Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1132-W/03
DB- und DZ-Pflicht von Bezügen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1132-W/03vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
HR Mag. Wolfgang Tiwald, KommzR. KR Oswald Heimhilcher und Mag. Robert Steier
über die Berufung der C-GmbH., W, vertreten durch Martin Unger
Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H, 1220 Wien, Hirschstettner
Straße 19-21, vom 16. Jänner 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
11. Dezember 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
nach der am 24. Mai 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer Lohnsteuerprüfung im
Unternehmen der berufungswerbenden Gesellschaft (Bw.) wurde dieser mit Bescheid
des Finanzamtes vom 11.12.2002 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) samt Zuschlägen (Handelskammerumlage) nach § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes bzw. 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 für die ihrem zu 30% am Stammkapital
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitraum 1998-2001
gewährten Vergütungen vorgeschrieben. Begründend wurde hiezu im
Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung festgehalten, der
Gesellschafter-Geschäftsführer sei in den geschäftlichen
Organismus der Bw. eingegliedert und es bestehe für ihn kein
Unternehmerwagnis.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
der Bw. unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 41
Abs. 2 FLAG, des § 22 Z. 2 EStG 1988 und § 47
EStG 1988 vor, dass die Bestimmung des § 22 Z 2
EStG 1988 eindeutig vorsehe, dass "sonst alle" Merkmale eines
Dienstverhältnisses ausgenommen Weisungsgebundenheit vorliegen
müssten. Dieses Faktum werde durch die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, die immer auf die wesentlichen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abstelle, nicht ausreichend berücksichtigt. Da der
Ausdruck "sonst alle" aber absolut klar und verständlich sei, gebe es
keinen Platz für Interpretation und Auslegung. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erbringe die vom Bw. verrechneten
Leistungen teilweise im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung als EDV-Berater.
Insofern lägen also Einkünfte im Sinne des § 23 EStG
vor, weshalb § 41 FLAG nicht anzuwenden sei. Darüber hinaus
erbringe der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Leistungen unter
Verwendung seiner eigenen Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Programme usw.).
Dafür werde seitens der Bw. kein Kostenersatz gewährt.
Gemäß Tz. 940 LStR 2002 lasse dieses Faktum auf
Selbständigkeit schließen.
Gemäß Tz.956 LStR 2002 weise der Anspruch
auf bezahlten Urlaub auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hin.
Umgekehrt bedeutet dies aber, dass das Nichtvorliegen eines Anspruches auf
bezahlten Urlaub auf Selbständigkeit hindeute. Da der Urlaubsanspruch ein
immanentes Recht jedes Dienstnehmers sei und infolge Vorliegen eines eigenen
Gesetzes sicherlich nicht unter die Weisungsgebundenheit subsumiert werden
könne, sei bei Nichtvorliegen dieses Anspruches der Tatbestand des
§ 22 Z. 2 EStG 1988 nicht zur Gänze erfüllt,
weshalb nicht "sonst alle" Merkmale eines Dienstverhältnisses
vorlägen. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer also keine
Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988 sondern
solche gemäß
§ 23 EStG 1988 bezöge, sei für
die Anwendung des § 41 FLAG keine gesetzliche Grundlage
vorhanden.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe keinen
Anspruch auf Urlaub oder sonstige bezahlte Arbeitsfreistellung (Krankenstand,
Pflegefreistellung, usw.) und auch keinerlei Entgelt für eine solche Zeit
verrechnet oder ausbezahlt bekommen.
In Anbetracht der dargestellten Fakten lägen daher
somit nicht alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, weshalb die
Anwendung des § 41 FLAG in Ermangelung von Einkünften im Sinne
des § 22 Z. 2 EStG 1988 gesetzlich nicht möglich sei. Es
werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Abstandnahme von
der Einbeziehung der an den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten
Entgelte in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ sowie eine mündliche
Verhandlung und eine Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt.
In der Stellungnahme der Lohnsteuerprüfung zur
Berufung wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Wortfolge "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen
Argumente der Bw. bislang erfolglos geblieben seien. So habe der
Verwaltungsgerichtshof die Freiheit von betrieblichen Ordnungsvorschriften
bezüglich Arbeitszeit und Arbeitspausen, die Freiheit von betrieblicher
Kontrolle durch Überwachung der Arbeit, die Freiheit von disziplinärer
Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers, das Fehlen einer festen Arbeitszeit und
das Fehlen eines Urlaubsanspruches nicht als "sonstiges" Merkmal eines
Dienstverhältnisses sondern als "Ausfluss der Weisungsgebundenheit"
gesehen.
In einer Replik zur Stellungnahme der
Lohnsteuerprüfung machte die Bw. geltend, die diesbezüglich
getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes seien hinsichtlich des
Urlaubsanspruches nicht zutreffend. Weisungsgebundenheit in Bezug auf ein
Dienstverhältnis bedeute sicherlich, dass der Dienstgeber entscheidend und
gestaltend eingreifen und seinen Vorstellungen zum Durchbruch verhelfen
könne. Hinsichtlich des Urlaubsanspruches gebe es jedoch ein eigenes
Gesetz. In diesem Gesetz werde der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers
festgelegt. Darüber hinaus werde auch normiert, dass die dem Arbeitnehmer
zustehenden Rechte weder durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung,
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beschränkt oder aufgehoben
werden könnten. Das gelte auch für die Pflegefreistellung.
Ein Dienstgeber könne daher also im Bezug auf Urlaub
und Pflegefreistellung in keiner Weise gestaltend eingreifen. Diese
Gestaltungsmöglichkeit sei aber unumgängliche Notwendigkeit im Bereich
der Weisungsgebundenheit. Wenn aber ein Sachverhalt nicht der
Weisungsgebundenheit unterliegen könne, könne das Fehlen dieses
Sachverhaltes nicht als "Ausfluss der Weisungsgebundenheit" bezeichnet werden,
sondern müsse in diesem Fall als Fehlen eines sonstigen Merkmales eines
Dienstverhältnisses qualifiziert werden, da jeder Dienstnehmer
gemäß eines Gesetzes unabdingbar darauf Anspruch habe.
Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
unterlaufe damit die normative Regelung des Gesetzgebers. Hätte der
Gesetzgeber eine Auslegung im Sinne der bisherigen Judikatur gewollt, wäre
es ein Leichtes gewesen, die Wortfolge "sonst alle" etwa durch "sonst die
wesentlichen" zu ersetzen. Im Gesetz stehe aber immer noch "sonst alle".
Ergänzend sei noch anzuführen, dass die Regelung
des Urlaubsanspruches für den Gesetzgeber sicherlich ein wichtiges Anliegen
gewesen sei, da es sonst nicht eines eigenen, bundeseinheitlichen Gesetzes
bedurft hätte. Wenn aber der Urlaubsanspruch für den Gesetzgeber ein
wichtiges Anliegen sei, könne demselben Gesetzgeber nicht unterstellt
werden, dass für ihn bei einer anderen Bestimmung der Urlaubsanspruch nicht
ein ebenso wichtiges Anliegen darstelle. Da der Urlaubsanspruch nicht Teil der
Weisungsgebundenheit sein könne, sondern ein immanentes Recht eines
Dienstnehmers darstelle, könne die Wortfolge "sonst alle" nur bedeuten,
dass auch ein Anspruch gemäß der §§ 2 und 6
Urlaubsgesetz gegeben sein müsse.
Darüber hinaus werde im Rahmen von
rechtsphilosophischen Überlegungen auch darauf hingewiesen, dass es
für den "normalen" Bürger nicht erklärlich sei, wieso es
plötzlich einen "selbständigen Nichtselbständigen" gäbe.
Anders sei aber die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema nicht zu
verstehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2003
wurde die Berufung unter Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften und der zu
diesem Themenkreis ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung als
unbegründet abgewiesen. Im Konkreten wurde darauf hingewiesen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Führung des Unternehmens
betraut sei. Dazu gehöre unter anderem auch
- die Abfassung von Schreiben (Schriftverkehr),
- der Zahlungsverkehr mit den Bankinstituten,
- die Wartung der im Betrieb verwendeten EDV,
- Preiskalkulationen, Akquirierung von Aufträgen
(zuzüglich der Berechnung der Heizwerte),
- Besprechung mit Kunden,
-
Überwachung des Rechnungswesens (dazu gehören auch die Meldungen an
Finanzämter, WGKK und andere Behörden), etc.
Im gegenständlichen Fall erfordere die Erfüllung
der dem Geschäftsführer übertragenen Tätigkeitsbereiches
sehr wohl eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf und zwar sowohl in
zeitlicher, örtlicher als auch organisatorischer Hinsicht. Dem
Geschäftsführer stehe weder eine gewinn- noch umsatzabhängige
Entlohnung zu. Er habe monatlich (und damit regelmäßig) Honorarnoten
an die Bw. gelegt. In den einzelnen Jahren habe er
Geschäftsführerbezüge in folgender Höhe erhalten:
1998: S 275.350,00
1999: S 346.500,00
2000: S 431.000,00
2001: S 525.000,00
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der
Geschäftsführer seine Arbeitskraft der Bw. schulde, ohne
Unternehmerrisiko sowie gegen regelmäßige Gehaltsauszahlung für
die Bw. tätig sei und auch in deren geschäftlichen Organismus
eingegliedert sei. Da somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, abgesehen
von der aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden und hier
wegzudenkenden Weisungsgebundenheit ein Dienstverhältnis vorliege, seien
die dem Geschäftsführer für seine Tätigkeit gewährten
Gehälter/Honorare in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag bzw.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen gewesen.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
wird darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde I. Instanz das Festlegen
des Erholungsurlaubes, welches zweifellos der arbeitnehmertypischen
Weisungsgebundenheit unterliege, mit dem Anspruch auf einen Erholungsurlaub
gleichsetze. Es kann nicht Ausfluss einer Weisungsfreiheit sein, wenn kein
Anspruch auf Urlaub bestehe, da der Anspruch auf Urlaub der
Weisungsmöglichkeit eines Dienstgebers entzogen sei. Darüber hinaus
werde noch darauf hingewiesen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
seine Leistungen unter Zuhilfenahme seiner eigenen Betriebsmittel (Laptop, PC,
Drucker, Papier, Toner, Software usw.) erbringe und ihm diesbezüglich auch
kein wie immer gearteter Spesenersatz zustehe. Auch die Fahrtkosten würden
ihm nicht ersetzt. All diese Sachverhalte würden in der herrschenden
Judikatur als wesentliches Tragen eines Unternehmerrisikos und somit als Indiz
für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit gewertet.
In der am 24. Mai 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, der damalige Gesellschafter-Geschäftsführer
verfüge seit dem Jahre 1992 über einen Gewerbeschein als EDV-Berater.
Er habe für die Bw. im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit auch
EDV-Leistungen erbracht, wobei zwischen 30 und 50% der in den einzelnen Jahren
in Rechnung gestellten Beträge auf derartige Leistungen entfallen seien. In
diesem Bereich sei er nicht als Geschäftsführer, sondern im Rahmen
seines Gewerbebetriebes tätig geworden. Auch im Streitzeitraum sei
nämlich bereits die nunmehrige Geschäftsführerin für die
kaufmännischen Agenden sowie für die täglichen
Geschäftsagenden zuständig gewesen.
Es werde daher beantragt, 1/3
der Honorarzahlungen aus der Bemessungsgrundlage für DB und DZ
auszuscheiden, da in diesem Ausmaß die für die Bw. erbrachten
EDV-Leistungen honoriert worden seien.
Der Finanzamtsvertreter wies
darauf hin, dass die Honorarnoten einheitlich für sämtliche Leistungen
ausgestellt worden seien und nunmehr ein Herausschälen der
EDV-Beratungstätigkeit kaum möglich sei. Da dieses Thema im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung nicht releviert worden sei, könne auch keine Aussage
darüber getroffen werden, in welchem Ausmaß mit den an den
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Vergütungen dessen
Leistungen im EDV-Bereich abgegolten worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Herr B war in der Zeit von 12.3.1996 bis 11.3.2003 zu 30%
am Stammkapital der Bw. beteiligt und vertrat diese in der Zeit vom 26.2.1996
bis zum 15.4.2003 selbständig als handelsrechtlicher
Geschäftsführer.
Er war in diesem Zeitraum mit der Führung des
Unternehmens der Bw. betraut und im Wesentlichen verantwortlich für
- deren Schriftverkehr,
- den Zahlungsverkehr mit den Bankinstituten,
- die Wartung der im Betrieb verwendeten EDV, Erstellung
von EDV-Programmen, etc.
- Preiskalkulationen, Akquirierung von Aufträgen
(zuzüglich der Berechnung der Heizwerte),
- Besprechung mit Kunden,
-
Überwachung des Rechnungswesens (dazu gehören auch die Meldungen an
Finanzämter, WGKK und andere Behörden)
Die von ihm für die Bw.
erbrachten Leistungen wurden in monatlichen Rechnungen ausgewiesen und die
hiefür in Rechnung gestellten Beträge an ihn ausbezahlt. In den
einzelnen Jahren wurden an ihn insgesamt folgende Beträge (in ATS)
überwiesen.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Geschäftsführerbezüge
(ohne USt)
|
275.350,00
|
346.500,00
|
431.000,00
|
525.000,00
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.
verfügt über einen Gewerbeschein für das Gewerbe
"Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. a Zif. 2 der Gewerbeordnung
1973".
In den vom Gesellschafter-Geschäftsführer an die
Bw. monatlich gelegten Honorarnoten werden neben Berechnung von
Zentralheizungsanlagen, Lohnverrechnung, Erstellung von Meldungen an die WGKK,
Abwicklung des notwendigen Schriftverkehrs auch Leistungen im Zusammenhang mit
der Wartung und dem Umbau der EDV-Anlage sowie der Erstellung spezifischer
Programme für die EDV-Anlage angeführt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug,
den vorgelegten Unterlagen, den Feststellungen der Betriebsprüfung sowie
den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw. und sind im
Übrigen unbestritten.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, sind § 41 Abs. 2 und 3 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Zif. 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten
gesetzlichen Bestimmung erfasst.
Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit gemäß
§ 22 Zif. 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ
aufgezählten Einkünften) gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2
leg.cit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor
Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988, auf welche
die Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der
Merkmale eines Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz,
dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des § 47 Abs. 2 EStG 1988
umschreibt die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von
Entscheidungen darlegte, werden vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte nach § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung erhält.
In seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018,
welches in einem nach § 13 Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat getroffen
wurde, revidierte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der
Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47
Abs. 2 EStG 1988 die bisher vertretene Rechtsauffassung dahingehend, dass in
Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung
vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist. Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser
Vorschrift als lex specialis gegenüber anderen
Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2001/13/0219,
so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit rechtlich verdrängt,
welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter
jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist.
Das für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Liegt bei der
Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 unterstellt, dann sind im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter (vgl. VwGH 10.11.2004, Zl.
2003/13/0018).
Der Umstand, dass der an der Bw. wesentlich beteiligte
Geschäftsführer von 1996 bis 2003 mit der Leitung und der gesamten
Administration des Unternehmens sowie mit der Erstellung von für die
Durchführung von Aufträgen erforderlichen Berechnungen betraut war,
lässt auf dessen auf Dauer angelegte kontinuierliche Leistung für das
Unternehmen der Bw. schließen. Dementsprechend kann eine Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus der Bw. nicht ernstlich in Frage gestellt
werden.
Wenn die Bw. vermeint, mit dem Fehlen eines
Urlaubsanspruches für den Gesellschafter-Geschäftsführer mangle
es an einem wesentlichen Merkmal der Dienstnehmereigenschaft, die nicht einen
Ausfluss der Weisungsungebundenheit darstelle, so ist diesbezüglich darauf
hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur den
Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 1. März
2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098, und vom 7. März 2001, G 110/00, VfSlg.
Nr. 16.114, zum Begriffstypus des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses
folgend, u.a. auch den Anspruch auf Urlaub als weiteres Merkmal eines
Dienstverhältnisses qualifiziert hat, das vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indiz für ein Dienstverhältnis
wäre, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit jedoch jede Aussagekraft
für die Lösung der Frage verliert, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018).
Soweit eingewendet wird, der
Gesellschafter-Geschäftsführer trage ein Unternehmerwagnis, wird
einerseits nochmals auf die Ausführungen des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, 2003/13/0018, verwiesen, wonach dieses
Kriterium in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung
für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen kann, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Andererseits ist aber aus dem Umstand, dass die Höhe der Vergütungen
in den einzelnen Jahren stetig stieg und vom
Gesellschafter-Geschäftsführer in seinen
Einkommensteuererklärungen keine das Betriebsausgabenpauschale von 6%
übersteigende Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, weder ein einnahmen-
noch ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis erkennbar.
Dem Begehren, jenen Anteil der Vergütungen aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden, der auf die Leistungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers im EDV-Bereich entfallen sei, kann
deshalb nicht entsprochen werden, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG
und die Vorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Art der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht
abstellen. Entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist das Vorliegen einer Beschäftigung des
wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft, welche die oben
wiedergegebenen, von der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechtes entwickelten Kriterien erfüllt (vgl. VwGH 26.11.2003,
2001/13/0219). Eine mögliche Trennbarkeit der verschiedenen
Tätigkeitsbereiche des Geschäftsführers ist daher
diesbezüglich irrelevant.
Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer
gewährten Vergütungen erfüllten damit in ihrer Gesamtheit den
Tatbestand des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und sind daher
gemäß
§ 41 Abs. 2 und 3 FLAG in die Bemessungsgrundlage für
DB und DZ einzubeziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
wesentliche BeteiligungEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagniskein Urlaubsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1132-W/03
- Stammnummer
- 22583
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF