Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0107-K/06
DB-/DZ-Pflicht Bezüge Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufgabe der operativen Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-K/06vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B.GesmbH, Bauwesen, L71, vom
2. Dezember 2005 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
Spittal Villach, vertreten durch HR Mag. Thomas Bürger, vom
6. September 2005 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die A.B.GesmbH (in der Folge Bw.) ist eine Firma, deren
Unternehmensgegenstand das Bauwesen ist. W.A. (in der Folge W.A.) war an der Bw.
seit 27. März 2000 zu 70% beteiligt, hält seit 11. September 2003
eine Beteiligung an der Bw. zu 100% und vertritt die Bw. seit 18. August 1999
selbständig bzw. seit 27. März 2000 gemeinsam mit einem zweiten
Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2005 eine den Zeitraum 1.
Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den seit 27.
März 2000 wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
zur Auszahlung gebrachten Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41
Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und
diese folglich im Jahr 2000 in Höhe von S 225.000,00 (€ 16.351,39), im
Jahr 2001 von S 300.000,00 (€ 21.801,85), im Jahr 2002 von €
21.801,85, im Jahr 2003 von € 15.226,84 und im Jahr 2004 von
€ 16.000,00 der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien. In diese
Bemessungsgrundlagen weiters einbezogen wurden die Kosten für die
Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges durch den Geschäftsführer, die
mangels Vorlage des entsprechenden Leasingvertrages mit € 2.160,00
jährlich nach § 184 Abs. 2 BAO geschätzt wurden. Im Bericht vom
6. September 2005 führte der Prüfer aus, dass W.A.
Geschäftsführer (Beteiligung 70%) der Bw. mit Sitz in L.71 sei. Nach
Zitierung der für die Vorschreibung der genannten Abgaben
maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes führte
der Prüfer weiters aus, dass die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben sei, sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl.
Nr. 958/1993 bzw. in § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994 finde.
Der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in §
22 Z 2, zweiter Teilstrich, EStG 1988, sei das Verständnis beizulegen, dass
es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankomme, wenn diese wegen der Beteiligung
an der Gesellschaft nicht gegeben sei, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssten. Da das Tatbestandsmerkmal der Weisungsgebundenheit durch den
§ 22 Z 2 beseitigt werde, könne sich der Verweis auf § 47 Abs. 2
nur auf die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus beziehen. Die
Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers W.A. für
die Jahre 2000 bis 2004 seien daher in die Bemessung für DB und DZ
miteinzubeziehen. Werde ein Firmen-KFZ (wenn auch nur in geringem Maße)
durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch
privat genutzt, stelle dies einen geldwerten Vorteil dar. Für die
Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile sei nicht die
Sachbezugsverordnung anzuwenden, sondern seien die Betriebseinnahmen nach den
allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen. Da nach
mehrmaligen Aufforderungen entsprechende Unterlagen für die private Nutzung
des Firmen-KFZ nicht vorgelegt worden seien, seien die monatlichen
Betriebsausgaben mit € 180,00 gemäß
§ 184 BAO
(Schätzung) festgestellt und in die Bemessung für DB und DZ
miteinbezogen worden.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. am 6. September
2005 entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide und setzte auf Grund der
getroffenen Feststellungen den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 5.164,55,
davon entfallend auf die o.a. Feststellungen € 4.589,18 (davon für
2000: € 833,01, für 2001: € 1.078,28, für 2002: €
1.078,28, für 2003: € 782,41 und für 2004: € 817,20)
sowie entfallend auf Abfuhrdifferenzen € 575,37 und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 504,01, davon entfallend auf die
o.a. Feststellungen € 447,15 (davon für 2000: € 87,00, für
2001: € 110,22, für 2002: € 100,64, für 2003: € 73,02
und für 2004: € 76,27) sowie entfallend auf Abfuhrdifferenzen €
56,86 fest.
Gegen die angeführten Bescheide erhob die Bw. jeweils
mit Eingaben vom 29. November 2005, beim Finanzamt eingelangt am 2. Dezember
2005, Berufung und führte darin aus: Die Abfuhrdifferenzen von €
233,13 (für das Jahr 2000), von € 223,60 (für 2001), von €
7,50 (für 2002), von € 14,00 (für 2003) und von € 3,00
(für 2004) seien in keiner Weise aus den der Bw. zugesandten Unterlagen
nachvollziehbar und werde daher um Zustellung der Prüfungsunterlagen
ersucht. Die Nachforderungen von € 920,01 (für das Jahr 2000), von
€ 1.188,50 (für 2001), von € 1.178,92 (für 2002), von
€ 1.006,43 (für 2003) und von € 893,47 (für 2004) für
die Tätigkeiten des W.A. könnten aus der Argumentation des Finanzamtes
nicht vernünftig abgeleitet werden. Es liege nämlich kein vom
Finanzamt angesprochenes Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG vor. Abgesehen von der nicht vorhandenen Weisungsgebundenheit weise dieses
Dienstverhältnis überdies auch nicht die typischen, für ein
Dienstverhältnis stehenden maßgeblichen Kriterien auf: 1.
Dauerschuldverhältnis: (Interpretation: der Arbeitgeber schulde dem
Arbeitnehmer seine Arbeitskraft. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person
unter der Leitung des Arbeitgebers stehe). Wo werde W.A. gesehen? Unter welcher
Leitung stehe er? Wer sei sein Auftraggeber? W.A. stehe unter keiner Leitung
einer anderen, ihm Weisung gebenden Person. Er sei ausschließlich für
sein Handeln verantwortlich. 2. Einbindung in den geschäftlichen
Organismus: (Interpretation: Der Arbeitnehmer halte sich zum überwiegenden
Teil in den Arbeitsräumlichkeiten des Arbeitgebers auf, um dort zur
gewohnten Arbeitszeit unter Leitung des Arbeitgebers seine Arbeit zu
verrichten). Wo werde bei W.A. die vom Finanzamt als Grundlage angeführte
Einbindung in den geschäftlichen Organismus gesehen? W.A. teile sich im
Rahmen der Projektabwicklung die Arbeit selbst ein, er sei je nach den
Erfordernissen im Büro anzutreffen, er habe keine für ein
Dienstverhältnis sprechenden festgelegten Arbeitszeiten. Einen wesentlichen
Teil seiner ihm vorhandenen Zeit verbringe er auf verschiedenen Baustellen.
3. Fehlen des Unternehmerrisikos: (Interpretation: Der im
Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer trage kein Unternehmerrisiko).
Dieses Kriterium treffe am wenigsten auf den Geschäftsführer zu. W.A.
trage zur Gänze das Unternehmerrisiko, er sei zur Gänze verantwortlich
für die beruflichen Geschicke seines Unternehmens. Er schulde nicht die
Arbeitsleistung, sondern ausschließlich den Erfolg des Unternehmens. 4.
Entlohnung: (Interpretation: Ein Arbeitsverhältnis im obigen Sinne sei auf
die Erfüllung der Arbeitskraft, nicht auf den Erfolg ausgerichtet). Bei
W.A. sei sein Handeln ausschließlich erfolgsorientiert. Er führe die
Tätigkeit aus, um mit seinem Unternehmen einen Gewinn am Markt zu
erwirtschaften. Wo werde hier ein Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
gesehen?
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2005 wurde die
Berufung der Bw. gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre
2000 bis 2004 als unbegründet abgewiesen. Darin wurden vorerst die vom Bw.
geforderten Berechnungsgrundlagen für die Abfuhrdifferenzen, die aus der
vorgelegten Lohnverrechnung bzw. aus den abgegebenen Lohnzetteln für die
einzelnen Arbeitnehmer ermittelt worden seien, wie folgt dargestellt: 2000 (in
S): Bruttosumme 194.450,00, Frei 100.000,00, Bemessung DB/DZ 94.450,00, DB
4.250,25, verrechnet 1.338,25, Differenz 2.912,00 (€ 211,62), DZ 443,90,
verrechnet 148,52, Differenz 296,00 (€ 21,51), 2001 (in S): Bruttosumme
217.000,00, Frei 150.000,00, Bemessung DB/DZ 67.000,00, DB 3.015,00, verrechnet
225,07, Differenz 2.790,00 (€ 202,75), DZ 308,20, verrechnet 21,11,
Differenz 287,00 (€ 20,85), 2002 (in €): Bruttosumme 21.306,29, Frei
4.380,00, Bemessung DB/DZ 16.926,29, DB 761,68, verrechnet 754,88, Differenz
7,00, DZ 71,09, verrechnet 71,59, Differenz 0,50, 2003 (in €): Bruttosumme
9.952,00, Frei 6.597,00, Bemessung DB/DZ 3.355,00, DB 150,98, verrechnet 0,
Differenz 150,98, DZ 14,09, verrechnet 0, Differenz 14,09, 2004 (in €):
Bruttosumme 10.312,00, Frei 10.246,00, Bemessung DB/DZ 66,00, DB 2,97,
verrechnet 0, Differenz 2,97, DZ 0,28, verrechnet 0, Differenz 0,28.
Begründet wurde die Berufungsvorentscheidung wie folgt: Im
Berufungsverfahren sei strittig, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers W.A. den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten habe, weil diese Bezüge
Einkünfte i.S. des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 darstellen
würden. Nach Zitierung der für die Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages geltenden
Bestimmungen des FLAG und des § 22 Z 2 EStG 1988 führte das Finanzamt
aus, dass der VwGH mit Erklärung vom 10. November 2004,
Zl. 2003/13/0018, in Abänderung seiner bisherigen Judikatur
ausgesprochen habe, dass für die Einstufung der Einkünfte wesentlich
(zu mehr als 25%) beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer unter
§ 22 EStG nur mehr der Umstand der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukomme. Dies werde daraus
abgeleitet, dass § 22 Z 2 auf die Legaldefinition des
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 1 EStG verweise. Die letzt zitierte
Bestimmung beschreibe das steuerliche Dienstverhältnis mit zwei Merkmalen,
nämlich der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus. Da das Tatbestandsmerkmal der
Weisungsgebundenheit durch den § 22 Z 2 beseitigt werde, könne sich
der Verweis auf § 47 Abs. 2 nur auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus beziehen. Bei der Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers W.A. sei eine klar erkennbare
Eingliederung in den Organismus des Betriebes gegeben. Die vorgebrachten
Argumente (Unternehmerrisiko, Dauerschuldverhältnis, Entlohnung und
Einbindung in den geschäftlichen Organismus) würden daher mangels
rechtlicher Relevanz nicht zutreffen.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2006, beim Finanzamt
eingelangt am 12. Jänner 2006, erhob die Bw. gegen die angeführte
Berufungsvorentscheidung "innerhalb der Einspruchfrist Berufung".
Begründend führte die Bw. darin aus, dass die Nachforderung in
Höhe von € 4.267,32 für die Tätigkeiten des W.A. aus der
Argumentation der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus nicht
abgeleitet werden könne. Das für die Erfüllung des
Tatbestandsmerkmales der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 EStG
notwendige Merkmal der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes werde durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht werde. Im konkreten Fall habe
W.A. seine operative Tätigkeit bereits 2002 eingestellt, daher könne
man nicht von auf Dauer ausgerichtet sprechen und zweitens sei auch der für
das Kriterium der geschäftlichen Eingliederung notwendigen Erreichung des
Unternehmenszweckes nicht erfüllt, da der Unternehmenszweck entgegen den
Erwartungen verfehlt worden sei.
Mit Vorlageantrag des Finanzamtes vom 31. März 2006
wurde die gegenständliche Berufung mit dem Ersuchen um Abweisung dem
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Begründend wurde darin
ausgeführt, dass in dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1
Z 1 VwGG gebildeten Senat getroffen worden sei, sei der Verwaltungsgerichtshof
hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 im Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher
vertretenen Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt: "5.2.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der
vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum
Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F
(zitiert im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli
1996, 95/13/0020, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom 23.
Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr.
7.569/F, vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004,
2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in
Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer
selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa des Fehlens des
Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen ist. Wird das in § 47 Abs. 2 EStG
1988 normierte Tatbestandsmerkmal der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck
"sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im
Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses im
§ 47 Abs. 2 verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlauf verpflichtenden Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der
Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft weiterhin nach jenem ui Punkt 4.1. referierten Verständnis
von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes
der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre,
in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu
qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26.
November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist." Im Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich des
Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes
folgende Ansicht wiedergegeben: "4.1. Die Eingliederung in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen
Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen. Das Überwiegen der Tätigkeit im operativen
Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung
hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos
beurteilt, dass die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den
Inhalt der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
und an seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme
einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der
Umstand nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom 26.
November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es
der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie
nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der
daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z 1 EStG 1988,
geböte. Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom
Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
wurden in der genannten Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit
des Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der
Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zugebilligt und wurde ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt." Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen sei es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht würden.
Da der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung zwischen
70% (ab 27.3.2000) und 100% (ab 11.9.2003) sowohl mit der Führung der
Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft nach außen, alle
Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, finanzieller,
wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der Gesellschaft liegen)
als auch mit diversen Tätigkeiten eines Unternehmens betraut sei, sei von
einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers für die Bw. auszugehen. Das von
der Bw. im Vorlageantrag vorgebrachte Vorbringen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer seit 2002 nicht mehr operativ
tätig gewesen sei und der Unternehmenszweck nicht mehr erreicht worden sei,
lasse nicht erkennen, inwieweit dadurch keine Eingliederung in den Organismus
der Bw. bestanden habe. Die Eingliederung in den Organismus sei nach wie vor
gegeben und auch aktenkundig, weil der Geschäftsführer den gesamten
Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Berufungseinbringung getätigt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Strittig ist, ob die von der
Bw. in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa jene vom 28. Oktober 2002,
Zl. 2001/13/0117, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0021) erkannt, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Anwendung typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001,
Zl. 2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, Zl. 2002/14/0080, u.a.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist
in seinem durch den verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach
das in § 22 Z 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der "sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses" abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsungebundenheit auf die Kriterien der "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft", das "Fehlen des
Unternehmerwagnisses" und die "laufende Entlohnung" abstellt (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, und vom 28. November
2002, Zl. 2001/13/0117), abgegangen. Das Höchstgericht hat in dem
zitierten Erkenntnis seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - gestützt
auf die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988, die das steuerliche
Dienstverhältnis mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers umschreibt - dahin
revidiert, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den weiteren Elementen, wie
etwa dem Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2005, Zl. 2004/14/0147).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
23. April 2001, Zl. 2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich spricht für die
Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.
98/15/0200, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im zuletzt
genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betont, dass von einer
Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil dieses Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich
der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Diese Eingliederung erscheint im vorliegenden Fall
jedenfalls als gegeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt
die Bw. seit 18. August 1999. Neben seiner
Geschäftsführertätigkeit war er den Angaben der Bw. zufolge auch
in den operativen Bereich der Gesellschaft (jedenfalls bis zum Jahre 2002)
eingebunden. Aufgabe des Geschäftsführers war somit nicht die
Abwicklung eines konkreten Projektes oder Arbeitsauftrages, sondern vielmehr
eine kontinuierliche Tätigkeit im Aufgabenbereich der Bw. Auf Grund des
Umstandes, dass W.A. in den Streitjahren durchgehend als
Geschäftsführer tätig gewesen ist, ist von einem
Dauerschuldverhältnis auszugehen und daher auf dessen Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Bw. zu schließen. Keine Bedeutung kommt dem
Einwand der Bw., wonach der Geschäftsführer seine operative
Tätigkeit bereits 2002 eingestellt habe, zu. Unbestritten steht
nämlich fest, dass W.A. für die Bw. über diesen Zeitraum als
Geschäftsführer tätig wurde und hiefür auch Vergütungen
bezogen hat.
Wenn die Bw. der organisatorischen Eingliederung des
Geschäftsführers vorerst damit zu widersprechen versucht, dass der
Geschäftsführer weisungsungebunden sei ("der Geschäftsführer
stehe unter keiner Leitung, habe keinen Auftraggeber und auch keine Anweisungen
fremder Personen zu befolgen, sondern handle eigenverantwortlich"), so ist ihr
entgegen zu halten, dass die Weisungsungebundenheit aus der gesellschaftlichen
Beziehung resultiert und bei der gegenständlichen Betrachtung außer
Betracht zu lassen ist. Auch die von der Bw. weiters ins Treffen geführten
Umstände, dass der Geschäftsführer in der Gestaltung seiner
Leistungen freigestellt sei ("er teile sich die Arbeit im Rahmen der
Projektabwicklung selbst ein"), steht seiner Eingliederung in das Unternehmen
der Bw. nicht entgegen.
Auf die von der Bw. weiters angeführten Argumente,
dass der Geschäftsführer an keine arbeitszeitliche Regelungen gebunden
sei ("er habe keine für ein Dienstverhältnis sprechenden festgelegten
Arbeitszeiten") und keinen fixen Arbeitsort ("einen wesentlichen Teil verbringe
er auf verschiedenen Baustellen") habe, ist zu entgegnen, dass diese für
die Einstufung der Tätigkeit unmaßgebend sind (vgl. z.B. Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2000, Zl. 2000/15/0075,
hinsichtlich fixer Arbeitszeit, und vom 30. November 1999, Zl. 99/14/0226,
hinsichtlich fixem Arbeitsort).
Im gegenständlichen Fall ist die Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw. klar zu
erkennen. Auf Grund dieses Umstandes und unter Hinweis auf die Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10. November 2004,
Zl. 2003/13/0018, ist nicht mehr relevant, ob der Geschäftsführer
in den Streitjahren ein Unternehmerwagnis zu tragen hatte und wie dessen
Entlohnung gestaltet war. Auf das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen
der Bw. war mangels Relevanz daher nicht mehr einzugehen. Einzugehen war daher
auch nicht mehr auf den von der Bw. erhobenen Einwand hinsichtlich verfehltem
Unternehmenszweck.
Aus der Sicht der vorstehenden Erwägungen erscheint
die vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht zu beanstanden.
Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die Bw. der vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2005 aufgelisteten
Darstellung der Abfuhrdifferenzen nichts mehr entgegengesetzt hat; die
Hinzurechnung der im Schätzungswege ermittelten privaten KFZ-Kosten des
Geschäftsführers in den Jahren 2000 bis 2004 sind von der Bw.
unbekämpft geblieben.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-K/06
- Stammnummer
- 29696
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF