Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0468-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-S/02vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Michael Schallhart, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998 bis 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
1.) Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2000 wird von der Bemessungsgrundlage
S 10,211.335,00, das sind € 742.086,66, mit S 459.510,00,
das sind € 33.393,89, festgesetzt.
Die
Nachzahlung wird von S 46.575,00, das sind € 3.384,74, auf S
45.000,00, das sind € 3.270,28, herabgesetzt.
2.) Der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2000
wird von der Bemessungsgrundlage S 10,211.335,00, das sind
€ 742.086,66, mit S 53.801,00, das sind € 3.909,87,
festgesetzt.
Die
Nachzahlung wird von S 5.448,00, das sind € 395,92, auf
S 5.278, das sind € 383,57, herabgesetzt.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass im Prüfungszeitraum an den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer gleich bleibende Bezüge
(1998: S 300.000; 1999: S 360.000; 2000: S 375.000) ausbezahlt
worden seien. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sei in der Art
eines Arbeitnehmers tätig. Dies ergebe sich aus der zeitlichen und
örtlichen Komponente seiner Tätigkeit in den Räumen des Betriebes
und die Auszahlung der Bezüge in gleich bleibender Höhe. Daran
ändere auch der Umstand nichts, dass er für einen der Gesellschaft
gewährten Kredit die Haftung übernommen habe.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der
Alleingesellschafter aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele, weshalb er im
Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 14. Mai 2001 von
den Geschäftsführerbezügen den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entsprechend fest.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zwar mit
folgender Begründung:
Herr EW habe als Alleingesellschafter die
ausschließliche Einflussnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenseite und
gestalte damit den materiellen Erfolg des Unternehmens und damit seines
Geschäftsführerbezuges selbst; d.h. er trage das Unternehmerrisiko.
Herr EW trage die Reisekosten selbst, habe kein Firmenauto, sondern ein eigenes
Kfz für Dienstfahrten ohne Spesenersatz. Die Entlohnung sei variabel,
richte sich nach dem jeweiligen Stand der Lkws und werde nach Verfügbarkeit
der finanziellen Mittel ausbezahlt. Es bestehe keine Entgeltfortzahlung an
Feiertagen, Krankenständen, Urlauben, kein Urlaubsanspruch, es würden
keine Sonderzahlungen ausbezahlt. Der Geschäftsführer bezahle die
Sozialversicherungsbeiträge selbst, es bestehe kein Abfertigungsanspruch
und im Verhinderungsfall müsse Herr EW auf eigene Kosten für eine
Vertretung sorgen. Er trage daher das Unternehmerrisiko und sei nicht in der Art
eines Arbeitnehmers tätig.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend wurde eingewendet, dass der Geschäftsführer keineswegs
eine festgelegte Dienstzeit habe, sondern nur einen Teil seiner Zeit am Sitz der
Gesellschaft verbringen würde, wo er übrigens nicht einmal ein eigenes
Büro habe. Herr EW verfüge über ein eigenes Büro in St.
Gilgen, womit auch eine Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft in
räumlicher wie zeitlicher Sicht nicht gegeben sei. Des Weiteren würden
die Bezüge nicht regelmäßig ausbezahlt (1998: 5x; 1999: 4x;
2000: 2x). Die Aufstellung der Bezüge zeige, dass die Auszahlung
unregelmäßig und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen
Mittel der Gesellschaft erfolgen würde. Ein Unternehmerrisiko liege nicht
vor, da der Geschäftsführer bei jeder Entscheidung das
unternehmerische und finanzielle Risiko zu tragen habe. Zum Glück habe es
noch keine gravierenden Fehlentscheidungen gegeben, die den Fortbestand des
Unternehmens und damit das Einkommen des Geschäftsführers
gefährdet hätten. In den Streitjahren seien folgende Bezüge
tatsächlich ausbezahlt worden 1998: S 200.000; 1999: S 580.000
und 2000: S 220.000.
Ergänzend gab die Bw noch bekannt, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen wesentlichen Teil seiner
Arbeit von seinem Büro in St. Gilgen aus erledige. Aufwendungen dafür
trage er selbst. Die Kfz-Kosten würden über das Kilometergeld
abgerechnet, das Handy werde vom Unternehmen bezahlt und für die Kosten des
Festnetz- und Internetanschlusses habe der Geschäftsführer
aufzukommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Herr EW erhielt im Streitzeitraum als
Alleingesellschafter-Geschäftsführer Bezüge von drei
Gesellschaften: Von der KW-GmbH (die Bw), von der MG-GmbH (beide wurden 2001 als
übertragende Gesellschaften mit der EW-GmbH verschmolzen) und von der
EW-GmbH. Alle Gesellschaften sind im Speditions- und Transportgewerbe
tätig.
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag findet sich für die Streitjahre in §
122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), der seinerseits auf
§ 41 FLAG verweist.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmales
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist
der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen,
die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Im Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, eines
verstärkten Senates ist der Verwaltungsgerichtshof von seiner umfangreich
zitierten Vorjudikatur (beginnend mit dem Erkenntnis vom 23. April 2001,
2001/14/0054) abgegangen und hat dies wie folgt begründet:
"
3. 3. All diesen Entscheidungen legte der
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsanschauung zu Grunde, dass Einkünfte nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
..........................
5.
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gibt dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
"
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
In dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, hat der VwGH seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema wie
folgt dargestellt:
"
4.
1.
Die Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an
den Inhalt der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich
Beteiligten und an seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb
der Annahme einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
auch der Umstand nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im
hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, hat der
Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte
als solcher nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht
entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der
Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus
erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z. 1
EStG 1988, geböte.
Vor
dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der
genannten Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des
Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe
eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zugebilligt und wurde ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht
entgegensteht, wenn dem Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der
Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit
für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt. "
Im gegenständlichen Fall ist durch die unbestritten
kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung
der Aufgaben der Geschäftsführung für den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in
den betrieblichen Organismus der berufungswerbenden Gesellschaft zweifelsfrei
gegeben. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er am Sitz der Gesellschaft ein
Büro hat oder auch andere Geschäftsführerfunktionen
ausübt.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes (siehe Erkenntnisse vom 10.11.2004, 2003/13/0018, und
vom 22.12.2004, 2004/15/0082) kommt dem Tatbestandselement der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers entscheidende Bedeutung zu.
Auch wenn damit das Schicksal der Berufung bereits entschieden ist, so ist im
gegenständlichen Berufungsfall zu den weiteren Elementen folgendes
festzuhalten:
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die
Bezahlung seiner Bezüge frei bestimmen und gestalten kann, sind die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.
Die tatsächlichen Umstände zeigen, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren zumindest
einen Bezug von S 200.000,00 erhalten hat.
Es ist nicht klar ersichtlich, nach welchen Kriterien das
Geschäftsführerhonorar in konkreter Ausformung der
"Erfolgsabhängigkeit" zu bemessen ist. In welchem Umfang die von der Bw
eingewendete "Erfolgsabhängigkeit" für den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum schlagend
geworden wäre, konnte die Bw nicht dartun.
Entgegen der von der Bw vertretenen Auffassung ist das
Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten Mindestbetrag nicht
unterschreiten, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Ein Mindestbezug steht aber der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070).
Zudem ist festzuhalten, dass dem Geschäftsführer
jedenfalls ein Teil seiner mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen von
der Gesellschaft erstattet wurden (Kilometergelder, Handy).
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Auch die Übernahme von persönlichen Haftungen
durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer für betriebliche
Bankverbindlichkeiten begründet kein Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers. Die Rechtsordnung billigt der Bw als GmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zu und ermöglicht infolge des Trennungsprinzips
auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch
Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
ist das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt
damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH 31.3.2003,
2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Kontinuierliche Honorierung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht
es für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) aus, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich
gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002, 2002/14/0094, 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Auszahlung
zumindest zwei Mal jährlich. Damit ist aber eine laufende Entlohnung im
Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die Bezüge des
Alleingesellschafter-Geschäftsführers wurden daher zu Recht dem
Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen.
Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der ausbezahlten
Bezüge wird dem Berufungsbegehren stattgegeben. Die Bemessungsgrundlagen
und die Abgaben errechnen sich daher wie folgt:
1.) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2000:
a) DB-Neuberechnung des Geschäftsführerbezuges
laut Berufungsentscheidung
|
Jahr
|
Bezug
|
Prozentsatz
|
Errechneter DB
|
1998
|
200.000 öS
|
4,5 %
|
9.000 öS
|
1999
|
580.000 öS
|
4,5 %
|
26.100 öS
|
2000
|
220.000 öS
|
4,5 %
|
9.900 öS
|
Summe
|
1,000.000
öS
|
|
45.000 öS
b) Bemessungsgrundlage und Nachforderung
|
Bruttolohnsumme der Lohnkonten
|
9,211.335
öS
|
|
Bruttolohnsumme des Gf-Bezuges
|
1,000.000
öS
|
|
Bemessungsgrundlage
|
10,211.335
öS
|
742.086,66
€
|
Errechneter DB
|
459.510 öS
|
33.393,89 €
|
Summe der Abfuhr lt. Finanzkasse
|
414.510 öS
|
|
Nachforderung lt. Berufungsentscheidung
|
45.000 öS
|
3.270,28 €
2.) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1.1.1998 bis 31.12.2000
a) DZ-Neuberechnung des Geschäftsführerbezuges
laut Berufungsentscheidung
|
Jahr
|
Bezug
|
Prozentsatz
|
Errechneter DB
|
1998
|
200.000 öS
|
0,53 %
|
1.060 öS
|
1999
|
580.000 öS
|
0,53 %
|
3.074 öS
|
2000
|
220.000 öS
|
0,52 %
|
1.144 öS
|
Summe
|
1,000.000
öS
|
|
5.278 öS
b) Bemessungsgrundlage und Nachforderung
|
Bruttolohnsumme der Lohnkonten
|
9,211.335
öS
|
|
Bruttolohnsumme des Gf-Bezuges
|
1,000.000
öS
|
|
Bemessungsgrundlage
|
10,211.335
öS
|
742.086,66
€
|
Errechneter DZ
|
53.801 öS
|
3.909,87 €
|
Summe der Abfuhr lt. Finanzkasse
|
48.523 öS
|
|
Nachforderung lt. Berufungsentscheidung
|
5.278 öS
|
€ 383,57
€
Dem Berufungsbegehren war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Salzburg,
15. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-S/02
- Stammnummer
- 15371
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF