Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0371-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0371-W/04vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DG, vertreten durch WTH, vom
22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 1. Dezember
2003 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Geschäftsführer
(GF) der Bw. ist an dieser im Streitjahr 2002 zu 100 Prozent
beteiligt.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass für die
Geschäftsführerbezüge des Alleingesellschafters und
Geschäftsführers der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht abgeführt
worden waren. Es wurden daher 2.024,87 € an Dienstgeberbeitrag und
206,99 € an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mittels Haftungs- und
Abgabenbescheid nachgefordert.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung erhoben. Die Bw. brachte darin vor, dass der GF kein Dienstnehmer sei
und daher auch keine Lohnabgaben entrichtet worden seien. Die Vergütungen
beruhten auf einem befristeten Werkvertrag, welcher auch der Abgabenbehörde
im Rahmen der Prüfung vorgelegt worden sei. Nur Vergütungen für
jene Beschäftigungen, wo alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
vorlägen, unterlägen dem Dienstgeberbeitrag bzw. dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag. Dass alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen
müssten, bedeute, dass das Dienstverhältnis des GF bei Wegdenken der
wesentlichen Beteiligung klar und eindeutig erkennbar sein müsse. Der
Verwaltungsgerichtshof hebe in seiner jüngsten Rechtsprechung vor allem
drei Merkmale eines Dienstverhältnisses hervor. Dem Verwaltungsgerichtshof
sei beizupflichten, dass diese drei Kriterien für die Qualifikation
bedeutend und hilfreich seien. Wolle man jedoch dem Begriffsverständnis des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2001, G 109/00, G 110/00) gerecht
werden, so erfordere dies eine umfassende Abgrenzung an Hand aller zur
Verfügung stehenden Merkmale. Es sei daher ausdrücklich
festzuhalten, dass die Gesellschafter-Geschäftsführervergütung
des GF keinesfalls unter die Vergütung für ein Arbeitsverhältnis
subsumiert werden könne. Der GF genieße Unternehmerstellung. Aus den
vorgelegten Unterlagen, den beantworteten Fragebögen, dem vorgelegten
Werkvertrag und auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ließe sich
eindeutig ableiten, dass nicht alle für ein Dienstverhältnis
sprechenden Merkmale vorlägen. Von einer organisatorischen Eingliederung in
die Betriebsstruktur eines Arbeitgebers, wie sie für ein
Dienstverhältnis Voraussetzung sei, könne im vorliegenden Fall auch
nicht ausgegangen werden. Für den GF bestünde keine Bindung an
betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitszeit, Vertretungsbefugnis, kein
Urlaubsanspruch und betriebliche Eingliederung. Vielmehr sei ihm eigenes
Unternehmerwagnis zu unterstellen. Es werde daher der Antrag gestellt,
der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Für die Beurteilung des GF
als Dienstnehmer der Bw. waren folgende Fakten entscheidungswesentlich:
Der GF hielt im Streitzeitraum
unbestrittenermaßen 100 Prozent der Anteile.
Der GF übte die
Geschäftsführung auf Grund eines Werkvertrages aus. Dieser regelte den
Aufgabenbereich und die Ausführung der Tätigkeit wie folgt (Punkte 1
bis 9 des Werkvertrages vom 17. September 1999):
Der GF übernimmt die
Besorgung der Geschäftsführung der Bw. Er ist dabei an keinerlei
Weisungen gebunden. Er ist an keine feste Arbeitszeit gebunden. Es steht ihm
kein Urlaubsanspruch zu. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf er sich eines
Vertreters bedienen, sofern der Bw. daraus keine Kosten erwachsen.
Ausdrücklich wurde vereinbart, dass die Bw. zu keinen Spesenersätzen
verpflichtet ist (Sozialversicherung, Taggelder, Weiterbildung etc.).
Vorschriften betreffend Dienstnehmerschutz insbesondere für den
Krankheitsfall finden keine Anwendung, da es sich um einen Werkvertrag
handelt. Der Geschäftsführerbezug hängt vom Cash flow (=
handelsrechtlicher Gewinn zuzüglich unbarer Aufwendungen und abzüglich
unbarer Erträge) insofern ab, als bei einem negativen Cash flow die
Vergütung 0,00 S beträgt, im Falle eines positiven Cash flow ab
1 Million bis zu 1,4 Millionen S stehen 120.000,00, ab 1,4 bis
2 Millionen S stehen 300.000,00 S, ab 2 Millionen Cash flow
stehen 460.000,00 S Vergütung zu. Für den Fall, dass der Cash
flow weniger als 1 Million S beträgt, erhält der GF einen
entsprechend verringerten Geschäftsführerbezug. Der Werkvertrag
wurde befristet auf 4 Jahre abgeschlossen, wobei der GF bis zum 30.10 des Jahres
bekannt geben würde, ob er für das Folgejahr zur Verfügung
stünde.
Die tatsächliche
Abwicklung der Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und dem GF geschah wie
folgt:
Die Bw. trug für den GF
die Kosten der Sozialversicherung in der Höhe von 4.927,07 €
(Beweis: Konto Pflichtbeiträge Sozialversicherung).
Die Bw. stellte dem GF einen
PKW zur Verfügung. Weiters leistete sie Auslagenersätze für
Diäten, Fahrtkosten und Telefon (Beweis: Angaben des GF zum Fragebogen
Abgrenzung Dienstvertrag - Werkvertrag vom 4.11.2003).
Der GF erhielt im
Jahr 2002 in den Monaten Jänner bis November einen
Geschäftsführerbezug von 1.450 €, im Dezember
6.000 €, im April zusätzlich einen Betrag von 10.000 €
und im August zusätzlich einen Betrag von 2.000 € (Beweis:
Verrechnungskonto Geschäftsführerbezüge). Nach den Angaben des GF
zum Fragebogen vom 4.11.2003 betrug die Entlohnung 2.500 bis 3.000 €
an laufenden Bezügen, wobei diese nicht regelmäßig bezahlt
wurden. Sonstige Bezüge wurden keine bezahlt. Die Entlohnung war nicht
erfolgsabhängig.
Die Arbeitszeit betrug
täglich ca. 10 Stunden. Der Arbeitsort befand sich am Betriebsort der
Bw. (Beweis: Angaben des GF zum Fragebogen vom 4.11.2003).
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei
ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu
beurteilen, ob die Voraussetzungen der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001,
2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff
des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Ebenso hat der
Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des
Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zusammenfassend kann somit, wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, zu Recht
erkannt hat, festgestellt werden, dass das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt:
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
laufende
(wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist daher ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen ( vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Das Vorbringen der Bw., dass
nach dem Begriffsverständnis des Verfassungsgerichtshofes eine Abgrenzung
an Hand aller zur Verfügung
stehenden Merkmale erforderlich sei, vermag der Berufung daher nicht zum Erfolg
zu verhelfen.
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Eine kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung des GF in den geschäftlichen Organismus
der Bw. (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Im gegenständlichen Fall
war der GF schon seit 1.1.1999, also im Streitzeitraum bereits im vierten Jahr,
als GF der Bw. tätig. Dem GF wurde von der Bw. ein Arbeitsplatz und ein PKW
zur Verfügung gestellt. Nach den eigenen Angaben des GF betrug die
tägliche Arbeitszeit etwa 10 Stunden und befand sich der Arbeitsort am
Betriebsort der Bw. Der GF hat daher die Aufgaben der Geschäftsführung
über einen längeren Zeitraum kontinuierlich erfüllt, hat sich
dabei eines Arbeitsplatzes am Betriebsort bedient und für die
Geschäftsführung etwa 10 Stunden täglich aufgewandt. Unter
diesen Umständen liegt nach der oben zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes eine Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers vor. Der Umstand, dass der GF infolge der fehlenden
Weisungsgebundenheit an keine Ordnungsvorschriften wie Dienstort oder Dienstzeit
gebunden ist und nur sich selbst verantwortlich ist, verliert entsprechend den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit seine Indizwirkung und ist diesem daher für die
Beurteilung der Eingliederung keine Bedeutung beizumessen.
Auch das Fehlen von
arbeitsrechtlichem Schutz oder von einem Urlaubsanspruch, wie er Dienstnehmern
gemeinhin zusteht und nach dem Vorbringen der Bw. ihrem GF nicht zusteht, ist
insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht
davon abhängen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes
gegeben ist.
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Im vorliegenden Fall wird im
Werkvertrag zwar geregelt, dass die Entlohnung des GF vom Cash flow des
Unternehmens der Bw. abhängen soll. Der GF hat jedoch über Befragen
durch die Betriebsprüfung selbst angegeben, dass seine Entlohnung nicht
erfolgsabhängig ist. Im Werkvertrag ist weiters geregelt, dass die Bw. zu
keinen Spesenersätzen verpflichtet ist. Tatsächlich ist den Konten
jedoch zu entnehmen, dass die Bw. die Beiträge zur Sozialversicherung
für den GF getragen hat. Den glaubwürdigen Angaben des GF zufolge
wurden auch die Hotelkosten und Reisespesen laut Rechnungen von der Bw. bezahlt.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der GF laufend eine
erfolgsunabhängige Entlohnung erhalten hat und ihm auch die mit seiner
Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen ersetzt wurden. Von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängige Einkommenschwankungen
trafen den GF der Bw. nicht. Das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses muss im
Lichte dieser Umstände daher verneint werden.
Weiteres wesentliches Merkmal
eines Dienstverhältnisses ist, dass der Arbeitnehmer für seine
Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhält.
Nach den Angaben des GF der Bw.
erhielt dieser zwischen 2.500 bis 3.000 € monatlich für seine
Tätigkeit, jedoch nicht regelmäßig. Aus dem Konto, auf dem die
Geschäftsführerbezüge verrechnet wurden, ist ersichtlich, dass
der GF monatlich 1.450 € erhielt. Daneben erhielt der GF noch
zusätzliche Einmalzahlungen in der Höhe von 10.000 € im
April und von 2.000 € im August. Im Dezember erhielt der GF eine
Zahlung von 6.000 €. Damit wurde der GF insgesamt mit einem Betrag von
33.950 € im Jahr entlohnt. Dies ergibt einen monatlichen
Durchschnittsbezug von 2.829 €, welcher sich innerhalb des vom GF
angegebenen Rahmens hält. Wenngleich die Entlohnung zwar nicht monatlich in
vollkommen gleich bleibenden Beträgen erfolgte, so erfolgte dennoch eine
laufende Entlohnung der Arbeitsleistung des GF, wie sie der Entlohnung eines
Arbeitnehmers in einem Dienstverhältnis vergleichbar ist.
Die Bw. bringt weiters vor,
dass die an den GF bezahlten Vergütungen auf einem Werkvertrag beruhen. Der
im gegenständlichen Fall anzuwendende Steuertatbestand stellt jedoch nicht
darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete
Anstellungsverhältnis des GF zuordnet (VwGH vom 29. Mai 2001,
2001/14/0077 mit Verweis auf VwGH vom 10. Mai 2001,
2001/15/0061).
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die Betätigung des GF der Bw. aufgrund der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Bw., des Fehlens eines relevanten
Unternehmerrisikos und der laufenden, wenn auch nicht monatlich vollkommen
gleich bleibenden Entlohnung als eine Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu
qualifizieren ist. Die Gehälter und sonstigen Vergütungen des GF sind
daher unabhängig vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei
100-prozentiger Beteiligung) in die Beitragsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG einzubeziehen, woraus sich die Rechtsfolge der
Dienstgeberbeitragspflicht für die Bezüge ableitet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Unternehmerwagnisalle Merkmale eines DienstverhältnissesWerkvertragregelmäßige EntlohnungEingliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0371-W/04
- Stammnummer
- 12495
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF