Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0233-K/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-K/02vom 07.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vertreten
durch Kärntner Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Villach betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
über den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), deren
Unternehmensgegenstand a) die Ausübung des Elektroinstallationsgewerbes der
Unterstufe, b) der Antennenbau und c) der Handel mit Elektrowaren aller Art
bildet, fand eine den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 2000 umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Dabei
stellte der Prüfer ua. fest, dass der Geschäftsführer J.A. seit
11. November 1988 einen Geschäftsanteil im Ausmaß von
98 % an der berufungsführenden Gesellschaft hält und in dem
zwischen der Bw. und dem Geschäftsführer abgeschlossenen
Geschäftsführervertrag, datiert mit 18. Juli 1989, Folgendes
wörtlich vereinbart wurde:
"Geschäftsführervertrag
abgeschlossen am
heutigen Tag zwischen der Firma X. GmbH, vertreten durch ihre
Generalversammlung (im folgenden Gesellschaft genannt), und Herrn J.A. als
Geschäftsführer, im folgenden Geschäftsführer
genannt.
§
1
Aufgabenbereich
und Befugnis
Herr J.A.,
geboren am ..., wohnhaft in ... , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.10.1988
zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
Der
Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages vom 27.10.1988 in der jeweils geltenden
Fassung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu
führen.
§
2
Pflichten
des Geschäftsführers
Dem
Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung des
Unternehmens im Ganzen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes nach Maßgabe der Gesetze, des
Gesellschaftsvertrages, der Generalversammlungsbeschlüsse und dieses
Vertrages wahrzunehmen.
§
3
Arbeitsleistung
und Vergütung
Der
Geschäftsführer hat die von einem leitenden Mitarbeiter zu erwartende
Arbeitskraft sowie seine Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur
Verfügung zu stellen.
Für die
ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistung erhält der
Geschäftsführer ein monatliches Entgelt von S 40.000,--, das, ab
dem am 1.4.1989 beginnenden Wirtschaftsjahr, 14mal jährlich zu
bezahlen ist. Zusätzlich übernimmt die Gesellschaft die
Sozialversicherungsbeiträge, die der Geschäftsführer aufgrund
seiner Vergütung schuldet.
Der monatliche
Bezug ist mit dem Verbrauchspreisindex 1986 oder einem vergleichbaren
Lebenserhaltungskostenindex wertgesichert.
Der
Geschäftsführer hat Anspruch auf Benützung eines
gesellschaftseigenen PKW´s der Mittelklasse (derzeit Mercedes 230), der
auch für private Zwecke genutzt werden darf.
Für
notwendige Geschäftsreisen hat der Geschäftsführer Anspruch auf
Ersatz seiner Spesen. Dabei richtet sich das Taggeld nach den
einkommensteuerlichen Vorschriften.
Eine
erfolgsabhängige Tantieme kann durch Beschluß der Gesellschafter
festgesetzt werden.
§
4
Dauer
des Vertrages
Der Vertrag ist
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
§
5
Teilnichtigkeit
Sollte eine der
Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig
werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§
6
Gesetzliche
Bestimmungen
Sofern nichts
anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Handelsgesetzbuch in ihrer
jeweils gültigen Fassung."
Im Zuge der
Lohnsteuerprüfung wurde von der Bw. ein Fragenvorhalt (Verwaltungsakt
Seite 46) gegenüber dem Prüfungsorgan wie folgt
beantwortet:
"Fragenkatalog
- Abklärung des Gesamtbildes eines allenfalls schuldrechtlichen
Rechtsverhältnisses zwischen der GesmbH und einer wesentlich beteiligten
Personen (Gesellschafter-Geschäftsführer).
1. Welche
konkreten Tätigkeiten übte Herr J.A. im Berufungszeitraum
(gemeint wohl Prüfungszeitraum)
als wesentlich Beteiligter
(Geschäftsführer) für die GesmbH aus?
Um eine
detaillierte Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabengebiete wird
ersucht.
Antwort:
Kundenbesuch, Angebot, Baustellen, Aufsicht, wenig im Büro,
Einbringung
2. Besteht bzw.
bestand die Möglichkeit, sich im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu
lassen?
a) Wie oft war
eine Vertretung im Prüfungszeitraum bereits tatsächlich
erfolgt?
b) Von wem und
für welche Aufgabenbereiche erfolgte die Vertretung
konkret?
c) Wurde die
Vertretung von einem Dienstnehmer, einem weiteren Geschäftsführer oder
einer betriebsfremden Person übernommen?
d) Wer hat die
Kosten dafür getragen?
Antwort:
Nein
3. Werden bzw.
wurden gewisse Tätigkeiten durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn
ja, wofür und in welchem Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem
wurden diese Hilfskräfte entlohnt?
Antwort:
Nein
4. Wie erfolgte
im Prüfungszeitraum die Entlohnung?
a) Welcher
Auszahlungsmodus
(
monatlich
,
jährlich, unregelmäßig) bestand je
Kalenderjahr?
Antwort:
Monatlich, ab 2000 alle 3 Monate
b) Bekanntgabe
der Art, Höhe und Anzahl der laufenden Bezüge.
Antwort:
Bis 1.1.2000: 14 Bezüge S 51.000,--
c) Bekanntgabe
der Art, Höhe und Anzahl der sonstigen Bezüge.
d) Bekanntgabe
der Art und Höhe der Sachbezüge (Firmen-PKW, Dienstwohnung). Die
diesbezüglichen Berechnungsgrund- bzw. Unterlagen wie z.B. Kauf- Leasing u.
Mietverträge, Fahrtenbücher, etc. sind vorzulegen.
Antwort:
Firmen-PKW: BMW 730i, Kauf
e) Inwieweit war
die Entlohnung (auch) erfolgsabhängig? Die bezughabenden Vertrags- und
Berechnungsunterlagen sind in Fotokopie vorzulegen.
Sie werden
ersucht, eine Auflistung der Bezüge bzw. Vergütungen getrennt nach
Kalenderjahren sowie Fotokopien der dazugehörigen Aufwands- und
Verrechnungskonten für den Prüfungszeitraum
vorzulegen.
5. Inwiefern
bestand die Möglichkeit, im Rahmen der Tätigkeiten sowohl die
Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der Bezüge und sonstigen
Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um Vorlage der schriftlichen
bzw. um Bekanntgabe der mündlichen Vereinbarungen, die darüber
bestehen, wird ersucht.
Antwort:
Ab 2000: mind. S 700.000,--, darüber erfolgsabhängiger
Bezug
6. Welche Art
von Auslagenersätzen und in welcher Höhe wurden im Zuge der
Tätigkeiten im Prüfungszeitraum je Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage
der bezughabenden vertraglichen Regelungen wird ersucht.
a) KM-Gelder und
sonstige Reisekosten (Bahn, Flug, Taxi)
b) Tages- und
Nächtigungsgelder (Reisekostenabrechnungen)
c)
Sonstige
7. Werden die
einzelnen Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der GesmbH ausgeübt;
wird vom Unternehmen ein Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt?
Antwort:
Ja, Büro
8. Welche
Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten beigestellt? Werden von der GesmbH
für die Beistellung Vergütungen geleistet? Die entsprechenden
Unterlagen sind vorzulegen.
Antwort:
Privater Laptop in Privatwohnung für Angebote
9. Wie gestaltet
sich die Arbeitszeit (gleichmäßig auf die Woche verteilt, je nach
Arbeitsanfall etc.)? Um Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren
Lagerung im Prüfungszeitraum wird gebeten.
Antwort:
Ca. 10 Stunden tägl. + 5 Wochenende mit Störungen
10. Wie oft und
wie lange war die/der wesentlich Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub
oder krank?
a) Um
Bekanntgabe der Krankentage bzw. konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr wird
ersucht.
b) Wer hat
während dieser Abwesenheitszeiten die Vertretung bzw. die Wahrnehmung
welcher konkreten Agenden übernommen?
c) Bestand im
Prüfungszeitraum ein (vertraglicher) Anspruch auf
Gebührenurlaub?
d) Wurde im
Prüfungszeitraum eine Urlaubs- und Krankenstandskartei geführt- wenn
ja wird um deren Vorlage ersucht.
Antwort:
Nie krank, Urlaub keine Bezüge seit 1.1.2000
11. Nach welcher
Bestimmung sind die Bezüge pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und von wem
(Geschäftsführer/in oder GesmbH) wurden diese Beitragskosten
getragen?
Antwort:
GSVG, zahlt die GesmbH
12. Welche
Vereinbarungen sind hinsichtlich der Auflösung des
Vertragsverhältnisses getroffen worden (Kündigungstermine, -fristen,
-gründe)?
Antwort:
Unbefristeter GF Vertrag
13. Unter
welcher Einkunftsart wurden bisher bzw. werden die im Prüfungszeitraum
erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen zur Einkommensteuer
erklärt?
Antwort:
Sonst. Selbständige.
14. Alle
vorhandenen schriftlichen Verträge, die das Rechtsverhältnis zwischen
der Gesellschaft und dem wesentlich Beteiligten definieren bzw. regeln
(Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-, Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse,
Nachträge zu den einzelnen Verträgen, etc.) sind
vorzulegen.
Antwort:
Liegt bei. (Anmerkung: Geschäftsführungsvertrag datiert mit
3.1.2000, Verwaltungsakt Seiten 48 - 51)
15. Wurden die
in Rede stehenden Bezüge und Vergütungen im Prüfungszeitraum der
Kommunalsteuer unterworfen?
Antwort:
GF Bezüge 97, 98, 99 der Kommst. unterworfen."
In dem mit
3. Jänner 2000 datierten "Geschäftsführungsvertrag"
wurden nachstehende Regelungen getroffen:
"Geschäftsführungsvertrag
abgeschlossen
zwischen Herrn J.A. (Geschäftsführer), geboren am ..., und der X.
GmbH
Aufgabenbereich
und Befugnis
Der
Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in der jeweiligen geltenden Fassung
allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft zu
führen.
Weisungsfreiheit
Der
Geschäftsführer unterliegt im Hinblick auf die
betriebsgewöhnlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen und
Maßnahmen, die mit dem Unternehmenszweck der Gesellschaft verbunden sind,
weder Weisungen durch die Generalversammlung noch einzelner
Gesellschafter.
Pflichten
des Geschäftsführers
Dem
Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung des
Unternehmens im Ganzen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes nach Maßgabe der Gesetze, des
Gesellschaftsvertrages der Generalversammlungsbeschlüsse und dieses
Vertrages wahrzunehmen.
Arbeitsleistung
(1) Der
Geschäftsführer hat die von ihm zu entwickelnde Tätigkeit an
keinem bestimmten Ort und während keiner bestimmten Zeit
auszuüben.
(2) Er ist in
der Einteilung und Organisation der ihm obliegenden Tätigkeit
frei.
(3) Der
hiefür erforderliche Zeitaufwand und die Einteilung der Arbeitszeit werden
vom Geschäftsführer eigenverantwortlich bestimmt.
Entgelt
(1) Das
vereinbarte Entgelt (je Wirtschaftsjahr) lt Nachtrag zu diesem Vertrag
(zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer) steht dem
Geschäftsführer nur dann zu, wenn das vereinbarte und festgesetzte
Budgetziel des jeweiligen Jahres erreicht worden ist.
Sollte das
Budgetziel nicht erreicht - also unterschritten - werden, dann
reduziert sich das Entgelt für dieses Jahr anteilig entsprechend dem
Verhältnis des tatsächlichen von der Gesellschaft erreichten
Ergebnisses zum Budgetziel.
Zusätzlich
kann die Generalversammlung dem Geschäftsführer erfolgsabhängige
Tantiemen zusprechen.
(2) Im Falle
einer solchen Reduktion beträgt das Entgelt des Geschäftsführers
aber jedenfalls ATS 700.000,00 (zuzüglich allfälliger
Umsatzsteuer) jährlich, so daß eine Reduktion unter diesen Betrag
nicht möglich ist.
(3) Da im Falle
der Nichterreichung des Budgetzieles der Geschäftsführer für das
betreffende Geschäftsjahr ein zu hohes Entgelt erhalten hat, erklärt
er sich ausdrücklich damit einverstanden, daß die zuviel bezahlte
Differenz im Folgejahr seinen Entgeltansprüchen zur Gänze
entgegengehalten und mit diesen aufgerechnet wird.
(4) Sollte der
gegenständliche Vertrag vor Ablauf eines Geschäftsjahres
aufgelöst werden, so wird die Höhe des tatsächlich zu bezahlenden
Geschäftsführerentgeltes auf Basis der zwischen den Vertragsparteien
gemeinsam festgelegten Monatsbilanz zum Ausscheidungsstichtag
ermittelt.
(5) Der
Geschäftsführer hat Anspruch auf monatliche Acontierungen. Er hat
dabei auf die Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft Rücksicht zu
nehmen. Mit diesem Entgelt für die umfassende Wahrnehmung der
Geschäftsführung sind auch die Leistungen des
Geschäftsführers abgegolten, welche über die für Angestellte
der Gesellschaft geltende Normalarbeitszeit hinaus erbracht werden. Es gilt als
wohlverstanden, daß der Geschäftsführer bei Bedarf derartige
Mehrleistungen erbringen wird.
Dauer
des Vertrages
Der Vertrag ist
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Teilnichtigkeit
Sollte eine der
Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig
werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
Sonstige
Bestimmungen
Für die
Dauer von 6 Wochen eines jeden Jahres hat der Geschäftsführer das
Recht auf nichtbezahlte Dienstfreistellung, zu der er jedoch nicht verpflichtet
ist. Er hat - sofern er von der Dienstfreistellung Gebrauch machen will,
diese Absicht jedenfalls der Gesellschaft vorweg rechtzeitig mitzuteilen und
für eine Vertretungsregelung Sorge zu tragen.
Eine
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht vereinbart.
Die Nutzung
eines Firmen-PKW´s für private Zwecke im üblichen Ausmaß
ist dem Geschäftsführer gestattet.
Gesetzliche
Bestimmungen
Sofern nichts
anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Handelsgesetzbuch in ihrer
jeweils gültigen Fassung.
Inkrafttreten
Dieser Vertrag
tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
In zwei Anhängen zum
Geschäftsführungsvertrag, jeweils datiert mit 3.1.2000, wurde
bezüglich des Entgeltes des Geschäftsführers J.A. weiters
vereinbart, dass bei Erreichen des Budgetzieles 1999/2000 sowie 2000/2001
(Gewinn vor GF-Bezug und vor Steuer) in Höhe von je S 2,000.000,00 der
GF-Bezug 2000 und 2001 je S 970.000,00 betragen solle.
Entsprechend der von der Bw. im
Zuge der Prüfung zur Verfügung gestellten Aufwandskonten (zB Kto.
Nr. 6250: Geschäftsführervergütung), ermittelte der
Prüfer den Zufluss der Geschäftsführerbezüge bezogen auf die
einzelnen Prüfungsjahre. Demnach flossen dem
Gesellschafter-Geschäftsführer J.A. folgende Gehälter (Beilage
zum Prüfungsbericht Seite 26) zu:
|
GF-Bezug
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Jänner
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
51.100,00 102.200,00
|
Februar
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
51.100,00
51.100,00
51.100,00
|
März
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
97.400,00
|
48.700,00
48.700,00
|
|
April
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
- 51.100,00
|
|
Mai
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
51.100,00
|
150.000,00
|
Juni
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
|
|
Juli
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
51.100,00
|
80.000,00
|
August
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
51.100,00
|
|
September
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
51.100,00
|
|
Oktober
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
51.100,00
|
126.800,00
|
November
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
48.700,00
|
51.100,00
51.100,00
|
110.000,00
|
Dezember
|
48.700,00
|
48.700,00
|
48.700,00
|
51.100,00
|
|
13.u.14. Bez.
|
97.400,00
|
97.400,00
|
|
51.100,00
|
|
Indexerhöhg.
|
|
|
16.800,00
|
33.600,00
|
|
Summe
|
681.800,00
|
681.800,00
|
747.300,00
|
637.200,00
|
773.400,00
Laut Ermittlungen des
Prüfers gewährte die Bw. dem Geschäftsführer J.A. im
Prüfungszeitraum an sonstigen Vergütungen zusätzlich zu den in
den Tabellen dargestellten Gehältern pauschale Aufwandsentschädigungen
(1996: S 28.800,--, 1997: S 28.800,-- und
1998: S 7.200,--), übernommene GSVG-Zahlungen
(1996: S 124.442,00, 1997: S 137.366,00,
1998: S 139.981,00, 1999: S 141.773,00 und
2000: S 143.778,00) sowie einen laufenden geldwerten Vorteil
resultierend aus privater Firmen-PKW-Nutzung (geschätzt in Höhe von
S 84.000,00 je Prüfungsjahr).
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse gelangte der
Prüfer zur Auffassung, dass die von der Bw. im Zeitraum vom
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2000 an den
Gesellschafter-Geschäftsführer J.A. ausbezahlten Gehälter und
sonstigen Vergütungen als Arbeitslohn im Sinne des § 41
Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, zu
qualifizieren seien. Nach den Feststellungen des Prüfers seien dem
Gesellschafter-Geschäftsführer J.A. im Jahr 1996 S 919.042,00,
1997 S 931.966,00, 1998 S 978.481,00, 1999 S 862.973,00 und 2000
S 1.001.178,00 an Geschäftsführerbezügen zugeflossen, die
der DB- und DZ-Beitragsgrundlage zuzurechnen seien.
Das Finanzamt folgte der
Ansicht des Prüfungsorganes und erließ mit Datum vom
27. Juni 2001 gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Abgabenbescheid mit der Begründung, dass im Zuge der Lohnsteuerprüfung
festgestellt worden sei, dass die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführer J.A. im Prüfungszeitraum vom
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2000, nicht in die
Bemessungsgrundlage für den DB und DZ einbezogen worden sei. Die daraus
resultierenden Abgabennachforderungen ergaben an DB einen Gesamtbetrag in
Höhe von S 211.214,00 (1996: S 41.356,89, 1997: S 41.938,47,
1998: S 44.031,65, 1999: S 38.833,79 und 2000: S 45.053,01) und
an DZ einen Gesamtbetrag in Höhe von S 22.815,00 (1996:
S 4.595,21, 1997: S 4.659,83, 1998: S 4.892,41, 1999:
S 4.314,87 und 2000: S 4.705,54).
In der Berufung gegen den Abgabenbescheid wurde
vorgebracht, dass nach der jüngsten Rechtsprechung die Frage der
Dienstnehmerähnlichkeit nach zwei Kriterien, nämlich nach der
Einbindung in den Betrieb der Gesellschaft und nach der Teilnahme am
wirtschaftlichen Risiko zu beurteilen sei. Aus dem
Geschäftsführungsvertrag vom 3. Jänner 2000,
ergäbe sich, dass Herr J.A. in Abhängigkeit der Ergebnisse der
Gesellschaft ein erhebliches wirtschaftliches Risiko trage. Herr J.A. sei daher
in der Lage durch Einsatz seiner Arbeitskraft in qualitativer und quantitativer
Hinsicht seinen wirtschaftlichen Erfolg maßgeblich zu beeinflussen.
Hinsichtlich der betrieblichen Eingliederung würden sich aus dem
Geschäftsführungsvertrag ebenfalls wesentliche Freiheiten ergeben,
sodass von einer Eingliederung nicht gesprochen werden könne. Insgesamt sei
darauf hinzuweisen, dass somit jedenfalls "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" (nämlich mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit)
bei Herrn J.A. nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die
kritische Stellungnahme von Steuerberater Gerhard Gaedke in der SWK 18 aus
2001 verwiesen. Es werde daher beantragt, die DB- und DZ-Vorschreibung laut
Bescheid vom 27. Juni 2001 aufzuheben.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 24. Juli 2001 stellte das
Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Zum
Abweisungsantrag führte das Finanzamt begründend aus, dass
maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als
Dienstverhältnis nicht die vertragliche Abmachung, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit sei.
Aufgabe des Herrn J.A. sei die Geschäftsführung für einen
längeren Zeitraum, so dass ein Dauerschuldverhältnis vorliege. Im
Geschäftsführungsvertrag vom 3. Jänner 2000 sei ein
pauschales Mindesthonorar festgelegt worden. Für die Jahre 1996 bis 1999
sei ein Mindestbezug nicht vereinbart gewesen. Laut Fragenkatalog seien
jedenfalls monatlich gleichbleibende Beträge ausbezahlt worden. Ein Risiko
auf der Einnahmenseite könne für den Geschäftsführer daher
nicht gesehen werden, da davon ausgegangen werden müsse, dass die
Geschäftsführerbezüge von der Gesellschaft vorgegeben seien. Auf
Grund dieser Feststellungen sei das Finanzamt der Meinung, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer organisatorisch in das Unternehmen
eingegliedert sei, das Unternehmerrisiko auf Grund der Vereinbarung nicht trage
und somit nach Art eines Dienstnehmers tätig sei.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die
offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den unabhängigen Finanzsenat
über (§ 323 Abs. 10 BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 1996 bis 2000 für die
Geschäftsführertätigkeiten an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer J.A. ausbezahlten Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art als Einkünfte nach § 22
Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in
die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen als auch in die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag mit einzubeziehen sind oder nicht.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für
Zeiträume ab 1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und
8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063,
verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden
kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH
dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben
- also kein Unternehmerwagnis - trifft und
das
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Mittelpunkt der Berufung steht im
Wesentlichen das Vorbringen der Bw., dass wenn man den
Geschäftsführungsvertrag vom 3. Jänner 2000
überprüfe, zu dem Ergebnis gelangen müsse, dass das
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" beim
Gesellschafter-Geschäftsführer J.A. nicht vorliege.
Richtig ist, dass einer nach außen in Erscheinung
tretenden fremdüblichen, tatsächlichen Abwicklung der
Leistungsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer entscheidende Indizienwirkung
beizumessen ist, um dem gerade bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern wegen
des häufig vorzufindenden Umstandes des Selbstkontrahierens notwendigen
Objektivierungserfordernis Rechnung zu tragen.
Nach Ansicht des UFS könne das
Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers in Form eines
Dienstvertrages im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, eines sogenannten
freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder auch eines Auftrages geregelt
werden. Auf die alleinige zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten zu einer
Kapitalgesellschaft kommt es bezüglich der Beurteilung des Vorliegens von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
jedoch nicht an (vgl. VwGH 19.12. 2001, 2001/13/0091, 24.9.2003, 2001/13/0258).
Maßgebend für die steuerrechtliche Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen
Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise entsprechendes Gewicht beizumessen ist. Ein schriftlich
abgeschlossener "Dienstvertrag" kann daher lohnsteuerrechtlich bedeutungslos
sein, wenn nicht durch die der Vereinbarung zu Grunde liegende Tätigkeit
die Voraussetzungen für das Bestehen eines Dienstverhältnisses
gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 begründet werden.
Umgekehrt ist ein Dienstverhältnis gegeben, wenn eine formell als
"Werkvertrag" oder auch als "freier Dienstvertrag" bezeichnete Vereinbarung
überwiegend Elemente eines Dienstverhältnisses trägt oder zwar
ein Werkvertrag vorliegt, aber die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit in Abweichung vom Vertragsinhalt überwiegend Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der - seltene - Fall eines Werkvertrages wird
nur angenommen werden können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung
eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die
Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes, vereinbart ist,
nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte und damit
zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht
I², Rz 2/83). Während
beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag
und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt (vgl. Krejci in
Rummel², Rz 117 zu
§§ 1165, 1166 ABGB).
Der Regelungsinhalt der im Streitzeitraum zu beurteilenden
Geschäftsführungsverträge (datiert mit 18.07.1989 und mit
3.01.2000) stellt eindeutig auf eine auf Dauer angelegte Leistungserbringung des
Geschäftsführers J.A. ab. Die Bw. vermochte laut Verwaltungsakt nicht
darzulegen, dass der Geschäftsführer ein überschaubares konkretes
Projekt zu erbringen hat bzw. hatte. Was die Tätigkeiten des
Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Leitung und Überwachung
der Gesellschaft im Ganzen anlangt, so steht auch nach den objektiven
Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes, siehe die Beantwortung des
diesbezüglichen Fragenkataloges laut Lohnsteuerprüfung, fest, dass in
der auf unbestimmte Zeit ausgerichteten Leistungserbringung ein
Dauerschuldverhältnis und nicht die Herstellung oder Erfüllung eines
Werkes (Projektes) zu erblicken ist. Die im vorliegenden Fall gegebene
ununterbrochene Geschäftsführertätigkeit und Vertretung der Bw.
seit 11. November 1988, spricht für ein
Dauerschuldverhältnis des Geschäftsführers J.A. und keinesfalls
für eine Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages mit einem
Zielschuldverhältnis. Von einem tatsächlich verwirklichten
"Werkvertrag" der Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 auszuschließen vermag, kann gegenständlich nach
Ansicht des UFS daher nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 22,
Anm 138).
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001,
G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl.
VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher
Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339,
und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000,
99/14/0339).
Folglich kommt den Umständen, dass in den in Rede
stehenden Geschäftsführungsverträgen die Weisungsfreiheit, ein
freier Arbeitsort und flexible Arbeitszeitregelungen, der
Geschäftsführer bei Dienstfreistellung (Urlaub) und im Krankheitsfalle
keinen Entgeltanspruch hat, geregelt wurde, keine entscheidungswesentliche
Bedeutung zu, handelt es sich dabei doch um Merkmale, die vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit (vgl. nochmals das Erkenntnis des VfGH G 109/00)
ihre Indizienwirkung verlieren.
Aus dem Hinweis auf den Artikel von Gerhard Gaedke "Zur
Besteuerung von Geschäftsführerbezügen" in der SWK 18/2001,
S 473, ist für die Bw. nichts gewonnen, zumal der zu beurteilende
Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff ist. Solchen Typusbegriffen sind die
realen Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei
nicht stets alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein
müssen und die Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen hat.
Ein solches wesentliches
Merkmal, das als ein Indiz für ein Dienstverhältnis zu werten ist,
stellt die Eingliederung des Steuerpflichtigen in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dar. Diese ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
21, § 19 Anm. 72f.).
Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes
der Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000,
99/14/0339).
Wenn die Bw. unter Verweis auf
die Regelungen im Geschäftsführervertrag einwendet, dass eine solche
Eingliederung nicht möglich sei, da der Geschäftsführer J.A. auf
Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung vollkommen frei und
eigenverantwortlich tätig sei, an keine Gesellschafterbeschlüsse
gebunden sei, seinen Dienstort und die Dienstzeit frei gestalten könne, so
sind diese Umstände auf die Weisungsungebundenheit des
Geschäftsführers zurückzuführen, und folglich ist bei der
Beurteilung von ihnen abzusehen (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080 und die
darin zitierte Vorjudikatur).
Dass sich der
Geschäftsführer in einzelnen Tätigkeitsbereichen vertreten lassen
kann, vermag nichts an der Beurteilung der Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw. zu
ändern, denn die Delegierung von Arbeiten ist auch bei leitendem
Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (vgl.
VwGH 18.2.1999, 97/15/0175).
Laut Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer J.A.
die Bw. bereits seit 11.11.1988. Evident ist auch, dass die
Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers J.A. nicht auf die
Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt, sondern ihm
vielmehr die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen obliegt.
Wie ihm dies möglich sein sollte, ohne in das Unternehmen der Bw.
eingegliedert zu sein, ist nicht einsichtig. Aus der zu beurteilenden Sach- und
Aktenlage ergibt sich vielmehr, dass für die Bw. die aktive und
persönliche Mitarbeit (Leitung und Überwachung des Unternehmens im
Ganzen, Kundenbesuche, Angeboterstellungen, Baustellenaufsicht, Inkasso, etc.)
des Geschäftsführers J.A. erforderlich ist, und eine
dienstnehmerleistungsähnliche Auftragserfüllung mit der Erbringung von
Leistungen in wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber nur einem
Auftraggeber vorliegt. Diesfalls werden die sonst allgemein üblichen und
lediglich durch die Bestellung als Organ der Gesellschaft vorgegebenen
(Mindest-)Pflichten als auch Rechte eines Geschäftsführers sicherlich
bei Weitem überschritten, wobei jedoch unbeachtlich und unbestritten ist,
dass dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterstellung im Betrieb
"gewisse" Freizügigkeiten eingeräumt sind. Aus dem umfangreichen
Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Geschäftsführers J.A., die er
im Interesse der Gesellschaft ausüben muss und der Tatsache, dass er auf
Dauer einen Teil des rechtlichen und wirtschaftlichen Organismus der
Gesellschaft bildet, steht dessen Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Bw. fest.
Ein weiteres wichtiges Indiz
für die Beurteilung der Frage, ob die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses bei den Einkünften eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegen, stellt auf das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses ab.
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl.
VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis ist nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn es
sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht
auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis
auf Grund der Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft,
noch der Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nur dann gesprochen werden, wenn der
Geschäftsführer im Rahmen seiner persönlichen Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen
und solcherart den finanziellen Erfolg seiner persönlichen Tätigkeit
weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080 und
31.3.2003/2003/14/0023).
Dem Ersuchen des Finanzamtes, eine allfällige
Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführergehälter durch
Vorlage geeigneter Unterlagen und Beweismittel nachzuweisen, kam die Bw.
jedenfalls nicht nach. Eine schriftliche fremdübliche
Entlohnungsvereinbarung, die auch ein Unternehmerrisiko birgt, bestand laut
Aktenlage zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer J.A. nicht.
Wenn das Finanzamt den von der Bw. vorgelegten
"Geschäftsführungsverträgen" keine Beweiskraft zur entscheidenden
Frage des Vorliegens eines Unternehmerwagnisses beigemessen hat, kann dies im
Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Hinblick auf die
Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung und die oftmals fehlende
zivilrechtliche Wirksamkeit bei Insichgeschäften des Alleingesellschafter-
Geschäftsführers eignet sich für Feststellungen betreffend das
Unternehmerwagnis in erster Linie die nach außen in Erscheinung getretene
tatsächliche Abwicklung des Geschäftsführungsverhältnisses.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt das
Vorliegen eines einnahmenseitigen Unternehmerwagnisses voraus, dass ein
Entlohnungssystem vorliegt, welches einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den
wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft herstellt (vgl. VwGH 27.3.2002,
2001/13/0071). Ein derartiger Konnex wurde im Verwaltungsverfahren nicht
behauptet und auch mit der Vorlage der
"Geschäftsführungsverträgen samt Anhängen" nicht dargetan.
Im Übrigen ist die zu beurteilende Entgeltsvereinbarung des
Geschäftsführers mit der eines leitenden Angestellten vergleichbar,
der ein fixes (Mindest-)Gehalt bezieht und daneben je nach dem Betriebsergebnis
des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, weitere Bezüge (zB
Erfolgsprämien, Tantiemen, Gratifikationen) zu erhalten.
Gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sprechen daher
die Vereinbarungen zwischen der Bw. und dem Geschäftsführer laut den
Geschäftsführungsverträgen vom 18. Juli 19989 und vom
3. Jänner 2000, selbst, zumal daraus klar hervorgeht, dass der
Geschäftsführer J.A. im gesamten Prüfungszeitraum Ansprüche
auf Fix- oder zumindest Mindestbezüge hatte. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellt gerade ein Fixbezug aber auch ein Mindestbezug
ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses dar (vgl. VwGH
25.11.2001, 2001/14/0051 und 31.3.2003, 2003/14/0023).
Der Verweis der Bw., der zu
beurteilende Geschäftsführungsvertrag vom
3. Jänner 2000 würde ein Unternehmerrisiko aufzeigen, da im
Falle der Dienstfreistellung (Urlaub) oder im Krankheitsfalle eine
Entgeltfortzahlung nicht vorgesehen sei und weiters der Anspruch auf eine
erfolgsabhängige Tantieme bestehe, welche dem Geschäftsführer nur
beim Erreichen eines bestimmten Budgetzieles der Gesellschaft zustehe, geht ins
Leere, da erstens die tatsächlichen Verhältnisse in den
Prüfungszeiträumen für eine rechtliche Beurteilung heranzuziehen
sind und zweitens ein wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit hat, die
Gehälter von leitenden Angestellten und somit auch seine eigenen den
allenfalls geänderten Ertrags- bzw. Erfolgsverhältnissen des
Unternehmens anzupassen. Es ist daher auch eine zusätzlich zu einem
Fixbezug oder Mindestbezug gewährte ergebnisabhängige
Entlohnungskomponente für die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht
ausreichend. Dass die Vereinbarung einer erfolgs- bzw. gewinnabhängigen
Tantieme - deren Höhe den jeweiligen Gesellschafterbeschlüssen
vorbehalten ist - kein Unternehmerwagnis begründet, entspricht auch der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.1.2003,
2001/13/0181). Im Übrigen würde selbst das Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation der GmbH ebenso wenig ein
unternehmerspezifisches Risiko der Geschäftsführerbezüge
aufzeigen, wie eine Kürzung der Geschäftsführergehälter bei
einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999,
97/15/0175, 24.9.2002, 2001/14/0106).
Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist keine
unabdingbare Voraussetzung eines steuerlichen Dienstverhältnisses (vgl.
VwGH. 15.9.1999, 97/13/0164). Dieser Umstand resultiert vielmehr als Rechtsfolge
bei einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, bei Einkünften
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 liegt aber oftmals
(jedenfalls aber einer Beteiligung von 50%) kein solches Arbeitsverhältnis
vor. Im Übrigen wurde das Vorliegen eines tatsächlich
krankheitsbedingten Entgeltentfalles des Geschäftsführers im
Streitzeitraum wurde von der Bw. nicht behauptet.
Das Vorbringen der Bw., dass
die Entgelt- bzw. Vergütungsregelungen laut den
Geschäftsführerverträgen erfolgsabhängig gestaltet seien und
somit ein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers aufzuzeigen
vermögen, erweist sich, wie oben dargelegt wurde, als gänzlich
unbegründet.
Im gegenständlichen Fall
sind die laut Lohnsteuerprüfung ermittelten und jährlich an den
Geschäftsführer J.A. ausbezahlten Gehälter und sonstigen
Vergütungen (1996 S 919.042,00, 1997 S 931.966,00, 1998
S 978.481,00, 1999 S 862.973,00 und 2000 S 1.001.178,00) ihrer
Höhe nach unstrittig. Die in Rede stehenden Bezüge wurden dem
Geschäftsführer jährlich in mehreren Teilbeträgen, teilweise
in gleicher Höhe, ausbezahlt, wobei eine konkrete Abhängigkeit vom
Betriebsergebnis der Bw. nicht erkennbar ist. Eine laufende Entlohnung liegt
aber auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleichbleibenden
Monatsbeträgen ausbezahlt wird (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054).
Bei diesem Sachverhalt ist
daher davon auszugehen, dass die Einnahmen des Geschäftsführers durch
die Gesellschaft vorgegeben sind und die Tragung eines einnahmenseitigen
Risikos, wie es für Unternehmer typisch ist, nicht zu erkennen
ist.
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anlangt, wurde die Bw.
vom Finanzamt eingeladen, die aus der Geschäftsführertätigkeit
vom Geschäftsführer J.A. selbst getragenen Kosten bekannt zu geben und
damit ein allenfalls bestehendes Unternehmerwagnis nachzuweisen. Ein derartiger
Nachweis wurde von der Bw. jedoch nicht erbracht. Ebenso wenig ergeben sich aus
der Aktenlage Hinweise auf das Vorliegen eines ausgabenseitigen
Unternehmerrisikos.
Im Ergebnis wird folglich auch vom UFS die Auffassung
vertreten, dass J.A. in seiner Stellung als Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein tatsächliches, ins Gewicht fallende Unternehmerrisiko
sowohl bezüglich seiner Einnahmen als auch seiner Ausgaben nicht getroffen
hat.
Auf Grund dieser Feststellungen sind daher die
Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter des wesentlich
beteiligten Geschäftsführers J.A. als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erfüllt und die an
ihn von der Bw. ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG in die Beitragsgrundlage
zum Dienstgeberbeitrag als auch in die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Dies löst die Pflicht aus, von den
Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
abzuführen, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
7. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisUnternehmerrisikoWerkvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-K/02
- Stammnummer
- 9478
- Gültig
- 07.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF