Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100782/2019
Zwischenschaltung einer Handelsgesellschaft im Konzern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100782/2019vom 30.06.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vertraglich vereinbarte Zwischenschaltung einer Handelsgesellschaft im Konzern ist steuerlich wirksam, es sei denn, sie dient nur der Einsparung lohnabhängiger Abgaben (VwGH 4.9.2014, 2011/15/0149). Die Gründung einer Stabsstelle, die alle Konzerngesellschaften lenken, überwachen und unterstützen sollte, ist ein außersteuerlicher Grund.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 45, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 31. März 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 23. Jänner 2014 betreffend Dienstgeberbeitrag 2008 bis 2012 , und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008-2012, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach am 12.5. 2021 und am 2.6.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben (§ 279 Abs 1 BAO).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens :
Es ist strittig, ob Zahlungen der beschwerdeführenden GmbH (Bf) an eine OG direkt den OG -Gesellschaftern , die gleichzeitig auch Gesellschafter der Bf waren, zuzurechnen sind und eine DB und DZ-Pflicht auslösen.
Im Außenprüfungsbericht (AP-Bericht) vom 23. 1. 2014, S. 2 , heißt es:
1.)Die kontinuierliche Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung durch VN1 S1, VN3 S1 und VN2 S2 spreche für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Firmengruppe.
Die Betätigung der Geschäftsführer sei auf Grund der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der bf GmbH als Betätigung im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Die Vergütungen der Gf seien in die Bemessungsgrundlagen für den DB und DZ einzubeziehen.
2.) Der vereinbarte Betrag für die Geschäftsführungstätigkeit sei an die S1 und S2 OG (St.Nr. St.Nr.2) (FN Y1Y2Y3 y) überwiesen worden.
3.) Die OG verfüge über keinen eigenständigen , sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb. Die OG könne selbst keine Marktchancen nützen.
Der AP-Bericht sieht einen DB von 5.481 € pro Jahr (2008-2012) und einen DZ von 499,38 € pro Jahr vor.
Mit Bescheiden vom 23.1.2014 wurden der DB und der DZ i.S. des AP-Berichtes festgesetzt.
Mit nach verlängerter Beschwerdefrist eingebrachter Beschwerde vom 31.3.2014 wurde vorgebracht:
Die Vergütungen auf Grund der Managementvereinbarung mit der S1 & S2 OG seien durch das Finanzamt als DB- und DZ-pflichtige Vergütungen an die Geschäftsführer beurteilt worden.
Die OG sei gegründet worden, um Beratungen im Baugewerbe anbieten zu können (S. 2). Mitunternehmer der OG seien die Strategen VN1 S1, VN3 S1 und VN2 S2. Im Unternehmenskonzept der OG sei vorgesehen, dass Leistungen, die nicht durch die Personengesellschafter erbringbar seien, von Dritten zugekauft werden sollten. Der grobe Umfang der vereinbarten Beratungen sei in den Managementverträgen dargelegt worden (S. 3). Es gebe mit 6 Unternehmen Verträge. Dass innerhalb der letzten Jahre grundsätzlich die Tätigkeiten der OG für die Firmengruppe erbracht worden seien, hänge mit dem Tätigkeitsumfang zusammen. Die OG selbst könne daher Marktchancen nützen.
Auch Nichtgesellschafter der GmbH seien Geschäftsführer der GmbH (Anm BFG: ab 11.6.2012). Die OG bestehe aus mehreren Mitunternehmern; die persönliche Leistungserbringung durch die OG decke sich nicht mit den Geschäftsführern der GmbH. Die Bf bringt damit erkennbar zum Ausdruck: Der Kreis der im Namen der OG tätigen Gesellschafter der OG sei nicht ident mit dem Kreis der Geschäftsführer der Bf. Es gebe keine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus der Bf (S. 3).
Die Struktur der OG , deren Betriebsmittel und deren etwaige zugekaufte Fremdleistungen seien nicht überprüft worden. Es sei nicht überprüft worden, inwieweit die zugekauften Fremdleistungen überhaupt mit der Geschäftstätigkeit zusammenhingen. Es seien Honorare der Lohnnebenkostenpflicht unterworfen worden, ohne zu prüfen, welche Leistungen dahinter stünden, durch wen diese Leistungen erbracht worden seien (S. 3).
In den Gesellschaften gebe es unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse; zudem fungierten auch dritte Personen als GF. Es seien auch Geschäftsführer an der GmbH beteiligt. Diese Geschäftsführer hätten das selbstständige Vertretungsrecht.
Die Vertreterin der Bf fasste zusammen (S. 4)
Es gebe keine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus
Es seien notwendige Betriebsmittel in der OG verfügbar (KFZ, Zahlung sonstiger Kosten, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge).
Es gebe keine Personenidentität zwischen den Geschäftsführern der GmbH und den Mitunternehmern der OG.
Die vertragsrechtliche Gestaltung bestehe mit 6 Unternehmen; es sei eine jederzeitige Tätigkeit am freien Markt möglich, sofern freie Kapazitäten vorlägen.
Es bestehe eine einwandfreie Vertragsgestaltung.
Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Niederschrift (NiS) vom 7.7.2016 über die Befragung des Herrn Ing. VN1 S1, Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf :
Der Gesellschafter-Geschäftsführer gab an:
Es gebe mit jeder GmbH (Holding GmbH, XCO Bau ***Bf1*** GmbH, XCG Bau GmbH ; XC Bau GmbH , CC-Bau GmbH) einen Managementvertrag mit identem Inhalt .
Es seien mehrere Gesellschaften mbH gegründet worden, um eine unabhängige Entscheidungsfindung der einzelnen Geschäftsführer in den GmbH erreichen zu können. Zudem habe man eine Haftungsbeschränkung auf das jeweilige Unternehmen in der Gruppe erreichen wollen.
Auf Befragen: Die außersteuerlichen Gründe für die Gründung der OG würden schriftlich nachgereicht werden.
Die OG habe 2006-2012 die folgenden Betriebsmittel gehabt: 3 KFZ für die Gesellschafter, diverse Aufwendungen (Repräsentation, Telefon, Rechts- und Beratungskosten).
Die Funktion der OG sei die operative Unterstützung aller Gesellschaften gem. Managementvertrag.
Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 22.9.2016:
1.)Die außersteuerlichen Gründe für die Gründung der OG seien die folgenden gewesen:
2005/2006 sei überlegt worden, die XC-Konzern zu gründen. Es sei das Ziel gewesen, kleine, operative Einheiten zu schaffen, die unter dem gemeinsamen Dach einer Holding firmieren sollten. Mit der Schaffung kleiner Einheiten habe man die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer dieser kleinen Einheiten erreichen wollen. Es sei das Ziel der drei Eigentümer gewesen, sich weitestgehend aus den operativen Geschäftsführungen zurückzuziehen und nur mehr für laufende Beratungen und Coachingtätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zweck seien auch in den neuen Tochterfirmen Fremdgeschäftsführer engagiert worden, die auch eine Beteiligung an den operativen Unternehmen erhalten hätten. Man habe die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer und die Möglichkeit der Erzielung von zusätzlichem Einkommen der Geschäftsführer durch Gewinnausschüttungen als Motivationsfaktor erreichen wollen.
Um in der Anfangsphase entsprechende Kontrollfunktionen von Seiten der drei Eigentümer wahrnehmen zu können, sei jeweils eine Person aus dem Kreis der drei Eigentümer zusätzlich als Geschäftsführer im Firmenbuch einer jeden Tochtergesellschaft eingetragen worden. Es sei auch nur eine kollektive Zeichnungsberechtigung der Geschäftsführer vorgesehen gewesen, um in den Lernphasen eine entsprechende operative Kontrolle ausüben zu können.
Zur Wahrnehmung dieser Kontroll- und Coachingfunktion durch die Eigentümer sei die OG gegründet worden, deren Managementleistungen an die einzelnen Gesellschaften fakturiert worden seien. Die Funktionen dieser drei Personen könne man jeweils als Businesscoach beschreiben. Diese drei Personen hätten überwachend und wenn Bedarf bestanden hätte, lenkend eingegriffen. Diese drei Personen hätten sich von der laufenden Geschäftsführung immer weiter entfernt, und hätten sich zunehmend strategischen Aufgaben gewidmet.
Die Gründung der OG stünde also im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der XC-Konzern, die 2005 und 2006 erfolgt sei.
2.) Betriebsmittel der OG:
Die steuerliche Vertreterin nannte drei KFZ mit Gesamtkosten von 180.000 €, Hilfsmittel für die Telekommunikation (Mobiltelefone, PC, Tablett), Arbeitsbekleidung.
Soweit die schriftliche Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 22.9.2016.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 4.7.2018 wurde die Beschwerde betreffend die Jahre 2008-2012 abgewiesen.
-Seit Bestehen der Managementvereinbarung seien seitens der Bf keine Vergütungen für die Geschäftsführungstätigkeiten an die Geschäftsführer bezahlt worden, sondern es sei der Gewinn der OG auf deren Gesellschafter, die gleichzeitig Geschäftsführer der Bf gewesen seien, aufgeteilt worden (S. 2).
-Die im Managementvertrag vereinbarten Tätigkeiten seien von den Gesellschaftern der OG (= Gesellschafter der Bf) höchstpersönlich erbracht worden (S. 2).
-Die OG erziele Umsätze nur aus den mit der Bf und den anderen verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Managementverträgen (S. 2).
-Das Entgelt aus dem Managementvertrag werde monatlich in Rechnung gestellt (S. 1).
Das Finanzamt zitierte VwGH vom 30.5.1990, 86/13/0046.
-Die OG sei mit denselben Aufgaben betraut worden, die von den Geschäftsführern der Bf für die Bf zu erbringen gewesen wären.
-Für das Finanzamt sei nicht erkennbar, warum die Gesellschafter - Geschäftsführer der Bf die der OG übertragenen Aufgaben nicht auch unmittelbar als Geschäftsführer für die Bf erbringen hätten können.
-Die OG sei auch nicht auf dem Markt aufgetreten. Sie habe keine eigene Infrastruktur, keine eigenen Arbeitnehmer, sie habe auch auf dem Markt keine Leistungen angeboten. Die OG habe Umsätze nur aus den Managementverträgen mit der Bf und den anderen verbundenen Unternehmen erzielt.
-Faktisch hätten nur die Geschäftsführer der Bf die Möglichkeit, Marktchancen zu nützen, nicht aber die OG (S. 3).
-Die Art der Abrechnung entspreche einer monatlichen Abrechnung der Geschäftsführerbezüge; dies sei ein Indiz dafür, dass nur die Geschäftsführerbezüge als Honorar an die OG umgeleitet werden sollten (S. 3).
Die von der Bf mittels zwischengeschalteter OG an die Geschäftsführer ausbezahlten Entgelte seien Honorare für die Geschäftsführung der Bf und seien den Geschäftsführern VN1 S1 und VN2 S2 zuzurechnen (S. 3).
Daher seien diese Honorare Vergütungen der Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 EStG 1988. Sie seien daher in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einzubeziehen.
Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (DB, DZ) dürfe erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben werde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorlägen (S. 3).
-es seien an wesentlich beteiligte Personen Vergütungen i.S. des § 22 Z 2 EStG 1988 ausbezahlt worden
-die zwischengeschaltete Gesellschaft stünde unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen
-die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung durch die Strategen spreche für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Firmengruppe.
Die OG verfüge über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb.
Soweit die BVE vom 4.7.2018
Vorlageantrag 23.7.2018 betreffend 2008-2012:
Im Jahr 2006 sei die OG gegründet worden, um Beratungen im Baugewerbe anbieten zu können. Mitunternehmer seien die Strategen VN1 S1, VN3 S1 (bis Ende 2011) und VN2 S2 (S. 2).
Im Unternehmenskonzept der OG sei vorgesehen, dass Leistungen, die nicht durch Mitgesellschafter erbracht werden könnten, von Dritten zugekauft werden sollten (S. 3).
Der grobe Umfang der vereinbarten Beratungen sei in den Managementverträgen dargelegt. Es gebe mit sechs Unternehmen Verträge.
Die persönliche Leistungserbringung durch die OG decke sich nicht mit den Personen in der Geschäftsführung.
Eine Einbindung in den wirtschaftlichen Organismus werde vehement bestritten (S. 3).
Es sei denkunmöglich, Honorare einfach einer Lohnnebenkostenpflicht zu unterwerfen, ohne zu fragen, welche Leistungen dahinter stünden und durch wen diese Leistungen erbracht worden seien (S. 3).
In den Gesellschaften seien unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse gegeben. Es fungierten auch dritte Personen als Geschäftsführer.
Eine Lohnnebenkostenpflicht bestünde nicht (S. 4):
Es gebe
-keine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus ,
- notwendige Betriebsmittel in der OG (Kraftfahrzeuge; diverse Kosten, die die OG für die Gesellschafter übernehme)
-keine Personsidentität zwischen den Geschäftsführern der operativen Gesellschaften und den Mitunternehmern
- Verträge mit sechs Unternehmen;
-eine einwandfreie Vertragsgestaltung.
Es sei jederzeit eine Tätigkeit am freien Markt möglich.
Die von den Gesellschaftern der S1 und S2 OG erbrachten Dienstleistungen an die Bf seien keinesfalls Aufgaben, die der Geschäftsführer für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks regelmäßig erbringe. Für die regelmäßige Geschäftsführungstätigkeit seien von der Bf eigens Geschäftsführer bestellt worden, die ausschließlich für die Verfolgung des Unternehmenszwecks der Klientin und für die regelmäßige organschaftliche Vertretung zur Verfügung stünden. Die Bezüge dieser Geschäftsführer seien (Anm. des BFG: ab 2012) den Lohnnebenkosten unterworfen worden.
Die von der OG wahrgenommenen Aufgaben seien (S. 4)
-Strategieplanung, Erarbeitung neuer Geschäftsfelder
-Coaching, Supervision der operativen Geschäftsführer
-Bankenverhandlungen, Cash Management
-Personalrecruiting auf Managementebene
Es sei verständlich, dass die dargestellten Aufgaben auf Grund ihrer Vielfalt und auf Grund der geografischen Weite der Märkte, in denen die Bf tätig sei, nicht von einer Person alleine erbracht werden könnten (S. 5).
Dies wäre bei der Vielzahl der Gesellschaften, für die die Gesellschafter der OG die vereinbarten Leistungen erbracht hätten, nicht möglich. Den Gesellschaftern der OG sei es zu keiner Zeit seit Bestehen der OG möglich gewesen, für die Bf jederzeit zur Verfügung zu stehen. Die Aufgaben der OG seien völlig losgelöst von den regelmäßigen Geschäften der Bf erfolgt. Die Erfüllung der Aufgaben für die Bf seien nicht nur von der jeweiligen als Geschäftsführer bestellten Person aus dem Kreis der Gesellschafter der OG erbracht worden (S. 5). Dadurch sei deutlich erkennbar, dass die Gesellschafter der OG nicht in den betrieblichen Organismus der Bf eingebunden gewesen seien.
Für die Erbringung der Aufgaben der OG seien alle Gesellschafter der OG zur Verfügung gestanden (S. 5).
Die Zurechnung der an die OG bezahlten Managementvergütungen an den Geschäftsführer der Bf sei eine völlige Außerachtlassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Bf und der OG.
Eine vGA sei in der BVE außer Acht gelassen worden. Ein Teil der Vergütungen, die die Bf an die OG bezahlt habe (32.000 € für 2012), sei als zu hoch und daher als vGA qualifiziert worden .
Es werde beantragt, die Bemessungsgrundlagen für DB und DZ mit Null festzusetzen.
Beschwerdevorlage des Finanzamtes F A vom 18.12.2019 betreffend ***Bf1*** (***BF1StNr1***) (FN X1X2XZ x) DB 2008-2012.
1.)Im Prüfungszeitraum seien die Herren VN1 S1 und VN2 S2 als mittelbar wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) für die Bf tätig geworden. Einen schriftlichen GF-Vertrag gebe es nicht.
2.) Zwischen der Bf und der S1 & S2 OG, an der Herr VN1 S1 und VN2 S2 wesentlich beteiligt seien, bestehe hingegen eine schriftliche Managementvereinbarung. Entsprechend dieser seien von der OG für die Bf laufende GF- Aufgaben zu erbringen, die verrechnet worden seien. VN1 S1 und VN2 S2 hätten von der Bf keine Vergütungen für ihre GF-Tätigkeit, jedoch Gewinnanteile aus der OG, erhalten.
3.)Die Tasache, dass für die Geschäftsführer der Bf auch andere Personen tätig gewesen seien, ändere nichts daran, dass die der OG übertragenen Aufgaben tatsächlich von VN1 S1 und VN2 S2 höchstpersönlich erbracht worden seien und diesen unmittelbar zuzurechnen seien.
Die Bf legte in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2021 vor:
Jahresabschlüsse der OG 2008-2012 (für das Jahr 2012 legte die Bf 2 Jahresabschlüsse vor- im 2. Jahresabschluss wurde eine durch das FA festgestellte vGA der ***Bf1*** berücksichtigt):
EA-Rechnung OG 2008:
396.000………Leistungserlöse
-98.159,23 …..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
297.829,57 €…Gewinn 2008, aufgeteilt im Verh 34%/33% und 33% auf S1 A./S2/S1 W.
20.384,38 €……Sonderbetriebseinnahmen
-18.947,23 €…..Sonderbetriebsausgaben
299.266,72 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008, aufgeteilt auf Ing. S1 VN1, Ing. S2 VN2 und Ing. S1 VN3 (Jahresabschluss 2008; F-Bescheid OG vom 3.5.2010 für 2008).
102.052,33 €…Anteil Ing. S1 VN1, versteuert mit E-Bescheid vom 4.4.2014
100.131,31 €…Anteil Ing. S2, versteuert mit E-Bescheid vom 4.4.2014
97.083,08 €…..Anteil Ing. S1 VN3, versteuert mit E-Bescheid vom 4.4.2014
EA-Rechnung OG 2009:
429.000………Leistungserlöse
-103.834,63 …..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
325.135,17 €…Gewinn 2009, aufgeteilt im Verh 34%/33%/33% S1 A./S2/S1 W.
21.478,73 €……Sonderbetriebseinnahmen
-18.812,22 €…..Sonderbetriebsausgaben
327.801,68 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009, aufgeteilt auf Ing. S1 VN1, Ing. S2 VN2 und Ing. S1 VN3 (F-Bescheid OG vom 6.4.2011 für 2009).
112.592,40 €….Anteil Ing. S1 VN1 versteuert lt. E-Bescheid vom 4.4.2014
107.473,27 €….Anteil Ing. S2, versteuert lt. E-Bescheid vom 4.4.2014
107.736,01 €….Anteil Ing. S1 VN3, versteuert lt. E-Bescheid vom 4.4.14
EA-Rechnung OG 2010:
536.000………Leistungserlöse
-86.331,65…..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
449.630,85 €…Gewinn 2010 (aufgeteilt im Verh 34%/33%/33% S1 VN1/S2/S1 W
21.817,95 €……Sonderbetriebseinnahmen
-16.251,91 €…..Sonderbetriebsausgaben
-58.560,94 €…..Gewinnfreibetrag
396.635,95 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010, aufgeteilt auf Ing. S1 VN1, Ing. S2 VN2 und Ing. S1 VN3 (F-Bescheid OG vom 2.12.2011 für 2010; Jahresabschluss 2010 OG).
135.739,60 €….Anteil S1 VN1, versteuert lt. ESt-Bescheid 2010 vom 4.4.2014
131.058,68 €….Anteil S2 VN2, versteuert lt. E-Bescheid 2010 vom 4.4.2014
129.837,67 €….Anteil S1 VN3, versteuert lt. E-Bescheid 2010 vom 4.4.2014
Im Jahr 2010 kaufte die OG Wertpapiere für das Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von 54.660,93 € (Anlagenverzeichnis 2010).
EA-Rechnung OG 2011:
613.500………Leistungserlöse
-125.783,32…..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
486.965,47 €…Gewinn 2011 (aufgeteilt im Verh 34%/33%/33% S1 VN1 / S2 / S1 W
21.107,18 €……Sonderbetriebseinnahmen
-19.594,61 €…..Sonderbetriebsausgaben
-3.900 €…..Gewinnfreibetrag
484.578,04 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2011, aufgeteilt auf Ing. S1 VN1, Ing. S2 VN2 und Ing. S1 VN3 (F-Bescheid OG vom 25.9.2015 für 2011; Jahresabschluss 2011 OG).
167.456,43 €….Anteil S1 VN1, versteuert lt. ESt-Bescheid 2011 vom 1.10.2015
160.985,83 €….Anteil S2, versteuert lt. E-Bescheid 2011 vom 29.9.2015
156.135,78 €….Anteil S1 VN3 , versteuert lt. E-Bescheid 2011 vom 7.10.2015
Die im Jahr 2010 erworbenen Wertpapiere des Anlagevermögens waren auch im Jahr 2011 Bestandteil des Anlagevermögens (Anlagenspiegel 2011).
EA-Rechnung OG 2012:
382.000………Leistungserlöse
-87.330,19…..Aufwand (KFZ-Aufwand inkl. Leasingaufwand und GSVG-Beiträge)
……………………………………..
294.568,41 €…Gewinn 2012 (aufgeteilt im Verh 50%/50% S1 VN1/S2
15.508,53 €……Sonderbetriebseinnahmen
-11.541,42 €…..Sonderbetriebsausgaben
-38.809,62 €…..Gewinnfreibetrag
259.725,90 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2012, aufgeteilt auf Ing. S1 VN1 und Ing. S2 VN2 (F-Bescheid OG vom 25.9.2015 für 2012; 2.Jahresabschluss 2012 OG; zu S2 VN2 siehe auch 59 141/8561 KGX ***2*** GmbH & Co KG).
130.188,44 €…..Anteil S1 VN1, versteuert lt Einkommensteuerbescheid 2012 vom 1.10.2015
129.537,46 €……Anteil S2 VN2, versteuert lt. E-Bescheid 2012 vom 29.9.2015 (F-Bescheid OG ………………………..25.9.2015 für 2012).
Die im Jahr 2010 erworbenen Wertpapiere des Anlagevermögens waren auch im Jahr 2012 Bestandteil des Anlagevermögens. Zusätzlich wurden weitere Wertpapiere mit Anschaffungskosten von 47.885,28 € erworben. Die gesamten Anschaffungskosten der Wertpapiere betrugen 2012 102.546,21 € (Anlagenverzeichnis 2012).
Die Bf legte ferner Aufzeichnungen über Sonderbetriebsausgaben (insbesondere Diäten) und Sonderbetriebseinnahmen (Luxusanteil und Privatanteil an den KFZ-Kosten) der OG-Gesellschafter betreffend 2008-2012 vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2021 wurde vorgebracht:
Der steuerliche Vertreter brachte vor:
Mittlerweile gebe es 8 Gesellschaften mbH, die jeweils den Managementvertrag abgeschlossen hätten [Niederschrift (NiS) vom 12.5.2021, S. 2]. Es gebe keine operativ tätige GmbH, in der alle 3 OG-Gesellschafter als Geschäftsführer eingesetzt worden seien.
Es gebe keine Übereinstimmung zwischen den Gesellschaftern der OG und den Geschäftsführern der Gesellschaften mbH (NiS S. 5).
Zu den Betriebsmitteln werde auf die EA-Rechnungen der OG und die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der OG verwiesen (NiS S. 2).
Die Leasingkosten und Sozialversicherungsbeiträge würden aus den Einnahmen beglichen, die von der bf GmbH herrührten. Diese Kosten seien die größten Brocken in Bezug auf die Kosten der Betriebsmittel . Leasingnehmerin sei die OG (S.3, S. 5).
Das Firmengebäude sei auf alle Firmen aufgeteilt worden, aber die OG habe dort kein Büro (NiS 4).
2019 habe die OG eine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erworben und drei Wohnungen erworben, die sie vermiete oder noch vermieten wolle (NiS. S. 5, S. 6). Die OG kümmere sich auch um das Liegenschaftsvermögen der OG- Gesellschafter (NiS. S. 5).
Die Größenordnung der strittigen DB und DZ mache in 15 Jahren bisher ca 330.000 € in der gesamten Firmengruppe aus.
Das Finanzamt brachte in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2021 vor:
Das FA fragte, wie die Kosten der Büronutzung zwischen der Holding, den Gesellschaften mbH und der OG aufgeteilt worden seien (NiS S. 4).
Diese Frage wurde zum Teil beantwortet: Das Geschäftsgebäude sei auf alle Firmen aufgeteilt worden, aber die OG habe dort kein Büro (NiS. S. 4). Die Frage des FA, ob die OG kein Bürogebäude brauche, wurde vom Gesellschafter-Geschäftsführer wie folgt beantwortet: Sie hätten zu Hause ein Büro (NiS S. 4).
Das FA stellte eine weitere Frage, die es sodann selbst beantwortete: Könne man die Tätigkeiten in der Unternehmensgruppe wie folgt trennen: "Jetzt bin ich als Geschäftsführer der Holding GmbH tätig und während der folgenden zwei Stunden bin ich als Gesellschafter der OG tätig. Werde ich dann das Büro in der Firma (dh, im Geschäftsgebäude der XC-Konzern) verlassen und mich nach Hause ins Heimbüro begeben?" Das werde wohl nicht so sein (NiS S. 5).
Das FA brachte vor: Es nehme an, dass die OG für die Gesellschafter sorge , dass sie Ihnen ein Auto zur Verfügung stelle, dass sie die Sozialversicherungsprämien bezahle (NiS. S. 5).
In Bezug auf die Größenordnungen der strittigen DB und des strittigen DZ in der Firmengruppe der Bf brachte das FA vor: Umso verständlicher sei, dass man eine Konstruktion wähle, bei der DB und DZ nicht anfalle (NiS. S. 6).
Die Bf brachte in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 2.6.2021 vor:
StB: Die Gründung der OG sei 2006 im Zuge des Aufbaus der Unternehmensgruppe erfolgt. Dass eine Person "mehrere Hüte aufhaben könne", sei überall dort üblich, wo man in unterschiedlichen Funktionen tätig sei (NiS.2.6., S. 3).
Es gebe in den operativ tätigen Gesellschaften andere Beteiligungsverhältnisse als in der OG. Auch gebe es keine Identität zwischen den OG-Gesellschaftern und den für die operativ tätigen Gesellschaften handelnden Personen. Die geschaffene Struktur sei durch außersteuerliche Gründe gekennzeichnet (NiS. 2.6., S. 4,11,13).
Es stünde dem Steuerpflichtigen frei, eine Gestaltung zu wählen. In diesem Unternehmen gebe es eine Stabsstelle (NiS 2.6., S. 13).
Man habe versucht, Fremdgeschäftsführer in die operativ tätigen GmbHs einzubinden, diese selbstständig werden zu lassen und auch an den operativ tätigen GmbHs zu beteiligen (NiS. 2.6., S. 5).
Es seien immer mehr Firmen dazugekommen. Man habe die Absicht verfolgt, Nachwuchs heranzubilden und eigenverantwortlich zu machen. Daher habe man kleine Einheiten gebildet, um eine begrenzte Spielwiese für die neuen Geschäftsführer zu schaffen, mit etwa 5-8 Mio € in Jahr in der Anfangsphase (NiS. 2.6., S. 12).
Der Geschäftsführer sei permanent unterwegs, um seine Funktionen auszuüben, er fahre 60.000 - 70.000 km im Jahr. Deshalb sei das Auto das wesentliche Betriebsmittel (NiS. 2. 6., S. 6).
Managementtätigkeiten seien das überwiegende Gros der Tätigkeiten der drei Herren (GmbH-Gesellschafter) (NiS. 2.6., S. 9).
Es gebe eine Entwicklung seit 2006. Es gebe eine unternehmerisch tätige OG. Es werde an die drei Wohnungen und die Aktienanteile an dem Versicherungsunternehmen erinnert. Die OG sei mit den GmbHs gewachsen (NiS 2.6., S. 11).
Es sei nicht der Sinn der OG gewesen, dass jeder OG-Gesellschafter gleich viel bekäme (NiS. 2.6. S. 7).
Die OG sei mehr als bloß eine Zahlstelle gewesen. Eine Zahlstelle brauche keine Unternehmensberatungsberechtigung, nicht drei Autos und auch keine Betriebsmittel. Für die Tätigkeiten außerhalb des Geschäftsgebäudes seien die Betriebsmittel notwendig (NiS 2.6. S. 8).
Die OG habe nicht nur ihre Leistungen in Rechnung gestellt, sie habe auch Kosten getragen. Dennoch habe das FA den gesamten Leistungserlös ohne Abzug dieser Kosten als db- , dz-, und kommunalsteuerpflichtig angesetzt. Dies sei nicht richtig, man hätte auch die Kosten abziehen sollen NiS. 2.6., S. 10).
Dem Erkenntnis vom 8.6.2017, RV/7103330/2016 liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf am 2.6.2021: Es sei der Sinn und Zweck gewesen, ein Unternehmen auf eigene Füße zu stellen, um den drei beherrschenden Gesellschaftern Gelegenheit zu geben, sich zurückziehen zu können, weil einmal die Zeit kommen werde, in der sie altersbedingt ausscheiden müssten (NiS. 2.6., S. 5)
Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe für seine operative Tätigkeit für die bf GmbH keine Entlohnung erhalten. Die Reisekosten seien über die OG abgehandelt worden. Die Frage des FA, ob diese Tragung von Kosten durch die OG allenfalls im Umlageverfahren im Rahmen des Konzerns ersetzt worden sei, wurde nicht beantwortet (NiS. 2.6., S. 6).
Der Gesamtumsatz seit 2006 sei verdreifacht worden (NiS. 2.6., S. 11).
Die Geschäftsfelder der einzelnen operativ tätigen GmbHs seien unterschiedlich gewesen und hätten sich am Markt positionieren können. Sie hätten in Wien eine Immobilie erworben . Auch drei Firmen seien erworben worden. Sie hätten die Entscheidung getroffen, zusätzliche Unternehmen zu kaufen, um die Bildung eines Clusters zu erreichen. Sie gestalteten die Struktur für die Zukunft, damit die operativen Gesellschaften Geschäfte machen könnten (NiS. 2.6., S. 11 und 12).
Vorbringen des FA in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 2.6.2021:
FA: Zum Einwand mangelnder Personsidentität: Eine solche liege nicht 1:1 vor (NiS. 2.6., S. 4).
Es gebe eine wesentliche Beteiligung an der GmbH (NiS. 2.6., S. 6).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der bf GmbH (= OG-Gesellschafter) sei für die bf GmbH nicht nur beratend, sondern auch operativ tätig gewesen, aber er sei dafür nicht entlohnt worden. Nur aus der OG flössen die Einkünfte im Zusammenhang mit beratenden Tätigkeiten (NiS 2.6., S. 7). Die OG habe jedoch die Kosten aller Tätigkeiten der OG-Gesellschafter getragen. Das FA stellte die Frage, ob die OG dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten habe. Die Bf beantwortete diese Frage allerdings nicht . Der Gesellschafter-Geschäftsführer brachte hiezu nur vor, dass die Reisekosten über die OG abgehandelt worden seien (NiS. 2.6., S. 6, S. 9).
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorbringen des StB, dass "der Geschäftsführer" (damit war Herr Ing. VN1 S1 gemeint) 60.000 - 70.000 km pro mit dem PKW zurücklege, brachte das FA vor, der Mittelpunkt der Tätigkeit für die OG und die GmbH sei draußen bei den Kunden (NiS. 2.6. S. 6). Das alles sei verschränkt, man könne es nicht trennen. Man könne nicht sagen, er fahre jetzt im Namen der OG und er berate jetzt die bf GmbH, aber gleichzeitig sei er für die bf GmbH im Rahmen der operativen Tätigkeit unterwegs (NiS. 2.6., S. 7).
Die OG sei nur eine Zahlstelle, um den DB und den DZ zu vermeiden (NiS. 2.6.S. 7). Das Geld werde in die OG geleitet und dort gleichmäßig verteilt (NiS. 2.6., S. 7).
Die Betriebsmittel hätte auch die Holding zur Verfügung stellen können. Ein Laptop und Telefon im Homeoffice seien nicht nötig. Für die OG als Unternehmensberatungsgesellschaft hätte die Büroinfrastruktur des Konzerngebäudes , die sowieso vorhanden sei, und die die drei Gesellschafter der Bf nutzen könnten, ausgereicht. Keiner der Gesellschafter der Bf benötige einen Dienstwagen für seine Tätigkeit im Rahmen der OG. Für die Unternehmensberatung sei ein Wagen nicht erforderlich. Insoweit sei die ganze Infrastruktur vor Ort in der Holding (NiS.2.6., S. 8).
Die OG habe aus der Sicht des FA keine sinnvolle wirtschaftliche Funktion (NiS.2.6., S. 9). Die Betriebsmittel der OG seien auch keine wesentlichen Betriebsgrundlagen für die OG als Unternehmensberaterin (NiS. S. 8). Der Sinn des Managementvertrages sei nur, Geld aus den einzelnen GmbHs abzuziehen ("Da wird einfach nur der Zufluss aus den einzelnen GmbHs abgerufen") (NiS 2.6., S. 9). Die Zahlungen an die OG seien laufend übererfüllt worden (NiS 2.6., S. 12).
Die gesamte Unternehmensentwicklung wäre auch nur mit der Holding erreichbar gewesen. Die OG sei in der ganzen Entwicklung nur eine wirtschaftlich unnötige Gesellschaft mit der einzigen Funktion einer Zahlstelle gewesen (NiS 2.6., S. 12, S. 13).
Zum Einwand des Steuerberaters (StB), man habe beim Ansatz der Beitragsgrundlagen für den DB und DZ die Aufwendungen unberücksichtigt gelassen: Die Bruttolohnsumme sei db- und dz-pflichtig (NiS 2.6., S. 10).
Das Erkenntnis RV/7103330/2016 sei einschlägig.
Über die Beschwerde betreffend DB und DZ 2008-2012 wurde erwogen:
A.)Feststellungen und Rechtsfolgen für Jänner 2008-26. September 2011
1.)Gründung mehrerer Gesellschaften mbH ab 1991 mit einem gesellschaftsrechtlichen Nahverhältnis zu einander:
Die Gesellschafter der Bf VN1 S1, VN3 S1 und VN2 S2 (in weiterer Folge auch "die 3 Strategen" genannt) gründeten oder beherrschten ab 1991 die folgenden Gesellschaften mbH:
1991…….Holding GmbH (FN T1T2T7 t) (abgekürzt Holding)
2004…….CC-Bau GmbH (FN T1T2T67 p)
2005…….***Bf1*** (Bf) (FN X1X2XZ x)
2005……..XCO Bau GmbH (M1M2M99 i)
2005……..XC Bau GmbH N27N28 h
2006……..XCG Bau GmbH (C1C2C i)
a.)An der Holding waren im Streitzeitraum beteiligt:
12.920…..Ing. VN1 S1 (34%)
12.540…..Ing. VN2 S2 (33%)
12.540…..VN3 S1 (33 %)
38.000 €…Summe
Geschäftsführer der Holding waren im Streitzeitraum Ing. VN1 S1 und Ing. VN2 S2. VN3 S1 war im Streitzeitraum nur bis 30.12.2011 Geschäftsführer der Holding.
b.) An der CC-Bau GmbH waren im Streitzeitraum beteiligt:
28.000…..KGX XC Baugesellschaft mbH & Co KG (FN Z1Z2Z17 z) (jedenf. 1.1.08-27.9.11)
25.900…..Holding GmbH ab 28.9.2011
3.500……..Dr. Christian AX1 (1.1.2008-31.7.2011)
3.500……..Dr. Christian AX2 (1.1.2008-31.7.2011)
7.000..……Ing. VN2 S2 ( jedenfalls ab 1.8.2011-27.9.2011)
9.100……..Ing. VN2 S2 ab 28.9.2011
35.000 €…Summe
Geschäftsführer der CC-Bau GmbH waren Ing. VN1 S1 und Ing. VN2 S2 .
An der KGX GmbH & Co KG waren beteiligt:
Als Kommanditisten:
170.000 ATS…….Ing. VN1 S1 (34%)
165.000 ATS…….Ing. VN2 S2 (33%)
165.000 ATS…….VN3 S1 (33 %)
500.000 ATS…….Summe
Als Arbeitsgesellschafterin: Die ***Bf1***, vertreten durch ihren einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer (jedenfalls 1.1.2008 - 10.6.2012) Ing. VN1 S1
c.) An der XCO Bau GmbH waren im Streitzeitraum beteiligt:
35.000 €…Holding GmbH (jedenf. 1.1.2008-25.1.2015)
33.950 €…Holding GmbH (26.1.2015-6.9.2019)
1.050 €…..Klaus FG1 (seit 26.1.2015 )
35.000 €…Summe
Geschäftsführer der XCO Bau GmbH war VN3 S1 (jedenfalls 1.1.2008-25.9.2011).
Geschäftsführer der XCO Bau GmbH war Ing. VN1 S1 (26.9.2011-15.12.2016).
Prokurist der XCO Bau GmbH war Klaus FG1 ( 26.9.2011-31.7.2014).
Geschäftsführer der XCO Bau GmbH war Klaus FG1 (seit 1.8.2014).
d.) An der XC Bau GmbH waren beteiligt:
26.600 €…Holding GmbH (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010)
25.900 €… Holding GmbH (13.4.2010-8.2.2015)
26.600 €….Holding GmbH (9.2.2015-10.9.2019)
8.400 €……Ing. Michael FG2 (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010)
9.100 €……Ing. Michael FG2 (13.4.2010-8.2.2015)
8.400 €……Ing. Michael FG2 9.2.2015
35.000 €….Summe
Geschäftsführer der XC Bau GmbH sind Ing. VN2 S2 und Ing. Michael FG2 (beide jedenfalls seit 1.1.2008-heute). Seit 6.8.2014 ist auch Herr DI (FH) Christian FG3 Geschäftsführer.
e.) An der XCG Bau GmbH waren beteiligt:
26.600 €…Holding GmbH (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010)
25.900 €… Holding GmbH (13.4.2010-25.1.2015)
26.600 €… Holding GmbH (26.1.2015-25.9.2019)
8.400 €……Ing. Eduard FG4 (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010)
9.100 €……Ing. Eduard FG4 (13.4.2010-25.1.2015)
8.400 €……Ing. Eduard FG4 (ab 26.1.2015)
35.000 € …Summe
Geschäftsführer der XCG Bau GmbH waren Ing. VN1 S1 (jedenfalls 1.1.2008 -12.2021) und Ing. Eduard FG4 (jedenfalls seit 1.1.2008-heute). Seit 4.8.2014 ist auch Herr DI Wolfgang FG5 Geschäftsführer.
2.)Gründung der bf ***Bf1*** 2005
Die Gesellschafter VN1 S1, VN3 S1 und VN2 S2 gründeten die bf GmbH 2005. Nur VN1 S1 wurde zunächst als Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen. Bis 10.6.2012 war er der einzige Geschäftsführer, der im Firmenbuch eingetragen war. Ab 11.6.2012 -23.10.2016 wurde er von Herrn Ing. VN2 S2 als Gesellschafter-Geschäftsführer unterstützt.
Seit 11.6.2012 gibt es in der Bf auch zwei organschaftlich bestellte Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind).
Die Anteile verteilten sich (2008-26. September 2011) wie folgt (Firmenbuchauszug Bf):
34%.......VN1 S1
33%.......VN3 S1
33%.......VN2 S2
100 %-Gesellschafterin war in dieser Zeit die Holding GmbH, an welcher die Gesellschafter der Bf die erwähnten 34%, 33% und 33% der Anteile hielten (Firmenbuchauszüge Bf und Holding).
Ab 27. September 2011 verteilten sich die Anteile an der Bf wie folgt:
74% …………..Holding GmbH (31.080 €) (An dieser beteiligt: 34% S1 VN1;
…………………..33% S2 VN2, 33 % S1 VN3)
25.3333%.....S1 VN1 (10.640 €)(+ 25,16% mittelbar- dh 34% von 74%- über die
…………………. Holding GmbH)
0,3333%.......S1 VN3 (140 €) (+ 24,42% mittelbar, dh 33% von 74%- über die
…………………. Holding GmbH)
0,3333%.......S2 VN2 (140 € ) ( + 24,42 % mittelbar über die Holding)
100 %...........Summe
Einschließlich der mittelbaren Beteiligung über die Holding GmbH waren ab 27. September 2011 an der Bf beteiligt:
50,4933%.....VN1 S1
24,7533 %.....VN3 S1
24,7533 %.....VN2 S2
3.) Gründung der S1 & S2 OG 2006
a.)Gesellschafter der OG (= Gesellschafter der Bf) - Managementvertrag mit OG:
aa.) Gründung, Gesellschafter
Im Mai 2006 gründeten die Gesellschafter der Bf (= Gesellschafter der Holding= drei Strategen) auch die OG, deren alleinige Gesellschafter sie waren (OEG-Gesellschaftsvertrag vom 16.5.2006). Das Personal der OG, das im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, handelte, bestand von Anfang an nur aus den Gesellschaftern der OG (Vorlageantrag vom 23.7.2018, S. 5), die auch Gesellschafter der Bf waren. Der OG standen allerdings als Betriebsmittel auch 3 geleaste Kraftfahrzeuge mit gesamten Anschaffungskosten von 180.000 €, Mobiltelefone, PCs und Arbeitskleidung zur Verfügung (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 22.9.2016), die von den Gesellschaftern der OG (=Strategen) genutzt wurden. Die Kraftfahrzeuge wurden durch die OG geleast. Die OG zahlte auch die Sozialversicherungsbeiträge der OG-Gesellschafter. Der weitaus überwiegende Großteil der von der OG getragenen Kosten bestand in den KFZ-Kosten (Leasingraten, Versicherungskosten) und in den übernommenen Kosten der Sozialversicherungen der OG -Gesellschafter. Für KFZ-Kosten und Sozialversicherungskosten gab die OG im Durchschnitt größenordnungsmäßig 100.000 € pro Jahr aus (NiS 2.6.2021, S. 2). Diese Kosten fielen bei den Tätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) an.
Am Vermögen der OG waren seit der Gründung der OG 2006 die Gesellschafter (drei Strategen) im Verhältnis von 34% (VN1 S1) 33% (VN3 S1 ) und 33% (VN2 S2), am Gewinn und Verlust zu je einem Drittel beteiligt (OG-Gesellschaftsvertrag vom 16.5.2006, § 5 und § 8). Das blieb so bis zum 29.12.2011 (Firmenbuchauszug OG)
Gesellschafter der OG waren seit deren Gründung (2006) die Gesellschafter der Bf Ing. VN1 S1, VN3 S1 und Ing. VN2 S2 (die drei Strategen) bis zum 29.12.2011 (Firmenbuchauszüge OG und Bf).
Ab 30.12.2011 waren nur noch die zwei Strategen VN1 S1 und VN2 S2 Gesellschafter der OG. VN3 S1 blieb auch ab 30.12.2011 allerdings Gesellschafter der Bf und der Holding (Firmenbuchauszüge OG,Bf und Holding). Die Gewinnbeteiligung in der OG lautete daher ab 30.12.2011 50:50 zwischen Ing. VN1 S1 und Ing. VN2 S2.
bb.) Managementverträge
Der Geschäftsgegenstand der OG, vertreten durch die Strategen, die auch Gesellschafter der OG waren, bestand in der Lenkung, Überwachung und Unterstützung (Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016; Vorlageantrag S. 4 und S. 5) des Konzerns, bestehend aus den oben erwähnten 6 Konzerngesellschaften; Rechtsgrundlage dafür waren 6 im Wesentlichen gleich lautende (NiS VN1 S1 7.7.2016; Vorlageantrag, S. 3-5) Managementverträge (vgl. Managementvertrag vom 19.5.2006) zwischen der OG und jeder einzelnen der oben genannten Konzerngesellschaften (siehe oben Pkt 1):
Sogleich nach der Gründung der OG schloss die Bf am 19. Mai 2006 mit der OG einen Managementvertrag mit dem folgenden Inhalt ab - gleichartige Managementverträge schloss die OG auch mit allen anderen Konzerngesellschaften ab (Gesellschafter-Geschäftsführer in NiS. 7.7.2016; FA NiS 2.6.2021, S. 7):
Die OG versprach den Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) im Text jedes Managementvertrages mit jeder Konzerngesellschaft (darunter auch die Bf) sämtliche Aktivitäten der Unterstützung der laufenden Geschäftsführung (auch strategische Beratung beim Aufbau neuer Geschäftsfelder, Unterstützung bei der Akquisition von Aufträgen, Unterstützung des laufenden Controllings, der Abwicklung von Baustellen, der Personalrekrutierung und Personalführung).
Die tatsächlichen Tätigkeiten, die die Strategen (Gesellschafter der OG) im Namen der OG für die Konzerngesellschaften (darunter auch die Bf) im ursächlichen Zusammenhang mit dem Abschluss jedes Managementvertrages mit jeder Konzerngesellschaft durchführten, bestanden allerdings im Wesentlichen in Lenkungsaufgaben [Lenkung, Überwachung, Unterstützung, auch Beratung des Konzerns, bestehend aus den o.e. (Pkt 1) Gesellschaften, darunter auch die bf GmbH, lt. Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016, Vorlageantrag S. 3-5], nicht in nur beratenden Tätigkeiten.
Die Tätigkeiten der Strategen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den einzelnen Konzerngesellschaften dienten jedenfalls dem Konzern und den einzelnen Konzerngesellschaften, können aber nicht klar voneinander abgegrenzt werden. Es ist nicht feststellbar, wann welcher der Strategen für eine bestimmte Konzerngesellschaft welche konkreten einzelnen Tätigkeiten verrichtete. Es kann auch nicht festgestellt werden, in welchem genauen zeitlichen Ausmaß jeder einzelne der Strategen für jede einzelne Konzerngesellschaft tätig war. Die Tätigkeiten der Strategen gingen in Bezug auf die sechs einzelnen Konzerngesellschaften fließend ineinander über. Das Finanzamt drückte dies unwiderlegt sinngemäß so aus: Die Tätigkeiten der Strategen, die aus operativen Tätigkeiten für die einzelnen Konzerngesellschaften und auch aus beratenden Tätigkeiten für die einzelnen Konzerngesellschaften bestanden, waren verschränkt, dh, im Verhältnis zueinander untrennbar (FA NiS. 12.5., S. 5; FA NiS 2.6., S.6, S. 7). Der Steuerberater drückte dies unwiderlegt so aus: Es sei überall dort , wo man in unterschiedlichen Funktionen tätig sei, nicht ungewöhnlich, dass eine Person "mehrere Hüte aufhabe" (NiS. 2.6., S. 3).
Beide Parteien brachten übereinstimmend vor, nur die beratenden Tätigkeiten der Strategen (= OG-Gesellschafter), die im jeweiligen Managementvertrag genannt worden seien, seien der OG finanziell abgegolten worden (durch Zahlungen der Konzerngesellschaften an die OG auf Grund der Managementverträge), während die operativen Tätigkeiten der Strategen als Gesellschafter-Geschäftsführer der einzelnen Konzerngesellschaften überhaupt nicht abgegolten worden seien, weil sie nicht Gegenstand des Managementvertrages gewesen seien (Gesellschafter-Geschäftsführer lt. NiS vom 2.6., S. 6; FA NiS. 2.6. S. 6, S. 7 - S. 9).
Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Diese Ansicht der Parteien des Verfahrens, dass ein Teil der Tätigkeiten der drei Strategen (ab 30.12.2011 zwei Strategen), insbesondere die operativen Geschäftsführerkosten durch die Parteien des Managementvertrages nicht der OG zugerechnet worden sei, und unentgeltlich gewesen sei, ist nicht überzeugend.
Die OG, vertreten durch die Strategen als Gesellschafter der OG hat in den Managementverträgen sämtliche Aktivitäten der Unterstützung der laufenden Geschäftsführung der Konzerngesellschaften, auch strategische Beratung zum Aufbau neuer Geschäftsfelder, Unterstützung bei der Akquisition, beim Controlling , der Baustellenabwicklung , der Personalrekrutierung und der Personalführung versprochen. Es wurde auch eine laufende Abstimmung der Tätigkeiten mit dem jeweiligen organschaftlich bestellten Geschäftsführer der jeweiligen Konzerngesellschaft versprochen (Managementvertrag vom 19.5.2006). Die Formulierung dieser Leistungszusagen in den jeweils inhaltsgleichen Managementverträgen ist so allgemein gehalten, dass sie operative Geschäftsführungstätigkeiten bei den einzelnen Konzerngesellschaften nicht ausschließt, zumal jeder OG-Gesellschafter auch Gesellschafter -Geschäftsführer der Holding und mindestens einer der anderen Konzerngesellschaften war (siehe oben A.1. und 2).
Tatsächlich hat jeder der Strategen die einzelnen Konzerngesellschaften keineswegs nur beraten, sondern er hat im Einvernehmen mit den beiden anderen (bis 29.12.2011)/dem anderen Strategen (ab 30.12.2011) den Konzern, bestehend aus den oben erwähnten (Punkt A 1) Gesellschaften, darunter auch die Bf, gelenkt, überwacht und nach Kräften die Abläufe im Konzern unterstützt. In diesem Zusammenhang legte jeder der Strategen pro Jahr etwa 70.000 km in jenem PKW zurück, der für ihn von der OG geleast worden war (Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016; Vorlageantrag S. 3-5; Steuerberater lt. NiS. 2.6. S 3 , S.6 ; FA lt. NiS 2.6. S. 6-9). In dieses Bild fügen sich die organschaftlichen Bestellungsverhältnisse: Jeder der Strategen war nicht nur Gesellschafter der OG (siehe OG-Vertrag, Siehe Firmenbuchauszug OG), sondern auch Gesellschafter - Geschäftsführer der Holding und auch Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens einer der Tochtergesellschaften der Holding (siehe Pkt 1 und 2).
Die OG hat den weitaus überwiegenden Großteil der Kosten jedes Strategen bezahlt, die bei diesen Tätigkeiten (Lenkung, Überwachung, Unterstützung der Konzerngesellschaften) angefallen sind (insbesondere KFZ-Kosten, vgl. NiS 2.6.2021, S. 2). Die OG hat alle diese Kosten endgültig bezahlt, ohne für den Kostenanteil, der auf die operativen Geschäftsführungstätigkeiten der Strategen entfallen ist, einen finanziellen Ausgleich von den einzelnen Konzerngesellschaften zu begehren (FA NiS. 2.6. S. 6- S. 9; Gesellschafter-Geschäftsführer NiS. 2.6. S. 6; RI NIS 2.6. S. 9 ). Die OG hat offensichtlich für die Kosten, die auf die operativen Tätigkeiten der Strategen entfallen sind, keinen Kostenersatz verlangt, weil sie ohnedies die diese Kosten deutlich übersteigenden Entgelte aus dem Managementvertrag erhalten hat. Die OG bezahlte im Einvernehmen mit den Konzerngesellschaften, darunter die Bf, den weitaus überwiegenden Anteil der Kosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strategen (Überwachungs-, Lenkungsaufgaben, Unterstützungstätigkeiten) für den Konzern , bestehend aus den Konzerngesellschaften angefallen sind. Daraus folgt, dass sich die OG im Einvernehmen mit den Konzerngesellschaften verpflichtet hat, alle diese Tätigkeiten (Lenkungs- Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten) auszuführen, die die Strategen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften ausgeübt haben.
In dieses Bild fügt sich, dass die OG im engen zeitlichen Zusammenhang mit allen diesen Tätigkeiten (Lenkungs- Überwachungs- und Unterstützungstätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) beträchtliche Zahlungen von den Konzerngesellschaften erhalten hat . Z.B. erhielt die OG von der Bf im Streitzeitraum 2008-2012 durchschnittlich 121.800 € im Jahr und durchschnittlich 10.150 € pro Monat; Die anderen Konzerngesellschaften zahlten damals Beträge in gleicher Größenordnung.
In dieses Bild fügt sich, dass diese Beträge von allen Konzerngesellschaften, darunter die Bf, aus deren Saldenkonten mit den Bezeichnungen "Geschäftsführerkosten" an die OG überwiesen wurden (Bericht über die Außenprüfung, S. 2). Die Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, sahen daher diese Zahlungen als Abgeltung von Geschäftsführungstätigkeiten an. In dieses Bild fügt sich das Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht, "entsprechend dieser (gemeint war die Managementvereinbarung) sind von der OG für Bf. laufende GF-Aufgaben zu erbringen, welche mittels Honorar verrechnet werden". Auch das FA sieht daher in Wirklichkeit die Zahlungen an die OG als Abgeltung von Geschäftsführungstätigkeiten.
All dies indiziert, dass der Managementvertrag den Sinn hatte, als Rechtsgrundlage für alle tatsächlich ausgeführten Lenkungs- , Überwachungs- und sonstigen Unterstützungstätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten aller Konzerngesellschaften zu dienen. Dieser Sinn schloss jedenfalls alle Tätigkeiten der Strategen für den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften ein, somit auch Tätigkeiten der Geschäftsführung oder, soweit die Strategen nicht als Geschäftsführer eingesetzt waren, der Unterstützung der Geschäftsführung.
Aus all dem folgt: Der tatsächliche Zweck des Managementvertrages war es, den Konzerngesellschaften im Namen der OG sämtliche dem Konzern dienenden Tätigkeiten der Strategen - auch die Tätigkeiten, die diese in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Holding und als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften ausübten- zu versprechen, und der OG sämtliche Tätigkeiten der Strategen, die dem Konzern, bestehend aus den oben erwähnten Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, dienten, abzugelten, egal, ob es sich um Lenkungstätigkeiten, Überwachungstätigkeiten oder sonstige unterstützende Tätigkeiten, wie zum Beispiel Beratungen gehandelt hat.
Die Ansicht der beiden Parteien (NiS. 2.6., S. 6 -9), nur beratende Tätigkeiten der Strategen im Namen der OG beruhten auf dem Managementvertrag , und die lenkenden und überwachenden , operativen Tätigkeiten der Strategen seien nicht auf Grund des Managementvertrages erfolgt und auch nicht auf der Grundlage des Managementvertrages abgegolten worden, ist nicht überzeugend, weil
-der Steuerberater selbst die Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten der Strategen im Zusammenhang mit den Managementverträgen erwähnt hat (Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016),
- weil man die Tätigkeiten der Strategen, die dem Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, gedient haben (Lenkungs- Überwachungstätigkeiten, sonstige unterstützende Tätigkeiten wie z.B. Beratungen lt. Vorlageantrag S. 3-5, lt. Schreiben des Steuerberaters vom 22.9.2016, lt FA NiS 2.6.2021, S. 7 und lt. Gesellschafter-Geschäftsführer NiS 2.6. S. 11 und 12) nicht trennen kann. Alle diese Tätigkeiten waren untrennbar miteinander verbunden (FA NiS. 2.6.2021, S. 7 "verschränkte Tätigkeiten"; Steuerberater NiS 2.6.2021, S. 3 "mehrere Hüte"), erfolgten im Einvernehmen zwischen den drei Strategen und dienten dem Ziel , die Abläufe im Konzern möglichst effizient zu gestalten;
- Zudem deutet auch der Umstand, dass die OG ganz im Sinn des Managementvertrags -der Managementvertrag sah die Kostentragung explizit vor- den weit überwiegenden Teil der Kosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strategen (Lenkung, Überwachung, sonstige Unterstützungen, wie z.B. Beratungen zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) angefallen sind, getragen hat (insbesondere KFZ-Kosten), ohne für irgendeinen Teil dieser Kosten jemals einen Ersatz von den Konzerngesellschaften zu verlangen, darauf hin, dass alle Tätigkeiten, auch die Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten, die die Strategen für den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften geleistet haben, Tätigkeiten waren, deren Grundlage der Managementvertrag war;
-Auch die hohen Zahlungen, die die OG im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strategen (Lenkungs- Überwachungstätigkeiten, Unterstützungstätigkeiten der Strategen im Namen der OG zu Gunsten des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften) erhalten hat, deuten darauf hin, dass mit diesen Zahlungen ebendiese Tätigkeiten der Strategen abgegolten werden sollten;
-Auch der Umstand, dass diese Zahlungen aus den Saldenkonten der Konzerngesellschaften mit der jeweiligen Bezeichnung "Geschäftsführerkosten" an die OG überwiesen worden sind, deutet darauf hin, dass mit diesen Zahlungen Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten abgegolten werden sollten.
- Auch der allgemein gehaltene Text des Managementvertrages schließt Lenkungs- und Überwachungstätigkeiten der Strategen zu Gunsten des Konzerns keineswegs aus;
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100782/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100782.2019
- Stammnummer
- 135657
- Gültig
- 30.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF