Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1423-W/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1423-W/03vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W,W-Gasse,
vertreten durch PBW Perchtoldsdorfer Wirtschaftsberatung Gesellschaft m.b.H.,
Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, 2380 Perchtoldsdorf,
Ketzergasse 253, vom 30. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 14. Juli 2003
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Geschäftsführer der Bw. im Streitzeitraum war
Herr E.G., der zu 100% an der Bw. beteiligt war. Er übte die
Geschäftsführung laut Werkvertrag und Firmenbuchauszug seit 22. Juli
1995 aus.
Im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge des E.G. Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden waren. Es wurden daher für folgende Beträge die
im Spruch des Bescheides genannten Abgaben nachgefordert (alle Beträge in
ATS):
|
Jahr
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Bemessungsgrundlage
|
DB
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DZ
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1998
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1,185.000,-
|
53.325,-
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6.280,-
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1999
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3,940.000,-
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177.300,-
|
20.882,-
|
2000
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2,200.000,-
|
99.000,-
|
11.440,-
|
2001
|
2,500.000,-
|
112.500,-
|
12.750,-
In der
dagegen eingebrachten Berufung führte die steuerliche Vertreterin der Bw.
aus, der Geschäftsführer habe einerseits regelmäßige
Akontozahlungen erhalten (bis 10/2000 ATS 60.000,- pro Monat, ab 11/2000 ATS
120.000,- pro Monat) und andererseits erfolgsabhängige Beträge.
Der am 1.
September 1995 zwischen der Bw. und dem Geschäftsführer abgeschlossene
Werkvertrag umfasse folgende Punkte:
Arbeitsort
und Arbeitszeit seien frei wählbar;
die
Kündigungsfrist betrage ein Monat;
kein
Urlaubsanspruch und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand;
keine
Kostentragung der Gesellschaft für Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung;
der
Geschäftsführer trage Sorge für die ordnungsgemäße
Versteuerung der von ihm bezogenen Entgelte;
Entlohnung:
monatliches Akonto S 60.000,-; das ausschließlich erfolgsabhängige
Honorar werde von der Generalversammlung und dem Geschäftsführer
jeweils für 1 Jahr in einer gesonderten Vereinbarung festgehalten, der nach
Abzug der monatlichen Akonti verbleibende Betrag werde bis 30.9. des Folgejahres
ausbezahlt, zuviel erhaltene Beträge seien zu refundieren (würden von
den Akontozahlungen des nächsten Jahres in Abzug gebracht).
Da die
Weisungsfreiheit, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung ergebe,
auszublenden sei, bildeten die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus und das Fehlen des Unternehmerrisikos die entscheidenden Kriterien
für das Vorliegen einer DB-Pflicht nach dem FLAG.
Auf Grund der
Rahmenbestimmung des Geschäftsführervertrages werde der jährliche
Bezug des Geschäftsführers in der Generalversammlung festgesetzt. Dies
entspreche zwar formell nicht der Bestimmung im
Geschäftsführervertrag, wonach eine jährliche Vereinbarung zu
treffen sei, materiell sei diese Vereinbarung bis zumindest Ende 2000 durch die
Personenidentität Geschäftsführer/Gesellschafter fixiert worden.
Die Bezugsregelung orientiere sich ausschließlich am Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vor Abzug der
Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers und werde in einem
Prozentsatz des EGT berechnet. Der Geschäftsführer steuere somit durch
seine Geschäftstätigkeit den Erfolg seiner Tätigkeit und sein
Entgelt selbst; in ertragsschwachen Jahren verringere sich der Bezug. Da
teilweise zu hohe Akontozahlungen geleistet worden seien, sei der
überschießende Betrag von den Vergütungen des Folgejahres in
Abzug gebracht worden (z.B. der 1997 zuviel ausbezahlte Betrag sei 1998
gegenverrechnet worden). In den Folgejahren sei es nicht jährlich zu einem
exakten Abgleich der Honorare gekommen; teilweise erfolge der Ausgleich erst ein
Jahr später. Dies sei möglicherweise mit der Gesellschafterstellung zu
erklären, ein Fremdgeschäftsführer wäre mit der Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes vielleicht nicht einverstanden gewesen.
Die
Geschäftsführerhonorare seien in folgenden Prozenten des EGT
vereinbart: 1997: 40% 1998: 40% 1999: 40% 2000:
15% 2001: 15%
Die Senkung des
Prozentsatzes sei darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2000 ein zweiter
leitender Mitarbeiter aufgenommen worden sei, der maßgeblich an der
positiven Entwicklung des Unternehmens beteiligt gewesen sei.
Durch die
Bindung an das EGT hätte der Geschäftsführer seine Einkünfte
aus dem Geschäftsführervertrag steuern können. Somit habe er in
vollem Ausmaß das Unternehmerrisiko für seine Tätigkeit
getragen.
Der Werkvertrag
sei auch ab Einbringung der Gesellschaft in die 2000 gegründete
Privatstiftung unverändert fortgesetzt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Herr E.G. ist
an der Bw. zu 100% beteiligt und nimmt die Aufgaben der
Geschäftsführung seit 22. Juli 1995 aus.
Für die
Beurteilung der Stellung des Geschäftsführers als Dienstnehmer der Bw.
sind folgende Punkte des Werkvertrages wesentlich:
Der
Geschäftsführer leitet die Geschäfte der Gesellschaft. Er ist
dabei für sämtliche Betriebsbereiche verantwortlich.
Der
Geschäftsführer ist bei seiner Tätigkeit keinerlei Weisungen des
Auftraggebers unterworfen; Arbeitszeit und Arbeitsort sind frei
wählbar.
Für
die Geschäftsführertätigkeit wird ein erfolgsorientiertes Honorar
vereinbart; Höhe und Berechnungskriterien werden von Generalversammlung und
dem Geschäftsführer jeweils für ein Kalenderjahr in einer
gesonderten Vereinbarung festgehalten.
Der
Geschäftsführer ist berechtigt, ein monatliches Akonto auf das
erfolgsabhängige Honorar von S 60.0000,- zu entnehmen. Das Resthonorar ist
binnen 1 Monat nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für das
abgelaufene Geschäftsjahr, spätestens aber am 30.9. des Folgejahres
zur Zahlung fällig. Sollte sich nach Fertigstellung des Jahresabschlusses
herausstellen, dass die Akontozahlungen das Erfolgshonorar übersteigen, so
ist der zuviel erhaltene Betrag von den Akontozahlungen des laufenden Jahres in
Abzug zu bringen.
Dem
Geschäftsführer steht kein wie immer gearteter Aufwandersatz für
die im Zuge seiner Tätigkeit angefallenen Ausgaben zu, es sei denn, es wird
im Einzelfall gesondert vereinbart.
Der
Geschäftsführer trägt selbst Sorge für eine Kranken- und
Pensionsversicherung. Die Kosten der Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft sind vom Geschäftsführer selbst zu tragen und werden von
der Gesellschaft nicht vergütet.
Der
Geschäftsführer erhielt in den Jahren 1998, 1999 und bis 10/2000
monatliche Akontozahlungen in Höhe von ATS 60.000,- und ab 11/2000 in
Höhe von ATS 120.000,- sowie jährliche Erfolgsprämien zwischen
ATS 440.000,- und ATS 1,000.000,-.
Mit
Umlaufbeschluss wurde jeweils im Folgejahr der Geschäftsführerbezug
mit einem bestimmten Prozentsatz des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit festgelegt, und zwar für die Jahre 1998 und
1999 mit 40% und für die Jahre 2000 und 2001 mit 15%. Außerdem wurde
beschlossen, dass sowohl zuwenig als auch zuviel ausbezahlte
Geschäftsführerbezüge auf die Folgejahre vorgetragen
werden.
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, ist
insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG
1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für das Jahr
1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und für die
Jahre 1999 bis 2001 in § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der
Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der
Verfassungsgerichtshof hat aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v. 26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesses dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Im vorliegenden
Fall war Herr E.G. seit 22. Juli 1995 für die Bw. als
Geschäftsführer tätig, leitete die Geschäfte und war dabei
für sämtliche Betriebsbereiche verantwortlich.
Vor dem
Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Den
Sachverhaltskomponenten, dass der Geschäftsführer an keine feste
Arbeitszeit und keinen festen Arbeitsort gebunden ist, ist keine wesentliche
Bedeutung beizumessen (VwGH v. 16.6.2001, 2001/14/0103).
Das im oben
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom
26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses
Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Der
Geschäftsführer erhielt im Streitzeitraum monatliche Akontozahlungen
in Höhe von ATS 60.0000,- bzw. ab November 2000 in Höhe von
ATS 120.000,-. Ein Ausgleich von zu hohen bzw. zu niedrigen Akontozahlungen
- wie dies in Pkt. 4 des Werkvertrages vom 1. September 1995 vorgesehen ist -
erfolgte im Streitzeitraum nie. Daraus ist abzuleiten, dass im zu beurteilenden
Fall die monatlichen Akontozahlungen im Vordergrund standen und die
tatsächlich erhaltenen Bezüge
nicht erfolgsabhängig waren.
Dass sich
Wagnisse aus nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben hätte, wurde
von der Bw. nicht behauptet und ist auch auf Grund der Aktenlage - der
Geschäftsführer der Bw. machte in den Streitjahren das
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% geltend - nicht
ersichtlich.
Die Berufung
war in Anbetracht obiger Ausführungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1423-W/03
- Stammnummer
- 14610
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF