Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0410-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-W/04vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., K.,M-Straße, vertreten
durch GMC-Unitreu Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
1041 Wien, Schwindgasse 7, vom 19. Jänner 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Waldviertel vom 17. Dezember 2003 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) für
den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Sie ist Komplementärin der
A-GmbH&CoKG.
Geschäftsführer der Bw. ist Herr H.M., der zu
100% an der Bw. beteilig ist.
Im Zuge einer den Streitzeitraum 1998 bis 2002 umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der
ab 1994 geänderten Rechtslage abgeführt worden war. Es wurde daher
für folgende Beträge die im Spruch angeführte Abgabe
nachgefordert:
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Jahr
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Bemessungsgrundlage
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DB in ATS
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DB in Euro
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1999
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ATS 1,400.000,-
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63.000,-
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4.578,39
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2000
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ATS 1,500.000,-
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67.500,-
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4.905,42
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2001
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ATS 1,500.000,-
|
67.500,-
|
4.905,42
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2002
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€ 109.009,20
|
|
4.905,41
|
Summe
|
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333.000,09
|
24.200,06
In der gegen den Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung führte die steuerliche Vertreterin der Bw. aus, im
vorliegenden Fall liege kein dienstnehmerähnliches Vertragsverhältnis
vor, da die wesentlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht gegeben
seien.
Herr H.M. sei handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Bw. und erhalte für seine Tätigkeit auf
Grundlage eines Geschäftsführer-Werkvertrages eine
erfolgsabhängige Entlohnung. Die Bw. sei ein Dienstleistungsunternehmen und
somit sei der Umsatz (= Dienstleistung) der logische Erfolgsmaßstab. Der
Umsatz definiere sich in diesem Fall als die um die durchlaufenden Posten
(Lkw-Aufwand, Bahnleistungen, Schiffsfrachten, Hafengebühren, etc)
reduzierten Bruttoumsatzerlöse. Betriebswirtschaftlich sei somit eher vom
Rohertrag als Bemessungsgrundlage für die
Geschäftsführerentlohnung zu sprechen.
Bezugnehmend auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.1.2003,
2002/13/0186, sei der Abzug direkter Kosten (Einzelkosten) als wichtiges Indiz
für die Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung anzusehen. Durch die
direkte Zurechnung eines Teiles der Einzelkosten am Umsatzanteil könne ein
Unternehmerwagnis nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall würden die dem
Umsatz zugewiesenen Einzelkosten rund 50% der Gesamtkosten betragen. Das
Vorliegen des Unternehmerwagnisses werde dadurch bestärkt, dass der
Geschäftsführer sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen könne und somit den materiellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalte. Im Fall eines nicht die direkten
Kosten deckenden Auftrages erhalte der Geschäftsführer kein
Entgelt.
Ferner sei festzustellen, dass die Bw. in den in der
Vergangenheit bearbeiteten klassischen Geschäftsbereichen immer
stärker unter Druck gerate. Aus diesem Grund müssten neue
Dienstleistungen angeboten und somit neue Kunden akquiriert werden. Diese
Akquisitionstätigkeit stelle die Haupttätigkeit des
Geschäftsführers dar. Da der Tätigkeitsschwerpunkt in der
Akquisition liege, könne auch keine Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Bw. vorliegen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bw.
keine Dienstnehmer beschäftige, lediglich der Geschäftsführer sei
für die Bw. im Rahmen seines Geschäftsführer-Werkvertrages
tätig. Dieser Vertrag sei jährlich nach einem bestimmten Procedere zu
verlängern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Herr H.M. ist an der Bw. zu 100% beteiligt und nimmt die
Aufgaben der Geschäftsführung sei 1989 wahr.
Für die Beurteilung der Stellung des
Geschäftsführers sind folgende Punkte des jeweils für ein Jahr
abgeschlossenen Geschäftsführer-Werkvertrages wesentlich:
Dem
Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung der Bw. nach
Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages sowie nach
Maßgabe der Wirtschaftlichkeit (Punkt I).
Die
Einteilung der Tätigkeit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort obliegt
dem freien Ermessen des Geschäftsführers. In diesem Zusammenhang wird
ausdrücklich festgehalten, dass dem Geschäftsführer kein eigener
Urlaubsanspruch zusteht (Punkt II).
Bei
der Erfüllung der Aufgaben darf sich der Geschäftsführer eines
geeigneten Vertreters bedienen, es dürfen der Bw. jedoch in diesem
Zusammenhang keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Andere Tätigkeiten
dürfen nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch nicht die
Geschäftsführertätigkeit bei der Bw. beeinträchtigt wird
(Punkt III).
Für
die unter Punkt I bis III beschriebene Tätigkeit erhält der
Geschäftsführer eine erfolgsabhängige
Geschäftsführerentschädigung. Die Höhe dieser
Geschäftsführerentschädigung beträgt 2,5% der im
Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgewiesenen
Umsatzerlöse. Als Umsatzerlöse gelten jene im Sinne des § 232
Abs. 1 HGB. Für den Fall, dass der Geschäftsführer nicht
während des ganzen Geschäftsjahres für die Gesellschaft
tätig war, wird die Bemessungsgrundlage (=Umsatzerlöse) entsprechend
aliquotiert. Die Feststellung des Erfolges der Tätigkeit erfolgt
spätestens zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses des
vorangegangenen Geschäftsjahres. Bis zum Zeitpunkt der Neufestsetzung
werden in Abhängigkeit von den laufenden Umsatzerlösen entsprechende
Akontierungen ausgezahlt und auf die neu festzusetzende
Geschäftsführerentschädigung angerechnet (Punkt IV).
Sämtliche
Vorschriften des Dienstnehmerschutzes (insbesondere im Zusammenhang mit
Erkrankungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen
bzw. -schutz) finden auf diesen Vertrag keine Anwendung (Punkt VII).
Der Geschäftsführer erhielt in den Streitjahren
folgende Bezüge:
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1998
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ATS 1,400.000,- (€ 101.741,97)
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1999
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ATS 1,500.000,- (€ 109.009,20)
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2000
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ATS 1,500.000,- (€ 109.009,20)
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2001
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ATS 1,500.000,- (€ 109.009,20)
|
2002
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ATS 1,500.000,- (€ 109.009,20)
Auf diese Beträge erhielt
der Geschäftsführer in den Streitjahren monatliche Akontozahlungen in
Höhe von ATS 125.000,- (€ 9.084,10).
Die Bw. erzielte in den Jahren 1998 bis 2002 die in der
folgenden Tabelle dargestellten Umsatzerlöse:
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1998
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ATS 70,410.478,62 (€ 5,116.929,04)
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1999
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ATS 62,181.837,85 (€ 4,518.930,39)
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2000
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ATS 60,749.720,59 (€ 4,414.854,37)
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2001
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ATS 66,645.268,83 (€ 4,843.300,57)
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2002
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ATS 70,401.204,23 (€ 5,116.255,04)
Bei der Ermittlung des
Geschäftsführerbezuges wurden folgende Abwesenheitstage
berücksichtigt:
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1998:
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53
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1999:
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9
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2000:
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3
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2001:
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26
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2002:
|
38
Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, auf den Bericht der Prüferin und die Bilanzen der
Bw. und sind insoweit unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der Verfassungsgerichtshof hat
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor
dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH
vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen
Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung
tätig ist.
Wenn in der Berufung die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. mit der
Begründung verneint wird , die Bw. gerate in den klassischen
Geschäftsbereichen immer mehr unter Druck, weshalb neue Dienstleistungen
angeboten werden müssten und die Aufgabe des Geschäftsführers
nunmehr in der Akquisition neuer Kunden bestehe, kann diesem Vorbringen in
Anbetracht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zur Eingliederung nicht gefolgt werden.
Vor dem Hintergrund des vom
Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff
der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für den
Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben
(VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Eine Änderung des
Tätigkeitsbereiches in inhaltlicher Hinsicht bewirkt nicht, dass der
Geschäftsführer nicht mehr in den geschäftlichen Organismus
eingegliedert ist. Den Sachverhaltskomponenten, dass der
Geschäftsführer Arbeitszeit und Arbeitsort frei wählen kann,
keinen Urlaubsanspruch hat, sich eines Vertreters bedienen kann und die
Vorschriften des Dienstnehmerschutzes (insbesondere im Zusammenhang mit
Erkrankungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsanpruch und Kündigungsfristen
bzw -schutz) keine Anwendung finden, ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen
(VwGH v. 16.6.2001, 2001/14/0103).
Das im oben zitierten
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom 26.7.2000,
2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
Der Geschäftsführer
erhielt in den Streitjahren (mit Ausnahme des Jahres 1998) gleich hohe
Geschäftsführerentschädigungen. Ein Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen ist daher nicht zu bejahen. Darüberhinaus hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtspechung judiziert, dass eine
Bindung der Bezüge an die Ertragslage der Gesellschaft noch keinen
Rückschluss auf die tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der
Entlohnung zulässt (vgl. 26.2.2004, 2001/15/0192).
Die laut Punkt IV des
Geschäftsführer-Werkvertrages vorzunehmenden Aliquotierungen der
Bemessungsgrundlagen entsprechend der tatsächlichen Anwesenheit des
Geschäftsführers zeigen, dass gerade in Jahren mit höheren
Abwesenheitszeiten höhere Nettoumsatzerlöse erzielt wurden, die
Bezüge aber durch die höhere Zahl von Abwesenheitstagen
völlig gleich blieben.
Damit wird aber die Bindung der Geschäftsführerentlohnung an die
Nettoumsatzerlöse, die an sich schon keine Erfolgsabhängigkeit
begründet, noch weiter relativiert bzw in Frage gestellt.
Im Erkenntnis vom 26.11.2003,
2001/13/0219, verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses mit der Begründung, eine Entlohnung nach den
erforderlichen Arbeitsstunden indiziere, dass der Geschäftsführer der
Gesellschaft seine Arbeitskraft und nicht einen bestimmten Leistungserfolg
schulde. Gleiches gilt nach Ansicht der Behörde auch für eine
Entlohnung, die sich -wie im vorliegenden Fall - an der tatsächlichen
Anwesenheit des Geschäftsführers orientiert.
Der Hinweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2003, 2002/13/0186, ist ebenfalls nicht
geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Diesem Erkenntnis lag ein
Sachverhalt zu Grunde, bei dem auch ein Verlust aus der Tätigkeit als
Geschäftsführer entstehen konnte und auch in einem Jahr
tatsächlich entstand. Der Geschäftsführer hatte nämlich
neben den ihm direkt zurechenbaren Einzelkosten jedenfalls - auch bei einem
niedrigen Umsatzanteil - einen Gemeinkostenanteil von 20% zu tragen. Dass im
vorliegenden Fall die laut Berufungsvorbringen dem Umsatz zugewiesenen
Einzelkosten 50% betragen hätten, wurde bei der Ermittlung der Höhe
der Geschäftsführerbezüge in den Streitjahren in keiner Weise
berücksichtigt.
Dass sich Wagnisse aus der
Schwankung bei den Ausgaben ergeben hätten, wurde von der Bw. nicht
behauptet (im Zuge der Einkommensteuererklärungen betreffend die
Streitjahre machte der Geschäftsführer lediglich das 6%ige
Betriebsausgabenpauschale bei Ermittlung seiner Einkünfte aus
selbständiger Arbeit geltend).
Die Berufung war daher in Anbetracht obiger
Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerbezügeDienstgeberbeitragEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisErfolgsabhängigkeitUrlaubsanspruchUmsatzerlöse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-W/04
- Stammnummer
- 14794
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF