DZ zu sparen (NiS. S. 3).
Der steuerlich richtige Weg wäre gewesen, entweder die vereinbarten Leistungen über die Holding erbringen zu lassen, bzw über die einzelnen Geschäftsführer in den einzelnen GmbHs. Als Stabsstelle könnte auch die Holding fungieren, dafür hätte es nicht der OG bedurft. 2016 sei dann eine neue Rechtslage gegeben. Wäre die Holding dazwischengeschaltet worden, hätte sich ab 2016 die DB- und DZ-Pflicht aus § 2 Abs 4a ESTG ergeben (NiS. S. 3 und 4).
Zu den Ausführungen der steuerlichen Vertretung, wonach es in Bezug auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes Unterschiede gegeben habe, verweise die Amtsvertreterin auf die Beilage zur Niederschrift vom 7.7. 2016, in der auf die Frage, ob sich die Verträge unterschieden, geantwortet worden sei, dass es sich jeweils um idente Verträge handle (NiS S.3).
Der StB brachte vor: In Bezug auf die Managementvereinbarungen sei eine vGA von 32.000 € (2012) bzw 24.000 € (2013) festgestellt worden. Dabei handle es sich um die Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten und den tatsächlich ausbezahlten Beträgen (NiS. S. 2).
Der 3.Stratege sei aus der OG per 6.1.2012 ausgeschieden und per 1.11.2016 wieder eingetreten, da er die Alterspension in Anspruch genommen habe, und ab dem 65. Lebensjahr seine Tätigkeit wiederaufnehmen habe dürfen (NiS S. 2).
Die Bemessungsgrundlagen würden der Höhe nach nicht außer Streit stehen. Man habe die reinen Umsätze der DB- und DZ-Pflicht unterworfen, ohne Betriebsausgaben zu berücksichtigen (NiS. S. 4).
Die Managementvereinbarung sei abgeschlossen worden mit der Holding, der TUBau, der UIBau, der UOBau, der Bf Bau, nicht aber mit der U UX GmbH. Letztere sei erst 2019 gegründet worden, sie sei aus der UY GmbH hervorgegangen; die UY GmbH sei aber nie operativ tätig gewesen (NiS. S. 4).
Gemäß Managementvereinbarung 2015 sei eine Erfolgsprämie vereinbart worden; diese sei dann ab 1.1.2014 ausbezahlt worden (NiS. S. 4).
Die OG habe in den Jahren 2012-2015 keine Beschäftigten gehabt. Sie habe mit Ausnahmen der Managementvergütungen aus der Gruppe keine Einnahmen. Auf die OG seien zumindest drei KFZ zugelassen. Die Verträge mit der Wiener Städtischen in Bezug auf KFZ Haftpflichtversicherungen seien von der OG geschlossen worden (NiS. S. 7).
Den Gesellschaftern würde für die Erfüllung der Managementaufgaben kein gesondertes Entgelt bezahlt (S. 9).
Auf Befragen durch die Richterin, wofür es die OG brauche, wenn es die Holding schon gegeben habe: Die Holding habe Besitz und Verwaltung übernommen; das für eine Stabstelle Typische, sei an eine eigene Gesellschaft, die OG ausgelagert worden. Es wäre auch leicht gewesen, das Ganze über die Holding zu spielen, die am Ende des Tages entsprechend die Gewinne ausgeschüttet hätte. Im Gegensatz zur Holding könne die OG aber keine Gewinne thesaurieren (NiS. S. 9).
Auf Befragen durch die Richterin nach den außersteuerlichen Gründen:
Die OG Gründung sei der Entwicklung ab 2006 geschuldet, es sei darum gegangen, eine Struktur zu schaffen, um weiteres Wachstum der einzelnen Töchter zu ermöglichen. Die U Bau Holding habe die Funktion der Vermögensvermehrung gehabt, sie hätte die Verwaltungstätigkeiten für die Töchter übernehmen sollen. Die Strategen hätten sich entschieden, die beratende Funktion in eine eigene Stabstelle zu geben, diese organisatorisch abgebildet in einer Personengesellschaft. Das sei ein klassisches Vorgehen in einem Konzern, dass es zu einer hierarchischen Aufgliederung zwischen Vermögensverwaltung und beratender Funktion käme (NiS S. 9).
Der Geschäftsführer (2.Stratege) brachte vor: Nein, es habe keine Aufzeichnungen bezüglich der geleisteten Stunden gegeben, dies wäre auch gar nicht möglich gewesen, die drei Strategen hätten Managementleistungen für die gesamte Gruppe erbracht, da könne man nicht mit der Stoppuhr dastehen und mitstoppen, für welche GmbH er konkret wie viel geleistet habe. Es sei jedoch je nach der unterschiedlichen Größe der Tochtergesellschaft eine unterschiedlich hohe Pauschale vereinbart worden (NiS S. 3)
Auf Vorhalt der Vertretungsregelung in der Managementvereinbarung: Im Falle der Abwesenheit aller drei Gesellschafter hätte man eine externe Person hinzugezogen, um die Aufgaben zu verrichten; der Fall sei jedoch nie eingetreten (NiS. S. 5).
Er selbst sei für die strategische Ausrichtung des Konzerns im LandX Raum zuständig, der 1.Stratege sei für die strategische Ausrichtung in Stadt3 zuständig. Es sei ihr Plan gewesen, Juniorpartner einzuschulen, und dafür zu sorgen, dass diese das operative Tagesgeschäft übernehmen könnten. Z.B. sei Ing. CJ bereits damals Geschäftsführer der TUBau GmbH gewesen (NiS S. 5).
Er sei der Frechste, er werde bei Streitsituationen tätig, der erste Stratege gehe meist mit ihm gemeinsam zur Bank, Behördengänge mache der dritte Stratege (NiS. S. 7, Ing. TR).
Der erste Stratege habe in Stadt3 den Markt aufgebaut, er habe dort das Geschäftsfeld "Pflegeheime" erschlossen, Er selbst, Ing. TR betreue den LandX Markt; hier würden größere Häuser an den Raum11 gebaut, das sei das wichtigste Marktsegment (NiS. 7, Ing. TR).
Sein Tagesablauf sehe so aus: Er fahre zunächst zum Adr1, habe aber auch meist Termine auswärts, für alle fünf bis sechs Firmen, er führe Teambesprechungen durch, leite Sitzungen mit den Geschäftsführern der Gruppe, erörtere mit den Geschäftsführern die Strategie, er fahre zu Kunden, er akquiriere das Geschäft. Er erörtere mit den operativen Geschäftsführern, was z.B. anzubieten ist. Mit der tatsächlichen Baustellenabwicklung, Bauleitung, Kalkulation und mit den konkreten Ausschreibungen habe er nichts zu tun, das mache das Team im Büro: Baumeister CJ, Baumeister NH und die Techniker. Finanzmanagement, Banken, Verhandlungen, Controlling etc , das falle in den Aufgabenbereich der Strategen. Gelegentlich, wenn es Probleme oder Notsituationen gebe, werde er von den Geschäftsführern informiert und schreite sodann ein (NiS. S. 5).
Die OG-Gesellschafter überlegten, wer was zu tun habe, es könne nicht jeder Geschäftsführer der Tochtergesellschaften alleine diese Entscheidungen treffen, da käme nur ein Blödsinn heraus (NiS. S. 5).
Die Fremdgeschäftsführer seien eingesetzt worden, um den Strategen zu helfen, Zeit zu sparen. Er sei herumgeflogen wie ein Depperter. Er habe für nichts mehr Zeit gehabt, schon gar nicht für die operative Geschäftsführung. Man brauche nämlich Zeit, wenn man eine Baustelle besichtige, das müsse ordentlich gemacht werden. Dafür seien die Juniorpartner geholt worden. Die drei Strategen seien auch nicht mehr die Jüngsten, sie hätten die Aufgabe gesehen, eine Zukunftsperspektive für das Unternehmen zu schaffen. Der 3.Stratege sei 71 Jahre alt, der 1.Stratege sei 65 oder 64, er selbst sei auch nicht mehr der Jüngste. Es sei das Ziel der Drei gewesen, dass die Unternehmen auch dann in ihrem Sinne weiterlaufen könnten, wenn die drei Strategen sich zur Ruhe gesetzt hätten (NiS.S. 5).
Die OG sei dazu da, um neue Geschäftsfelder zu akquirieren (NiS. S. 6, Ing. TR).
Die UY bzw UX GmbH habe bis dato keine Umsätze (NiS. S. 7, Ing. TR).
Sozialversicherungsbeiträge seien von der OG bezahlt worden. Die Zahlungen aus den Management- vereinbarungen seien an die OG überwiesen und die OG habe darüber verfügen können. Die OG habe eine Gewerberechtigung für die Unternehmensberatung (NiS.S. 8).
Auf Befragen durch die Richterin, wofür es die OG gebraucht habe, wenn es die Holding ohnedies schon gegeben habe: Die Holding sei für das Kapital zuständig, die OG für die Entwicklung (NiS.S. 9).
Die OG sei auch im Besitz von Wertpapieren gewesen (NiS S. 8).
Die OG verwalte auch den Grundbesitz ihrer Gesellschafter (NiS. S. 8).
Die OG habe im Firmengebäude kein Büro. Einerseits sei er natürlich auch in der Holding gesessen, andererseits habe er ein Büro zu Hause, er befände sich auch viel im Auto und mache im Jahr ca 30.000 € Fahrkilometer, beim 1.Strategen seien es doppelt so viele.(NiS. S. 9 Ing. TR)
Auf Befragen des Gerichtes, wie man den seine Tätigkeit pro Tochter bzw Holding unterscheiden könne: Das könne man nicht, die Tätigkeiten gingen ineinander über. Er habe nicht einmal den Holding- Hut auf und dann den UOBau Hut . Er habe nur den Konzernhut auf (NiS S. 9 Ing. TR).
Baumeister Ing. CJ führte zur Arbeitsteilung zwischen Ing. TR und ihm aus: Er habe die operative Geschäftsführung der UBBau durchgeführt. Er habe die Baubesprechungen gemacht, die Abnahmen, das Aufmaß, die Abrechnung, die Mängelbehebung. Ing. TR habe den Kunden an Land gezogen (NiS S. 6)
Schlusswort des FA:
Die Spaltung in eine strategische und vermögensvermehrende Einheit sei gedanklich nicht nachvollziehbar, zumal auf allen Ebenen immer die gleichen Personen gehandelt hätten. Die OG sei entbehrlich gewesen, sie habe somit nur der Ersparnis von Lohnabgaben gedient (NiS.S, 10).
Hier seien Geschäftsführerbezüge geflossen die nach § 22 Z 2 EStG DB- und DZ-pflichtig seien (NiS. S. 10).
Schlusswort des StBs:
Wenn die Bf Lohnnebenkosten hätte vermeiden wollen, wäre das einfacher über die Holding gegangen. Diese hätte einfach Gewinnthesaurierungen und Gewinnausschüttungen durchgeführt. Die Holding habe im Streitzeitraum Gewinne in sechsstelliger Höhe thesauriert (NiS. S. 10).
Mit Erkenntnis vom 30.6.2021 RV/4100782/2019 wurde der Beschwerde stattgegeben. Die bekämpften Bescheide wurden aufgehoben. Dieses Erkenntnis erging an die Bf und das FA Österreich, obwohl das FA für Großbetriebe zuständig gewesen wäre. Mit Zustellverfügung vom 18.8.2021 wurde das Erkenntnis auch dem FA für Großbetriebe zugestellt.
Das FA für Großbetriebe erhob Amtsrevision vom 29.9.2021. Mit Beschluss des BFG vom 24.11.2021 wurde das Erkenntnis des BFG vom 30.6.2021, RV/4100782/2019 aufgehoben (Klaglosstellung). Diese Aufhebung wurde dem VwGH im Vorlagebericht des BFG vom 25.11.2021, RR/4100019/2021 mitgeteilt. Dieser Vorlagebericht enthielt auch eine Ausfertigung dieser Klaglosstellung.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.9.2022 , Ro 2021/15/0035 wurde das Erkenntnis des BFG vom 30.6.2021, RV/4100782/2019, aufgehoben.
Mit Bedenkenvorhalt vom 22.8.2022 wurde der Bf mitgeteilt, dass die Managementvereinbarung in Bezug auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes im Zeitraum 2008 - 2012 nicht eingehalten worden sei. Für das Jahr 2012 werde die bereits durch das FA festgestellte vGA zu berücksichtigen sein.
Die Bf wurde aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom selben Tage), darzustellen und nachzuweisen, wie hoch die jedem einzelnen Jahr des Streitzeitraums 2008-2012 zuzuordnenden Zahlungen der bf GmbH auf Grund des Managementvertrages an die OG tatsächlich gewesen seien. Bis dato seien nur Durchschnittswerte bekannt (121.800 pro Jahr in den Jahren 2008-2012) bekannt.
Die Bf beantwortete diesen Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 22.8.2022 mit Schreiben vom 14.11.2022 mit mehreren Beilagen. Die OG sei gegründet worden, um beim Aufbau der Firmengruppe als Stabsstelle zu fungieren und das Wachstum der Firmengruppe zu steuern und zu begleiten. Anfangs sei durch die OG auch noch die operative Geschäftsführung unterstützt worden. In weiterer Folge habe die OG primär strategische Aufgaben wahrgenommen. Die grundsätzlichen Tätigkeiten der OG für einzelne Gesellschaften seien die Strategieplanung, die Erarbeitung neuer Geschäftsfelder, die strategische Kundenakquisition, die Personalrekrutierung auf Managementebene, usw. gewesen. Auch habe die OG das organische Wachstum durch Zukäufe von Unternehmen aus artverwandten Branchen (Zimmerei, Architektur) beschleunigt.
Die Managementvereinbarung aus dem Jahr 2006 sei nicht als Vereinbarung eines Fixpreises zu sehen, sondern eine Vereinbarung, deren Grundlage die Annahme eines Arbeitsaufwandes von 60 Stunden pro Monat gewesen sei. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2006 beinhalte auch die Anpassung bei Leistungsänderungen.
Im Laufe der Jahre seien Adaptierungen des Stundensatzes und der Stundenanzahl vorgenommen worden. Die Parameter des nächsten Jahres seien dabei den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Vorjahres angepasst worden. Es sei natürlich auch zu Valorisierungen gekommen.
2015 sei die Managementvereinbarung verändert worden. Es sei auf ein Fixum zuzüglich einer Umsatzkomponente umgestellt worden.
Als Beilagen legte die Bf vor:
-eine Anpassungsvereinbarung zum Managementvertrag, datiert vom 1.2.2008 , die auf der Annahme geleisteter Arbeitsstunden von 1032 Stunden pro Jahr im Jahr 2007 beruhte;
-eine Anpassungsvereinbarung zum Managementvertrag, datiert vom 14.5.2010 , die auf der Annahme geleisteter Arbeitsstunden von 1.180 Stunden pro Jahr im Jahr 2009 beruhte;
-eine Anpassungsvereinbarung zum Managementvertrag, datiert vom 29.10.2010 , die auf der Annahme geleisteter Arbeitsstunden von 1.300 pro Jahr im Jahr 2010 beruhte;
-eine Anpassungsvereinbarung zum Managementvertrag, datiert vom 1.6.2012 , die auf der Annahme geleisteter Arbeitsstunden von 880 pro Jahr im Jahr 2011 beruhte;
-eine Anpassungsvereinbarung zum Managementvertrag, datiert vom 10.2.2014 , die auf der Annahme geleisteter Arbeitsstunden von 980 Stunden pro Jahr im Jahr 2013 beruhte;
-eine Anpassungsvereinbarung zum Managementvertrag, datiert vom 29.7.2014 , die auf der Annahme geleisteter Arbeitsstunden von 1000 Stunden pro Jahr im Jahr 2014 beruhte;
-eine Aufstellung über Umsätze des Jahres 2014 der Holding und aller Tochtergesellschaften;
-Eine Rechnung über die Abrechnung der Managementkosten der OG an die bf GmbH vom 31.3.2016
Am 7.12.2022 teilte der StB dem Richter im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bei der Bf, die im Jahr 2015 in Bezug auf die Jahre 2012 und 2013 stattgefunden hat, telefonisch mit: Er habe damals dem Baumeister gesagt, das sei doch niemals eine vGA, aber dieser habe ihm gesagt, er habe sich mit der Prüferin schon geeinigt. Die Prüferin habe damals eine Feststellung treffen wollen, der Rest seien nur Gewinnverschiebungen gewesen. Der Baumeister habe die Prüfung möglichst rasch vom Tisch haben wollen. Daher sei es zu diesem Ergebnis gekommen, das der StB einen Kuhhandel nennt.
Am 13.12.2022 teilte die damalige Prüferin (Prüfung im Jahr 2015 betreffend die Jahre 2012 und 2013 bei der Bf ) per Mail mit: Es habe bei den Vorbesprechungen und bei Abschluss der Prüfung keine Diskussionen mit den Geschäftsführern der UGruppe betreffend die vGA gegeben. Es sei der Prüferin damals auch keine Anpassungsvereinbarung vorgelegt worden. Die Prüfung sei mit einer Schlussbesprechung im Beisein der drei Strategen und der Prüferin abgeschlossen worden.
Mündliche Verhandlung der mit der bf GmbH vergleichbaren UIBau GmbH vom 1.2.2023:
FA: Die Zahlungen seien der Höhe nach als angemessen anzusehen. Die Angaben der Betriebsprüferin (BP des Jahres 2015 betreffend die Jahre 2012 und 2013) sprächen für sich; das FA bestreite diese nicht.
StB: Er verweise auf die Anpassungsvereinbarungen.
FA: Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Vorbringen über die angeblichen Anpassungen erst jetzt erstattet werde. Das FA verwies auf den Ergänzungsauftrag vom 16.11.2017. Die Bf hätte schon auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht allfällige Anpassungsvereinbarungen längst erwähnen müssen. Zudem habe die Bf keine klaren Leistungsabrechnungen und keine Stundenaufzeichnungen vorgelegt. Es liege daher eine unklare Entgeltvereinbarung vor, die nicht klar nach außen hin zum Ausdruck komme (NiS. S. 2).
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100608/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100608.2022
- Stammnummer
- 140629
- Gültig
- 05.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF