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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100784/2019

Zwischenschaltung einer Handelsgesellschaft, die als Stabsstelle eines Konzerns dient

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100784/2019vom 20.07.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Dass ein Konzern, bestehend aus mehreren Gesellschaften, im Nahbereich der Muttergesellschaft eine Stabsstelle einrichtet, die als Handelsgesellschaft organisiert ist und die den Konzern gegen Entgelt, das von den Konzerngesellschaften geleistet wird, lenkt, ist bei wirtschaftlicher Betrachtung zweckmäßig, nicht ungewöhnlich und auch nicht unzulässig (vgl. Doralt, RdW 2015, 61; § 115 GmbHG).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde vom 31.3.2014 der ***Bf1*** , vertreten durch die Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft mbH, 9020 Klagenfurt , gegen die Bescheide des ***FA*** vom 23.1.2014 betreffend Festsetzung Dienstgeberbeitrag und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2010-2012 zu Recht erkannt: Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben (§ 279 Abs 1 BAO). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens : Es ist strittig, ob Zahlungen der beschwerdeführenden GmbH (Bf) an eine OG direkt den OG -Gesellschaftern , die gleichzeitig auch Gesellschafter der Bf waren, zuzurechnen sind und eine DB und DZ-Pflicht auslösen. Im Außenprüfungsbericht (AP-Bericht) vom 23. 1. 2014, S. 2 -3 heißt es: 1.)Die kontinuierliche Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung durch die zwei Strategen VN1 S1 und VN3 S1 spreche für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Firmengruppe [BFK-Konzern, bestehend aus der BFK Holding GmbH (Holding) und fünf Tochter-Gesellschaften mbH, unter ihnen auch die bf GmbH]. Die Betätigung der Strategen sei auf Grund der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der bf GmbH als Betätigung im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Die Vergütungen "der Geschäftsführer" (Strategen) seien in die Bemessungsgrundlagen für den DB und DZ einzubeziehen. 2.) Der vereinbarte Betrag sei aus den Saldenkonten mit der Bezeichnung "Geschäftsführerkosten" aller Gesellschaften mbH , darunter auch die Bf, an die S1 & S2 OG (abgekürzt "OG") überwiesen worden. 3.) Die OG verfüge über keinen eigenständigen , sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb. Die OG könne selbst keine Marktchancen nützen. Der AP-Bericht sieht einen DB von 4.371,15 € pro Jahr (2010-2012) und einen DZ von 398,26 € pro Jahr vor. Mit Bescheiden vom 23.1.2014 wurden der DB und der DZ i.S. des AP-Berichtes festgesetzt. Mit nach verlängerter Beschwerdefrist eingebrachter Beschwerde vom 31.3.2014 wurde vorgebracht: Die Vergütungen auf Grund der Managementvereinbarung mit der OG seien durch das FA (FA) als DB- und DZ-pflichtige Vergütungen an die Geschäftsführer beurteilt worden. Die OG sei gegründet worden, um Beratungen im Baugewerbe anbieten zu können (S. 2). Mitunternehmer der OG seien die drei Strategen. Im Unternehmenskonzept der OG sei vorgesehen, dass Leistungen, die nicht durch die Personengesellschafter erbringbar seien, von Dritten zugekauft werden sollten. Der grobe Umfang der vereinbarten Beratungen sei in den Managementverträgen dargelegt worden (S. 3). Es gebe mit 6 Unternehmen Verträge. Dass innerhalb der letzten Jahre grundsätzlich die Tätigkeiten der OG für die Firmengruppe erbracht worden seien, hänge mit dem Tätigkeitsumfang zusammen. Die OG selbst könne daher Marktchancen nützen (S. 2). Was den Umstand betreffe, dass lt. Prüfer die Gesellschafter der OG in einzelnen Gesellschaften auch Geschäftsführungstätigkeiten ausübten: Auch Nichtgesellschafter der bf GmbH seien Geschäftsführer der operativen Gesellschaften mbH; diese leiteten die operativen Geschäfte (Anm BFG: ab 26.1.2015 in der bf GmbH). Die OG bestehe aus mehreren Mitunternehmern; die persönliche Leistungserbringung durch die OG decke sich nicht mit den Geschäftsführern der GmbH. Die Bf bringt damit erkennbar zum Ausdruck: Der Kreis der im Namen der OG tätigen Gesellschafter der OG sei nicht ident mit dem Kreis der Geschäftsführer der Bf. Es gebe keine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus der Bf (S. 3). Die Struktur der OG , deren Betriebsmittel und deren etwaige zugekaufte Fremdleistungen seien nicht überprüft worden. Es sei nicht überprüft worden, inwieweit die zugekauften Fremdleistungen überhaupt mit der Geschäftstätigkeit zusammenhingen. Es seien Honorare der Lohnnebenkostenpflicht unterworfen worden, ohne zu prüfen, welche Leistungen dahinter stünden, durch wen diese Leistungen erbracht worden seien (S. 3). In den Gesellschaften gebe es unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse; zudem fungierten auch dritte Personen als GF. Es seien diese Geschäftsführer auch an der GmbH beteiligt und für die operative Geschäftsführung verantwortlich. Diese Geschäftsführer hätten das selbstständige Vertretungsrecht. Die Vertreterin der Bf fasste zusammen (S. 4) Es gebe keine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus Es seien notwendige Betriebsmittel in der OG verfügbar (KFZ, Zahlung sonstiger Kosten, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge). Es gebe keine Personenidentität zwischen den Geschäftsführern der GmbH und den Mitunternehmern der OG. Die vertragsrechtliche Gestaltung bestehe mit 6 Unternehmen; es sei eine jederzeitige Tätigkeit am freien Markt möglich, sofern freie Kapazitäten vorlägen. Es bestehe eine einwandfreie Vertragsgestaltung, die seit 2006 ununterbrochen auch umgesetzt werde. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Niederschrift (NiS) vom 7.7.2016 über die Befragung des Gesellschafter-Geschäftsführers ( seit 26.9.2011 bis 24.10.2016 Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf) : Der damalige Gesellschafter-Geschäftsführer gab an: Es gebe mit jeder GmbH (BFK Holding GmbH, bf GmbH ; BFK MGmbH, BFK LBau GmbH ; BFK AGmbH , XBau GmbH) einen Managementvertrag mit identem Inhalt . Es seien mehrere Gesellschaften mbH gegründet worden, um eine Baustellenausweitung im Bundesgebiet erreichen zu können, um flexibel auf den Markt reagieren zu können, und um eine unabhängige Entscheidungsfindung der einzelnen Geschäftsführer in den GmbH erreichen zu können. Zudem habe man eine Haftungsbeschränkung auf das jeweilige Unternehmen in der Gruppe erreichen wollen. Auf Befragen: Die außersteuerlichen Gründe für die Gründung der OG würden schriftlich nachgereicht werden. Die OG habe 2006-2012 die folgenden Betriebsmittel gehabt: 3 KFZ für die Gesellschafter, diverse Aufwendungen (Repräsentation, Telefon, Rechts- und Beratungskosten). Die Funktion der OG sei die operative Unterstützung aller Gesellschaften gem. Managementvertrag. Die Holding nehme die Eigentümerfunktion wahr. Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 22.9.2016: 1.)Die außersteuerlichen Gründe für die Gründung der OG seien die folgenden gewesen: Anfang 2006 sei überlegt worden, die BFK-Gruppe zu gründen. Es sei das Ziel gewesen, kleine, operative Einheiten zu schaffen, die unter dem gemeinsamen Dach einer Holding firmieren sollten. Mit der Schaffung kleiner Einheiten habe man die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer dieser kleinen Einheiten erreichen wollen. Es sei das Ziel der drei Eigentümer (drei Strategen) gewesen, sich weitestgehend aus den operativen Geschäftsführungen zurückzuziehen und nur mehr für laufende Beratungen und Coachingtätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zweck seien auch in den neuen Tochterfirmen Fremdgeschäftsführer engagiert worden, die auch eine Beteiligung an den operativen Unternehmen erhalten hätten. Man habe die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer und die Möglichkeit der Erzielung von zusätzlichem Einkommen der Geschäftsführer durch Gewinnausschüttungen als Motivationsfaktor erreichen wollen. Um in der Anfangsphase entsprechende Kontrollfunktionen von Seiten der drei Eigentümer (drei Strategen) wahrnehmen zu können, sei jeweils eine Person aus dem Kreis der drei Eigentümer zusätzlich als Geschäftsführer im Firmenbuch einer jeden Tochtergesellschaft eingetragen worden. Es sei auch nur eine kollektive Zeichnungsberechtigung der Geschäftsführer vorgesehen gewesen, um in den "Lernphasen" eine entsprechende operative Kontrolle ausüben zu können. Zur Wahrnehmung dieser Kontroll- und Coachingfunktion durch die Eigentümer sei die OG gegründet worden, deren Managementleistungen an die einzelnen Gesellschaften fakturiert worden seien. Die Funktionen dieser drei Personen könne man jeweils als Businesscoach beschreiben. Diese drei Personen hätten überwachend und wenn Bedarf bestanden hätte, lenkend eingegriffen. Diese drei Personen hätten sich von der laufenden Geschäftsführung immer weiter entfernt, und hätten sich zunehmend strategischen Aufgaben gewidmet. Die Gründung der OG stünde also im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der BFK-Gruppe, die 2005 und 2006 erfolgt sei. 2.) Betriebsmittel der OG: Die steuerliche Vertreterin nannte drei KFZ mit Gesamtkosten von 180.000 €, Hilfsmittel für die Telekommunikation (Mobiltelefone, PC, tablet), Arbeitsbekleidung. Soweit die schriftliche Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 22.9.2016. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 4.7.2018 wurde die Beschwerde betreffend die Jahre 2010-2012 abgewiesen. -Seit Bestehen der Managementvereinbarung seien seitens der Bf keine Vergütungen für die Geschäftsführungstätigkeiten an die Geschäftsführer bezahlt worden, sondern es sei der Gewinn der OG auf deren Gesellschafter, die gleichzeitig Geschäftsführer der Bf gewesen seien, aufgeteilt worden (S. 2). -Die im Managementvertrag vereinbarten Tätigkeiten seien von den Gesellschaftern der OG (= Gesellschafter der Bf) höchstpersönlich erbracht worden (S. 2). -Die OG erziele Umsätze nur aus den mit der Bf und den anderen verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Managementverträgen (S. 2). -Die Bf und die OG residierten an derselben Adresse. -Das Entgelt aus dem Managementvertrag werde monatlich in Rechnung gestellt (S. 1). Das FA zitierte das Erkenntnis des VwGH vom 30.5.1990, 86/13/0046. -Die OG sei mit denselben Aufgaben betraut worden, die vom Geschäftsführer der Bf für die Bf zu erbringen gewesen wären. Die ausführende Person sei ausschließlich dieser gewesen (S. 2) -Für das FA sei nicht erkennbar, warum der Gesellschafter - Geschäftsführer der Bf die der OG übertragenen Aufgaben nicht auch unmittelbar als Geschäftsführer für die Bf erbringen hätten können (S. 2). -Die OG sei auch nicht auf dem Markt aufgetreten. Sie habe keine eigene Infrastruktur, keine eigenen Arbeitnehmer, sie habe auch auf dem Markt keine Leistungen angeboten. Die OG habe Umsätze nur aus den Managementverträgen mit der Bf und den anderen verbundenen Unternehmen erzielt (S. 2). -Faktisch hätten nur die Geschäftsführer der Bf die Möglichkeit, Marktchancen zu nützen, nicht aber die OG (S. 2). -Die Art der Abrechnung entspreche einer monatlichen Abrechnung der Geschäftsführerbezüge; dies sei ein Indiz dafür, dass nur die Geschäftsführerbezüge als Honorar an die OG umgeleitet werden sollten (S. 3). Die von der Bf mittels zwischengeschalteter OG an die Geschäftsführer ausbezahlten Entgelte seien Honorare für die Geschäftsführung der Bf und seien den Gesellschafter-Geschäftsführern zuzurechnen (S. 3). Daher seien diese Honorare Vergütungen der Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 EStG 1988. Sie seien daher in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einzubeziehen. Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (DB, DZ) dürfe erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben werde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorlägen (S. 3). Soweit die BVE vom 4.7.2018 Vorlageantrag 23.7.2018 betreffend 2008-2012: Im Jahr 2006 sei die OG gegründet worden, um Beratungen im Baugewerbe anbieten zu können. Mitunternehmer seien die drei Strategen , ab 30. 12. 2011 zwei Strategen (S. 2). Im Unternehmenskonzept der OG sei vorgesehen, dass Leistungen, die nicht durch Mitgesellschafter erbracht werden könnten, von Dritten zugekauft werden sollten (S. 2). Der grobe Umfang der vereinbarten Beratungen sei in den Managementverträgen dargelegt. Es gebe mit sechs Unternehmen Verträge. Zum Hinweis, dass die OG-Gesellschafter in einzelnen Gesellschaften auch Geschäftsführungstätigkeiten ausübten: auch Nichtgesellschafter fungierten als Geschäftsführer in den operativ tätigen Gesellschaften. Die persönliche Leistungserbringung durch die OG decke sich nicht mit den Personen in der Geschäftsführung. Eine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus werde vehement bestritten (S. 3). Ohne Prüfung der Struktur der OG , deren Betriebsmittel, deren etwaige zugekaufte Fremdleistungen sei man zu einer Beurteilung gelangt, ohne Berücksichtigung, inwieweit diese überhaupt mit der behaupteten Geschäftstätigkeit zusammenhingen (S. 3). Es sei denkunmöglich, Honorare einfach einer Lohnnebenkostenpflicht zu unterwerfen, ohne zu fragen, welche Leistungen dahinter stünden und durch wen diese Leistungen erbracht worden seien (S. 3). In den Gesellschaften seien unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse gegeben. Es fungierten auch dritte Personen als Geschäftsführer (S. 3). Diese seien für die operative Geschäftsführung verantwortlich und diese hätten auch Beteiligungen erlangt. Die Bf fasse zusammen (S. 3, 4): Eine Lohnnebenkostenpflicht bestünde nicht (S. 4): Es gebe -keine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus , - notwendige Betriebsmittel in der OG (Kraftfahrzeuge; Sozialversicherungsbeiträge, diverse Kosten, die die OG für die Gesellschafter übernehme) -keine Personsidentität zwischen den Geschäftsführern der operativen Gesellschaften und den Mitunternehmern - Verträge mit sechs Unternehmen; -eine einwandfreie Vertragsgestaltung, die seit 2006 durchgängig umgesetzt werde. Es sei jederzeit eine Tätigkeit am freien Markt möglich. Die von den Gesellschaftern der OG erbrachten Dienstleistungen an die Bf seien keinesfalls Aufgaben, die der Geschäftsführer für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks regelmäßig erbringe. Für die regelmäßige Geschäftsführungstätigkeit seien von der Bf eigens Geschäftsführer bestellt worden, die ausschließlich für die Verfolgung des Unternehmenszwecks der Tochter-GmbH und für die regelmäßige organschaftliche Vertretung zur Verfügung stünden. Die Bezüge dieser Geschäftsführer seien (Anm. des BFG: ab 1.8.2014 lt. Firmenbuchauszug Bf) den Lohnnebenkosten unterworfen worden. Diesen eigens bestellten Geschäftsführern sei idR die Möglichkeit geboten worden, einen Geschäftsanteil an der Bf zu erwerben (S.4; Siehe Pkt A.2.). Die von der OG wahrgenommenen Aufgaben seien (S. 4) -Strategieplanung, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder -Coaching, Supervision der operativen Geschäftsführer -Bankenverhandlungen, Cash Management -Personalrecruiting auf Managementebene Es sei verständlich, dass die dargestellten Aufgaben auf Grund ihrer Vielfalt und auf Grund der geografischen Weite der Märkte, in denen die Bf tätig sei, nicht von einer Person alleine erbracht werden könnten (S. 4). Dies wäre bei der Vielzahl der Gesellschaften, für die die Gesellschafter der OG die vereinbarten Leistungen erbracht hätten, nicht möglich. Den Gesellschaftern der OG sei es zu keiner Zeit seit Bestehen der OG möglich gewesen, für die Bf jederzeit zur Verfügung zu stehen. Die Aufgaben der OG seien völlig losgelöst von den regelmäßigen Geschäften der Bf erfolgt. Die Erfüllung der Aufgaben für die Bf seien nicht nur von der jeweiligen als Geschäftsführer bestellten Person aus dem Kreis der Gesellschafter der OG erbracht worden (S. 5). Dadurch sei deutlich erkennbar, dass die Gesellschafter der OG nicht in den betrieblichen Organismus der Bf eingebunden gewesen seien. Die Bestellung zum Geschäftsführer aus dem Kreis der Gesellschafter der OG sei nur zu Sicherstellung der Gewährleistung der organschaftlichen Vertretung erfolgt, da der Unternehmenszweck und die Geschäftstätigkeit der Bf ständige Mobilität erforderten. Es habe nie Anspruch der bf GmbH bestanden, dass die zum Geschäftsführer berufene Person aus dem Kreis der Gesellschafter der OG die beauftragten Leistungen erbringe. Es habe nie eine Weisungsgebundenheit vorgelegen. Für die Erbringung der Aufgaben der OG seien alle Gesellschafter der OG zur Verfügung gestanden (S. 5). Die Zurechnung der an die OG bezahlten Managementvergütungen an den Geschäftsführer der Bf sei eine völlige Außerachtlassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Bf und der OG. Eine vGA sei in der BVE außer Acht gelassen worden. Ein Teil der Vergütungen, die die Bf an die OG bezahlt habe (54.000 € für 2012), sei als zu hoch und daher als vGA qualifiziert worden . Es werde beantragt, die Bemessungsgrundlagen für DB und DZ mit Null festzusetzen. Die Bf begehrte eine mündliche Verhandlung. Die Bf legte ein Organigramm bei, das im Zeitraum 2018 aktuell war. Beschwerdevorlage des ***FA*** vom 19.12.2019 betreffend die bf GmbH (DB , DZ 2010-2012). 1.)Im Prüfungszeitraum seien zwei Strategen (einer vom 1.1.2010-bis 25.9.2011) (der andere ab 26.9.2011) als mittelbar wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) für die Bf tätig geworden (siehe A.2.). Einen schriftlichen Geschäftsführer-Vertrag gebe es nicht. 2.) Zwischen der Bf und der OG, an der die Strategen wesentlich beteiligt seien, bestehe hingegen eine schriftliche Managementvereinbarung. Entsprechend dieser seien von der OG für die Bf laufende GF- Aufgaben zu erbringen, die verrechnet worden seien. Die Strategen hätten von der Bf keine Vergütungen für ihre GF-Tätigkeit, jedoch Gewinnanteile aus der OG erhalten. 3.)Die Tatsache, dass "für die Gf der Bf" auch andere Personen tätig gewesen seien, ändere nichts daran, dass die der OG übertragenen Aufgaben tatsächlich von den Strategen höchstpersönlich erbracht worden seien und diesen unmittelbar zuzurechnen seien. Das FA begehrte die Abweisung der Beschwerde. Die Bf zog ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Über die Beschwerde wurde erwogen: A.)Feststellungen und Rechtsfolgen betreffend die Zeit 1.1.2010 - 31.12.2011 1.)Gründung mehrerer Gesellschaften mbH ab 1991 mit einem gesellschaftsrechtlichen Nahverhältnis zu einander: Die Gesellschafter der Bf VN1 S1 (erster Stratege), VN2 S2 (zweiter Stratege) und VN3 S1 (dritter Stratege) (in weiterer Folge auch "die drei Strategen" genannt) - ihre Beteiligung an der Bf wurde von Ihnen mittelbar über ihre Beteiligungen an der BFK Holding GmbH gehalten- gründeten oder beherrschten ab 1991 die folgenden Gesellschaften mbH: 1991…….BFK Holding GmbH (abgekürzt Holding) 2004…….XBau GmbH 2005…….BFK MGmbH 2005……..***Bf1*** (Bf) 2005……..BFK AGmbH 2006……..BFK LBau GmbH a.)An der Holding waren im Streitzeitraum beteiligt: 12.920…..erster Stratege (34%) 12.540…..zweiter Stratege (33%) 12.540…..dritter Stratege (33 %) 38.000 €…Summe Geschäftsführer der Holding waren im Streitzeitraum jedenfalls der erste und zweite Stratege. Der dritte Stratege war im Streitzeitraum nur bis 31.12.2011 Geschäftsführer der Holding (Firmenbuchauszug betreffend die Holding). b.) An der XBau GmbH waren im Streitzeitraum beteiligt: 28.000…..HGesellschaft BFK Baugesellschaft mbH & Co KG (jedenf. 1.1.08-27.9.11) 25.900…..BFK Holding GmbH ab 28.9.2011 3.500……..Dr. Christian W1 (1.1.2008-31.7.2011) 3.500……..Dr. Christian W2 (1.1.2008-31.7.2011) 7.000..……zweiter Stratege ( jedenfalls ab 1.8.2011-27.9.2011) 9.100……..zweiter Stratege ab 28.9.2011 35.000 €…Summe Geschäftsführer der XBau waren der erste und zweite Stratege. An der HGesellschaft GmbH & Co KG waren beteiligt: Als Kommanditisten: 170.000 ATS…….erster Stratege (34%) 165.000 ATS…….zweiter Stratege (33%) 165.000 ATS…….dritter Stratege (33 %) 500.000 ATS…….Summe Als Arbeitsgesellschafterin: Die BFK MGmbH, vertreten durch den ersten Strategen als ihren einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer (jedenfalls 1.1.2008 - 10.6.2012), ab 11.6.2012 vertreten durch den ersten und zweiten Strategen und zwei Fremdgeschäftsführer. c.) BFK MGmbH: Die drei Strategen gründeten diese GmbH 2005. Nur der erste Stratege wurde zunächst als Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen. Bis 10.6.2012 war er der einzige Geschäftsführer, der im Firmenbuch eingetragen war. Ab 11.6.2012 -23.10.2016 wurde er vom zweiten Strategen als Gesellschafter-Geschäftsführer unterstützt. Seit 11.6.2012 gibt es in der GmbH auch zwei organschaftlich bestellte Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind). Die Anteile verteilten sich (2008-26. September 2011) wie folgt (Firmenbuchauszug betreffend diese GmbH): 34%.......erster Stratege 33%.......zweiter Stratege 33%.......dritter Stratege 100 %-Gesellschafterin war in dieser Zeit die Holding, an welcher die Gesellschafter der Bf die erwähnten 34%, 33% und 33% der Anteile hielten (Firmenbuchauszüge betreffend diese GmbH und betreffend die Holding). Ab 27. September 2011 verteilten sich die Anteile an dieser GmbH wie folgt: 74% ………….. Holding (31.080 €) (An dieser beteiligt: 34% erster Stratege; 33% zweiter Stratege ………………….. 33 % dritter Stratege) 25,3333%.....erster Stratege (10.640 €)(+ 25,16% mittelbar- dh 34% von 74% über die Holding 0,3333%.......dritter Stratege (140 €) (+ 24,42% mittelbar, dh 33% von 74%- über die Holding 0,3333%.......zweiter Stratege (140 € ) ( + 24,42 % mittelbar über die Holding 100 %...........Summe Einschließlich der mittelbaren Beteiligung über die Holding waren ab 27. September 2011 an dieser GmbH beteiligt: 50,4933%.....erster Stratege 24,7533 %.....dritter Stratege 24,7533 %.....zweiter Stratege d.) An der BFK AGmbH waren beteiligt: 26.600 €…Holding (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010) 25.900 €… Holding (13.4.2010-8.2.2015) 26.600 €….Holding (9.2.2015-10.9.2019) 8.400 €……Ing. Michael FG2 (jedenfalls. 1.1.2008-12.4.2010) 9.100 €……Ing. Michael FG2 (13.4.2010-8.2.2015) 8.400 €……Ing. Michael FG2 9.2.2015 35.000 €….Summe Geschäftsführer dieser GmbH sind der zweite Stratege und Ing. Michael FG2 (beide jedenfalls seit 1.1.2008-heute). Seit 6.8.2014 ist auch Herr DI (FH) Christian FG3 Geschäftsführer. e.) An der BFK LBau GmbH waren beteiligt: 26.600 €…Holding (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010) 25.900 €… Holding (13.4.2010-25.1.2015) 26.600 €… Holding (26.1.2015-25.9.2019) 8.400 €……Ing. Eduard FG4 (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010) 9.100 €……Ing. Eduard FG4 (13.4.2010-25.1.2015) 8.400 €……Ing. Eduard FG4 (ab 26.1.2015) 35.000 € …Summe Geschäftsführer dieser GmbH waren der erste Stratege (jedenfalls 1.1.2008 -12.2021) und Ing. Eduard FG4 (jedenfalls seit 1.1.2008-heute). Seit 4.8.2014 ist auch Herr DI Wolfgang FG5 Geschäftsführer.   2.)Gründung der bf ***Bf1*** (Firmenbuchauszug bf GmbH) Die bf GmbH wurde am 4.8.2005 gegründet. An der bf GmbH waren im Streitzeitraum beteiligt: 35.000 €…Holding (jedenf. 1.1.2008-25.1.2015) 33.950 €…Holding (26.1.2015-6.9.2019) 1.050 €…..Klaus FG1 (seit 26.1.2015 ) 35.000 €…Summe Auf Grund der Beteiligungsverhältnisse an der Holding (siehe oben) ergeben sich mittelbar die folgenden Beteiligungen: 34%…..erster Stratege (1.1.2008-25.1.2015) 33%.....zweiter Stratege (1.1.2008-25.1.2015) 33%.....dritter Stratege (1.1.2008-25.1.2015 34% von 33.950…..11.543 33% von 33.950…..11.203,5 11.543/35.000 (32,98%) ……..erster Stratege 26.1.2015-6.9.2019 11.203,50/35.000 (32,01%) ……..zweiter Stratege 26.1.2015-6.9.2019 11.203,50/35.000 (32,01%)........dritter Stratege 26.1.2015-6.9.2019 1.050/35.000 (3%)…………….Klaus FG1 ab 26.1.2015 Geschäftsführer der bf GmbH war der dritte Stratege (jedenfalls 1.1.2008-25.9.2011). Geschäftsführer der bf GmbH war in späteren Jahren der erste Stratege (26.9.2011-15.12.2016). Prokurist der bf GmbH war Klaus FG1 ( 26.9.2011-31.7.2014). Geschäftsführer der bf GmbH war Klaus FG1 (seit 1.8.2014). 3.) Gründung der S1 & S2 OG 2006 a.)Gesellschafter der OG - Managementvertrag mit OG: aa.) Gründung, Gesellschafter Im Mai 2006 gründeten die mittelbaren Gesellschafter der Bf (= Gesellschafter der Holding= drei Strategen) auch die OG, deren alleinige Gesellschafter sie waren (OG-Gesellschaftsvertrag vom 16.5.2006). Das Personal der OG, das im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, handelte, bestand von Anfang an nur aus den Gesellschaftern der OG (Vorlageantrag vom 23.7.2018, S. 5), die mittelbar auch Gesellschafter der Bf waren. Der OG standen allerdings als Betriebsmittel auch 3 geleaste Kraftfahrzeuge mit gesamten Anschaffungskosten von 180.000 €, Mobiltelefone, PCs und Arbeitskleidung zur Verfügung (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 22.9.2016), die von den Gesellschaftern der OG (=Strategen) genutzt wurden. Die Kraftfahrzeuge wurden durch die OG geleast. Die OG zahlte auch die Sozialversicherungsbeiträge der OG-Gesellschafter. Der weitaus überwiegende Großteil der von der OG getragenen Kosten bestand in den KFZ-Kosten (Leasingraten, Versicherungskosten) und in den übernommenen Kosten der Sozialversicherungen der OG -Gesellschafter. Für KFZ-Kosten und Sozialversicherungskosten gab die OG im Durchschnitt größenordnungsmäßig 100.000 € pro Jahr aus (Jahresabschlüsse OG 2008-2012). Diese Kosten fielen bei den Tätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) an. Am Vermögen der OG waren seit der Gründung der OG 2006 die Gesellschafter (drei Strategen) im Verhältnis von 34% (erster Stratege) 33% (zweiter Stratege ) und 33% (dritter Stratege), am Gewinn und Verlust zu je einem Drittel beteiligt (OG-Gesellschaftsvertrag vom 16.5.2006, § 5 und § 8). Das blieb so bis zum 31.12.2011 (Firmenbuchauszug OG). Ab 1.1.2012 waren nur noch der erste und zweite Stratege Gesellschafter der OG. Der dritte Stratege blieb auch ab 1.1.2012 allerdings mittelbarer Gesellschafter der Bf und der Holding (Firmenbuchauszüge OG,Bf und Holding). Die Gewinn- und Vermögensbeteiligung in der OG lautete daher ab 1.1.2012 50:50 zwischen dem ersten und zweiten Strategen (Jahresabschlüsse 2011, 2012 OG). bb.) Managementverträge Der Geschäftsgegenstand der OG, vertreten durch die Strategen, die auch Gesellschafter der OG waren, bestand in der Lenkung, Überwachung und Unterstützung [Schreiben des Steuerberaters (StB) vom 22.9.2016; Vorlageantrag 23.7.2018 S. 4 und S. 5] des Konzerns, bestehend aus den oben erwähnten 6 Konzerngesellschaften; Rechtsgrundlage dafür waren 6 im Wesentlichen gleich lautende (NiS erster Stratege 7.7.2016; Vorlageantrag 23.7.2018, S. 3-5) Managementverträge (vgl. Managementvertrag vom 19.5.2006) zwischen der OG und jeder einzelnen der oben genannten Konzerngesellschaften (siehe oben Pkt 1): Sogleich nach der Gründung der OG schloss die Bf am 19. Mai 2006 mit der OG einen Managementvertrag mit dem folgenden Inhalt ab - gleichartige Managementverträge schloss die OG auch mit allen anderen Konzerngesellschaften ab (erster Stratege in NiS. 7.7.2016; FA NiS 2.6.2021 BFK MGmbH, S. 7): Die OG versprach den Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) im Text jedes Managementvertrages (Managementvertrag vom 19.5.2006; NiS erster Stratege vom 7.7.2016) mit jeder Konzerngesellschaft (darunter auch die Bf) sämtliche Aktivitäten der Unterstützung der laufenden Geschäftsführung (auch strategische Beratung beim Aufbau neuer Geschäftsfelder, Unterstützung bei der Akquisition von Aufträgen, Unterstützung des laufenden Controllings, der Abwicklung von Baustellen, der Personalrekrutierung und Personalführung). Die tatsächlichen Tätigkeiten, die die Strategen (Gesellschafter der OG) im Namen der OG für die Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) im ursächlichen Zusammenhang mit dem Abschluss jedes Managementvertrages mit jeder Konzerngesellschaft durchführten, bestanden im Wesentlichen in Lenkungsaufgaben [Lenkung, Überwachung, Unterstützung, auch Beratung des Konzerns, bestehend aus den o.e. (Pkt 1) Gesellschaften, darunter auch die bf GmbH, lt. Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016, Vorlageantrag 23.7.2018, S. 3-5], nicht in nur beratenden Tätigkeiten. Die Tätigkeiten der Strategen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den einzelnen Konzerngesellschaften dienten jedenfalls dem Konzern und den einzelnen Konzerngesellschaften, können aber nicht klar voneinander abgegrenzt werden. Es ist nicht feststellbar, wann welcher der Strategen für eine bestimmte Konzerngesellschaft welche konkreten einzelnen Tätigkeiten verrichtete. Es kann auch nicht festgestellt werden, in welchem genauen zeitlichen Ausmaß jeder einzelne der Strategen für jede einzelne Konzerngesellschaft tätig war. Die Tätigkeiten der Strategen gingen in Bezug auf die sechs einzelnen Konzerngesellschaften fließend ineinander über. Das FA drückte dies unwiderlegt sinngemäß so aus: Die Tätigkeiten der Strategen, die aus operativen Tätigkeiten für die einzelnen Konzerngesellschaften und auch aus beratenden Tätigkeiten für die einzelnen Konzerngesellschaften bestanden, waren verschränkt, dh, im Verhältnis zueinander untrennbar (FA NiS. BFK MGmbH 12.5., S. 5; FA NiS BFK MGmbH 2.6., S.6, S. 7). Der StB drückte dies unwiderlegt so aus: Es sei überall dort, wo man in unterschiedlichen Funktionen tätig sei, nicht ungewöhnlich, dass eine Person "mehrere Hüte aufhabe" (NiS. BFK MGmbH 2.6., S. 3). Zur Frage, ob nur beratende Tätigkeiten der Strategen (= OG-Gesellschafter), die im jeweiligen Managementvertrag genannt worden seien, der OG finanziell abgegolten worden sein könnten (durch Zahlungen der Konzerngesellschaften an die OG auf Grund der Managementverträge), während die lenkenden und überwachenen, operativen Tätigkeiten der Strategen als Gesellschafter-Geschäftsführer der einzelnen Konzerngesellschaften überhaupt nicht finanziell abgegolten worden sein könnten ( vgl. Gesellschafter-Geschäftsführer lt. NiS BFK MGmbH vom 2.6., S. 6; FA NiS BFK MGmbH 2.6. S. 6, S. 7 - S. 9). Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Die Ansicht, dass ein Teil der Tätigkeiten der drei Strategen (ab 1.1.2012 zwei Strategen), insbesondere die operativen Geschäftsführungsleistungen (Lenkung, Überwachung der Konzerngesellschaften, darunter die Bf) durch die Parteien des Managementvertrages, nicht der OG zugerechnet worden sei, und unentgeltlich gewesen sei, ist nicht überzeugend. Die OG, vertreten durch die Strategen als Gesellschafter der OG hat in den Managementverträgen sämtliche Aktivitäten der Unterstützung der laufenden Geschäftsführung der Konzerngesellschaften, auch strategische Beratung zum Aufbau neuer Geschäftsfelder, Unterstützung bei der Akquisition, beim Controlling , der Baustellenabwicklung , der Personalrekrutierung und der Personalführung versprochen. Es wurde auch eine laufende Abstimmung der Tätigkeiten mit dem jeweiligen organschaftlich bestellten Geschäftsführer der jeweiligen Konzerngesellschaft versprochen (Managementvertrag vom 19.5.2006). Die Formulierung dieser Leistungszusagen in den jeweils inhaltsgleichen Managementverträgen ist so allgemein gehalten, dass sie operative Geschäftsführungstätigkeiten bei den einzelnen Konzerngesellschaften nicht ausschließt, zumal jeder OG-Gesellschafter auch Gesellschafter -Geschäftsführer der Holding und mindestens einer der anderen Konzerngesellschaften, darunter die Bf, war (siehe oben A.1. und 2). Tatsächlich hat jeder der Strategen die einzelnen Konzerngesellschaften keineswegs nur beraten, sondern er hat im Einvernehmen mit den beiden anderen (bis 31.12.2011)/dem anderen Strategen (ab 1.1.2012) den Konzern, bestehend aus den oben erwähnten (Punkt A 1) Gesellschaften, darunter auch die Bf, gelenkt, überwacht und nach Kräften die Abläufe im Konzern unterstützt. In diesem Zusammenhang legte jeder der Strategen pro Jahr etwa 70.000 km in jenem PKW zurück, der für ihn von der OG geleast worden war (Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016; Vorlageantrag 23.7.2018, S. 3-5; StB lt. NiS BFK MGmbH 2.6. S 3 , S.6 ; FA lt. NiS BFK MGmbH 2.6. S. 6-9). In dieses Bild fügen sich die organschaftlichen Bestellungsverhältnisse: Jeder der Strategen war nicht nur Gesellschafter der OG (siehe OG-Vertrag vom 16.5.2006, Siehe Firmenbuchauszug OG), sondern auch Gesellschafter - Geschäftsführer der Holding und auch Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens einer der Tochtergesellschaften der Holding (siehe Pkt 1 und 2). Die Tätigkeiten der Strategen für den Konzern, die aus lenkenden, überwachenden und sonstigen unterstützenden Tätigkeiten bestanden, waren untrennbar (siehe oben am Beginn von bb, 4. Und 5. Absatz) . Die OG hat den weitaus überwiegenden Großteil der Kosten jedes Strategen bezahlt, die bei diesen Tätigkeiten (Lenkung, Überwachung, Unterstützung der Konzerngesellschaften) angefallen sind (insbesondere KFZ-Kosten, vgl. NiS 2.6.2021 BFK MGmbH, S. 2; Jahresabschlüsse OG 2008-2015). Die OG hat alle diese Kosten endgültig bezahlt, ohne für den Kostenanteil, der auf die operativen Geschäftsführungstätigkeiten der Strategen entfallen ist, einen finanziellen Ausgleich von den einzelnen Konzerngesellschaften zu begehren (FA NiS. 2.6. BFK MGmbH S. 6- S. 9; Gesellschafter-Geschäftsführer NiS. 2.6. BFK MGmbH S. 6; RI NIS BFK MGmbH 2.6. S. 9 ). Die OG hat offensichtlich für die Kosten, die auf die geschäftsführenden, operativen Tätigkeiten der Strategen entfallen sind, keinen Kostenersatz verlangt, weil sie ohnedies die diese Kosten deutlich übersteigenden Entgelte aus dem Managementvertrag erhalten hat. Die OG bezahlte im Einvernehmen mit den Konzerngesellschaften, darunter die Bf, den weitaus überwiegenden Anteil der Kosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strategen (Überwachungs-, Lenkungsaufgaben, Unterstützungstätigkeiten) für den Konzern , bestehend aus den Konzerngesellschaften angefallen sind. Daraus folgt, dass sich die OG im Einvernehmen mit den Konzerngesellschaften verpflichtet erachtet hat, alle diese Tätigkeiten (Lenkungs- Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten) auszuführen, die die Strategen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften ausgeübt haben. In dieses Bild fügt sich, dass die OG im engen zeitlichen Zusammenhang mit allen diesen Tätigkeiten (Lenkungs- Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) beträchtliche Zahlungen von den Konzerngesellschaften erhalten hat . Z.B. erhielt die OG von der Bf im Streitzeitraum 2010-2012 durchschnittlich 97.136,67 € (291.410,01/3 €) im Jahr und durchschnittlich 8.094,72 € pro Monat (AP-Bericht 23.1.2014); Die anderen Konzerngesellschaften zahlten damals Beträge in gleicher Größenordnung (NiS 7.7.2016 Gesellschafter - Geschäftsführer). In dieses Bild fügt sich, dass diese Beträge von allen Konzerngesellschaften (siehe oben Pkt 1), darunter die Bf, aus deren Saldenkonten mit den Bezeichnungen "Geschäftsführerkosten" an die OG überwiesen wurden (Bericht über die Außenprüfung, S. 2). Die Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, sahen daher diese Zahlungen als Abgeltung von Geschäftsführungstätigkeiten an. In dieses Bild fügt sich das Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht, "entsprechend dieser (gemeint war die Managementvereinbarung) sind von der OG für Bf laufende GF-Aufgaben zu erbringen, welche mittels Honorar verrechnet werden". Gleichartig liest sich das Vorbringen des FA in der BVE, S. 3, wonach die von der Bf mittels zwischengeschalteter OG an den Geschäftsführer ausbezahlten Entgelte Honorare für Geschäftsführung der Bf darstellten und dem Geschäftsführer zuzurechnen seien. Auch das FA sieht daher in Wirklichkeit die Zahlungen an die OG als Abgeltung von Geschäftsführungstätigkeiten. In dieses Bild fügt sich, dass auch der StB die Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten der Strategen im Zusammenhang mit den Managementverträgen erwähnt hat (Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016). Fazit: Die Ansicht (NiS. 2.6. BFK MGmbH S. 6 -9), nur beratende Tätigkeiten der Strategen im Namen der OG beruhten auf dem Managementvertrag , und die lenkenden und überwachenden , dh geschäftsführenden Tätigkeiten der Strategen seien nicht auf Grund des Managementvertrages erfolgt und auch nicht auf der Grundlage des Managementvertrages oder sonstwie abgegolten worden, ist nicht überzeugend, weil -der StB selbst die Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten der Strategen im Zusammenhang mit den Managementverträgen erwähnt hat (Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016), - weil man die Tätigkeiten der Strategen, die dem Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, gedient haben (Lenkungs- Überwachungstätigkeiten, sonstige unterstützende Tätigkeiten wie z.B. Beratungen lt. Vorlageantrag S. 3-5, lt. Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016, lt FA NiS BFK MGmbH 2.6.2021, S. 7 und lt. Gesellschafter-Geschäftsführer NiS BFK MGmbH 2.6. S. 11 und 12) nicht trennen kann. Alle diese Tätigkeiten waren untrennbar (FA NiS BFK MGmbH 2.6.2021, S. 7 "verschränkte Tätigkeiten"; StB NiS BFK MGmbH 2.6.2021, S. 3 "mehrere Hüte"), erfolgten im Einvernehmen zwischen den Strategen und dienten dem Ziel , die Abläufe im Konzern möglichst effizient zu gestalten; - Zudem deutet auch der Umstand, dass die OG ganz im Sinn des Managementvertrags -der Managementvertrag sah die Kostentragung explizit vor- den weit überwiegenden Teil der Kosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strategen (Lenkung, Überwachung, sonstige Unterstützungen, wie z.B. Beratungen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) angefallen sind, getragen hat (insbesondere KFZ-Kosten), ohne für irgendeinen Teil dieser Kosten jemals einen Ersatz von den Konzerngesellschaften zu verlangen, darauf hin, dass alle Tätigkeiten, auch die Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten, die die Strategen für den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften geleistet haben, Tätigkeiten waren, deren Grundlage der Managementvertrag war; -Auch die hohen Zahlungen, die die OG im engen zeitlichen Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Strategen (Lenkungs- Überwachungstätigkeiten, Unterstützungstätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) regelmäßig erhalten hat, deuten darauf hin, dass mit diesen Zahlungen ebendiese Tätigkeiten der Strategen abgegolten werden sollten; -Auch der Umstand, dass diese Zahlungen aus den Saldenkonten der Konzerngesellschaften mit der jeweiligen Bezeichnung "Geschäftsführerkosten" an die OG überwiesen worden sind, deutet darauf hin, dass mit diesen Zahlungen Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten, dh geschäftsführende Tätigkeiten abgegolten werden sollten. - Auch der allgemein gehaltene Text des Managementvertrages schließt Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten der Strategen zu Gunsten des Konzerns keineswegs aus; - Die inhaltlich übereinstimmenden Managementverträge sahen Tätigkeiten der OG-Gesellschafter zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften vor. Die OG-Gesellschafter waren auch Gesellschafter-Geschäftsführer der alle anderen Konzerngesellschaften beherrschenden Muttergesellschaft und sie waren auch Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils mindestens einer Tochtergesellschaft: Dies indiziert, dass mit den Tätigkeiten lt. Managementverträgen auch Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten gemeint gewesen sein müssen. - In dieses Bild fügt sich, dass auch das FA zu diesem Beweisthema in diesem Sinn vorgebracht hat (BVE, S. 3) , dh vorgebracht hat, dass die strittigen Entgelte Honorare für Geschäftsleitung seien. All dies indiziert, dass der Managementvertrag den Sinn hatte, als Rechtsgrundlage für alle tatsächlich ausgeführten Lenkungs- , Überwachungs- und sonstigen Unterstützungstätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften zu dienen. Dieser Sinn schloss jedenfalls alle Tätigkeiten der Strategen für den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften ein, somit auch Tätigkeiten der Geschäftsführung oder, soweit die Strategen nicht als Geschäftsführer eingesetzt waren, der Unterstützung der Geschäftsführung. Der tatsächliche Zweck des Managementvertrages war es, den Konzerngesellschaften im Namen der OG sämtliche dem Konzern dienenden Tätigkeiten der Strategen - auch die Tätigkeiten, die diese in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Holding und als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften ausübten- zu versprechen, und der OG sämtliche Tätigkeiten der Strategen, die dem Konzern, bestehend aus den oben erwähnten Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, dienten, abzugelten, egal, ob es sich um Lenkungstätigkeiten, Überwachungstätigkeiten oder sonstige unterstützende Tätigkeiten, wie zum Beispiel Beratungen gehandelt hat. cc.) die handelnden Personen Die OG sagte bereits im Managementvertrag vom 19.5.2006 zu, die zugesagten Aktivitäten durch ihre Gesellschafter , die auch Gesellschafter der Bf und Gesellschafter der Holding waren, oder durch andere geeignete Personen auszuführen (Managementvertrag 19.5.2006, 1. Seite). Es kam aber bis heute (2021) nie dazu, dass andere Personen dazu eingesetzt worden wären. Die OG handelte immer nur durch ihre Gesellschafter (Vorlageantrag vom 23.7.2018, S. 5). Daraus folgt, dass diese vertragliche Norm betreffend das Recht der OG, die Tätigkeiten durch Vertreter auszuüben, die durch die OG hätten beauftragt werden können, von den Parteien des Managementvertrages von Anfang an nicht ernst genommen worden ist. dd.) Zahlungen Die OG versprach der Bf und auch jeder anderen Konzerngesellschaft, im Durchschnitt 60 Stunden pro Monat und pro Konzerngesellschaft für diese zugesagten Aktivitäten aufzuwenden. Die Bf versprach der OG im Jahr 2006 im Gegenzug hiefür ein Entgelt von 6.000€ + 20% UST pro Monat (72.000 € + USt pro Jahr) (Managementvertrag vom 19.5.2006). Tatsächlich zahlte die Bf der OG im Streitzeitraum 2010- bis Ende 2012 durchschnittlich 97.136,67 € (291.410,01/3 €) im Jahr und durchschnittlich 8.094,72 € pro Monat (AP-Bericht 23.1.2014); Tatsächlich zahlte die Bf der OG im Streitzeitraum 2013- bis Ende 2015 84.000 € (2013) , 69.600 (2014) und 61.162,22 (2015) im Jahr und durchschnittlich 7.000 € pro Monat (2013), 5.800 pro Monat (2014) und 5.096,85 im Monat (2015) (AP-Bericht 13.9.2016 mit NiS Schlussbesprechung vom 7.9.2016 mit Beilage "Prüfungsfeststellungen"); Die anderen Konzerngesellschaften (siehe oben Pkt 1) zahlten damals Beträge in gleicher Größenordnung (NiS. 7.7.2016 Gesellschafter - Geschäftsführer). Durch diese Zahlungen der Konzerngesellschaften, u.a. auch der Bf, finanzierte die OG die Tragung der oben erwähnten Kosten (insbesondere KFZ-Kosten und Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtausmaß von größenordnungsmäßig 100.000 € im Jahr lt. Jahresabschlüssen der OG 2008-2012). ee.) Geschäftsführungstätigkeiten Die Gesellschafter der OG haben im ursächlichen Zusammenhang mit jedem Managementvertrag im Namen der OG Lenkungstätigkeiten (Schreiben vom 22.9.2016) für die Bf und für alle anderen Konzerngesellschaften (siehe Pkt 1) durchgeführt. Dies geschah ausschließlich durch das Handeln der Strategen (Gesellschafter der OG, die auch die beherrschenden Gesellschafter der Bf und der anderen Konzerngesellschaften waren). Es kam nie dazu, dass im Namen der OG andere Personen bei der Erfüllung des Managementvertrages tätig wurden (Managementvertrag mit OG, 1. Seite, Vorlageantrag vom 23.7.2018, S. 5). Seit 2006 bis jedenfalls Ende 2012 sind regelmäßig folgende leitenden Tätigkeiten durch die OG-Gesellschafter ( Strategen), die auch die beherrschenden Gesellschafter der Bf und der übrigen Konzerngesellschaften waren (siehe oben Pkt 1 und 2), im Namen der OG auf Grund des Managementvertrags (Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016) für die Bf und die übrigen Konzerngesellschaften erbracht worden (Vorlageantrag, S. 5): -Wahrnehmung von Lenkungsaufgaben betreffend alle Konzerngesellschaften, darunter die Bf, Überwachungstätigkeiten betreffend Führung der Geschäfte der Konzerngesellschaften , darunter die Bf (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 22.9.2016, 2. Seite; Beschwerde, S. 3); -Strategieplanung, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb zusätzlicher Betriebe oder Beteiligungen, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder betreffend die Konzerngesellschaften, darunter die Bf (Vorlageantrag 23.7.2018, S. 4; NiS. BFK MGmbH 2.6.2021, S. 11 und 12); -Bankenverhandlungen, Cash Management betreffend die Konzerngesellschaften, darunter die Bf (Vorlageantrag 23.7.2018, S. 4). Dass es sich bei all diesen Tätigkeiten um Geschäftsführungstätigkeiten handelte, ergibt sich aus der Art der Tätigkeiten: Lenkungsaufgaben, Überwachungstätigkeiten betreffend den Konzern, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf; Strategieplanung, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder, Verhandlungen mit Banken, Cash Management betreffend alle Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf (siehe oben Vorlageantrag vom 23.7.2018, S. 4, 5: Schreiben des StB 22.9.2016, 2. Seite). Diese Arten von Tätigkeiten zählen typischerweise zur Führung der Geschäfte eines Unternehmens (vgl. OGH 25.11.2020 6Ob209/20h). Diese Tätigkeiten wurden jedenfalls von 2010 bis 31.12.2011 durch die Gesellschafter der OG (drei Strategen) durchgeführt (Vorlageantrag, S. 5). Am 31.12.2011 schied der dritte Stratege für einige Jahre (bis 24.10.2016) aus der OG aus, blieb aber (mittelbarer) Gesellschafter der Bf. und der übrigen Konzerngesellschaften, auch der Holding (Firmenbuchauszüge betreffend alle Konzerngesellschaften; siehe oben Pkte A.1 und A.2). Ab 1.1.2012 wurden diese Tätigkeiten nur noch durch den ersten und zweiten Strategen durchgeführt, die sowohl Gesellschafter der OG als auch die beherrschenden Gesellschafter der bf GmbH und der übrigen Konzerngesellschaften waren (Vorlageantrag 23.7.2018, S. 5, Firmenbuchauszug OG, Managementvertrag vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015). Dass all diese Tätigkeiten der OG-Gesellschafter (= beherrschende Gesellschafter der Bf und der übrigen Konzerngesellschaften) im Namen der OG seit 2006 - zumindest Ende 2015 für die Bf und die anderen Konzerngesellschaften regelmäßig ausgeführt wurden, erkennt man daran, dass die OG seit 2006 bis jedenfalls einschließlich Dezember 2015 monatlich von der Bf (S. 3 BVE, unwiderlegt; siehe auch Managementvertrag) und von den übrigen Konzerngesellschaften für diese Tätigkeiten regelmäßig bezahlt worden ist: So erhielt die OG von der BF seit 2006 jährlich 72.000 € (monatlich 6.000 €), und seit 2010 bis jedenfalls einschließlich 31. Dezember 2012 97.136,67 € (291.410,01/3 €) im Jahr und durchschnittlich 8.094,72 € pro Monat (AP-Bericht 23.1.2014); Tatsächlich zahlte die Bf der OG im Streitzeitraum 2013- bis Ende 2015 84.000 € (2013) , 69.600 (2014) und 61.162,22 (2015) im Jahr und durchschnittlich 7.000 € pro Monat (2013), 5.800 pro Monat (2014) und 5.096,85 im Monat (2015) (AP-Bericht 13.9.2016 betreffend 2013-2015 mit NiS Schlussbesprechung vom 7.9.2016 mit Beilage "Prüfungsfeststellungen"); Die anderen Konzerngesellschaften zahlten damals Beträge in gleicher Größenordnung (NiS 7. Juli 2016 über die Angaben eines der beiden Strategen). Die Zahlungen erfolgten monatlich durchschnittlich in der genannten Höhe unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitsbelastung der OG Gesellschafter von 60 h pro Konzerngesellschaft, darunter die Bf (Managementvertrag vom Mai 2006; und vom 1.6.2015; AP-Berichte vom 23.1.2014 für die Jahre 2010-2012 und vom 13.9.2016 für die Jahre 2013-2015). Die Tätigkeiten der Strategen (= Gesellschafter der OG und beherrschende Gesellschafter der Bf und der übrigen Konzerngesellschaften) dienten der Lenkung und Überwachung (Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016) des gesamten Konzerns, bestehend aus den oben erwähnten sechs Konzerngesellschaften (siehe oben Punkt 1). Wann immer es notwendig war, griff zumindest einer der drei Strategen lenkend oder überwachend auch in die einzelnen Konzerngesellschaften , darunter auch die Bf, ein (unwidersprochenes Vorbringen des FA , NiS. 12.5. BFK MGmbH, S. 5; FA NiS. 2.6. BFK MGmbH, S. 6 und 7; Vorbringen des StB NiS 2.6. BFK MGmbH, S. 3; Vorlageantrag, 23.7.2018, S. 3; Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016). Das Schwergewicht der Überwachungs- und Lenkungstätigkeiten für die bf GmbH wurde im Teil des Streitzeitraumes von 2010-25.9.2011 durch Herrn VN3 S1 durchgeführt, der bei seinen Tätigkeiten von den beiden anderen Strategen (bis 25.9.2011) unterstützt wurde. Dies folgt daraus, dass Ing. VN3 S1 in dieser Zeit (bis 25.9.2011) der einzige organschaftlich bestellte Geschäftsführer der Bf war (Firmenbuchauszug Bf; siehe oben Pkt 2), und dass die Lenkungstätigkeiten der OG in Bezug auf alle Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) immer durch alle OG-Gesellschafter (Vorlageantrag 23.7.2018, S. 5) durchgeführt worden sind. Das Ausmaß der Arbeitsbelastung der Strategen in Bezug auf alle Konzerngesellschaften war im Großen und Ganzen gleich, dh alle Strategen trugen mit gleichartigem Arbeitsaufwand zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften, bei. Ab 26.9.2011 bis jedenfalls Ende 2012 bis jedenfalls Ende 2015 wurde die bf GmbH durch den Gesellschafter - Geschäftsführer Ing. VN1 S1 überwacht und gelenkt . Es gab in diesem Teil des Streitzeitraums (26.9.2011 - jedenfalls 31.7.2014) noch einen Prokuristen, der nicht an der Bf beteiligt war. Zudem gab es ab 1.8.2014 noch einen Fremdgeschäftsführer (ehemaliger Prokurist), der durch den Gesellschafter-Geschäftsführer überwacht und gelenkt wurde. Dieser Fremdgeschäftsführer erhielt am 26.1.2015 eine geringfügige Beteiligung an der Bf von 3% (siehe oben Pkt 2). b.) Zweck der Entwicklung des Konzerns durch die Maßnahmen der Strategen seit 2004 Im Jahr 2004 beschlossen die drei Strategen ihren Plan, den sie für geeignet hielten, die Umsätze nachhaltig zu erhöhen und die von ihnen begonnenen betrieblichen Tätigkeiten generationsübergreifend zu erhalten:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100784/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100784.2019
Stammnummer
134154
Gültig
20.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF