Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0014-S/06
Ein an einer GmbH wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer behauptet, jahrelang keine Entlohnung, sondern lediglich Darlehen der GmbH zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erhalten zu haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-S/06vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 6
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Mag.
Gottfried Warter und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen a, ehem.
Gesellschafter-Geschäftsführer, b, vertreten durch Dr. Herbert
Pflanzl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, wegen Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
21. April 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. März 2006,
StrNr. 91/2003/00000-001, nach der am 22. Juli 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR Dr. Josef Inwinkl
sowie der Schriftführerin Kranzinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die
Entscheidung des Spruchsenates auf Einstellung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 dahingehend
abgeändert, dass sie zu lauten hat:
a ist schuldig, er hat im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land in den Jahren 1999 bis 2001
fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis
2000 eine Verkürzung an Einkommensteuern in Höhe von ATS 268.000,00
(1998) + ATS 202.932,00 (1999) + ATS 353.500,00 (2000), insgesamt ATS 824.432,00
(€ 59.913,81), bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm
gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt über die
einkommensteuerliche Behandlung seiner Geschäftsführerbezüge
keine Erkundigungen unter ausreichender Darlegung des Sachverhaltes eingeholt
hat und deswegen nicht erkannt hat, dass diese eigentlich in
Einkommensteuererklärungen gegenüber dem Fiskus anzugeben gewesen
wären, er sohin diese völlig unversteuert belassen hat.
a hat hiedurch fahrlässige
Abgabenverkürzungen gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG begangen,
weshalb über ihn gemäß
§ 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in Höhe
von
€
7.000,00
(in Worten
Euro siebentausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs
Wochen
verhängt wird.
a wird der Ersatz der
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe
von € 360,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges
auferlegt, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden
würden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschuldigte a, ein
promovierter Maschinenbauer, war in der Zeit von 30. Oktober 1997 bis 3. August
2000 verantwortlicher Geschäftsführer der Firma c. Gegenstand des
Unternehmens war die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von
Halbleiterkonstruktionen und Computersystemen.
Vorerst wird vom
Unabhängigen Finanzsenat der dem angefochtenen Erkenntnis vorangegangene
Verfahrensgang aufgezeigt:
Bei der Firma d wurden eine
Betriebsprüfung über die Zeiträume 1997 bis 2000
(Prüfungsbericht vom 31. Marz 2003, ABNr. 108060/01) betreff Umsatz- und
Körperschafteuer sowie eine Lohnsteuerprüfung über die
Zeiträume 1997 bis 2001 (Prüfungsbericht vom 4. März 2002, ABNr.
400/400/02) durchgeführt. Auf Grund der Prüfungsfeststellungen wurde
von der Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. Juni 2004 eine Anzeige wegen
des Vorwurfes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG gegen den
verantwortlichen Geschäftsführer der GmbH, den Beschuldigten, bei der
Staatsanwaltschaft Salzburg erstattet, wobei gemäß
§ 53 Abs.1
lit.b FinStrG das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig ist,
wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach
dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), die Summe von
Euro 75.000,00 übersteigt.
Begründet wurde die
Anzeige damit, dass der Beschuldigte vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einerseits durch Abgabe
einer unrichtigen Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1997
durch Geltendmachung von Betriebsausgaben auf Grund fingierter Rechnungen der
Fa. e Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 iHv ATS 1363.060,00
(€ 99.057,43) sowie andererseits durch Nichtabgabe von
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000
Einkommensteuern iHv von insgesamt ATS 889.764,00 (€ 64.661,47)
verkürzt habe.
Auf Grund dieser Anzeige ist es
schließlich am 3. und 31. Mai 2005 zur Hauptverhandlung vor dem
Landesgericht Salzburg als Schöffengericht gekommen, wobei der Beschuldigte
mit Urteil vom 31. Mai 2005, 36 Hv 43/05a, von dem gegen ihn erhobenen
Anklagevorwurf wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG
gemäß
§ 214 Abs.2 FinStrG wegen Unzuständigkeit des
Gerichtes freigesprochen wurde.
Begründet
wurde diese Entscheidung damit, dass die Zuständigkeit des
Schöffensenates sich auf die Entscheidung über die wegen
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG erhobene Anklage beschränke.
Dem Angeklagten sei der im § 33 Abs.1 FinStrG geforderte Vorsatz
hinsichtlich Abgabe einer unrichtigen Körperschaftssteuererklärung
für das Jahr 1997 nicht nachzuweisen, weshalb bei Wegfall des Vorsatzes das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1
FinStrG in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde falle.
Hinsichtlich der Einkommensteuern für die Jahre 1997 bis 2000 liege der
unter Anklage gestellte Verkürzungsbetrag iHv € 64.661,47 unter der
für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebenden Grenze (§ 53
Abs.1 lit.a FinStrG), weshalb mit einem Freispruch gemäß
§ 214
Abs.2 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes vorzugehen gewesen sei.
Nach dem daraus folgenden
Übergang der Finanzstrafsache in die finanzstrafbehördliche
Zuständigkeit hat der Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ
des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit
Erkenntnis vom 7. März 2006, StrNr. 91/2003/00000-001, das gegen
den Beschuldigten mit Bescheid vom 11. Juni 2004 (Anzeige an die
Staatsanwaltschaft Salzburg) eingeleitete Finanzstrafverfahren
eingestellt.
Begründet wurde diese
Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschuldigte sei zwar die zentrale Figur
der d gewesen, aber in wirtschaftlicher Hinsicht gleichsam mit dem Rücken
zur Wand gestanden. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich an der Aufbringung
des Stammkapitals der GmbH zu beteiligen. Auch habe er nicht über ein
Einkommen verfügt, sodass nicht klar gewesen sei, wovon er in der
Entwicklungsphase leben sollte. Daher hätten ihm die Gesellschafter der
GmbH in der Gründungsphase die Übernahme der
Geschäftsführung und einen Gesellschaftsanteil im Ausmaß von 20
% angeboten, wobei er den entsprechenden Anteil am Stammkapital nicht bezahlen
hätte müssen, sondern dies von den Gesellschaftern übernommen
worden sei. Während der Entwicklungsphase sollte der Beschuldigte zwar
keine Geschäftsführerbezüge oder sonstige Bezahlungen erhalten,
aber die für seinen Lebensaufwand nötigen Beträge aus der
Gesellschaft bis zu ATS 50.000,00 monatlich entnehmen dürfen. Diese
Beträge sollten ein Darlehen darstellen, welches der Beschuldigte dann mit
5,25 % verzinst zurückzahlen sollte, wenn die GmbH aus der Entwicklungs- in
die Produktions- und Vertriebsphase treten und Gewinne erwirtschaften
würde. Diese Rückzahlungen sollten aus seinen 20%igen Gewinnanteilen
geleistet werden, gleichzeitig sollte er dann aber auch ein
Geschäftsführergehalt beziehen.
Der Erstsenat ist zum Schluss
gekommen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschuldigte vom
dem die steuerlichen Belange der GmbH, aber niemals die des Beschuldigten,
wahrnehmenden Steuerberater f darauf hingewiesen worden wäre, er müsse
sich um die Versteuerung seiner Geldentnahmen vom Konto der GmbH selbst
kümmern. f habe die vom Beschuldigten getätigten Entnahmen als
Geschäftsführerbezüge auf dem Konto
"Geschäftsführerbezüge" verbucht und habe auch in einem
Geschäftsplan für das Jahr 1999 angegeben, dass der Beschuldigte als
Geschäftsführer über Fixbezüge iHv monatlich brutto
ATS 55.000,00, 14 x im Jahr, verfüge. Dazu wäre eine
erfolgsorientierte Entlohnung nach Aufnahme von Produktion und Vertrieb
gekommen. Dies habe nicht den Vereinbarungen entsprochen und sei auch nicht mit
dem Beschuldigten besprochen worden. Die GmbH sei schließlich, ohne dass
der Roboter entwickelt worden wäre, gescheitert und es sei im Jahr 2003 der
Konkurs eröffnet worden.
In der rechtlichen Beurteilung
hat der Senat schließlich hiezu festgestellt, dass der Beschuldigte in den
Jahren 1997 bis 2000 vereinbarungsgemäß Darlehensleistungen, die er
zurückzahlen hätte müssen bzw. immer noch zurückzahlen
müsse, bezogen habe. Eine Hinterziehung von Einkommensteuern könne
darin nicht erblickt werden.
Die Betriebsprüfung
über die Jahre 1997 bis 2000 habe weiters ergeben, dass der
Körperschaftsteuererklärung für 1997 unter anderem eine fingierte
Rechnung der norwegischen e iHv ATS 8 Mio zu Grunde gelegt worden sei. Der
Beschuldigte habe vom Steuerberater die Ausbuchung der Rechnung verlangt und in
weiterer Folge die Körperschaftsteuererklärung unterschrieben, wobei
er zu diesem Zeitpunkt gemeint habe, die Sache mit dieser norwegischen Rechnung
sei bereinigt, weshalb ihm keine fahrlässige Abgabenverkürzung
vorgeworfen werden könnte.
Demzufolge sei
das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß
§ 136
FinStrG einzustellen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom 21. April 2006
wegen Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Verkürzung von
Einkommensteuern für die Jahre 1997 bis 2000 iHv insgesamt
ATS 889.764,00 (€ 64.661,47).
Die Berufung wird u.a. damit
begründet, dass nach Aussage des steuerlichen Vertreters der d diese
Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus selbständiger
Arbeit gewesen seien, weil der Beschuldigte eine Sperrminorität betreffend
die GmbH gehabt habe. Diese Aussage decke sich auch mit den Aufzeichnungen des
Lohnsteuerprüfers in der vorangegangenen Lohnsteuerprüfung im Jahre
1999. Der Erstsenat sei, dem Vorbringen des Beschuldigten folgend, davon
ausgegangen, dass es sich bei den monatlichen Auszahlungen an den Beschuldigten
in den Zeiträumen 1997 bis 2000 um keine
Geschäftsführerbezüge, die zu versteuern gewesen wären,
handelte, sondern um Darlehen. Zwar lägen nach Ansicht des Spruchsenates
belastende Umstände gegen den Beschuldigten, wie etwa der Jahresplan 1999,
die Verbuchung der Entnahmen auf dem Konto
"Geschäftsführerbezüge" und die Aussage des Steuerberaters f usw.
vor, jedoch seien diese auf die Person des f zurückzuführen, der
sowohl die Verbuchungen vorgenommen als auch den Jahresplan erstellt habe. Der
Beschuldigte mag durchaus überzeugend auf den Spruchsenat gewirkt haben, es
werde jedoch übersehen, dass dieser nicht zur Wahrheit verpflichtet gewesen
sei, f als Auskunftsperson hingegen schon. Ebenso lägen nach der Aktenlage
auch weitere ausreichende Beweise, wie Verbuchung der Beträge im
Rechenwerk, der Jahresplan 1999 etc. vor, die den Beschuldigten erheblich
belasten würden, welche bei der Beweiswürdigung nicht entsprechend
berücksichtigt worden seien. Zu beachten sei auch, dass die
Darlehensvariante erst im Strafverfahren vorgebracht worden sei. Zudem habe f
laut Aussage vom 11. Mai 2004 den Beschuldigten hinsichtlich der Besteuerung der
strafgegenständlichen Barauszahlungen als
Geschäftsführerbezüge hingewiesen. Weiters hätte die
Darlehensvariante bei der d zu einem steuerlichen Nachteil geführt, da ein
Darlehen der d an den Alleingeschäftsführer mit 20%iger Beteiligung
und einer Sperrminorität, mit dem dieser einen hohen faktischen Einfluss
auf die d gehabt habe, ohne irgendwelche Vereinbarungen, eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellen würde. Die
Geschäftsführerbezugsvariante würde zu keinen weiteren
Verpflichtungen der GmbH führen, da die Versteuerung dieser Beträge
als Einkünfte aus selbständiger Arbeit beim Geschäftsführer
liegen würde. Es sei nicht anzunehmen, dass der steuerliche Vertreter auf
eine Variante zum Nachteil der GmbH eingegangen wäre. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, weshalb die GmbH dem Beschuldigten ein Darlehen ohne eine
entsprechende Sicherheit geben sollte, wenn auf Grund der fraglichen Umsetzung
des Projektes und der schlechten finanziellen Ausgangslage ein Gewinn und damit
eine Rückzahlung der angeblichen Darlehen von der d nicht erwartet werden
habe können. Ein weiteres Indiz gegen die Darlehensvariante sei, dass kein
schriftlicher Darlehensvertrag vorliege. Auch sei kein genauer
Rückzahlungstermin festgesetzt worden. Ebenso habe es keine
Rückzahlungsmodalitäten und auch keine Sicherheiten gegeben, der
Kreditrahmen sei zudem nicht festgesetzt worden. Der Rückzahlungsabsicht
des Darlehens aus künftigen Gewinnen fehle auch die Ernsthaftigkeit, da im
Zeitpunkt der angeblichen Darlehensvereinbarung sich die GmbH in einer
wirtschaftlich schlechten Situation befunden habe. Noch im Jahr 2000, dem
vierten Jahr der Gründung, seien die Erfolgsaussichten schlecht gestanden.
Außerdem sei den Gesellschaftern der d von Anfang an bewusst gewesen, dass
bei Nichteintritt von Gewinnen mangels Sicherheit und mangels Vermögens des
Beschuldigten mit keiner Einbringlichkeit des Darlehens beim Beschuldigten
gerechnet werden habe können. Dies spreche ebenfalls gegen die
Darlehensvariante. Selbst wenn man der Darlehensvariante des Beschuldigten
folgen würde, sei für den Beschuldigten nichts gewonnen, da die d,
für die er als Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei, diese
als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern hätte müssen. Dies
sei jedoch nicht geschehen. Würde man dem Beschuldigten Glauben schenken,
hätte dieser für ca. vier Jahre Entwicklungsarbeit und
Geschäftsführertätigkeit nichts erhalten bzw. sei er danach
für vier Jahre umsonst tätig gewesen. Aus der Aktenlage gehe auch
nicht hervor, dass der Masseverwalter Darlehensforderungen gegen den
Beschuldigten gestellt hätte. Ein weiters Indiz dafür, dass kein
Darlehen vereinbart worden sei.
Es werde daher beantragt, den
damaligen Steuerberater, Herrn f, und die damalige Betriebsprüferin Frau g
als Zeugen zum Beweis dazu einzuvernehmen, dass die streitgegenständlichen
Gehaltszahlungen auch als solche und nicht als Darlehenszahlungen gedacht
gewesen seien und der Beschuldigte vom erstgenannten Zeugen auch dahingehend
aufmerksam gemacht worden sei, dass er diese Zahlungen im inkriminierten
Zeitraum als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern
habe. Weiters werde beantragt, die hinsichtlich der in der Stellungnahme des
Amtsbeauftragten vom 15. September 2005 unter Punkt 2. bezeichneten
Tathandlungen einem Schuldspruch nach § 33 Abs.1 FinStrG zu unterziehen,
sowie eine tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2008 hat
der Amtsbeauftragte schließlich seine Beweisanträge
zurückgezogen, siehe Verhandlungsprotokoll.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabenpflichtigen die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Gemäß Abs.2
leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und
sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben
bilden.
Die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe
maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige
Bekanntgabe verletzt.
Gemäß
§
33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 34
Abs.1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, wer die im § 33 Abs.1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
§ 33 Abs.3 gilt entsprechend.
Gemäß
§ 8 Abs.2
FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt,
zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten
ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen
könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt
auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt
verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Der Berufungssenat hat nunmehr
festzustellen, ob der vom Amtsbeauftragten in seiner Berufung gegen den
Beschuldigten erhobene Tatvorwurf, er habe als Abgabepflichtiger
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht Einkommensteuern für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000
(ATS 65.332,00 für 1997, ATS 268.000,00 für 1998,
ATS 202.932,00 für 1999 und ATS 353.500,00 für 2000,
insgesamt sohin ATS 889.764,00/€ 64.661,47) verkürzt, indem
er Geschäftsführerbezüge darstellende Einnahmen und sohin
erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit gegenüber der
Abgabenbehörde verheimlichte und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen, zu Recht besteht.
Hiezu wird vom Berufungssenat
vorerst auf das Abgabenverfahren verwiesen:
Infolge der o.a.
Betriebsprüfungen hat das Finanzamt Salzburg-Land mit Datum 25. April 2007
Einkommensteuerbescheide betreff die verfahrensgegenständlichen Jahre 1997
bis 2000 erlassen. Hierbei wurden von der Abgabenbehörde vom Beschuldigten
vom Bankkonto der d vorgenommene und vom Steuerberater der GmbH auf dem Konto
Geschäftsführerbezüge (Kto. 530) verbuchte Barabhebungen (1997:
ATS 290.000,00, 1998: ATS 750.000,00, 1999: ATS 605.000,00, 2000:
ATS 935.000,00) als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
qualifiziert.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 wurde vom Beschuldigten unter Hinweis
darauf, dass es sich bei den vom Bankkonto der GmbH von ihm behobenen
Geldbeträgen um zu verzinsende Darlehen der GmbH an ihn zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes und nicht um Einkünfte gehandelt habe, Berufung
erhoben.
Das Finanzamt Salzburg-Land hat
mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. November 2007 diese Berufung gegen die
o.a. Bescheide mit der Begründung, dass die Beteiligung des Beschuldigten
an der d zwar nur 20 % betrage, ihm im Gesellschaftsvertrag jedoch eine
Sperrminorität eingeräumt worden sei und er dadurch einen wesentlichen
Einfluss auf die Gesellschaft gehabt habe, weshalb das in Form von Honorarnoten
zugeflossene Einkommen daher den Einkünften aus selbständiger Arbeit
zuzurechnen gewesen sei, abgewiesen.
In der hierauf an die
Abgabenbehörde II. Instanz gerichtete Berufung hat der Beschuldigte auf die
Ausführungen in seiner vorangegangenen Berufung verwiesen.
Das Finanzamt Salzburg-Land hat
mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2008 die
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1998 infolge
Festsetzungsjährungsverjährung aufgehoben.
Mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom selben Tag wurde der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 stattgegeben und die angefochtenen
Bescheide aufgehoben.
Hiezu wurde wie folgt
ausgeführt:
"Der
Berufungswerber bekämpft die Festsetzung der Einkommensteuer für 1999
und 2000 mit der Begründung, es habe sich bei den als Einkünfte der
Besteuerung unterzogenen Beträge nicht um solche, sondern um ein
"steuerfreies Darlehen" gehandelt.
Unbestritten
ist, dass der Berufungswerber von der h
(in der Folge: "Fa. i") deren
Gesellschafter (der Anteil von 20 % wurde über einen Treuhänder
gehalten) und Geschäftsführer er war, monatliche Zahlungen von 1997
bis zumindest 2000 erhalten hatte, die weder dem Lohnsteuerabzug unterzogen noch
der EInkommensteuer unterworfen worden waren.
Gemäß
§ 21 Bundesabgabenordnung (BAO) ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen In wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.
Der
Berufungswerber war Geschäftsführer der Fa.
i und erhielt regelmäßige
monatliche Zahlungen. Dieser erste Anschein entspricht den üblichen
Vereinbarungen, nach denen der Erbringung der
Geschäftsführungstätigkeit eine entsprechende Honorierung
gegenüber steht.
Eine
Tätigkeit als Geschäftsführer ohne Entlohnung wäre
völlig unüblich und nur durch ein Naheverhältnis zwischen
Geschäftsführer und Gesellschaft(ern) erklärbar, das im
vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist.
Wenn
nun die Zahlungen der Fa. i keinen
Geschäftsführerbezug, sondern ein Darlehen darstellen sollen, stellt
sich die Frage, wie und wann die Honorierung der Tätigkeit des
Berufungswerbers erfolgte und aus welchen Mitteln das Darlehen
zurückgezahlt werden sollte. Dazu wurden in der Hauptverhandlung des gegen
den Berufungswerber beim Landesgericht Salzburg anhängig gewesenen
Finanzstrafverfahrens Aussagen gemacht.
Zunächst
ist dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen, dass sowohl der Berufungswerber
als auch der ehemalige Gesellschafter der Fa.
ij als Zeuge über die Gegenleistung
für die Geschäftsführungstätigkeit widersprüchliche
Angaben machten. Einerseits wird angegeben, dass durch die Arbeitsleistung der
Erwerb der 20 %igen Beteiligung abgegolten werden sollte (Hauptverhandlung vom
3.5.2005, Aussage des Berufungswerbers, Protokoll S. 4, 7, 11, 13; fortgesetzte
Hauptverhandlung vom 31.5.2005, Aussage Zeuge Dr. Pflanzl, Protokoll S. 8),
anderseits wurde als Gegenleistung für die
Geschäftsführungstätigkeit der zu erwartende Gewinnanteil
angegeben (Hauptverhandlung vom 3,5.2005, Aussage des Berufungswerbers,
Protokoll S. S, 8, 11 unten; fortgesetzte Hauptverhandlung vom 31.5.2005,
Aussage Zeuge Dr. Pflanz!, Protokoll S. 6).
Der
Darstellung, die Arbeitsleistung als Geschäftsführer sei als Entgelt
für den Erwerb der 20 %igen Beteiligung (für den der
Berufungswerber nicht die erforderlichen Mittel hatte:
Hauptverhandlungsprotokoll vom 3.5.2005, 5, 3 und 4; fortgesetzte
Hauptverhandlung vom 31.5.2005, 5, 8) stehen das Firmenbuch, die
Eröffnungsbilanz und die - vom Berufungswerber eigenhändig
unterschriebene - Gesellschafterliste entgegen, aus denen hervorgeht, dass das
Stammkapital der Fa. i in Höhe von
ATS 500.000 zur Gänze einbezahlt war. Davon abgesehen fehlen auch jegliche
Anhaltspunkte dafür, nach welchen Kriterien und vom wem der Zeitpunkt
festgelegt werden sollte, zu dem durch die
Geschäftsführertätigkeit der Beteiligungserwerb "abgearbeitet"
sein sollte (zum Vergleich: Geschäftsanteil ATS 100.000, monatliche
Zahlungen der Fa. i Im Jahr 1998
ATS 55.000) bzw. in welcher Höhe die Arbeitsleistung des
Berufungswerbers zu bewerten sei. Nicht zuletzt hätte die Nichteinzahlung
des Stammkapitals der Bestimmung des § 6a GmbHG widersprochen. Aus diesen
Gründen kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden; zumal eine fiktive
Bewertung der Arbeitsleistung den Betrag der zu leistenden Beteiligung bereits
nach wenigen Monaten hätte erreichen müssen, was jedoch offenbar ohne
jeden Einfluss auf die Entlohnung bzw. Nichtentlohnung des Berufungswerbers
blieb.
Aber
auch die Behauptung, die. Entlohnung für die
Geschäftsführertätigkeit hätte aus den zu erwartenden
GewInnanteilen erfolgen sollen, kann in keiner Weise überzeugen. Ein Anteil
am (auszuschüttenden) GewInn steht nicht dem Geschäftsführer,
sondern dem Gesellschafter zu, und zwar nicht auf Grund seiner Tätigkeit
für die Gesellschaft, sondern ausschließlich auf Grund seiner
Beteiligung. Dem Berufungswerber wäre bei seiner Beteiligung auch ohne
seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gewinnanteil - ebenso wie
den beiden Mitgesellschaftern - zugestanden. Das bedeutet, dass er im Ergebnis
seine Geschäftsführungsfunktion jahrelang völlig ohne Entgelt
ausgeübt hätte, obwohl seine Bedeutung für die Gesellschaft
offensichtlich als überragend wahrgenommen wurde
(Hauptverhandlungsprotokoll vom 3.5.2005, S. 12; fortgesetzte Hauptverhandlung
vom 31.5.2005, S. 6). Dieses Ergebnis ist, da es nicht durch eine Nahebeziehung
des Berufungswerbers zur Fa. i oder zu
den Mitgesellschaftern erklärt werden kann, so absurd, dass darauf nicht
weiter eingegangen zu werden braucht.
Aber
auch die Bilanzen der Fa. i sprechen
mangels Ausweises eines Darlehens an den Berufungswerber ebenso gegen diese
Annahme wie der Umstand, dass das behauptete Darlehen Im Konkurs der Fa.
i nicht eingeklagt wurde und somit
nicht einmal in kleinsten Teilbeträgen eine Rückzahlung erfolgte.
Damit
sind wirtschaftlich betrachtet die Zahlungen der Fa.
i an den Berufungswerber als Darlehen
nicht zu erklären.
Hingegen
sprechen die Regelmäßigkeit dieser Zahlungen, ihre Kontinuität
ihr Bezug zu den monatlichen Lohnzahlungszeiträumen und der Umstand, dass
zumindest im Jahr 1998 (für dieses Jahr liegt eine Aufstellung mit der
Bezeichnung "Geschäftsführerbezug" vor) jeweils für Juni und
Dezember eine "Sonderzahlung" von ATS 35.000 erfolgte (die monatlichen Zahlungen
wurden jeweils in zwei Teilbeträgen zu ATS 35.000 und 20.000 geleistet),
für eine typische Gehaltszahlung. Dass es sich wirtschaftlich nicht um ein
Darlehen, sondern um einen laufenden Bezug handelte, hat auch der Steuerberater
der Fa. i erkannt, indem er diese
Zahlungen nicht als Aktivposten (Darlehensforderung), sondern als Aufwand mit
der Bezeichnung Geschäftsführerbezüge und
Geschäftsführerentgelt verbuchte.
Zur
Abrundung sei noch angeführt, dass der Berufungswerber in der
Hauptverhandlung angegeben hat (Protokoll S. 7), dass "alles mündlich
vereinbart" war und über so grundlegende Dinge wie Aufbringung bzw.
FinanzIerung des Geschäftsanteiles, Darlehensgewährung, Verrechnung
mit Gewinnanteilen usw. keinerlei schriftlichen Unterlagen angefertigt wurden.
Somit
sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die gegenständlichen Zahlungen
steuerlich nicht als Darlehen, sondern als Geschäftsführerbezuge zu
behandeln.
Der
Berufung kommt jedoch im Ergebnis aus einem anderen Grund Berechtigung zu.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z lit. b EStG sind Bezüge und Vorteile von Personen, die
an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt
sind, auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn bei
einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt. Eine
wesentliche Beteiligung im Sinn des § 22 Z 2 EStG liegt vor, wenn der
Anteil einer Person am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
Der
Berufungswerber war durch die Bestimmung im Punkt X des Gesellschaftsvertrages,
der für bestimmte namentlich aufgezählte Geschäfte die Zustimmung
des Berufungswerbers erfordert (sog. Sperrminorität), teilweise frei von
Weisungen durch die Generalversammlung. Es ist daher zu prüfen, ob seine
Tätigkeit als Geschäftsführer sonst die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist.
Die
Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH kann in steuerrechtlicher
HInsicht auf Grund eines DIenstvertrages, aber auch auf Grund eines so genannten
freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages
erfolgen (VwGH 15.7.1998, 97/13/0169). Die im Wirtschaftsleben üblichere
Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer
Geschäftsführertätigkeit ist die eines DIenstvertrages. Es ist
daher zweckmäßig, das Tätigkeitsbild eines
Geschäftsführers zunächst danach zu untersuchen, ob es die
Merkmale eInes Dienstverhältnisses aufweist, und jene Merkmale, die
allenfalls für einen Werkvertrag sprechen, in ihrer Bedeutung den für
ein DienstverhältnIs sprechenden Merkmalen gegenüberzustellen, Finden
sich Merkmale beider Vertragstypen, so sind die überwiegenden Merkmale
maßgebend (VwGH 30.11.1993, 89/14/0300; VwGH 19,12.2000, 99}14/0166).
Ein
Dienstverhältnis im steuerlichen Sinn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der
Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Seinem Wesen nach
stellt das Dienstverhältnis daher ein Dauerschuldverhältnis dar, bei
dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsleistung grundsätzlich
persönlich zu erbringen (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112; 24.9.2003,
2000/13/0182). Demgegenüber handelt es sich bei einem Werkvertrag, bei dem
ein bestimmter Arbeitserfolg oder ein Werk zugesagt wird, um ein
Zielschuldverhältnis, das häufig auch durch Stellung eInes Vertreters
oder durch Beiziehung von Hilfskräften erbracht werden kann. Unter dem
Begriff eines Werkes im Sinne des § 1165 ABGB kann nicht allein die
Herstellung eIner körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch
ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden \VwGH
20.12.2000, 99/13/0223).
Die
Legaldefinition des Dienstverhältnisses enthält zwei Kriterien, die
für das Vorliegen eines solchen sprechen, nämlich die
Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (VwGH 2.5.10.1994, 90/14/0184).
Infolge
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG (s.o.) ist das Fehlen der
Weisungsgebundenheit im gegenständlichen Fall ohne Einfluss auf die
Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Es sei jedoch angemerkt,
dass es für eine Weisungsgebundenheit - und damit für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses - spricht, wenn der Arbeitnehmer nicht die
Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur
Verfügung stellt (VwGH 21.12.1003,90/14/0103; 23.5.2000, 97/1410167). Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist im Sinne einer
Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103).
Sie zeigt sich ua. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmitteln
durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in
betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den
jeweIligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung In den
Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines
Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).
Demnach
überwiegen im gegenständlichen Fall die Merkmale des
Dienstverhältnisses. Der Berufungswerber hat sich als alleiniger
Geschäftsführer zur (Dienst-)Leistung verpflichtet, was
ausschließt, dass er nur die Erbringung einzelner Arbeiten schuldete. Dass
er dabei auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens durch entsprechende
Gestaltung seiner Arbeitszeit und seine Anwesenheit im Betrieb Rücksicht
nehmen musste, liegt auf der Hand und bewirkte seine Einbindung in die
Arbeitsabläufe. Auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die eine
solche für einen zweiten Auftraggeber im Hinblick auf den Aufgabenbereich
offensichtlich nicht zugelassen hatte, deutet auf das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses. Schließlich spricht auch der Umstand, dass sich
der Berufungswerber bei Ausübung seiner Geschäftsführungsfunktion
ohne Zustimmung der Generalversammlung, in welcher er nicht über die
erforderliche Mehrheit verfügte, nicht vertreten lassen konnte, klar
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Wäre
an dieser Stelle noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit möglich, so
wären noch weitere Kriterien für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses, wie das Fehlen des für eine selbständige
Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos, heranzuziehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Ein Unternehmerwagnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Erfolg
der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen
weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die
mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt,
sondern vom Unternehmer aus Eigenem getragen werden müssen (VwGH 6.4.19881
87/13/0202; VwGH 21.12.1993/ 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167).
Im
Vordergrund des Merkmales des Unternehmerwagnisses steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben. Dabei kommt es nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern auf
die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052).
Das
Unternehmerrisiko kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge anzunehmen
oder abzulehnen und solcherart den Umfang seines Tätigwerdens bzw. dessen
wirtschaftlichen Erfolg selbst zu bestimmen (VwGH 20.12.2000, 99/13/0223). Das
Merkmal eines Unternehmerrisikos, wonach sich Erfolg und Misserfolg einer
Tätigkeit unmittelbar auf die Höhe der Tätigkeitseinkünfte
auswirken, spricht zwar für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit. Dieses Merkmal ist aber für sich allein noch nicht
entscheidend und kann auch auf Dienstverhältnisse zutreffen (VwGH
20.12.2000,99/13/0223).
Auch
nach diesem Kriterium liegt im vorliegenden Fall ein Dienstverhältnis vor,
da es der Berufungswerber im Rahmen seiner Geschäftsführungsfunktion
nicht in der Hand hatte, ,Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und
solcherart den Umfang seines Tätigwerdens selbst zu bestimmen"; dieser
Umfang ergab sich vielmehr aus den Erfordernissen seiner Funktion. Weiters ist
der Gewinn- und Verlustrechnung der Fa.
i zu entnehmen, dass diese dem
Berufungswerber Reisekosten ersetzte, was dem Vorliegen eines Unternehmerrisikos
auf Seite des Berufungswerbers eindeutig widerspricht.
Liegt
ein DienstverhältnIs vor, dann sind die Einkünfte des Arbeitnehmers
solche aus nIchtselbständiger Arbeit, und der Arbeitgeber hat Lohnsteuer
von den Bezügen des Arbeitnehmers einzubehalten (§ 78 Abs. 1 EStG).
Eine Veranlagung des Arbeitnehmers findet nur von Amts wegen in den Fällen
des § 41 Abs. 1 EStG oder auf Antrag statt. Da weder die in § 41 Abs.
1 genannten Voraussetzungen, noch ein Antrag des Berufungswerbers auf Vornahme
einer Veranlagung vorliegen, hätten die angefochtenen Bescheide nicht
ergehen dürfen und sind daher als rechtswidrig aufzuheben."
Der Berufungssenat führt
hiezu aus:
Gemäß
§ 22 Z 2
EStG 1988 fallen unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs.2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden (insbesondere somit die Bezüge von
Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften). Eine
Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Folgt man der im Grunde
durchaus fundierten, im Volltext zitierten, o.a. stattgebenden zweiten
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. April 2008, so
wären die an den Beschuldigten durch Bankabhebungen bei der i GmbH
erfolgten "Honorar-" Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und damit als lohnsteuerpflichtig zu qualifizieren gewesen. Bei dieser
zweiten Berufungsvorentscheidung wurde jedoch im Gegensatz zur abweisenden
ersten Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2007 nicht auf den Umstand
Rücksicht genommen, dass der Beschuldigte an der i GmbH mit 20 % zwar nicht
wesentlich beteiligt war, jedoch für bestimmte
Gesellschafterbeschlüsse (aufgelistet unter Punkt X des
Gesellschaftsvertrages vom 3. Oktober 1997) eine Sperrminorität seinerseits
vorgelegen hat, sodass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Beteiligung des
Beschuldigten an der GmbH als wesentlich zu werten war. Somit stellen
Gehaltszahlungen einer GmbH an einen wesentlich Beteiligten
Gesellschaftergeschäftsführer aber Einkünfte aus
selbständiger Arbeit dar.
Der Umstand, dass leitende
Funktionäre der Finanzverwaltung im gegenständlichen Fall hinsichtlich
der abgabenrechtlichen Beurteilung nicht konform gegangen sind und daher nach
Variante I dem Beschuldigten vorzuwerfen wäre, er habe als
Geschäftsführer der i GmbH die diesbezüglichen Lohnsteuern nicht
einbehalten und nicht abgeführt, nach Variante II er aber unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Einkommensteuererklärungen nicht eingereicht habe, wodurch
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben nicht vorgeschrieben worden
sind, ist ein markantes Argument der Verteidigung zu Gunsten eines Einwandes,
wonach der Beschuldigte eine Verkürzung an Einkommensteuern in einer zu
konkretisierenden Erhebungsform nicht vorsätzlich begangen hat.
Es verbleibt somit nach Ansicht
des Berufungssenates lediglich der Vorwurf, dass der Beschuldigte
fahrlässig seine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch verletzt hat, dass er unter Außerachtlassung der
ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht erkannt hat, dass er
einen derartigen abgabenrechtlichen Sachverhalt verwirklichen könnte. Es
erscheint nämlich für einen erfahrenen Geschäftsführer und
Akademiker, auch wenn dieser das Schwergewicht seiner Aufmerksamkeit auf
wissenschaftliche Aspekte gelenkt haben mag, völlig unglaubwürdig,
auch bei angenommenen bloß laienhaften Basiswissen über
abgabenrechtliche Zusammenhänge, bei Anwendung der ihm gebotenen,
möglichen und zumutbaren Sorgfalt über Jahre hinweg Geldbeträge
in großer Höhe vereinnahmen zu können, ohne dass ihm nicht der
Widerspruch zu einem Grunderkenntnis des österreichischen Wirtschaftslebens
aufgefallen wäre, nämlich dass in der Gesamtschau der Fiskus einen
Anteil an den Bruttobezügen in der einen oder anderen Form, sei es als
Einkommensteuer, als Lohnsteuer oder als Kapitalertragsteuer verlangte, wenn ihm
nur der Vorgang zur Kenntnis gelangen würde. Hätte der Beschuldigte
aber bei den Abgabenbehörden Nachforschungen unter ausreichender Darlegung
des Sachverhaltes angestellt, inklusive seiner einer wesentlichen Beteiligung
gleichkommenden Stellung als Gesellschafter, hätte er auch zweifellos
über die tatsächliche Einkommensteuerpflicht derartiger Auszahlungen
an ihn Kenntnis erlangt.
Der Beschuldigte hat daher
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach
§ 34 Abs.1 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
Die vom Berufungssenat
festgestellten bloß fahrlässigen Abgabenverkürzungen begrenzen
sich auf die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000, da die Verkürzung für
1997 bereits absolut verjährt ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 34
Abs.4 FinStrG werden Abgabenverkürzungen im Sinne des § 34 Abs.1
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages
geahndet.
Der Strafrahmen beträgt
daher im gegenständlichen Fall € 59.913,82.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten
auszugehen, ergibt sich ein Ausgangswert von rund € 30.000,00.
Den mildernden Umständen
der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten und dem
gewichtigen Aspekt des Wegfalles der Spezialprävention infolge des
zwischenzeitigen langjährigen Wohlverhaltens und der erfolgten Beendigung
der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten steht lediglich der Umstand einer
Mehrzahl deliktischer Angriffe als erschwerend gegenüber, sodass dieser
Ausgangswert auf € 21.000,00 zu verringern war.
Die überlange
Verfahrensdauer berechtigt, einen Abschlag von einem Drittel auf verbleibend
€ 14.000,00 vorzunehmen.
Aufgrund der Erwerbs- und
Vermögenslosigkeit des Beschuldigten ist dieser Betrag nochmals um die
Hälfte zu verringern.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten
Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen
ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-S/06
- Stammnummer
- 36790
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF