Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0506-G/02
Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-G/02vom 19.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma O. in XY., vertreten durch
Feilenreiter & Co WTH GmbH, 8962 Gröbming, Wiesackstr. 624, vom
31. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom
25. Jänner 2001 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.1999 wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 80% an der Bw. wesentlich beteiligten
Ing. F.X. für die Jahre 1998 bis 1999 nicht in die DB- DZ- Bemessung
einbezogen worden waren.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 25. Jänner 2001,
wurde vom Finanzamt Liezen für o.a. Zeitraum der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von 46.121,00 ATS
(3.351,76 €) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
5.432,00 ATS (394,76 €) festgesetzt.
In der Berufung vom 18. Februar 1999 (Begründung wurde
am 25.3.1999 nachgereicht) gegen den diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen
Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes vor:
Gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 25. Jänner 2001, eingegangen am 30. Jänner 2001,
wird das Rechtsmittel der BERUFUNG eingebracht und wie folgt begründet:
Betreffend der DB-Pflicht von
Geschäftsführerentschädigungen hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtssprechung folgendes festgestellt: Erkenntnis vom 18. 9.
1996, 96/15/0121
Als
wichtigstes Merkmal füür die Beurteilung führt der VwGH in diesem
Erkenntnis an, dass insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos für
ein Dienstverhältnis spricht.
Erkenntnis vom 26. 11. 1996,
96/14/0028
Zur Abgrenzung zum
Dienstnehmer spricht der VwGH vom relevanten Merkmal des Unternehmerrisikos.
Erkenntnis vom 18. 2. 1999,
97/15/0175
Der VwGH erkennt,
dass dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis
sprechen, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft.
Erkenntnis vom 27. 7. 1999,
99/14/0136
Der VwGH erkennt,
dass dem Vorliegen bzw. Fehlen des Unternehmerwagnisses wesentliche Bedeutung
zukommt und daß das Unternehmerwagnis nur dann gegeben ist, wenn es sich
auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht.
Erkenntnis vom 21. 12. 1999,
99/14/0255
Trifft einen
Gesellschafter-Geschäftsführer infolge eines erfolgsabhängigen
Honorars Unternehmerrisiko, ist auch dann nicht von einem Dienstverhältnis
von einer Dienstgeberbeitragspflicht auszugehen, wenn er ansonsten in den
betrieblichen Organismus eingegliedert
ist.
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass der VwGH nicht auf ein "Überwiegen" von Merkmalen abstellt,
sondern daß das Fehlen eines Unternehmerrisikos das maßgebende
Kriterium für die DB- und DZ-Pflicht darstellt.
Für Herrn Ing.
F.X. stellt sich das maßgebliche
und auch vorhandene Unternehmerrisiko nun wie folgt dar:
1.
Der Geschäftsführer fällt nicht unter zahlreiche
Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts wie z.B. des ArbeitsruheG und des
ArbeitszeitG (siehe Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von
Führungskräften 43 f). Daraus wird er- sichtlich, dass es das Gesetz
dem Geschäftsführer selbst überläßt, seine
Arbeitskapazität einzusetzen und danach entlohnt zu werden, ohne dabei das
Sicherheitsnetz für abhängige und der Betriebsorganisation sowie dem
Dienstregime eingegliederte Arbeitnehmer in Anspruch nehmen
zu
können. Allein darin liegt ein
nicht zu vernachlässigendes Risiko des Geschäftsführers, zumal
damit jedes Mehrentgelt bei Überstunden oder höherer Arbeitsbelastung
entfällt.
2. Ein weiterer
Aspekt, der die Risikogeneigtheit der Tätigkeit des
Geschäftsführers zeigt, liegt darin, dass gemäß
§ 1
Abs. 6 Z 2 IESG die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans einer
Gesellschaft, d.h. auch die Geschäftsführer, vom Anspruch auf
Insolvenzausfallgeld ausgeschlossen sind (Runggaldier/Schirna, Die
Rechtsstellung von Führungskräften, 263 ff; Schima, ZAS 1989, 37 ff.).
D.h. gerade bei mangelndem Erfolg bekommt der Geschäftsführer
tatsächlich überhaupt keine Entlohnung, für ihn ist das soziale
allgemeine Sicherheitsnetz nicht eingezogen.
3. Deutlich kommt die
Übernahme wirtschaftlichen Risikos auch in den Haftungsregelungen
gemäß
§ 25 GmbHG zum Ausdruck. Während "gewöhnliche
Dienstnehmer" ebenso wie leitende Angestellte, insbesondere auch Prokuristen,
nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen für die
gewöhnlich vorausgesetzte Sorgfalt gegenüber dem Dienstherrn haften
(Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften 237),
unterliegt der Geschäftsführer dem strengen objektiven
Sorgfaltsmaßstab gemäß
§ 25 GmbHG, der insbesondere durch
die Beweislastumkehr von Verschulden und Rechtswidrigkeit an Schärfe
gewinnt. Die Nichtanwendbarkeit des haftungserleichternden
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auf den Geschäftsführer
(Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 399) ist ein weiteres Kriterium,
das zeigt, wie sehr der GeschäftsfUhrer dem Haftungsrisiko und damit auch
dem persönlichen unternehmerischen Risiko ausgesetzt ist. Während das
DHG nämlich dem Richter für fahrlässige Handlungen ein
weitreichendes Mäßigungsrecht einräumt, kommt der
Geschäftsführer für seine Handlungen (insbesondere für sein
rechtsgeschäftliches Verhalten) nicht in diese Haftungserleichterung. Mit
Ausnahme des Sonderhaftungstatbestandes nach § 22
UnternehmensreorganisationsG (URG) , der eine Haftungsgrenze von immerhin auch
ÖS 1 Mio vorsieht, kennt das GmbH-Recht für die Haftung des
Geschäftsführers gegenüber der eigenen Gesellschaft keine
Haftungsgrenzen, sodass jeweils das gesamte persönliche Vermögen des
Geschäftsführers zur Disposition steht.
4. Abgesehen von der Haftung
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft unterliegt der
Geschäftsführer einer gerade in der Praxis vielfach gelebten Haftung
gegenüber außenstehenden Dritten, obwohl er selbst nicht mit ihnen
vertraglich verbunden ist. Während der gewöhnliche Arbeitnehmer oder
der Prokurist einem Geschäftspartner nur deliktisch haften würde,
verschärft sich die Haftung des Geschäftsführers oftmals einfach
dadurch, dass er den außenstehenden Dritten gegenüber Schutzgesetze
gemäß
§ 1311 ABGB einzuhalten hat. Da die Schutzgesetze (z.B.
§ 69 KO Konkursantragungspflicht; § 159 StGB fahrlässige Krida;
§ 122 GmbHG unrichtige bilanzielle Darstellung) dem Außenstehenden
eine ein- fache Klagsmöglichkeit bieten (Ersatz des reinen
Vermögensschadens, Beweis nur der Verletzung des Gesetzes mit
Verschuldensvermutung) , ist der Geschäftsführer der ständigen
Gefahr derartiger Haftungsprozesse ausgesetzt, was auch die Zahl der auf diesen
Grundlagen geführten Prozesse eindrucksvoll belegt (siehe nur die Angaben
bei Kastner/DoraltINowotny , Gesellschaftsrecht, 398). Auch diese Haftung ist
nicht betragsmäßig begrenzt, sodass der Geschäftsführer
auch nach außen mit dem gesamten Vermögen einzustehen hat. Die Gefahr
ist besonders groß, da weder soziale noch persönliche
Rücksichtnahmen bestehen, zudem der Außenstehende - außer bei
Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen - nicht um die
negative Publicity des Unternehmens fürchten muss und schließlich
weil ein Konkurs-Masseverwalter jedenfalls zur Klagsführung verpflichtet
ist. Der Geschäftsführer haftet zudem nach außen auch dann, wenn
er "bloß" eine Weisung der Gesellschafter befolgt hat (I), die Berufung
auf die Weisung befreit ihn nicht von der Schuld, vielmehr bleibt ihm nur der j
schwierige Regressweg gegenüber den Gesellschaftern. Ergänzend ist
noch auf i die Sonderhaftungstatbestände gemäß
§ 9 BAO und
§ 67 ASVG hinzuweisen.
5.
Die Geschäftsführerentschädigung gemäß der
Honorarvereinbarung bedeutet für Herrn Ing.
F.X., dass er völlig
erfolgsabhängig entlohnt wird und er im schlimmsten Fall für seine
Tätigkeit überhaupt keine Entlohnung erhält. Dies stellt wohl in
eindrucksvoller Art und Weise das absolute Unternehmerrisiko von Herrn Ing.
F.X.
dar.
Die Begründung des
Haftungs- und Zahlungsbescheides, dass die Tätigkeit der Bezüge ohne
Unternehmerrisiko erfolgt, kann nicht geteilt werden.
Aufgrund des vorliegenden
Geschäftsführungsvertrages kann die Höhe des
Geschäftsführerbezuges zwischen öS 850.000,-- und ÖS 0,--
schwanken. Auch in den einzelnen Jahren war die Höhe des
Geschäftsführergehaltes unterschiedlich.
1998 ÖS 363.565,--
1999 ÖS 661.351,--
(Steigerung um 82 %)
(Die
Ziffern sind dem Prüfungsbericht entnommen.)
Desweiters wird dabei nicht
berücksichtigt, dass die Kosten der Sozialversicherung von Herrn
Ing.F.X. selbst zu bezahlen sind, was
einen wesentlichen Aufwandsfaktor darstellt. ist es bei der Beurteilung des
Vorliegens eines Unternehmerrisikos eine Ex Nunc Betrachtung anzustellen. Nur
weil im Nachhinein betrachtet die Schwankungen nicht mehr als 82 % betragen
haben (meines Erachtens mit Sicherheit wesentlich), kann nicht Vom Fehlen eines
Unternehmerrisikos gesprochen werden. Bei der Beurteilung des Unternehmerrisikos
ist nur eine Ex Tunc Betrachtung zulässig. Bei dieser Betrachtungs- weise
muss erkannt werden, dass ein vollkommenes Risiko gegeben ist, da der
Geschäftsführergehalt sich zwischen ÖS 0,-- und ÖS
850.000,-- bewegen kann. Im Vorhinein weiß man nie, wie sich die
Ergebnisse der O. entwickeln, So kann
jederzeit zB. ein Großkunde ausfallen und sich das Bilanzergebnis sehr
stark verschlechtern, mit dem weiteren Ergebnis, dass Herr Ing.
F.X. kein
Geschäftsführergehalt bezieht.
Desweiters möchte ich
ausführen, dass, sollte Herr Ing.
F.X. das Elektrounternehmen als
Einzelunternehmen führen und dieses Elektrounternehmen 5 Jahre hindurch
jedesmal exakt ÖS 1 Million Jahresergebnis erzielen, niemand auf kommt zu
sagen, dass jetzt der Einzelunternehmer
Ing.F.X. kein Unternehmerrisiko mehr
hat. Schon aus diesem Beispiel ist ersichtlich, dass die Aussage, dass kein
wesentliches Unternehmerrisiko vorliegt, nicht geteilt werden kann. Genausogut
wie der Einzelunternehmer Ing. F.X. ein
Unternehmerrisiko trägt, ist dieses Unternehmerrisiko auch in der
O. gegeben. Aufgrund des
abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrages überträgt sich
dieses Unternehmerrisiko der O. 1:1 auf
die Bezüge von Herrn Ing. F.X..
Desweiters ist die
Begründung für die DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführerentschädigung nicht nachvollziehbar. Es ist kein
Hinweis enthalten, warum die Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko
durchgeführt wird, wo ja ein Geschäftsführungsvertrag vorliegt
und der Behörde auch übermittelt wurde, worin die Entlohnung zu 100 %
erfolgsabhängig geregelt ist. Weiters zeigen schon die beiden Jahre der
Prüfung unterschiedliche Ergebnisse.
Weiters möchten wir
festhalten, dass ein Werkvertrag vorliegt und daher die Aussage, dass der
Geschäftsführer seine Arbeitskraft schuldet, in der Begründung
des Finanzamtes Liezen nicht nachvollzogen werden kann. Dass er persönlich
seine Arbeitskraft einzusetzen hat, steht nirgends geschrieben. Daher kann auch
nicht von einem Schulden der Arbeitskraft ausgegangen werden. Herr Ing.
F.X. hat nur gewisse Bereiche
abzudecken, wie er dabei vorgeht, steht in seinem Belieben.
Zusätzlich wird auf
Argumente des Verwaltungsgerichtshof verwiesen, mit dem dieser beim
Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hat, den entsprechenden Bestimmungen
im FLAG als verfassungswidrig aufzuheben.
Der zur Behandlung einer
Beschwerde hinsichtlich DB zuständige Senat gelangte zur Überzeugung,
dass es den vom Gesetzgeber in der Bestimmung des § 22 Zif. 2 Teilstrich 2
EStG konstruierten Beschäftigungstypus nicht gibt. Die Voraussetzungen
für diesen Typ sind im Gesetz nämlich so beschrieben, dass sie sich
gegenseitig ausschließen. Eine weisungsfrei ausgeübte
Beschäftigung kann eben nicht "alle" Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisen. Es resultiert aus der Statuierung der
Dienstgeberbeitragspflicht nach § 41 FLAG einerseits ein
.
Verstoß
gegen das Determinierungsgebot des Artikel 18 Abs. 1 B-VG; andererseits wird zu
Lasten des betroffenen Personenkreises das verfassungs- mäßig
gewährleistete Gleichheitsgebot mit dem Ergebnis einer deshalb auch gegen
Artikel 5 StGG verstoßenden Besteuerung verletzt. Mit der Einbeziehung des
Personenkreises weisungsfrei tätiger
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Kreis jener Beschäftigten,
für die von ihren "Arbeitslohn" Dienstgeberbeitrag nach
§ 41 Abs. 1 FLAG zu
entrichten ist, wird Ungleiches gleich behandelt, indem eine sonst nur aus den
Arbeitslöhnen für Dienstnehmer geschuldete Abgaben ausnahmsweise und
systemwidrig auch aus den Vergütungen statuiert wird, welche an Personen
gezahlt werden, die nach allen außer- Vorschriften der Rechtsordnung keine
Dienstnehmer sind und die auch das steuerrechtliche Dienstverhältnis
bestimmenden Vorschrift des § 47 Abs. zweiter Satz EStG keine Dienstnehmer
sind. Aus der Sicht des betroffenen Personenkreises resultiert aus einer solchen
Regelung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter die Minderung des Betriebsergebnis seiner
Gesellschaft durch die Dienstgeberbeitragspflicht für seine
Geschäftsführerbezüge hinnehmen muss, ohne dass ihm auf der
anderen Seite in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die lohn-
steuerlichen Begünstigungen (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) zugute kämen
(Siehe auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2000
(2000/13/0048,007).
Da die
Gesellschafter-Geschäftsführerstellung von Herrn Ing.
F.X., wie oben dargestellt mit
absolutem Unternehmerrisiko behaftet ist und auch keine Einbindung von ihm in
den Arbeitsablauf gegeben ist, zusätzlich selbst der Verwaltungsgerichtshof
Bedenken gegen die Bestimmungen hat, wird beantragt, den oben angeführten
Bescheid aufzuheben und gemäß den obigen Ausführungen neu zu
erlassen. Das Finanzamt Liezen erließ mit 27. Juni 2002
eine ausführliche abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin verwies das
Finanzamt zusammenfassend darauf, dass nach der Aktenlage Herr F.X. eine
Arbeitskraft ersetzt. Dadurch ergibt sich das Bild eines Angestellten. Es
überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht die Merkmale eines
Dienstverhältnisses und es ist gemäß
§ 41 FLAG 1967 von
einer DB- und DZ- Pflicht auszugehen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 den Antrag
auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Mit Bericht vom 16. Juli 2002 legte das Finanzamt Liezen
die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur Entscheidung vor.
Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (kurz FLAG)
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli
1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass der gegenständlich
zu 80 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner
Beteiligung weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den
materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse,
die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1 Zif. 1 VwGG
gebildeten Senat getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Auslegung der Bestimmung des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
im Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen
Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt,
nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In den hg.
Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im
genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996,
95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom 23.
Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F,
vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004,
2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in
Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer
selbstständig und einer nichtselbstständig ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf
das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des oben
referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht"),
dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition
des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG
verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das verbleibende
gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen
eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung,
kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung für
die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur
noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für
die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller Regel aber nicht auszugehen sein, weil
die Frage nach der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1.
referierten Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist,
zu dem der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden
hat. Nach diesem Verständnis wird dieses für die Erfüllung des
Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 notwendige Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die Eingliederung in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen
Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das Überwiegen der Tätigkeit im operativen
Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung
hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos
beurteilt, dass die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den
Inhalt der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
und an seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme
einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der
Umstand nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof
entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der
Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst
eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher
nach
§ 22 Z 1 EStG 1988, geböte.
Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses
vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
wurden in der genannten Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit
des Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der
Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zugebilligt und wurde ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht
entgegensteht, wenn dem Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der
Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit
für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
der Gesellschafter-Geschäftsführer seit März 1998 sowohl
mit der Führung der Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft
nach außen, alle Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer,
finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der
Gesellschaft liegen) als auch mit diversen Tätigkeiten eines
Elektro-Unternehmens betraut ist, ist von einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für
die Bw. auszugehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers Herrn Ing. F.X.
erforderlich war. Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung
des Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht. Dies geht auch aus der Vorhaltsbeantwortung vom 29.
August 2000 hervor worin ua. Folgendes ausgeführt wurde:
Insgesamt obliegt Herrn Ing.
F.X. die kaufmännische und
technische Oberleitung des Unternehmens.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig nicht
vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass der Geschäftsführer
leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich,
worin im konkreten Fall das einzelne Werk lt. Werkvertrag vom März 1998 (im
Sinne des geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine kontinuierliche
Entlohnung des Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr
kann aus der kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das
Schulden der persönlichen Arbeitskraft des
Gesellschafter-Geschäftsführers abgeleitet werden. Insbesondere zeugt
die Art der Tätigkeit von einem Dauerschuldverhältnis, das wiederum
ein typisches Merkmal einer nicht selbstständigen Tätigkeit, ebenso
wie die gegenständlich vorliegende persönliche Abhängigkeit
darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des § 47
Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 19.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-G/02
- Stammnummer
- 24112
- Gültig
- 19.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF