…hiezu im Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung festgehalten, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei in den geschäftlichen Organismus der Bw. eingegliedert und es bestehe für ihn kein Unternehmerwagnis. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Bw. unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 41 Abs…
…auf den Urlaub verzichtet haben, das sei nur ein informelles Schreiben an die Bank gewesen, daraus sei kein Urlaubsanspruch abzuleiten. Auch die Stundenvermerke auf der Urlaubskartei hätten nur informellen Charakter und begründen keinen gesetzlichen Anspruch. Amtspartei: Wir sind der Ansicht, wenn wir ein Papier bei…
…das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses gewertet worden sei. Es bestehe im gegenständlichen Fall kein Urlaubsanspruch und keine Ansprüche im Krankheitsfall, wie dies für Werkvertragsverhältnisse typisch sei. Auch die Feststellung in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung, dass in den Prüfungsjahren keine Möglichkeit bestanden habe, sich vertreten zu lassen…
…seit längerer Zeit arbeitslos gemeldet gewesen und habe nunmehr zum 9. Jänner 2012 endlich eine Arbeitsstelle gefunden. Es liege daher für das Jahr 2012 überhaupt noch kein Urlaubsanspruch vor, so dass sehr wohl triftige Gründe bezüglich seines Erwerbes bzw. des Unterhaltes für seine Familie bestünden…
…Bezuges entsprechend selbst festzulegen. Die Auszahlung der Bezüge erfolge unregelmäßig und sei auch veränderlich. Es bestehe kein Urlaubsanspruch und der Geschäftsführer müsse während seiner Abwesenheit für die Regelung der Geschäftsführung selbst Sorge tragen. Der Geschäftsführer sei nicht an betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitszeit, Arbeitsort und dergleichen…
…nur sich selbst verantwortlich ist, verliert entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit seine Indizwirkung und ist diesem daher für die Beurteilung der Eingliederung keine Bedeutung beizumessen. Auch das Fehlen von arbeitsrechtlichem Schutz oder von einem Urlaubsanspruch, wie er Dienstnehmern gemeinhin zusteht…
…der Tätigkeit Auslagenersätze bezahlt? KM-Gelder, Tages- und Nächtigungsgelder, Sonstiges) Grundsätzlich nein (Spesenersätze sind nur in Ausnahmefällen erfolgt). Punkt 10 (Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?) Freie Zeiteinteilung, kein Urlaubsanspruch; Punkt 11 (Besteht Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung im Krankheitsfall?) Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, solange Geschäftsführertätigkeit ausgeübt…
…Werden im Zuge der Tätigkeit Auslagenersätze bezahlt? KM-Gelder, Tages- und Nächtigungsgelder, Sonstiges) Grundsätzlich nein (Spesenersätze sind nur in Ausnahmefällen erfolgt). Punkt 10 (Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?) Freie Zeiteinteilung, kein Urlaubsanspruch; Punkt 11 (Besteht Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung im Krankheitsfall?) Erfolgsabhängigkeit der Vergütung…
…habe kein Firmenauto, sondern ein eigenes Kfz für Dienstfahrten ohne Spesenersatz. Die Entlohnung sei variabel, richte sich nach dem jeweiligen Stand der Lkws und werde nach Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ausbezahlt. Es bestehe keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen, Krankenständen, Urlauben, kein Urlaubsanspruch, es würden keine Sonderzahlungen…
…gehen daher die Ausführungen der Bw ins Leere, wonach der Gf an keine feste Arbeitszeiten gebunden sei, keinen Urlaubsanspruch habe und sämtliche Vorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall, keine Anwendung fänden. Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988…
…abgeschlossene Werkvertrag umfasse folgende Punkte: Arbeitsort und Arbeitszeit seien frei wählbar; die Kündigungsfrist betrage ein Monat; kein Urlaubsanspruch und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand; keine Kostentragung der Gesellschaft für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; der Geschäftsführer trage Sorge für die ordnungsgemäße Versteuerung der von ihm…
…zu ergreifenden Maßnahmen gebunden. 3. M. ist an keine feste Arbeitszeit gebunden und entscheidet frei darüber, wann ihre Anwesenheit notwendig und zweckmäßig ist. 4. Demzufolge steht ihr auch kein Urlaubsanspruch zu, vielmehr steht es ihr frei, sich in Zeiträumen zu erholen, in denen die Anwesenheit…
…für ihre Tätigkeit keine Hilfskräfte heranziehen die Entlohnung erfolge erfolgsabhängig: das Honorar für die wesentlich Beteiligten betrage 25 % des Rohertrages abzüglich Personal-, Instandhaltungs- Energie- und Transport- sowie Mietkosten im Zuge der Tätigkeit würden keine Auslagenersätze bezahlt es bestehe kein Urlaubsanspruch und kein Anspruch auf Weiterzahlung…
…Die laufenden Verwaltungsaufgaben seien im Wesentlichen durch einen Prokuristen und Dienstnehmer geführt worden. Der GF verfüge über keine arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen (z.B. Kündigungsfristen, Abfertigungsanspruch), auch bestehe kein Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Krankengeld. Der erhaltene GF-Bezug stelle eine Honorierung der Tätigkeit als verantwortlicher Prüfungsleiter bei…
…der Wahl des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des Arbeitsablaufes vollkommen frei. Auch diesbezüglich gebe es keine wie immer gearteten Vorgaben. Es seien keine Arbeitszeiten fixiert, es bestünde kein Urlaubsanspruch und kein Entgeltanspruch im Krankheitsfall. Wo und wann ein Partner seine Arbeit erledige, sei ausschließlich durch…
…an keine Arbeitszeitregelung gebunden. 4. Urlaubsanspruch Es wird kein Urlaubsanspruch vereinbart. Herr J.St. /Frau A.St. entscheidet selbst über seine/ihre Anwesenheit. 5. Vertretung Herr J.St. /Frau A.St. kann während ihrer Abwesenheit einen Vertreter ihres Vertrauens bestellen. Dem Unternehmen dürfen keine Kosten…
…ins Leere, wonach der Gf an keine feste Arbeitszeiten gebunden sei, seine Tätigkeit in seinem eigenen Büro in Neudörfl erledige, keinen Urlaubsanspruch habe und sämtliche Vorschriften über den Dienstnehmerschutz , insbesondere für den Krankheitsfall, keine Anwendung fänden. Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich…
…Abschluss neuer Verträge und die Höhe seiner Honorare ab. Die zwar als "Bühnendienstvertrag" titulierte, aber inhaltlich als Gastspielvertrag zu wertende Vereinbarung mit der Oper enthielt keine für Arbeitsverträge typische Klauseln, wie etwa Vereinbarungen über Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Ansprüche auf Sozialleistungen, etc…
…und ungebunden treffen und es stehe ihm auch kein Urlaubsanspruch zu.Im Falle einer Dienstverhinderung habe er für die Zeit seiner Abwesenheit für eine Vertretung zu sorgen. Der Gesellschafter-GF habe auch keinen Anspruch auf Abfertigung und erhalte auch kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Gesellschafter…
…Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen bzw. -schutz) finden auf diesen Vertrag keine Anwendung (Punkt VII). Der Geschäftsführer erhielt in den Streitjahren folgende Bezüge: | 1998 | ATS 1,400.000,- (€ 101.741,97) | 1999 | ATS 1,500.000,- (€ 109.009,20) | 2000…