Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3879-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3879-W/02vom 24.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Weinberger & Höchtl gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes St. Pölten betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der einen Anteil von
100 % am Stammkapital
hielt.
Bei der Bw. fand für den
Prüfungszeitraum 1. Jänner 1999 bis 31.
Dezember 2001 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in
Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei
für den Veranlagungszeitraum 1999 bis
2001 davon ausgegangen wurde, dass der zu 100
% beteiligte Geschäftsführer, Herr A, Dienstnehmer im Sinne des
§ 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG 1988 sei. Von den Bemessungsgrundlagen der u.a. GF-Bezüge
seien in den Jahren 1999 bis 2001 weder DB
noch DZ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden, weshalb folgende
Abgaben betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels des im Spruch
genannten Bescheides nachgefordert werden mussten (vgl. Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
10-12/99
|
109.900
|
x 0,045 =
|
4.945
|
1-12/00
|
459.997
|
x 0,045 =
|
20.700
|
1-12/01
|
380.000
|
x 0,045 =
|
17.100
|
|
949.897
|
|
42.745
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
5,3
für DZ
|
=
DZ
|
10-12/99
|
109.900
|
x 0,0053 =
|
582
|
1-12/00
|
459.997
|
x 0,0052 =
|
2.392
|
1-12/01
|
380.000
|
x 0,0051 =
|
1.938
|
|
949.897
|
|
4.912
Die GF-Bezüge des Gesellschafter-GF setzten
sich lt. den GF-Bezügekonten im Wesentlichen aus folgenden
regelmäßig bezogenen Beträgen zusammen (alle Beträge in
Schilling):
|
|
2000
|
2001
|
Jänner
|
30.000
|
30.000
|
Februar
|
30.000
|
30.000
|
März
|
30.000
|
30.000
|
April
|
30.000
|
45.000
|
Mai
|
30.000
|
30.000
|
Juni
|
30.000
|
30.000
|
Juli
|
30.000
|
35.000
|
August
|
30.000
|
30.000
|
September
|
30.000
|
30.000
|
Oktober
|
30.000
|
30.000
|
November
|
30.000
|
30.000
|
Dezember
|
30.000 99.997
|
30.000
|
Summe:
|
459.997
|
380.000
In der dagegen eingebrachten
Berufung sowie im Schriftsatz vom 30. April 2002 und 17. Juni 2002
führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Herr
A habe mit Einbringungsvertrag vom 22. September 1999 sein nicht protokolliertes
Unternehmen unter Anwendung des Art. III des UmgrStG in die Bw.
eingebracht.
Der
Gesellschafter-GF sei für sämtliche organisatorische,
kaufmännische, finanzielle und personelle Aufgaben insbesondere
Arbeitseinteilung, Planung und Abstimmung von Terminen sowie Patientenbesuche
zuständig.
Neben
seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter sei Herr A
bis zum Jahre 2000 bei der Firma R geringfügig beschäftigt
gewesen.
Dem
Geschäftsführungsvertrag vom 1. Oktober 1999 sei zu entnehmen, dass
der GF weisungsfrei, an keine feste Arbeitszeit und keinen festen Arbeitsort
gebunden, kein eigener Urlaubsanspruch zugestanden worden sei, weiters
verpflichtet sei im Krankheitsfall für eine geeignete Vertretung zu sorgen,
berechtigt sei sich vertreten zu lassen und verpflichtet sei über seine
Geschäftsführung Honorare zu legen.
Gemäß
Punkt 4 des Geschäftsführungsvertrages vom 1. Oktober 1999 erhalte
Herr A für seine Geschäftsführungstätigkeit 25 % vom
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (§ 231 Abs. 2 Z
17 RLG).Als Projektabgeltung für die Umgründung des Unternehmens
erhalte der GF eine einmalige Prämie i.H.v. 10 % des EGT im ersten
Wirtschaftsjahr.Das GF-Honorar errechne sich daher wie
folgt:
|
|
10-12/1999
|
1-12/2000
|
Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT)
|
426.254
|
976.328
|
sonstige a.o.
Erträge
|
161.900
|
|
Zwischensumme:
|
588.154
|
976.328
|
GF-Bezüge
|
439.599
|
459.997
|
= Basis für 12
Monate
|
1.027.753
|
1.436.325
|
= Basis für 3 Monate
(1999)
|
256.938
|
|
x 25 % (lt. Pkt. 4 des
GF-Vertrages)
|
|
360.000
|
x 35 % (= 25 % + 10 %
Prämie)
|
90.000
|
|
+
Soz.Vers.-Beiträge
|
19.900
|
99.997
|
GF-Honorar
insgesamt:
|
109.900
|
459.997
Nach
Ansicht der Bw. spreche gegen ein Dienstverhältnis, dass sich der GF
jederzeit vertreten lassen könne.
Der
GF trage nach Ansicht der Bw. das Unternehmerrisiko selbst, da er sowohl die
Einnahmen als auch die Ausgaben der Bw. maßgeblich beeinflussen
könne.
Der
GF könne weiters seine Arbeitszeit frei und ungebunden treffen und es stehe
ihm auch kein Urlaubsanspruch zu.Im Falle einer Dienstverhinderung habe er
für die Zeit seiner Abwesenheit für eine Vertretung zu sorgen.
Der
Gesellschafter-GF habe auch keinen Anspruch auf Abfertigung und erhalte auch
kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Der
Gesellschafter-GF sei bei der gewerblichen Sozialversicherung
pflichtversichert.
Die
Bw. beantrage somit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2002 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Entgegen
der vertraglichen Vereinbarung, dass der GF für seinen sozialrechtlichen
Schutz selbst zu sorgen habe, seien in den Streitjahren die
Sozialversicherungsbeiträge von der Bw. getragen worden.
Die
im gegenständlichen Fall vorliegende regelmäßige Auszahlung der
GF-Bezüge sowie die Bezahlung der SV-Beiträge des GF durch die Bw.
führe zudem dazu, dass das Unternehmerwagnis nicht in der Sphäre des
GF getragen worden
sei.
Die Bw. stellte daraufhin einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und ergänzte ihr Berufungsbegehren wie folgt:
Die
Tätigkeitsmerkmale des Gesellschafter-GF würden gegen die
organisatorische Eingliederung und gegen eine persönliche Abhängigkeit
sprechen.
Die
monatlichen Akontozahlungen seien nach Ansicht der Bw. nicht als
regelmäßige Entlohnung zu beurteilen.Aufgrund der
Erfolgsabhängigkeit vom EGT würden die GF-Bezüge jährlich
schwanken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet ab dem
Jahr 1999
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten
Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine
feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung gehen
daher die Ausführungen der Bw. ins Leere, wonach der GF keine fixen
Arbeitszeiten, keinen festen Arbeitsort, keinen Urlaubs- und
Abfertigungsanspruch hat sowie auch kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld
erhält.
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend und das ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls jenes einer umfassenden Eingliederung in
den betrieblichen Organismus (Vertretungskosten sind im gegenständlichen
Fall von der Bw. jedenfalls nicht behauptet worden).
Denn wie im Schriftsatz
vom 17. Juni 2002 schriftlich festgehalten ist, ist der GF für
sämtliche organisatorische, kaufmännische, finanzielle und personelle
Aufgaben zuständig.
Für die Abgabenbehörde besteht daher
kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die Erbringung der
persönlichen Arbeitsleistung des GF im
Vordergrund steht und nicht das Erbringen eines konkreten
Arbeitserfolges. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Gesellschafter-GF auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht daher im gegenständlichen Fall für die Eingliederung des
Gesellschafter-GF.
Die Eingliederung
des Gesellschafter-GF in den
geschäftlichen Organismus der Bw. ergibt sich aber schon dadurch, dass eine
juristische Person nur durch das Tätigwerden des GF selbst
handlungsfähig wird.
Daran könnte auch eine
durch betriebliche Struktur weitgehende Delegierung (Vertretung) der Befugnisse
nichts ändern, bleibt doch der GF jedenfalls
das notwendige Organ
der Bw. Wie die Bw. ihre volle Handlungsfähigkeit ohne praktische
Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus aufrechterhalten will,
ist den Berufungsausführungen nicht zu
entnehmen. Jede andere Auslegung würde nämlich bedeuten, dass
im Falle der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft diese als
Steuersubjekt negiert und die Unternehmertätigkeit einer natürlichen
Person fingiert würde. Ob der Gesellschafter-GF auf Grund seiner
wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist daher in
diesem Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher
Sicht) ohne Bedeutung.
Ein Unternehmerrisiko, das
nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich der GF in seiner
Eigenschaft als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte die Bw. der Abgabenbehörde bis dato nicht konkret
nachweisen bzw. glaubhaft machen. Denn das Unternehmerrisiko ist nur dann
gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich
zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst zu gestalten. Eine solche maßgebliche
Beeinflussung wurde aber von der Bw. nicht nachgewiesen. Denn wie
aus obiger Übersicht unstrittig zu entnehmen ist, hat der Gesellschafter-GF
nahezu monatlich 30.000 S als tatsächliche Entlohnung erhalten. Der
Hinweis der Bw. auf die EGT-Berechnung ändert nichts an diesem Ergebnis,
weshalb auch daraus dem Gesellschafter-GF kein Wagnis von ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. Die erforderliche tatsächliche
Beeinflussung der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite seitens des GF konnte
die Bw. somit nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen, weshalb die
Abgabenbehörde davon ausgehen konnte, dass im gegenständlichen Fall
die Merkmale der behaupteten Selbständigkeit aus den o.a. Gründen
(insbesondere spreche für ein
Dienstverhältnis und gegen ein Unternehmerwagnis des GF der von der Bw.
bekanntgegebene Tätigkeitsbereich des GF, die Zahlung von laufenden
GF-Bezügen und der SV-Beiträge) nicht im Vordergrund standen
(vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 20.3.2002,
2001/15/0155).
Aus den vorgelegten GF-Bezugskonten ist unstrittig
ein laufender über mehrere Jahre gleichbleibender GF-Bezug zu entnehmen
(vgl. obige Aufstellung). Auch wenn die Bw. ausführt, dass der GF in
Verlustjahren keinen GF-Bezug erhalten
würde, gehen die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere, da wie
im gegenständlichen Fall der wesentlich beteiligte Gesellschafter-GF
unstrittig in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft durch eine auf Dauer
angelegte Leistungserbringung an diese eingegliedert ist und diese Leistungen im
Wesentlichen in gleicher Höhe honoriert werden (vgl. obige Aufstellung der
monatlichen GF-Bezüge), ist auch dann von der DB-Pflicht seiner
GF-Bezüge auszugehen, wenn ihm im Falle der Erfolglosigkeit der
Gesellschaft kein GF-Bezug gebühren würde (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
12.9.2002, 2002/15/0147). Ein
einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ist bei
den gegenständlichen regelmäßigen GF-Bezügen in den
Streitjahren i.H.v. ca. 30.000 S monatlich jedenfalls nicht zu erkennen (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2001, 2001/13/0097). Dass es sich bei
den von der Bw. behaupteten vom GF selbst zu tragenden - tatsächlich aber
von der Bw. getragenen - Ausgaben (=
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) um ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis handelt, konnte die Bw. ebenfalls der Abgabenbehörde
nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Da die Bw. der
Abgabenbehörde nicht konkret erläutern konnte, wieso gerade im
gegenständlichen Fall von einem
Überwiegen des Unternehmerrisikos beim
GF (nicht beim Gesellschafter) gesprochen werden müsse, konnte die
Abgabenbehörde unter Ausblendung jenes "Unternehmerwagnisses",
das der GF aufgrund seiner Beteiligung trägt, nicht erkennen, warum im
gegenständlichen Fall der GF nicht der DB- und DZ-Pflicht aus den o.a.
Gründen (d.h., dass im gegenständlichen Fall aufgrund des von der Bw.
bekanntgegebenen Tätigkeitsbereichs des GF, von einer auf Dauer
ausgerichteten Leistungserbringung des GF ausgegangen werden musste) unterliegen
sollte, weshalb gem. der o.a. ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein DB und DZ gem. der o.a. gesetzlichen Grundlagen zu
Recht vorzuschreiben war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3879-W/02
- Stammnummer
- 3799
- Gültig
- 24.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF