Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0491-G/02
Gesellschaftergeschäftsführer mit verdeckter Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-G/02vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn vom Bw. im Nachhinein festgestellt wird, dass die Geschäftsführerbezüge als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten seien, so liegt in diesem Fall eine Strategie der Abgabenvermeidung (infolge Verjährung) vor (siehe VwGH v. 19.12.2001, 2001/13/0225) und ist daher für die Versteuerung der Geschäftsführerbezüge nicht zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Architekt DI A. ZT GmbH in XY.,
vertreten durch Feilenreiter & Co WTH GmbH, 8962 Gröbming,
Wiesackstr. 624, vom 24. Jänner 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Liezen vom 17. Jänner 2001 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1995
bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1999 fand bei der Bw. eine
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 BAO in Verbindung
mit § 86 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag statt.
Wie der Lohnsteuerprüfer in seinem
abschließenden Bericht vom 17.1.2001 festhielt, ist der
Geschäftsführer ab Oktober 1998 zu 100% (vorher zu 51%) an der Bw.
beteiligt.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 17. Jänner 2001,
wurde vom Finanzamt Liezen ua. der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (betreffend
Geschäftsführer) festgesetzt. Die weiteren Feststellungen des
Lohnsteuerprüfers sind im zweitinstanzlichen Verfahren nicht
strittig.
Die Bw. brachte mit schriftlicher Eingabe vom 24.
Jänner 2001 eine Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 17.
Jänner 2001 über die Prüfung der Lohnabgaben für den
Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31.Dezember 1999 ein. Begründet
wurde die Berufung wie folgt:
Betreffend der DB-Pflicht
von Geschäftsführerentschädigungen hat der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtssprechung folgendes festgestellt:
Erkenntnis vom 18. 9. 1996,
96/15/0121
Als wichtigstes Merkmal
für die Beurteilung führt der VwGH in diesem Erkenntnis an, dass
insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos für ein
Dienstverhältnis spricht.
Erkenntnis vom 26. 11.
1996, 96/14/0028
Zur Abgrenzung
zum Dienstnehmer spricht der VwGH vom relevanten Merkmal des Unternehmerrisikos.
Erkenntnis vom 18. 2.
1999, 97/15/0175
Der VwGH
erkennt, dass neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein
Dienstverhältnis sprechen, den wesentlich Beteiligten kein
Unternehmerrisiko trifft.
Erkenntnis vom 27. 7.
1999, 99/14/0136
Der VwGH
erkennt, dass dem Vorliegen bzw. Fehlen des Unternehmerwagnisses
wesentliche
Bedeutung zukommt und dass das
Unternehmerwagnis nur dann gegeben ist, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht.
Erkenntnis vom 21. 12.
1999, 99/14/0255
Trifft einen
Gesellschafter-Geschäftsführer infolge eines erfolgsabhängigen
Honorars ein Unternehmerrisiko, ist auch dann nicht von einem
Dienstverhältnis und damit von einer Dienstgeberbeitragspflicht auszugehen,
wenn er ansonsten in den betrieblichen Organismus eingegliedert ist.
Zusammenfassend kann
gesagt werden, dass der VwGH nicht auf ein "Überwiegen" von Merkmalen
abstellt, sondern dass das Fehlen eines Unternehmerrisikos das maßgebende
Kriterium für die DB-Pflicht darstellt.
Für Herrn DI
A. stellt sich das maßgebliche
und auch vorhandene Unternehmerrisiko nun wie folgt dar:
1.) Der
Geschäftsführer fällt nicht unter zahlreiche Schutzbestimmungen
des Arbeitsrechts wie z.B. des ArbeitsruheG und des ArbeitszeitG (siehe
Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften 43 f).
Daraus wird ersichtlich, dass es das Gesetz dem Geschäftsführer selbst
überläßt, seine Arbeitskapazität einzusetzen und danach
entlohnt zu werden, ohne dabei das Sicherheitsnetz für abhängige und
der Betriebsorganisation sowie dem Dienstregime eingegliederte Arbeitnehmer in
Anspruch nehmen zu können. Allein darin liegt ein nicht zu
vernachlässigendes Risiko des Geschäftsführers, zumal damit jedes
Mehrentgelt bei Überstunden oder höherer Arbeitsbelastung
entfällt.
2). Ein weiterer Aspekt,
der die Risikogeneigtheit der Tätigkeit des Geschäftsführers
zeigt, liegt darin, dass gemäß
§ 1 Abs. 6 Z 2 IESG die
Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans einer Gesellschaft, d.h. auch die
Geschäftsführer, vom Anspruch auf Insolvenzausfallgeld ausgeschlossen
sind (Runggaldier/ Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften, 263
ff; Schima, ZAS 1989, 37 ff.). D.h. gerade bei mangelndem Erfolg bekommt der
Geschäftsführer tatsächlich überhaupt keine Entlohnung,
für ihn ist das soziale allgemeine Sicherheitsnetz nicht eingezogen.
3.) Deutlich kommt die
Übernahme wirtschaftlichen Risikos auch in den Haftungsregelungen
gemäß
§ 25 GmbHG zum Ausdruck. Während "gewöhnliche
Dienstnehmer" ebenso wie leitende Angestellte, insbesondere auch Prokuristen,
nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen für die
gewöhnlich vorausgesetzte Sorgfalt gegenüber dem Dienstherrn haften
(Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften 237),
unterliegt der Geschäftsführer dem strengen objektiven
Sorgfaltsmaßstab gemäß
§ 25 GmbHG, der insbesondere durch
die Beweislastumkehr von Verschulden und Rechtswidrigkeit an Schärfe
gewinnt. Die Nichtanwendbarkeit des haftungserleichternden
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auf den Geschäftsführer
(Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 399) ist ein weiteres Kriterium,
das zeigt, wie sehr der Geschäftsführer dem Haftungsrisiko und damit
auch dem persönlichen unternehmerischen Risiko ausgesetzt ist. Während
das DHG nämlich dem Richter für fahrlässige Handlungen ein
weitreichendes Mäßigungsrecht einräumt, kommt der
Geschäftsführer für seine Handlungen (insbesondere für sein
rechtsgeschäftliches Verhalten) nicht in diese Haftungserleichterung. Mit
Ausnahme des Sonderhaftungstatbestandes nach § 22
UnternehmensreorganisationsG (URG) , der eine Haftungsgrenze von immerhin auch S
1 Mio vorsieht, kennt das GmbH-Recht für die Haftung des
Geschäftsführers gegenüber der eigenen Gesellschaft keine
Haftungsgrenzen, sodass jeweils das gesamte persönliche Vermögen des
Geschäftsführers zur Dispostion steht.
4.)
Abgesehen von der Haftung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft unterliegt
der Geschäftsführer einer gerade in der Praxis vielfach gelebten
Haftung gegenüber außenstehenden Dritten, obwohl er selbst nicht mit
ihnen vertraglich verbunden ist. Während der gewöhnliche Arbeitnehmer
oder der Prokurist einem Geschäftspartner nur deliktisch haften würde,
verschärft sich die Haftung des Geschäftsführers oftmals einfach
dadurch, dass er den außenstehenden Dritten gegenüber Schutzgesetze
gemäß
§ 1311 ABGB einzuhalten hat. Da die Schutzgesetze (z.B.
§ 69 KO Konkursantragungspflicht; § 159 StGB fahrlässige Krida;
§ 122 GmbHG unrichtige bilanzielle Darstellung) dem Außenstehenden
eine einfache Klagsmöglichkeit bieten (Ersatz des reinen
Vermögensschadens , Beweis nur der Verletzung des Gesetzes mit
Verschuldensvermutung) , ist der Geschäftsführer der ständigen
Gefahr derartiger Haftungsprozesse ausgesetzt, was auch die Zahl der auf diesen
Grundlagen geführten Prozesse eindrucksvoll belegt (siehe nur die Angaben
bei Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 398). Auch diese Haftung ist
nicht betragsmäßig begrenzt, sodass der Geschäftsführer
auch nach außen mit dem gesamten Vermögen einzustehen hat. Die Gefahr
ist besonders groß, da weder soziale noch persönliche
Rücksichtnahmen bestehen, zudem der Außenstehende - außer bei
Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen - nicht um die
negative Publicity des Unternehmens fürchten muss und schließlich
weil ein Konkurs-Masseverwalter jedenfalls zur Klagsführung verpflichtet
ist. Der Geschäftsführer haftet zudem nach außen auch dann, wenn
er "bloß" eine Weisung der Gesellschafter befolgt hat (I), die Berufung
auf die Weisung befreit ihn nicht von der Schuld, vielmehr bleibt ihm nur der
schwierige Regressweg gegenüber den Gesellschaftern. Ergänzend ist
noch auf die Sonderhaftungstatbestände gemäß
§ 9 BAO und
§ 67 ASVG hinzuweisen.
5.)
Die Geschäftsführerentschädigung gemäß der
Honorarvereinbarung bedeutet für Herrn DI
A., dass er völlig
erfolgsabhängig entlohnt wird und er im schlimmsten Fall für seine
Tätigkeit überhaupt keine Entschädigung erhält. Dies stellt
wohl in eindrucksvoller Art und Weise das ABSOLUTE UNTERNEHMERRISIKO VON HERRN
DI A. dar.
Die
Begründung des Haftungs- und Zahlungsbescheides, dass die Schwankungen der
Bezüge nicht deutlich ins Gewicht fallen, kann nicht geteilt werden.
Aufgrund
des vorliegenden Geschäftsführungsvertrages kann die Höhe des
Geschäftsführerbezuges zwischen
ÖS 900.000,-- und ÖS
0,-- schwanken. Auch in den einzelnen Jahren war die Höhe des
Geschäftsführergehaltes unterschiedlich.
1995 ÖS 573.900,--
1996 ÖS 908.000,--
(Steigerung um rund 60 % gegenüber dem Vorjahr)
1997 ÖS 712.122,--
(Reduktion um 21 % gegenüber dem Vorjahr)
1998 ÖS 724.490,--
(unverändert)
1999 ÖS
900.000,-- (Steigerung um 24 %)
(Die Ziffern sind dem
Prüfungsbericht entnommen)
Desweiters wird dabei nicht
berücksichtigt, dass die Kosten der Sozialversicherung von Herrn DI
A. selbst zu bezahlen sind, was einen
wesentlichen Aufwandsfaktor darstellt.
Zusätzlich ist es bei der
Beurteilung des Vorliegens eines Unternehmerrisikos unzulässig, eine Ex
Nunc Betrachtung anzustellen. Nur weil im Nachhinein betrachtet die Schwankungen
nicht mehr als 60 % betragen haben (meines Erachtens mit Sicherheit wesentlich),
kann nicht vom Fehlen eines Unternehmerrisikos gesprochen werden. Bei der
Beurteilung des Unternehmerrisikos ist nur eine Ex Tunc Betrachtung
zulässig. Bei dieser Betrachtungsweise muss erkannt werden, dass ein
vollkommenes Risiko gegeben ist, da der Geschäftsführergehalt sich
zwischen ÖS 0,-- und ÖS 900.000,-- bewegen kann. Im Vorhinein
weiß man nie, wie sich die Ergebnisse der
A. ZT-GmbH entwickeln, so kann
jederzeit zB ein Großkunde ausfallen und sich das Bilanzergebnis sehr
stark verschlechtern, mit dem weiteren Ergebnis, dass Herr DI
A. kein Geschäftsführergehalt
bezieht.
Desweiters
möchte ich ausführen, dass, sollte Herr DI
A. sein Architekturbüro als
Einzelunternehmen führen und dieses Architekturbüro 5 Jahre hindurch
jedesmal exakt ÖS 1 Million Jahresergebnis erzielen, niemand auf die Idee
kommt zu sagen, dass jetzt der Einzelunternehmer DI
A. kein Unternehmerrisiko mehr hat.
Schon aus diesem Beispiel ist ersichtlich, dass die Aussage, dass kein
wesentliches Unternehmerrisiko vorliegt, nicht geteilt werden kann. Genausogut
wie der Einzelunternehmer DI A. ein
Unternehmerrisiko trägt, ist dieses Unternehmerrisiko auch in der DI
A. ZT-GmbH gegeben. Aufgrund des
abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrages überträgt sich
dieses Unternehmerrisiko der A. ZT-GmbH
1:1 auf die Bezüge von Herrn DI A.
.
Desweiters ist auch die
Behauptung, dass eine Pensionsrückstellung nur bei Dienstnehmern
üblich ist, schlichtweg nicht den Tatsachen entsprechend. Im Übrigen
fehlt für diese Aussage eine Begründung bzw. eine Erklärung, wie
die zuständige Behörde zu dieser Auffassung gelangt.
Bei Durchsicht unserer
Mandanten muss gesagt werden, dass Pensionszusagen in 90 % der Fälle an
wesentlich beteiligte Gesellschafter gegeben wurden.
Desweiters wird in
sämtlichen Aussendungen von Pensionsvorsorgeanstalten auf die
Möglichkeit hingewiesen, Pensionszusagen an wesentlich beteiligte
Gesellschafter zu geben. Daraus lässt sich ableiten, dass die Aussage, dass
eine Pensionszusage nur für Dienstnehmer üblich ist, falsch ist.
Desweiters verweise ich auf Doralt Einkommensteuergesetzkommentar Band I RZ 46/2
zu § 14 Einkommensteuergesetz aus welchem hervorgeht, dass die Regeln
für die Bildung einer PensionsrücksteIlung auch für
Pensionszusagen an Personen die nicht Dienstnehmer sind, gelten. Auch aus dieser
Randziffer kann abgeleitet werden, dass eine Pensionszusage bei
Nichtdienstnehmer sehr wohl üblich ist.
Zusätzlich wird auf die
Argumente des Verwaltungsgerichtshof verwiesen, mit dem dieser beim
Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hat, den entsprechenden Bestimmungen
im FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. Der zur Behandlung einer Beschwerde
hinsichtlich DB zuständige Senat gelangte zur Überzeugung, dass es den
vom Gesetzgeber in der Bestimmung des § 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG
konstruierten Beschäftigungstypus nicht gibt. Die Voraussetzungen für
diesen Typ sind im Gesetz nämlich so beschrieben, dass sie sich gegenseitig
ausschließen. Eine weisungsfrei ausgeübte Beschäftigung kann
eben nicht "alle" Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen. Es
resultiert aus der Statuierung der Dienstgeberbeitragspflicht nach § 41
FLAG einerseits ein Verstoß gegen das Determinierungsgebot des Artikel 18
Abs. 1 B-VG; andererseits wird zu Lasten des betroffenen Personenkreises das
verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheitsgebot mit dem
Ergebnis einer deshalb auch gegen Artikel 5 StGG verstoßenden Besteuerung
verletzt. Mit der Einbeziehung des Personenkreises weisungsfrei tätiger
Gesellschafter Geschäftsführer in den Kreis jener Beschäftigten,
für die vom "Arbeitgeber" von ihren "Arbeitslohn" Dienstgeberbeitrag nach
§ 41 Abs. 1 FLAG zu entrichten ist, wird Ungleiches gleich behandelt, indem
eine sonst nur aus den Arbeitslöhnen für Dienstnehmer geschuldete
Abgaben ausnahmsweise und systemwidrig auch aus den Vergütungen statuiert
wird, welche an Personen gezahlt werden, die nach allen außersteuerlichen
Vorschriften der Rechtsordnung keine Dienstnehmer sind und die auch nach der das
steuerrechtliche Dienstverhältnis bestimmenden Vorschrift des
§ 47 Abs. 2 zweiter Satz
EStG keine Dienstnehmer sind. Aus der Sicht des betroffenen Personenkreises
resultiert aus einer solchen Regelung, dass der Gesellschafter
Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter die Minderung
des Betriebsergebnis seiner Gesellschaft durch die Dienstgeberbeitragspflicht
für seine Geschäftsführerbezüge hinnehmen muss, ohne dass
ihm auf der anderen Seite in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
die lohnsteuerlichen Begünstigungen (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) zugute
kämen (Siehe auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2000
2000/13/0048,0074.)
Da die
Gesellschafter-Geschäftsführerstellung von Herrn DI
A., wie oben dargestellt mit absoluten
Unternehmerrisiko behaftet ist und auch keine Einbindung von ihm in den
Arbeitsablauf gegeben ist, zusätzlich selbst der Verwaltungsgerichtshof
Bedenken gegen die Bestimmungen hat, wird beantragt, den oben angeführten
Bescheid aufzuheben und gemäß den obigen Ausführungen neu zu
erlassen.
Das Finanzamt Liezen erließ mit 15. Mai 2002 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin verwies das Finanzamt zusammenfassend
darauf, dass nach der Aktenlage Herr Dipl. Ing. X. eine Arbeitskraft
ersetzt . Dadurch ergibt sich das Bild eines leitenden Angestellten. Es
überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht die Merkmale eines
Dienstverhältnisses und es ist gemäß
§ 41 FLAG 1967 von
einer DB- und DZ-Pflicht auszugehen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2002 den Antrag
auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz ein und führte dazu
Folgendes aus:
Die Berufung vom 24.
Jänner 2001 wird wie folgt ergänzt:
Fehlendes Unternehmerrisiko
Laut ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Unternehmerrisiko dann
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der
erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit, sowie
von den Zufälligkeiten des wirtschaftlichen Lebens abhängig ist.
Sämtliche angeführten Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall als
gegeben anzunehmen sein.
Die
Einnahmen von Herrn DI. A. sind direkt
proportional zu seiner persönlichen Tüchtigkeit, zum Fleiß und
der Ausdauer, zu seiner persönlichen Geschicklichkeit, da der Werkvertrag,
welcher mit der DI. A. GmbH
abgeschlossen ist, zu 100 % erfolgsabhängig ist.
Steigert oder vermindert Herr
DI. A. seinen Zeitaufwand, seinen
Fleiß oder seine Tüchtigkeit, steigt oder fällt im gleichen
Ausmaß sein Honorar aus seiner Tätigkeit.
Dies kann so weit führen,
dass seine Entschädigung sich auf Null reduziert. Herr DI.
A. erhält keine Entlohnung, sobald
die Bemessungsgrundlage (Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Geschäftsführerentlohnung) unter
öS 600.000,-- fällt.
Auch durch diese sehr hohe
Grenze zeigt sich das Unternehmerrisiko von Herrn DI.
A., da die Bemessungsgrundlage (z. B.
durch Ausfall einer Kundenforderung oder einer schlechteren Auftragslage) sehr
leicht durch Zufälligkeiten der Wirtschaftslage unter öS 600.000,--
fallen kann. Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Gewinn eines
Einzelunternehmens. Durch die bewusst hohe Grenze wurde absichtlich ein hoher
Leistungsanreiz geschaffen.
Hinsichtlich der Ausgabenseite
hat der Geschäftsführer Sozialversicherungsausgaben von öS
10.000,-- pro Monat zu leisten. Diesbezüglich kann wohl auch nicht von
Seiten der Behörde behauptet werden, dass er keine ins Gewicht fallende
Ausgaben zu tragen hat. Zusätzlich hat der Geschäftsführer noch
Aufwendungen, die er der Einfachheit halber mit einer Betriebsausgabenpauschale
abgedeckt. Die Einführung der Betriebsausgabenpauschale hatte den Sinn
einer Verwaltungsvereinfachung und war sicherlich nicht dazu gedacht, als
Argument für die Verwaltungsbehörde zu dienen, dass ein
Abgabenpflichtiger keine besonders ins Gewicht fallende Betriebsausgaben hat.
Inklusive Betriebsausgabenpauschale betragen somit die Betriebsausgaben des
Geschäftsführers öS 180.000,-- pro Jahr, somit öS 15.000,--
pro Monat. Somit kann gesagt werden, dass einerseits die Einnahmen des
Geschäftsführers ausschließlich erfolgsabhängig sind und er
auch Ausgaben von ca. öS 15.000,-- pro Monat selbst zu tragen hat, was wohl
eine ins Gewicht fallende Größe ist.
Unseres Erachtens liegt ein
Unternehmerrisiko dann vor, wenn jemand Schwankungen seines Einkommens, sowohl
nach oben, als nach unten ausgesetzt ist. Das Unternehmerrisiko ist sowohl
positiv, als auch negativ besetzt. Aus der Tatsache, dass es zu Erhöhungen
der Entschädigung gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, dass kein
Unternehmerrisiko vorliegt. Ganz im Gegenteil muss gesagt werden, dass die
Steigerung der Entschädigung nicht zuletzt auf einen erhöhten
Arbeitseinsatz und erhöhten Fleiß des Geschäftsführers
zurückzuführen ist. Hier ist die Begründung der
Berufungsvorentscheidung in sich unschlüssig, da einerseits festgehalten
wird, dass Unternehmerrisiko vorliegt, wenn die Einnahmen von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß und der persönlichen
Geschicklichkeit abhängig sind, andererseits aber, wenn durch erhöhten
Fleiß, etc. die Entschädigung steigt, dies nicht als ein Fall des
Vorliegens von Unternehmerrisiko anerkannt wird.
Daher müssen folgende
Schwankungen der Entschädigung festgehalten werden.
1996 plus 60 %
1997 minus 21 %
1998 unverändert
1999 plus 24
%
Des weiteren ist es unseres
Erachtens unzulässig, das Vorliegen von Unternehmerrisiko ex post
festzustellen. Richtigerweise müsste von der Behörde eine
Einschätzung des Unternehmerrisikos ex tunc durchgeführt werden, wo
durch Befragung des Geschäftsführers, Durchsicht der
Geschäftsunterlagen oder Erkundigungen in der Branche, Risikogründe
analysiert und festgehalten werden. Diese Ursachenanalyse wurde seitens der
Behörde nicht durchgeführt und es liegt somit ein Verfahrensmangel
vor.
Weiters behauptet die
Behörde, dass dem Geschäftsführer
kein
größeres
Unternehmerrisiko als einem leitenden Angestellten mit ähnlichen
Konditionen in seinem Beschäftigungsverhältnis zukommt. Die
Behörde wird nunmehr aufgefordert darzulegen, welcher leitende Angestellte
eine diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat, welcher das Risiko
beinhaltet, bei einem Unterschreiten des EGT vor
Geschäftsführerentlohnung in Höhe von öS 600.000,--
(entspricht dem Ergebnis eines Einzelunternehmers) keinen Bezug zu erhalten.
Abgesehen davon wäre dies schon aus kollektivvertraglichen Gründen
undenkbar. Uns ist in der Praxis kein Fall bekannt, wo ein leitender
Angestellter derartige Verträge akzeptiert, wo er realistischerweise keinen
Bezug erhält bzw. wo es zu Schwankungen bis zu 60 % kommt.
Zur in der
Berufungsvorentscheidung angesprochenen Pensionszusage sei erwähnt, dass
diese ohne Auszahlung ab des schlechten Bilanzbildes (buchmäßige
Überschuldung) per 31. 03. 2001 aufgekündigt wurde.
Schulden der
Arbeitskraft
Es ist völlig
falsch, wenn die Behörde behauptet, der Geschäftsführer schuldet
der Gesellschaft seine Arbeitskraft. Auch wie die Behörde zu dem Schluss
kommt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, seine
überwiegende Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen,
ist nicht nachvollziehbar.
Hier
liegt ein Verfahrensmangel vor, da diese Behauptung weder begründet wurde,
noch sonst nachvollziehbar ist.
Fest steht nur, dass der
Geschäftsführer die Erfüllung von gewissen Aufgabengebieten
übernommen hat. Ob er diesbezüglich fremde Arbeitskräfte oder
Dienstleistungsunternehmen zur Aufgabenerfüllung heranzieht, bleibt ihm
überlassen. Des weiteren ist es ihm völlig freigestellt, ob er andere
Tätigkeiten ausübt. Weiters wird auch der Behauptung widersprochen,
dass größtenteils bei Verträgen mit leitenden Angestellten diese
an keinem bestimmten Arbeitsort und auch an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden
sind. Bei den überwiegenden Verträgen mit leitenden Angestellten sind
diese sehr wohl zur Aufgabenerfüllung in einer bestimmten Arbeitszeit und
an einen bestimmten Arbeitsort gebunden. Auch diesbezüglich ist die Aussage
der Behörde unrichtig.
Beim Kapitel "Eingliederung in
den betrieblichen Organismus" schreibt die Behörde, dass die
Tätigkeit, die der Geschäftsführer im Betrieb wahrnimmt, nicht
unbedingt von einem Geschäftsführer ausgeübt werden müssen.
Im nächsten Abschnitt wird
geschrieben, dass ein Schulden der Arbeitskraft vorliegt. Diese beiden Aussagen
der Behörde sind konträr widersprüchlich und zeigen die
Unschlüssigkeit der Begründung auf. Es widerspricht den Denkgesetzen,
dass man einerseits die Arbeitskraft schuldet, andererseits die Tätigkeit
nicht selbst ausüben muss.
Der
Gesellschaftergeschäftsführer hat gewisse Aufgabengebiete im
Werkvertrag Zur Erfüllung übernommen. Es ist unbestritten, dass auch
Dienstleistungsverpflichtungen im Werkvertrag erfüllt werden können.
Wenn der Gesellschaftsgeschäftsführer diese Tätigkeit selbst
ausführt, dann nur in der Absicht, seine Entschädigung zu maximieren,
indem er seinen persönlichen Arbeitseinsatz erhöht. Daraus kann jedoch
nicht das Schulden der Arbeitskraft oder die Verpflichtung, seine
überwiegende Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen,
geschlossen werden, sondern es kann nur auf das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos geschlossen werden.
Eingliederung in den
betrieblichen Organismus
Fest
steht, dass der mehrheitsbeteiligte Geschäftsführer weder an eine fixe
Arbeitszeit, noch an einen fixen Arbeitsort gebunden ist. Er arbeitet oft in
seinen privaten Räumlichkeiten bzw. auch an den Wochenenden. Der
mehrheitsbeteiligte Geschäftsführer ist derjenige, der den
betrieblichen Organismus bestimmt. Aus diesem Grund ist es unmöglich
denkbar, dass der Geschäftsführer ein Teil des von ihm bestimmten
Organismus ist.
Dies ist ein
wesentlicher Unterschied zu leitenden Angestellten, welche, wie es sich schon
aus der Begriffsbestimmung ergibt, fremdbestimmt sind. Im vorliegenden Fall ist
der Geschäftsführer niemandem Rechenschaft über sein
Betriebsergebnis schuldig und damit auch nicht über die Art seiner
Betriebsführung, ganz im Gegenteil zu dem von der Behörde
angeführten leitenden Angestellten. Aus diesen Gründen geht der
Vergleich mit einem leitenden Angestellten ins Leere.
Unbestimmter
Gesetzesbegriff
Vom Gesetzgeber
wurden auch an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte
Geschäftsführer in die DB-Pflicht miteinbezogen, ohne eine klare
Definition zu geben, wann dies zutrifft. Statt dessen müssen unbestimmte
Gesetzesbegriffe zur Prüfung herangezogen werden. Es ist aus Sicht des
Steuerpflichtigen unmöglich zu erkennen, ob DB- Pflicht vorliegt. Dies
wiegt umso schwerer, da es sich dabei um keine Beträge von untergeordneter
Bedeutung handelt.
Erschwerend
hinzu kommt noch, dass auch die zuständige Finanzbehörde nicht in der
Lage ist, klare und eindeutige Aussagen zu machen und somit Hilfestellungen zu
geben.
Eine derartige
Vorgangsweise des Gesetzgebers widerspricht dem Verfassungsrecht eines
Rechtsstaates.
Der Gesetzgeber
hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Gesetze klar, eindeutig und
verständlich sind.
So
kristallisiert sich erst ca. sieben Jahren nach Gesetzeswerdung eine gewisse
höchstgerichtliche Judikaturlinie heraus, welche den Stellenwert des
Unternehmerrisikos hervorhebt. Jedoch ist bis zum heutigen Tag unklar, wann
genau ein Unternehmerrisiko, welches die DB-Pflicht ausschließt vorliegt.
Zusammenfassung
Im vorliegenden Fall liegt
sowohl einnahmenseitig ein Unternehmerrisiko vor (Schwankungen von über 60
%), auch sind vom Geschäftsführer ausgabenseitig nicht
unbeträchtliche Beträge zu bezahlen. Dass ein leitender Angestellter
einen ähnlichen Vertrag abgeschlossen hätte, wurde bisher nur von der
Behörde behauptet, entspricht jedoch nicht den Erfahrungen des
täglichen Lebens.
Des
weiteren muss gesagt werden, dass von einem Schulden der Arbeitskraft des
Geschäftsführers keine Rede sein kann. Diesbezüglich ist es
unergründlich, wie die zuständige Finanzbehörde zu dieser Aussage
kommt. Auch die Behauptung der Eingliederung in den betrieblichen Organismus
erscheint äußerst zweifelhaft.
Zusätzlich ist
unbestritten, dass der Geschäftsführer freie Zeiteinteilung und freie
Arbeitsplatzwahl genießt. Des weiteren ist unbestritten, dass er sich
jederzeit vertreten lassen kann und niemanden über seine Tätigkeit
Rechenschaft schuldig ist. Weiters hat der Geschäftsführer - wie schon
in der Berufung angeführt - umfangreiche Haftungsrisken zu tragen, sodass
insgesamt gesagt werden muss, dass keine Dienstnehmerähnlichkeit vorliegt.
Abschließend sei noch auf
verfahrensrechtliche Mängel hingewiesen.
Mit Bericht vom 9. Juli 2002 legte das Finanzamt Liezen die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur Entscheidung vor. Bis
31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (kurz FLAG)
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli
1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass der gegenständlich
zu 100% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner
Beteiligung weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den
materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse,
die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG
gebildeten Senat getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Auslegung der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im
Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen
Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt,
nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In den hg.
Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im
genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996,
95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom 23. Mai
2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom
25. Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004,
2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in
Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer
selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen
eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des oben
referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht"),
dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition
des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG
verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das verbleibende
gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen
eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung,
kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung für
die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur
noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für
die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller Regel aber nicht auszugehen sein, weil
die Frage nach der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1.
referierten Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist,
zu dem der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden
hat. Nach diesem Verständnis wird dieses für die Erfüllung des
Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 notwendige Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4.1. Die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen
Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das Überwiegen der Tätigkeit im operativen
Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung
hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos
beurteilt, dass die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den
Inhalt der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
und an seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme
einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der
Umstand nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof
entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der
Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst
eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher
nach § 22 Z 1 EStG 1988, geböte.
Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses
vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
wurden in der genannten Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit
des Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der
Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zugebilligt und wurde ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht
entgegensteht, wenn dem Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der
Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit
für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
der Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1995 sowohl mit der
Führung der Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft nach
außen, alle Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer,
finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der
Gesellschaft liegen) als auch mit diversen Tätigkeiten eines Zivil
Technikers bzw. Architekten betraut ist, ist von einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für
die Bw. auszugehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Zum Vorliegen der Merkmale bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es eine Vielzahl von
Entscheidungen des VwGH; auf die Zusammenfassung in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 22 Anm. 139 ff,
darf verwiesen werden.
Mit Schriftsatz von 11. Mai 2006 wurde eine
Ergänzung zum eingebrachten Rechtsmittel vorgelegt in dem die
handelsrechtlichen Jahresfehlbeträge von 1995 bis 1999 aufgelistet worden
sind. Weiters wurde zusammenfassend festgehalten, dass die
Geschäftsführerentlohnung inkl. der Pensionszusage wesentlich
überhöht und nicht angemessen seien. Somit stellen diese
überhöhten Bezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung
dar. Als Schlussfolgerung wurde ausgeführt, dass ein angemessenes
Gehalt unter Berücksichtigung der Pensionszusage zu ermitteln ist und der
dieses angemessene Gehalt übersteigende Betrag stellt laut
Körperschaftsteuerrichtlinien Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Es ist auch unstrittig, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht
DB-pflichtig sind.
In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006 gab
der Bw. an, dass sich seine Tätigkeit über Raumordnungsplanung,
Sachverständigentätigkeit, Berichte für Gemeinden, Oberaufsicht
über Baustellen, Erstellung von Entwurfskizzen und
Geschäftsführertätigkeit erstreckt. Dazu wurde vom
steuerlichen Vertreter ausgeführt, dass die Tätigkeiten
Raumordnungsplanung und Erstellung von Gutachten nicht in den Organismus der
GmbH eingebettet sind, weil sie in seinen privaten Räumlichkeiten und ohne
Zuhilfenahme von Kanzleipersonal erfolgen. Es erfolgt lediglich die Verrechnung
aus haftungsrechtlichen Gründen über die GmbH. Vom anwesenden
Vertreter des Finanzamtes Liezen Judenburg wurde angegeben, dass für die
Jahre 1996 bis 1998 zeitgleich mit der Lohnsteuerprüfung eine
Betriebsprüfung durchgeführt wurde und dabei (trotz
Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Gutachtens der
Pensionszusage) keine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt
wurde.
Der steuerliche Vertreter verwies nochmals darauf, dass die
Bezüge von Dipl. Ing. X. überhöht und fremdunüblich sind. So
würde bei handelsrechtlichen Verlusten kein Nichtgesellschafter als
Geschäftsführer diese Bezüge erhalten. Es sei auch von der
Behörde keine ausreichende Prüfung der Fremdüblichkeit der
Bezüge durchgeführt worden und ob eine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliegt, war nie Thema einer Besprechung.
Im Betriebsprüfungsbericht vom
16. April 1999 wurde im Kapitel "Feststellungen" unter Tz 14
(Geschäftsführerbezug) Folgendes
ausgeführt: Die im Jahr 1996 als
Betriebsausgaben abgesetzten Sozialversicherungsbeiträge wurden auf Grund
eines Abgrenzungsfehlers zu hoch in Abzug gebracht. Weiters erhöht sich der
Geschäftsführerbezug um die nicht anzuerkennenden Tagesdiäten
(Nahbereich). Vom Betriebsprüfer wurde auch unter
Einbeziehung des versicherungsmathematischen Gutachtens keine verdeckte
Gewinnausschüttung festgestellt.
Würde die verdeckte Gewinnausschüttung für
die Jahre 1995 bis 1999 neu festgestellt, so wäre für die daraus
resultierenden Einkünfte aus Kapitalvermögen, infolge Verjährung
gem. § 207 BAO keine Versteuerung
möglich. Dazu hat der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall in
seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, 2001/13/0225,
ausgeführt: Die im Beschwerdefall
von der beschwerdeführenden Partei verfolgte Strategie der
Abgabenvermeidung besteht im Versuch, dem Mehrheitsgesellschafter auf der Basis
der Abgabenerklärungen der Gesellschaft unter einem solchen Titel
zugewendeten Beträge die der Gesellschaft den Abzug dieser Beträge als
Betriebsausgaben und solcherart die Verminderung ihrer
Körperschaftsteuerschuld ermöglichten, im Nachhinein einem anderen
Titel zu unterstellen, mit dem der Bestand einer Abgabenschuld für diese
Beträge auch nach § 41 FLAG iVm § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
vermieden wäre.
Einer
solchen Vorgangsweise kann kein Erfolg beschieden sein.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass für das
Unternehmen der persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers
erforderlich war. Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung
des Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig nicht
vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass der Geschäftsführer
leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich,
worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges)
bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung des
Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-G/02
- Stammnummer
- 22600
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF