Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0497-G/04
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0497-G/04vom 13.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 20. November 2002
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Leibnitz vom
12. November 2002 über den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellt der Prüfer
fest, dass für die Bezüge des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers kein Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt wurde. Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Prüfers und begründete den angefochtenen Bescheid
damit, dass zufolge des mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl Nr. 818/1993, neu
formulierten § 41 Abs. 2 FLAG 1967 und der nunmehrigen Definition des
"Arbeitslohnes" im § 41 Abs. 3 leg. cit. die Einkünfte von
Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich, nämlich zu mehr als
25 % beteiligt sind, deren Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988
aufweist, zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gehören.
Die Einkünfte dieser Personen würden auch dann zur Beitragsgrundlage
gehören, wenn dem Anstellungsverhältnis ein Werkvertrag zugrunde
liegen würde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird
darauf hingewiesen, dass der geschäftsführende Gesellschafter für
sämtliche der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Darlehen und
Kredite durch die Geldinstitute persönlich haften würde. Der
Geschäftsführer unterliege keinerlei Weisungen und sei berechtigt, die
Höhe seines Bezuges entsprechend selbst festzulegen. Die Auszahlung der
Bezüge erfolge unregelmäßig und sei auch veränderlich. Es
bestehe kein Urlaubsanspruch und der Geschäftsführer müsse
während seiner Abwesenheit für die Regelung der
Geschäftsführung selbst Sorge tragen. Der Geschäftsführer
sei nicht an betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitszeit, Arbeitsort und
dergleichen gebunden. Er unterliege auch keiner Kontrolle, sondern habe sich am
Wohl der Gesellschaft zu orientieren. Auf Grund des Werkvertrages unterliege der
Geschäftsführer keiner disziplinären Verantwortung. Das Vorliegen
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird in
Abrede gestellt. Der Geschäftsführer trage ein Unternehmerwagnis und
könne jederzeit von einem außenstehenden Dritten vertreten werden.
Der Geschäftsführer erhalte seinen Geschäftsführerbezug
12-mal im Jahr und habe weder Anspruch auf eine Entschädigung im
Krankheitsfall, noch auf Auszahlung des Entgelts für Urlaub. Darüber
hinaus stehe kein Abfertigungsanspruch zu. Es liege daher keine laufende
Entlohnung vor.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wird nach Aufgliederung der Geschäftsführerbezüge, des EGT und
der Erlöse zusammengefasst das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, ebenso
wie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft und eine
laufende Entlohnung, verneint.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird ergänzend
darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer nunmehr kein Entgelt mehr
erhalte, weil er auf Grund der prekären Situation des Unternehmens
gezwungen gewesen wäre, sich eine andere Betätigung zu suchen. Seit
Jahresbeginn 2003 sei der Geschäftsführer Vertragslehrer an der
einschlägigen Berufsschule in Graz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und ab 1999 auf § 122 Abs. 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des gegenständlichen
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist ausschlaggebend, dass laut Firmenbuch
der hier in Rede stehende Geschäftsführer die Gesellschaft seit
8.2.1993 selbstständig vertritt. Nach Punkt I des als "Werkvertrag"
bezeichneten Geschäftsführervertrages vom 31.10.1993 verpflichtet sich
der Geschäftsführer bzw. übernimmt er die
Geschäftsführungsaufgaben der Gesellschaft im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Auf Grund der mehrjährigen Tätigkeit
als Geschäftsführer für die Berufungswerberin und der laut
Geschäftsführervertrag übernommenen Aufgaben ist die
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf
Dauer angelegte nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit, mit
der der Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der
Gesellschaft verwirklicht wird, als jedenfalls gegeben anzusehen.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Das Kriterium des Fehlens eines Unternehmerrisikos, auch
wenn der Geschäftsführer ab 2003 kein Entgelt erhalten hat, und das
Kriterium der laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen
Erkennbarkeit der Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus
des Betriebes der Berufungswerberin in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war. Dies
löste die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 13.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0497-G/04
- Stammnummer
- 24483
- Gültig
- 13.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF