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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100118/2018

Zwischenschaltung einer Handelsgesellschaft, die die Funktion einer Stabsstelle im Konzern ausübt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100118/2018vom 27.07.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde der ***Bf1***, vertreten durch die Glatzhofer & Matschek Steuerberatungs GmbH, 9020 Klagenfurt, -vom 6.10.2016 gegen die Bescheide des ***FA*** über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2013 und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2013 vom 13.19.2016, über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2014 und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2014 vom 13.19.2016, und über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2015 und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2015 vom 13.19.2016 zu Recht erkannt: Die bekämpften Bescheide werden gem. § 279 Abs 1 BAO aufgehoben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Bericht des Finanzamtes (FA) über das Ergebnis der Außenprüfung (AP-Bericht) vom 13.9.2016, Beilage zur Niederschrift: Im Rahmen der letzten GPLA-Prüfung seien Geschäftsführerhonorare , die einer zwischengeschalteten Personengesellschaft (S1 & S2 OG) bezahlt worden seien, den Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag (DB) , den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und die Kommunalsteuer unterworfen worden. Die Lohnnebenkostenpflicht in Bezug auf den wesentlich beteiligten Geschäftsführer ergebe sich auf Grund der Eingliederung in den betrieblichen Organismus. Die zwischengeschaltete OG stünde unter dem Einfluss der steuerpflichtigen Personen Ing. S1 VN1 (erster Stratege) und Ing. S2 VN3 ( zweiter Stratege), die auch bei allen Kapitalgesellschaften als Geschäftsführer agierten. Am 19.5.2006 sei eine Managementvereinbarung abgeschlossen worden. Als Managementbetrag sei ein Betrag von 6000 € + 20% USt vereinbart worden. Am 1.6.2015 sei diese Vereinbarung geändert worden. Es sei ein Basisbetrag in Höhe von 36.000 € pro Jahr plus 0,5% vom erzielten Umsatz lt. Bilanz vereinbart worden. Es sei eine monatliche Akontierung des Managementbetrages in Höhe von 6.000 € plus 20% UST vereinbart worden. Die OG könne im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit selbst Marktchancen nicht nutzen und verfüge über keinen eigenständigen , sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb. Die Besorgung der Geschäftsführung einer GmbH könne nur von einer natürlichen Person geleistet werden. Entstünden daraus Einkünfte, die von einer Gesellschaft erklärt werden, sei nach der RSp des VwGH der Durchgriff durch die zwischengeschaltete Gesellschaft zulässig. Ein derartiges Vorgehen sei nicht fremdüblich und lege die Vermutung nahe, dass diese Art der Verrechnung gewählt worden sei, um eine Subsumption dieser Beträge als Geschäftsführervergütung unter § 22 Z 2 EStG 1988 zu vermeiden. Würden Honorare für die Geschäftsführung einer Gesellschaft nicht unmittelbar an den Geschäftsführer, sondern an eine zwischengeschaltete, unter dem Einfluss des Geschäftsführers stehende Gesellschaft ausbezahlt, seien diese Einkünfte dann der Person des Geschäftsführers unmittelbar zuzurechnen, wenn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise materiell gewollter Leistungserbringer nicht die zwischengeschaltete Gesellschaft, sondern die Person des GF sei. Lt. Konto 7901 | Managementkosten | 2013 | 2014 | 2015 | ***Bf1*** | 84.000 € | 69.600 € | 61.162,22 € | Dienstgeberbeitrag DB | 3.780 € | 3.132 € | 2.752,30 € | Zuschlag DB | 344,40 € | 285,36 € | 250,77 € | | | | | | | | Am 13.9.2016 ergingen die bekämpften Bescheide (DB 2013-2015, DZ 2013-2015). Mit Schreiben vom 6.10.2016 (Einlaufstempel 10.10.2016) brachte die Beschwerdeführerin (Bf) ihre Beschwerde ein und brachte darin vor: Die Vergütungen auf Grund der Managementvereinbarung mit der OG seien durch das FA als DB- und DZ-pflichtige Vergütungen an die Geschäftsführer beurteilt worden. Die OG sei 2006 gegründet worden, um Beratungen im Baugewerbe anbieten zu können (S. 2). Mitunternehmer der OG seien VN1 S1, VN2 S1 und VN3 S2 (die drei Strategen; VN2 S1 war der dritte Stratege). Bei diesen Personen seien unterschiedliche fachliche Schwerpunkte gesetzt worden. Im Unternehmenskonzept der OG sei vorgesehen, dass Leistungen, die nicht durch die Personengesellschafter erbringbar seien, von Dritten zugekauft werden. Der grobe Umfang der vereinbarten Beratungen sei in den Managementverträgen dargelegt worden. Die OG selbst könne daher Marktchancen nützen. Die Tätigkeiten der OG seien für die Firmengruppe erbracht worden (S. 2). Es gebe mit sechs Unternehmen Verträge (S. 3). Wenn das FA darauf hingewiesen habe, dass die OG-Gesellschafter in einzelnen Tochtergesellschaften der Holding auch Geschäftsführungstätigkeiten ausübten, sei darauf hinzuweisen, dass auch Nichtgesellschafter der GmbH Geschäftsführer der GmbH seien und die operativen Geschäfte leiteten. Die OG bestehe aus mehreren Mitunternehmern; die persönliche Leistungserbringung durch die OG decke sich nicht mit den Geschäftsführern der GmbH. Andere als die Gesellschafter der OG hätten als Geschäftsführer diese Managementfunktion bzw Beratungsfunktion wahrgenommen. Eine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus der bf Gesellschaft sei durch die OG nicht verwirklicht worden. Die Struktur der OG, deren Betriebsmittel und deren etwaige zugekaufte Fremdleistungen seien durch das FA nicht überprüft worden. Es sei nicht überprüft worden, inwieweit diese überhaupt mit der Geschäftstätigkeit zusammenhingen. Es seien Honorare der Lohnnebenkostenpflicht unterworfen worden, ohne zu prüfen, welche Leistungen dahinter stünden, durch wen diese Leistungen erbracht worden seien. In den Gesellschaften gebe es unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse; zudem fungierten auch dritte Personen als Geschäftsführer. Es seien auch Geschäftsführer an der GmbH beteiligt. Diese Geschäftsführer seien auch für die operative Geschäftsführung verantwortlich und hätten das selbstständige Vertretungsrecht. Die Bf fasse zusammen (S. 3, 4): Es gebe keine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus. Es seien notwendige Betriebsmittel in der OG verfügbar (KFZ, Sozialversicherungsbeiträge, Zahlung sonstiger Kosten) Es gebe keine Personenidentität zwischen den Geschäftsführern der operativen Gesellschaften mbH und den Mitunternehmern der OG. Es gebe Verträge mit sechs Unternehmen. Es sei auch eine jederzeitige Tätigkeit am freien Markt möglich, sofern freie Kapazitäten bei den Mitgesellschaftern vorlägen. Es bestehe eine einwandfreie, schriftlich dokumentierte Vertragsgestaltung, die seit 2006 durchgängig verfolgt werde (S. 4). Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Dieser Antrag wurde allerdings später zurückgenommen. Am 16.11.2017 erließ das FA einen Ergänzungsauftrag mit folgendem Inhalt: 1.Dem Vorbringen, es habe nicht Personsidentität hinsichtlich der Gesellschafter der OG und der GF in den GmbH gegeben, komme offensichtlich teilweise Berechtigung zu. 2. Das FA ersuche um Beantwortung der nachstehenden Fragen: 3. Welche Personen seien in den Jahren 2013 - 2015 in der OG neben den Strategen für die Leistungserbringung zur Verfügung gestanden? 4. Welche Aufgaben habe die OG außer den mit der Bf vereinbarten Geschäftsführungsaufgaben erfüllt? 5.Welche Umsätze habe die OG neben den Managementvergütungen erzielt? (Vorlage von geeigneten Beweisen) 6. Welche Ausgaben habe die OG getätigt (Vorlage der entsprechenden Konten) 7. Welche konkreten Leistungen seien von der OG an die Gesellschaft erbracht worden und an diese verrechnet worden? Habe es detaillierte Honorarabrechnungen gegeben? Es werde um Vorlage dieser Honorarabrechnungen ersucht. Sollte es detaillierte Honorarabrechnungen nicht gegeben haben, werde um detaillierte Darstellung der erbrachten Leistungen ersucht. 8. Die Bf wurde aufgefordert, außersteuerliche Gründe dafür zu nennen, dass die GF-tätigkeiten der Gesellschaften an die OG übertragen worden seien. Die Bf replizierte mit Schreiben vom 4.12.2017: Die Bf verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde u.a.in Bezug auf die Ausstattung mit Betriebsmitteln und die Vertragsgestaltung. Ad 3. Die Leistungen der OG seien von den zwei Strategen erbracht worden. Für die Managementtätigkeiten seien keine weiteren Personen beschäftigt worden. Dies sei nicht nötig gewesen, da sich die Managementfunktionen der OG aus dem laufenden Geschäftsbetrieb abhöben, und nur für Sondereinsätze, strategische Ausrichtungen und wesentliche zukünftige Gestaltungen vorbehalten seien. Ad 4. Durch die OG seien keine Geschäftsführungsaufgaben, sondern Managementfunktionen ausgeübt worden. In den jeweiligen Gesellschaften mbH sei zumindest ein weiterer operativer Geschäftsführer tätig gewesen, der die operative weisungsgebundene Arbeit zu erledigen gehabt habe. Die Überwachungsfunktion habe u.a. der OG oblegen (erste und 2. Seite). Ad 5. Die OG habe ihre Managementaufgaben insbesondere für fünf GmbH durchgeführt, sie habe das Liegenschaftsvermögen der sich im Eigentum der drei Strategen befindlichen Liegenschaften verwaltet und sie sei im Jahr 2017 eine Aktionärsbeteiligung an einer Versicherung eingegangen. Ad 6.Die Bf verweise auf die Beschwerdeausführungen und den Managementvertrag. Ad 7. Außersteuerliche Gründe: a.)Die OG habe die Aufgabe gehabt, im Aufbau der Firmengruppe als Stabsstelle zu fungieren und das Wachstum mitzusteuern , zu beobachten und zu begleiten. Anfangs sei die operative Geschäftsführung noch unterstützt worden, in weiterer Folge, dieses Ziel sei mittlerweile erreicht-nehme die OG primär strategische Aufgaben wahr und diene als Steuerungsinstrument für die weitere Entwicklung der Gesellschaften. Die operative Geschäftsführung könnte nie und nimmer durch die OG durchgeführt werden. Der wesentliche außersteuerliche Grund sei also die Wahrnehmung von strategischen Aufgaben und Überwachungsfunktionen durch die OG. b.) Die Managementleistungen hätten nichts mit der operativen Tätigkeit zu tun. Die OG sei nicht für die operative Geschäftsführung bezahlt worden. Die von der OG vereinnahmten Beträge seien an die Gesellschafter zu gleichen Teilen ausbezahlt worden, obwohl sich die Geschäftsführungsfunktionen der einzelnen Gesellschafter in den einzelnen operativen Einheiten keineswegs gedeckt hätten. Das Erkenntnis des BFG RV/7103330/2016 sei hier nicht anwendbar. Der gegenständliche Fall sei anders gelagert. Die Bf replizierte ferner mit Schreiben vom 15. Jänner 2018: 1.)Die ABC Baugruppe habe über den Zeitraum von 11 Jahren ein entsprechendes Wachstum erfahren. Im Rahmen der Strukturierung der Baugruppe sei die OG als Stabsstelle eingesetzt worden. Die OG habe Managementaufgaben übernommen. Das Endziel der Struktur sei, dass in den operativen Einheiten die operative Geschäftsführung durch Fremdgeschäftsführer und/oder minderheitsbeteiligte Baumeister durchgeführt werde. Die Geschäftsführungsfunktionen der OG-Gesellschafter bei den einzelnen operativen Gesellschaften mbH dienten der Möglichkeit des Eingreifens (erste und zweite Seite). Diese Geschäftsführungsfunktionen richteten sich nach den fachlichen Schwerpunkten der Strategen. Die Gründung der OG sei durch die Schaffung der Struktur des Konzerns verursacht worden. Deren Tätigkeit habe sich in Richtung strategischer Managementaufgaben entwickelt (2. Seite). 2.) Die Tätigkeiten der OG für die einzelne Gesellschaften mbH wurden wie folgt dargestellt: Strategieplanung, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder Coaching / Supervision der operativen Geschäftsführer Bankenverhandlungen, Cash Management Personalsuche auf Managementebene (2. Seite). Als Beilage legte die Bf ein Organigramm (Stand 17.1.2018) vor. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25.1.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gründe dafür waren: Seit 2006 bestünde zwischen der Bf und der OG eine Managementvereinbarung. Diese laute: Die Tätigkeit der OG bestünde aus sämtlichen Aktivitäten in der Unterstützung der laufenden Geschäftsführung (strategische Beratung, Unterstützung bei der Akquisition, Controlling, Baustellenabwicklung, Personalrekrutierung und -Führung). Diese Tätigkeiten seien durch die Gesellschafter der OG erfolgt. Laufende Betriebsmittel seien durch die Auftragsnehmerin beizustellen. Der Managementbetrag werde monatlich akonto verrechnet. Soweit die Managementvereinbarung. Das FA stellte fest: -Seit Bestehen der Managementvereinbarung seien seitens der Bf keine Vergütungen für die Geschäftsführungstätigkeiten an den Geschäftsführer bezahlt worden, sondern es sei der Gewinn der OG auf deren Gesellschafter, die gleichzeitig Geschäftsführer der Bf gewesen seien, aufgeteilt worden (S. 2). Die Bf und die OG hätten dieselbe Adresse . Die Gesellschafter der OG seien gleichzeitig auch Geschäftsführer der Bf. Die OG verfüge über keine eigene Infrastruktur , sie beschäftige keine Arbeitnehmer (S. 2). -Die im Managementvertrag vereinbarten Tätigkeiten seien von den Gesellschaftern der OG (= Gesellschafter der Bf) höchstpersönlich erbracht worden (S. 2). -Die OG erziele Umsätze nur aus den mit der Bf und den anderen verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Managementverträgen (S. 2). -Das Entgelt aus dem Managementvertrag werde monatlich abgerechnet. Es gebe monatliche Akontozahlungen (S. 1,3). Das FA zitierte VwGH vom 30.5.1990, 86/13/0046. -Die OG sei mit denselben Aufgaben betraut worden, die vom Geschäftsführer der Bf für die Bf zu erbringen gewesen wären, wobei die ausführende Person eben diese gewesen sei . Dies sei explizit im Vertrag so gefordert worden, es seien keine Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden. -Durch die Beauftragung der OG sei in der Gestaltung des Geschehens keine Änderung bewirkt worden. -Für das FA sei nicht erkennbar, warum der Gesellschafter - Geschäftsführer der Bf die der OG übertragenen Aufgaben nicht auch unmittelbar als Geschäftsführer für die Bf erbringen hätte können (S. 2). -Die OG sei auch nicht auf dem Markt aufgetreten. Sie habe keine eigene Infrastruktur , keine eigenen Arbeitnehmer, sie habe auch auf dem Markt keine Leistungen angeboten. Die OG habe Umsätze nur aus den Managementverträgen mit der Bf und den anderen verbundenen Unternehmen erzielt (S. 2). -Faktisch hätte nur der Geschäftsführer der Bf die Möglichkeit, Marktchancen zu nützen, nicht aber die OG (S. 3). Daher sei der Geschäftsführer der Bf nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt das Zurechnungssubjekt der an die OG bezahlten Managementvergütungen. -Die Art der Abrechnung entspreche einer monatlichen Abrechnung der Geschäftsführerbezüge; dies sei ein Indiz dafür, dass nur die Geschäftsführerbezüge als Honorar an die OG umgeleitet werden sollten (S. 3). Daher seien diese Honorare Vergütungen des Geschäftsführers gem. § 22 Z 2 EStG 1988. Sie seien daher in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen (S. 3). Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (DB, DZ) dürfe erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben werde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorlägen (S. 3). Vorlageantrag 20.2.2018: Die OG sei gegründet worden (S. 2), um Beratungen im Baugewerbe anbieten zu können. Die Mitunternehmer der OG seien bis Ende 2011 die drei, ab Ende 2011 die zwei Strategen gewesen. Bei diesen Personen lägen unterschiedliche fachliche Schwerpunkte vor. Im Unternehmenskonzept der OG sei vorgesehen, Leistungen von Dritten zuzukaufen. Der grobe Umfang der vereinbarten Beratungen sei in den Managementverträgen dargelegt worden. Dass innerhalb der letzten Jahre grundsätzlich die Tätigkeit der OG für die Firmengruppe erbracht worden sei, hänge mit dem Tätigkeitsumfang zusammen. Zur Zeit der Prüfung (13.9.2016) gebe es mit 6 Unternehmen Verträge (S. 2). Wenn der Prüfer es für wesentlich erachte (S. 3), dass die Gesellschafter der OG in einzelnen Gesellschaften auch Geschäftsführungstätigkeiten ausübten, übersehe er , dass auch Nicht- Gesellschafter als Geschäftsführer in den operativen Gesellschaften fungierten und diese auch die operativen Geschäfte leiteten. Er übersehe auch, dass die OG aus mehreren Mitunternehmern bestünde und dass die persönliche Leistungserbringung durch die OG sich nicht mit den Personen in der Geschäftsführung decke und andere als die Gesellschafter der OG als Geschäftsführer diese Managementfunktion bzw Beratungsfunktion wahrgenommen hätten (S. 3). Das FA habe (S. 3) die Struktur der OG nicht überprüft, es habe deren Betriebsmittel nicht berücksichtigt. Das FA habe nicht überprüft, inwieweit die Tätigkeit der OG überhaupt mit der Geschäftstätigkeit zusammenhänge. Man habe nicht hinterfragt, welche Leistungen hinter den Honoraren stünden und durch wen diese Leistungen erbracht worden seien . Aus dem beiliegenden Organigramm sei ersichtlich, dass in den Gesellschaften unterschiedliche Beteiligungverhältnisse gegeben seien und auch dritte Personen als Geschäftsführer fungierten. Die Geschäftsstruktur der Tochtergesellschaften sei so ausgelegt, dass Geschäftsführer in der Gesellschaft für die Verfolgung des regelmäßigen Unternehmenzwecks beteiligt worden seien, und für die operative Geschäftsführung verantwortlich seien. Diese Geschäftsführer besäßen teilweise selbstständiges Vertretungsrecht. Die Bf fasse zusammen (S. 4): Es gebe -keine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus; -die notwendigen Betriebsmittel (KFZ; Sozialversicherungsbeiträge) in der OG; -keine Personsidentität zwischen den Geschäftsführern der operativen Gesellschaften und den Mitunternehmern der OG; -eine vertragliche Gestaltung mit sechs Unternehmen; diese Vertragsgestaltung sei einwandfrei und werde seit 2006 durchgehend gehandhabt (S. 4). Die von den OG - Gesellschaftern erbrachten Dienstleistungen (S. 4) seien nicht die Aufgaben, die der Geschäftsführer für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks regelmäßig erbringe. Für die nach außen hin regelmäßige Tätigkeit seien durch die Bf eigens Geschäftsführer bestellt worden , die für die regelmäßige organschaftliche Vertretung zur Verfügung stünden. Die Bezüge dieser Geschäftsführer seien den Lohnnebenkosten unterworfen worden. Diesen eigens bestellten Geschäftsführern sei in der Regel die Möglichkeit geboten worden, einen Anteil an der Bf zu erwerben. Die Aufgaben, die die OG erfülle, seien in der Stellungnahme vom 15. 1. 2018 dargestellt worden (S. 4) (Strategieplanung, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder…..). Die dargestellten Aufgaben könnten aufgrund ihrer Vielfältigkeit und auf Grund der geografischen Weite der Märkte, in welchen die bf GmbH tätig sei, nicht von einer Person alleine erbracht werden. Das wäre bei der Vielzahl der Gesellschaften, für die die OG-Gesellschafter tätig seien, nicht möglich S. 4) . Die Aufgaben, die die OG erbringe, seien losgelöst von den regelmäßigen Geschäften erfolgt (S. 4, 5). Den Gesellschaftern der OG sei es nicht möglich, für die Bf jederzeit zur Verfügung zu stehen. Die Aufgaben für die Bf seien nachweisbar nicht nur von der jeweiligen zum Geschäftsführer bestellten Person aus dem Kreis der Gesellschafter der OG erbracht worden . Die Bestellung zum Geschäftsführer einer Person aus dem Kreis der Gesellschafter der OG sei nur zur Sicherstellung der Gewährleistung der organschaftlichen Vertretung erfolgt . Es habe nie Anspruch seitens der Bf bestanden , dass die zum Geschäftsführer berufene Person aus dem Kreis der OG- Gesellschafter die beauftragten Leistungen erbringe. Es habe nie eine Weisungsgebundenheit gegeben. Für die Erbringung der Aufgaben der OG stünden alle OG- Gesellschafter zur Verfügung (S 5). Die durch das FA in Bezug auf das Jahr 2013 festgestellte verdeckte Ausschüttung sei nicht beachtet worden (S. 5). Die Bf beantragte, die Bemessungsgrundlagen für den DB und DZ (lt. bekämpften Bescheiden 2013-2015 pro Jahr 84.000 €, 69.600 € und 61.162,22 €) in Bezug auf die Managementvereinbarung mit Null festzusetzen (S. 5). Beschwerdevorlage des FA vom 22.3.2018 betreffend DB und DZ 2013-2015 Der erste Stratege sei als Gesellschafter- Geschäftsführer (GF) für die Bf tätig gewesen. Einen schriftlichen Geschäftsführervertrag gebe es nicht. Zwischen der Bf und der OG, an der der erste Stratege wesentlich beteiligt sei, bestehe eine schriftliche Managementvereinbarung. Entsprechend dieser seien von der OG für die Bf laufende Geschäftsführungsaufgaben zu erbringen, für die die Bf der OG Honorare bezahle. Der erste Stratege erhalte durch die Bf keine Vergütungen für seine Geschäftsführungstätigkeiten, sondern nur Gewinnanteile aus der OG. Die der OG übertragenen Aufgaben seien tatsächlich vom ersten Strategen höchstpersönlich erbracht worden. Diese Tätigkeiten seien diesem unmittelbar zuzurechnen. Die Bf nahm den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 26.7.2021 zurück. Über die Beschwerde wurde erwogen: A.)Feststellungen und Rechtsfolgen in Bezug auf den Zeitraum 1.1.2013-31.07.2014 1.)Gründung mehrerer Gesellschaften mbH ab 1991 mit einem gesellschaftsrechtlichen Nahverhältnis zu einander: Die drei Strategen gründeten oder beherrschten ab 1991 die folgenden Gesellschaften mbH: 1991…….ABC Holding GmbH (abgekürzt Holding) 2004…….X1 GmbH 2005…….ABC XU GmbH 2005……..***Bf1*** (Bf) 2005……..ABC AXBau GmbH 2006……..ABC OBau GmbH a.)An der Holding waren im Streitzeitraum beteiligt (Firmenbuchauszug Holding mit historischen Daten): 12.920…..Ing. VN1 S1 (34%), erster Stratege 12.540…..Ing. VN3 S2 (33%), zweiter Stratege 12.540…..VN2 S1 (33 %), dritter Stratege 38.000 €…Summe Geschäftsführer der Holding waren im Streitzeitraum der erste und zweite Stratege. b.) An der X1 GmbH waren im Streitzeitraum beteiligt: 25.900…..Holding ab 28.9.2011 9.100……..Ing. VN3 S2 ab 28.9.2011 35.000 €…Summe Geschäftsführer der X1 GmbH war der zweite Stratege. c.)ABC XU GmbH Die drei Strategen gründeten diese GmbH 2005. Von diesen wurde nur der erste Stratege zunächst als Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen. Bis 10.6.2012 war er der einzige Geschäftsführer, der im Firmenbuch eingetragen war. Ab 11.6.2012 -23.10.2016 wurde er vom zweiten Strategen als Gesellschafter-Geschäftsführer unterstützt. Seit 11.6.2012 gibt es in dieser GmbH auch zwei organschaftlich bestellte Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind). Ab 27. September 2011 verteilten sich die Anteile an dieser GmbH wie folgt: 74% …………..Holding (31.080 €) (An dieser beteiligt: 34% erster Stratege; 33% zweiter Stratege , 33 …………………..% dritter Stratege) 25,3333%.....erster Stratege (10.640 €)(+ 25,16% mittelbar- dh 34% von 74%- über die Holding) 0,3333%.......dritter Stratege (140 €) (+ 24,42% mittelbar, dh 33% von 74%- über die Holding) 0,3333%.......zweiter Stratege (140 € ) ( + 24,42 % mittelbar über die Holding) 100 %...........Summe Einschließlich der mittelbaren Beteiligung über die Holding waren ab 27. September 2011 an dieser GmbH beteiligt: 50,4933%.....erster Stratege 24,7533 %.....zweiter Stratege 24,7533 %.....dritter Stratege d.) An der ABC AXBau GmbH waren beteiligt: 25.900 €… Holding GmbH (13.4.2010-8.2.2015) 26.600 €….Holding GmbH (9.2.2015-10.9.2019) 9.100 €……Ing. FG2 (13.4.2010-8.2.2015) 8.400 €……Ing. FG2 ab 9.2.2015 35.000 €….Summe Geschäftsführer dieser GmbH sind Ing. VN3 S2 und Ing. FG2 (beide jedenfalls seit 1.1.2008-heute). Seit 6.8.2014 ist auch Herr DI (FH) FG3 Geschäftsführer. e.) An der ABC OBau GmbH waren beteiligt: 25.900 €… Holding GmbH (13.4.2010-25.1.2015) 26.600 €… Holding GmbH (26.1.2015-25.9.2019) 9.100 €……Ing. FG4 (13.4.2010-25.1.2015) 8.400 €……Ing. FG4 (ab 26.1.2015) 35.000 € …Summe Geschäftsführer dieser GmbH waren der erste Stratege (jedenfalls 1.1.2008 -12.2021) und Ing. FG4 (jedenfalls seit 1.1.2008-heute). Seit 1.8.2014 ist auch Herr DI FG5 Geschäftsführer. 2.)Gründung der bf ***Bf1*** 2005 Die bf GmbH wurde am 4.8.2005 gegründet. An der bf GmbH waren im Streitzeitraum beteiligt: 35.000 €…Holding GmbH (jedenf. 1.1.2008-25.1.2015) 33.950 €…Holding GmbH (26.1.2015-6.9.2019) 1.050 €….. FG1 (seit 26.1.2015 ) 35.000 €…Summe Auf Grund der Beteiligungsverhältnisse an der Holding (siehe oben) ergeben sich mittelbar die folgenden Beteiligungen: 34%.....erster Stratege 1.1.2008-25.1.2015 33% ….zweiter Stratege (1.1.2008-25.1.2015) 33% ….dritter Stratege (1.1.2008-25.1.2015) 34% von 33.950……11.543 33% von 33.950……11.203,5 32,98%....erster Stratege (11.543/35.000 vom 26.1.2015-6.9.2019) 32,01%....zweiter Stratege (11.203,5/35.000) vom 26.1.2015-6.9.2019 32,01 %...dritter Stratege (11.203,5/35.000) vom 26.1.2015-6.9.2019 3%........... FG1 (1.050/35.000) ab 26.1.2015 Geschäftsführer der bf GmbH war der erste Stratege (26.9.2011-15.12.2016). Prokurist der bf GmbH war FG1 ( 26.9.2011-31.7.2014). Geschäftsführer der bf GmbH ist derselbe FG1 seit 1.8.2014. 3.) Gründung der OG 2006 a.)Gesellschafter der OG - Managementvertrag mit OG: aa.) Gründung, Gesellschafter Im Mai 2006 gründeten die (über die Beteiligung an der Holding) mittelbaren Gesellschafter der Bf (= Gesellschafter der Holding= drei Strategen) auch die OG, deren alleinige Gesellschafter sie waren (OG-Gesellschaftsvertrag vom 16.5.2006). Das Personal der OG, das im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, handelte, bestand von Anfang an nur aus den Gesellschaftern der OG (Vorlageantrag vom 23.7.2018 und vom 20.2.2018, S. 5), die auch Gesellschafter der Bf waren. Der OG standen allerdings als Betriebsmittel auch 3 geleaste Kraftfahrzeuge mit gesamten Anschaffungskosten von 180.000 €, Mobiltelefone, PCs und Arbeitskleidung zur Verfügung (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 22.9.2016 ; Beschwerde vom 6.10.2016, S. 4; Jahresabschlüsse OG 2008-2015), die von den Gesellschaftern der OG (=Strategen) genutzt wurden. Die Kraftfahrzeuge wurden durch die OG geleast. Die OG zahlte auch die Sozialversicherungsbeiträge der OG-Gesellschafter. Der weitaus überwiegende Großteil der von der OG getragenen Kosten bestand in den KFZ-Kosten (Leasingraten, Versicherungskosten) und in den übernommenen Kosten der Sozialversicherungen der OG -Gesellschafter. Für KFZ-Kosten und Sozialversicherungskosten gab die OG im Durchschnitt größenordnungsmäßig zumindest 85.000-90.000 € pro Jahr aus (Jahresabschlüsse OG 2013-2015). Diese Kosten fielen bei den Tätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) an. Am Vermögen der OG waren seit der Gründung der OG 2006 die Gesellschafter (drei Strategen) im Verhältnis von 34% (erster Stratege) 33% (dritter Stratege ) und 33% (zweiter Stratege), am Gewinn und Verlust zu je einem Drittel beteiligt (OG-Gesellschaftsvertrag vom 16.5.2006, § 5 und § 8). Das blieb so bis zum 31.12.2011 (Jahresabschlüsse OG 2008-2015; Firmenbuchauszug OG). Ab 1.1.2012 waren nur noch der erste und der zweite Stratege Gesellschafter der OG. VN2 S1 blieb auch ab 1.1.2012 allerdings Gesellschafter der Bf und der Holding (Firmenbuchauszüge OG,Bf und Holding). Die Gewinnbeteiligung in der OG lautete daher ab 1.1.2012 50:50 zwischen Ing. VN1 S1 und Ing. VN3 S2 (Jahresabschlüsse OG 2011-2015). bb.) Managementverträge Der Geschäftsgegenstand der OG, vertreten durch die Strategen, die auch Gesellschafter der OG waren, bestand in der Lenkung, Überwachung und Unterstützung, sowie im Treffen strategischer Entscheidungen (Schreiben des StB vom 22.9.2016; Schreiben des StBs vom 4.12.2017 ad Pkte 3 ,4, 7; Schreiben des Steuerberaters (StB) vom 15. 1. 2018; Managementvertrag vom Mai 2006 und vom 1.6.2015; Vorlageantrag 23.7.2018, S. 3-5; Vorlageantrag 20.2.2018, S. 3, S. 4) des Konzerns und für den Konzern, bestehend aus den oben erwähnten 6 Konzerngesellschaften; Rechtsgrundlage dafür waren 6 im Wesentlichen gleich lautende (NiS VN1 S1 7.7.2016) Managementverträge (vgl. Managementvertrag vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015) zwischen der OG und jeder einzelnen der oben genannten Konzerngesellschaften (siehe oben Pkt 1). Die OG diente dem Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, als Stabsstelle (Schreiben des StB vom 15. 1. 2018). Die OG, bestehend aus den Strategen, griff in die operativen Tätigkeiten der Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, lenkend und überwachend ein, wenn es notwendig war (Schreiben des StB vom 15.1.2018; Vorlageantrag 20.2.2018, S. 3; Schreiben des StB vom 22.9.2016; Vorlageantrag vom 23.7.2018, S. 3-5). Sogleich nach der Gründung der OG schloss die Bf am 19. Mai 2006 mit der OG einen Managementvertrag mit dem folgenden Inhalt ab - gleichartige Managementverträge schloss die OG auch mit allen anderen Konzerngesellschaften ab (Gesellschafter-Geschäftsführer in NiS. 7.7.2016; FA NiS ABC XU GmbH 2.6.2021, S. 7): Die OG versprach den Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) im Text jedes Managementvertrages (Verträge vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015) mit jeder Konzerngesellschaft (darunter auch die Bf) sämtliche Aktivitäten der Unterstützung der laufenden Geschäftsführung (auch strategische Beratung beim Aufbau neuer Geschäftsfelder, Unterstützung bei der Akquisition von Aufträgen, Unterstützung des laufenden Controllings, der Abwicklung von Baustellen, der Personalrekrutierung und Personalführung). Die tatsächlichen Tätigkeiten, die die zwei Strategen (Gesellschafter der OG) im Namen der OG für die Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) im ursächlichen Zusammenhang mit dem Abschluss jedes Managementvertrages mit jeder Konzerngesellschaft durchführten, bestanden allerdings im Wesentlichen in Lenkungsaufgaben [Lenkung, Überwachung, Unterstützung, auch Beratung des Konzerns, treffen strategischer Entscheidungen für den Konzern, bestehend aus den o.e. (Pkt 1) Gesellschaften, darunter auch die bf GmbH, lt. Schreiben des StB vom 22.9.2016, lt. Schreiben des StB vom 4.12.2017 und vom 15.1.2018, Vorlageantrag 23.7.2018, S. 3-5; Vorlageantrag vom 20.2.2018, S. 3-4], nicht in nur beratenden Tätigkeiten. Die Tätigkeiten der zwei Strategen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den einzelnen Konzerngesellschaften, dienten jedenfalls dem Konzern und den einzelnen Konzerngesellschaften, können aber nicht klar voneinander abgegrenzt werden. Es ist nicht feststellbar, wann welcher der Strategen für eine bestimmte Konzerngesellschaft welche konkreten einzelnen Tätigkeiten verrichtete. Es kann auch nicht festgestellt werden, in welchem genauen zeitlichen Ausmaß jeder einzelne der Strategen für jede einzelne Konzerngesellschaft tätig war. Die Tätigkeiten der Strategen gingen in Bezug auf die sechs einzelnen Konzerngesellschaften fließend ineinander über. Das FA drückte dies unwiderlegt sinngemäß so aus: Die Tätigkeiten der Strategen, die aus operativen Tätigkeiten für die einzelnen Konzerngesellschaften und auch aus beratenden Tätigkeiten für die einzelnen Konzerngesellschaften bestanden, waren verschränkt, dh, im Verhältnis zueinander untrennbar (FA NiS. ABC XU GmbH 12.5., S. 5; FA NiS ABC XU GmbH 2.6., S.6, S. 7). Der StB drückte dies unwiderlegt so aus: Es sei überall dort, wo man in unterschiedlichen Funktionen tätig sei, nicht ungewöhnlich, dass eine Person "mehrere Hüte aufhabe" (NiS. ABC XU GmbH 2.6., S. 3). Zur Frage, ob nur die beratenden Tätigkeiten der Strategen (= OG-Gesellschafter), die im jeweiligen Managementvertrag genannt worden seien, der OG finanziell abgegolten worden sein könnten (durch Zahlungen der Konzerngesellschaften - darunter die Bf - an die OG auf Grund der Managementverträge), während die lenkenden und überwachenden, dh geschäftsführenden Tätigkeiten der Strategen als Gesellschafter-Geschäftsführer der einzelnen Konzerngesellschaften (einschließlich der Bf) überhaupt nicht abgegolten worden seien, weil sie nicht Gegenstand des Managementvertrages gewesen seien (Gesellschafter-Geschäftsführer lt. NiS ABC XU GmbH vom 2.6., S. 6; FA NiS. ABC XU GmbH 2.6. S. 6, S. 7 - S. 9): Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Die Ansicht, dass ein Teil der Tätigkeiten der Strategen (ab 1.1.2012 zwei Strategen), insbesondere die Geschäftsführungstätigkeiten (Lenkung, Überwachung der Konzerngesellschaften, darunter die Bf) durch die Parteien des Managementvertrages nicht der OG zugerechnet worden sei, und unentgeltlich gewesen sei, ist nicht überzeugend. Die OG, vertreten durch die Strategen als Gesellschafter der OG hat in den Managementverträgen sämtliche Aktivitäten der Unterstützung der laufenden Geschäftsführung der Konzerngesellschaften, auch strategische Beratung zum Aufbau neuer Geschäftsfelder, Unterstützung bei der Akquisition, beim Controlling , der Baustellenabwicklung , der Personalrekrutierung und der Personalführung versprochen. Es wurde auch eine laufende Abstimmung der Tätigkeiten mit dem jeweiligen organschaftlich bestellten Geschäftsführer der jeweiligen Konzerngesellschaft versprochen (Managementvertrag vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015). Die Formulierung dieser Leistungszusagen in den jeweils inhaltsgleichen Managementverträgen ist so allgemein gehalten, dass sie operative Geschäftsführungstätigkeiten bei den einzelnen Konzerngesellschaften nicht ausschließt, zumal jeder OG-Gesellschafter auch Gesellschafter -Geschäftsführer der Holding und mindestens einer der anderen Konzerngesellschaften war (siehe oben Pkt. A. 1. und A.2). So war der erste Stratege auch Geschäftsführer der bf GmbH (siehe oben A.2.). Tatsächlich hat jeder der Strategen die einzelnen Konzerngesellschaften keineswegs nur beraten, sondern er hat im Einvernehmen mit dem anderen Strategen (ab 1.1.2012) den Konzern, bestehend aus den oben erwähnten ( siehe oben Punkt 1) Gesellschaften, darunter auch die Bf, gelenkt, überwacht und nach Kräften die Abläufe im Konzern unterstützt. In diesem Zusammenhang legte jeder der Strategen pro Jahr etwa 70.000 km in jenem PKW zurück, der für ihn von der OG geleast worden war (Gesellschafter-Geschäftsführer lt. NiS 7.7.2016, Pkt 6; Schreiben der StB (StB) vom 22.9.2016; Schreiben des StB vom 4.12. 2017 und vom 15. 1. 2018; Vorlageantrag vom 23.7.2018, S. 3-5 Vorlageantrag vom 20.2.2018 S. 3-4; StB lt. NiS ABC XU GmbH vom 2.6.2021 S 3 , S.6 ; FA lt. NiS ABC XU GmbH vom 2.6. S. 6-9). In dieses Bild fügen sich die organschaftlichen Bestellungsverhältnisse: Jeder der Strategen war nicht nur Gesellschafter der OG (siehe OG-Vertrag vom 16.5.2006, Siehe Firmenbuchauszug OG), sondern auch Gesellschafter - Geschäftsführer der Holding und auch Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens einer der Tochtergesellschaften der Holding (siehe Pkt 1 und 2). Der erste Stratege war auch Gesellschafter-Geschäftsführer der bf GmbH (siehe oben A.2). Die Tätigkeiten der beiden Strategen für den Konzern, die aus lenkenden, überwachenden und sonstigen unterstützenden Tätigkeiten bestanden haben, waren untrennbar (siehe oben am Beginn von bb, 5. und 6. Absatz). Die OG hat den weitaus überwiegenden Großteil der Kosten jedes Strategen bezahlt, die bei diesen Tätigkeiten (Lenkung, Überwachung, Unterstützung der Konzerngesellschaften) angefallen sind (insbesondere KFZ-Kosten, vgl. NiS ABC XU GmbH 2.6.2021, S. 2; Jahresabschlüsse OG 2008-2015). Die OG hat alle diese Kosten endgültig bezahlt, ohne für den Kostenanteil, der auf die lenkenden und überwachenden Tätigkeiten, dh Geschäftsführungstätigkeiten der Strategen entfallen ist, einen finanziellen Ausgleich von den einzelnen Konzerngesellschaften zu begehren (FA NiS ABC XU GmbH 2.6. S. 6- S. 9; Gesellschafter-Geschäftsführer NiS ABC XU GmbH 2.6. S. 6; RI NIS ABC XU GmbH 2.6. S. 9 ). Die OG hat offensichtlich für die Kosten, die auf die lenkenden und überwachenden Tätigkeiten der Strategen entfallen sind, keinen Kostenersatz verlangt, weil sie ohnedies die diese Kosten deutlich übersteigenden Entgelte aus dem Managementvertrag erhalten hat. Die OG bezahlte im Einvernehmen mit den Konzerngesellschaften, darunter die Bf, den weitaus überwiegenden Anteil der Kosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strategen (Überwachungs-, Lenkungsaufgaben, Unterstützungstätigkeiten) für den Konzern , bestehend aus den Konzerngesellschaften angefallen sind. Dies indiziert, dass sich die OG im Einvernehmen mit den Konzerngesellschaften verpflichtet gesehen hat, alle diese Tätigkeiten (Lenkungs- Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten) auszuführen, die die Strategen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften ausgeübt haben. In dieses Bild fügt sich, dass die OG im engen zeitlichen Zusammenhang mit allen diesen Tätigkeiten (Lenkungs- Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) beträchtliche Zahlungen von den Konzerngesellschaften erhalten hat . Z.B. erhielt die OG von der Bf im Zeitraum 2010-2012 durchschnittlich 97.136,67 € im Jahr und durchschnittlich 8.094,72 € pro Monat (AP-Bericht 23.1.2014 betreffend 2010-2012). Die anderen Konzerngesellschaften zahlten damals Beträge in gleicher Größenordnung (NiS. 7.7.2016 erster Stratege). Z.B. erhielt die OG von der Bf im Streitzeitraum 2013-2015 die folgenden Beträge im Jahr und pro Monat: | | Im Jahr | Im Monat | 2013 | 84.000 € | 7.000 € | 2014 | 69.600 € | 5.800 € | 2015 | 61.162,22 € | 5.096,85 € (AP-Bericht 13.9.2016, mit NiS Schlussbesprechung vom 7.9.2016 mit Beilage "Prüfungsfeststellungen"). Die anderen Konzerngesellschaften zahlten damals Beträge in gleicher Größenordnung (NiS 7.7.2016 erster Stratege). In dieses Bild fügt sich das Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 21.3.2018, "….besteht eine schriftliche Managementvereinbarung. Entsprechend dieser (gemeint war die Managementvereinbarung) sind von der OG für die Bf laufende GF-Aufgaben zu erbringen, welche mittels Honorar verrechnet werden". Ebenso bringt das FA in der BVE vor, die OG sei mit den gleichen Aufgaben beauftragt worden, die vom Geschäftsführer für die Bf zu erbringen wären...., für die Finanzbehörde erschließe sich nicht, warum der Gesellschafter-Geschäftsführer die der OG übertragenen Aufgaben nicht auch unmittelbar als GF für die Bf erbringen hätte können…(BVE, S. 2). Zudem sieht das FA die Abrechnung zwischen der Bf und der OG als monatliche Abrechnung von Geschäftsführerbezügen (BVE, S. 3). Auch das FA sieht daher in Wirklichkeit die Zahlungen an die OG als Abgeltung von Geschäftsführungstätigkeiten. In dieses Bild fügen sich ferner die Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers vom 7.7.2016, Pkt 6, wonach die OG die operative Unterstützung aller Gesellschaften gemäß dem Managementvertrag wahrnehme. Auch der StB hat die Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten der Strategen im Zusammenhang mit den Managementverträgen erwähnt (Schreiben des StB vom 22.9.2016). Ferner sieht der StB die Aufgaben der OG als "Managementaufgaben"(Schreiben des StB vom 15.1.2018 und vom 4.12.2017). Zwischen Management und Geschäftsführung , dh Lenkung und Überwachung, besteht kein substanzieller Unterschied . Auch die als Aufgaben der OG durch den STB erwähnten folgenden Tätigkeiten (Schreiben vom 15.1.2018)- Strategieplanung, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder, die Supervision der Fremdgeschäftsführer/untergeordnet beteiligten Geschäftsführer, die Verhandlungen mit Banken und die Personalbeschaffung auf Managementebene - sind typische Geschäftsführungstätigkeiten. Der StB bezeichnet ferner die Fremdgeschäftsführer als weisungsgebunden und als durch die OG überwacht (Schreiben der StB vom 4.12.2017, Pkt 4, Pkt 7a). Einen Fremdgeschäftsführer, der wenig später geringfügig beteiligt wurde, gab es in der bf GmbH ab 1.8.2014 (siehe Pkt A.2). Die einzigen, der als Weisungsgeber und Überwacher in Frage kamen, waren - der erste Stratege als Gesellschafter -Geschäftsführer der Bf und der alle Tochtergesellschaften beherrschenden Holding sowie als OG-Gesellschafter , - sowie der zweite Stratege als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding und als OG-Gesellschafter. Die Lenkung und Überwachung eines Fremdgeschäftsführers - später war dieser untergeordnet (3%) beteiligt- im Rahmen der Lenkung eines Konzerns ist eine typische Geschäftsführungstätigkeit (vgl OGH 6OB209/20h). All dies indiziert, dass der Managementvertrag den Sinn hatte, als Rechtsgrundlage für alle tatsächlich ausgeführten Lenkungs- , Überwachungs- und sonstigen Unterstützungstätigkeiten der Strategen (Vorlageantrag vom 20.2.2018, S. 5) im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften zu dienen (Schreiben der StB vom 22.9.2016; Schreiben des StB vom 4.12.2017, ad 4; ad 7; Schreiben des StB vom 15.1.2018). Dieser Sinn schloss jedenfalls alle Tätigkeiten der Strategen für den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften ein, somit auch Tätigkeiten der Geschäftsführung und der Unterstützung der Geschäftsführung. Aus all dem folgt: Der tatsächliche Zweck des Managementvertrages war es, den Konzerngesellschaften im Namen der OG sämtliche dem Konzern dienenden Tätigkeiten der Strategen - auch die Tätigkeiten, die diese in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Holding und als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften ausübten- zu versprechen, und der OG sämtliche Tätigkeiten der Strategen, die dem Konzern, bestehend aus den oben erwähnten Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, dienten, abzugelten, egal, ob es sich um Lenkungstätigkeiten, Überwachungstätigkeiten oder sonstige unterstützende Tätigkeiten, wie zum Beispiel Beratungen gehandelt hat. Fazit: Die Ansicht (NiS. ABC XU GmbH 2.6., S. 6 -9), nur beratende Tätigkeiten der Strategen im Namen der OG beruhten auf dem Managementvertrag , und die lenkenden und überwachenden , dh geschäftsführenden Tätigkeiten der Strategen seien nicht auf Grund des Managementvertrages erfolgt und auch nicht auf der Grundlage des Managementvertrages abgegolten worden, ist nicht überzeugend, weil -der StB selbst die Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten der OG-Gesellschafter im Zusammenhang mit den Managementtätigkeiten mit hinreichender Deutlichkeit erwähnt (Schreiben der StB vom 22.9.2016, 2. Seite; Schreiben des StB vom 4.12.2017, ad 4 betreffend die "weisungsgebundene Arbeit der operativen Fremdgeschäftsführer" und betreffend "Überwachungsfunktion", ad 7), - man die Tätigkeiten der Strategen (OG-Gesellschafter), die dem Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, gedient haben (Lenkungs- Überwachungstätigkeiten, sonstige unterstützende Tätigkeiten wie z.B. Beratungen lt. Vorlageantrag S. 3-5, lt. Schreiben des StB vom 22.9.2016, lt FA NiS ABC XU GmbH 2.6.2021, S. 7 und lt. Gesellschafter-Geschäftsführer NiS ABC XU GmbH 2.6. S. 11 und 12) nicht trennen kann. Alle diese Tätigkeiten waren untrennbar miteinander verbunden (FA NiS. ABC XU GmbH 2.6.2021, S. 7 "verschränkte Tätigkeiten"; StB NiS ABC XU GmbH 2.6.2021, S. 3 "mehrere Hüte"), erfolgten im Einvernehmen zwischen den drei Strategen und dienten dem Ziel , die Abläufe im Konzern möglichst effizient zu gestalten. - Zudem deutet auch der Umstand, dass die OG ganz im Sinn des Managementvertrags -der Managementvertrag sah die Kostentragung explizit vor- den weit überwiegenden Teil der Kosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strategen (Lenkung, Überwachung, sonstige Unterstützungen, wie z.B. Beratungen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) angefallen sind, getragen hat (insbesondere KFZ-Kosten), ohne für irgendeinen Teil dieser Kosten jemals einen Ersatz von den Konzerngesellschaften zu verlangen, darauf hin, dass alle Tätigkeiten, auch die Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten, die die Strategen für den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften geleistet haben, Tätigkeiten waren, deren Grundlage der Managementvertrag war; indem die OG die weit überwiegenden Kosten aller Tätigkeiten der Strategen für die Konzerngesellschaften getragen hat , gibt sie zu erkennen, dass sie sich als verpflichtet erachtet hat, alle diese Tätigkeiten der Strategen in ihr Leistungsversprechen auf Grund des Managementvertrages aufzunehmen. -Auch die hohen Zahlungen, die die OG im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strategen (Lenkungs- Überwachungstätigkeiten, Unterstützungstätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) erhalten hat, deuten darauf hin, dass mit diesen Zahlungen ebendiese Tätigkeiten der Strategen abgegolten werden sollten. - Auch der allgemein gehaltene Text des Managementvertrages schließt Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten der Strategen zu Gunsten des Konzerns keineswegs aus. - Die inhaltlich übereinstimmenden Managementverträge sahen Tätigkeiten der OG-Gesellschafter zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften vor. Die OG-Gesellschafter waren auch Gesellschafter-Geschäftsführer der alle anderen Konzerngesellschaften beherrschenden Muttergesellschaft und sie waren auch Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils mindestens einer Tochtergesellschaft. Ein OG-Gesellschafter war auch Gesellschafter-Geschäftsführer der bf GmbH, die ebenso eine Tochtergesellschaft war. Dies indiziert, dass mit den Tätigkeiten lt. Managementverträgen auch Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten gemeint gewesen sein müssen. -In dieses Bild fügt sich, das auch das FA zu diesem Beweisthema in diesem Sinn vorgebracht hat, (BVE, S. 2 und 3) , dh vorgebracht hat, dass die strittigen Entgelte Honorare für Geschäftsleitung seien cc.) die handelnden Personen Die OG sagte bereits im Managementvertrag vom 19.5.2006 zu, die zugesagten Aktivitäten durch ihre Gesellschafter , die auch Gesellschafter der Bf und Gesellschafter der Holding waren, oder durch andere geeignete Personen auszuführen (Managementvertrag 19.5.2006, 1. Seite). Es kam aber bis heute (2021) nie dazu, dass andere Personen dazu eingesetzt worden wären. Die OG handelte immer nur durch ihre Gesellschafter (Vorlageantrag vom 20.2.2018, S. 5). Daraus folgt, dass diese vertragliche Norm betreffend das Recht der OG, die Tätigkeiten durch Vertreter auszuüben, die durch die OG hätten beauftragt werden können, von den Parteien des Managementvertrages von Anfang an nicht ernst genommen worden ist. dd.) Zahlungen Die OG versprach der Bf und auch jeder anderen Konzerngesellschaft, im Durchschnitt 60 Stunden pro Monat und pro Konzerngesellschaft für diese zugesagten Aktivitäten aufzuwenden. Die Bf versprach der OG im Jahr 2006 im Gegenzug hiefür ein Entgelt von 6.000€ + 20% UST pro Monat (72.000 € + USt pro Jahr) (Managementvertrag vom 19.5.2006). Tatsächlich zahlte die Bf der OG im Zeitraum 2010- bis Ende 2012 durchschnittlich 97.136,67 € im Jahr (durchschnittlich 8.094,72 € pro Monat) (AP-Bericht 23.1.2014 betreffend 2010-2012). Zahlungen in ähnlicher Höhe leisteten auch alle anderen Konzerngesellschaften (siehe oben die 6 Gesellschaften mbH lt Pkt 1) an die OG (NiS. 7.7.2016 erster Stratege). Tatsächlich zahlte die Bf der OG im Streitzeitraum 2013-2015 die folgenden Beträge: | | Im Jahr | Im Monat | 2013 | 84.000 € | 7.000 € | 2014 | 69.600 € | 5.800 € | 2015 | 61.162,22€ | 5.096,85 € (AP-Bericht 13.9.2016 betreffend 2013-2015, S. 2 und 3 und siehe Beilage "Prüfungsfeststellungen"). Die anderen Konzerngesellschaften zahlten damals Beträge in gleicher Größenordnung (NiS 7.7.2016 mit den Angaben des ersten Strategen). Durch diese Zahlungen der Konzerngesellschaften, u.a. auch der Bf, finanzierte die OG die Tragung der oben erwähnten Kosten (insbesondere KFZ-Kosten und Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtausmaß von größenordnungsmäßig 85.000 - 90.000 € im Jahr) (StB NiS ABC XU GmbH 12.5. und 2.6.2021, jeweils S. 3.). ee.) Geschäftsführungstätigkeiten Die Gesellschafter der OG haben im ursächlichen Zusammenhang mit jedem Managementvertrag im Namen der OG Lenkungstätigkeiten (Schreiben der StB vom 22.9.2016; Schreiben der StB vom 4.12.2017 ad 4) für die Bf und für alle anderen Konzerngesellschaften (siehe Pkt 1) im Zeitraum 2006 bis Ende 2015 durchgeführt. Dies geschah ausschließlich durch das Handeln der Strategen (Gesellschafter der OG, die auch die beherrschenden Gesellschafter der Bf und der anderen Konzerngesellschaften waren). Es kam nie dazu, dass im Namen der OG andere Personen bei der Erfüllung des Managementvertrages tätig wurden (Managementvertrag mit OG, 1. Seite; Vorlageantrag vom 23.7.2018, S. 5; Vorlageantrag vom 20.2.2018, S. 5). Seit 2006 bis jedenfalls Ende 2015 sind regelmäßig folgende leitenden Tätigkeiten durch die OG-Gesellschafter ( Strategen), die auch die beherrschenden Gesellschafter der Bf und der übrigen Konzerngesellschaften (Pkt A.1 und A.2) waren, im Namen der OG auf Grund des Managementvertrags (Schreiben des StB vom 4.12.2017, ad 4) für die Bf und die übrigen Konzerngesellschaften erbracht worden (Vorlageantrag, S. 5): -Wahrnehmung von Lenkungsaufgaben betreffend alle Konzerngesellschaften, darunter die Bf, Überwachungstätigkeiten betreffend Führung der Geschäfte der Konzerngesellschaften , darunter die Bf (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 22.9.2016 und vom 4.12.2017 ad Pkt 4 und ad Pkt 7; Beschwerde, S. 3); -Strategieplanung, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb zusätzlicher Betriebe oder Beteiligungen, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder betreffend die Konzerngesellschaften, darunter die Bf (Schreiben der StB vom 15.1.2018; NiS. ABC XU GmbH 2.6.2021, S. 11 und 12; Vorlageantrag vom 23.7.2018 und vom 20.2.2018, jeweils S. 4); -Bankenverhandlungen, Cash Management betreffend die Konzerngesellschaften, darunter die Bf (Schreiben der StB vom 15.1.2018). -Einstellen von Personal auf Managementebene (Schreiben der StB vom 15.1.2018)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100118/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100118.2018
Stammnummer
134402
Gültig
27.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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